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Zug Obergericht Zivilabteilung 23.01.2023 Z2 2022 57

23 gennaio 2023·Deutsch·Zugo·Obergericht Zivilabteilung·PDF·1,689 parole·~8 min·2

Riassunto

Forderung aus Urheberrecht | Urheberrecht

Testo integrale

20230112_164440_ANOM.docx II. Zivilabteilung Z2 2022 57 Oberrichter A. Staub, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter St. Scherer Gerichtsschreiberin K. Fotsch Urteil vom 23. Januar 2023 [rechtskräftig] in Sachen ProLitteris, Schweizerische Genossenschaft für Urheberrechte an Literatur und Kunst, Universitätsstrasse 100, 8006 Zürich, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, Klägerin, gegen C.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, Beklagte, betreffend Forderung aus Urheberrecht

Seite 2/6 Rechtsbegehren Klägerin 1. Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 57.40 gemäss den Forderungen aus dem Jahre 2021 zu bezahlen, zzgl. Zins zu 5 % seit 09.08.2022. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zu Lasten der beklagten Partei. Beklagte 1. Die Klage sei infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. 2. Die Kosten seien den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen sowie von der Zusprechung einer Parteientschädigung sei abzusehen. Sachverhalt 1.1 Die ProLitteris, Schweizerische Genossenschaft für Urheberrechte an Literatur und Kunst (nachfolgend: Klägerin) ist eine konzessionierte Verwertungsgesellschaft im Sinne von Art. 40 ff. des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz). Sie ist befugt, Vergütungsansprüche im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 20 Abs. 2 URG (Vergütung für den Eigengebrauch) geltend zu machen (act. 1/2). Die einzelnen Forderungsbeträge stützen sich auf die Gemeinsamen Tarife 8 VII (Reprografie in der Industrie, im verarbeitenden Gewerbe und im Dienstleistungsbereich; Gültigkeitsdauer des Tarifs: 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2021, verlängert bis 31. Dezember 2022; nachfolgend: GT 8 [act. 1/5]) und 9 VII (Nutzung von geschützten Werken und geschützten Leistungen in elektronischer Form zu betrieblichen Eigengebrauch in der Industrie, im verarbeitenden Gewerbe und im Dienstleistungsbereich; Gültigkeitsdauer des Tarifs: 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2021, verlängert bis 31. Dezember 2022; nachfolgend: GT 9 [act. 1/5]). Diese Tarife wurden von der Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten genehmigt (act. 1 Rz 6). 1.2 Die C.________ AG (nachfolgend: Beklagte) ist eine auf Immobilien spezialisierte Investmentgesellschaft mit Sitz in ________. Im vorliegend relevanten Zeitraum (bis zum 20. Dezember 2022) bezweckte sie gemäss Handelsregister "________ […]". 2.1 Nach ihrer unbestritten gebliebenen Darstellung hat die Klägerin der Beklagten Erhebungsformulare zur Bekanntgabe der Mitarbeiterzahl und der Branchenzugehörigkeit zukommen lassen, um die Höhe der Vergütung zu eruieren. Da die Beklagte die Erhebungsformulare nicht ausgefüllt retourniert hat, hat die Klägerin den Vergütungsanspruch gestützt auf Ziff. 6 ff. des GT 8 und des GT 9 geschätzt (act. 1 Rz 7 f.). Sie ordnete die Beklagte der Branche "Rechtsanwälte, Notariate, Wirtschafts- und Unternehmensberatung, Immobilienverwaltung, Vermögensverwalter, Treuhand, Revision und Inkasso" zu und schätzte ihre Mitarbeiterzahl auf 6-19 (act. 1/4). Die Beklagte hat es

Seite 3/6 sodann unterlassen, diese Einschätzung zu beanstanden (act. 1 Rz 8). Daraufhin stellte ihr die Klägerin unter anderem am 5. Februar 2021 folgende Pauschalgebühr in Rechnung (act. 1 Rz 10; act. 1/4): - für das Jahr 2021 gemäss GT 9: CHF 56.00 zzgl. MWST von 2,5 % (= CHF 1.40) 2.2 Mit Schreiben vom 29. Juli 2022 wies die Rechtsvertreterin der Klägerin die Beklagte darauf hin, dass dieser Betrag zur Zahlung fällig und noch nicht beglichen worden sei. Sie setzte ihr eine Frist bis zum 8. August 2022, um den Ausstand zu begleichen (act. 1/6). Diese Mahnung wurde der Beklagten am 2. August 2022 zugestellt (act. 6/2). 2.3 Am 17. August 2022 trat sodann ein Mitarbeiter aus der Kanzlei der klägerischen Rechtsvertreterin per E-Mail mit der Beklagten in Kontakt. Im Zuge der daraus entstandenen E-Mail-Korrespondenz bat die Buchhalterin der Beklagten um Zusendung einer Zweitschrift der ausstehenden Rechnung, die sie auch erhielt. Daraufhin teilte die Buchhalterin der Beklagten dem Mitarbeiter aus der Kanzlei der klägerischen Rechtsvertreterin am 18. August 2022 mit, die Rechnung der Klägerin sei am 12. August 2022 beglichen worden. Damit war die Konversation beendet (act. 6/3). Weitere Kontakte zwischen den Parteien werden von der Beklagten bestritten und sind nicht belegt. 3.1 Mit Eingabe vom 25. Oktober 2022 reichte die Klägerin gegen die Beklagte beim Obergericht des Kantons Zug Klage ein und stellte das eingangs wiedergegebene Rechtsbegehren (act. 1). Daraufhin wurde der Beklagten mit Präsidialverfügung vom 2. November 2022 Frist zum Einreichen einer Klageantwort angesetzt (act. 2). 3.2 Am 8. November 2022 (Valuta) überwies die Beklagte der Klägerin den Betrag von CHF 57.40 (act. 4/2). 3.3 Mit Klageantwort vom 11. November 2022 machte die Beklagte zusammengefasst geltend, sie habe die Rechnung der Klägerin irrtümlich nicht fristgerecht bezahlt. Der Grund dafür sei gewesen, dass im selben Zeitraum eine weitere Rechnung der Klägerin für dieselbe Leistung, aber für eine andere Zeitperiode beglichen worden sei. In der Folge habe die Beklagte die einzige Mahnung der Klägerin vom 29. Juli 2022 fälschlicherweise als erledigt angesehen. Die eingeklagte Forderung sei mit der Überweisung vom 8. November 2022 gegenstandslos geworden. Überdies sei die Vorgehensweise der Klägerin unverhältnismässig, zumal die Beklagte die übrigen Rechnungen der Klägerin stets bezahlt habe. Gestützt auf Art. 107 ZPO seien die Kosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und es sei von einer Parteientschädigung abzusehen (act. 4). 3.4 Die Klägerin hielt in ihrer Replik vom 28. November 2022 an ihrem Rechtsbegehren fest. Sie hielt der Beklagten im Wesentlichen entgegen, dass sie alle ihre Rechnungen mit Rechnungsnummern und dem Vergütungsjahr versehe, womit jede Rechnung eindeutig identifizierbar sei. Eine hälftige Teilung der Prozesskosten und ein Verzicht auf eine Parteientschädigung seien nicht gerechtfertigt (act. 6).

Seite 4/6 3.5 Die Beklagte verzichtete mit Schreiben vom 9. Dezember 2022 auf eine weitere Stellungnahme (act. 8). Zudem verzichteten beide Parteien auf die Durchführung einer Hauptverhandlung (act. 10 und 11). Erwägungen 1. Die Beklagte hat ihren Sitz in ________, weshalb die Gerichte des Kantons Zug zur Beurteilung der Klage örtlich zuständig sind (Art. 10 Abs. 1 ZPO). Sodann liegt eine Streitigkeit im Zusammenhang mit geistigem Eigentum im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO vor (vgl. Wey, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 5 ZPO N 9 ff.), weshalb das Obergericht, II. Zivilabteilung, als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig ist (vgl. § 19 lit. a GOG; § 5 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Obergerichts). 2. Die Forderung selbst ist vorliegend nicht umstritten und wurde von der Beklagten zwischenzeitlich bezahlt. Die Klage ist daher – soweit sie auf Bezahlung von CHF 57.40 lautet – gegenstandslos geworden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_51/2013 vom 10. November 2014 E. 3.3 m.w.H.; Richers/Naegeli, Kurzkommentar Zivilprozessordnung, 3. A. 2021, Art. 242 ZPO N 4; Gschwend/Steck, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 242 ZPO N 8). Zu entscheiden ist indessen noch über den von der Klägerin geltend gemachten Zins für die Zeit vom 9. August 2022 bis 8. November 2022. Umstritten ist ferner die Verlegung der Prozesskosten für das vorliegende Verfahren. 3. Die Klägerin verlangt auf dem Betrag von CHF 57.40 einen Zins von 5 % seit 9. August 2022. Sie stützt sich auf die Mahnung vom 29. Juli 2022 (act. 1/6), worin die Beklagte aufgefordert wurde, den ausstehenden Betrag für das Jahr 2021 CHF 57.40 bis spätestens 8. August 2022 zu bezahlen. Diese Mahnung ging der Beklagten am 2. August 2022 zu (act. 6/2). Mit Ablauf der Zahlungsfrist geriet die Beklagte in Verzug und schuldet daher den Verzugszins von 5 % (Art. 104 Abs. 1 OR). Dass die Forderung nachträglich von der Beklagten bezahlt wurde, ändert daran nur insofern etwas, als der Zins nur bis zum 8. November 2022 geschuldet ist. Er beläuft sich somit auf CHF 0.70. 4.1 Nach Art. 106 ZPO werden die Prozesskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Bei Gegenstandslosigkeit ist namentlich zu berücksichtigen, wer Anlass zur Klage gegeben hat, ob die Klägerin überstürzt vorgegangen ist, welche Partei unnötigerweise Kosten verursacht hat, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre und bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit geführt haben (Urteile des Bundesgerichts 4A_540/2021 vom 17. Januar 2022 E. 2.1 und 4A_441/2021 vom 28. Dezember 2021 E. 2.1, je m.w.H.). 4.2 Vorliegend hat die Beklagte die Forderung der Klägerin unbestrittenermassen erst verspätet beglichen. Hätte sie die Rechnung, die ihr von der Kanzlei der klägerischen Rechtsvertreterin am 18. August 2022 noch einmal per E-Mail zugestellt wurde, genauer geprüft, hätte sie feststellen können, dass es sich nicht um dieselbe Rechnung handelte, die sie am 12. August

Seite 5/6 2022 bezahlt hat. Damit trägt sie die primäre Verantwortung dafür, dass der vorliegende Prozess eingeleitet und dann gegenstandslos geworden ist. 4.3 Allerdings ist die Klägerin ebenfalls mitverantwortlich für den letztlich vergebens geführten Prozess. Es gibt keinen Zweifel daran – und wird im Übrigen auch von der Klägerin nicht bestritten –, dass die Beklagte lediglich aufgrund eines Irrtums verspätet bezahlt hat. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus der E-Mail-Korrespondenz zwischen der Kanzlei der klägerischen Rechtsvertreterin und der Buchhaltung der Beklagten. Statt die Beklagte auf ihren Irrtum aufmerksam zu machen, entschied sich die Klägerin dazu, direkt die Klage über den Betrag von lediglich CHF 57.40 einzuleiten. Dieses Vorgehen war unverhältnismässig hart, zumal die Beklagte gemäss eigener, unbestritten gebliebener Aussage alle anderen Rechnungen der Klägerin bisher stets bezahlt hat. Angesichts des geringfügigen Betrags und der dargelegten Vorgeschichte wäre es nach Treu und Glauben geboten gewesen, die Beklagte zunächst auf ihr Versehen hinzuweisen, statt umgehend Klage einzuleiten. Ausserdem hätte das Verfahren dadurch höchstwahrscheinlich vermieden werden können. 4.4 Aus diesen Gründen ist es gerechtfertigt, die Gerichtskosten gemäss dem Antrag der Beklagten beiden Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen. Bei einem Streitwert von CHF 57.40 beträgt die Spruchgebühr gemäss § 11 Abs. 1 KoV OG CHF 150.00. Urteilsspruch 1.1 Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 0.70 zu bezahlen. 1.2 Im Übrigen wird das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von CHF 150.00 werden der der Klägerin und der Beklagten je zur Hälfte auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Beklagte hat der Klägerin den Kostenvorschuss im Umfang von CHF 75.00 zu ersetzen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

Seite 6/6 5. Mitteilung an: - Parteien - Gerichtskasse (im Dispositiv) - Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum (IGE), Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern (nach Eintritt der Rechtskraft) Obergericht des Kantons Zug II. Zivilabteilung A. Staub K. Fotsch Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:

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