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Zug Obergericht Zivilabteilung 08.06.2026 Z1 2025 46

8 giugno 2026·Deutsch·Zugo·Obergericht Zivilabteilung·PDF·6,624 parole·~33 min·9

Riassunto

Abänderung des Scheidungsentscheids | Änderung des Scheidungsurteils

Testo integrale

20260511_094018_ANOM.docx I. Zivilabteilung Z1 2025 46 Oberrichter A. Staub, Abteilungspräsident i.V. Oberrichterin F. Wiget Oberrichter O. Fosco Gerichtsschreiber Ph. Carr Urteil vom 8. Juni 2026 in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Kläger und Berufungsbeklagter, gegen C.________, Beklagte und Berufungsklägerin, betreffend Abänderung des Scheidungsentscheids (Berufung gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 2. Oktober 2025)

Seite 2/16 Rechtsbegehren Beklagte und Berufungsklägerin 1. Dispositiv Ziff. 4 sei insofern aufzuheben und abzuändern, als der Kindsvater die Schulkosten bei der D.________ rückwirkend und künftig allein zu tragen habe. 2. Dispositiv Ziff. 5 sei insofern aufzuheben, als anstelle von Frau E.________ eine andere Beistandsperson einzusetzen sei. 3. Dispositiv Ziff. 7 sei insofern aufzuheben und abzuändern, als die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen seien. 4. Dispositiv Ziff. 9 sei aufzuheben und es sei auf die Zusprache von Parteientschädigungen zu verzichten. Kläger und Berufungsbeklagter 1. Die Rechtsbegehren der Berufungsklägerin seien vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten der Berufungsklägerin. Sachverhalt 1. A.________ (nachfolgend: Kläger) und C.________ (nachfolgend: Beklagte) heirateten im Jahr 2002. Sie sind die Eltern von F.________, geb. tt.mm.2010. Mit Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 22. März 2019 (Verfahren EO 2019 5) wurden die Parteien geschieden (act. 1/2). Die Einzelrichterin teilte die Obhut über F.________ der Beklagten zu (Dispositiv-Ziff. 2.1), berechtigte sie zur Anrechnung der Erziehungsgutschriften (Dispositiv-Ziff. 2.3) und regelte den persönlichen Verkehr zwischen F.________ und dem Kläger (Dispositiv-Ziff. 2.2) sowie die zu leistenden Unterhaltsbeiträge (Dispositiv-Ziff. 2.4-2.8). 2. Am 25. Juli 2023 reichte der Kläger beim Einzelrichter am Kantonsgericht Zug eine Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils ein (act. 1; Verfahren EO 2023 121). Gleichzeitig ersuchte er um Erlass vorsorglicher Massnahmen (Verfahren ES 2023 612). Mit Entscheid vom 27. Juni 2023 ordnete der Einzelrichter die Errichtung einer Beistandschaft für F.________ an. Deren Ziel bestand insbesondere darin, die Eltern bei der Ausübung des persönlichen Verkehrs zu unterstützen, diesen zu fördern sowie nötigenfalls die Besuchsmodalitäten zu regeln. Das Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz ernannte E.________ als Beiständin (vgl. act. 61 S. 3). Mit Entscheid vom 4. Oktober 2023 stellte der Einzelrichter F.________ für die Dauer des Hauptverfahrens unter die Obhut des Klägers. Im Weiteren genehmigte er die Vereinbarung der Parteien, wonach sie "allfällige Kosten für eine Privatschule (z.B. G.________) gemeinsam aus dem Erlös des Verkaufs der ehelichen Liegenschaft bezahlen" (Verfahren ES 2023 612 [act. 99/7 im vorliegenden Verfahren]). 3. An der Einigungsverhandlung vom 23. Januar 2024 konnte keine Einigung erzielt werden (act. 26). Mit Entscheid vom 23. März 2024 ernannte der Einzelrichter Rechtsanwältin H.________ als Kindsvertreterin gemäss Art. 299 ZPO für F.________ (act. 35).

Seite 3/16 4. Am 8. April 2024 reichte der Kläger seine begründete Klage ein (act. 38). Er beantragte im Wesentlichen die Zuteilung der Obhut über F.________ an ihn sowie die Verpflichtung der Beklagten, sich mindestens hälftig an den Kosten einer Privatschule oder einer anderweitigen Ausbildung von F.________ zu beteiligen. Im Übrigen verzichtete er darauf, von der Beklagten einen Unterhaltsbeitrag für F.________ zu fordern. Auch die Kindsvertreterin beantragte mit Eingabe vom 16. Mai 2024, F.________ sei unter die Obhut des Klägers zu stellen (act. 48). Die Beklagte ersuchte in der Klageantwort vom 10. Juni 2024 ebenfalls um Zuteilung der Obhut über F.________ an den Kläger. Sie stellte sich jedoch auf den Standpunkt, der Kläger habe den gesamten Barunterhalt direkt zu begleichen. Zudem sei es unzulässig, sie pauschal zur Beteiligung an Kosten einer Privatschule zu verpflichten (act. 50). 5. Nachdem am 11. Juni 2024 eine Gefährdungsmeldung der von F.________ besuchten (öffentlichen) Schule I.________ eingegangen war, ordnete der Einzelrichter mit Entscheid vom 8. August 2024 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme eine sozialpädagogische Familienbegleitung an und ergänzte die bestehenden Aufgaben der Beiständin E.________ dahingehend (act. 61). 6. Am 20. August 2024 reichte die Beklagte ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen ein und beantragte, F.________ habe unverzüglich in die öffentliche Schule (J.________ in K.________ [ZG]) einzutreten. Hintergrund war ein Streit zwischen den Parteien darüber, ob F.________ die öffentliche oder eine private Schule besuchen soll, und, dass der Kläger F.________ ohne vorgängige Zustimmung der Beklagten für die Privatschule "D.________" (nachfolgend: D.________) angemeldet haben soll. Der Einzelrichter bewilligte mit Entscheid vom 2. September 2024 einstweilen, dass F.________ die D.________ besuchen darf. Mit Entscheid vom 21. August 2025 bestätigte er diese Anordnung und hielt fest, dass F.________ im Sinne einer vorsorglichen Massnahme in der D.________ belassen und durch diese beschult werde. Zudem verpflichtete er die Parteien, sämtliche Kosten der Privatschule rückwirkend ab dem Schuljahr 2024/2025 und künftig je hälftig zu tragen (Verfahren ES 2024 684 [act. 99/4 im vorliegenden Verfahren]). Gemäss unbestritten gebliebener Darstellung des Klägers beliefen sich die Schulkosten im Schuljahr 2024/2025 auf CHF 3'410.80 pro Monat (inkl. Anmeldegebühr); seither betragen sie monatlich CHF 3'077.50 (act. 34 Rz 10 m.H. auf act. 34/71 im Verfahren ES 2024 684). 7. Am 3. September 2025 lud der Einzelrichter die Parteien und die Kindsvertreterin zur Hauptverhandlung vor, die er auf den 24. September 2025 ansetzte (act. 76). Die Beklagte blieb der Hauptverhandlung fern (act. 78), nachdem sie zuvor mit Eingabe vom 20. September 2025 mitgeteilt hatte, dass sie nicht an der Verhandlung teilnehmen werde (act. 77). 8. Am 2. Oktober 2025 erliess der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug folgenden Entscheid (EO 2023 121 [act. 82]; die schriftlich begründete Ausfertigung datiert vom 5. November 2025 [act. 84]): 1. In Abänderung von Dispositiv Ziff. 2.1 des Entscheids des Kantonsgerichts Zug vom 22. März 2019 (Verfahren EO 2019 5) wird der gemeinsame Sohn, F.________, geb. tt.mm.2010, unter Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge in die alleinige Obhut des Vaters gestellt.

Seite 4/16 2. In Abänderung von Dispositiv Ziff. 2.2 des Entscheids des Kantonsgerichts Zug vom 22. März 2019 (Verfahren EO 2019 5) wird zufolge des Alters von F.________ auf eine ausdrückliche Regelung der Betreuung verzichtet. 3. In Abänderung von Dispositiv Ziff. 2.3 des Entscheids des Kantonsgerichts Zug vom 22. März 2019 (Verfahren EO 2019 5) werden die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten ausschliesslich dem Vater angerechnet. 4. In Abänderung von Dispositiv Ziff. 2.4–2.8 des Entscheids des Kantonsgerichts Zug vom 22. März 2019 (Verfahren EO 2019 5) wird der Vater verpflichtet, sämtliche regelmässig anfallenden Kinderkosten (wie Alltagsbekleidung, Krankenkasse, Gesundheitskosten, Sport- und Musikkosten, Freizeitkurse, Sportbekleidung und -ausrüstung, Kosten für den öffentlichen Verkehr, Handy, Taschengeld, etc.) direkt zu bezahlen. Die Eltern werden verpflichtet, sämtliche Kosten der Privatschule D.________ (D.________; Anmelde- und Schulgebühren sowie Auslagen [insbesondere Lehrmittel, Uniformen, Prüfungsgebühren etc.]) rückwirkend ab und im Zusammenhang mit dem Schuljahr 2024/25, dem Schuljahr 2025/26 und künftig je hälftig zu tragen. Die Mutter wird verpflichtet, dem Vater zur Deckung des Barunterhalts von F.________ allfällige an sie ausbezahlte Familienzulagen (derzeit CHF 330.00) umgehend innert spätestens 5 Tagen nach Erhalt weiterzuleiten. 5. Die vom Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz am 27. Juni 2023 errichtete Beistandschaft für das Kind F.________ wird aufrechterhalten. 6. In Bestätigung des vorsorglichen Massnahmeentscheids des Kantonsgerichts Zug, Einzelrichter, vom 21. August 2025 (Verfahren ES 2024 684) wird das Kind F.________ in der D.________ (D.________), belassen und durch die D.________ beschult. 7. Die Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt: CHF 6'000.00 Entscheidgebühr (inkl. ES 2024 684) CHF 20'527.20 Kosten für die Vertretung des Kindes (inkl. ES 2024 684) CHF 26'527.20 Total Die Gerichtskosten werden dem Kläger zu 25 % und der Beklagten zu 75 % auferlegt und mit dem von der Beklagten im Verfahren ES 2024 684 geleisteten Kostenvorschuss von CHF 800.00 verrechnet. Der Fehlbetrag von CHF 25'727.20 wird im Umfang von CHF 6'631.80 vom Kläger und im Umfang von CHF 19'095.40 von der Beklagten nachgefordert. 8. Die Kindsvertreterin, Rechtsanwältin H.________, wird mit CHF 20'527.20 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. 9. Die Beklagte hat dem Kläger eine Parteientschädigung von CHF 7'837.25 (MwSt. inbegriffen) zu bezahlen (inkl. ES 2024 684). 10. [Rechtsmittelbelehrung] 11. [Mitteilungen] 9. Gegen diesen Entscheid reichte die Beklagte am 9. Dezember 2025 Berufung beim Obergericht des Kantons Zug mit eingangs genanntem Rechtsbegehren ein (act. 85).

Seite 5/16 10. Auf Ziff. 2 des Rechtsmittelbegehrens wurde mit Präsidialverfügung vom 9. Januar 2026 nicht eingetreten, wobei für diesen Entscheid keine Kosten erhoben wurden (act. 91). 11. In der Berufungsantwort vom 4. Februar 2026 stellte der Kläger seinerseits das eingangs genannte Rechtsbegehren (act. 99). Mit Schreiben vom 12. Februar 2026 teilte der Abteilungspräsident i.V. den Parteien mit, dass kein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt werde (act. 100). 12. Ebenfalls am 12. Februar 2026 stellte die Gesuchstellerin den Antrag, es sei die vorsorgliche Massnahme betreffend Bezahlung der Anmelde- und Schulgebühren gemäss Entscheid vom 21. August 2025 mit sofortiger Wirkung aufzuheben (act. 101). Dieses Gesuch wurde mit Präsidialverfügung vom 16. Februar 2026 abgewiesen (act. 102). 13. Die Beklagte liess sich am 2. März 2026 ein weiteres Mal vernehmen (act. 103), worauf der Kläger mit Eingabe vom 5. März 2026 auf eine Stellungnahme verzichtete (act. 105). Am 7. März 2026 teilte die Beklagte unter anderem mit, dass F.________ der Schule häufig (meist unentschuldigt) fernbleibe, zufolge seiner "Spielsucht" tagsüber in der Schule schlafe und seine schulischen Leistungen entsprechend darunter litten; helfen könne nur eine geeignete Einrichtung zur Suchtbekämpfung (act. 106). Nach Einsicht in diese Eingabe bat der Abteilungspräsident i.V. die Beiständin E.________ um eine Stellungnahme (act. 107). Diese teilte daraufhin im Wesentlichen mit, bei F.________ sei ADHS diagnostiziert worden. Der Eintritt in eine geeignete Einrichtung zur Bekämpfung der Spielsucht sei ihres Erachtens nicht verhältnismässig. F.________ solle, wenn immer möglich, weiterhin in der D.________ beschult werden. Die Schule sei in engem Kontakt mit der Beiständin und dem Kläger. Sollte sich F.________s Präsenz in der Schule nicht verbessern, wäre allenfalls eine Fremdplatzierung zu prüfen (act. 108). 14. In der Folge reichten die Parteien sowie die Kindsvertreterin am 27. März 2026, am 13. April 2026, am 16. April 2026, am 7. Mai 2026, am 11. Mai 2026, am 26. Mai 2026, am 28. Mai 2026, 29. Mai 2026 sowie am 5. Juni 2026 weitere Eingaben ein (act. 111; act. 112; act. 114; act. 116; act. 118; act. 120; act. 121; act. 124-126). Es wurde keine Berufungsverhandlung durchgeführt. Erwägungen 1. In formeller Hinsicht ist zunächst Folgendes festzuhalten: 1.1 Die Beklagte hat Dispositiv-Ziff. 1-3, Ziff. 4 Abs. 1 und 3, Ziff. 6 und Ziff. 8 des vorinstanzlichen Entscheids vom 2. Oktober 2025 nicht angefochten. In diesen Punkten ist der vorinstanzliche Entscheid in Rechtskraft erwachsen, da die Berufung die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids nur im Umfang der Anträge hemmt (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Rechtskräftig entschieden ist damit namentlich, dass F.________ unter Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge in der Obhut des Klägers steht und weiterhin in der D.________ beschult wird. Daran ändert nichts, dass das Gericht in Kinderbelangen in familienrechtlichen Angelegenheiten ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet (vgl. Art. 296 Abs. 3 ZPO). Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was fristge-

Seite 6/16 recht angefochten wurde (BGE 137 III 617 E. 4.5.3; Urteil des Bundesgerichts 5A_926/2019 vom 30. Juni 2020 E. 4.4.2; Arnold, Das Novenrecht im familienrechtlichen Berufungsverfahren, AJP 10/2024 S. 1011 ff., 1016 f.; Seiler, Die Berufung nach ZPO, 2013, N 1632 f.). Nach dem Gesagten ist im vorliegenden Berufungsverfahren nicht mehr zu beurteilen, wo F.________ beschult und ob er fremdplatziert werden soll. Auf die diversen Vorbringen der Beklagten in diesem Zusammenhang – einschliesslich die angeblichen Hintergründe der Trennung der Parteien und des zwischenzeitlichen Kontaktabbruchs zwischen der Beklagten und F.________ sowie dessen "Spielsucht" – ist deshalb nicht weiter einzugehen. Zuständig für die Abänderung (rechtskräftiger) gerichtlicher Anordnungen über die Kindeszuteilung und den Kindesschutz ist (vorbehaltlich eines neuen Abänderungsverfahrens) die Kindesschutzbehörde (vgl. Art. 315b ZGB). Anzufügen bleibt, dass die für F.________ bestellte Beiständin sich bereits Überlegungen zu dessen Platzierung in einer betreuten Wohnform macht, sollte sich seine Präsenz in der Schule nicht verbessern (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 13; act. 108). Entsprechend bestünde auch in der Sache kein Anlass, im Berufungsverfahren diesbezüglich (weitere) Massnahmen zum Wohl von F.________ anzuordnen. 1.2 Mit Ziff. 2 ihres Rechtsmittelbegehrens ersuchte die Beklagte sodann um Einsetzung einer anderen Beistandsperson anstelle von E.________. Auf diesen Antrag wurde mit Präsidialverfügung vom 9. Januar 2026 nicht eingetreten (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 10; act. 91). Diese Verfügung blieb unangefochten. Auf diesen bereits beurteilten Antrag ist demnach ebenfalls nicht mehr einzugehen. 1.3 Zu prüfen bleiben Ziff. 1, 3 und 4 des Rechtsmittelbegehrens. Damit wehrt sich die Beklagte gegen den Entscheid der Vorinstanz, wonach beide Parteien die Kosten der Privatschule D.________ hälftig zu teilen haben (Dispositiv-Ziff. 4 Abs. 2). Zudem ficht sie den Entscheid der Vorinstanz über die Prozesskosten an (Dispositiv-Ziff. 7 und 9). 2. Zum Berufungsverfahren ist einleitend Folgendes festzuhalten: 2.1 Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsverfahren ist als eigenständiges Verfahren ausgestaltet. Es dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen. Entsprechend ist die Berufung nach Art. 311 Abs. 1 ZPO begründet einzureichen. Dabei muss die Berufungsklägerin aufzeigen, inwiefern und weshalb sie den angefochtenen Entscheid in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht als fehlerhaft erachtet bzw. weshalb (zulässige) Noven oder neue Beweismittel einen anderen Schluss aufdrängen. Um diesen Anforderungen nachzukommen, genügt es nicht, wenn die Berufungsklägerin lediglich auf ihre Vorbringen vor erster Instanz verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Vielmehr muss sie im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die sie beanstandet, sich mit ihnen argumentativ auseinandersetzen und die Aktenstücke nennen, auf denen ihre Kritik beruht. Die Begründung muss hinreichend explizit sein, sodass sie vom Berufungsgericht einfach nachvollzogen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_429/2025 vom 20. Oktober 2025 E. 5.3.1; 4A_675/2024 vom 15. August 2025 E. 2.1; BGE 142 III 413 E. 2.2.2 ff.). Daran än-

Seite 7/16 dert die Geltung des Untersuchungs- und des Offizialgrundsatzes gemäss Art. 296 ZPO nichts (Urteil des Bundesgerichts 5A_208/2024 vom 14. Februar 2025 E. 4.1; BGE 138 III 374 E. 4.3.1 [= Pra 2013 Nr. 4]). 2.2 Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Berufung. Lässt die Berufung insgesamt oder hinsichtlich eines bestimmten Streitpunkts eine (hinreichende) Begründung vermissen, so tritt das Berufungsgericht darauf nicht ein. Die gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO entbindet nicht von einer gehörigen Begründung der Rechtsmitteleingabe. Ebenso wenig besteht eine Pflicht des Berufungsgerichts, die Berufung zur Verbesserung zurückzuweisen. Dabei handelt es sich nicht um einen verbesserlichen Mangel im Sinn von Art. 132 Abs. 1 ZPO (Urteil des Bundesgerichts 5A_219/2025 vom 2. April 2025 E. 3.2; 5A_452/2022 vom 11. April 2023 E. 4.2.1; je m.w.H.). 2.3 Eine Nachreichung der Begründung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ist unzulässig. Selbst ein zweiter Schriftenwechsel, auf dessen Durchführung kein absoluter Anspruch besteht, gestattet nicht, die Berufungsschrift nachzubessern oder gar zu ergänzen. Dasselbe gilt erst recht für die Ausübung des sog. Replikrechts, bei dem es von vornherein nur darum geht, zu in die Akten des Verfahrens aufgenommenen Eingaben Stellung nehmen zu können (Urteil des Bundesgerichts 5A_7/2021 vom 2. September 2021 E. 2.2 m.w.H.). 2.4 Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Das bedeutet, dass das Berufungsgericht über eine uneingeschränkte Prüfungsbefugnis in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht verfügt (Urteil des Bundesgerichts 5A_340/2021 vom 16. November 2021 E. 5.3.1 m.w.H.). Es ist jedoch nicht gehalten, von sich aus alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn keine entsprechenden Rügen der Parteien vor der zweiten Instanz vorliegen. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der schriftlichen Begründung gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_477/2024 vom 14. Juli 2025 E. 11.3). 2.5 Sind – wie vorliegend – Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten zu beurteilen, erforscht das Gericht den Sachverhalt gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO von Amtes wegen. Dieser Untersuchungsgrundsatz gilt auch im Berufungsverfahren. Neue Vorbringen sind demnach zulässig und das Berufungsgericht hat diese bis zur Urteilsberatung zu berücksichtigen (vgl. Art. 317 Abs. 1bis ZPO; BGE 150 III 385 E. 5.1 und 5.3; 144 III 349 E. 4.2.1 [= Pra 2019 Nr. 88]). Der Untersuchungsgrundsatz entbindet die Parteien indessen nicht von ihrer aktiven Mitwirkungspflicht sowie der Behauptungs- und Substanziierungslast. Es bleibt ihre Aufgabe, dem Gericht das in Betracht kommende Tatsachenmaterial zu unterbreiten, die Beweismittel zu bezeichnen und die für die Ermittlung des Sachverhalts notwendigen Beweise im Rahmen des Zumutbaren beizubringen. Dies gilt insbesondere für die Aufklärung von Sachverhalten, welche die Parteien naturgemäss selbst am besten kennen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_55/2025 vom 29. Oktober 2025 E. 4.2.2; 5A_182/2024 vom 29. Januar 2025 E. 3.2; 5A_463/2022 vom 22. Mai 2023 E. 6.5.1; Urteil des Obergerichts Zug Z2 2024 70 vom 23. Juni 2025 E. 1.4 f.).

Seite 8/16 3. Umstritten ist zunächst, wer für die Kosten der Privatschule D.________ aufzukommen hat. 3.1 Die Vorinstanz erwog hierzu, es sei bereits mit Entscheid vom 21. August 2025 im Massnahmeverfahren ES 2024 684 entschieden worden, F.________ in der D.________ zu belassen. Zudem seien die Eltern verpflichtet worden, die Kosten der Privatschule rückwirkend ab dem Schuljahr 2024/2025 je hälftig zu tragen. Die Verhältnisse hätten sich seither nicht verändert. Der Entscheid betreffend die Schulwahl und die (künftige) Kostentragung der D.________ sei deshalb zu bestätigen. Zur Begründung könne im Einzelnen auf die Ausführungen im Entscheid vom 21. August 2025 verwiesen werden (act. 84 S. 8; zur Zulässigkeit des Verweises auf frühere Erwägungen vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_369/2016 vom 27. Januar 2017 E. 3.1; 4P.205/2006 vom 23. Oktober 2006 E. 4.1; Urteil des Obergerichts Zürich PS130041 vom 16. September 2013 E. 3.12). Dort führte die Vorinstanz aus, bei den Kosten der Privatschule handle es sich grundsätzlich um ausserordentliche Kosten im Sinne von Art. 286 Abs. 3 ZGB, zumal F.________ zuvor die öffentliche Schule besucht habe. Gemäss Art. 286 Abs. 3 ZGB könne das Gericht die Eltern zur Leistung eines besonderen Beitrags verpflichten. An der Instruktionsverhandlung vom 3. Oktober 2023 (Verfahren ES 2023 612) hätten die Parteien vereinbart, dass "sie allfällige Kosten für eine Privatschule (z.B. G.________) gemeinsam aus dem Verkauf der ehelichen Liegenschaft bezahlen" würden. Es sei unbestritten, dass die Parteien ihre gemeinsame Wohnung am 13. Februar 2024 für CHF 2,27 Mio. verkauft und einen Gewinn von CHF 1,38 Mio. erzielt hätten. Nach Abzug der Kosten seien der Beklagten insgesamt CHF 586'656.00 überwiesen worden. Die Beklagte habe trotz Aufforderung keine Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen eingereicht. Gestützt auf Art. 164 ZPO sei deshalb anzunehmen, dass sie weiterhin über ausreichende Mittel verfüge, um sich an den Privatschulkosten von F.________ zu beteiligen. Da der Verkauf der Wohnung im Februar 2024 erfolgt sei und die Parteien sich bereits im Oktober 2023 über die hälftige Tragung allfälliger Privatschulkosten geeinigt hätten, rechtfertige es sich, die hälftige Tragung der Schulkosten rückwirkend ab dem Schuljahr 2024/2025 anzuordnen (act. 44 S. 5 f. [Verfahren ES 2024 684]). Im Weiteren hielt die Vorinstanz fest, dem Antrag des Klägers auf Regelung der Kostentragung betreffend eine andere Privatschule oder ein mögliches Studium von F.________ sei mangels Voraussehbarkeit nicht stattzugeben (act. 84 S. 9). 3.2 Dagegen bringt die Beklagte in der Berufung vor, sie habe in ihrem letzten Schreiben [an die Vorinstanz] vom 20. September 2025 [act. 77] deutlich erklärt, dass sie nicht in der Lage sei, eine Privatschule zu finanzieren. Hierzu verweist sie auf neu eingereichte "Beilagen, Bankauszüge, Lohnausweis 2024 etc." [act. 85/3-5]. Im Sommer 2024 habe sie – so die Beklagte weiter – gekündigt und ab August keinen Lohn mehr bezogen. Sie habe einige Monate eine Auszeit benötigt, um sich von den Angriffen des Klägers zu erholen. Danach habe sie ein eigenes Unternehmen gegründet. Ihr Geld habe sie in das Unternehmen und eine Weiterbildung in ihrem "Sektor" investiert. Zudem müsse sie Rechnungen bezahlen und es brauche Zeit, bis sie davon (gemeint wohl: von ihrem Unternehmen) leben könne. Sie könne sich nicht erklären, weshalb die Vorinstanz sie trotz fehlender finanzieller Mittel verpflichtet habe, [die Privatschule D.________] mitzufinanzieren. Die Vorinstanz sei "in diesem Urteil befangen gewesen" und habe einen frauenfeindlichen Entscheid gefällt. Wenn der Kläger F.________ unbedingt in die D.________ schicken wolle, solle er selbst dafür aufkommen. Gemäss E-Mails vom 4. November 2025 habe er gar nie gewollt, dass die Beklagte für die Schule bezahlen müsse. Auf dieser Anerkennung sei er zu behaften (act. 85 S. 8 und 10).

Seite 9/16 In der Stellungnahme vom 2. März 2026 führt die Beklagte ergänzend aus, in Folge der Veräusserung der Liegenschaft sei eine Neuorientierung sowohl auf persönlicher als auch auf beruflicher Ebene unabdinglich gewesen. Die aus dem Liegenschaftsverkauf stammenden Mittel habe sie sowohl zur Begleichung sämtlicher bestehender Verbindlichkeiten als auch zur "Finanzierung ihrer Gesundheit" verwendet. Ihre Gesundheit sei durch die wiederholten verbalen Angriffe des Klägers und dessen Rechtsbeistand in Mitleidenschaft gezogen worden. Daraus habe eine mehrmonatige Arbeitsunfähigkeit resultiert, was sich auch in der Steuererklärung für das Jahr 2024 widerspiegle. Nach Abschluss der medizinischen Behandlung habe sie sich neu orientiert. Damit einhergegangen sei die Finanzierung ihrer selbstständigen Tätigkeit und der dafür unabdingbaren Weiterbildung. Der Kläger verfüge über ausreichend finanzielle Mittel, um die Schulgebühren zu bezahlen, wie er in der E-Mail vom 4. November 2025 selbst bestätigt habe. Es sei nochmals darauf hinzuweisen, dass "der Vertrag" nicht von ihr unterschrieben worden sei. Die Einschulung bei der [D.________] sei "unter Zuhilfenahme einer Täuschung und Unwahrheiten" erfolgt, indem behauptet worden sei, das Kantonsgericht Zug entziehe ihr das Sorgerecht (act. 103 Rz 5 und 7). 3.3 Diese Vorbringen lassen über weite Strecken keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid erkennen (vgl. vorne E. 2.1). So geht die Beklagte etwa nicht darauf ein, dass die Parteien sich bereits im Oktober 2023 – d.h. noch vor Veräusserung der gemeinsamen Wohnung – grundsätzlich auf eine hälftige Teilung allfälliger Privatschulkosten geeinigt haben. Ebenso wenig äussert sie sich dazu, dass sie trotz Aufforderung keine Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen eingereicht habe, weshalb gestützt auf Art. 164 ZPO anzunehmen sei, dass sie weiterhin über ausreichende Mittel verfüge, um sich an den Privatschulkosten von F.________ zu beteiligen (vgl. dazu act. 31 [Verfahren ES 2024 684]). Auch ihre übrigen Vorbringen sind äusserst vage gehalten, sofern es sich dabei nicht ohnehin um eine blosse Wiederholung ihres vorinstanzlichen Standpunkts handelt. Die Stellungnahme vom 2. März 2026 kann sodann von vornherein nicht dazu dienen, die Begründung der Berufung zu verbessern (vgl. vorne E. 2.3). Aus diesen Gründen erscheint zweifelhaft, ob überhaupt auf die Berufung eingetreten werden kann. Die Frage kann indessen offenbleiben. Wie sich nachfolgend zeigen wird, verfangen die Vorbringen der Beklagten auch in der Sache nicht (vgl. hinten E. 3.5). 3.4 Offenbleiben kann im Übrigen auch, ob die Kosten der Privatschule D.________ (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 6) ausserordentliche Kosten gemäss Art. 286 Abs. 3 ZGB darstellen (so die Vorinstanz) oder zum Barunterhalt von F.________ gehören (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 5A_364/2020 vom 14. Juni 2021 E. 8.2; Maier, Die konkrete Berechnung von Kinderunterhaltsbeiträgen, FamPra.ch 2/2020 S. 314 ff., 364; vorne E. 2.4). Steht das Kind unter der alleinigen Obhut eines Elternteils, leistet der obhutsberechtigte Elternteil seinen Unterhaltsbeitrag bereits vollständig in natura (sog. Naturalunterhalt). Aufgrund der Gleichwertigkeit von Geld- und Naturalunterhalt hat diesfalls vom Grundsatz her der andere Elternteil den Geldunterhalt vollständig zu tragen (vgl. BGE 147 III 265 E. 5.5). Werden die Privatschulkosten von F.________ zum Barunterhalt gezählt, ist die Verpflichtung der Beklagten zur hälftigen Tragung dieser Kosten – ihre (von der Vorinstanz bejahte) Leistungsfähigkeit vorausgesetzt – offenkundig nicht zu beanstanden, zumal der Kläger F.________ allein betreut und für den gesamten übrigen Geldunterhalt aufkommt. Diese Regelung erscheint auch dann billig, wenn die Privatschulkosten als besondere Beiträge an den Unterhalt von F.________ gemäss Art. 286 Abs. 3 ZGB qualifiziert werden (vgl. dazu Fountoulakis, in: Büchler/Jakob

Seite 10/16 [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 2. A. 2026, Art. 286 ZGB N 15 f.; zum Vermögensverzehr vgl. sodann BGE 147 III 393 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_496/2024 vom 21. Mai 2025 E. 3.1). 3.5 Was die Beklagte gegen den angefochtenen Entscheid vorbringt, überzeugt nicht. 3.5.1 Unbehelflich ist zunächst der Hinweis auf ihr Schreiben an die Vorinstanz vom 20. September 2025 (act. 77 = act. 85/2). Darin führte sie aus, der nie endende Prozess und die "bizarren Anträge" des Klägers hätten sie dazu gezwungen, einige Monate aus gesundheitlichen Gründen eine Auszeit zu nehmen. Anschliessend habe sie begonnen, ihr eigenes Geschäft aufzubauen und ihr Geld darin zu investieren. Sie sei weder heute noch in Zukunft in der Lage, eine teure Privatschule für F.________ mitzufinanzieren. Diese Argumente entsprechen im Wesentlichen den Behauptungen der Beklagten im Berufungsverfahren, wonach sie den mit dem Wohnungsverkauf erzielten Erlös in ein eigenes Unternehmen und eine Weiterbildung investiert habe. 3.5.2 Diese Vorbringen sind indessen gänzlich unsubstanziiert und unbelegt. Die Beklagte legte ihrem Schreiben an die Vorinstanz keine Unterlagen bei. Sie behauptete nicht einmal konkret, in welchem Umfang sie den von ihr erzielten Verkaufserlös von CHF 586'656.00 in ihr Unternehmen investiert oder anderweitig verwendet haben will. Gleich verhält es sich im Berufungsverfahren. Mit der Berufungsschrift reichte sie zwar neue Unterlagen ein. Diese taugen jedoch nicht dazu, ihre finanziellen Verhältnisse nachvollziehbar zu dokumentieren. Die von ihr erwähnte Steuererklärung 2024 findet sich nicht in den eingereichten Unterlagen (und soweit ersichtlich auch nicht in den übrigen Akten). Vielmehr reichte die Beklagte lediglich eine undatierte "Vermögensübersicht" der Raiffeisenbank mit von Hand geschwärztem Druckdatum (act. 85/3), ihre Krankenkassenpolice für das Jahr 2026 (act. 85/4) sowie einen Lohnausweis für das Jahr 2024 (act. 85/5) ein. Daraus wird in keiner Weise ersichtlich, ob und wie die Beklagte den Verkaufserlös von CHF 586'656.00 investiert oder ausgegeben hat. Dem muss sich auch die Beklagte bewusst sein, zumal sie dem Kläger vorwirft, aus der von ihm eingereichten "Aufstellung der Vermögenswerte" werde nicht ersichtlich, ob die finanziellen Mittel ins Ausland transferiert worden seien (act. 103 Rz 7). Dasselbe trifft offenkundig auf die von ihr eingereichten Unterlagen zu. 3.5.3 Ebenfalls gänzlich unsubstanziiert und unbelegt bleibt die Behauptung der Beklagten in der Stellungnahme vom 2. März 2026, wonach sie die aus dem Liegenschaftsverkauf stammenden Mittel angeblich auch zur Begleichung sämtlicher bestehender Verbindlichkeiten sowie zur "Finanzierung ihrer Gesundheit" verwendet habe. Es fehlt sowohl an der Behauptung konkreter Beträge als auch an Urkunden, die Rückschlüsse auf diese angeblichen Ausgaben zulassen würden. 3.5.4 Die vagen und unbelegten Angaben der Beklagten erscheinen nach dem Gesagten als blosse Schutzbehauptungen und erwecken den Anschein, dass sie kein Interesse an einer vollständigen und nachvollziehbaren Dokumentation ihrer finanziellen Verhältnisse hat. Jedenfalls ist die Beklagte ihrer Mitwirkungspflicht sowie der Behauptungs- und Substanziierungslast im vorinstanzlichen Verfahren nicht nachgekommen und korrigiert dieses Versäumnis selbst im Berufungsverfahren nicht (vgl. vorne E. 2.5).

Seite 11/16 3.5.5 Woraus die Beklagte ableitet, der Kläger habe ihr mit "E-Mails vom 4. November 2025" erklärt, dass sie sich nicht an den Privatschulkosten für F.________ zu beteiligen habe, erschliesst sich nicht. Möglicherweise bezieht sie sich damit auf folgende Passagen: - "When I put him in this [...] school, I had no intention to ask you [for] any money, not at all. But you were thinking I am a bad person only thinking about money. I wanted the best future for our son [...]" (act. 85/8); und - "When you blocked him from the private school, it was the worst time of my life. I understood you thought about your money (I did not ask you anything but you never answer[ed]) [...]" (act. 85/10). Diese Aussagen lassen vermuten, dass der Kläger der Ansicht war, die Anmeldung von F.________ bei der D.________ sei die beste Option, und dass es nicht seine Absicht war, die Beklagte dadurch finanziell zu belasten (so auch der Kläger in act. 99 Rz 11). Aus den Aussagen kann hingegen nicht abgeleitet werden, der Kläger verzichte auf die – von den Parteien bereits im Grundsatz vereinbarte – hälftige Tragung der Privatschulkosten (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 2). Ein solcher Verzicht durfte die Beklagte auch nicht erwarten, zumal der Kläger F.________ allein betreut und für dessen gesamten (übrigen) Barunterhalt aufkommt. Selbst wenn der Kläger tatsächlich auf einen Beitrag der Beklagten an die Privatschulkosten verzichtet hätte, wäre dieser Verzicht ohne gerichtliche Genehmigung nicht verbindlich gewesen (vgl. Art. 284 Abs. 3 ZPO i.V.m. Art. 279 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5A_347/2019 vom 9. April 2020 E. 3.1.3 f.). Deshalb ist so oder anders nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Beklagte zu einem entsprechenden Beitrag verpflichtet hat (vgl. vorne E. 3.4). 3.5.6 Unverständlich argumentiert die Beklagte sodann, wenn sie vorbringt, sie habe den "Vertrag" (gemeint wohl: den Schulvertrag mit der D.________) nicht unterzeichnet und die Einschulung sei zufolge "Täuschung und Unwahrheiten" erfolgt. Wenn die Beklagte den Schulvertrag nicht unterzeichnete, kann sie in diesem Zusammenhang auch nicht getäuscht worden sein. Es erschliesst sich nicht, was die Beklagte mit diesen Ausführungen zum Ausdruck bringen will. 3.5.7 Ihre Kritik, wonach die Vorinstanz "befangen gewesen" und "einen frauenfeindlichen Entscheid" gefällt habe, ist schliesslich zu pauschal, um darauf einzutreten. Der Ordnung halber ist anzufügen, dass die Beklagte keine Anhaltspunkte nennt, die diesen Vorwurf untermauern würden. 3.5.8 Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass auch die Eingabe der Beklagten vom 29. Mai 2026 (act. 124) nichts zur Sache tut. Insbesondere vermag der Betreibungsregisterauszug des Klägers (act. 124/1) die Pflicht der Beklagten, die Schulkosten hälftig mitzutragen, nicht infrage zu stellen. 3.6 Im Ergebnis ist die Beklagte ihrer Mitwirkungspflicht weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im Berufungsverfahren hinreichend nachgekommen. Die Vorinstanz kam demnach zu Recht zum Schluss, es sei davon auszugehen, dass die Beklagte weiterhin über ausreichend Mittel verfüge, um sich (rückwirkend ab dem Schuljahr 2024/2025) hälftig an den Kosten der Privatschule D.________ zu beteiligen. Die entsprechende Anordnung ist nicht zu beanstanden und erscheint angesichts dessen, dass der Kläger im Übrigen den gesamten Natural-

Seite 12/16 und Geldunterhalt leistet, auch offenkundig angemessen. Demnach ist die Berufung der Beklagten in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Im Weiteren wehrt sich die Beklagte gegen den vorinstanzlichen Entscheid über die Prozesskosten. 4.1 Die Vorinstanz erwog in diesem Zusammenhang was folgt: 4.1.1 Die Prozesskosten würden gemäss Art. 106 ZPO der unterliegenden Partei auferlegt (Abs. 1) bzw. nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Abs. 2). In familienrechtlichen Verfahren könne nach Ermessen von diesen Verteilungsgrundsätzen abgewichen werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Eine Abweichung falle insbesondere dort in Betracht, wo verschiedene streitige Punkte nicht gegeneinander aufgerechnet werden könnten, weil es sich nur zum Teil um vermögensrechtliche Ansprüche handle oder die wirtschaftliche Leistungskraft der Parteien erheblich unterschiedlich sei (act. 84 S. 9). 4.1.2 Vorliegend werde den Anträgen des Klägers im Wesentlichen gefolgt. In der Klageantwort vom 10. Juni 2024 habe die Beklagte zwar weitgehend übereinstimmende Anträge gestellt. Zuvor – namentlich an der Einigungsverhandlung vom 10. Juni 2024 – habe sie sich den Anträgen des Klägers jedoch widersetzt und so zusätzliche Gerichts- und Anwaltskosten (inkl. Kosten einer Kindsvertretung) verursacht. Der Kläger sei mithin in guten Treuen zur Prozessführung gegen die Beklagte veranlasst gewesen. Im Massnahmeverfahren ES 2024 684, dessen Kosten zur Hauptsache geschlagen worden seien, sei die Beklagte unterlegen. In diesem Verfahren sei die Beklagte der Vergleichsverhandlung vom 24. Juni 2025 unentschuldigt ferngeblieben, obwohl sie vor Gericht (am Empfang) erschienen sei. Indem die Beklagte trotz Vorladung ihre fehlende Vergleichsbereitschaft nicht (frühzeitig) angezeigt habe, habe sie unnötige Kosten verursacht, die sie zu tragen habe. Vor diesem Hintergrund rechtfertige es sich, die Prozesskosten zu drei Vierteln der Beklagten und zu einem Viertel dem Kläger aufzuerlegen (act. 84 S. 9). 4.1.3 Aufgrund des beträchtlichen Zeitaufwands sei die Entscheidgebühr auf CHF 6'000.00 festzulegen. Die Kosten für die Kindsvertretung, die zu den Gerichtskosten zählten, seien mit CHF 20'527.20 (inkl. MWST) zu bemessen. Eine volle Parteientschädigung betrage CHF 15'674.55 (inkl. MWST). Entsprechend den Quoten des Obsiegens habe die Beklagte dem Kläger die Hälfte davon (3/4 - 1/4), d.h. CHF 7'837.25, zu bezahlen (act. 84 S. 10 f.). 4.2 Die Beklagte wehrt sich mit der Berufung nicht gegen die Höhe der Gerichtskosten und der Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren. Sie ist indessen der Ansicht, dass die Kosten anders zu verlegen seien. So führt sie in der Berufung aus, die Auferlegung von 75 % der Kosten an sie sei geradezu zynisch. Natürlich habe sie sich gegen die bösen Absichten des Klägers zur Wehr setzen müssen. Erst als sie habe einsehen müssen, dass sie F.________ aufgrund der "Spielsucht" nicht mehr habe retten können und die Manipulation des Klägers somit erfolgreich gewesen sei, habe sie den Anträgen zugestimmt. Die perfide Manipulation von F.________ durch den Kläger könne ihr nicht ernsthaft vorgeworfen werden. Die Hintergründe seien endlich sauber abzuklären. Dabei merke man, dass der Kläger an der Situation schuld sei und er eigentlich die ganzen Kosten verursacht habe. Somit seien die Kosten zumindest "50/50" zu teilen. Wenn der Kläger nicht gewinne, brauche es auch

Seite 13/16 keine Parteientschädigung. Um den riesigen Aufwand abzugelten, müsste man eigentlich ihr noch eine Entschädigung zusprechen (act. 85 S. 10 f.). 4.3 Auch diesen Vorbringen kann nicht gefolgt werden, soweit die Beklagte sich damit überhaupt hinreichend mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt. 4.3.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Regeln über die Kostenverteilung zutreffend wiedergegeben hat (vgl. vorne E. 4.1.1). Nach Art. 107 Abs. 1 ZPO kann das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, um besonderen Umständen Rechnung zu tragen. Das Gesetz räumt dem Gericht den (Ermessens-)Spielraum ein, auf Billigkeitserwägungen zurückzugreifen, wenn im Einzelfall die Belastung der unterlegenen Partei mit Prozesskosten als ungerecht erscheint. Dazu finden sich in Art. 107 Abs. 1 lit. a-f ZPO typisierte Fallgruppen, unter anderem die familienrechtlichen Verfahren (lit. c; Urteil des Bundesgerichts 5A_184/2023 vom 5. Oktober 2023 E. 6.3; Urteil des Obergerichts Zug Z2 2024 70 vom 23. Juni 2025 E. 7.4.5). Das Gericht kann auch dann auf Billigkeitserwägungen zurückgreifen, wenn die obsiegende Partei durch ihr Verhalten ungerechtfertigten Aufwand zu verantworten hat (vgl. BGE 139 III 33 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 5D_56/2024 vom 4. September 2025 E. 3.3.1). 4.3.2 Die Behauptung der Beklagten, sie habe den Anträgen des Klägers erst zustimmen können, nachdem sie habe einsehen müssen, dass sie F.________ aufgrund seiner "Spielsucht" nicht mehr habe retten können und die Manipulation des Klägers erfolgreich gewesen sei, bleibt pauschal und unsubstanziiert. Sie steht zudem im Widerspruch zu ihren Ausführungen an anderer Stelle in der Berufung, wonach sie sich (bereits) im Herbst 2023 dazu gezwungen gesehen habe, F.________ in die Obhut des Klägers zu geben, weil sie gegen seine angebliche Manipulation machtlos gewesen sei (act. 85 S. 5 f.). Vor diesem Hintergrund erschliesst sich nicht, weshalb die Beklagte sich selbst an der Einigungsverhandlung vom 10. Juni 2024 noch gegen die Anträge des Klägers wehrte. 4.3.3 Davon abgesehen waren die anfänglich abweichenden Anträge der Beklagten nicht der einzige Grund, weshalb die Vorinstanz ihr die Kosten zu drei Vierteln auferlegte. Sie begründete dies auch damit, dass die Beklagte im Massnahmeverfahren ES 2024 684 unterlegen sei sowie der Vergleichsverhandlung vom 24. Juni 2025 unentschuldigt ferngeblieben sei und so unnötige Kosten verursacht habe (vgl. vorne E. 4.1.2). Diesen Erwägungen setzt die Beklagte in der Berufung nichts entgegen. 4.4 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Prozesskosten ermessensweise zu drei Vierteln der Beklagten und zu einem Viertel dem Kläger auferlegte. Folglich hat die Beklagte die Gerichtskosten im entsprechenden Umfang zu tragen und dem Kläger eine halbe Parteientschädigung zu bezahlen. Ihre Berufung ist auch in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. Im Ergebnis ist der Berufung der Beklagten insgesamt kein Erfolg beschieden. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Entscheid der Vorinstanz, wonach die Beklagte zur hälftigen Tragung der Privatschulkosten für F.________ verpflichtet wird, ist demnach zu

Seite 14/16 bestätigen. Gleich verhält es sich mit dem Entscheid der Vorinstanz, der Beklagten drei Viertel der Prozesskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO). 6. Abschliessend ist über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden. 6.1 Prozesskosten sind die Gerichtskosten und die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Sie werden grundsätzlich auch im Berufungsverfahren der unterliegenden Partei auferlegt (vgl. Art. 106 ZPO; BGE 145 III 153 E. 3.2.2). Da die Beklagte unterliegt, hat sie die Prozesskosten zu tragen (vgl. vorne E. 5). 6.2 Als Gerichtskosten fallen vorliegend die Entscheidgebühr sowie die Kosten für die Kindsvertretung an (Art. 95 Abs. 2 lit. b und e ZPO). 6.2.1 Die Entscheidgebühr beträgt in familienrechtlichen Verfahren nach Art. 271a-307 ZPO CHF 1'600.00 bis CHF 12'000.00 (§ 13 Abs. 1 KoV OG). Dieser Ansatz gilt auch im Rechtsmittelverfahren (§ 15 Abs. 1 KoV OG). Grundlage für die Festsetzung der Entscheidgebühr bilden der Streitwert, die Bedeutung, der Zeitaufwand und die Schwierigkeit des Falls (§ 3 KoV OG). Der Gegenstand des Berufungsverfahrens war beschränkt. Aufgrund der zahlreichen Eingaben der Parteien erwies es sich gleichwohl als umfangreich. Aus diesen Gründen erscheint es angemessen, die Entscheidgebühr auf CHF 4'000.00 festzusetzen. Darin enthalten sind die Kopierkosten für die Eingaben, welche die Beklagte trotz Hinweises nicht in der erforderlichen Anzahl einreichte. 6.2.2 Die Kindsvertreterin macht für ihren Aufwand im Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 1'430.00 zuzüglich Auslagen (CHF 54.20) und Mehrwertsteuer (CHF 120.20; insgesamt CHF 1'604.40) geltend (act. 125). Dieses Honorar erscheint angemessen (§ 4 Abs. 1 AnwT). 6.2.3 Die Gerichtskosten, bestehend aus einer Entscheidgebühr von CHF 4'000.00 und Kosten für die Kindsvertretung von CHF 1'604.40, sind mit dem von der Klägerin geleisteten Vorschuss zu verrechnen und im Fehlbetrag von ihr nachzufordern (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 6.3 Die Parteientschädigung ist unter Berücksichtigung der Verantwortung des Rechtsanwalts oder der Rechtsanwältin, der Schwierigkeit des Falls und des notwendigen Zeitaufwands zu berechnen. Es beträgt in familienrechtlichen Verfahren nach Art. 271-307a ZPO in der Regel CHF 1'000.00 bis CHF 18'000.00 (§ 4 Abs. 1 AnwT). Im Rechtsmittelverfahren dürfen davon ein bis zwei Drittel berechnet werden (§ 8 Abs. 1 AnwT). Da der Gegenstand der Berufung stark eingeschränkt war (vgl. vorne E. 1), erscheint ein Honorar von CHF 4'000.00 angemessen. Die Auslagen sind pauschal mit 3 % des Honorars, d.h. CHF 120.00, zu berechnen (§ 25 Abs. 2 AnwT). Hinzu kommt der vom Kläger beantragte Mehrwertsteuerzuschlag von 8,1 % (§ 25a AnwT), der sich auf CHF 333.70 beläuft. Demnach hat die Beklagte dem Kläger für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von (gerundet) CHF 4'455.00 (inkl. MWST) zu bezahlen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Die vom Rechtsanwalt des Beklagten geltend gemachte Entschädigung von CHF 8'021.35 (inkl. Auslagen und MWST; act. 126) ist offensichtlich zu hoch. Auf seine Kostennote kann deshalb nicht abgestellt werden. 7. Das Bundesgericht behandelt Entscheide über die vermögensrechtlichen Folgen der Ehescheidung (bzw. deren Abänderung) als vermögensrechtliche Zivilsache nach Art. 72 Abs. 1

Seite 15/16 BGG (Urteil des Bundesgerichts 5A_137/2025 vom 27. November 2025 E. 1; 5A_314/2016 vom 2. Februar 2017 E. 1.1). Für die Beschwerdefähigkeit des Entscheids ist massgebend, was vor der letzten kantonalen Instanz streitig geblieben ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_296/2014 vom 24. Juni 2015 E. 1.1, nicht publiziert in BGE 141 III 193). Vorliegend blieb in der Sache die hälftige Beteiligung der Beklagten an den Kosten der Privatschule D.________ streitig. Diese Kosten beliefen sich im Schuljahr 2024/2025 auf CHF 3'410.80 und seither auf CHF 3'077.50 pro Monat (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 6). Die Hälfte des letzteren Betrags macht CHF 1'538.75 pro Monat bzw. CHF 18'465.00 pro Jahr aus. Da sich die Beklagte in mehreren Schuljahren an den Kosten zu beteiligen hat, ist die Streitwertgrenze von CHF 30'000.00 erreicht (vgl. Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Urteilsspruch 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird und nicht bereits mit Präsidialverfügung vom 9. Januar 2026 darüber entschieden wurde. Der Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 2. Oktober 2025 wird bestätigt, soweit er nicht bereits in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren von CHF 5'604.40 (bestehend aus einer Entscheidgebühr von CHF 4'000.00 und Kosten für die Kindsvertretung von CHF 1'604.40) werden der Beklagten auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 3'000.00 verrechnet. Der Fehlbetrag von CHF 2'604.40 wird von der Beklagten nachgefordert. 3. Die Kindsvertreterin, Rechtsanwältin H.________, wird mit CHF 1'604.40 (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. 4. Die Beklagte hat dem Kläger für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 4'455.00 (inkl. MWST) zu bezahlen. 5. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 kann Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) erhoben werden. Die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

Seite 16/16 6. Mitteilung an: - Parteien (unter Beilage einer Kopie der Aktennotiz der Obergerichtskanzlei vom 28. Mai 2026 [act. 123], einer Kopie der Eingabe der Beklagten vom 29. Mai 2026 samt Beilage [act. 124], einer Kopie der Eingabe des Klägers vom 5. Juni 2026 [act. 126] und einer Kopie der Telefonnotiz von Gerichtsschreiber Ph. Carr vom 8. Juni 2026 [act. 127], soweit es sich jeweils nicht um eigene Eingaben handelt) - Rechtsanwältin H.________ (ebenfalls mit den vorerwähnten Beilagen) - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (EO 2023 121) - Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz, Baarerstrasse 139, Postfach, 6301 Zug - E.________, Beiständin, c/o Mandatszentrum, Baarerstrasse 135, 6300 Zug - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Zivilabteilung A. Staub Ph. Carr Abteilungspräsident i.V. Gerichtsschreiber versandt am:

Z1 2025 46 — Zug Obergericht Zivilabteilung 08.06.2026 Z1 2025 46 — Swissrulings