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Zug Obergericht Zivilabteilung 07.11.2023 Z2 2018 33

7 novembre 2023·Deutsch·Zugo·Obergericht Zivilabteilung·PDF·8,151 parole·~41 min·5

Riassunto

Markenrecht und unlauteren Wettbewerb (Schadenersatz) | Markenrecht

Testo integrale

20220316_162907_ANOM.docx II. Zivilabteilung Z2 2018 33 Oberrichter A. Staub, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter St. Scherer Gerichtsschreiberin K. Heidelberger Urteil vom 7. November 2023 [rechtskräftig] in Sachen A.________ GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, und/oder Rechtsanwalt C.________, c/o A.________ GmbH, Klägerin, gegen D.________ GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt E.________, Beklagte, betreffend Markenrecht und unlauteren Wettbewerb (Schadenersatz, Gewinnherausgabe, ungerechtfertigte Bereicherung)

Seite 2/20 Rechtsbegehren Klägerin 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin einen nach dem Ergebnis der Auskunftserteilung und Rechnungslegung gemäss Rechtsbegehren 1 durch die Klägerin noch zu beziffernden oder durch das Gericht zu schätzenden Betrag zuzüglich jährlicher Zinsen von 5 % seit dem 1. Mai 2013 als monetäre Wiedergutmachung zu bezahlen (geschätzter Mindestwert gemäss Art. 85 Abs. 1 ZPO: CHF 2'000'000.00). 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zu Lasten der Beklagten. Beklagte 1. Es sei die Klage vollumfänglich abzuweisen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Klägerin. Sachverhalt 1.1 Die A.________ GmbH (vormals F.________ GmbH) mit Sitz in Hünenberg (Schweiz; nachfolgend: Klägerin) wurde im Jahr 2007 gegründet. Sie bezweckt gemäss Eintrag im Handelsregister ________. Die Klägerin vertreibt die Produkte im Rahmen eines sogenannten Direktvertriebes über unabhängige Vertriebspartner ("Berater") an die Endkunden in der Schweiz (act. 1 Rz 17). Das Stammkapital der Klägerin betrug bei der Gründung CHF 20'000.00 und war eingeteilt in 20 Stammanteile zu CHF 1'000.00. Die D.________ GmbH mit Sitz in Oberostendorf (Deutschland; nachfolgend: Beklagte) hielt sämtliche Stammanteile. Ab 2009 hielt G.________ 14 Stammanteile (70 %). Zur gleichen Zeit wurde sie Geschäftsführerin der Klägerin. Seit 2021 werden die Anteile, die zuvor G.________ gehörten, je hälftig von H.________ und I.________ gehalten. Mit Entscheid des Kantonsgerichts Zug A3 2015 18 vom 10. November 2016 wurde die Beklagte, die damals über 6 Stammanteile (30 %) verfügte, als Gesellschafterin der Klägerin ausgeschlossen. Dieser Entscheid wurde am 14. April 2020 vom Bundesgericht bestätigt und ist somit rechtskräftig (Urteil 4A_447/2019). Im Juni 2023 wurde das Stammkapital auf CHF 100'000.00 erhöht. Von den nun 100 Stammanteilen werden 6 von der Klägerin und je 47 von H.________ und I.________ gehalten. 1.2 Die Beklagte wurde 1992 gegründet. Von 2013 bis 2020 hatte sie eine Zweigniederlassung in Widnau im Kanton St. Gallen. Gemäss Eintrag im Handelsregister B des Amtsgerichts Kempten bezweckt die Beklagte ________. Geschäftsführer der Beklagten sind J.________ und seine Töchter K.________ und L.________ (act. 10/1). 2. Mit Eingabe vom 31. August 2018 reichte die Klägerin beim Obergericht des Kantons Zug die vorliegende Klage ein und beantragte, die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 9'405'904.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Mai 2013 zu bezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zu Lasten der Beklagten (act. 1).

Seite 3/20 Die Klägerin stützte ihre Ansprüche auf Marken- und Lauterkeitsrecht, jeweils in Verbindung mit Art. 41 OR. Sie warf der Beklagten unter anderem vor, durch unrechtmässige Verwendung des Kennzeichens "REICO" einen Schaden verursacht zu haben, und zwar (a) einen "Marktschaden" durch den Aufbau der Parallelstruktur der Beklagten in der Schweiz über deren neu gegründete Zweigniederlassung in Widnau, (b) einen "Hebelschaden", (c) einen Schaden zufolge Bedarfs der Klägerin nach einem neuen Marktauftritt und nach der Etablierung einer neuen Marke, (d) einen Schaden durch Direktbestellungen der Kunden der Klägerin bei der Beklagten ("Auftragsdiebstahl") sowie (e) einen Schaden zu Lasten der Klägerin durch Rechts- und Beraterkosten (vgl. act. 1 Rz 92 ff., Rz 111 ff. und Rz 122 ff.). 3. In der Klageantwort vom 10. Dezember 2018 beantragte die Beklagte die kostenfällige Abweisung der Klage. Zudem stellte sie den prozessualen Antrag, die Klägerin sei zu verpflichten, für die nach gerichtlichem Ermessen festzusetzende Parteientschädigung samt Auslagen der Beklagten gemäss der Verordnung über den Anwaltstarif des Kantons Zug Sicherheit zu leisten (act. 10). Das Gesuch um Sicherheitsleistung wurde – nachdem sich beide Parteien mehrmals dazu geäussert hatten (vgl. act. 13-16) – mit Präsidialverfügung vom 5. März 2019 abgewiesen (act. 17). 4. In der Replik vom 10. Mai 2019 änderte die Klägerin ihr Rechtsbegehren im eingangs genannten Sinn samt einem – hier nicht mehr wiedergegebenen – Antrag auf Auskunftserteilung (act. 19). Zudem stellte sie folgende prozessuale Anträge: " 1. Es sei das Verfahren in einem ersten Schritt auf die Themenkreise von Rechtsbegehren 1 zu beschränken (namentlich die N 1-121 und 172 der Klage vom 31. August 2018, die Ziff. 1-251 und 308 der Klageantwort vom 10. Dezember 2018 und die N 1-361 und 363-367 dieser Replik), der Klägerin die Frist vom 10. Mai 2019 zur Einreichung der Replik abzunehmen, soweit es um die Themenkreise der monetären Wiedergutmachung geht, namentlich die Ziff. 252-307 der Klageantwort vom 10. Dezember 2018 (damals in Beantwortung der N 122-171 der Klage vom 31. August 2018), und der Beklagten Frist zur auf die obgenannten Themenkreise von Rechtsbegehren 1 beschränkten Stellungnahme anzusetzen. 2. Eventualiter sei der Klägerin eine Nachfrist zur Ergänzung der Replik in Bezug auf Ziff. 252- 307 der Klageantwort vom 10. Dezember 2018 (damals in Beantwortung der N 122-176 der Klage vom 31. August 2018) anzusetzen. 3. Im Anschluss an die Stellungnahme der Beklagten gemäss Rechtsbegehren 1 (am Ende) sei eine Einigungsverhandlung durchzuführen. " Ihre Ansprüche begründete die Klägerin weiterhin mit den von ihr behaupteten Markenrechtsverletzungen und UWG-Verstössen der Beklagten. Sie machte indes neu neben Schadenersatzansprüchen gestützt auf Art. 41 OR auch Ansprüche aus unechter Geschäftsführung ohne Auftrag (Art. 423 Abs. 1 OR) bzw. ungerechtfertigter Bereicherung ("Eingriffskondiktion"; Art. 62 ff. OR) geltend (act. 19 Rz 9 und 12). Den Informationsanspruch (Auskunft und Rechenschaft) leitete sie insbesondere aus Art. 55 Abs. 1 lit. c MSchG ab (act. 19 Rz 6 und 15). 5. Mit Präsidialverfügung vom 16. Mai 2019 wurde der Klägerin die Frist zur Einreichung einer einlässlichen Replik abgenommen und das Verfahren auf das in der Replik vom 10. Mai 2019 neu gestellte Rechtsbegehren betreffend Auskunftserteilung und Rechnungslegung be-

Seite 4/20 schränkt. Gleichzeitig wurde der Beklagten Frist angesetzt, um eine beschränkte Duplik einzureichen (act. 20). 6. Am 22. August 2019 beantragte die Beklagte eine Beschränkung des Verfahrens auf die Frage der Zulässigkeit der mit Replik vom 10. Mai 2019 erfolgten Klageänderung (act. 23). Diesem Antrag wurde mit Präsidialverfügung vom 27. August 2019 entsprochen. Zudem wurde der Beklagten Frist angesetzt, um zur Zulässigkeit der Klageänderung Stellung zu nehmen (act. 24). 7. Mit Eingabe vom 19. September 2019 beantragte die Beklagte, es sei die Klageänderung nicht zuzulassen und es sei auf die mit Replik vom 10. Mai 2019 neu gestellten Rechtsbegehren nicht einzutreten, eventualiter sei die Klageänderung zuzulassen und das ursprüngliche, mit Klage vom 31. August 2018 gestellte Rechtsbegehren der Klägerin zufolge Rückzugs abzuschreiben (act. 27). In Ausübung des unbedingten Replikrechts reichte die Klägerin am 2. Oktober 2019 eine weitere Stellungnahme ein, worin sie auf kostenfällige Abweisung der Anträge der Beklagten schloss (act. 28). Am 21. bzw. 31. Oktober 2019 reichten beide Parteien unaufgefordert je eine weitere Stellungnahme ein (act. 29 und 30). 8. Mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Zug vom 12. Dezember 2019 wurde die von der Klägerin in der Replik vom 10. Mai 2019 beantragte Klageänderung zugelassen und der Beklagten eine Frist angesetzt, um eine auf das klägerische Rechtsbegehren betreffend Auskunftsbegehren beschränkte Duplik einzureichen (act. 33). 9. Mit Eingabe vom 26. Februar 2020 stellte die Beklagte die prozessualen Anträge, es sei das Verfahren zunächst auf die Frage der international-örtlichen Zuständigkeit des Obergerichts des Kantons Zug in Bezug auf die mit Replik vom 10. Mai 2019 neu geltend gemachten Ansprüche zu beschränken (act. 39). 10. Mit Präsidialverfügung vom 2. März 2020 wurde der Antrag der Beklagten auf Beschränkung des Verfahrens auf die Frage der international-örtlichen Zuständigkeit abgewiesen (act. 40). 11. Am 20. April 2020 reichte die Beklagte eine auf das klägerische Rechtsbegehren betreffend Auskunftserteilung und Rechnungslegung beschränkte Duplik ein. Sie stellte den Hauptantrag, auf die Klage sei in Bezug auf die neu geltend gemachten Ansprüche auf Gewinnherausgabe sowie die Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung nicht einzutreten und in Bezug auf die Schadenersatzansprüche sei die Klage abzuweisen. Eventualiter ersuchte sie um vollumfängliche Abweisung der Klage. Subeventualiter beantragte sie, sie sei nur in einem – hier nicht mehr erwähnten – reduzierten Umfang zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung zu verpflichten (act. 41). 12. Am 6. Mai 2020 reichte die Klägerin unaufgefordert eine Stellungnahme dazu ein (act. 42), worauf die Beklagte am 15. Juni 2020 replizierte (act. 46). Dazu wiederum nahm die Klägerin am 26. Juni 2020 Stellung (act. 48), was die Beklagte ihrerseits veranlasste, am 10. Juli 2020 eine weitere Eingabe zu machen (act. 49).

Seite 5/20 13. Am 19. Juli und 19. Oktober 2020 reichte die Beklagte Noveneingaben ein (act. 50 und 58). 14. Am 29. Januar 2021 teilten die Parteien mit, dass sie aussergerichtliche Vergleichsgespräche führen werden. In der Folge wurde das Verfahren sistiert. Am 2. September 2021 wurde die Sistierung aufgehoben, nachdem festgestellt werden musste, dass zwischen den Parteien keine Einigung erzielt wurde bzw. gar keine aussergerichtlichen Vergleichsgespräche geführt worden waren (act. 62-77). 15. Gestützt auf das Schreiben des Abteilungspräsidenten vom 6. Januar 2022 verzichteten am 31. Januar und 18. Februar 2022 beide Parteien mit Bezug auf den Entscheid über den Antrag auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung übereinstimmend auf die Durchführung einer Hauptverhandlung, sofern diesbezüglich keine weiteren Beweisabnahmen mehr durchgeführt würden (act. 78-86). 16. Am 19. Mai 2022 fällte das Obergericht folgendes Teilurteil (act. 89): " 1.1 Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin innert 60 Tagen ab Rechtskraft dieses Teilurteils Auskunft zu erteilen über die Menge der von der Beklagten oder in ihrem Auftrag zwischen dem 1. Mai 2013 und dem 31. Januar 2018 unter den Kennzeichen (einzeln oder kombiniert) i. REICO ii. Reico iii. in der Schweiz vertriebenen, in die Schweiz eingeführten, aus der Schweiz ausgeführten, in der Schweiz angebotenen und/oder verkauften, aus der Schweiz angebotenen und/oder verkauften, sonst wie in Verkehr gebrachten, besessenen und/oder zu solchen Zwecken hergestellten und/oder in Herstellung gegebenen und/oder bestellten Tiernahrung, Pflanzenpflegeprodukte, Nahrungsergänzungsmitteln für Menschen, Nahrungsergänzungsmitteln für Tiere, Körperhygieneprodukten für Menschen, Körperhygieneprodukten für Tiere und/oder Produkten zur Tierpflege (insbesondere Reinigungskonzentrat, Handtüchern und Matten), dies unter Beilegung der Zollunterlagen, der Lieferscheine, der Rechnungen sowie sämtlicher weiterer Dokumente, aus denen die Stückzahlen der obgenannten Waren hervorgehen. Die Klägerin ist berechtigt, auf diesen Dokumenten bei Preisangaben die Zahl(en) vor der Kommastelle abzudecken (nicht aber die Währung und die Zahlen nach der Kommastelle). 1.2 Für den Fall der Widerhandlung gegen Dispositiv-Ziffer 1.1 wird der Beklagten bzw. deren verantwortlichen Organen die Bestrafung nach Art. 292 StGB (Strafe: Busse bis CHF 10'000.00) angedroht.

Seite 6/20 1.3 Im Übrigen wird die Klage gemäss Ziffer 1 des Rechtsbegehrens der Klägerin vom 10. Mai 2019 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. " 17. In teilweiser Gutheissung der von der Beklagten gegen das Teilurteil erhobenen Beschwerde hob das Bundesgericht mit Urteil 4A_286/2022 vom 20. Dezember 2022 Ziffer 1.1 des Urteils des Obergerichts Zug vom 19. Mai 2020 auf und fasste diese wie folgt neu (act. 95): " Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin innert 60 Tagen ab Rechtskraft dieses Teilurteils Auskunft zu erteilen über die Menge der von der Beklagten oder in ihrem Auftrag zwischen dem 1. Mai 2013 und dem 31. Januar 2018 unter den Kennzeichen (einzeln oder kombiniert) i. REICO ii. Reico iii. in und aus der Schweiz an gewerbliche Abnehmer verkauften, aus der Schweiz an gewerbliche Abnehmer ausgeführte, in der Schweiz an gewerbliche Abnehmer vertriebenen und sonstwie an gewerbliche Abnehmer in Verkehr gebrachten sowie besessenen und/oder zu solchen Zwecken hergestellten und/oder in Herstellung gegebenen und/oder bestellten und/oder in die Schweiz eingeführten Tiernahrung, Pflanzenpflegeprodukte, Nahrungsergänzungsmitteln für Menschen, Nahrungsergänzungsmitteln für Tiere, Körperhygieneprodukten für Menschen, Körperhygieneprodukten für Tiere und/oder Produkten zur Tierpflege (insbesondere Reinigungskonzentrat, Handtüchern und Matten), dies unter Beilegung der Zollunterlagen, der Lieferscheine, der Rechnungen sowie sämtlicher weiterer Dokumente, aus denen die Stückzahlen der obgenannten Waren hervorgehen. Die Klägerin ist berechtigt, auf diesen Dokumenten bei Preisangaben die Zahl(en) vor der Kommastelle abzudecken (nicht aber die Währung und die Zahlen nach der Kommastelle). " 18. Am 20. März 2023 reichte die Beklagte dem Obergericht Zug eine Eingabe mit vier Bundesordnern, beides im Doppel, ein und führte dazu aus, aufgrund des ausländischen Wohnsitzes des Rechtsvertreters der Klägerin sowie zur Dokumentation der Wahrung sämtlicher prozessualer Pflichten der Beklagten erfolge diese Eingabe an das Obergericht, mit der Bitte um entsprechende Weiterleitung an die Klägerin. Mit Präsidialverfügung vom 22. März 2023 wurden der Beklagten beide Doppel retourniert, dies unter Hinweis darauf, dass es sich bei der Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften und Herausgabe von Belegen nicht um eine prozessuale Pflicht handle (act. 96). Am 23. März 2023 reichte die Beklagte dem Obergericht eine Kopie ihres Schreibens an die Klägerin vom 23. März 2023 ein. In diesem Schreiben teilte die Beklagte der Klägerin mit, in Wahrung der Auskunftspflicht erhalte sie anbei die entsprechende Eingabe der Beklagten an das Obergericht des Kantons Zug vom 20. März 2023 samt Beilagen (act. 97 und 97/1). 19. Mit Präsidialverfügung vom 27. März 2023 wurde die Beschränkung des Verfahrens auf das in der Replik vom 10. Mai 2019 neu gestellte Rechtsbegehren betreffend Auskunftserteilung und Rechnungslegung aufgehoben und der Klägerin eine Frist bis zum 10. Mai 2023 angesetzt, um eine unbeschränkte (einlässliche) Replik einzureichen (act. 98).

Seite 7/20 20. Auf telefonische Anfrage des Obergerichts vom 19. Mai 2023 teilte der klägerische Rechtsvertreter C.________ mit, dass er dem Gericht noch nichts eingereicht habe (act. 101). Mit Präsidialverfügung vom 23. Mai 2023 wurde den Parteien mitgeteilt, dass der Schriftenwechsel abgeschlossen und der Aktenschluss eingetreten sei sowie dass keine Beweisabnahmen vorgesehen seien. Die Parteien wurden aufgefordert, dem Obergericht mitzuteilen, ob sie auf eine Hauptverhandlung verzichten (act. 102). Mit Eingabe vom 5. Juni 2023 teilte die Beklagte mit, dass sie – unter Bedingungen – auf die Durchführung der Hauptverhandlung verzichte (act. 106). Die Klägerin gab mit Eingabe vom 19. Juni 2023 bekannt, dass sie neu von Rechtsanwalt B.________ als zweitem Rechtsanwalt neben Rechtsanwalt C.________ vertreten werde und sie die Durchführung der Hauptverhandlung wünsche (act. 107). 21. Auf Anfrage des Obergerichts erklärten sich beide Parteien mit Eingabe vom 26. bzw. 30. Juni 2023 mit der Einreichung schriftlicher Schlusssätze anstelle einer mündlichen Hauptverhandlung einverstanden (act. 109 und 111). Mit Schreiben vom 4. Juli 2023 setzte der Abteilungspräsident beiden Parteien eine einzige (nicht erstreckbare) Frist bis 15. September 2023, um einen schriftlichen Parteivortrag einzureichen (act. 112). 22. Mit Eingabe vom "24.08.2023" (Posteingang: 4. September 2023) ersuchte Rechtsanwalt C.________ um Durchführung einer Vergleichsverhandlung. Ausserdem machte er "der guten Ordnung halber" die Verletzung des rechtlichen Gehörs der Klägerin geltend, weil die Eingabe der Beklagten vom 20. März 2023 vom Gericht zur Kenntnis genommen, aber retourniert worden sei und die Klägerin bis dato keine Abschrift dieser Eingabe erhalten habe (act. 114). Mit Schreiben vom 4. September 2023 wies der Abteilungspräsident den Antrag auf Durchführung einer Vergleichsverhandlung ab. Zu den weiteren Ausführungen von Rechtsanwalt C.________ nahm er nicht abschliessend Stellung (act. 115). 23. Am 15. September 2023 reichte die Beklagte ihren schriftlichen Parteivortrag ein und modifizierte ihr Rechtsbegehren im eingangs genannten Sinne. Neu beantragte sie ausschliesslich die kostenfällige Abweisung der Klage. Ein Nichteintreten auf bestimmte klageweise geltend gemachte Ansprüche beantragte sie nicht mehr (act. 116). Die Klägerin reichte weder einen Parteivortrag ein noch stellte oder modifizierte sie Anträge in der Sache. Vielmehr beantragte sie mit Eingabe vom 14./15. September 2023 eine Sistierung bzw. die Ansetzung einer neuen Frist von 20 Tagen ab Erhalt der Eingabe vom 20. März 2023, eventualiter die Einräumung einer Notfrist, um den Parteivortrag einzureichen (act. 117 und 120). Mit Präsidialverfügung vom 19. September 2023 wurden diese prozessualen Anträge abgewiesen und das Verfahren fortgesetzt. Zudem wurden beiden Parteien die Eingaben der Gegenseite zur Kenntnisnahme zugestellt und den Rechtsvertretern Gelegenheit gegeben, ihre Honorarnoten einzureichen. Ausserdem wurde der Beklagten eine kurze Frist angesetzt, um Stellung zu nehmen zum von Rechtsanwalt C.________ in der erwähnten Eingabe abermals gestellten Antrag auf Durchführung einer Vergleichsverhandlung (act. 119).

Seite 8/20 24. Am 28. September 2023 reichte die Klägerin eine weitere Eingabe ein und ersuchte um Ansetzung einer Frist zur Ausübung des unbedingten Replikrechts in Bezug auf den schriftlichen Parteivortrag der Beklagten sowie um Erstreckung der Frist zur Einreichung einer Honorarnote (act. 120 und 120/1). Mit Schreiben des Abteilungspräsidenten vom 29. September 2023 wurde der Klägerin eine nicht erstreckbare Replikfrist bis zum 16. Oktober 2023 eingeräumt und auch die Frist zur Einreichung der Honorarnote wurde bis zu diesem Datum erstreckt. Gleichzeitig wurde der klägerische Antrag auf Durchführung einer Vergleichsverhandlung vom 14./15. September 2023 mangels Zustimmung der Beklagten abgewiesen (act. 122). 25. Am 2. Oktober 2023 erklärte die Beklagte (act. 124) und am 16. Oktober 2023 die Klägerin (act. 125 und 125/1), die Parteientschädigung dem Ermessen des Gerichts zu überlassen und auf die Einreichung einer Honorarnote zu verzichten. 26. Mit Eingabe vom 15./16. Oktober 2023 reichte die Klägerin in Ausübung ihres unbedingten Replikrechts eine Stellungnahme zum schriftlichen Parteivortrag der Beklagten ein (act. 126 und 126/1). Darin erklärte sie, ihr eingangs wiedergegebenes Rechtsbegehren wie folgt ergänzen zu wollen: " 3. Unter Feststellung der nicht erfolgten Auskunfterteilung sei der Beklagten eine nochmalige einzige und angemessene Frist zur Auskunft gemäss Urteil des BGer vom 20.12.2022, Az.: 4A_286/2022, sowie des Teilurteils des OG Zug vom 19.05.2022, Az.: Z2 2018 33, zu erteilen, wobei insbesondere die jeweils umgesetzte Warenmenge einschliesslich Bestellungen vorliegen müssen, im Unterlassungsfall ist der Beklagten sowie deren Organen die Bestrafung gemäss Art. 292 StGB verbunden mit einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 für jeden Tag der Verspätung anzudrohen. 4. Mit Feststellung der ordnungsgemässen und vollständigen Auskunfterteilung ist der Klägerin Frist zur einlässlichen Replik einzuräumen. 5. Die Beklagte sei unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 pro Tag nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber von 5'000 nach Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verpflichten, die Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskunft vom 20.03.2023 vor einem Notar an Eides statt zu versichern. 6. Eventualiter sei nach vollständiger Auskunft durch die Beklagte eine Instruktionsverhandlung zwecks Einigung durchzuführen. 7. Die Beklagte sei weiter zu verpflichten, der Klägerin einen Betrag in Höhe von CHF 154'588.69 nebst Zinsen zu 5 % seit Rechtshängigkeit der Klage zu bezahlen. 8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST 7,7 %) zu Lasten der Beklagten. "

Seite 9/20 Erwägungen 1.1 Vorab ist festzuhalten, dass auf das mit Eingabe vom 15./16. Oktober 2023 erweiterte Rechtsbegehren der Klägerin von vornherein nicht einzutreten ist, soweit dieses materielle Anträge enthält. Eine Klageänderung ist in der Hauptverhandlung nur noch zulässig, wenn sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht (Art. 230 Abs. 1 lit. b ZPO). Da vorliegend der Aktenschluss schon längst eingetreten ist (vgl. nachfolgend E. 2), müsste es sich dabei um ausnahmsweise zulässige Noven im Sinne von Art. 229 Abs. 1 ZPO handeln. Dass dies vorliegend der Fall wäre, tut die Klägerin nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Im Gegenteil stützt sie etwa ihre neue Forderung auf Bezahlung von CHF 154'588.69 – soweit überhaupt nachvollziehbar – auf Beilagen zur Klage und damit keineswegs auf Noven (act. 126/1 Ziff. IV/2). Hinzu kommt, dass über die Auskunftspflicht der Beklagten bereits ein rechtskräftiges Teilurteil ergangen ist (vgl. E. 2), sodass in dieser Hinsicht eine abgeurteilte Sache vorliegt (Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO). Für die Vollstreckung dieses Teilurteils ist das Obergericht sodann nicht zuständig (§ 27 Abs. 3 lit. a GOG i.V.m. Art. 339 ZPO). 1.2 Bei den Ziff. 4 und 6 des neuen "Rechtsbegehrens" handelt es sich um prozessuale Anträge. Diese sind beide abzuweisen. Soweit die Klägerin beantragt, es sei ihr nach "Feststellung der ordnungsgemässen und vollständigen Auskunfterteilung" nochmals eine Frist zum Einreichen einer unbeschränkten Replik anzusetzen, entbehrt dieser Antrag jeder Grundlage. Ihm liegt die irrige Auffassung der Klägerin zugrunde, die erste Phase der Stufenklage betreffend Auskunfterteilung sei erst dann abgeschlossen, wenn das urteilende Gericht die Vollständigkeit der erteilten Auskunft festgestellt habe (s. dazu die nachfolgende E. 7.2). Zu den Gründen, weshalb vorliegend auf die Durchführung einer Vergleichsverhandlung zu verzichten ist, kann auf die Ausführungen des Abteilungspräsidenten in den beiden Schreiben vom 4. und 29. September 2023 (act. 115 und 122) verwiesen werden, wo entsprechende Anträge der Klägerin bereits zweimal abgewiesen wurden. 2. Das vorliegende Verfahren wurde in einer ersten Stufe auf die Auskunftserteilung und Rechnungslegung beschränkt. Zu diesem Thema wurden ein doppelter Schriftenwechsel durchgeführt und ein Urteil gefällt, das in Rechtskraft erwachsen ist. In der Folge wurde die Verfahrensbeschränkung aufgehoben und mit Bezug auf die zweite Stufe (Urteil über Schadenersatz-, Gewinnherausgabe- und Bereicherungsansprüche) wurde der zweite Schriftenwechsel angeordnet und die Klägerin zur Einreichung einer (einlässlichen) Replik aufgefordert. Die Klägerin liess diese Frist jedoch unbenützt verstreichen. Wird die Frist zur Einreichung einer Replik verpasst, ist der Klägerin – anders als bei der Klageantwort (Art. 223 ZPO) – keine Nachfrist anzusetzen (vgl. Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 223 ZPO N 1). Nachdem die Klägerin die Frist zur Einreichung der unbeschränkten Replik unbenutzt hatte verstreichen lassen, war der Schriftenwechsel beendet (Präsidialverfügung vom 23. Mai 2023 [act. 102]). Die Klägerin hatte die Möglichkeit, sich zweimal unbeschränkt zu äussern. Daher trat mit Beendigung des Schriftenwechsels auch der Aktenschluss ein (vgl. Art. 229 Abs. 1 und 2 ZPO; BGE 140 III 312 E. 6.3.2.3). Dies hat zur Folge, dass die Klägerin keine neuen Tatsachen und Beweismittel mehr vorbringen kann, sie insbesondere auch ihre Gewinnherausgabe- und Kondiktionsforderungen nicht mehr belegen und beziffern kann. Zu prüfen bleibt allerdings, inwieweit der geltend gemachte

Seite 10/20 Anspruch auf Leistung einer Geldsumme gestützt auf die bisherigen Eingaben der Klägerin gutzuheissen ist. Dazu ist anzumerken, dass die von der Klägerin eingeklagten Ansprüche alle auf demselben der Beklagten vorgeworfenen Verhalten beruhen (gleiches Tatsachenfundament): der (unerlaubten) Benützung des Kennzeichens "REICO" sowie deren Eintragung und Gebrauch in der Schweiz durch die Beklagte im Zeitraum vom 1. Mai 2013 bis Anfang 2018 (act. 1 Rz 4 und 173; act. 28 Rz 7, 13 und 23). 3. Die Klägerin macht unter anderem einen Schadenersatzanspruch geltend. Diesen bezifferte sie in der Klage mit CHF 9'405'904.00 nebst Zins. Der Schaden setze sich zusammen aus einem "Marktschaden" von CHF 2'488'254.00, einem "Hebelschaden" von CHF 675'000.00, einem Schaden "neuer Marktauftritt" von CHF 1'505'000.00, einem Schaden für "Auftragsdiebstahl" von CHF 450'000.00 sowie der Schadensposition "Rechts- und Beratungskosten" von CHF 4'287'650.00 (act. 1 Rz 132 ff.). Die Beklagte geht im Einzelnen auf alle geltend gemachten Schadenspositionen – soweit möglich – substanziiert ein und bestreitet, dass überhaupt ein Schaden eingetreten ist. Zudem wendet die Beklagte ein, der Schaden sei nicht genügend substanziiert (act. 10 Rz 265 ff., vgl. auch act. 116 Rz 25 ff.). Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, ob die Klägerin – sie trägt diesbezüglich die Behauptungs- und die Beweislast (Art. 8 ZGB) – den Schaden genügend substanziiert behauptet und gegebenenfalls auch bewiesen hat. 3.1 Die Grundlage für den "Marktschaden" besteht gemäss der Darstellung der Klägerin in der Abweichung der tatsächlich erwirtschafteten Umsätze von CHF 14'911'643.00 zum aufgrund der Entwicklung in den Jahren 2009 bis 2012 für die Jahre 2013 bis 2017 geplanten Gesamtumsatz von CHF 31'500'000.00. Der fehlende EBIT entspreche 15 % dieser Differenz (act. 1 Rz 133 ff.). Da es sich bei den geplanten Umsätzen um eine Prognose oder Hypothese handelt, kann diese Differenz nur geschätzt werden (vgl. Art. 42 Abs. 2 OR). Eine Schätzung würde indes voraussetzen, dass die Klägerin soweit möglich und zumutbar sämtliche Tatsachen darlegt und beweist, die für die Existenz eines Schadens sprechen und eine Schadensschätzung ermöglichen oder erleichtern (BGE 143 III 297 E. 8.2.5.2). Diese Tatsachen hat die Klägerin jedoch weder behauptet noch bewiesen. Zunächst einmal führt sie mit keinem Wort aus, wie sie die geplanten Umsätze (Soll-Umsätze) ermittelt oder woraus sie diese abgeleitet haben will. Ebenso wenig legt sie dar, wie sie auf die Marge von 15 % kommt. Zudem offeriert sie keinen geeigneten Beweis zu den Ist-Umsätzen. Die einzige Beweisofferte ist die Befragung von M.________, vormaliger Berater der Klägerin (act. 19 Rz 203), und N.________ von der Revisionsstelle der Klägerin als Zeugen (act. 1 Rz 136). Eine Aussage dieser Personen über die Höhe der Ist-Umsätze der Jahre 2013-2017 wäre jedoch überhaupt nicht beweiskräftig. Vielmehr hätte die Klägerin Jahresabschlüsse vorlegen müssen und – mangels gegenteiliger Anhaltspunkte – ohne Weiteres auch können. Abgesehen davon ist es ohnehin unwahrscheinlich, dass sich diese Zeugen an die genauen Umsatzzahlen der Jahre 2013-2017 erinnern könnten. In antizipierter Beweiswürdigung wäre daher, selbst wenn die Klägerin ihrer Behauptungslast nachgekommen wäre, auf die Befragung von M.________ und N.________ ohnehin zu verzichten. Im Übrigen wäre es auch nicht zulässig, wenn diese zwei Zeugen im Rahmen einer Zeugenbefragung ergänzende Hinweise über die Herleitung der 15 % sowie der übrigen hypothetischen Zahlen machen würden. Solche Hinweise wären in der Rechts-

Seite 11/20 schrift vorzunehmen gewesen. Das Beweisverfahren dient nicht dazu, fehlende Behauptungen zu ergänzen, sondern setzt solche vielmehr voraus (BGE 144 III 67 E. 2.1). Diese Schadenersatzposition ist folglich, wie erwähnt, weder substanziiert behauptet noch bewiesen und die Klage ist in diesem Punkt demnach abzuweisen. Die vorstehenden Erwägungen zur Schadensschätzung nach Art. 42 Abs. 2 OR gelten sinngemäss ebenso für sämtliche anderen von der Klägerin hier geltend gemachten Ansprüche (Schadenersatz, Gewinnherausgabe und ungerechtfertigte Bereicherung), soweit sie diese (eventualiter) in Bestand oder Höhe vom Gericht schätzen lassen will. 3.2 Zum "Hebelschaden" führte die Klägerin im Wesentlichen Folgendes aus: Weil sich die Vertriebsbasis in den Jahren 2013 bis 2017 verringert habe, sei auch die Anzahl Kunden ab dem Jahr 2018 kleiner, als dies ohne die Rechtsverletzungen der Beklagten der Fall gewesen wäre. Deshalb sei es angebracht, für die "Übergangszeit" der Jahre 2018 bis 2020 den "Hebel" für die weitere Umsatzentwicklung bei der Klägerin anzusetzen. Beim Ansatz von 15 % EBIT ergebe dies den Wert von CHF 675'000.00 (act. 1 Rz 137 f.). Da sich der "Hebelschaden" aus dem Marktschaden ableitet, gilt für ihn das oben ausgeführte (E. 3.1). Auch diese Schadenersatzposition ist weder substanziiert behauptet noch bewiesen, was zur Abweisung führt. 3.3 Unter dem Titel "Neuer Marktauftritt und neue Marke" führt die Klägerin aus, sie sei gezwungen gewesen, den Gebrauch der ihr an sich für die Schweiz gehörenden "REICO"-Kennzeichen vorläufig einzustellen und die neuen "NAVITA"-Kennzeichen im Markt einzuführen und zu etablieren. Zahlenmässig seien folgende Kosten entstanden: CHF 55'000.00 für "Gestaltung Neuer Firmenname und Registrierung", CHF 40'000.00 für "Entwicklung neues Logo und Registrierung", CHF 350'000.00 für "Suche neue Produzenten, Testphase, Reisekosten", CHF 300'000.00 für "Red. Spannen neue Prod. – 20% der Einstandswerte", CHF 250'000.00 für "Neugestaltung Werbemittel / Messeauftritte", CHF 80'000.00 für "Neue Webseite und neue Domaine", CHF 120'000.00 für "EDV Umstellung auf Navita", CHF 160'000.00 für "Einschulung Vertriebsberater auf neue Produkte" und CHF 150'000.00 für "Markteinführungskosten (Events, Training etc.)" (act. 1 Rz 150). Mit dieser Aufzählung genügt die Klägerin den Substanziierungserfordernissen bei Weitem nicht. Wie diese auffallend runden Zahlen ermittelt wurden bzw. aus welchen Einzelpositionen sie konkret bestehen, bleibt unklar. Im Übrigen gelingt es der Klägerin auch nicht, diese bestrittenen Zahlen zu beweisen. Die Befragung von O.________, M.________ und G.________ ist offensichtlich nicht geeignet, den Beweis für diese Zahlungen zu erbringen. Selbst die Vorlage von Rechnungen (beispielsweise die Rechnung für eine neue Domain) würde gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung noch nicht genügen, um die tatsächliche Schuldpflicht zu beweisen (vgl. BGE 138 IV 130 E. 2.4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_624/2007 vom 14. November 2007 E. 4.2). Die Klägerin hätte ohne Weiteres entsprechende Rechnungen zusammen mit Kontoauszügen über erfolgte Zahlungen vorlegen können, was sie jedoch nicht getan hat. Mithin ist auch diese Schadenersatzposition nicht substanziiert behauptet und im Übrigen auch nicht bewiesen. Auch in diesem Punkt ist die Klage daher abzuweisen.

Seite 12/20 3.4 Unter dem Titel "Auftragsdiebstahl" macht die Klägerin den Schaden geltend, der ihr durch Direktbestellungen ihrer Kunden bei der Beklagten entstanden sein soll. Die damaligen Kunden der Klägerin hätten den Wechsel der Kennzeichen von "REICO" zu "NAVITA" im Frühjahr 2014 nicht sofort nachvollziehen können und hätten weiterhin über den ihnen vertrauten "Reico Schweiz-Bestelldomänennamen" bestellt. Diese Bestellungen seien dann durch widerrechtliches Ändern des "Links" dieses Domänennamens auf die Zweigniederlassung in Widnau gelandet. Bei einem entgangenen Nettoumsatz für das erste Jahr von etwa CHF 2'000'000.00 und von CHF 1'000'000.00 für ein weiteres halbes Jahr ergebe das bei einem EBIT von 15 % einen Gesamtschaden von mindestens CHF 450'000.00 (act. 1 Rz 151 ff.). Woraus die Klägerin diese Zahlen (entgangene Nettoumsätze und EBIT) ableitet, bleibt erneut unklar, weshalb die Klage auch diesbezüglich bereits mangels Substanziierung abzuweisen ist. Der Einwand der Beklagten, die Zahlen seien "aus der Luft gegriffen", ist nicht von der Hand zu weisen. Auch diese fehlenden Behauptungen bzw. fehlende Substanziierung (dasselbe gilt für alle anderen Schadenspositionen auch) können nicht durch Beweisabnahmen nachgeholt werden. Denn das Beweisverfahren dient, wie erwähnt, nicht dazu, fehlende Behauptungen zu ersetzen oder zu ergänzen (BGE 144 III 67 E. 2.1). Abgesehen davon sind die offerierten Beweise (Befragung von P.________, O.________, M.________ und G.________) erneut offensichtlich untauglich (dazu auch E. 3.1-3.3). Auch diese Schadenersatzposition ist nicht substanziiert behauptet, geschweige denn bewiesen, was ebenfalls zur Klageabweisung führt. 3.5 Schliesslich macht die Klägerin folgende Rechts- und Beratungskosten geltend: Einen nicht bezifferten Betrag als "Kosten für Gerichte", CHF 587'650.00 "Kosten für Rechtsanwälte bis 2016", CHF 400'000.00 "Kosten für Rechtsanwälte 2017 und 18, geschätzt", CHF 650'000.00 "Kosten für Experten (MCS/Equity)", CHF 1'000'000.00 "Kosten vorsorgliche Massnahme" sowie CHF 1'650'000.00 "Noch nicht verr. Kosten MCS und Equity seit 2011" (act. 1 Rz 154 ff.). Auch diese Darstellung ist gänzlich unsubstanziiert. Es ist nicht nachvollziehbar, wie sich diese Kosten zusammensetzen. Hinzu kommt, dass die Prozesskosten in den jeweiligen Verfahren bereits festgelegt und verteilt wurden und die Klägerin nicht darlegt, über welchen Teil der von ihr geltend gemachten Kosten noch nicht entschieden worden sein soll. Auch die zu diesen angeblichen Kosten offerierten Beweise ("Ausschlussklage der Klägerin gegen die Beklagte vom 15. September 2014" als Urkunde sowie Befragung von O.________, M.________ und G.________) sind untauglich, um die behaupteten oder geschätzten Kosten zu belegen oder nur schon zu plausibilisieren. Wie alle anderen Schadenersatzpositionen ist auch jene für "Rechts- und Beratungskosten" weder substanziiert behauptet noch bewiesen. Auch in diesem Punkt ist die Klage abzuweisen. 3.6 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Beklagte der Klägerin keinen Schadenersatz schuldet. 4. Die Klägerin machte in der Replik auch einen Gewinnherausgabeanspruch sowie einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (Kondiktionsanspruch) geltend.

Seite 13/20 4.1 Die Ansprüche auf Gewinnherausgabe und aus ungerechtfertigter Bereicherung, so die Klägerin, könnten erst beziffert werden, nachdem die Beklagte die Auskunft erteilt habe (act. 19 Rz 12). Wie erwähnt, unterliess es die Klägerin nach erteilter Auskunft allerdings, diese Ansprüche zu beziffern (und zu belegen). 4.2 Wenn die Klägerin zu Beginn des Verfahrens ausschliesslich einen zunächst unbezifferten Anspruch auf Gewinnherausgabe und Kondiktion eingeklagt hätte, wäre bei unterbliebener nachträglicher Bezifferung auf die gesamte Klage wohl nicht einzutreten gewesen (vgl. BGE 140 III 409 E. 4.4; Leumann Liebster, Die Stufenklage im schweizerischen Zivilprozessrecht, 2005, S. 183; Dorschner, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 85 ZPO N 6). Wie es sich damit verhalten hätte, muss aber hier nicht entschieden werden. Denn die Klägerin machte ebenso – sogar noch zuerst – einen bezifferten Schadenersatzanspruch geltend und an diesem Anspruch hielt sie auch in der Replik noch ausdrücklich fest (act. 19 Rz 362, vgl. auch act. 126/1 Ziff. IV/1). Gemäss dem geänderten Rechtsbegehren standen somit die Ansprüche der Klägerin auf "Marktschaden", "Hebelschaden", Schaden aufgrund "Auftragsdiebstahl", Schaden zufolge des neuen Marktauftritts und Schaden wegen Rechts- und Beratungskosten gleichzeitig mit ihren Ansprüchen auf Gewinnherausgabe und aus ungerechtfertigter Bereicherung zur Beurteilung. 4.3 Wie sich bereits aus dem Vorwurf des "Auftragsdiebstahls" ergibt, handelt es sich vorliegend um einen klassischen Fall der Geschäftsanmassung: Gemäss Darstellung der Klägerin soll die Beklagte mithilfe unlauterer Machenschaften einen Gewinn erwirtschaftet haben, der eigentlich ihr, der Klägerin, zugestanden hätte. Indem die Beklagte das Geschäft führte, entging der Klägerin die Möglichkeit, dieses selbst zu führen. In einer solchen Konstellation schliessen sich entgangener Gewinn und Gewinnherausgabe regelmässig aus, weil der eine Anspruch im anderen aufgeht (vgl. BGE 133 III 153 E. 2.5). Dasselbe gilt auch für den Anspruch auf ungerechtfertigte Bereicherung. Mithin geht es beim Anspruch auf den Ersatz von "Marktschaden", "Hebelschaden" und Schaden aufgrund von "Auftragsdiebstahl" einerseits sowie dem Gewinnherausgabe- und Eingriffskondiktionsanspruch andererseits um dieselben Mittel, die bei der Klägerin (angeblich) fehlen und bei der Beklagten (mutmasslich) angefallen sind. Mit der Klageänderung wurde der Streitgegenstand folglich nur insofern erweitert, als zusätzlich Ansprüche auf Auskunfts- und Rechnungslegung geltend gemacht wurden. Bezogen auf die geltend gemachte Forderung wurde der Streitgegenstand hingegen nicht erweitert, sondern lediglich eine alternative rechtliche Begründung ins Spiel gebracht. 4.4 Das bedeutet aber auch, dass nicht einerseits auf die Gewinnherausgabe- und Kondiktionsforderungen nicht eingetreten und andererseits die Schadenersatzforderung abgewiesen werden kann: Beurteilt werden muss nämlich, ob aufgrund des behaupteten Lebenssachverhalts (Tatsachenbehauptungen) ein Recht auf Leistung einer Summe Geld an die Klägerin (Rechtsbegehren) resultiert. Dabei hat das Gericht das Recht von Amtes wegen anzuwenden (Art. 57 ZPO), sodass es grundsätzlich keine Rolle spielt, unter welchem Rechtstitel (Schadenersatz, ungerechtfertigte Bereicherung oder Geschäftsführung ohne Auftrag) die Geldsumme zuzusprechen ist. Kann der Anspruch der Klägerin auf Gewinnherausgabe oder aus ungerechtfertigter Bereicherung mangels Bezifferung nicht beurteilt werden, kann die Forderung immer noch unter dem Aspekt des Schadenersatzanspruchs (entgangener Gewinn) geprüft werden, weil der zugrunde liegende Lebenssachverhalt – wie erwähnt – sowohl betreffend Schadenersatzklage als auch betreffend Gewinnherausgabe- und Kondiktionsklage der-

Seite 14/20 selbe ist (vgl. act. 19 Rz 13). Wurde indessen der Anspruch auf entgangenen Gewinn materiell beurteilt, schliesst dies gleichzeitig eine neuerliche Beurteilung desselben Sachverhalts unter dem Titel der Gewinnherausgabe oder Eingriffskondiktion aus. Deshalb ist die Klage gesamthaft abzuweisen. 5. In der Lehre wird vereinzelt die Ansicht vertreten, bei fehlender Bezifferung bis zum Schluss solle der angegebene Mindeststreitwert gelten, solle also von einer Bezifferung in dieser Höhe ausgegangen werden, bevor auf Nichteintreten zu erkennen sei (vgl. Oberhammer/Weber, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2021, Art. 85 ZPO N 9; Bohnet, Commentaire romand, 2. A. 2019, Art. 85 ZPO N 19). Das Bundesgericht verwirft diese Ansicht jedoch klar (vgl. BGE 148 III 322 E. 4). Vorliegend besteht kein Anlass, von dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen. Doch selbst wenn der Minderheitslehrmeinung gefolgt würde, nützte dies der Klägerin nichts. Einen Mindeststreitwert von CHF 2 Mio. gab sie zwar an. Doch die Beklagte bestritt in ihrer (auf die erste Stufe beschränkten) Duplik sämtliche diesbezüglichen Behauptungen der Klägerin substanziiert, sodass die Klägerin für diese bestrittenen Tatsachen den Beweis hätte erbringen müssen. Die Klägerin offerierte indes keine Beweise zum erzielten Gewinn oder zur Bereicherung, geschweige denn zur Höhe des Gewinns oder der Bereicherung (s. etwa act. 19 Rz 8, 12, 16, 133 f. und 170-175). Ein Gewinn oder eine Bereicherung und noch dazu ein solcher oder eine solche von CHF 2 Mio. blieben unbewiesen. Beweistauglich wären mutmasslich die Unterlagen gewesen, welche die Beklagte der Klägerin herauszugeben bzw. mit Schreiben vom 23. März 2023 (act. 97/1) herausgegeben hatte. Diese Unterlagen wurden jedoch, wie erwähnt, nicht (rechtzeitig) zum Beweis verstellt. Dass die Klägerin einige der Urkunden, welche ihr die Beklagte im Rahmen ihrer Auskunftspflicht herausgegeben hat, zusammen mit ihrer Eingabe vom 15./16. Oktober 2023 dann doch noch einreichte (act. 126/1/139-141), ändert daran nichts. Zu diesem Zeitpunkt war der Aktenschluss längst eingetreten, sodass diese Noven nicht mehr berücksichtigt werden können. 6. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Klage – soweit darüber auf erster Stufe nicht bereits entschieden worden ist – gesamthaft abzuweisen ist. 7. Abschliessend ist auf die prozessualen Einwände der Klägerin in ihrer Eingabe vom "24.08.2023" (act. 114), teilweise wiederholt in ihrer Eingabe vom 15./16. Oktober 2023 (act. 126 und act. 126/1), einzugehen. 7.1 Die Klägerin macht geltend, ihr rechtliches Gehör sei verletzt worden, indem das Gericht von der Eingabe der Beklagten vom 20. März 2023 Kenntnis genommen, diese aber an die Beklagte retourniert habe und der Klägerin keine Abschrift davon habe zukommen lassen (act. 114 Ziff. 3.a, so auch act. 126/1 Ziff. I/2 f.). Dieser Einwand ist aus mehreren Gründen unbegründet: 7.1.1 Die Klägerin rügt sinngemäss, es sei ihr in Bezug auf die an die Beklagte retournierte Eingabe vom 20. März 2023 das Replikrecht nicht gewährt worden. Dabei verkennt sie jedoch, dass es bei der Ausübung des Replikrechts nur darum geht, zu in die Akten des Verfahrens aufgenommenen Eingaben Stellung nehmen zu können (BGE 142 III 48 E. 4.1.1 m.H.; Urteil

Seite 15/20 des Bundesgerichts 5A_822/2022 vom 14. März 2023 E. 3.3.3). Die Eingabe der Beklagten vom 20. März 2023 wurde aber gerade nicht zu den Akten genommen. Wie bereits in der Präsidialverfügung vom 19. September 2023 festgehalten wurde, hat das Obergericht zum damaligen Zeitpunkt auch nicht von deren Inhalt Kenntnis genommen (act. 119 S. 3). Es fand lediglich eine summarische Prüfung statt, um das Schreiben überhaupt einordnen zu können. Ein Recht darauf, diese Eingabe einzusehen und dazu Stellung zu nehmen, stand der Klägerin bei dieser Ausgangslage nicht zu. 7.1.2 Selbst wenn nun aber der Klägerin hätte Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt werden müssen, so übersieht sie, dass sich ihr diese Möglichkeit bereits geboten hat. Die Eingabe vom 20. März 2023 wurde ihr nämlich mit Schreiben des Rechtsvertreters der Beklagten vom 23. März 2023 zugestellt (act. 97/1). Ihre Behauptung, eine solche Zustellung sei nie erfolgt, überzeugt nicht (dazu nachfolgend E. 7.1.3). Als ihr mit Präsidialverfügung vom 27. März 2023 Frist zur Einreichung einer unbeschränkten Replik angesetzt wurde, hatte sie vom Inhalt dieser Eingabe somit bereits Kenntnis und hätte sich in ihrer Replik – wenn sie denn eine eingereicht hätte – auch dazu äussern können. Dass es nicht dazu gekommen ist, lag einzig daran, dass die Klägerin die Frist zur Einreichung einer unbeschränkten Replik unbenützt hat verstreichen lassen. 7.1.3 Wenn die Klägerin nun geltend macht, sie habe nie eine Abschrift des Schreibens vom 20. März 2023 erhalten (so auch wiederholt in der Eingabe vom 14./15. September 2023 [act. 117/1 Ziff. 1] sowie in der Eingabe vom 15./16. Oktober 2023 [act. 126/1 Ziff. II/2]), impliziert sie, eine solche Abschrift habe dem Schreiben der Beklagten vom 23. März 2023 entgegen dessen Wortlaut nicht beigelegen. Dabei handelt es sich jedoch um eine unglaubhafte Schutzbehauptung. Denn erstens war (und ist) kaum denkbar, dass der Rechtsvertreter der Beklagten eine Kopie eines an die Gegenpartei adressierten Einschreibens ins Recht legt (act. 97/1), das er bewusst gar nicht oder ohne die darin erwähnte Beilage ("Eingabe an das Obergericht des Kantons Zug vom 20. März 2023, samt Beilagen") versandt hat. Sollten die Beilagen hingegen versehentlich unvollständig gewesen sein, wäre zweitens zu erwarten gewesen, dass die Klägerin dies umgehend und nicht erst fünf Monate später – nach Ablauf der Replikfrist – moniert. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin gegenüber dem Obergericht mit Schreiben vom 22. Mai 2023 (act. 103) noch ausdrücklich bestätigt hat, dass die "Unterlagen der Gegenseite" bei ihr eingegangen seien. Hätten tatsächlich einzelne Dokumente – etwa die Eingabe der Beklagten ans Obergericht vom 20. März 2023 – gefehlt und wäre gerade diese Eingabe für das Verständnis der dazugehörigen Beilagen derart essenziell gewesen, wie die Klägerin nun geltend macht (vgl. act. 126/1 Ziff. II/12, II/15 und VI/4), hätte sie das in ihrem Schreiben vom 22. Mai 2023 sicherlich angemerkt. Drittens erwähnte die Beklagte in ihrem schriftlichen Parteivortrag vom 15. September 2023 (nochmals) ausdrücklich die unverzügliche und unveränderte Zustellung der Eingabe vom 20. März 2023 an die Klägerin am 23. März 2023. Sie legte zudem den Zustellnachweis der Post bei (act. 116 Rz 5). Die Klägerin ihrerseits nennt keinerlei Indizien, die nahelegen würden, dass ihr die Eingabe vom 20. März 2023 am 23. März 2023 nicht übermittelt wurde. Sie beharrt schlicht auf ihrer pauschalen Behauptung, diese Eingabe bis zur Zustellung des schriftlichen Parteivortrags der Beklagten vom 15. September 2023 nie erhalten zu haben. 7.1.4 Hinzu kommt, dass die Beklagte mit Eingabe vom 15. September 2023 aufforderungsgemäss nochmals eine Kopie ihrer Eingabe vom 20. März 2023 zu den Akten reichte. Diese wurde

Seite 16/20 der Klägerin ebenfalls zugestellt (act. 119) und die Klägerin konnte sich dazu in ihrer Eingabe vom 15./16. Oktober 2023 äussern (act. 126/1 Ziff. II/6-10). Das rechtliche Gehör der Klägerin wurde folglich auch aus diesem Grund nicht verletzt. Da jedoch die Eingabe vom 20. März 2023 – wie bereits erwähnt – ursprünglich, d.h. vor Eintreten der Novenschranke, ohnehin nicht zu den Akten genommen wurde, sind die darin allenfalls aufgestellten Behauptungen und Beweisofferten der Beklagten unbeachtlich. Daher ist – mangels Relevanz – auch auf die Stellungnahme der Klägerin zu dieser Eingabe nicht weiter einzugehen. 7.1.5 Schliesslich ist der Klägerin entgegenzuhalten, dass sie die angebliche Gehörsverletzung erst monierte, nachdem sie realisiert hatte, dass sie die Frist zur Einreichung einer einlässlichen Replik verpasst hatte. Die Berufung auf eine Gehörsverletzung erscheint daher auch als rechtsmissbräuchlich. 7.2 Weiter kritisiert die Klägerin die in der Präsidialverfügung vom 27. März 2023 "erfolgte Aufhebung der Beschränkung des Rechtsbegehrens" [gemeint wohl: Aufhebung der Verfahrensbeschränkung]. In dieser Verfügung werde keinerlei Aussage darüber getroffen, inwieweit dieses Rechtsbegehren Ziffer 1 [gemeint: Auskunftserteilung und Rechnungslegung] entsprechend der Verpflichtung der Beklagten erfüllt, abgeschlossen oder sonst erledigt sei. Denn eine mögliche klarstellende gerichtliche Verfügung in diesem Sinne fehle (die Klägerin verweist auf Dispositiv-Ziffer 4 eines Teilurteils des Handelsgerichts Zürich HG190052 vom 21. Dezember 2021). Damit sei die "Klärung der erfüllungsgemässen Erledigung des klägerischen Rechtsbegehrens Ziffer 1 bis heute nicht entschieden und damit nicht abgeschlossen". Ohne diese Klärung könne indessen "kein Fortgang des Verfahrens entsprechend Klagebegehren Ziffer 2 [gemeint wohl: Klage auf Bezahlung eines noch zu beziffernden oder durch das Gericht zu schätzenden Betrags zuzüglich Zinsen] erfolgen". Es bleibe vielmehr offen, auf welches Begehren bzw. auf welche Begehren sich die vorgenannte Replikfrist überhaupt beziehe. Vor dem Hintergrund des Vorgenannten beziehe sich die angesetzte Replikfrist objektiv alleine auf den Abschluss des Rechtsbegehrens Ziffer 1 als Voraussetzung für das nachfolgende Rechtsbegehren Ziffer 2 (act. 114 Ziff. 3.b sowie auch act. 117/1 Ziff. 4 und act. 126/1 Ziff. II/4. und VI/4). 7.2.1 Diese Einwände überzeugen ebenfalls nicht: Bei der Stufenklage sind das Hilfsbegehren auf Information und der zunächst unbezifferte Hauptanspruch in der Weise objektiv gehäuft, dass über das Hilfsbegehren zuerst zu entscheiden ist, bevor – nach Erteilung der Information und entsprechender Bezifferung – über das Hauptbegehren entschieden werden kann. Der Entscheid über den Hilfsanspruch auf Auskunftserteilung ist ein selbständiger Teilentscheid (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_269/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 1.2, nicht publiziert in: BGE 144 III 43). Mit Erlass des Teilentscheids über den Auskunftsanspruch ist die erste Stufe für das urteilende Gericht abgeschlossen. Es ist nicht Aufgabe des urteilenden Gerichts, von sich aus zu überprüfen, ob die zur Auskunft und Rechnungslegung verpflichtete Beklagte ihren Pflichten nachgekommen ist. Für den Fall nicht gehöriger Erfüllung der Auskunftspflicht ist vielmehr das Vollstreckungsgericht anzurufen (und das Hauptsacheverfahren währenddessen gegebenenfalls zu sistieren). Die Behauptung der Klägerin, das Obergericht hätte die "erfüllungsgemässe Erledigung" der Auskunftspflicht der Beklagten gemäss dem Teilentscheid zur ersten Stufe von sich aus klären und formell feststellen müssen, bevor die erste Stufe als abgeschlossen gelten könne, entbehrt somit – zumindest im hier massgebenden Schweizer Recht – jeder Grundlage.

Seite 17/20 7.2.2 Hinzu kommt, dass es sich vorliegend um eine Zivilrechtsstreitigkeit handelt, in welcher die Verhandlungs- und die Dispositionsmaxime gelten (Art. 55 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 ZPO). Folglich ist es dem Gericht ohnehin nicht gestattet, von sich aus tätig zu werden oder ohne entsprechende Parteibehauptungen und Anträge von sich aus Erwägungen dazu anzustellen, ob die Beklagte ihren Auskunfts- und Rechnungslegungspflichten nachgekommen ist. Es wäre an der Klägerin gewesen, rechtzeitig – das heisst, innert der angesetzten Frist zur unbeschränkten Replik – die Unvollständigkeit der übermittelten Informationen und Belege geltend zu machen. Zudem hätte sie innert selber Frist darum ersuchen müssen, dass ihr die Frist zur Einreichung der Replik erstreckt oder einstweilen abgenommen wird, bis geklärt ist, ob die Beklagte ihren Pflichten ordnungsgemäss nachgekommen ist, bzw. bis ein allfälliges Vollstreckungsverfahren abgeschlossen ist. Stattdessen blieb sie völlig untätig und erklärte mit Eingabe vom 22. Mai 2023 (eingegangen am 30. Mai 2023 – mithin 20 Tage nach Ablauf der Frist und erst, nachdem das Obergericht telefonisch nachgefragt hatte [act. 101]), die Unterlagen würden sich derzeit und noch bis Ende September 2023 zur Prüfung bei Fachpersonen befinden und sie ersuche das Gericht, ihr eine "weitere Eingabe" bis zum 31. Oktober 2023 zu gewähren. 7.2.3 Nach dem Gesagten ist nicht ersichtlich, weshalb sich die mit Präsidialverfügung vom 27. März 2023 angesetzte Replikfrist "objektiv alleine auf den Abschluss des Rechtsbegehrens Ziffer 1 [Auskunftsbegehren] als Voraussetzung für das nachfolgende Rechtsbegehren Ziffer 2" [Leistungsklage] soll bezogen haben können, wie die Klägerin meint. Sie kann sich diesbezüglich auch nicht auf einen Irrtum bzw. auf den Vertrauensschutz berufen: Nicht nur wird von einer anwaltlich vertretenen Partei grundsätzlich erwartet, dass sie die wesentlichen prozessualen Regeln und Abläufe (vgl. vorne E. 7.2.1 f.) kennt. Vorliegend konnten die als nächstes anstehenden prozessualen Schritte auch ohne Weiteres den prozessleitenden Verfügungen entnommen werden. So wurde bereits in der Präsidialverfügung vom 22. März 2023 festgehalten, dass die Frist zur Einreichung einer unbeschränkten Replik angesetzt wird, wenn entweder die Beklagte ihren Pflichten gemäss Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Bundesgerichts 4A_286/2022 vom 20. Dezember 2022 nachgekommen ist oder aber die 60tägige Frist verstrichen ist (act. 96; Hervorhebung hinzugefügt). Daraus ergibt sich, dass für die Fristansetzung eine Aushändigung aller Unterlagen oder eine Prüfung der Vollständigkeit durch das Gericht eben gerade nicht vorausgesetzt wurde, sondern genauso der blosse Fristablauf genügen konnte. Und selbst wenn die Klägerin diese Ausführungen noch missverstanden oder überlesen hätte, ging jedenfalls aus der Präsidialverfügung vom 27. März 2023 unmissverständlich hervor, dass nun die Frist für die unbeschränkte Replik angesetzt worden ist. Ergänzend wurde sogar noch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Säumnisfall neue Tatsachen und Beweismittel nur noch im Rahmen von Art. 229 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden können. Der Klägerin musste bewusst sein, dass ein Ignorieren dieser Frist bzw. ein Untätigbleiben prozessuale Nachteile zur Folge haben würde. 8. Zu entscheiden bleibt über die Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigungen; Art. 95 Abs. 1 ZPO). Zu diesen zählen auch die Prozesskosten aus dem Teilurteil über die erste Stufe vom 19. Mai 2022 sowie aus Zwischenverfahren (s. insbesondere Präsidialverfügung betreffend Gesuch um Sicherheitsleistung vom 5. März 2019, Beschluss über die Zulassung der Klageänderung vom 12. Dezember 2019 sowie Präsidialverfügung betreffend

Seite 18/20 Antrag auf Beschränkung des Verfahrens auf die Frage der international-örtlichen Zuständigkeit vom 2. März 2020). 8.1 Zu verteilen sind die Prozesskosten grundsätzlich nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO). Das Ergebnis blosser Zwischenverfahren hat dabei ausser Betracht zu bleiben (BGE 148 III 182 E. 3). Die Klägerin unterliegt mit ihrer Leistungsklage vollständig, während sie mit ihrem Begehren um Auskunfterteilung noch teilweise durchgedrungen ist. Dieses teilweise Obsiegen auf der Stufe der Auskunfterteilung fällt vorliegend allerdings nicht ins Gewicht. Zunächst ist dazu festzuhalten, dass der Streitwert der Leistungsklage gestützt auf die Klageschrift mit CHF 9'405'904.00 zu beziffern ist. Hätte die Klägerin nach erfolgter Auskunfterteilung eine Forderung von geringerem Wert gestellt, wäre dies einem Teilrückzug gleichgekommen, was am Streitwert indessen nichts geändert hätte. Vielmehr wäre sie in diesem Umfang einfach von vornherein als unterliegend zu betrachten gewesen. Hinzu kam aufgrund der Klageänderung zusätzlich das Auskunftsbegehren, dessen Streitwert die Klägerin mit CHF 500'000.00 bezifferte (act. 19 Rz 18, nicht substanziiert bestritten in act. 41 Rz 114). Folglich wäre die Klägerin ohnehin maximal als zu 5 % obsiegend zu betrachten gewesen (= CHF 500'000.00 von CHF 9'905'904.00). Bereits dies würde dazu führen, dass die Prozesskosten zu mindestens 95 % der Klägerin aufzuerlegen wären. Weiter ist zu berücksichtigen, dass zwar ein Obsiegen betreffend Auskunftsbegehren allenfalls dann zur Kostenauflage an die auskunftspflichtige, jedoch auf zweiter Stufe obsiegende beklagte Partei führen kann, wenn erst gestützt auf die Auskunft erkennbar wurde, dass die klagende Partei über keinen Anspruch auf Zusprechung einer Geldleistung verfügt, mithin wenn die klagende Partei erst aufgrund der – vorprozessual zu Unrecht verweigerten – Auskunft der beklagten Partei zu dieser Erkenntnis gelangen konnte (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. a oder b ZPO; Dorschner, a.a.O., Art. 85 ZPO N 18; Leumann Liebster, a.a.O., S. 237 f.). Die – zwar erfolgreiche – Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs darf sich aber dann nicht zulasten der beklagten Partei auswirken, wenn die klagende Partei nach erteilter Auskunft keinen Leistungsanspruch geltend macht, ohne hierfür einen (legitimen) Grund zu nennen. Das ist hier der Fall. Über die Hintergründe, weshalb die Klägerin innert Frist keinen Leistungsanspruch geltend machte, schweigt sich die Klägerin aus. Sie macht zudem auch keine Gründe geltend, die es nahelegen würden, gestützt auf Art. 107 oder Art. 108 ZPO vom Grundsatz der Kostenverteilung nach Obsiegen und Unterliegen abzuweichen. Solche sind denn auch nicht ersichtlich. Folglich sind die Prozesskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO vollumfänglich der Klägerin aufzuerlegen. 8.2 Bei einem Streitwert von CHF 9'905'904.00 beträgt die Entscheidgebühr gerundet CHF 118'870.00 (§ 11 Abs. 1 KoV OG). 8.3 Das Grundhonorar der Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen beträgt beim vorliegenden Streitwert CHF 105'694.30 (§ 3 Abs. 1 AnwT). Gründe für eine Erhöhung (vgl. § 3 Abs. 3 AnwT) bestehen keine. Allerdings berechtigt der zweite Schriftenwechsel (betreffend die erste Stufe) zu einem Zuschlag von ermessensweise einem Drittel, ergebend ein Honorar von CHF 140'925.70 (§ 5 Abs. 1 Ziff. 2 AnwT). Unter Hinzurechnung der Spesenpauschale von CHF 1'000.00 (3 % bzw. maximal pauschal CHF 1'000.00; § 25 Abs. 2 AnwT) resultiert eine

Seite 19/20 angemessene Entschädigung von gerundet CHF 141'925.00. Die Zusprechung der Mehrwertsteuer für die Parteientschädigung entfällt, da Dienstleistungen von Anwälten an Empfänger mit Geschäfts- oder Wohnsitz im Ausland von der Steuerpflicht befreit sind (Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. a MWSTG e contrario). 9. Dieses Urteil ist dem Institut für Geistiges Eigentum (IGE) mitzuteilen (Art. 54 MSchG). Urteilsspruch 1. Die Anträge der Klägerin in ihrer Eingabe vom 15./16. Oktober 2023 werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Klage wird abgewiesen. 3. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 118'870.00 wird der Klägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 100'000.00 verrechnet. Im Restbetrag von CHF 18'870.00 stellt die Gerichtskasse der Klägerin Rechnung. 4. Die Klägerin hat der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 141'925.00 zu bezahlen. 5. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 6. Mitteilung an: - Parteien (an die Klägerin einzig mittels Zustellung an Rechtsanwalt B.________, an die Beklagte unter Beilage der Eingabe der Klägerin vom 15./16. Oktober 2023 samt Beilagen [act. 126, 126/1 und 126/1/139-141]) - Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum (IGE), Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Zivilabteilung A. Staub K. Heidelberger Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin

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