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Zug Obergericht Zivilabteilung 23.01.2023 Z2 2022 88

23 gennaio 2023·Deutsch·Zugo·Obergericht Zivilabteilung·PDF·2,516 parole·~13 min·4

Riassunto

Eheschutzmassnahmen gemäss Art. 172 ff. ZGB (Berufung gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 2. Juli 2021) | Massn Schutz ehel Gemeinschaft

Testo integrale

20221228_085544_ANOM.docx II. Zivilabteilung Z2 2022 88 Oberrichter A. Staub, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter St. Scherer Gerichtsschreiberin K. Fotsch Urteil vom 23. Januar 2023 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte, gegen C.________, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, Gesuchsgegner und Berufungskläger, betreffend Eheschutzmassnahmen gemäss Art. 172 ff. ZGB (Berufung gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 2. Juli 2021)

Seite 2/8 Rechtsbegehren Gesuchsgegner und Berufungskläger 1. Es seien die Ziff. […] 2.3 (Unterhalt), […] 5 (Auferlegung Gerichtskosten), 6 (Parteientschädigung) aufzuheben und es seien folgende Rechtsbegehren des Ehemannes zu schützen: 2.-4. […] Unterhalt 5. Es sei der Ehemann zu verpflichten, der Ehefrau maximal folgenden Kindesunterhalt, jeweils monatlich im Voraus per ersten des Monats (Valuta) und rückwirkend ab 01.11.2020, zu bezahlen, wobei der Kindesunterhalt bei Gewährung der alternierenden Obhut entsprechend den Betreuungsanteilen festzulegen sei: - Bis zur Auflösung der ehelichen Wohnung: a. Barunterhalt: CHF 1'899.45 (zzgl. allfälliger Kinderzulagen) b. Betreuungsunterhalt: CHF 5'462.85 (abzgl. CHF 700.00 ab 30.10.2021) - Ab der Auflösung der ehelichen Wohnung: c. Barunterhalt: CHF 1'042.45 (zzgl. allfälliger Kinderzulagen) d. Betreuungsunterhalt: CHF 3'749.85 (abzgl. CHF 700.00 ab 30.10.2021) 6. Es sei das Manko gerichtlich festzustellen. 7. Es sei dem Ehemann zu bewilligen, die ab dem 28.05.2021 für den Unterhalt der Ehefrau und der Tochter geleisteten Zahlungen in der Höhe von CHF 7'831.20 sowie sämtliche weiteren Unterhaltszahlungen bis zum Zeitpunkt des Urteils mit den Bar- und Betreuungsunterhaltsforderungen der Ehefrau zu verrechnen. Gerichtskosten 8. Die Gerichtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens von CHF 3'765.00 seien je hälftig den Parteien aufzuerlegen. Parteientschädigung 9. Die Ziff. 6 (Parteientschädigung) des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben und die Parteikosten seien wettzuschlagen, d.h. jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. Kosten- und Entschädigungsfolgen 10. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7,7 % MWST) zu Lasten der Ehefrau. Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte 1. Die Berufung sei abzuweisen, sofern überhaupt darauf einzutreten ist. 2./3. […] 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich 7,7 % MWST, zulasten des Berufungsklägers.

Seite 3/8 Sachverhalt 1. A.________ (nachfolgend: Gesuchstellerin) und C.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner) heirateten am tt.mm.2018. Sie sind die Eltern von E.________, geb. tt.mm.2018. 2. Am 21. Oktober 2020 reichte die Gesuchstellerin beim Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin, ein Eheschutzgesuch ein. Sie beantragte im Wesentlichen, die Tochter sei unter ihre Obhut zu stellen, die eheliche Wohnung sei ihr zuzuweisen und der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, ihr und der Tochter einen Unterhalt von insgesamt mindestens CHF 9'821.80 zu bezahlen. 3. Mit Entscheid vom 2. Juli 2021 stellte die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug E.________ unter die Obhut der Mutter. Darüber hinaus legte sie – unter anderem – ein Besuchsrecht des Gesuchsgegners fest und verpflichtete den Gesuchsgegner zu Unterhaltszahlungen an E.________ von CHF 7'462.00 zuzüglich Familienzulagen ab 14. Oktober 2020 (Vi act. 27; Verfahren ES 2020 559). 4. Auf Berufung des Gesuchsgegners hin ordnete das Obergericht des Kantons Zug mit Urteil vom 23. Dezember 2021 die alternierende Obhut an und verpflichtete den Gesuchsgegner zu folgenden monatlichen Unterhaltsbeiträgen (Verfahren Z2 2021 33): CHF 2'430.00 zuzüglich Familienzulagen (Barunterhalt), CHF 3'250.00 (Betreuungsunterhalt) und CHF 1'830.00 (ehelicher Unterhalt) vom 14. Oktober 2020 bis zum Auszug der Gesuchstellerin aus der ehelichen Wohnung, längstens bis 30. Juni 2022, und danach CHF 2'110.00 (Barunterhalt), CHF 2'410.00 (Betreuungsunterhalt) und CHF 2'600.00 ehelicher Unterhalt (act. 14). 5. Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 27. Januar 2022 wandte sich der Gesuchsgegner an das Bundesgericht (Verfahren 5A_60/2022). Dieses hielt im Urteil vom 5. Dezember 2022 fest, dem angefochtenen Entscheid lasse sich nicht entnehmen, weshalb die Rückzahlung der dem Gesuchsgegner gewährten Darlehen nicht als Sparquote berücksichtigt worden sei. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde hob es den angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache zu neuem Entscheid an das Obergericht zurück, damit sich dieses zur vom Gesuchsteller geltend gemachten Sparquote äussere und neu über die Kosten des kantonalen Verfahrens entscheide. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (act. 20). Erwägungen 1. Strittig ist vorliegend einzig noch, ob bei der Unterhaltsberechnung eine Sparquote des Gesuchsgegners in Abzug zu bringen ist und wie die Kosten des kantonalen Verfahrens zu verteilen sind (vgl. act. 20 E. 3.4.2 und 4). Über alle anderen Belange (samt Antrag der Gesuchstellerin auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses, eventualiter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege) wurde rechtskräftig entschieden. Eingangs wurden die Rechtsbegehren der Parteien nur noch im hier interessierenden Umfang aufgeführt. 2. Die Vorinstanz gab die Behauptung des Gesuchsgegners, er habe eine jährliche Sparquote von CHF 37'843.80 gebildet, unkommentiert wieder. Sie hielt fest, der Gesuchsgegner habe

Seite 4/8 am 25. Februar 2019 ein weiteres Darlehen in der Höhe von CHF 200'000.00 aufgenommen. Damit seien die Schulden letzten Endes trotz angeblicher Ratentilgung angewachsen. Eine Sparquote sei damit nicht erstellt (Vi act. 27 E. 5.2). 3. In seiner Berufung führt der Gesuchsgegner aus, das Kantonsgericht Zug habe den Sachverhalt falsch festgestellt, wenn es behaupte, eine Sparquote sei nicht bewiesen. Er habe in der Stellungnahme zum Eheschutzgesuch substanziiert aufgezeigt, dass er in den letzten 24 Monaten vor dem Getrenntleben jeweils monatlich eine Sparquote von CHF 3'153.65 gebildet habe, d.h. die Ehegatten hätten nicht das gesamte Einkommen für ihren Lebensunterhalt benötigt (act. 1 Rz 87). Er habe eine Sparquote nachgewiesen, in deren Umfang eine Überschussverteilung entfalle (act. 1 Rz 123). 4. Bevor die Frage der Sparquote materiell behandelt werden kann, ist zu prüfen, ob diesbezüglich auf die Berufung des Gesuchsgegners eingetreten werden kann. 4.1 Ungeachtet der hier geltenden Untersuchungs- und Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO) ist zu beachten, dass das Berufungsverfahren als eigenständiges Verfahren ausgestaltet ist. Es dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen. Entsprechend ist die Berufung nach Art. 311 Abs. 1 ZPO begründet einzureichen. Dabei muss der Berufungskläger aufzeigen, inwiefern und weshalb er den angefochtenen Entscheid in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht als fehlerhaft erachtet bzw. weshalb (zulässige) Noven oder neue Beweismittel einen anderen Schluss aufdrängen. Um diesen Anforderungen nachzukommen, genügt es nicht, wenn der Berufungskläger lediglich auf seine Vorbringen vor erster Instanz verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Vielmehr muss er im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die er beanstandet, sich mit ihnen argumentativ auseinandersetzen und die Aktenstücke nennen, auf denen seine Kritik beruht. Die Begründung muss hinreichend explizit sein, sodass sie von der Berufungsinstanz einfach nachvollzogen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_598/2019 vom 23. Dezember 2019 E. 3.1 m.w.H., insbesondere auf BGE 142 III 413 E. 2.2.2 und 138 III 374 E. 4.3.1). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Berufung. Lässt die Berufung insgesamt oder hinsichtlich eines bestimmten Streitpunkts eine (hinreichende) Begründung vermissen, so tritt die Berufungsinstanz darauf nicht ein. Die gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO entbindet nicht von einer gehörigen Begründung der Rechtsmitteleingabe. Ebenso wenig besteht eine Pflicht des Berufungsgerichts, die Berufung zur Verbesserung zurückzuweisen. Dabei handelt es sich nicht um einen verbesserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_350/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 4.1 und 5A_342/2020 vom 4. März 2021 E. 3.3, je m.w.H.). 4.2 Mit seinen spärlichen Einwendungen bezüglich der Sparquote setzt sich der Gesuchsgegners nicht mit dem angefochtenen Entscheid auseinander. Er äussert sich überhaupt nicht dazu, was in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht falsch sein soll an der vorinstanzlichen Erwägung, derzufolge die aufgenommene Darlehensschuld höher gewesen

Seite 5/8 sei als die behauptete Sparquote und deshalb eine Sparquote nicht erstellt sei. Der – anwaltlich vertretene – Gesuchsgegner wendet zwar ein, er habe nicht einen weiteren Kredit über CHF 200'000.00 aufgenommen, sondern den ursprünglichen Kredit von CHF 150'000.00 um CHF 50'000.00 erhöht (act. 1 Rz 109). Dieser Einwand erfolgte indes nicht im Zusammenhang mit der Sparquote. An der vorinstanzlichen Schlussfolgerung würde sich mit dem Einwand, er habe nur CHF 50'000.00 (anstatt CHF 200'000.00) an Darlehen aufgenommen, denn auch nichts ändern. Denn selbst die Erhöhung der Schulden um bloss CHF 50'000.00 übersteigt den von der Vorinstanz als jährliche Sparquote bezeichneten Betrag von CHF 37'843.80. Es fehlt mithin an einer argumentativen Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Entscheid, weshalb in diesem Punkt auf die Berufung nicht eingetreten werden kann. 5. Doch selbst wenn in diesem Punkt auf die Berufung einzutreten wäre, wäre sie materiell abzuweisen. 5.1 Zunächst einmal übersieht der Gesuchsgegner, dass eine Sparquote nur insoweit vom zu verteilenden Überschuss in Abzug gebracht werden kann, als sie nicht durch trennungsbedingte Mehrkosten aufgebraucht wird. Bloss eine nach Berücksichtigung der trennungsbedingten Mehrkosten verbleibende Sparquote ist nicht in die Überschussverteilung einzubeziehen, sondern demjenigen zu belassen, der sie generiert (statt Vieler: Urteil des Bundesgerichts 5A_112/2020 vom 28. März 2022 E. 6.2). Im vorliegenden Fall übersteigen die trennungsbedingten Mehrkosten die behauptete monatliche Sparquote von CHF 3'153.65. Der Grundbetrag stieg nämlich von CHF 1'700.00 (für ein Ehepaar mit Kindern; vgl. Richtlinien Existenzminimum) um CHF 850.00 auf CHF 2'550.00 (CHF 1'200.00 für einen alleinstehenden Schuldner + CHF 1'350.00 für einen alleinerziehenden Schuldner) an. Zudem zog der Gesuchsgegner nach der Trennung in eine Wohnung, für die er einen monatlichen Mietzins von CHF 3'500.00 (inklusive Parkplatz und Nebenkosten) bezahlte (act. 14 E. 4.1 und 4.2.4). Hinzu kamen wegen des getrennten Haushalts eine weitere Kommunikationspauschale von CHF 100.00 sowie eine zusätzliche Versicherungspauschale von CHF 50.00. Dies entspricht trennungsbedingten Mehrkosten von CHF 4'500.00. Davon abzuziehen sind trennungsbedingte Minderkosten. Das können Steuern sein, wenn diese vor der Trennung insgesamt höher waren (vgl. dazu Arndt, Die Sparquote, in: Fankhauser/Reusser/ Schwander [Hrsg.], Brennpunkt Familienrecht, Festschrift für Thomas Geiser, 2017, S. 56). Gemäss den eingereichten Belegen betrug die Steuerlast der Parteien vor dem Getrenntleben rund CHF 1'468.00 pro Monat (act. 14 E. 4.6.1). Das entspricht Minderkosten von CHF 1'068.00, wurden doch nach der Trennung Steuern von total CHF 400.00 angerechnet (act. 14 E. 4.6.4). Werden die Minderkosten (CHF 1'068.00) von den Mehrkosten (CHF 4'500.00) abgezogen, verbleiben Mehrkosten von CHF 3'432.00 im Monat. Dieser Betrag ist höher als die behauptete monatliche Sparquote von CHF 3'153.65. Folglich bleibt keine Sparquote, die in Abzug gebracht werden könnte. 5.2 Zu berücksichtigen ist ferner, dass für die Ermittlung einer Sparquote auf eine Referenzperiode abzustellen ist. In der Regel entspricht diese einem Jahr vor der Trennung (vgl. Arndt, a.a.O., S. 51; Beschluss und Urteil des Obergerichts Zürich LE210005 vom 24. September 2021 E. III.1.6). Sobald jedoch das Abstellen auf ein Jahr nicht repräsentativ ist, namentlich weil inner- oder ausserhalb dieser einjährigen Periode einmalige grössere

Seite 6/8 Ersparnisse gebildet oder Schulden begründet wurden, ist im Einzelfall nach Ermessen des Gerichts von einer kürzeren oder längeren Referenzperiode auszugehen oder sind entsprechende Ersparnisse oder Schulden pro rata zu berücksichtigen (vgl. Arndt, a.a.O., S. 55; im Urteil 5A_1037/2019 vom 22. April 2020 E. 3.3 taxierte es das Bundesgericht als nicht willkürlich, wenn auf eine durch einen Stellenwechsel geschaffene neue Situation abgestellt und nur eine Referenzperiode von sechs Monaten veranschlagt wird). Vorliegend will der Gesuchsgegner seine Darlehensrückzahlungen über einen Schnitt von zwei Jahren hinweg berücksichtigt haben. Dies ist nicht a priori unzulässig. Es hat aber zur Folge, dass über die zwei Jahre nicht nur die Rückzahlung von Schulden, sondern auch die Begründung von Schulden zu berücksichtigen ist. Vorliegend ist weiter zu beachten, dass die Ehegatten erst im September 2018 geheiratet und sich bereits im Oktober 2020 getrennt haben. Das eheliche Zusammenleben dauerte nur rund zwei Jahre. Bei dieser kurzen Zeitspanne rechtfertigt es sich nicht, eine Referenzperiode von nur einem Jahr oder weniger zu veranschlagen. Der zuletzt gelebte eheliche Standard ist daher auf mehr als auf ein Jahr vor der Trennung zu bemessen. Eine längere Periode als ein Jahr rechtfertigt sich hier aber auch deshalb, da der Gesuchsgegner rund eineinhalb Jahre vor dem Getrenntleben einen Kredit von CHF 50'000.00 aufnahm. Diese während des kurzen ehelichen Zusammenlebens erfolgte Kreditaufnahme stellte im Budget der Parteien eine sehr gewichtige Position dar. Sie kann nicht unberücksichtigt bleiben. Wie die Vorinstanz methodisch zutreffend feststellte und vom Gesuchsgegner, wie erwähnt, auch nicht gerügt wurde, ist diese Darlehensaufnahme bei der Ermittlung der Sparquote zu berücksichtigen. Würde auf eine Referenzperiode von 18 Monaten abgestellt, dann wären vor dem Getrenntleben bloss CHF 6'765.00 gespart worden (= 18 x CHF 3'153.65 ./. CHF 50'000.00), entsprechend CHF 375.00 pro Monat. Würde auf eine Referenzperiode von 24 Monaten abgestellt, beliefe sich die monatliche Sparquote auf rund CHF 1'427.00. Vorliegend kann letztlich offenbleiben, ob die Referenzperiode nun 18 oder 24 Monate beträgt. In keinem Fall war die Sparquote höher als CHF 1'427.00 im Monat. Würden zudem auch noch die CHF 25'000.00 berücksichtigt, die der Gesuchsgegner im Oktober 2020 (im Monat der Trennung) aufgenommen hat (act. 14 E. 4.4.4), würde sich die Sparquote nochmals um mindestens CHF 1'041.00 (= CHF 25'000.00 ÷ 24) verringern und somit höchstens noch CHF 385.00 monatlich betragen. Die Behauptung des Gesuchsgegners, die Sparquote habe CHF 3'153.65 betragen, trifft daher offenkundig nicht zu. Wie bereits dargelegt, wurde die Sparquote durch die trennungsbedingten Mehrkosten mehr als aufgebraucht. 6. Die (behauptete oder tatsächliche) Sparquote rechtfertigt sodann auch kein Abweichen von der im Urteil vom 23. Dezember 2021 vorgenommenen Überschussverteilung. 6.1 Eine Sparquote ist bei der Überschussverteilung, wie erwähnt, erst zu berücksichtigen, wenn sie nicht durch trennungsbedingte Mehrkosten aufgebraucht wird. Indessen ist es nicht ausgeschlossen, dass im Rahmen der Überschussverteilung weitere Besonderheiten des Einzelfalls, die ein Abweichen von den üblichen Teilungsgrundsätzen rechtfertigen, berücksichtigt werden können (BGE 147 III 293 E. 4.4). Insofern ist es nicht ausgeschlossen, die Schuldenamortisation dennoch zu berücksichtigen. 6.2 In der ersten Phase (vom 14. Oktober 2020 bis zum Auszug der Gesuchstellerin aus der ehelichen Wohnung, längstens bis 30. Juni 2022) betrug der Überschuss nur CHF 184.00

Seite 7/8 pro Monat. Auf eine Teilung dieses verhältnismässig kleinen Überschusses wurde im Urteil vom 23. Dezember 2021 verzichtet (act. 14 E. 4.8.1). Daran ist auch unter Berücksichtigung der monatlichen Schuldenamortisation nichts zu ändern, umso weniger, als der Verzicht auf die Teilung ohnehin dem Gesuchsgegner zugutekam. 6.3 In der zweiten Phase beträgt der Überschuss CHF 2'984.00. Dieser wurde nach grossen und kleinen Köpfen verteilt (act. 14 E. 4.8.2). Der Gesuchsgegner legt nicht dar, weshalb von diesem Verteilungsgrundsatz abzuweichen ist. Ein Abweichen wäre allenfalls dann gerechtfertigt, wenn die Schulden, die getilgt werden, aufgenommen worden sind, um den Unterhalt beider Ehegatten oder der gesamten Familie zu bestreiten. Dies trifft hier aber gerade nicht zu (act. 14 E. 4.4.4). 7. Nach dem Gesagten ist die Berufung in diesem letzten noch strittigen Punkt (Auswirkungen einer allfälligen Sparquote auf den Unterhalt) abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang ändert sich an der im Urteil vom 23. Dezember 2021 festgelegten Höhe und Verteilung der kantonalen Prozesskosten nichts. Es kann ohne Weiteres auf die dortige Erwägung (act. 14 E. 6) verwiesen werden. Urteilsspruch 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten, soweit darüber nicht bereits mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zug Z2 2021 33 vom 23. Dezember 2021 rechtskräftig entschieden worden ist. 2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren von CHF 3'500.00 wird im Umfang von CHF 875.00 der Gesuchstellerin und im Umfang von CHF 2'625.00 dem Gesuchsgegner auferlegt und mit dem vom Gesuchsgegner geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3'500.00 verrechnet. Die Gesuchstellerin hat dem Gesuchsgegner den Kostenvorschuss im Umfang von CHF 875.00 zu ersetzen. 3. Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von CHF 3'231.00 (inkl. MWST) zu bezahlen. 4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 98 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

Seite 8/8 5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht, Einzelrichterin (ES 2020 559) - Kantonsgericht, Einzelrichter (UP 2021 2) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Zivilabteilung A. Staub K. Fotsch Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:

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