20260218_175430_ANOM.docx I. Zivilabteilung Z1 2026 9 Oberrichter P. Huber, Abteilungspräsident Oberrichter A. Staub Oberrichterin F. Wiget Gerichtsschreiber J. Merz Urteil vom 27. Februar 2026 [rechtskräftig] in Sachen A.________, Berufungsklägerin, und B.________, Berufungskläger, betreffend Ehescheidung auf gemeinsames Begehren (Berufung gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 19. Januar 2026)
Seite 2/4 Sachverhalt und Erwägungen 1. Mit Eingabe vom 17. November 2025 reichten die Berufungskläger beim Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin, ein gemeinsames Scheidungsbegehren samt einer Vereinbarung über die Scheidungsfolgen ein (act. 1). 2. Nachdem die Parteien an der Anhörung vom 9. Januar 2026 die Vereinbarung vom 17. November 2025 ergänzt hatten und die Anhörung ergab, dass die Scheidungsvoraussetzungen gemäss Art. 111 ZGB und Art. 279 ZPO gegeben sind, erliess die Einzelrichterin am Kantonsgericht am 19. Januar 2026 folgenden Entscheid (act. 7; Verfahren EV 2025 452): 1. Die von den Parteien am ________ (Datum) vor dem Zivilstandsamt [...] geschlossene Ehe wird geschieden. 2. A.________ wird gestützt auf Art. 125 ZGB verpflichtet, B.________ ab 1. Januar 2026 bis 1. Januar 2028 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'500.00 zu bezahlen, zahlbar je zum Voraus auf den Ersten des Monats. Weiter wird A.________ verpflichtet, für die Zeit, in welcher sich B.________ noch in der Schweiz aufhält, jedoch längstens zum 31. Dezember 2027, auch für alle übrigen notwendigen Kosten des Ehemannes aufzukommen. 3. Die C.________ wird gestützt auf Art. 122 ZGB/Art. 280 Abs. 2 ZPO angewiesen, vom Vorsorgekonto, lautend auf A.________ (Versicherten-Nr. [...]; AHV-Nummer […]), den Betrag von CHF 117'006.50 zuzüglich Zins ab dem 18. November 2025 auf das Freizügigkeitskonto Nr. [...], lautend auf B.________ (AHV-Nr. […]), bei der bei der D.________ zu überweisen. 4. Im Übrigen wird die von den Ehegatten am 17. November 2025 abgeschlossene und im Sachverhalt wiedergegebene Vereinbarung über die Scheidungsfolgen genehmigt, und es wird festgestellt, dass die Ehegatten nach deren Vollzug ehe-, vorsorge- und güterrechtlich auseinandergesetzt sind. 5. Die Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt: CHF 1'800.00 Entscheidgebühr Die Gerichtskosten werden der Ehefrau auferlegt mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 900.00 verrechnet. Der Fehlbetrag von CHF 900.00 wird von der Ehefrau nachgefordert. 6. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. 7. [Rechtsmittelbelehrung] 8. [Mitteilungen]
Seite 3/4 3. Gegen diesen Entscheid erhoben die Parteien mit Eingabe vom 13. Februar 2026 beim Obergericht des Kantons Zug Berufung und stellten gemeinsam den Antrag, "den ergangenen Scheidungsentscheid zurückzunehmen und die Scheidung als ungültig festzustellen." Zur Begründung führten sie Folgendes aus: Der Antrag auf Scheidung sei in einer Phase erheblicher emotionaler Belastung gestellt worden, welche die Fähigkeit der Parteien zur freien, wohlüberlegten und endgültigen Willensbildung beeinträchtigt habe. Rückblickend entspreche dieser Antrag nicht ihrem tatsächlichen und gemeinsamen Willen der Parteien. Nach intensiven Gesprächen und reiflicher Überlegung seien sie übereinstimmend zum Entschluss gelangt, ihre Ehe fortzuführen. Die zwischenzeitlich bestehenden Missverständnisse und persönlichen Schwierigkeiten hätten geklärt werden können, sodass die Voraussetzungen für eine endgültige Auflösung der Ehe nicht mehr bestünden. Beide würden daher ausdrücklich und übereinstimmend beantragen, den entsprechenden Entscheid aufzuheben und festzustellen, dass die Scheidung keine rechtliche Wirkung entfalte (act. 11). 4. Gemäss Art. 289 ZPO kann die Scheidung auf gemeinsames Begehren grundsätzlich nur wegen Willensmängeln mit Berufung angefochten werden. Wollen beide Ehegatten nach einem auf gemeinsames Begehren ergangenen erstinstanzlichen Entscheid doch nicht scheiden, können sie jedoch gemeinsam eine Berufung einreichen, was als Rückzug des Scheidungsbegehrens zu werten ist (vgl. Bähler, Basler Kommentar, 4. A. 2024, Art. 289 ZPO unter Hinweis auf das Urteil des Obergerichts Obwalden ZG 18/003/SKE vom 8. August 2018, in: CAN 2019 Nr. 77). Demnach sind in teilweiser Gutheissung der Berufung die Dispositiv-Ziff. 1-4 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und ist das Scheidungsbegehren zufolge Rückzugs abzuschreiben. 5. Bezüglich der Prozesskosten bleibt festzuhalten, dass die Parteien nicht nur ein gemeinsames Scheidungsbegehren gestellt und übereinstimmend die Genehmigung der von ihnen abgeschlossenen Vereinbarung über die Nebenfolgen der Scheidung beantragt, sondern an der Anhörung vom 9. Januar 2026 ausdrücklich bestätigt haben, dass sie diese Vereinbarung aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen haben (vgl. Art. 279 Abs. 1 ZPO). Unter diesen Umständen besteht kein Anlass, die vorinstanzliche Kostenregelung in Dispositiv- Ziff. 5 und 6 des angefochtenen Entscheids zu ändern. Ferner wird im vorliegenden Berufungsverfahren den Begehren der Parteien im Ergebnis zwar entsprochen. Sie haben dieses Verfahren jedoch durch die Änderung bzw. den Rückzug des gemeinsamen Scheidungsbegehrens veranlasst, weshalb ihnen – wie beim Rückzug eines eingereichten Rechtsmittels – die Gerichtskosten aufzuerlegen sind (vgl. Urteil des Obergerichts Obwalden ZG 18/003/SKE vom 8. August 2018 E. 3). Angesichts des relativen geringen Aufwands ist die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren auf CHF 800.00 festzulegen (§ 13 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 KoV OG) und den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 106 Abs.1 ZPO). Den Parteien sind – wie schon im vorinstanzlichen Verfahren – keine Entschädigungen zuzusprechen.
Seite 4/4 Urteilsspruch 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositiv-Ziff. 1-4 des Entscheids der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 19. Januar 2026 aufgehoben und das Scheidungsbegehren wird zufolge Rückzugs abgeschrieben. Im Übrigen wird der angefochtene Entscheid bestätigt. 2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren von CHF 800.00 werden den Parteien je zur Hälfte (= CHF 400.00) auferlegt und von ihnen nachgefordert. 3. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (EV 2025 452) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Zivilabteilung P. Huber J. Merz Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: