Skip to content

Zug Obergericht Zivilabteilung 01.06.2023 Z2 2023 30

1 giugno 2023·Deutsch·Zugo·Obergericht Zivilabteilung·PDF·809 parole·~4 min·5

Riassunto

Massnahmen gemäss Art. 939 OR (Berufung gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 22. März 2023) | übriges Gesellschafts/Handelsr

Testo integrale

20230516_121557_ANOM.docx II. Zivilabteilung Z2 2023 30 Oberrichter A. Staub, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter St. Scherer Gerichtsschreiber I. Cathry Urteil vom 1. Juni 2023 [rechtskräftig] in Sachen A.________ GmbH, Berufungsklägerin, betreffend Massnahmen gemäss Art. 939 OR (Berufung gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 22. März 2023)

Seite 2/4 Rechtsbegehren Berufungsklägerin (sinngemäss) Der Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 22. März 2023 sei aufzuheben. Sachverhalt und Erwägungen 1. Gemäss den dem Handelsregisteramt Zug vorliegenden Informationen verfügte die A.________ GmbH (nachfolgend: Berufungsklägerin) über kein Rechtsdomizil mehr und wies damit einen Organisationsmangel im Sinne von Art. 939 OR auf. Am 2. August 2022 forderte das Handelsregisteramt die Berufungsklägerin dazu auf, diesen Mangel innert 30 Tagen zu beheben (Vi act. 1/1-2). Diese Aufforderung konnte nicht zugestellt werden. Trotz Nachforschungen im Internet konnte kein neues Rechtsdomizil ermittelt werden. Das Handelsregisteramt publizierte die Aufforderung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB). Der Organisationsmangel wurde innerhalb der angesetzten Frist nicht behoben. In der Folge überwies das Handelsregisteramt Zug die Angelegenheit mit Eingabe vom 23. Dezember 2022 androhungsgemäss dem Kantonsgericht Zug zur Ergreifung der erforderlichen Massnahmen (Vi act. 1). 2. Der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug forderte die Berufungsklägerin am 4. Januar 2023 zur Stellungnahme innert 10 Tagen auf. Die Aufforderung wurde an eine Wohnadresse von B.________, Geschäftsführer der Berufungsklägerin, gesandt (Vi act. 3). Nachdem die Berufungsklägerin sich innert Frist nicht hatte vernehmen lassen, forderte der Einzelrichter die Berufungsklägerin am 3. Februar 2023 letztmals auf, beim Handelsregisteramt bis spätestens am 8. März 2023 den rechtmässigen Zustand der Gesellschaft wiederherzustellen (Vi act. 4). Auch dieser letztmaligen Aufforderung kam die Berufungsklägerin innert Frist nicht nach. In der Folge löste der Einzelrichter die Gesellschaft mit Entscheid vom 22. März 2023 androhungsgemäss auf und ordnete deren konkursamtliche Liquidation an (Vi act. 5). Dieser Entscheid wurde B.________ am 30. März 2023 zugestellt (Vi act. 5/1). 3. Gegen diesen Entscheid reichte die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 30.03.2023 (Postaufgabe: 31. März 2023) sinngemäss Berufung beim Kantonsgericht Zug ein (act. 1). Diese Eingabe wurde zuständigkeitshalber dem Obergericht des Kantons Zug weitergeleitet (act. 2). 4. Zu Recht macht die Berufungsklägerin nicht geltend, dass sie den beanstandeten Organisationsmangel (fehlendes Rechtsdomizil) innert der ihr vom Handelsregisteramt mit Schreiben vom 2. August 2022 angesetzten Frist behoben habe. Ebenso wenig hat sie im vorinstanzlichen Verfahren die Behebung des Organisationsmangels mittels eines entsprechenden Handelsregisterauszugs nachgewiesen. Mittlerweile hat die Berufungsklägerin jedoch einen neuen (Miet-)Vertrag über die Nutzung von Büroräumlichkeiten an der bereits im Handelsregister eingetragenen Adresse "________-strasse, 6300 Zug" abgeschlossen (act. 6/1). Die Vermieterin bestätigte mit Schreiben vom 12. Mai 2023, dass die Berufungsklägerin "24 Stunden an 7 Tagen in der Woche" Zugang zu ihrem eigenen Arbeitsplatz hat (act. 6/2). Mithin besteht wieder ein gültiges Rechtsdomizil. Der ursprünglich vorliegende Mangel ist damit beseitigt und die Grundlage für die Auflösung und konkursamtliche Liquidation der Berufungsklägerin

Seite 3/4 ist nachträglich dahingefallen. Bei dieser Tatsache (Vertrag samt Bestätigung der Vermieterin [act. 6/1-2]) handelt es sich um ein sogenanntes echtes Novum, d.h. um eine Tatsache, die sich erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid verwirklicht hat. Solche Tatsachen können im Berufungsverfahren gestützt auf Art. 317 Abs. 1 ZPO bis zum Beginn der Beratungsphase vorgebracht werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.5 f.). Damit erweist sich die Berufung als begründet. Der angefochtene Entscheid ist im Hauptpunkt aufzuheben und das Verfahren ist in diesem Punkt als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 5. Trotz dieses Ausgangs hat die Berufungsklägerin die Kosten sowohl des erst- als auch des zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen, da beide Verfahren hätten vermieden werden können, wenn die Berufungsklägerin den bei ihr festgestellten Organisationsmangel innert der ihr angesetzten Frist behoben hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_411/2012 vom 22. November 2012 E. 3). Gemäss Art. 108 ZPO hat unnötige Prozesskosten derjenige zu bezahlen, der sie verursacht hat. Dementsprechend hat die Berufungsklägerin für die Kosten beider Verfahren einzustehen. Urteilsspruch 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 22. März 2023 aufgehoben und das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. Im Übrigen wird der angefochtene Entscheid bestätigt. 2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 800.00 wird der Berufungsklägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von unter CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG gegeben. Die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. bzw. Art. 116 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Wird gleichzeitig ordentliche Beschwerde und Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

Seite 4/4 4. Mitteilung an: - Berufungsklägerin - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (________) - Handelsregisteramt Zug (zur Kenntnisnahme) - Betreibungsamt Zug (zur Kenntnisnahme) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Zivilabteilung A. Staub I. Cathry Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

Z2 2023 30 — Zug Obergericht Zivilabteilung 01.06.2023 Z2 2023 30 — Swissrulings