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Zug Obergericht Zivilabteilung 01.05.2026 Z1 2025 14

1 maggio 2026·Deutsch·Zugo·Obergericht Zivilabteilung·PDF·12,959 parole·~1h 5min·5

Riassunto

Unterhalt | übriges Famil-/Vmschaftsrecht

Testo integrale

20260325_175455_ANOM.docx I. Zivilabteilung Z1 2025 14 Oberrichter P. Huber, Abteilungspräsident Oberrichter A. Staub Oberrichterin F. Wiget Gerichtsschreiber Chr. Kaufmann Urteil vom 1. Mai 2026 [rechtskräftig] in Sachen 1. A.________, geb. tt.mm.2018, von ________, wohnhaft bei der Mutter B.________, gesetzlich vertreten durch die sorgeberechtigte Mutter B.________, 2. B.________, geb. tt.mm.1980, wohnhaft an der ________, beide vertreten durch Rechtsanwalt C.________, Klägerinnen und Berufungsbeklagte, gegen D.________, geb. tt.mm.1967, zur Zeit unbekannten Aufenthalts ("im Ausland"), vertreten durch Rechtsanwalt E.________, Beklagter und Berufungskläger, betreffend Unterhalt (Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Zug, Einzelrichterin, vom 21. März 2025)

Seite 2/28 Rechtsbegehren Beklagter und Berufungskläger 1. Es sei das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Zug vom 21. März 2025 aufzuheben und in folgendem Sinne abzuändern: 1.1 Ziff. 1.5 sei aufzuheben. 1.2 Ziff. 1.7 betreffend die Unterhaltsbeiträge sei aufzuheben und insofern abzuändern, dass der Beklagte und Berufungskläger verpflichtet wird, der Klägerin 2 an den Unterhalt von A.________ (Klägerin 1) die folgenden monatlichen Unterhaltsbeiträge – jeweils zuzüglich allfälliger vom Beklagten und Berufungskläger bezogener Familienzulagen – zu bezahlen, zahlbar jeweils auf den Ersten des Monats, soweit es sich um zukünftige Unterhaltsbeiträge handelt: - CHF 0.00 vom 16. Oktober 2023 bis 31. März 2026; - CHF 1'034.00 vom 1. April 2026 bis 31. Juli 2030; - CHF 1'149.00 vom 1. August 2030 bis 31. Mai 2032; - CHF 0.00 vom 1. Juni 2032 bis 31. März 2036. 1.3 Ziff. 2 und 3 seien aufzuheben und die Kosten auch der 1. Instanz vom Obergericht neu festzulegen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerinnen und Berufungsbeklagten. Klägerinnen und Berufungsbeklagte 1. Es sei die Berufung des Beklagten und Berufungsklägers vollumfänglich abzuweisen, sofern darauf einzutreten ist. 2. Die Prozess- und Verfahrensanträge des Beklagten und Berufungsklägers seien vollumfänglich abzuweisen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten des Beklagten und Berufungsklägers. Sachverhalt 1. B.________ (nachfolgend: Klägerin 2) und D.________ (nachfolgend: Beklagter) sind die nicht miteinander verheirateten Eltern von A.________, geb. tt.mm.2018 (nachfolgend: Klägerin 1 oder A.________). F.________, der schwer behinderte Zwillingsbruder von A.________, um welchen sich der Beklagte zusammen mit seiner Schwester intensiv gekümmert hatte, verstarb am tt.mm.2021. Am 15. Mai 2021 zog der Beklagte aus der Familienwohnung aus. In der Folge kam es bezüglich der elterlichen Sorge und der Betreuung von A.________ sowie der Beiträge an deren Unterhalt zum Streit. 2.1 Nach einem erfolglosen Schlichtungsversuch vor dem Friedensrichteramt ________ ZG (act. 1/3) reichte die Klägerin 1 mit Eingabe vom 25. November 2022 beim Kantonsgericht

Seite 3/28 Zug gegen den Beklagten eine Klage betreffend Unterhalt, Zuteilung Obhut und Betreuung ein. Zudem beantragte sie die Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses (act. 1). 2.2 In der Klageantwort vom 6. März 2023 beantragte der Beklagte u.a., das "klägerseitige Rechtsbegehren [betreffend Unterhalt] sei vollumfänglich abzuweisen"; eventualiter sei er für den Zeitraum von Mitte Juni 2021 bis Ende September 2021 zur Leistung eines angemessenen Barunterhalts zu verpflichten (act. 8). 2.3 Mit Entscheid vom 8. September 2023 wurde die Klägerin 2 gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urteil 5A_744/2022 vom 9. Juni 2023) als Klägerin 2 förmlich in den Prozess einbezogen (act. 9). 2.4 Am 11. September 2023 wies der zuständige Einzelrichter am Kantonsgericht das Gesuch der Klägerin 1 auf Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses ab und schlug die Verfahrenskosten zur Hauptsache (Verfahren ES 2022 860). Dieser Entscheid blieb unangefochten. 2.5 Am 25. April 2024 fanden die Parteibefragung und die Hauptverhandlung statt (act. 23-25). 2.6 Am 21. März 2025 fällte die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug folgenden Entscheid (act. 37; Verfahren EV 2022 128): "1.1 Das gemeinsame Kind A.________, geb. tt.mm.2018, wird unter die alleinige elterliche Sorge der Mutter gestellt. 1.2 Die Obhut über die gemeinsame Tochter A.________ wird der Mutter zugeteilt. 1.3 Der Vater wird berechtigt und verpflichtet, die Tochter A.________ auf eigene Kosten wie folgt zu betreuen: - im Jahr 2025 jeweils zwischen 10.00 Uhr und 16.00 Uhr am ersten begleiteten Besuchssonntag der Institution BBT, Kapazität vorbehalten; - ab 1. Januar 2026 und vorausgesetzt, das begleitete Besuchsrecht konnte regelmässig und ohne grössere Schwierigkeiten wahrgenommen werden, an jedem zweiten Samstagnachmittag von 12.00 Uhr bis 17.30 Uhr; - ab 1. Juni 2026 und sofern der Beklagte zu diesem Zeitpunkt über eine kindsgerechte Wohnsituation verfügt, an jedem zweiten Wochenende von Samstag, 8.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, sowie während drei Wochen Schulferien pro Jahr, wobei maximal eine Woche am Stück zu beziehen ist. 1.4 Für das Kind A.________ wird eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet und die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wird ersucht, den Beistand zu bestellen und diesem insbesondere die folgenden Aufgaben zu übertragen: - die Organisation und Anmeldung der begleiteten Besuchstage bei der Institution BBT zusammen mit dem Vater gemäss Dispositiv-Ziffer 1.3; - die Sicherstellung der Ausübung des Besuchs- und Ferienrechts gemäss Dispositiv-Ziffer 1.3; - die Antragstellung bei der Kindesschutzbehörde, falls sich abzeichnet, dass ein Wechsel der Besuchsrechtsphasen gemäss Dispositiv-Ziffer 1.3 dem Kindeswohl zuwiderläuft;

Seite 4/28 - die Festlegung der Art und Weise der Kinderübergabe, wobei A.________ so lange wie nötig zu den Besuchen beim Vater zu bringen und der Mutter zurückzubringen ist; - die Vermittlung bei Konflikten bei der Ausübung des persönlichen Verkehrs; - die Unterstützung der Eltern in der Sorge um ihr Kind. 1.5 Der Vater wird gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB verpflichtet, so schnell wie möglich – jedoch spätestens bis 31. Dezember 2025 – bei punkto Kinder-, Jugend- und Elternberatung, Baar, den Kurs "Kinder im Blick" zu besuchen. 1.6 Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten werden der Mutter angerechnet. 1.7 Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 2 an den Unterhalt von A.________ (Klägerin 1) die folgenden monatlichen Barunterhaltsbeiträge – jeweils zuzüglich allfälliger vom Beklagten bezogener Familienzulagen – zu bezahlen, zahlbar jeweils auf den Ersten des Monats, soweit es sich um zukünftige Unterhaltsbeiträge handelt: - CHF 1'787.00 vom 16. Oktober 2023 bis 31. Juli 2030; - CHF 1'867.00 vom 1. August 2030 bis 31. Mai 2032; - CHF 1'081.00 vom 1. Juni 2032 bis 31. März 2036. 1.8 Im Sinne von Art. 286a ZGB wird festgehalten, dass der gebührende Unterhalt von A.________ in der ersten Unterhaltsphase vom 15. Mai 2021 bis 15. Oktober 2023 nicht gedeckt ist, wobei ein Barunterhalt von CHF 1'137.00 pro Monat fehlt. 1.9 [Indexklausel] 1.10 An ausserordentlichen Kinderkosten (wie z.B. Zahnkorrekturen, Sehhilfen, schulischen Förderungsmassnahmen etc.), über welche sich die Eltern vorgängig verständigt haben, beteiligen sich beide Elternteile in der Zeit vom 16. Oktober 2023 bis 31. Mai 2032 je zur Hälfte, soweit nicht Dritte (wie z.B. Versicherungen) für diese Kosten aufkommen. 2. Die Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt: CHF 8'750.00 Entscheidgebühr Die Gerichtskosten werden den Klägerinnen unter solidarischer Haftbarkeit zu 1/3 und dem Beklagten zu 2/3 auferlegt und mit dem von den Klägerinnen geleisteten Kostenvorschuss von CHF 4'000.00 verrechnet. Der Fehlbetrag von CHF 4'750.00 wird vom Beklagten nachgefordert. Der Beklagte hat den Klägerinnen den Kostenvorschuss im Umfang von CHF 1'083.00 sowie die Kosten des Schlichtungsverfahrens im Umfang von CHF 400.00 zu ersetzen. 3. Der Beklagte hat den Klägerinnen eine Parteientschädigung von CHF 9'070.00 (MWST inbegriffen) zu bezahlen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]"

Seite 5/28 3. Gegen diesen Entscheid reichte der Beklagte mit Eingabe vom 12. Mai 2025 beim Obergericht des Kantons Zug Berufung mit dem eingangs erwähnten Rechtsbegehren ein (act. 38 f.). In der Berufungsantwort vom 18. Juni 2025 stellten die Klägerinnen ihrerseits das eingangs erwähnte Rechtsbegehren (act. 44). Es wurde kein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. Die Parteien reichten jedoch am 14. Juli, 21. August, 22. September, 15. Oktober, 3. November, 13. November, 5. Dezember und 15. Dezember 2025 weitere Stellungnahmen ein (act. 46, 49, 54, 57, 59, 61, 63 und 65). Es wurde keine Berufungsverhandlung durchgeführt. Erwägungen 1. Bevor auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und die dagegen vorgebrachten Rügen eingegangen wird, ist in prozessualer Hinsicht Folgendes festzuhalten: 1.1 Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsverfahren ist als eigenständiges Verfahren ausgestaltet. Es dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen. Entsprechend ist die Berufung nach Art. 311 Abs. 1 ZPO begründet einzureichen. Dabei muss der Berufungskläger aufzeigen, inwiefern und weshalb er den angefochtenen Entscheid in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht als fehlerhaft erachtet bzw. weshalb (zulässige) Noven oder neue Beweismittel einen anderen Schluss aufdrängen. Um diesen Anforderungen nachzukommen, genügt es nicht, wenn der Berufungskläger lediglich auf seine Vorbringen vor erster Instanz verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Vielmehr muss er im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die er beanstandet, sich mit ihnen argumentativ auseinandersetzen und die Aktenstücke nennen, auf denen seine Kritik beruht. Die Begründung muss hinreichend explizit sein, sodass sie vom Berufungsgericht einfach nachvollzogen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_242/2025 vom 9. September 2025 E. 2.1.2; 4A_255/2021 vom 22. März 2022 E. 3.1.6; BGE 142 III 413 E. 2.2.2 und 2.2.4). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Berufung. Lässt die Berufung insgesamt oder hinsichtlich eines bestimmten Streitpunkts eine (hinreichende) Begründung vermissen, so tritt das Berufungsgericht darauf nicht ein. Die gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO entbindet nicht von einer gehörigen Begründung der Rechtsmitteleingabe. Ebenso wenig besteht eine Pflicht des Berufungsgerichts, die Berufung zur Verbesserung zurückzuweisen. Dabei handelt es sich nicht um einen verbesserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_219/2025 vom 2. April 2025 E. 3.2; 5A_452/2022 vom 11. April 2023 E. 4.2.1; je m.w.H.). 1.2 Sind wie vorliegend Kinderbelange betroffen, gilt vollumfänglich der sogenannte uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht (vgl. Art. 296 Abs. 1 ZPO). Auch der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz wird in seinem sachlichen Umfang indes durch die von den Parteien begründet vorzutragenden Beanstandungen beschränkt und entbindet die Parteien insbesondere nicht davon, ihre Berufung hinreichend zu begründen (Urteile des Obergerichts Zug Z1 2021 21 vom 24. No-

Seite 6/28 vember 2022 E. 2.2 m.w.H.). Aufgrund des in Kinderbelangen uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes können die Parteien in Abweichung von Art. 317 Abs. 1 ZPO auch im Berufungsverfahren (echte und unechte) Noven noch unbeschränkt bis zum Beginn der Urteilsberatung vorbringen (vgl. Art. 317 Abs. 1bis ZPO i.V.m. Art. 407f ZPO i.V.m. Art. 296 Abs. 1 ZPO; BGE 144 III 349 E. 4.2.1 [= Pra 2019 Nr. 88]; Hurni/Schlup/Sterchi, Berner Kommentar, 2. A. 2026, Art. 317 ZPO N 10). Der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz und die Offizialmaxime nach Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO gelangen nicht nur zugunsten des Kindes, sondern auch zugunsten des unterhaltspflichtigen Elternteils zur Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_1031/2019 vom 26. Juni 2020 E. 5.1; 5A_169/2012 vom 18. Juli 2012 E. 3.3; BGE 128 III 411 E. 3.2.1). 1.3 In der Berufung beantragt der Beklagte in Ziff. 1.1 des Rechtsmittelbegehrens, die Dispositiv- Ziff. 1.5 des vorinstanzlichen Entscheids (d.h. die Verpflichtung zum Besuch des Kurses "Kinder im Blick" bei punkto Kinder-, Jugend- und Elternberatung, Baar) sei aufzuheben (act. 38 S. 2). Er hat es – wie die Klägerinnen zu Recht vorbringen (act. 44 Rz 64 f.) – jedoch versäumt, diesen Antrag hinreichend zu begründen, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann (vgl. vorne E. 1.1). Selbst wenn darauf einzutreten wäre, könnte auf die einlässliche und zutreffende Begründung der Vorinstanz verwiesen werden (act. 37 E. 6.4-7.2; zur Zulässigkeit eines solchen Verweises vgl. das Urteil des Bundesgerichts 4A_229/2024 vom 25. Juli 2024 E. 4.2 m.w.H.). Im Weiteren ficht der Beklagte die Dispositiv-Ziff. 1.7 (Unterhaltsbeiträge) sowie die Dispositiv-Ziff. 2 und 3 (Kostenfolgen) des vorinstanzlichen Entscheids an (vgl. hierzu hinten E. 3 und 4). Die Dispositiv-Ziff. 1.1-1.4 und 1.6 sowie 1.8-1.10 sind demgegenüber mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen, weshalb sich dazu weitere Ausführungen erübrigen. 1.4 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eine Nachreichung der Begründung unzulässig ist. Selbst ein zweiter Schriftenwechsel, auf dessen Durchführung kein absoluter Anspruch besteht, gestattet nicht, die Berufungsschrift nachzubessern oder gar zu ergänzen. Dasselbe gilt erst recht für die Ausübung des sogenannten Replikrechts, bei dem es von vornherein nur darum geht, zu in die Akten des Verfahrens aufgenommenen Eingaben Stellung nehmen zu können (s. Urteil des Bundesgerichts 5A_7/2021 vom 2. September 2021 E. 2.2 m.w.H.). Der Beklagte erhob erstmals in der Stellungnahme zur Berufungsantwort vom 14. Juli 2025 den Einwand, die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör verletzt, indem sie ihm die schriftliche Stellungnahme zu den Ausführungen der Klägerinnen an der Hauptverhandlung verweigert und ihm für die Vorbereitung einer mündlichen Stellungnahme nur eine "übermässig kurze Einsichtszeit" gewährt habe (act. 46 Rz II.1 S. 2 i.V.m. act. 31/1 S. 2 f.). Mit diesem verspäteten Einwand ist der Beklagte nicht mehr zu hören. Abgesehen davon scheint die ihm an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gewährte Verhandlungspause von 45 Minuten (s. act. 25 S. 29) in der Sache durchaus angemessen. 2. Die Vorinstanz berechnete die in Dispositiv-Ziff. 1.7 festgelegten Unterhaltsbeiträge für A.________ aufgrund der eher knappen finanziellen Verhältnisse der Eltern nach der "zweistufigen Methode der Existenzminimumsberechnung mit Überschussverteilung" wie folgt (act. 37 E. 8-14.1):

Seite 7/28 2.1 In der ersten (rückwirkenden) Phase vom 15. Mai 2021 (Trennung der Parteien) bis zum 15. Oktober 2023 (neue Wohnsituation des Beklagten) habe der Bedarf der Klägerin 2 CHF 3'319.00, der Bedarf des Beklagten CHF 1'185.00 und der Bedarf von A.________ CHF 1'437.00 betragen (betreibungsrechtliche Existenzminima). Während die Klägerin 2 in dieser Phase ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von CHF 3'920.00 (exklusive Familienzulagen) erzielt habe, sei beim Beklagten von einem Einkommen von CHF 860.00 pro Monat auszugehen (= Ertrag aus der Vermietung der Eigentumswohnung in U.________; ohne Anrechnung eines hypothetischen Einkommens). Nach Abzug der (von der Klägerin 2 bezogenen) Familienzulage (CHF 300.00) vom Bedarf von A.________ (CHF 1'437.00) resultiere bei A.________ ein monatliches Manko von CHF 1'137.00. Da der Beklagte in dieser Phase finanziell nicht in der Lage gewesen sei, sich am Barunterhalt von A.________ zu beteiligen, sei im Sinne von Art. 286a ZGB festzustellen, dass der gebührende Unterhalt von A.________ nicht gedeckt sei. Es fehle monatlich ein Betrag von CHF 1'137.00, der auf den Barunterhalt entfalle. Demgegenüber sei die Klägerin 2 in der Lage gewesen, mit ihrem Einkommen von CHF 3'920.00 ihr Existenzminimum von CHF 3'319.00 zu decken, womit kein Betreuungsunterhalt für A.________ geschuldet sei (act. 37 E. 9). 2.2 In der zweiten Phase vom 16. Oktober 2023 (neue Wohnsituation des Beklagten) bis zum 31. Juli 2030 (voraussichtlicher Oberstufeneintritt von A.________) belaufe sich der Bedarf der Klägerin 2 auf CHF 3'547.00 (betreibungsrechtliches Existenzminimum) bzw. CHF 3'707.00 (familienrechtliches Existenzminimum). Der Bedarf des Beklagten betrage CHF 4'026.00 (betreibungsrechtliches Existenzminimum) bzw. CHF 4'387.00 (familienrechtliches Existenzminimum) und der Bedarf von A.________ CHF 1'354.00 (betreibungsrechtliches Existenzminimum) bzw. CHF 1'359.00 (familienrechtliches Existenzminimum). Während die Klägerin 2 in der zweiten Phase ein durchschnittliches Einkommen von CHF 3'770.00 pro Monat erwirtschafte, sei dem Beklagten ab dem 16. Oktober 2023 ein Nettoeinkommen von CHF 7'681.00 (hypothetisches Einkommen von CHF 6'500.00, Ertrag aus der Vermietung der Eigentumswohnung in U.________ von CHF 860.00 und Vermögensertrag von CHF 321.00) anzurechnen. Da es die finanziellen Mittel nun zuliessen, sei der gebührende Unterhalt vom betreibungsrechtlichen auf das familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern. Nach Abzug der Familienzulage von CHF 325.00 vom familienrechtlichen Existenzminimum von A.________ (CHF 1'359.00), resultiere bei ihr ein monatliches Manko von CHF 1'034.00. Unter Berücksichtigung seines familienrechtlichen Existenzminimums von CHF 4'387.00 verbleibe dem Beklagten von seinem Nettoeinkommen von CHF 7'681.00 ein monatlicher Überschuss von CHF 3'294.00. Mit diesem Überschuss sei vorab das familienrechtliche Existenzminimum von A.________ von CHF 1'034.00 zu decken. Der beim Beklagten verbleibende Überschuss von CHF 2'260.00 sei gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu einem Drittel auf das Kind zu verteilen, was bei A.________ einen Überschussanteil von CHF 753.00 ergebe (Verteilung nach grossen und kleinen Köpfen ohne Berücksichtigung der nichtverheirateten Kindsmutter). Insgesamt sei der Beklagte somit zu verpflichten, der Klägerin 2 an den Unterhalt von A.________ einen monatlichen Barunterhalt von CHF 1'787.00 (CHF 1'034.00 + CHF 753.00) zu bezahlen. Demgegenüber sei die Klägerin 2 in der Lage, mit ihrem Einkommen von CHF 3'770.00 ihr familienrechtliches Existenzminimum von CHF 3'707.00 zu decken, womit kein Betreuungsunterhalt für A.________ geschuldet sei (act. 37 E. 10).

Seite 8/28 2.3 In der dritten Phase vom 1. August 2030 (voraussichtlicher Oberstufeneintritt von A.________) bis zum 31. Mai 2032 (ordentliche Pensionierung des Beklagten) sei der Bedarf der Klägerin 2 auf CHF 3'765.00 (betreibungsrechtliches Existenzminimum) bzw. CHF 4'036.00 (familienrechtliches Existenzminimum), der Bedarf des Beklagten auf CHF 4'026.00 (betreibungsrechtliches Existenzminimum) bzw. CHF 4'379.00 (familienrechtliches Existenzminimum) und der Bedarf von A.________ auf CHF 1'411.00 (betreibungsrechtliches Existenzminimum) bzw. CHF 1'479.00 (familienrechtliches Existenzminimum) festzulegen. Bei der Klägerin 2 sei von einem durchschnittlichen Nettoeinkommen von CHF 6'044.00 und beim Beklagten weiterhin von einem Nettoeinkommen von CHF 7'681.00 pro Monat auszugehen. Nach Abzug der Familienzulage von CHF 330.00 vom familienrechtlichen Existenzminimum von A.________ (CHF 1'479.00) werde bei ihr ein monatliches Manko von CHF 1'149.00 resultieren. Unter Berücksichtigung seines familienrechtlichen Existenzminimums von CHF 4'379.00 werde dem Beklagten von seinem Nettoeinkommen von CHF 7'681.00 ein monatlicher Überschuss von CHF 3'302.00 verbleiben. Mit diesem Überschuss sei vorab das familienrechtliche Existenzminimum von A.________ von CHF 1'149.00 zu decken. Der beim Beklagten verbleibende Überschuss von CHF 2'153.00 sei gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu einem Drittel auf das Kind zu verteilen, was bei A.________ einen Überschussanteil von CHF 718.00 ergebe (BGE 149 III 441 E. 2.7). Insgesamt sei der Beklagte somit zu verpflichten, der Klägerin 2 an den Unterhalt von A.________ einen monatlichen Barunterhalt von CHF 1'867.00 (CHF 1'149.00 + CHF 718.00) zu bezahlen. Demgegenüber sei die Klägerin 2 in der Lage, mit ihrem Einkommen von CHF 6'044.00 ihr familienrechtliches Existenzminimum von CHF 4'036.00 zu decken, womit kein Betreuungsunterhalt für A.________ geschuldet sei (act. 37 E. 11). 2.4 Für die vierte Phase vom 1. Juni 2032 (ordentliche Pensionierung des Beklagten) bis zum 31. März 2036 (Volljährigkeit von A.________) werde der Bedarf der Klägerin 2 CHF 3'765.00, der Bedarf des Beklagten CHF 3'456.00 und der Bedarf von A.________ CHF 1'411.00 betragen (betreibungsrechtliche Existenzminima). Das monatliche Nettoeinkommen des Beklagten werde sich auf rund CHF 3'200.00 (CHF 860.00 [Mietertrag] + CHF 1'890.00 [AHV-Rente] + CHF 450.00 [BVG-Rente]) belaufen, mit welchem er sein betreibungsrechtliches Existenzminimum von CHF 3'456.00 nicht werde decken können. Im Umfang von CHF 256.00 pro Monat werde der Beklagte somit auf sein Vermögen zurückgreifen müssen, was einem jährlichen Vermögensverzehr von CHF 3'072.00 entspreche. Ausgehend von einer Lebensdauer von 25 Jahren nach der Pensionierung ergebe dies einen Vermögensverbrauch von CHF 76'800.00. Daneben sei dem Beklagten bis zur Volljährigkeit von A.________ ein monatlicher Vermögensverzehr von CHF 1'081.00 zumutbar, was in der vierten Phase einem Gesamtbetrag von CHF 50'807.00 (47 Monate x CHF 1'081.00) [recte: CHF 49'726.00 (46 Monate x CHF 1'081.00)] entspreche. Nach Abzug der Familienzulage von CHF 330.00 vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum von A.________ (CHF 1'411.00) werde bei ihr ein monatliches Manko von CHF 1'081.00 resultieren. Unter Berücksichtigung seines betreibungsrechtlichen Existenzminimums von CHF 3'456.00 werde dem Beklagten von seinem Nettoeinkommen (inklusive Vermögensverzehr) von CHF 4'537.00 (= CHF 3'200.00 + CHF 256.00 + CHF 1'081.00) ein monatlicher Überschuss von CHF 1'081.00 verbleiben. Mit diesem Überschuss sei das betreibungsrechtliche Existenzminimum von A.________ von CHF 1'081.00 zu decken. Nichts daran zu ändern vermöge die Tatsache, dass die Klägerin 2 über einen eigenen Überschuss verfügen und leistungsfähiger als der Beklagte sein werde. A.________ werde dannzumal nach wie vor hauptsächlich von

Seite 9/28 der Klägerin 2 betreut, während dem Beklagten nur ein Besuchs- und Ferienrecht zukomme. Ausserdem habe bei A.________ in der ersten Unterhaltsphase ein Manko festgestellt werden müssen und habe die Klägerin 2 ab der Volljährigkeit von A.________ allein für deren Unterhalt aufzukommen. Dementsprechend sei der Barunterhalt von A.________ in der vierten Phase vollumfänglich vom Beklagten zu tragen (act. 37 E. 12). 2.5 Hinsichtlich der fünften und letzten Phase vom 1. April 2036 (Volljährigkeit von A.________) bis zum Abschluss ihrer angemessenen Erstausbildung sei zu beachten, dass die Klägerin 2 ein Nettoeinkommen von CHF 7'551.00 pro Monat erzielen werde. Während die Klägerin 2 bei diesem Einkommen einen monatlichen Überschuss von CHF 3'892.00 generieren werde (CHF 7'551.00 ./. CHF 3'659.00 [Bedarf, betreibungsrechtliches Existenzminimum]), werde beim Beklagten ein monatliches Manko von CHF 256.00 (CHF 3'200.00 [Mietertrag von CHF 860.00 + AHV-Rente von CHF 1'890.00 + BVG-Rente von 450.00] – CHF 3'456.00 [Bedarf, betreibungsrechtliches Existenzminimum]) resultieren. Ab der Volljährigkeit von A.________ sei vom in der vierten Phase beim Beklagten angerechneten Vermögensverzehr abzusehen, da die Klägerin 2 mit ihrem hohen monatlichen Überschuss von CHF 3'892.00 – im Vergleich zum dannzumal pensionierten Beklagten – massiv leistungsfähiger und ohne Weiteres in der Lage sein werde, das monatliche Manko bei A.________ von CHF 1'136.00 (CHF 385.00 [Ausbildungszulage] – CHF 1'521.00 [Bedarf, betreibungsrechtliches Existenzminimum]) zu decken (act. 37 E. 13). 3. Der Beklagte rügt in der Berufung "die Falschbeurteilung [seiner] Leistungsfähigkeit […] (Nichtberücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkung und [die] daraus resultierende Situation sowie Falschannahme eines erheblichen hypothetischen Einkommens)" (act. 38 Rz II). Konkret stört er sich an dem ihm in der zweiten und dritten Phase angerechneten hypothetischen Einkommen von CHF 6'500.00 und dem ebendort berücksichtigten Vermögensertrag von CHF 321.00 (act. 38 Rz II.3-II.10). Ausserdem verlangt er eine Übergangsfrist von rund einem Jahr ab der Eröffnung des erstinstanzlich gefällten Entscheids, d.h. bis zum 31. März 2026, bevor ihm ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden dürfe (act. 38 Rz II.4). Sodann bemängelt er den ihm in der vierten Phase angerechneten Vermögensverzehr von gesamthaft CHF 1'337.00 pro Monat (CHF 256.00 + CHF 1'081.00; act. 38 Rz II.11). Den in sämtlichen Phasen berücksichtigten Mietertrag von CHF 860.00 hat der Beklagte hingegen nicht bestritten bzw. angefochten (act. 38 Rz II.7). 3.1 Hinsichtlich des in der zweiten und dritten Phase beim Beklagten berücksichtigten hypothetischen Einkommens von CHF 6'500.00 und des Zeitpunkts, ab welchem dem Beklagten ein solches anzurechnen sei, führte die Vorinstanz Folgendes aus (vgl. act. 37 E. 9.4.3.9 und 10.3.3): 3.1.1 Der Beklagte habe die kaufmännische Lehre sowie eine technische Ausbildung zum Werkzeugmacher absolviert und verfüge zudem über einen Hochschulabschluss in Wirtschaft der "FHZ für Wirtschaft Zürich". Seit dem Jahr 2002 sei er bei der G.________ GmbH angestellt, welche per tt.mm.2020 zur H.________ GmbH umfirmiert worden sei. Aus dieser Gesellschaft habe der Beklagte nach eigenen Aussagen vor der Geburt der Kinder im Jahr 2018 ein jährliches Nettoeinkommen von CHF 10'500.00 bezogen. Vor der Geburt der Kinder sei der Beklagte zusätzlich bei der I.________ SA (nachfolgend: I.________ SA) angestellt gewesen, bei welcher er gemäss eigenen Angaben CHF 6'500.00 netto pro Monat verdient

Seite 10/28 habe. Seit der Geburt der Kinder habe er diese Tätigkeit nicht mehr ausüben können, da er sich zu 100 % um seinen Sohn gekümmert habe. Der Hauptmarkt der I.________ SA habe gemäss den Angaben des Beklagten in Russland gelegen, welcher aufgrund der Restriktionen im Export gänzlich "eingebrochen" sei. Entsprechend sei die Firma am tt.mm.2019 im Handelsregister gelöscht worden. Auch die Tochterfirma der I.________ SA, die J.________ AG, sei am tt.mm.2019 im Handelsregister gelöscht worden. Gemäss den entsprechenden Lohnausweisen habe der Beklagte im Jahr 2016 bei der I.________ SA, der J.________ AG sowie der G.________ GmbH ein jährliches Nettoeinkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von total CHF 85'481.00 (CHF 37'500.00 + CHF 37'723.00 + CHF 10'258.00) bezogen, was einem monatlichen Nettobetrag von CHF 7'123.00 entspreche. Im Jahr 2017 habe das entsprechende Nettoeinkommen CHF 88'008.00 betragen (CHF 38'875.00 + CHF 38'875.00 + CHF 10'258.00), was pro Monat einen Nettobetrag von CHF 7'334.00 ergebe. Im Jahr 2018 – d.h. im Geburtsjahr der Zwillinge der Parteien – habe das Nettoeinkommen aus den drei Firmen bei CHF 62'258.00 gelegen (CHF 26'000.00 + CHF 26'000.00 + CHF 10'258.00), d.h. bei CHF 5'188.00 pro Monat. Über die Jahre 2016 bis 2018 habe der Beklagte somit ein durchschnittliches Nettoeinkommen von mindestens CHF 6'548.00 ([CHF 7'123.00 + CHF 7'334.00 + CHF 5'188.00] / 3) pro Monat erzielt. 3.1.2 Seit dem Jahr 2020 sei der Beklagte als ________ Naturheiler ohne Ausbildung bei der H.________ GmbH tätig, mit welcher er in den letzten Jahren ausschliesslich Verluste verzeichnet habe. Nichtsdestotrotz halte er an dieser Tätigkeit fest, was nicht angehe. Denn im Verhältnis zu minderjährigen Kindern seien die Anforderungen an die Ausnützung der Erwerbskraft besonders hoch (Urteil des Bundesgerichts 5A_35/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.2). Dem Beklagten stehe es als unterhaltspflichtigem Elternteil insofern nicht frei, nach Belieben ganz oder teilweise auf ein bei zumutbarer Anstrengung erzielbares Einkommen zu verzichten, nur weil er persönliche oder auch berufliche Wünsche verwirklichen wolle. Er könne sich somit nicht freiwillig im ________ Bereich "selbstverwirklichen" und auf ein "einträgliches Einkommen" verzichten; dies auch deshalb nicht, weil er in seinen Rechtsschriften nicht darlege, inwiefern es ihm nicht möglich sein solle, wie früher bei der G.________ GmbH weiterhin als Headhunter bzw. Unternehmensberater tätig zu sein. Der Beklagte sei der Meinung, dass er sich nie um eine Anstellung "ausserhalb" der H.________ GmbH habe bemühen müssen bzw. bemühen müsse, da er ja bei einer Firma angestellt sei. Dem könne nicht beigepflichtet werden. Nachdem der Beklagte mit der H.________ GmbH trotz Unterhaltsverpflichtung seiner minderjährigen Tochter gegenüber ausschliesslich Verluste schreibe, liege es an ihm, sich nach einer einbringlichen Tätigkeit im angestammten Beruf – d.h. im Bereich des Headhuntings und der Unternehmensberatung – umzuschauen und sich entsprechend zu bewerben. Nicht ausreichend wäre es, wenn er das Tätigkeitsgebiet der H.________ GmbH wieder in den ursprünglichen Bereich des Headhuntings – damals unter der G.________ GmbH – lenken würde, zumal er mit der G.________ GmbH schon vor der Geburt der Kinder nur ein geringes Einkommen erzielt habe. Vielmehr habe der Beklagte eine Anstellung im angestammten Beruf anzustreben. Er unterlasse es aber gänzlich, im vorliegenden Verfahren Suchbemühungen einzureichen. Solange er aber sein Bewerbungspotential nicht richtig ausschöpfe, könne er sich nicht darauf berufen, dass eine Erwerbstätigkeit im angestammten Beruf unmöglich sei (Urteil des Bundesgerichts 5A_112/2013 vom 25. März 2013 E. 4.1.1 f.).

Seite 11/28 3.1.3 Der Beklagte werde 57 Jahre [recte: 58 Jahre] alt und verfüge nebst seiner kaufmännischen Ausbildung über einen Hochschulabschluss in Wirtschaft sowie eine über 20-jährige Berufserfahrung als Verkaufsleiter, Personalvermittler und Unternehmensberater. Er spreche Deutsch, Englisch, Französisch und Italienisch und sei gemäss eigenen Aussagen – entgegen den Behauptungen in der Klageantwort – körperlich fit. Der Beklagte berufe sich aber auf ein langjähriges Augenleiden, welches es ihm unmöglich mache, einer Tätigkeit im Büro nachzugehen. Hierzu reiche er ein Zeugnis des Augenarztes Dr. med. K.________ vom 26. Juli 1988 ein, welches für die militärische Rekrutierung bestimmt gewesen sei und keine Arbeitsunfähigkeit des Beklagten nachweise (act. 8/5). Der nach der Verhandlung vom 25. April 2024 vom Beklagten nachgereichte, von Dr. Dr. med. L.________ und Prof. Dr. Dr. med. M.________ vom N.________ Institut verfasste Bericht vom 6. März 2023 diagnostiziere einen "Keratokonus Grad IV, links mehr als rechts, anamnestisch seit 1988 bekannt". Dem Bericht sei zu entnehmen, dass der Beklagte erstmals am 6. März 2023 beim N.________ Institut vorstellig geworden sei und die untersuchenden Ärzte einen weiteren Termin in zwei Monaten – mithin im Mai 2023 – vorgeschlagen hätten, um zu beurteilen, ob der Keratokonus stabil oder fortschreitend sei (act. 31/2). Der Beklagte habe aber keine weiteren Belege zur Behandlung durch das N.________ Institut eingereicht, weshalb davon auszugehen sei, dass er den zweiten Termin im Mai 2023 nicht wahrgenommen habe. Mit dem Bericht vom 6. März 2023 sei aber gerade nicht erstellt, dass der Beklagte aufgrund des Keratokonus arbeitsunfähig sei oder nicht. Nach der ersten Behandlung im März 2023 sei nicht einmal klar gewesen, ob der Keratokonus stabil oder fortschreitend sei. Damit komme dem Bericht vom 6. März 2023 kein Beweiswert für eine allfällige Arbeitsunfähigkeit des Beklagten zu, da Ausführungen der Ärzte hierzu gänzlich fehlten. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung reiche [für den Nachweis einer Arbeitsunfähigkeit] nicht "irgendein Arztzeugnis" aus; vielmehr sei es wichtig, dass die medizinischen Störungen und deren Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit klar beschrieben würden und die ärztlichen Schlussfolgerungen gut begründet seien (Urteil des Bundesgerichts 5A_88/2023 vom 19. September 2023 E. 3.3.3). Dem Bericht lasse sich weiter entnehmen, dass im Rahmen der visuellen Rehabilitation ein höheres visuelles Potential durch Sklerallinsen erreicht werden könne, wobei für den Beklagten in der fraglichen Zeit entsprechende Linsen angepasst worden seien (act. 31/2). Mangels gegenteiliger Angaben sei davon auszugehen, dass sich diese Linsen positiv ausgewirkt hätten. Auch nach der in seinem Schreiben vom 24. Juni 2024 in Aussicht gestellten weiteren Untersuchung im N.________ Institut im Herbst 2024, welche "erweiterte Erkenntnisse" hätte bringen sollen (act. 31/1; s. hinten E. 3.2.3), habe der Beklagte keinerlei Urkunden ins Recht gelegt. Dies wäre dem Beklagten aber ohne Weiteres möglich gewesen, weshalb er mit seinem Antrag auf Durchführung einer medizinischen Expertise (act. 31) nicht gehört werden könne. Schliesslich sei zu beachten, dass der Beklagte bereits im Jahr 1988 am Keratokonus gelitten und er dieses Augenleiden gemäss eigenen Aussagen schon immer gehabt habe. Trotzdem sei es ihm aber möglich gewesen, in den Jahren vor der Geburt der beiden Kinder ein regelmässiges und hohes Erwerbseinkommen zu generieren. Dies zeige, dass der Keratokonus den Beklagten in der Vergangenheit nicht in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt habe. Auch die Tatsachen, dass er keinen Antrag auf eine Rente der Invalidenversicherung stellen wolle und er uneingeschränkt ein Motorfahrzeug lenken könne, machten deutlich, dass der Keratokonus den Beklagten in seinem Alltag nicht wesentlich beeinträchtige. Insgesamt seien keine Faktoren ersichtlich, die es dem Beklagten verunmöglichten bzw. es für ihn unzumutbar machten, einer Erwerbstätigkeit im angestammten Beruf (Headhunting oder Unter-

Seite 12/28 nehmensberatung) nachzugehen, um ein regelmässiges und angemessenes Einkommens zu erzielen. 3.1.4 Entgegen den Behauptungen der Klägerinnen sei aber dem Beklagten ein hypothetisches Einkommen nicht bereits ab dem 15. Juni 2021 anzurechnen. Zu diesem Zeitpunkt sei die Trennung der Parteien erfolgt und habe der Tod des gemeinsamen Sohnes erst wenige Monate zurückgelegen. Vielmehr sei auf einen späteren Zeitpunkt abzustellen. Am 25. November 2022 hätten die Klägerinnen die vorliegend zu beurteilende Klage eingereicht. Bereits in dieser Klageschrift hätten sie die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens beim Beklagten geltend gemacht. Mit Entscheid vom 21. November 2023 seien vom Beklagten Unterlagen zu seinem Einkommen (insbesondere Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen, Jahresrechnungen und allfällige Abrechnungen über Arbeitslosentaggeld) ediert worden (act. 12). Im Rahmen der Parteibefragung vom 25. April 2024 sei der Beklagte sodann zu seiner beruflichen Situation befragt worden. Insbesondere sei er gefragt worden, ob er sich "ausserhalb" der H.________ GmbH jemals um eine Arbeit bemüht habe (act. 25 Ziff. 103). Für den Beklagten sei es somit voraussehbar gewesen, dass er seine berufliche Situation zukünftig anpassen müsse. Spätestens ab dem 16. Oktober 2023 – mithin rund elf Monate nach Klageeinreichung durch die Klägerinnen – hätte es dem Beklagten somit möglich und zumutbar sein müssen, einer unselbständigen Erwerbstätigkeit "ausserhalb" der H.________ GmbH nachzugehen, weshalb ihm ab diesem Zeitpunkt – und somit erst ab der zweiten Phase der Unterhaltsberechnung – ein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei. 3.1.5 Indem der Beklagte auf die Lebenshaltungskosten eines sparsamen Menschen in der Schweiz verweise, sei bei ihm ein in der Schweiz generiertes [bzw. generierbares] Einkommen zu berücksichtigen. Der Beklagte habe denn auch nirgends dargetan, dass er in der Schweiz trotz ernsthafter und ausreichender Suchbemühungen keine Arbeitsstelle finde, mit der er ein ähnlich hohes Einkommen wie bei seiner letzten Tätigkeit in der Schweiz erzielen könnte. Dem Beklagten sei es schliesslich auch zumutbar, im angestammten Beruf in der Schweiz eine Arbeit auszuüben. Wie bereits ausgeführt, habe er in den Jahren 2016 bis 2018 in einem Vollpensum ein durchschnittliches Nettoeinkommen von rund CHF 6'500.00 pro Monat erzielt. Auf dieses Einkommen sei – wie von den Klägerinnen beantragt – vorliegend abzustellen. Gemäss den statistischen Erhebungen im Lohnbuch 2023 sei dieses Einkommen insbesondere im Bereich der Unternehmensberatung denn auch ohne Weiteres erzielbar. 3.2 Dagegen bringt der Beklagte in der Berufung vor, dass – soweit das tatsächlich erzielte Einkommen den ausgewiesenen Bedarf nicht zu decken vermöge – ein hypothetisches Einkommen nur dann angerechnet werden könne, wenn dieses zu erreichen zumutbar und möglich sei. Das Kantonsgericht habe diese beiden Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssten, zu Unrecht als gegeben erachtet und damit willkürlich gehandelt. Im Einzelnen macht der Beklagte Folgendes geltend (vgl. act. 38 Rz II.3-II.5 und II.7-II.10): 3.2.1 Falsch seien bereits die Ausführungen, wonach der Beklagte die kaufmännische Lehre sowie eine technische Ausbildung zum Werkzeugmacher absolviert habe und zudem über einen Hochschulabschluss in Wirtschaft der "FHZ für Wirtschaft Zürich" verfüge. Das Kantonsgericht habe dabei lediglich auf einen von den Klägerinnen eingereichten "Internet-Auszug" verwiesen (act. 1/23 [Auszug aus dem LinkedIn-Account des Beklagten]), welcher überhaupt nichts belege. Der Beklagte habe keinen Hochschulabschluss, sondern einzig "fortbildungsweise zwei

Seite 13/28 Semester bei der FHZ belegt" sowie eine vier Semester umfassende Weiterbildung bei der O.________ GmbH absolviert. Richtig sei dagegen, dass er bei der ihm gehörenden G.________ GmbH bzw. H.________ GmbH tätig gewesen sei. Die parallel ausgeführte Tätigkeit bei der I.________ SA und der J.________ AG sei aber ein "käumlich zurückkehrender Glücksfall" gewesen. Es sei daher ein Trugschluss, diese rund sechs Jahre zurückliegenden Tätigkeiten als Basis für ein (neues) erzielbares durchschnittliches Nettoeinkommen zu nehmen. Richtigerweise müsste vielmehr auf die letzten "rund 20 Jahre" zurückgeblickt werden. Über die letzten 18 Jahre ergebe sich ein Durchschnittswert von CHF 39'822.33 und über die letzten 5 Jahre ein Durchschnittswert von nur CHF 11'348.40. Somit sei das Abstellen auf die "guten 3 Jahre 2015-2017" [recte: 2016-2018] eine rein willkürliche Annahme der Vorinstanz, die es zu korrigieren gelte. Das von der G.________ GmbH gemeldete Einkommen der Jahre 2015-2017 [recte: 2016-2018] habe der Beklagte aus existenzsichernden Gründen – im Hinblick auf die Pension – "bestehen" lassen, da nicht absehbar gewesen sei, wann das "Engagement J.________/I.________" – "aus der kriselnden Situation heraus" – plötzlich enden würde. Für diesen Zeitraum des "simultanen Einkommens" müsste der "Anteil H.________ GmbH" [bzw. der "Anteil G.________ GmbH"] sogar in Abzug gebracht werden, da dieser nie "liquide ausbezahlt" worden sei. Nur die "Löhne J.________/I.________" seien "echte Salärzahlungen" gewesen. Dies würde "die beiden Mediane" [d.h. den Betrag von CHF 39'822.33 hinsichtlich der letzten 18 Jahre bzw. den Betrag von CHF 11'348.40 hinsichtlich der letzten 5 Jahre; s. act. 38/3] nochmals nach unten korrigieren. 3.2.2 Im Weiteren sei dem Beklagten zu Unrecht vorgeworfen worden, seine beruflichen Möglichkeiten nicht genügend auszuschöpfen. Er verfüge über keinen Hochschulabschluss in Wirtschaft und seine Tätigkeit als Personalvermittler und Unternehmensberater habe seit Jahren auch nur relativ geringe Erträge "gezeigt". Zudem werde er "dieser Tage" 58 Jahre alt (und nicht – wie im Urteil ausgeführt – 57 Jahre alt). Er befinde sich also in einem Alter, in dem Personen auf dem Arbeitsmarkt ohne "vorangehende stete Top-Leistungsausweise" abgeschrieben seien. Jemand, der seit dem Jahr 2002 eine Einzelfirma gehabt habe, die dann in eine GmbH umfirmiert worden sei, werde im Alter von 58 Jahren "bestimmt nicht mit offenen Armen empfangen". Ferner sei der Beklagte seit nunmehr fast 8 Jahren gänzlich aus dem Arbeitsmarkt "ausgeschieden". 3.2.3 Massgeblich und entscheidend sei indessen auch das gravierende Augenleiden des Beklagten, das ihn "zeitweise tageweise" von einer "Tätigkeit speziell am Computer" abhalte. Das Zeugnis des Augenarztes Dr. med. K.________ vom 26. Juli 1988 belege die Diagnose Keratokonus, welche zu einer Dienstuntauglichkeit geführt habe. Bereits in der Klageantwort vom 6. März 2024 [recte: 6. März 2023] habe der Beklagte Folgendes ausgeführt (act. 8 S. 12 f.): "Zudem kann er wegen einem langjährigen Augenleiden (extremer Keratokonus an beiden Augen) täglich höchstens noch eine Stunde am Computer arbeiten. Ausserdem führt das ständige Tragen von harten Speziallinsen dazu, dass der Beklagte ein bis zweimal jährlich eine Fraktur an der Hornhaut (cornea) erleidet, was ihn mehrere Tage, bis zu zwei Wochen, begleitet von grossen Schmerzen, ohne ärztliche Möglichkeiten, ohne Sehfähigkeit komplett immobil macht. Gerade jetzt erneut, muss er im Hinblick auf eine ophthalmologische Untersuchung, aufgrund einer trüben Hornhaut (cornea) bis zu drei Wochen ohne Linsen auskommen, mit minimalstem Sehvermögen, um eine authentische Begutachtung zu gewährleisten."

Seite 14/28 Im Weiteren habe der Beklagte in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 3. Juni 2024 [recte: 24. Juni 2024] auf Folgendes hingewiesen (act. 31/1 S. 1 f.): "Bezüglich dem gravierenden Augenleiden meines Mandanten […] haben wir neben dem Bericht von Dr. med. K.________ vom 26.7.88 (s. BB 5) noch den Bericht des N.________ Instituts AG, ________ vom 6. März 2023 [eingereicht]. Darin sind sowohl der Keratokonus an beiden Augen sowie am Schluss noch eine signifikante Blepharitis erneut diagnostiziert. Er beinhaltet noch nicht alle Befunde (MDD ist hier nur angedeutet). D.________ hat eine Meibom-Drüsen-Dysfunktion (MDD) in der ausgeprägtesten Form. Das heisst an seinen Lidern sind diese Drüsen, laut Aussage des N.________ Instituts, komplett 'irreversibel verkümmert'. Das wurde mittels einer Ultraschallmethode festgestellt. Die Meibom-Drüsen am Lidrand produzieren einen fetthaltigen Film, der den Tränenfilm stabilisiert und schützt. Ist die Produktion in den Drüsen gestört oder sind diese verstopft bzw. verkümmert, spricht man eben von einer Meibom-Drüsen-Dysfunktion (MDD). Auch Demodes, Lidrandmilben, können diese Beschwerden hervorrufen. Kurz zusammengefasst, wenn diese Drüsen verstopft sind, kann man etwas machen, wenn sie verkümmert sind, nicht mehr. Das kann man sich vergleichsweise so vorstellen, als wenn ein Auto ohne Öl fährt. Deshalb kann D.________ die Linsen nur ca. 2 bis max. 3 Stunden tragen. Und ohne sieht er gar nichts. Vorerst gibt es keinen erweiterten Bericht von Prof. Dr. M.________ vom N.________, da dieser erst nach der nächsten Konsultation, voraussichtlich im Spätherbst, erfolgen kann. Priorität liegt derzeit beim Optiker, damit mein Klient D.________ für die begrenzte Zeit des Linsentragens auch einen einigermassen akzeptablen Visus hat. Die Blepharitis, daraus geht die Meibom- Drüsen-Dysfunktion hervor, als Befund bleibt bestehen. […] Bei diesen gravierenden Befunden ist eine AF [= Arbeitsfähigkeit] sehr schwierig. Denn Büroarbeit bedeutet heutzutage Computerarbeit, und was i.c. nur äusserst begrenzt möglich ist. Denn alles, was genaue Augenkonzentration benötigt, ist bei D.________ nur sehr kurz möglich, da ansonsten die Augen leiden, ermüden oder nicht mehr richtig sehen/wahrnehmen durch die Ermüdung, was bis zu starker Migräne führt. Daher ist Büroarbeit etc. sehr erschwert auszuführen und nicht mehr realistisch als Beruf. Doch gerade dies wäre seine Qualifikationen 'und vorherigen Ressourcen' gewesen. Zudem sind generell Computerarbeit, Schreibarbeit, auch nur über einen kurzen Zeitraum bereits 'kontraindiziert', da es durch die zusätzlich erhöhte Konzentration wegen der Beeinträchtigung der Sehkraft und die Erkrankung der Drüsen noch mehr Trockenheit hervorruft und die Augen noch mehr beeinträchtigt und schädigt und dadurch auch die Ermüdung der Augen, starke Reduzierung der Konzentration nochmals mehr hervorruft, weshalb man so nicht realistisch einer konstanten Arbeit nachkommen kann. […]" 3.2.4 Das Zeugnis des N.________ Instituts vom 6. März 2023 diagnostiziere einen Keratokonus Grad IV, links mehr als rechts, anamnestisch seit 1988 bekannt. Anerkannt sei, dass das Zeugnis noch keinen Beweis über eine (ganze oder teilweise) Arbeitslosigkeit [recte: Arbeitsunfähigkeit] beinhalte. Doch sei ebenfalls zu berücksichtigen, dass der Beklagte für die Betreuung des geliebten Sohnes F.________ "zu 300% gearbeitet habe (3 Schichten)" und zu Hause "monitorisierte Intensivpflege" betrieben und erst "Entlastung während einer Schicht von 8h" im letzten halben Jahr von insgesamt 2,5 Betreuungsjahren – "ohne Schlaf am Stück (power-naps)" – erhalten habe. Die "restlichen 16h" habe er fortan selbst bestreiten müssen. Dies sei "mit ein Grund" für die Verschlechterung seines laut Spezialisten irreversiblen Augenleidens gewesen, da er gezwungen gewesen sei, die harten Kontaktlinsen dreimal länger zu tragen als vorgesehen. Deshalb trage er heute Sklerallinsen, welche auf dem weissen Aussenbereich des Auges (Sklera) aufliegen würden, um die Hornhaut zu entlasten. Aber diese könne er "für Arbeiten mit den Augen" nur "2-3h pro Tag (Pensum 25 % am Computer,

Seite 15/28 15 % ohne Computer [Admin, Telefon etc.]) total ca. 40 % Arbeitsfähigkeit tragen" und brauche danach Erholung; all dies ungeachtet eines "extremen Keratokonus" auf beiden Augen. Sodann habe er auf dem linken Auge – aufgrund der jährlich wiederkehrenden Frakturen der Hornhaut (Komplettriss der Hornhaut, nicht behandelbar, 4-5 Tage Bettlägerigkeit, Narben) – "eine komplette Trübung der Hornhaut (Blick wie durch getrübtes Milchglas)". Um dies weiter zu plausibilisieren, werde er sich einer weiteren Untersuchung bei einem Ophthalmologie- Spezialisten unterziehen. Im Sinne von "ultra posse nemo obligatur (objektives und subjektives Unvermögen)" könne er auf jeden Fall nicht in einem höheren Pensum arbeiten, was "in einer realistischen Annahme" zu berücksichtigen sei. Diese Fakten seien denn auch der Grund gewesen, weshalb an der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht der "Antrag auf ein Gutachten/arbeitstechnisches Gutachten" gestellt worden sei: "Es sei ein ärztl. Gutachten/arbeitstechnisches Gutachten betr. der Augenkrankheit des Beklagten und Auswirkungen auf die (Verminderung der tägl.) Einsatzzeit am Bildschirm/EDV-Anlagen und somit Auswirkungen der eingeschränkten Tätigkeit in der Berufswelt/Buchhaltungstätigkeit etc. erstellen zu lassen" (act. 24; act. 25 S. 29). Das Kantonsgericht habe diesen Antrag "abgeschmettert", da der Beklagte "nach der im Schreiben vom 24. August 2024 [recte: 24. Juni 2024] gestellten weiteren Untersuchung im N.________ Institut" keine weiteren Urkunden ins Recht gelegt habe. Das sei indessen eine klare Rechtsverweigerung und ein Verstoss gegen Art. 9 der Bundesverfassung. Dieser Antrag [auf Einholung eines ärztlichen Gutachtens] werde ausdrücklich nochmals gestellt. Hätte der Beklagte ein eigenes Gutachten eingereicht, wäre es "von der Gegenpartei sowieso als Parteigutachten in Abrede" gestellt worden, weshalb ein solches Gutachten zwingend vom Gericht anzuordnen sei. Dass es erst jetzt zu weiteren Untersuchungen komme, liege auch daran, dass der Beklagte aus gesundheitlichen und privaten Gründen erst Anfang Mai [2025] in die Schweiz habe einreisen können und nun hier weile, "um einen Termin bei einem Spezialisten zu erhalten (lange Wartefristen)". 3.2.5 Das Kantonsgericht habe dem Beklagten ab der zweiten Phase ein hypothetisches Nettoeinkommen angerechnet, wobei "der Verweis auf das 'Lohnbüchlein' des SECO reine Fiktion sei." Es stelle sich die Frage, wie der Beklagte unter den gegebenen Umständen – bezüglich des Alters, der jahrelangen Absenz in der Unternehmensberatung, der heutigen ungewissen Marktlage sowie seiner "Visus-bezogenen Einschränkung" – in nächster Zeit ein solches Erwerbseinkommen erzielen können solle. Bestritten sei insbesondere auch die Höhe des hypothetisch angerechneten Nettoeinkommens von CHF 6'500.00 pro Monat. Es sei für den Beklagten sowohl unzumutbar wie unmöglich bzw. illusorisch, künftig ein solch hohes hypothetisches Einkommen zu erzielen, was "völlig willkürlich" sei. Allenfalls könnte beim Beklagten ab dem 1. April 2026 ein hypothetisches Einkommen in der Höhe von maximal CHF 3'000.00 pro Monat angenommen werden. In diesem Fall wäre er – trotz Eingriffs in sein Existenzminimum – bereit, für A.________ vom 1. April 2026 bis zum 31. Juli 2030 einen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'034.00 pro Monat (CHF 1'359.00 pro Monat [familienrechtliches Existenzminimum] abzüglich der Familienzulage von CHF 325.00; d.h. ohne den A.________ zugesprochenen Überschussanteil von CHF 753.00) und vom 1. August 2030 bis zum 31. Mai 2032 einen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'149.00 pro Monat (CHF 1'479.00 pro Monat [familienrechtliches Existenzminimum] abzüglich der Familienzulage von CHF 330.00; d.h. ohne den A.________ zugesprochenen Überschussanteil von CHF 718.00) zu bezahlen. 3.2.6 Falsch und bestritten sei die vom Kantonsgericht getroffene Annahme, dass es für den nach wie vor bei der H.________ GmbH angestellten Beklagten spätestens ab dem 16. Oktober

Seite 16/28 2023 – also rund elf Monate nach Klageeinreichung – hätte voraussehbar und möglich sein müssen, einer unselbständigen Erwerbstätigkeit "ausserhalb" der H.________ GmbH nachzugehen, weshalb ihm ab diesem Zeitpunkt (d.h. ab der zweiten Phase der Unterhaltsberechnung) ein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei. Richtig sei zwar, dass dies sicher nicht vor der zweiten Phase der Fall sein könne. Aber auch im ersten Teil der aktuellen gegenwärtigen [zweiten] Phase könne dies nicht in Betracht kommen, müsse sich der Beklagte doch erst mit dieser neuen Ausgangslage abfinden und Lösungswege suchen. Es sei ihm daher in jedem Fall eine Übergangs- und Überbrückungsphase von einem Jahr seit dem Entscheid vom 21. März 2025 einzuräumen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_549/2017 vom 11. September 2017; keine rückwirkende Anrechnung eines hypothetischen Einkommens). Dass der Entscheid des Kantonsgerichts erst "spät nach Klageeinreichung" erfolgt sei, könne sicher nicht dem Beklagten angerechnet werden. Angesichts der gesamten Umstände sei ihm eine angemessene Übergangsfrist ab dem Entscheid des Kantonsgerichts vom 21. März 2025 zu gewähren, was dem gestellten Rechtsmittelbegehren entspreche ("Aufrechnung eines hypothetischen Einkommens erst ab dem 1. April 2026"). 3.3 Den vom Beklagten gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhobenen Einwendungen kann nicht gefolgt werden. 3.3.1 Wie bereits die Vorinstanz in rechtlicher Hinsicht einlässlich und zutreffend ausführte (vgl. act. 37 E. 9.4.3.8; unter Ergänzung weiterer Entscheide des Bundesgerichts [kursiv]), ist bei der Berechnung des Unterhaltsbeitrags grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen des Unterhaltspflichtigen auszugehen. Soweit dieses Einkommen allerdings nicht ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist. Dabei handelt es sich um zwei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen. Damit ein Einkommen überhaupt oder ein höheres Einkommen als das tatsächlich erzielte angerechnet werden kann, genügt es nicht, dass der betroffenen Partei weitere Anstrengungen zugemutet werden können. Vielmehr muss es auch möglich sein, aufgrund dieser Anstrengungen ein höheres Einkommen zu erzielen. Mit Bezug auf das hypothetische Einkommen ist Rechtsfrage, welche Tätigkeit aufzunehmen als zumutbar erscheint. Tatfrage bildet hingegen, ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit möglich und das angenommene Einkommen effektiv erzielbar ist. Dies wird anhand von Faktoren wie Alter, Gesundheit, Ausbildung, Berufserfahrung, Arbeitsmarktlage, Erziehungspflichten usw. bestimmt, wobei im Verhältnis zum minderjährigen Kind besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der Erwerbskraft zu stellen sind, namentlich wo enge finanzielle Verhältnisse vorliegen. Dem unterhaltspflichtigen Elternteil steht es insofern nicht frei, nach Belieben ganz oder teilweise auf ein bei zumutbarer Anstrengung erzielbares Einkommen zu verzichten, um sich andere persönliche oder berufliche Wünsche zu erfüllen. Bei der Festsetzung des hypothetischen Einkommens ist das Gericht gehalten, z.B. auf der Basis von Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik oder anderer Quellen konkret festzustellen, welche Tätigkeiten bzw. welche Stellen beim angenommenen Lohn tatsächlich möglich und der verpflichteten Person zumutbar sind (BGE 137 III 118 E. 2.3 f.; 143 III 233 E. 3; 147 III 265 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_899/2019 vom 17. Juni 2020 E. 2.2.2; je m.H.). Bejaht das Gericht die Pflicht zur Aufnahme oder Ausweitung der Erwerbstätigkeit und wird von der betreffenden Partei durch die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens eine Umstellung der Lebensverhältnisse verlangt, ist der verpflichteten Partei hinreichend Zeit zu

Seite 17/28 lassen, die rechtlichen Vorgaben in die Tat umzusetzen, und ihr eine angemessene Übergangsfrist einzuräumen. Die Dauer der Übergangsfrist bestimmt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls (BGE 129 III 417 E. 2.2; 114 II 13 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 5A_891/2024 vom 12. November 2025 E. 4.1 m.w.H.). Die Aufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit ist grundsätzlich nur für die Zukunft möglich. Ein vom Grundsatz abweichender Entscheid ist aber je nach den konkreten Gegebenheiten möglich, sofern spezielle Gründe vorliegen, die im Entscheid näher zu begründen sind. Eine rückwirkende Anrechnung kann insbesondere erfolgen, wenn die geforderte Umstellung für die betroffene Person voraussehbar war oder bei (anderen) Fällen von Rechtsmissbrauch. Verliert eine Person ihre Stelle, hat sie umgehend Erwerbsersatzeinkommen bzw. Arbeitslosenentschädigung zu beantragen und ernsthafte Suchbemühungen zu unternehmen, ansonsten ihr ab dem Zeitpunkt der Unterlassung ein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist. Begnügt sich eine Person bei einem (auch unfreiwilligen) Stellenwechsel wissentlich mit einer nur ungenügend einträglichen Erwerbstätigkeit, so muss sie sich das hypothetische Einkommen anrechnen lassen, was sie unter den gegebenen Umständen zu erwirtschaften vermag. Einer rückwirkenden Anrechnung eines hypothetischen Einkommens steht nicht entgegen, dass die Verminderung der Leistungsfähigkeit für eine bereits verstrichene Zeitspanne nicht rückgängig und die in der Vergangenheit unterbliebene Erzielung des zumutbaren Einkommens nicht ungeschehen gemacht werden kann. Ist in einem bestimmten Abschnitt der Vergangenheit nicht das Einkommen erzielt worden, welches bei gutem Willen zu erwirtschaften gewesen wäre, und lässt sich dieses Versäumnis für diese konkrete Zeitperiode auch nicht mit einer Anpassung an veränderte Lebensverhältnisse rechtfertigen, so ist es zumutbar, mit den künftig zu erzielenden Einkünften nachzuholen, was in der Vergangenheit zu erwirtschaften verpasst wurde. Dies muss jedenfalls dann gelten, wenn die Unterhaltspflicht (für den Verpflichteten oder den Berechtigten) voraussehbar war. Dabei handelt sich um eine Variante des bereits erwähnten Falls von Rechtsmissbrauch. Kann Unterhalt rückwirkend verlangt werden und wird keine Übergangs- oder Anpassungsfrist gewährt, so ist ein hypothetisches Einkommen ab einem Zeitpunkt anzurechnen, der – schon vom Datum der Einleitung des Verfahrens aus gesehen – in der Vergangenheit liegt (vgl. Affolter, Das hypothetische Einkommen im Familienrecht – ein Überblick, AJP 2020 833 ff., 843; Urteil des Bundesgerichts 5A_549/2017 vom 11. September 2017 E. 4; 5A_59/2016 vom 1. Juni 2016 E. 3.2 f.; 5A_184/2015 vom 22. Januar 2016 E. 3.4 und 4.2; act. 37 E. 9.4.3.8; s. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 5A_891/2024 vom 12. November 2025 E. 4.1 m.w.H.). 3.3.2 Hinsichtlich der in der Berufung beantragten Übergangsfrist bis zum 31. März 2026 legt der Beklagte – wie die Klägerinnen zu Recht vorbringen (act. 44 Rz 34) – mit seiner rein appellatorischen Kritik (vgl. vorne E. 3.2.6) nicht dar, weshalb es für ihn gestützt auf welche Umstände nicht spätestens ab dem 16. Oktober 2023 – mithin rund elf Monate nach der Klageeinreichung – hätte voraussehbar und möglich sein sollen, einer unselbständigen Erwerbstätigkeit "ausserhalb" der H.________ GmbH nachzugehen (s. vorne E. 3.1.4). Somit ist diesbezüglich mangels hinreichender Begründung auf die Berufung nicht einzutreten (s. vorne E. 1.1). 3.3.3 Auch die vorinstanzlichen Erwägungen zu den vom Beklagten verlangten, aber in keiner Weise nachgewiesenen Suchbemühungen einer Anstellung in seinem angestammten Beruf (vgl. vorne E. 3.1.2, 3.1.5 und 3.3.1), blieben unangefochten. Mit entsprechenden Suchbemühungen hätte er seine Behauptungen untermauern können, wonach es ihm aufgrund seines Alters und seiner Vorgeschichte schwerfalle, eine neue Anstellung im Bereich des

Seite 18/28 Headhuntings und der Unternehmensberatung zu finden. Dies hat der Beklagte nicht getan, obwohl ihn eine Behauptungs- und Substanziierungsobliegenheit trifft, wenn er bestreitet, das hypothetische Einkommen tatsächlich erzielen zu können (vgl. vorne E. 3.2.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_61/2025 vom 6. Juni 2025 E. 5.3.3.2 m.w.H.). Ohne die erforderlichen Nachweise kann eine entsprechende Schlussfolgerung nun nicht gezogen werden. Im Folgenden ist aber zu prüfen, ob es dem Beklagten – anhand der Faktoren Alter, Gesundheit, Ausbildung, Berufserfahrung, Arbeitsmarktlage, Erziehungspflichten usw. – tatsächlich möglich (gewesen) wäre, die von der Vorinstanz als zumutbar erkannte Tätigkeit im Bereich der Unternehmensberatung und des Headhuntings auszuüben und daraus ein entsprechendes Einkommen effektiv zu erzielen (vgl. BGE 143 III 233 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_61/2025 vom 6. Juni 2025 E. 5.1; 5A_891/2024 vom 12. November 2025 E. 4.1.1 a.E.). 3.3.3.1 Ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit möglich und das angenommene Einkommen effektiv erzielbar ist, ist eine Tatfrage, die durch entsprechende Feststellungen oder durch die allgemeine Lebenserfahrung beantwortet wird. Hierzu müssen Tatsachen vorliegen, die eine Anwendung von Erfahrungssätzen überhaupt erst ermöglichen. Dazu gehören – wie eben erwähnt – insbesondere die berufliche Qualifikation, das Alter und der Gesundheitszustand des Unterhaltsschuldners sowie die Lage auf dem Arbeitsmarkt. Um die Höhe des zumutbaren Einkommens zu ermitteln, kann das Gericht die Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik oder andere Quellen (allgemeinverbindliche Gesamtarbeitsverträge; Lohnbücher) heranziehen. Ausgehend davon darf es im Sinne einer tatsächlichen Vermutung darauf schliessen, dass der betreffende Lohn im Einzelfall tatsächlich erzielbar ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_61/2025 vom 6. Juni 2025 E. 3; 5A_534/2021 vom 5. September 2022 E. 4.3.1; 5A_899/2019 vom 17. Juni 2020 E. 2.2.2). 3.3.3.2 Der derzeit 58-jährige Beklagte verfügt gemäss den unangefochten gebliebenen Ausführungen der Vorinstanz über 20 Jahre Berufserfahrung als Verkaufsleiter, Personalvermittler und Unternehmensberater, spricht Deutsch, Englisch, Französisch sowie Italienisch und ist "körperlich fit" (vgl. vorne E. 3.1.3). Seine berufliche Qualifikation ist – auch ohne Hochschulabschluss (aber mit entsprechenden Weiterbildungen; vgl. vorne E. 3.2.1) – völlig ausreichend, um im Tätigkeitsbereich des Headhuntings und der Unternehmensberatung wieder Fuss zu fassen. Dass er am tt.mm.2026 bereits 59 Jahre alt wird und seit bald acht Jahren keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen ist (vgl. vorne E. 3.2.2), könnte seine Wiedereingliederung zwar erschweren; die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit wird allein deswegen jedoch nicht geradezu verunmöglicht. Wenn der Beklagte lediglich am eigenen Standpunkt festhält und (implizit) behauptet, dass Suchbemühungen ohnehin erfolglos wären, vermag ihm das jedenfalls nicht zu helfen (s. vorne E. 3.3.3). Im Übrigen anerkennt er in der Berufung selbst (s. vorne E. 3.2.5 a.E.), dass er ein Einkommen – wenn auch nicht in der von der Vorinstanz berechneten Höhe – erzielen kann (vgl. act. 38 Rz II.7-10; vgl. hinten E. 3.3.4). 3.3.3.3 Im Zusammenhang mit dem "Faktor Gesundheit" beharrt der Beklagte darauf, dass hinsichtlich seines Augenleidens ein gerichtliches Gutachtens einzuholen sei (act. 38 Rz I.6 und II.3 S. 9; act. 46 Rz II.1 S. 7; act. 54 Rz 1 S. 2; vgl. vorne E. 3.2.4). Allerdings unterlässt er es, sich mit der Begründung der Vorinstanz, die – (implizit) im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung (vgl. vorne E. 3.1.3) – auf das Einholen eines entsprechenden Gutachtens verzichtet hat, argumentativ auseinanderzusetzen (vgl. vorne E. 3.2.4; s. auch Urteil des Bundesgerichts 7B_186/2022 vom 14. August 2023 E. 3). Der Beklagte hätte aufzeigen und ins-

Seite 19/28 besondere näher begründen müssen, weshalb diese (implizite) antizipierte Beweiswürdigung der Vorinstanz unzutreffend sein soll (s. hierzu auch Hurni/Schlup/Sterchi, a.a.O., Art. 311 ZPO N 17). Das blosse Festhalten am Antrag zur Einholung eines gerichtlichen Gutachtens vermag das Versäumnis einer hinreichend begründeten Berufung nicht zu beheben. So führt der Beklagte (auch) in der Berufung nicht aus, weshalb er den im Mai 2023 vorgesehenen Termin im N.________ Institut zur Beurteilung, ob der Keratokonus stabil oder fortschreitend sei, nicht wahrgenommen hat. Völlig offen bleibt auch, ob die Konsultation im Herbst 2024 im N.________ Institut stattgefunden hat und welche Erkenntnisse sich daraus ergeben haben. Sodann bestreitet der Beklagte nicht, dass sich die angepassten Sklerallinsen "im Rahmen der visuellen Rehabilitation" positiv ausgewirkt haben. Zudem befasst er sich nicht näher mit den vorinstanzlichen Ausführungen, wonach er das Augenleiden schon immer gehabt habe, sich dieses jedoch in der Vergangenheit nicht auf seine Arbeitsfähigkeit ausgewirkt habe und er ein regelmässiges sowie hohes Einkommen habe erzielen können. Dazu passt, dass er hinsichtlich seines Augenleidens erst am 6. März 2023 – d.h. erst nach der Klageeinreichung – erstmals im N.________ Institut vorstellig wurde (s. act. 49 Rz 28 f.). Zu den vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die nicht beantragte IV-Rente und das uneingeschränkte Lenken eines Motorfahrzeugs deutlich machten, dass der Keratokonus den Beklagten nicht wesentlich in seinem Alltag beeinträchtige, äussert er sich schliesslich mit keinem Wort (s. hierzu auch act. 44 Rz 32; act. 49 Rz 18). Somit kann auch in diesem Zusammenhang auf die Berufung nicht eingetreten werden (vgl. vorne E. 1.1). Mangels hinreichender Berufungsbegründung verbleibt auch im Berufungsverfahren – trotz eines erneuten Antrags – kein Raum für die Anordnung eines gerichtlichen Gutachtens. Wenn aus diesem Grund auf die Berufung hinsichtlich eines bestimmten Streitpunkts nicht eingetreten werden kann (vgl. vorne E. 1.1), fällt die Abnahme von Beweisen ausser Betracht. Auch gemäss Art. 186 Abs. 1 ZPO zulässige Abklärungen haben sich nämlich auf den gehörig eingeführten Prozessstoff zu beschränken. Dementsprechend können und müssen bei offenkundigen Lücken entweder des Sachvortrags oder der eingereichten oder beantragten Beweismittel (vgl. hierzu den Antrag auf Einholung eines Gutachtens in act. 24 und act. 25 S. 29, dem keine substanziierten Behauptungen zugrunde liegen) weiterreichende Beweiserhebungen grundsätzlich unterbleiben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_661/2024 vom 2. Juni 2025 E. 4.2 m.w.H. sowie die Anmerkungen zu diesem Entscheid von Droese, "Zwar weiss ich viel, doch möcht' ich alles wissen" […], SZZP 2025 Nr. 3049 S. 496 ff., 498). Der Antrag auf Anordnung eines gerichtlichen Gutachtens kann im vorliegenden Berufungsverfahren mithin bereits aus formellen Gründen nicht mehr berücksichtigt werden. 3.3.3.4 Selbst wenn aber der Antrag noch berücksichtigt werden könnte, bestünde im vorliegenden Berufungsverfahren – auch im Rahmen der gestützt auf Art. 296 Abs. 1 ZPO erforderlichen Aktualisierung der Entscheidgrundlagen (BGE 150 III 385 E. 5) – kein Anlass für die Anordnung eines gerichtlichen Gutachtens. In diesem Zusammenhang kann vorab auf die vorinstanzliche Begründung verwiesen werden. Auch der vom Beklagten mit Eingabe vom 14. Juli 2025 eingereichte Arztbericht von Dr. med. P.________ von der Q.________ vom 13. Juni 2025 und die darin erwähnten Diagnosen ("Keratokonjunctivitis sicca beidseitig" [= trockene Binde- und Hornhaut; <https://www.msdmanuals.com/de/heim/augenkrankheiten/ erkrankungen-der-hornhaut/keratokonjunktivitis-sicca>, letztmals besucht am 30. März 2026]; "Chronische Blepharitis [= Lidrandentzündung] beidseitig, qualitative Benetzungsstörung"; <https://www.msdmanuals.com/de/heim/augenkrankheiten/erkrankungen-der-augenlider-

Seite 20/28 und-tränendrüsen/blepharitis>, letztmals besucht am 30. März 2026] und "Endstage Keratokonus [= Hornhautverformung], St.n. Hydrops linkes Auge"; <https://www.msdmanuals.com/ de/heim/augenkrankheiten/erkrankungen-der-hornhaut/keratokonus>, letztmals besucht am 30. März 2026; act. 46/4) vermögen daran nichts zu ändern. Entgegen seiner Ankündigung in der Berufung (vgl. vorne E. 3.2.4) gelingt es dem Beklagten mit diesem Bericht nicht, die behauptete (teilweise) Arbeitsunfähigkeit zu plausibilisieren. Wie die Klägerinnen zu Recht vorbringen (act. 49 Rz 11 und 27-34; act. 57 Rz 4), äussert sich nämlich auch dieser Bericht nicht zu einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit des Beklagten wegen seines Augenleidens. Vielmehr wird darin dem Beklagten explizit empfohlen, zu Hause oder am Arbeitsplatz einen Luftbefeuchter zu nutzen sowie Augentropfen "während und nach Bildschirmarbeit" aufzutragen (act. 46/4; act. 49 Rz 29), was gegen eine wesentliche Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit spricht. Weiter wird im Bericht festgehalten, dass der Keratokonus regelmässig kontrolliert werden sollte, um eventuelle Veränderungen oder Komplikationen frühzeitig zu erkennen und die Therapie – derzeit das Auftragen von Augensalbe und -tropfen – entsprechend anzupassen, was ebenfalls nicht auf eine erhebliche Einschränkung hindeutet (s. act. 49 Rz 29 f.). Wenn nun aber selbst die beiden vom Beklagten eingereichten, von auf Ophthalmologie spezialisierten Ärzten verfassten Berichte dem Beklagten keine Arbeitsunfähigkeit wegen seines Augenleidens attestieren (act. 31/2 und 46/4), ist – wie die Klägerinnen sinngemäss zu Recht vorbringen (act. 49 Rz 11; act. 57 Rz 4) – davon auszugehen, dass auch ein entsprechendes Gutachten zu keinem anderen Ergebnis gelangen würde. Folglich muss ein solches (als Beweismittel untaugliches) Gutachten auch nicht abgenommen bzw. nicht in Auftrag gegeben werden. Diese (unechte) antizipierte Beweiswürdigung ist zulässig, wenn – wie vorliegend – das Gericht dem beantragten Beweismittel gestützt auf sachliche Gründe die Erheblichkeit oder die Tauglichkeit abspricht, um die behauptete Tatsache zu erstellen, zu deren Beweis es angerufen wurde. In diesem Fall darf das Gericht – losgelöst von seiner Überzeugung hinsichtlich der Verwirklichung der damit zu erstellenden Tatsache, also insbesondere auch bei offenem Beweisergebnis – darauf verzichten, das von ihm als untauglich eingestufte Beweismittel abzunehmen (vgl. Urteil des Obergerichts Zug Z1 2025 5 vom 16. Dezember 2025 E. 5.4.2.1 mit Verweis auf die Urteile des Bundesgerichts 4A_41/2025 vom 21. August 2025 E. 4.2 und 5A_86/2023 vom 22. August 2023 E. 6.2.3; s. auch Rüetschi, Berner Kommentar, 2. A. 2026, Art. 183 ZPO N 4; Hasenböhler, Das Beweisrecht der ZPO, Band 2, 2019, N 7.19). Auf die in der Berufung beantragte Parteibefragung kann ebenfalls verzichtet werden. Der Beklagte offeriert dieses Beweismittel zu zwei ganzen Seiten Text (act. 38 Rz II.3 S. 8 ff.). Dies genügt den Anforderungen an einen formgerechten Beweisantrag offensichtlich nicht, geht daraus doch nicht hervor, welche konkret erhobenen Tatsachenvorbringen damit bewiesen werden sollen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_519/2024 vom 4. Juli 2025 E. 3.2.3). Dasselbe gilt für die als Beilage eingereichten Messresultate "PENTACAM" (act. 46/5): Auch diesbezüglich erschliesst sich nicht, was damit bewiesen werden soll (act. 46 Rz II.1 S. 6; act. 49 Rz 51). Bei der vom Beklagten eingereichten "eidesstattlichen Erklärung" vom 11. Juli 2025 (act. 46/6) handelt es sich sodann lediglich eine unbewiesene, von den Klägerinnen bestrittene Parteibehauptung (act. 49 Rz 31), die den Standpunkt des Beklagten ebenfalls nicht zu stützen vermag. 3.3.3.5 Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass der Beklagte – entgegen seiner Auffassung – durchaus auch ein Privatgutachten hätte einreichen können, das vom Gericht im vorliegenden Verfahren als Beweismittel hätte berücksichtigt werden müssen. Per 1. Januar

Seite 21/28 2025 ist mit der ZPO-Revision (Änderung vom 17. März 2023) auch der neue Art. 177 ZPO in Kraft getreten, gemäss welchem ein privates Gutachten einer Partei neu als Beweismittel im Sinne einer Urkunde (und nicht mehr wie bisher als reine Parteibehauptung) gilt. Gemäss Art. 407f ZPO ist diese Bestimmung auch auf bei Inkrafttreten der Änderung vom 17. März 2023 rechtshängige Verfahren anwendbar (s. dazu auch Walther, Berner Kommentar, 2. A. 2026, Art. 407f ZPO N 29 m.w.H.). 3.3.4 Auch die Höhe des dem Beklagten angerechneten hypothetischen Einkommens von CHF 6'500.00 ist nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz stützte sich bei dessen Festlegung auf statistische Erhebungen bzw. das Lohnbuch 2023 ab (vgl. vorne E. 3.1.5), was – wie bereits dargelegt – der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und allgemeinen gerichtlichen Praxis entspricht (vgl. vorne E. 3.3.3.1). Ausserdem rügt der Beklagte in der Berufung nicht, dass für ihn eine Tätigkeit im Bereich des Headhuntings und der Unternehmensberatung unzumutbar sei (sondern nur, dass diese relativ geringe Erträge "gezeigt" habe; vgl. vorne E. 3.2.2). Eine entsprechende Unzumutbarkeit ist denn auch nicht ersichtlich, weshalb ohne Weiteres auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu der als zumutbar erkannten Tätigkeit verwiesen werden kann. Gemäss der Lohnstrukturerhebung 2022 des Bundesamtes für Statistik liegen die Monatslöhne für "betriebswirtschaftliche und kaufmännische Fachkräfte und Verwaltungsfachkräfte" bzw. für "sonstige Bürokräfte und verwandte Berufe" in der Region Zentralschweiz für Männer ab 50 Jahren bei CHF 9'524.00 bzw. CHF 8'060.00 (Bruttolohn, 100 % Pensum, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Zentralwert; vgl. <https://www.pxweb.bfs.admin.ch/pxweb/de/px-x- 0304010000_205/px-x-0304010000_205/px-x-0304010000_205.px/>, letztmals besucht am 30. März 2026). Die Lohnbücher 2023 und 2024 führen für den Tätigkeitsbereich "Treuhand/ Beratung" in der Zentralschweiz monatliche Bruttolöhne (ohne Anteil 13. Monatslohn) von rund CHF 7'870.00 (= 97,38 % von CHF 8'083.00; vgl. Lohnbuch 2023, Alle Löhne der Schweiz auf einen Blick, S. 42 und 411) bzw. CHF 8'925.00 (= 97,38 % von CHF 9'167.00; vgl. Lohnbuch 2024, Alle Löhne der Schweiz auf einen Blick, S. 42 und 417) auf. Unter Hinzurechnung des Anteils vom 13. Monatslohn gelangt man zu ähnlichen Resultaten wie die Lohnstrukturerhebung 2022 des Bundesamtes für Statistik, nämlich zu monatlichen Bruttolöhnen zwischen CHF 8'525.00 und CHF 9'670.00. Wenn davon auszugehen ist, dass der Beklagte – mit Ausnahme seiner "Anstellung" bei der ihm gehörenden H.________ GmbH – seit nunmehr fast 8 Jahren nicht mehr bei einem Dritten angestellt war und er gemäss seinen Angaben über keinen Hochschulabschluss verfügt (vgl. vorne E. 3.2.1 f. und E. 3.3.3.2), ist ihm – trotz entsprechender Weiterbildungen – zu seinen Gunsten lediglich ein monatlicher Bruttolohn von CHF 8'060.00 anzurechnen (Berufsgruppe "44 sonstige Bürokräfte und verwandte Berufe" gemäss der Lohnstrukturerhebung 2022 des Bundesamtes für Statistik). Werden davon Sozial- und BVG-Abzüge von (annahmeweise) 15 % abgezogen, ergibt sich ein monatlicher Nettolohn von CHF 6'851.00. Daraus folgt, dass die Vorinstanz dem Beklagten zu Recht ein hypothetisches Nettoeinkommen von monatlich CHF 6'500.00 angerechnet hat. Entgegen der Auffassung des Beklagten (vgl. vorne E. 3.2.5 a.E.) kann bei ihm somit nicht bloss ein Nettoeinkommen von "maximal CHF 3'000.00 pro Monat" berücksichtigt werden. Ausserdem kommt es – entgegen seiner Ansicht (vgl. vorne E. 3.2.1) – nicht primär auf ein von ihm in der Vergangenheit erzieltes Einkommen an, wenn auch solches als Referenzgrösse herangezogen werden darf. Vielmehr

Seite 22/28 sind zur Beurteilung des tatsächlich möglichen Einkommens die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als massgebend erachteten Quellen relevant (vgl. vorne E. 3.3.3.1). 3.4 Hinsichtlich des in der zweiten und dritten Phase beim Beklagten berücksichtigten Vermögensertrags von monatlich CHF 321.00 führte die Vorinstanz Folgendes aus (vgl. act. 37 E. 9.4.3.5 f. und 10.3.3): 3.4.1 Der Vater des Beklagten sei am tt.mm.2021 verstorben (act. 8/18). Gesetzliche Erben seien der Beklagte sowie seine drei Geschwister, wobei alle zu gleichen Teilen – mithin zu je 25 % – am Erbe beteiligt seien. Gemäss Vermögensverzeichnis vom 18. September 2022 hätten die nach Abzug der Passiven verbleibenden Aktiven im Nachlass total CHF 761'897.45 betragen. Hauptaktivum sei die Eigentumswohnung in T.________ zum Wert von CHF 323'157.00 gewesen, weshalb von übrigen liquiden Vermögenswerten von CHF 438'740.45 ausgegangen werden könne (CHF 761'897.45 – CHF 323'157.00). Erst Ende Oktober 2023 – und somit nicht in der ersten Phase – sei die Eigentumswohnung in T.________ zum Preis von CHF 1,4 Mio. an eine Drittperson veräussert worden. Von diesem Verkaufserlös habe der Beklagte einen Nettoerlös von CHF 350'000.00 erhalten (25 % von 1,4 Mio.). Da er von seinem Vater in der Vergangenheit bereits Darlehen im Umfang von CHF 100'000.00 erhalten habe, habe er seinen Geschwistern vom Nettoerlös den Betrag von CHF 75'000.00 (CHF 100'000.00 – eigener Erbanteil von CHF 25'000.00) erstatten müssen. Auch die restliche Erbteilung sei erst im Herbst 2023 erfolgt, weshalb dem Beklagten in der ersten Phase der Unterhaltsberechnung kein Ertrag auf dem geerbten Vermögen angerechnet werden könne. Dies gelte auch für sein weiteres Vermögen. Im Jahr 2021 habe der Beklagte nebst der Anwartschaft aus dem Erbe seines Vaters zwar ein Vermögen von CHF 426'474.00 und im Jahr 2022 ein solches von CHF 509'445.00 versteuert, doch beinhalte dieses Vermögen grossmehrheitlich nicht ertragsrelevante Positionen wie die Stammanteile an der G.________ GmbH bzw. der H.________ GmbH sowie ein nicht einbringliches Darlehen gegenüber der G.________ GmbH bzw. der H.________ GmbH. Der bei der R.________ AG auf dem Privatkonto hinterlegte Betrag von CHF 65'685.00 (im Jahr 2021) bzw. CHF 65'822.00 (im Jahr 2022) stamme aus dem liquidierten Konto des Vaters des Beklagten und habe offenbar auch der Bezahlung von Rechnungen im Zusammenhang mit der Eigentumswohnung in T.________ gedient, die der Beklagte zeitweise bewohnt habe. 3.4.2 Der Beklagte habe im Herbst 2023 über ein Gesamtvermögen von CHF 384'685.00 (= CHF 275'000.00 [verbleibender Erlös aus dem Verkauf der Eigentumswohnung in T.________; CHF 350'000.00 – CHF 75'000.00] + CHF 109'685.00 [Erbanteil aus den übrigen liquiden Vermögenswerten; 25 % von CHF 438'740.45]) verfügt. Auf diesem Vermögen sei dem Beklagten [in der zweiten und dritten Phase] ein (hypothetischer) Ertrag als Einkommen anzurechnen, zumal zum Einkommen auch Vermögenserträge wie Kapitalzinsen, Dividenden etc. gehörten. Dabei sei das Vermögen so anzulegen, dass die gewählte Vermögensverwaltung einen angemessenen Beitrag an den Unterhalt gewährleiste. Stünden mehrere Möglichkeiten zur Auswahl, so sei jene zu bevorzugen, die einen besseren Ertrag bringe. Ein jährlicher Vermögensertrag von 1 % sei grundsätzlich angemessen, womit dem Beklagten ein Vermögensertrag von CHF 3'847.00 (1 % von CHF 384'685.00) pro Jahr bzw. CHF 321.00 pro Monat als Einkommen anzurechnen sei.

Seite 23/28 3.5 Der Beklagte hält dem entgegen, dass der vorinstanzlichen Berechnung die "Falschannahme eines fortwährenden, statischen Vermögens" zugrunde liege. Unberücksichtigt sei unter anderem geblieben, dass er der H.________ GmbH ein Darlehen von CHF 50'000.00 für den Kauf eines neuen gebrauchten Fahrzeugs (Stand heute 100'000 km, Jahrgang 2018, nächstes Jahr infolge der altersbedingten Entwertung fast abzuschreiben) gewährt habe. Daneben habe er eine "nacheheliche Forderung" von CHF 15'475.00 für sein Kind S.________ aus erster Ehe bezahlen müssen. Im Weiteren habe er seit Juni 2021 bis heute seine Lebenshaltungskosten bestreiten müssen (48 Monate mit ca. CHF 2'500.00 inklusive Krankenkassenprämien, was alleine schon CHF 120'000.00 ausmache). Ausserdem habe er Anwalts- und Gerichtskosten von CHF 14'900.00 bezahlen müssen, "nebst beim eigenen Anwalt noch ausstehenden CHF 5'000.00 etc." Somit bestehe heute lediglich noch ein Umlaufvermögen von rund CHF 150'000.00 sowie der hälftige Anteil der Stockwerkeigentumswohnung [in U.________], deren Mietertrag bereits separat bei seinen Einkünften einkalkuliert worden sei. Demnach könne aktuell höchstens von einem Vermögen von CHF 150'000.00 ausgegangen werden, welches im Übrigen laufend abnehmen werde. Eine "statische höhere Annahme" sei falsch und willkürlich. Mit dem stetigen Schwinden des Vermögens seien sicher ab dem Jahr 2030 [d.h. ab der dritten Phase] keine Vermögenserträge mehr miteinzukalkulieren (vgl. act. 38 Rz II.6). 3.6 Dem kann nicht gefolgt werden. Der Beklagte verkennt, dass ihm die Vorinstanz zu Recht ein hypothetisches Einkommen angerechnet hat und er gestützt darauf in der zweiten und dritten Phase monatliche Überschüsse von CHF 1'507.00 (16. Oktober 2023 bis 31. Juli 2030; zwei Drittel von CHF 2'260.00; gesamthaft CHF 122'820.50 [81,5 Monate x CHF 1'507.00] bzw. CHF 1'435.00 (1. August 2030 bis 31. Mai 2032; zwei Drittel von CHF 2'153.00; gesamthaft CHF 31'570.00 [22 Monate x CHF 1'435.00]; s. vorne E. 2.2 f.) erzielen kann bzw. könnte. Die Vorinstanz durfte daher zur Berechnung des "(hypothetischen) [Vermögens-]Ertrags" (vgl. vorne E. 3.4.2) von einem "fortwährenden, statischen Vermögen" (vgl. vorne E. 3.5) ausgehen. Die geltend gemachten Lebenshaltungskosten des Beklagten sind in der vorinstanzlichen Berechnung bereits berücksichtigt und auch die anderen vorgebrachten Ausgaben (Darlehen von CHF 50'000.00; "nacheheliche Forderung" von CHF 15'475.00; Anwaltsund Gerichtskosten von CHF 14'900.00 und CHF 5'000.00) vermöchten – selbst wenn Bestand und Bezahlung sowie Einfluss auf das per Herbst 2023 bestimmte Gesamtvermögen hinreichend nachgewiesen wären (vgl. zu den Einwendungen der Klägerinnen act. 44 Rz 38) – die Berücksichtigung des Gesamtvermögens von CHF 384'685.00 für die Berechnung des (hypothetischen) Vermögensertrags in der zweiten und dritten Phase nicht in Frage zu stellen. Diese könnten mit dem Gesamtüberschuss von CHF 154'390.50 (= CHF 122'820.50 + CHF 31'570.00) ohne Weiteres gedeckt werden. Ausserdem kann der Beklagte selbst nach Eintritt der Volljährigkeit von A.________ (d.h. ab dem 1. April 2036) und nach Berücksichtigung des Vermögensverzehrs in der vierten Phase (vgl. vorne E. 2.4 f.) immer noch auf ein Vermögen von über CHF 250'000.00 zurückgreifen (vgl. hinten E. 3.7.3). 3.7 Hinsichtlich des beim Beklagten in der vierten Phase berücksichtigten Vermögensverzehrs von monatlich CHF 1'337.00 führte die Vorinstanz Folgendes aus (vgl. act. 37 E. 12.4.3): 3.7.1 Ab dem 1. Juni 2032 (Datum der ordentliche Pensionierung) werde dem Beklagten ein monatliches Nettoeinkommen von rund CHF 3'200.00 zur Verfügung stehen. Da er damit sein betreibungsrechtliches Existenzminimum von CHF 3'456.00 nicht zu decken vermöge, müsse er

Seite 24/28 im Umfang von CHF 256.00 auf sein Vermögen zurückgreifen, was einem jährlichen Vermögensverzehr von CHF 3'072.00 und – ausgehend von einer Lebensdauer von 25 Jahren nach der Pensionierung – einem Vermögensverbrauch von insgesamt CHF 76'800.00 entspreche (vgl. vorne E. 2.4). 3.7.2 Unter diesen Umständen stelle sich die Frage, ob der Beklagte den Unterhaltsbeitrag für A.________ aus seinem Vermögen finanzieren müsse. Der Unterhalt sei grundsätzlich aus dem laufenden Einkommen zu decken. Ausnahmsweise könne auf die Substanz des Vermögens gegriffen werden, wenn die Mittel für die Deckung des Unterhalts sonst nicht ausreichten. Ob und in welchem Umfang es als zumutbar erscheine, Vermögen für den laufenden Unterhalt einzusetzen, sei anhand sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen. Zu diesen Umständen gehörten die Bedeutung des anzugreifenden Vermögens, die Funktion und Zusammensetzung desselben sowie das Ausmass des Vermögensverzehrs, und zwar sowohl hinsichtlich des Umfangs als auch der Dauer, aber auch das Verhalten, das zur Herabsetzung der Eigenversorgungskapazität geführt habe. Das Kriterium der Funktion des vorhandenen Vermögens ziele hauptsächlich auf jene Fälle, in denen das Vermögen für das Alter geäufnet worden sei. Offensichtlich spreche nichts dagegen, das genau zu diesem Zweck angesparte Vermögen für die Sicherstellung des Unterhalts nach der Pensionierung einzusetzen. Grundsätzlich unberücksichtigt bleiben müsse aber das durch Erbanfall erworbene Vermögen (BGE 147 III 393 E. 6.1.4). Diese bundesgerichtliche Rechtsprechung stelle jedoch lediglich einen Grundsatz auf, von dem in Ausnahmefällen aus sachlichen Gründen abgewichen werden könne. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung rechtfertige sich die Annahme eines Ausnahmefalls dann, wenn der Unterhaltsschuldner seinen eigenen Bedarf aus dem durch Erbschaft erworbenen Vermögen bestreite und keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehe. Bei dieser Sachlage verliere die Funktion des durch Erbanfall erworbenen Vermögens, welche im Grundsatz dessen "Anzehrung" zu einem Ausnahmefall mache, bis zu einem gewissen Grad an Bedeutung (Urteil des Bundesgerichts 5A_292/2023 vom 6. Mai 2024 E. 4.3 und 5.5). 3.7.3 Wie der Beklagte selbst ausgeführt habe, lebe er seit Längerem von seinem Vermögen bzw. vom Geld seines Vaters. An der Parteibefragung habe er zu Protokoll gegeben, dass die Parteien während des Zusammenlebens die Ausgaben reduziert und von seinem Vermögen und einem Zustupf seines Vaters gelebt hätten. Am 27. August 2019 habe er von seinem Vater ein Darlehen von CHF 50'000.00 erhalten (act. 25 Ziff. 20 f.; act. 8/4). Dieses habe bis zu seinem Auszug Mitte Mai 2021 gereicht (act. 25 Ziff. 22). Insbesondere seit dem Jahr 2018 lebe der Beklagte ausschliesslich von seinem Vermögen (act. 8 S. 13 und 18; act. 20/58), welches sich durch die Erbschaft seines Vaters im Jahr 2023 massiv vergrössert habe. Indem der Beklagte gemäss eigenen Angaben von seinem Vermögen lebe, diene dieses gerade dazu, den Unterhalt des Beklagten sicherzustellen, worunter auch die Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner minderjährigen Tochter falle. Darüber hinaus habe sich der Beklagte selbst und freiwillig dazu entschieden, als ________ Naturheiler tätig zu sein, ohne über eine entsprechende Ausbildung zu verfügen, womit er mit seinem eigenen Verhalten zu einer massiven Herabsetzung seiner Eigenversorgungskapazität beigetragen habe. Entsprechend sei dem Beklagten bis zur Volljährigkeit von A.________ [d.h. bis am 31. März 2036] ein monatlicher Vermögensverzehr von CHF 1'081.00 zumutbar, was in der vierten Phase einem Gesamtbetrag von CHF 50'807.00 (47 Monate x CHF 1'081.00) [recte: CHF 49'726.00 (46 Monate x CHF 1'081.00)] entspreche. Insgesamt verbleibe dem Beklagten von seinem

Seite 25/28 Erbe von CHF 384'685.00 nach Abzug der entsprechenden Unterhaltsbeiträge von CHF 50'807.00 [recte: CHF 49'726.00] und dem Betrag von CHF 76'800.00, welchen er benötige, um sein eigenes Manko zu decken, immer noch ein Betrag von über CHF 250'000.00. 3.8 Der Beklagte bestreitet die Verpflichtung zur Bezahlung eines Unterhaltsbeitrags, nachdem er (in der vierten Phase) das Pensionsalter erreicht haben werde. Wie die Vorinstanz selbst festgestellt habe, stehe ihm dannzumal lediglich ein monatliches Nettoeinkommen [von CHF 3'200.00] zur Verfügung, mit welchem er nicht einmal sein betreibungsrechtliches Existenzminimum [von CHF 3'456.00] decken könne. Aufgrund der feststellbaren monatlichen Mankos in den Vorjahren werde er dannzumal – ausser der Eigentumswohnung in U.________ – kein Vermögen [mehr] haben, um in dieser Phase noch Unterhaltsbeiträge für A.________ bezahlen zu können. Der Erwerb des hälftigen Anteils an der Eigentumswohnung in U.________ sei "damals als essenziell notwendiges Substitut für die fehlende PK [= Pensionskasse]" gedacht gewesen. Ausserdem werde die Kindsmutter durchaus in der Lage sein, in dieser Phase mit ihrem grossen Überschuss allein für den Unterhalt der Tochter aufzukommen (vgl. act. 38 Rz II.11). Was der Beklagte vorbringt, ist unbehelflich. Entgegen seiner Auffassung bestehen keine "Mankos in den Vorjahren" (d.h. vor dem 1. Juni 2032 bzw. in den Jahren vor der vierten Phase; vgl. vorne E. 2.1-2.3 und E. 3.1-3.6). Der vom Beklagten gezogene Schluss, wonach er dannzumal – ausser der Eigentumswohnung in U.________ – kein Vermögen [mehr] haben werde, trifft demnach nicht zu. Ausserdem ist im für die Berechnung des zumutbaren Vermögensverzehrs herangezogenen Geldbetrag von CHF 384'685.00 die in U.________ gelegene Eigentumswohnung nicht mitberücksichtigt worden. Sodann versäumt es der Beklagte, hinreichend zu begründen, weshalb in dieser Phase die Klägerin 2 alleine für die Klägerin 1 aufzukommen hätte. Mit der vorinstanzlichen Begründung, wonach die höhere Leistungsfähigkeit der Klägerin 2 nichts an seiner Unterhaltspflicht ändere, da A.________ dannzumal nach wie vor hauptsächlich von der Klägerin 2 betreut werde, während dem Beklagten nur ein Besuchs- und Ferienrecht zukomme (und ausserdem bei A.________ in der ersten Unterhaltsphase ein Manko habe festgestellt werden müssen und die Klägerin 2 ab der Volljährigkeit von A.________ allein für deren Unterhalt aufkomme), setzt sich der Beklagte gar nicht auseinander. Mithin ist die Berufung auch in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann (vgl. vorne E. 1.1). 4. Hinsichtlich der Kostenfolgen (Dispositiv-Ziff. 2 und 3 des angefochtenen Entscheids) führte die Vorinstanz zusammengefasst aus, dass die Prozesskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt würden. Habe keine Partei vollständig obsiegt, würden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). In familienrechtlichen Verfahren könne das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Strittig seien die elterliche Sorge, die Obhut, das Besuchsrecht, Kindesschutzmassnahmen sowie die zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge für A.________ gewesen. Während die Klägerinnen bei den Kinderbelangen wie elterliche Sorge, Obhut, Besuchsrecht sowie Kindesschutzmassnahmen obsiegt hätten, sei bei den in unterschiedlicher Höhe beantragten Unterhaltsbeiträgen (Bar- sowie Betreuungsunterhalt) ab dem 15. Mai 2021 bis zum Abschluss einer ange-

Seite 26/28 messenen Ausbildung lediglich von einem teilweisen Obsiegen der Klägerinnen im Umfang von rund 55 % auszugehen. Vollständig unterlegen sei die Klägerin 1 im separaten Verfahren betreffend Prozesskostenvorschuss (Verfahren ES 2022 860), dessen Kosten zur Hauptsache geschlagen worden seien. Insgesamt sei es angemessen, die Gerichtskosten (Entscheidgebühr) von CHF 8'750.00 den Klägerinnen unter solidarischer Haftbarkeit zu 1/3 und dem Beklagten zu 2/3 aufzuerlegen. Ausserdem habe der Beklagte den Klägerinnen eine nach Massgabe des Obsiegens reduzierte Parteientschädigung von gerundet CHF 9'070.00 (entsprechend einem Drittel der vollen Parteientschädigung von CHF 27'211.45) zu bezahlen (act. 37 E. 17-17.2). 4.1 Der Beklagte moniert, die Kostenaufteilung sei "absolut nicht schlüssig". So sei gemäss den Ausführungen der Vorinstanz bei den Unterhaltsbeiträgen lediglich von einem teilweisen Obsiegen der Klägerinnen im Umfang von 55 % auszugehen. Sodann sei die Klägerin 1 im separaten Verfahren betreffend Prozesskostenvorschuss, dessen Kosten zur Hauptsache geschlagen worden seien, vollständig unterlegen. Es könne somit nicht richtig sein, die Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung) den Klägerinnen im Umfang von 1/3 und dem Beklagten im Umfang von 2/3 aufzuerlegen. Logischerweise wären die Prozesskosten den Parteien je hälftig aufzuerlegen gewesen (act. 38 Rz II.12 und II.13). 4.2 Die vorinstanzliche Verlegung der Prozesskosten ist nicht zu beanstanden. Der Beklagte verkennt, dass die Klägerinnen bei den Kinderbelangen wie elterliche Sorge, Obhut, Besuchsrecht sowie Kindesschutzmassnahmen vollumfänglich obsiegt haben. Entgegen seiner Auffassung kann daher nicht nur auf das Obsiegen der Klägerinnen im Umfang von 55 % bei den Unterhaltsbeiträgen und auf das Unterliegen der Klägerin 1 im Verfahren betreffend Prozesskostenvorschuss abgestellt werden. Vielmehr hat die Vorinstanz die Beurteilung der Kinderbelange im Vergleich zum Prozesskostenvorschuss zu Recht deutlich höher gewichtet und dementsprechend die Prozesskosten im Verhältnis von 1/3 zu 2/3 verteilt, was nach dem Ausgang des Verfahrens ohne Weiteres als angemessen zu betrachten ist (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Mithin ist die Berufung auch in diesem Punkt abzuweisen. 5. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung als unbegründet bzw. nicht hinreichend begründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Zugleich ist der angefochtene Entscheid vollumfänglich zu bestätigen. Für eine Rückweisung der Sache besteht entgegen der Auffassung des Beklagten (act. 38 Rz I.7) kein Anlass. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren dem Beklagten aufzuerlegen und dieser ist zu verpflichten, den Klägerinnen eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 6.1 Familienrechtliche Verfahren gelten nach dem kantonalen Recht grundsätzlich als nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten (vgl. § 13 Abs. 1 [i.V.m. § 33] KoV OG sowie § 4 Abs. 1 [i.V.m. § 26] AnwT in den Fassungen vom 1. Januar 2026, mit denen die bis dahin geübte Praxis kodifiziert wurde). 6.2 In diesen Verfahren beträgt die Entscheidgebühr zwischen CHF 1'600.00 bis CHF 12'000.00 (§ 13 Abs. 1 KoV OG), was auch für das Rechtsmittelverfahren gilt (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 1 KoV OG). Nachdem sich das vorliegende Berufungsverfahren – im Gegensatz zum vorinstanzlichen Verfahren – auf den Kindesunterhalt und im Wesentlichen auf die Prüfung

Seite 27/28 grundsätzlicher Fragen beschränkt hat, ist die Entscheidgebühr auf CHF 5'000.00 festzusetzen. 6.3 Gemäss § 4 Abs. AnwT beträgt das Grundhonorar des Rechtsanwalts und der Rechtsanwältin in der Regel zwischen CHF 1'000.00 bis CHF 18'000.00. Das vom Rechtsvertreter der Klägerinnen geltend gemachte Honorar von CHF 12'737.50 (= 50.95 Stunden à CHF 250.00; vgl. act. 67) erscheint angesichts seiner Verantwortung sowie der Schwierigkeit des vorliegenden Falls und des entsprechend notwendigen Zeitaufwands (vgl. § 4 Abs. 1 AnwT) als zu hoch. Hinzu kommt, dass im Rechtsmittelverfahren ein bis zwei Drittel des Grundhonorars berechnet werden dürfen (§ 8 Abs. 1 AnwT), weshalb das geltend gemachte Honorar ermessensweise auf CHF 8'500.00 (= 34 Stunden à CHF 250.00) zu reduzieren ist. Zu diesem Betrag ist noch eine Auslagenpauschale von 3 % (= CHF 255.00; § 25 Abs. 2 AnwT) und die MWST von 8,1 % (= CHF 709.15; § 25a AnwT) hinzuzurechnen, sodass eine Parteientschädigung von gerundet CHF 9'465.00 resultiert. 6.4 Das Bundesgericht behandelt Urteile betreffend Kindesunterhalt als vermögensrechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG (vgl. Hänni/Meyer, Basler Kommentar, 3. A. 2018, Art. 74 BGG N 5), wobei die Beschwerdefähigkeit des Entscheids davon abhängt, was vor der letzten kantonalen Instanz streitig geblieben ist (Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG). Dieser Streitwert beträgt vorliegend CHF 157'394.50 (= CHF 52'716.50 [29,5 Monate à CHF 1'787.00] + CHF 39'156.00 [52 Monate à CHF 753.00 {= CHF 1'787.00 – CHF 1'034.00}] + CHF 15'796.00 [22 Monate à CHF 718.00 {= CHF 1'867.00 – CHF 1'149.00}] + CHF 49'726.00 [46 Monate à CHF 1'081.00]). Urteilsspruch 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und der Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 21. März 2025 wird bestätigt. 2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren von CHF 5'000.00 wird dem Beklagten auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. 3. Der Beklagte hat den Klägerinnen für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 9'465.00 (inkl. MWST) zu bezahlen. 4. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

Seite 28/28 5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (EV 2022 128) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Zivilabteilung P. Huber Chr. Kaufmann Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

Z1 2025 14 — Zug Obergericht Zivilabteilung 01.05.2026 Z1 2025 14 — Swissrulings