20230908_110210_ANOM.docx II. Zivilabteilung Z2 2023 61 Oberrichter A. Staub, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter St. Scherer Gerichtsschreiber I. Cathry Urteil vom 12. September 2023 [rechtskräftig] in Sachen A.________ AG, Zustelladresse: _____-strasse, B.________, Berufungsklägerin, betreffend Massnahmen gemäss Art. 939 OR (Berufung gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 25. Juli 2023)
Seite 2/4 Rechtsbegehren Berufungsklägerin (sinngemäss) Der Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 25. Juli 2023 sei aufzuheben. Sachverhalt und Erwägungen 1. Gemäss einer amtlichen Mitteilung verfügte die A.________ AG (nachfolgend: Berufungsklägerin) über kein Rechtsdomizil mehr ("weder über eine Klingel noch eine Anschrift"). Damit wies sie einen Organisationsmangel im Sinne von Art. 939 OR auf. Am 4. November 2022 forderte das Handelsregisteramt die Berufungsklägerin auf, den Mangel innert 30 Tagen zu beheben. Diese Aufforderung konnte am damals noch eingetragenen Rechtsdomizil zwar zugestellt werden. Eine Reaktion blieb indes aus (Vi act. 1/1-2). Eine weitere Adresse konnte trotz Recherche im Internet nicht ermittelt werden. Daraufhin publizierte das Handelsregisteramt am tt.mm.2023 die Aufforderung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB). Der Organisationsmangel wurde innerhalb der angesetzten Frist nicht behoben. In der Folge überwies das Handelsregisteramt Zug die Angelegenheit mit Eingabe vom 11. Mai 2023 androhungsgemäss dem Kantonsgericht Zug zur Ergreifung der erforderlichen Massnahmen (Vi act. 1). 2. Der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug forderte die Berufungsklägerin am 12. Mai 2023 zur Stellungnahme innert 10 Tagen auf (Vi act. 3). Nachdem die Berufungsklägerin sich innert Frist nicht hatte vernehmen lassen, forderte er die Berufungsklägerin am 9. Juni 2023 nochmals auf, beim Handelsregisteramt bis spätestens am 12. Juli 2023 den rechtmässigen Zustand der Gesellschaft wiederherzustellen (Vi act. 5). Auch dieser letztmaligen Aufforderung kam die Berufungsklägerin innert Frist nicht nach. In der Folge löste der Einzelrichter die Gesellschaft mit Entscheid vom 25. Juli 2023 androhungsgemäss auf und ordnete deren konkursamtliche Liquidation an. Die Gerichtskosten von CHF 800.00 auferlegte er der Berufungsklägerin (Vi act. 7). 3. Gegen diesen Entscheid reichte die Berufungsklägerin am 10. August 2023 beim Einzelrichter am Kantonsgericht Zug sinngemäss Berufung mit eingangs genanntem Rechtsbegehren ein. Die Berufung wurde zuständigkeitshalber ans Obergericht des Kantons Zug weitergeleitet (act. 1-2). 4. Mit Präsidialverfügung vom 14. August 2023 wurde die Berufungsklägerin aufgefordert, innert einer Nachfrist von fünf Tagen die in französischer Sprache verfasste Berufungsschrift auf Deutsch übersetzt und unterzeichnet (mit Originalunterschrift) einzureichen. Gleichzeitig wurde sie zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses von CHF 1'600.00 aufgefordert und ihr wurde eine Frist bis zum 6. September 2023 angesetzt, um – mittels Einreichung eines entsprechenden Handelsregisterauszuges – den Nachweis zu erbringen, dass der gesetzmässige Zustand wiederhergestellt worden sei. Die Verfügung enthielt den Hinweis, dass nach Ablauf dieser Frist ohne Weiteres auf Grundlage der Akten entschieden werde. In dieser Verfügung wurde die Berufungsklägerin, die ausführte, wieder über ein Domizil an der _____-strasse in Zug zu verfügen, ausserdem darauf hingewiesen, dass im Handelsregister (noch) kein Domizil eingetragen sei und die Behauptung, wonach sie ihr Büro weiterhin an
Seite 3/4 der _____-strasse in Zug haben könne, nicht genüge, um den Entscheid über die Auflösung aufzuheben (act. 3). 5. Mit Eingabe vom 16. August 2023 (Datum der Postaufgabe: 18. August 2023) reichte die Berufungsklägerin eine verbesserte Berufungsschrift (auf Deutsch übersetzt und unterzeichnet) ein (act. 5). 6. Mit Schreiben vom 21. August 2023 wurde die Berufungsklägerin nochmals darauf hingewiesen, dass ihre Auflösung höchstens dann "gestoppt oder rückgängig gemacht werden" könne, wenn sie bis am 6. September 2023 einen neuen Handelsregisterauszug einreiche, aus dem hervorgehe, dass das Domizil wieder im Handelsregister eingetragen sei. Falls diese Frist nicht eingehalten werden könne, sei unbedingt – vor Ablauf der Frist – ein begründetes Fristerstreckungsgesuch (auf Deutsch, unterzeichnet) beim Obergericht einzureichen (act. 6). 7. Die Berufungsklägerin liess sich in der Folge jedoch nicht mehr vernehmen. 8. Im Handelsregister ist bei der Berufungsklägerin noch immer kein Domizil eingetragen. Ein Gesuch um Erstreckung der am 6. September 2023 ablaufenden Frist hat die Berufungsklägerin nicht gestellt. Damit steht fest, dass sie auch nach Ablauf dieser Frist – wie schon während des vorinstanzlichen Verfahrens – unverändert einen Organisationsmangel aufweist (Art. 731b Abs. 1 Ziff. 5 OR). Folglich ist die Berufung abzuweisen und der erstinstanzliche Entscheid ist zu bestätigen. 9. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten der Berufungsklägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Urteilsspruch 1. Die Berufung wird abgewiesen und der Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 25. Juli 2023 wird bestätigt. 2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 800.00 wird der Berufungsklägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Seite 4/4 4. Mitteilung an: - Berufungsklägerin - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (ES ________) - Handelsregisteramt Zug - Betreibungsamt B.________ - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Zivilabteilung A. Staub I. Cathry Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: