Skip to content

Zug Obergericht Zivilabteilung 23.02.2024 Z1 2023 35

23 febbraio 2024·Deutsch·Zugo·Obergericht Zivilabteilung·PDF·7,012 parole·~35 min·6

Riassunto

Forderung | Leihe/Darlehen/Kontokorrent

Testo integrale

20231222_080221_ANOM.docx I. Zivilabteilung Z1 2023 35 Oberrichter P. Huber, Abteilungspräsident Oberrichter A. Staub Ersatzrichterin A. Amsler Mercier Gerichtsschreiberin K. Heidelberger Urteil vom 23. Februar 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, Kläger und Berufungskläger, gegen C.________, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, Beklagte und Berufungsbeklagte, betreffend Forderung (Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Zug, Einzelrichter, vom 11. August 2023)

Seite 2/17 Rechtsbegehren Kläger und Berufungskläger 1. Der Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 11. August 2023 (Verfahren Nr. EV 2022 6) sei vollumfänglich aufzuheben und es sei: a) die Berufungsbeklagte zu verpflichten, dem Berufungskläger CHF 17'882.79 zuzüglich Zins von 5 % seit 1. August 2021 zu bezahlen; und b) der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes Risch sei in diesem Umfang aufzuheben. 2. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Ergänzung des Beweisverfahrens und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) inklusive CHF 350.00 Schlichtungskosten zu Lasten der Berufungsbeklagten. Beklagte und Berufungsbeklagte 1. Die Berufung vom 14. September 2023 sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zu Lasten des Berufungsklägers. Sachverhalt 1. A.________ (nachfolgend: Kläger) und C.________ (nachfolgend: Beklagte) führten von November 2020 bis März 2021 eine Beziehung. Während dieser Zeit gab der Kläger der Beklagten Geld. Zwischen den Parteien ist umstritten, wie viel Geld übergeben wurde und ob es sich dabei um Schenkungen oder Darlehen handelte (act. 1 Rz 1; act. 7 Rz 5). 2.1 Nach erfolglos verlaufenem Schlichtungsverfahren beim Friedensrichteramt Risch/Rotkreuz reichte der Kläger mit Eingabe vom 12. Januar 2022 beim Kantonsgericht Zug, Einzelrichter, gegen die Beklagte eine Klage mit folgendem Rechtsbegehren ein (act. 1): "1. Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der beklagten [recte: klägerischen] Partei CHF 17'882.79 nebst 5 % Zins seit 31. März 2021 sowie CHF 103.30 Betreibungskosten sowie die Spruchgebühr des Friedensrichteramtes Risch/Rotkreuz in der Höhe von CHF 350.00 zu bezahlen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes Risch sei aufzuheben. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der beklagten Partei." Als Beweis für die eingeklagte Forderung legte der Kläger einen Darlehensvertrag vom 31. März 2021 ins Recht (act. 1/1).

Seite 3/17 2.2 In der Klageantwort vom 1. März 2022 beantragte die Beklagte, die Klage sei vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers. Sie machte unter anderem geltend, sie habe den Darlehensvertrag nie unterzeichnet. Es bestehe der dringende Verdacht, dass der Kläger den Vertrag gefälscht habe (act. 7). 2.3 Mit Entscheid vom 3. März 2022 forderte der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug den Kläger auf, das Original des Darlehensvertrages einzureichen (act. 8). Dieser Aufforderung kam der Kläger mit Eingabe vom 11. März 2022 nach (act. 9). In dieser Eingabe machte er unaufgefordert auch Ausführungen zur Klageantwort. Der Einzelrichter nahm diese Eingabe als Replik entgegen und setzte der Beklagten eine Frist an, um eine Duplik einzureichen (act. 10). Am 26. April 2022 reichte diese die Duplik ein (act. 13). 2.4 Mit Beweisverfügung vom 6. Juli 2022 ordnete der Einzelrichter ein forensisches Handschriftengutachten an. Er ernannte F.________ (nachfolgend: Gutachterin) vom Forensischen Institut Zürich zur Expertin und stellte ihr folgende Fragen (act. 15): "1. Vorhalt "Darlehensvertrag" vom 31. März 2021 im Original: 1.1 Ist die mit schwarzem Kugelschreiber gezogene Unterschrift beim Feld "Unterschrift Darlehensnehmer/in" auf der Seite 3 des Dokuments "Darlehensvertrag" mit höchster Wahrscheinlichkeit bzw. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der Handschrift der Beklagten zuzuordnen? 1.2 Falls nein: Weshalb nicht?" 2.5 Mit E-Mail vom 14. November 2022 teilte die Gutachterin dem Einzelrichter mit, es wäre von Vorteil, wenn er ihr "weiteres Vergleichsmaterial" zusenden könne. Sie fragte, ob es möglich sei, beim Migrationsamt Vergleichsdokumente mit der vorliegenden Unterschriftsvariante erhältlich zu machen. Zudem wäre es von Nutzen, wenn die Beklagte zusätzliche Vergleichsunterschriften, die an unterschiedlichen Tagen erstellt worden seien, einreichen könnte. Es wäre wichtig, dass die Vergleichsunterschriften mit blauem Kugelschreiber gefertigt würden (act. 19). Am 15. November 2022 forderte der Einzelrichter die Beklagte auf, das in dieser E-Mail angesprochene Vergleichsmaterial nachzureichen (act. 20). Am 15. Dezember 2022 reichte die Beklagte weiteres Vergleichsmaterial nach (act. 25). Dieses wurde der Gutachterin mit Schreiben vom 19. Dezember 2022 zugestellt (act. 26). 2.6 Am 14. Februar 2023 erstatte die Gutachterin das "Gutachten Handschriftenuntersuchung" (nachfolgend: Handschriftengutachten). Sie kam zu folgendem Schluss: "Die Untersuchungsbefunde sprechen mässig stark dafür, dass die fragliche Unterschrift auf dem Dokument 'Darlehensvertrag' gefälscht ist, also dafür, dass sie nicht von C.________, sondern von einer anderen, unbekannten Person stammt" (act. 28). 2.7 Am 20. Februar 2023 stellte der Einzelrichter den Parteien das Handschriftengutachten zu und räumte ihnen eine Frist ein, um eine Erläuterung des Gutachtens, Ergänzungsfragen oder den Beizug einer anderen sachverständigen Person zu beantragen (act. 30/1). Mit Eingabe vom 2. März 2023 führte der Kläger aus, er habe das Handschriftengutachten von einem anerkannten forensischen Institut prüfen lassen. Es sei nicht falsch, aber nicht abschliessend und nicht vollständig, da es auf einem für die Zwecke nicht genügenden Ver-

Seite 4/17 gleichsmaterial basiere. Der Kläger schlug zwei Varianten für das weitere prozessuale Vorgehen vor. Gemäss "Variante a" lasse er ein "methodenkritisches Gutachten" erstellen. Dabei handle es sich nicht um eine Zweitbegutachtung. Dieses Gutachten diene dazu, innerhalb der gesetzten Frist Einspruch gegen das Handschriftengutachten zu erheben, dies mit dem Ziel, die Vergleichsbasis zu verbessern und ein Ergänzungsgutachten durch das Forensische Institut Zürich oder durch eine andere Fachinstanz zu erstellen. Gemäss "Variante b" lasse er ein "eigentliches Zweitgutachten" erstellen, wofür er jedoch Zugang zum bisher verwendeten Originalmaterial benötige. Abschliessend ersuchte der Kläger, "zumindest der Erstellung eines methodenkritischen Gutachtens" stattzugeben (act. 31). 2.8 Am 12. April 2023 wurden die Parteien zur Parteibefragung und Hauptverhandlung auf den 4. Mai 2023 vorgeladen (act. 32). Mit Eingabe vom 13. April 2023 ersuchte der Kläger, dass die zuständige Friedensrichterin des Friedensrichteramtes Risch/Rotkreuz sowie H.________ (seine Ehefrau) als Zeuginnen vorzuladen seien (act. 33). Am 4. Mai 2023 wurden die Parteien befragt. Zeuginnen wurden keine befragt. Im Protokoll wird festgehalten, dass der Kläger versucht habe, weitere Belege einzureichen. An der anschliessenden Hauptverhandlung hielten die Parteien je an ihrem Rechtsbegehren fest (act. 36). 2.9 Mit Entscheid vom 11. August 2023 wies der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug die Klage ab, auferlegte die Gerichtskosten von CHF 5'980.00 (CHF 2'400.00 Entscheidgebühr sowie CHF 3'580.00 Kosten für das Handschriftengutachten) dem Kläger und verpflichtete diesen, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 4'123.00 zu bezahlen (act. 43). 3. Gegen diesen Entscheid liess der – nunmehr anwaltlich vertretene – Kläger mit Eingabe vom 14. September 2023 beim Obergericht des Kantons Zug Berufung mit eingangs erwähntem Rechtsbegehren einreichen (act. 47). In der Berufungsantwort vom 2. November 2023 liess die Beklagte ihrerseits das eingangs erwähnte Rechtsbegehren stellen (act. 51). Ein zweiter Schriftenwechsel und eine Berufungsverhandlung wurden nicht durchgeführt. Erwägungen 1. Die örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit der angerufenen Gerichte ist (unbestrittenermassen) gegeben. 2. In der Berufung macht der Kläger unter anderem geltend, die Vorinstanz habe das Recht falsch angewendet. Im Entscheid vom 3. März 2022 habe sie noch anerkannt, dass der Beklagten der Hauptbeweis dafür obliege, dass es sich bei den vom Kläger gewährten Zahlungen um Schenkungen gehandelt habe. Im Endentscheid habe die Vorinstanz darauf nicht mehr Bezug genommen, obwohl die Beklagte den Erhalt von Geld im Grundsatz anerkannt habe (act. 47 Rz 44 ff.). 2.1 Es trifft zu, dass die Vorinstanz im Endentscheid nicht prüfte, ob eine Schenkungsabsicht bestand. Sie führte bloss aus, der Kläger trage die Hauptbeweislast für das Zustandekommen des schriftlichen Darlehensvertrages. Ihm sei es jedoch nicht gelungen zu beweisen, dass die Unterschrift der Beklagten auf dem Darlehensvertrag von ihr selbst stamme. Er habe die

Seite 5/17 Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, was bedeute, dass gestützt auf den Vertrag vom 31. März 2021 kein Darlehen zwischen den Parteien bestehe (act. 43 E. 3.3). In der Beweisverfügung vom 3. März 2022 hatte die Vorinstanz demgegenüber noch ausgeführt, der Beklagten obliege der Hauptbeweis dafür, dass es sich bei den vom Kläger gewährten Zahlungen um Schenkungen handle (act. 8). 2.2 Aus dieser Divergenz zwischen Beweisverfügung und Endentscheid kann der Kläger jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten. Eine Beweisverfügung ist jederzeit abänderbar (Art. 154 ZPO). Sie präjudiziert den Endentscheid nicht. Ausserdem entspricht die von der Vorinstanz im Endentscheid vorgenommene Beweislastverteilung konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung (s. etwa Urteile des Bundesgerichts 4A_475/2022 vom 30. März 2023 E. 4.1 und 4A_12/2013 vom 27. Juni 2013 E. 2.1): Solange der Kläger, der Geld zurückfordert, nicht beweisen kann, dass bereits bei Übergabe des Geldes eine Rückzahlungsverpflichtung vereinbart wurde, kann er sich nicht auf die von ihm angerufene vertragliche Grundlage (Rückforderungsanspruch aus Darlehen) berufen und die Klage ist abzuweisen; die Frage nach einer Schenkung stellt sich diesfalls nicht mehr. Begründete Kritik an dieser Beweislastverteilung übt der Kläger in der Berufung nicht. Deshalb ist vorliegend dieser Rechtsprechung zu folgen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_56/2021 vom 30. April 2021 E. 5.2), selbst wenn diese in der Lehre vermehrt kritisiert wird (vgl. Rusch/Bornhauser, Schenkung und Beweis, AJP 2013 S. 1135 ff.; Vogt/Vogt, Basler Kommentar, 7. A. 2020, Art. 239 OR N 44a f.; Walter, Berner Kommentar, 2012, Art. 8 ZGB N 414). 2.3 Somit kann offenbleiben, ob die Vorinstanz das Recht diesbezüglich falsch angewendet hat. Zu prüfen bleibt hingegen, ob die Vorinstanz, wie der Kläger weiter rügt, den Sachverhalt falsch festgestellt oder Beweisanträge zu Unrecht abgelehnt hat. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist auch die Frage, ob Beweisanträge zu Recht abgelehnt wurden, als Frage der Beweiswürdigung und demnach als Tatfrage zu behandeln (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_401/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 5.2.2; Baumgartner, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. A. 2021, Art. 152 ZPO N 27). 3. In der Berufung führt der Kläger aus, für die vorliegende Streitigkeit würden das vereinfachte Verfahren und somit grundsätzlich die verstärkte richterliche Fragepflicht gelten. Er sei im Gegensatz zur Beklagten nicht anwaltlich vertreten gewesen. Zudem habe das Verfahren gewisse rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten umfasst, insbesondere betreffend das Beweisverfahren. Vor diesem Hintergrund rügt der Kläger, das Beweisverfahren sei mangelhaft und einseitig gewesen und die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht richtig erfasst (act. 47 Rz 29 f. und 48). 4. Die Vorinstanz führte mit Bezug auf die – abgenommenen und abgelehnten – Beweisanträge im Wesentlichen Folgendes aus: 4.1 Die Gutachterin halte in ihrem sorgfältig begründeten Gutachten zusammengefasst fest, dass die festgestellten Befunde unter der Annahme der Fälschungshypothese besser erklärbar seien als unter der Annahme der Echtheitshypothese. Die Befunde würden daher mässig stark für die Fälschungshypothese sprechen, wonach die fragliche Unterschrift unter dem

Seite 6/17 Darlehensvertrag vom 31. März 2023 nicht von der Beklagten, sondern von einer anderen, unbekannten Person stamme. Aus dem Gutachten ergebe sich daher, dass mehr dafürspreche, dass die Unterschrift auf dem Darlehensvertrag gefälscht worden sei, als dass diese echt sei und von der Beklagten stamme. Daran ändere auch nichts, dass die Gutachterin ausführe, aufgrund der eingereichten Vergleichsunterschriften seien Einschränkungen in der Befundbewertung zu berücksichtigen, da nicht abschliessend nachvollzogen werden könne, weshalb die "Vergleichsschreiberin" (d.h. die Beklagte) anlässlich der Schriftprobenerhebung zwei Varianten wiedergegeben habe. Auch wenn die Gutachterin nicht zum klaren Schluss komme, dass die Unterschrift der Beklagten im Darlehensvertrag gefälscht sei, habe sie dennoch ausgeführt, weshalb doch eine mässig starke Wahrscheinlichkeit einer Fälschung bestehe (act. 43 E. 3.2.1). 4.2 Weiter habe der Kläger beantragt, es sei vom Kantonsgericht Zug ein methodenkritisches Gutachten erstellen zu lassen, und dazu angemerkt, dass es sich nicht um einen Antrag auf Einholung eines Zweitgutachtens handle, sondern das einzuholende Gutachten dazu dienen solle, innerhalb der gesetzten Frist Einspruch gegen das Gutachten des Forensischen Instituts Zürich erheben zu können. Diese Einwendungen – so die Vorinstanz – seien unbehelflich. Das gerichtlich angeordnete Gutachten sei vollständig, in seinen Ausführungen und mit Blick auf das vorhandene Befundmaterial zur Prüfung klar und schlüssig. Es seien daher keine Gründe ersichtlich, um von den Schlussfolgerungen im Gutachten abzuweichen. Mithin sei auf die gutachterliche Einschätzung abzustellen und es könne davon ausgegangen werden, dass die Unterschrift auf dem Darlehensvertrag nicht von der Beklagten stamme. Was am Vergleichsmaterial ungenügend sein solle, führe der Kläger nicht im Detail aus. Das Vergleichsmaterial sei für die Schlussfolgerungen im Gutachten durchaus genügend gewesen. Für den strikten Beweis werde keine absolute Gewissheit verlangt und es genüge, wenn das Gericht an der Fälschung der Unterschrift der Beklagten keine ernsthaften Zweifel mehr habe. Hinzu komme, dass der Kläger innert angesetzter Frist keine Erläuterung des Gutachtens, keine Ergänzungsfragen und keinen Beizug einer anderen sachverständigen Person beantragt habe. Er habe sich dies nur vorbehalten, was nicht angehe (act. 43 E. 3.2.2). 4.3 Nicht zu hören sei der Einwand des Klägers, dass gewisse Beträge über den Zahlungsdienst Western Union an die Beklagte bzw. deren Familie bezahlt worden seien und er diese Unterlagen nicht erhältlich machen könne. Selbst wenn diese Ausführungen zutreffen sollten, sei gar nicht ersichtlich, welche Beträge in welcher Höhe über den Zahlungsdienst an die Beklagte geflossen sein sollten. Es sei auch "nicht Aufgabe des Gerichts, durch Editionen bei Dritten von einer Partei behauptete Tatsachen beweisen zu können". Es sei die Partei selber, welche die entsprechenden Beweisofferten zu erbringen habe, was der Kläger vorliegend in keiner Art und Weise getan habe (act. 43 E. 3.4.2). 4.4 Auch die beantragte Befragung von G.________ sowie der Ehefrau des Klägers, H.________, könne unterbleiben. Der Kläger behaupte selber, dass der umstrittene Darlehensvertrag nur zwischen ihm und der Beklagten zustande gekommen sei, weshalb die vorgenannten Zeuginnen diesbezüglich nichts aus eigener Wahrnehmung unmittelbar bezeugen könnten. Abgesehen davon seien die beantragten Zeuginnen als Begleitpersonen an der Schlichtungsverhandlung vor dem Friedensrichteramt Risch/Rotkreuz persönlich anwesend gewesen, weshalb sie auch nicht als unbefangen gelten könnten. Da letztlich ein schriftlicher

Seite 7/17 Darlehensvertrag nicht zustande gekommen sei, könne auf die beantragten Zeugenbefragungen verzichtet werden (act. 43 E. 4.2). 5. Dagegen wendet der Kläger in der Berufung im Wesentlichen Folgendes ein: 5.1 Die Vorinstanz habe den Beweiswert "mässig stark" und die Einschränkungen in der Befundauswertung gemäss Ziffer 7.3 des Handschriftengutachtens kaum berücksichtigt. Damit habe sie zusammenhängende wichtige Beweisanträge des Klägers unberücksichtigt gelassen. Die Gutachterin komme zwar zum Schluss, die festgestellten Befunde seien unter Annahme der Fälschungshypothese besser erklärbar. Allerdings weise sie direkt im Anschluss auf die nicht unwesentlichen Einschränkungen in der Befundbewertung hin und halte fest, es sei widersprüchlich, dass die Beklagte unterschiedliche Vergleichsunterschriften ("E S" und "F S") erstellt habe. Weitere Einschränkungen würden sich aufgrund der "mit dem vorwiegend befangenen Vergleichsmaterial nicht vollständig überblickbaren Variationsbreite der Schreiberin" ergeben (act. 47 Rz 31 f.). 5.2 Sodann seien die Ausführungen der Vorinstanz zur Edition von Unterlagen bei Dritten in mehrfacher Hinsicht nicht nachvollziehbar. Einerseits habe der Kläger die Edition der unterschriebenen Empfangsquittungen beim Zahlungsdienstleister Western Union verlangt, um das von der Gutachterin geforderte Vergleichsmaterial zur Verfügung zu stellen. Die Beklagte habe lediglich behaupten können, sie habe nur das eine Mal – bei der Unterschrift auf ihrem Pass – eine ähnliche Unterschrift wie auf dem Darlehensvertrag verwendet. Diese Behauptung sei von der Vorinstanz trotz ihrer Ungewöhnlichkeit nicht hinterfragt worden, obwohl der Kläger glaubhaft geltend gemacht habe, dass die Beklagte weitere Dokumente mit einer ähnlichen Unterschrift unterzeichnet habe. Wie der Kläger diese Beweisofferte anderweitig hätte erbringen können, sei nicht ersichtlich, zumal Western Union ebendiese wichtigen Beweismittel ausschliesslich auf Antrag eines Gerichts oder der Staatsanwaltschaft herausgeben würde. Der Beweisantrag des Klägers sei von der Vorinstanz dennoch unbeachtet geblieben und habe folglich für massive Einschränkungen in der Befundbewertung des Gutachtens geführt (act. 47 Rz 35). Andererseits habe die Vorinstanz ausgeführt, dass gar nicht ersichtlich sei, welche Beträge in welcher Höhe über den Zahlungsdienst an die Beklagte geflossen sein sollten. Auch diesen Ausführungen könne nicht gefolgt werden. Insbesondere habe der Kläger entsprechende Quittungen über den Geldversand mit Western Union in der Höhe von total CHF 1'170.80 als Beweismittel im Schriftenwechsel eingereicht. Die gemäss diesen Belegen überwiesenen Beträge stimmten exakt mit den im Darlehensvertrag an den entsprechenden Daten aufgeführten Beträgen überein. Zudem habe die Beklagte in der Duplik anerkannt, dass der Kläger Geldbeträge an Familienmitglieder sowie an Firmen im ________ (Land) im Zusammenhang mit dem Lokal der Beklagten überwiesen habe. Die Anerkennung dieser Behauptung habe die Vorinstanz komplett ausser Acht gelassen. Des Weiteren habe der Kläger "bereits in seiner Klageantwort" erklärt, dass er entsprechende Belege für die einzelnen Darlehensbeträge vorweisen könne. Da er zu diesem Zeitpunkt davon ausgegangen sei, dass das Gutachten die Echtheit der Unterschrift und damit die Rechtmässigkeit des Darlehensvertrages bestätigen werde, habe er vorerst auf die Einreichung verzichtet. Anlässlich der Hauptverhandlung habe er diese Belege (insbesondere der Western Union und der Zürcher Kantonalbank)

Seite 8/17 nachreichen wollen. Die Vorinstanz habe die mitgebrachten Beweismittel jedoch nicht entgegengenommen und diese als verspätet zurückgewiesen. Ebendiese Belege würden jedoch aufzeigen, dass der Kläger sämtliche Beträge aus dem Darlehensvertrag auf vorhandene Belege stütze, was für die Echtheit der Unterschrift und die Rechtmässigkeit des Darlehensvertrages spreche. Die Vorinstanz stelle einen nicht nachvollziehbaren hohen Massstab an Beweisanträge der nicht anwaltlich vertretenen Partei (act. 47 Rz 36-39). 5.3 Auch sein Antrag auf Erstellung eines methodenkritischen Gutachtens – so der Kläger weiter – sei von der Vorinstanz unbeachtet geblieben. Er habe durch Einreichung des Kurzberichts von Dr. I.________ klargestellt, dass er Mängel am Handschriftengutachten feststelle und aus diesem Grund ein methodenkritisches Gutachten erstellen lassen möchte. Die Vorinstanz begründe die Ablehnung dieses Antrags damit, dass der Kläger nicht dargelegt habe, was am Vergleichsmaterial ungenügend sein solle, und das zur Verfügung stehende Material durchaus genügend gewesen sei. Wie die Vorinstanz zu dieser Schlussfolgerung komme, obwohl im Gutachten unmissverständlich auf die entsprechenden Einschränkungen in der Befundbewertung hingewiesen werde, sei nicht nachvollziehbar. Der Kläger habe beantragt, dass die Unterschrift auf dem Darlehensvertrag im Rahmen eines weiteren forensischen Handschriftengutachtens (Zweitgutachten/Obergutachten) und unter Berücksichtigung der bei Western Union zu edierenden Vergleichsunterschriften überprüft und methodenkritisch Stellung zum Handschriftengutachten bezogen werde (act. 47 Rz 40-42). 5.4 Der Kläger habe zudem den Antrag gestellt, dass H.________ als Zeugin zu befragen sei. Sie habe telefonischen und schriftlichen Kontakt mit der Beklagten gehabt, in welchem die Beklagte zugegeben habe, dass sie den eingeklagten Betrag schulde, jedoch nicht alles sofort zurückbezahlen könne. Die Begründung der Vorinstanz, dass die Zeugin nicht aus eigener Wahrnehmung unmittelbar den Bestand des Darlehensvertrages hätte bezeugen können, sei demnach nicht nachvollziehbar (act. 47 Rz 43). 6. Zunächst ist dem Kläger insoweit beizupflichten, als die Vorinstanz von der Befragung von H.________ nicht mit der Begründung absehen durfte, diese könne den Bestand des Darlehensvertrages nicht aus eigener Wahrnehmung bezeugen. 6.1 In seiner Eingabe vom 11. März 2022 (act. 9) – von der Vorinstanz als "Replik" entgegengenommen – führte der Kläger aus, bei der Schlichtungsverhandlung habe die Beklagte gesagt, sie schulde die Darlehenssumme prinzipiell, wolle jedoch wegen Mobbings das Darlehen jetzt nicht mehr zurückzahlen. Zum Beweis offerierte er unter anderem die Befragung von H.________, die an der Schlichtungsverhandlung teilgenommen hatte (act. 1/3). In der unaufgefordert eingereichten Eingabe vom 13. April 2023 (act. 33) erneuerte er diesen Beweisantrag. Ergänzend führte er in dieser Eingabe neu aus, H.________ habe telefonischen und schriftlichen Kontakt mit der Beklagten gehabt. Dabei soll die Beklagte gegenüber H.________ zugegeben haben, den eingeklagten Betrag zu schulden, jedoch nicht alles auf einmal zurückzahlen zu können. 6.2 Würde davon ausgegangen, die Eingabe des Klägers vom 11. März 2022 sei eine Replik gewesen, und würde daraus gefolgert, dass nach dem (zweiten) Schriftenwechsel (Replik vom 11. März 2022 und Duplik vom 26. April 2022) der Aktenschluss eingetreten sei, dann hätte die Vorinstanz den Beweisantrag des Klägers ablehnen dürfen. In diesem Fall wären die

Seite 9/17 Ausführungen des Klägers in der Eingabe vom 13. April 2023 nämlich verspätet gewesen und hätten nicht mehr berücksichtigt werden dürfen (vgl. Art. 229 Abs. 2 ZPO). Gemäss den rechtzeitig vorgetragenen Ausführungen in der Eingabe vom 11. März 2022 hätte H.________ daher einzig die Aussagen der Beklagten an der Schlichtungsverhandlung bezeugen können. Wie die Vorinstanz zur ebenfalls beantragten Befragung der Friedensrichterin zutreffend ausführte, dürfen Aussagen der Parteien an der Schlichtungsverhandlung jedoch nicht protokolliert werden, da nur so sichergestellt werden kann, dass die Parteien ohne präjudizielle Wirkung und ohne das Risiko, auf gemachten, für sie eventuell ungünstigen Zugeständnissen behaftet zu werden, diskutieren können (vgl. act. 43 E. 4.2). Die in der Schlichtungsverhandlung gemachten Zugeständnisse und Vergleichsvorschläge sind für den Prozess sowohl als ungeschehen als auch unpräjudizierlich zu betrachten. Niemand – mithin auch nicht H.________ – darf diesbezüglich als Zeuge aufgerufen oder darüber richterlich befragt werden (vgl. Infanger, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 205 ZPO N 5). 6.3 Aus den nachfolgend dargelegten Gründen hätte die Vorinstanz aber die Behauptungen des Klägers in seiner Eingabe vom 13. April 2023 berücksichtigen müssen. Der Kläger rügt in diesem Zusammenhang zu Recht, dass die Vorinstanz die richterliche Fragepflicht nicht hinreichend ausgeübt und einen nicht nachvollziehbaren hohen Massstab an Beweisanträge der nicht anwaltlich vertretenen Partei gestellt hat. 6.3.1 Ist das Vorbringen einer Partei unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig, so gibt ihr das Gericht durch entsprechende Fragen Gelegenheit zur Klarstellung und zur Ergänzung (Art. 56 ZPO). Nach der im vorliegenden Verfahren geltenden Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1 ZPO) tragen grundsätzlich die Parteien die Verantwortung für die Beibringung des Tatsachenfundaments. Der Zweckgedanke der allgemeinen gerichtlichen Fragepflicht nach Art. 56 ZPO besteht darin, dass eine Partei nicht wegen Unbeholfenheit ihres Rechts verlustig gehen soll, indem das Gericht bei klaren Mängeln der Parteivorbringen helfend eingreifen soll. Die Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht darf keine Partei einseitig bevorzugen und nicht zu einer Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Parteien führen. Vor allem dient die gerichtliche Fragepflicht nicht dazu, prozessuale Nachlässigkeiten der Parteien auszugleichen. Wie weit das Gericht eingreifen soll, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, namentlich von der Unbeholfenheit der betroffenen Partei (Urteil des Bundesgerichts 4A_259/2023 vom 4. Oktober 2023 E. 3.1.2 m.H.). Die richterliche Fragepflicht kann auch darin bestehen, dass das Gericht einer Partei rät, eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beizuziehen (Gehri, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 56 ZPO N 3 und 10). Im Weiteren ist zu beachten, dass vorliegend das vereinfachte Verfahren anwendbar ist, in welchem eine verstärkte richterliche Fragepflicht gilt (vgl. Art. 247 Abs. 1 ZPO). 6.3.2 Der Kläger war im erstinstanzlichen Verfahren nicht anwaltlich vertreten. Seine Klageschrift war mit neun Sätzen äusserst knapp begründet (act. 1). Er ist offensichtlich ein juristischer Laie. Zudem liegen keine Hinweise vor, dass er von einer rechtskundigen Person unterstützt wurde. Die Beklagte hingegen war von Beginn des erstinstanzlichen Verfahrens weg anwaltlich vertreten. Ihre Klageantwort war mit rund zehn Seiten verhältnismässig ausführlich (act. 7). Mit Beweisverfügung vom 3. März 2022 stellte der Einzelrichter dem Kläger die Klageantwort "zur Kenntnis" zu und forderte ihn auf, das Original des Darlehensvertrages einzureichen (act. 8). Mit Eingabe vom 11. März 2022 reichte der Kläger ein Original ein. Unaufge-

Seite 10/17 fordert nahm er in dieser Eingabe zudem auf knapp drei Seiten auch zur Klageantwort Stellung. Ausserdem legte er Belege ins Recht (act. 9). Es ist augenscheinlich, dass dem Kläger nicht bewusst war, dass er nach dieser Eingabe, die der erstinstanzliche Richter als Replik entgegennahm, vorbehältlich der gemäss Art. 229 Abs. 1 ZPO zulässigen Noven keine neuen Tatsachen mehr behaupten und keine neuen Beweisanträge mehr stellen durfte. Die Parteivorbringen des Klägers in der Klage und in der "Replik" waren klar mangelhaft. Der Kläger war juristisch offensichtlich unbeholfen. Mithin waren die Voraussetzungen für die Ausübung der richterlichen Fragepflicht gegeben. 6.3.3 In der Regel wird in vereinfachten Verfahren nach Art. 243 ff. ZPO – wie dies wohl auch vorliegend ursprünglich vorgesehen gewesen wäre – nur ein einfacher Schriftenwechsel angeordnet und dann die Hauptverhandlung durchgeführt. Vor der Hauptverhandlung informiert der Einzelrichter die Parteien – sofern es sich um juristische Laien handelt und deren Vorbringen offensichtlich mangelhaft sind – praxisgemäss schriftlich im Voraus oder mündlich an der Verhandlung darüber, zu welchen relevanten Tatsachen sie substanziierte Behauptungen aufstellen sowie Beweisanträge stellen und begründen müssen. Zudem sind die Parteien über den bevorstehenden Eintritt des Aktenschlusses zu informieren (vgl. Oberhammer/Weber, in Oberhammer/Domej/ Haas [Hrsg.], a.a.O., Art. 56 ZPO N 4; Gehri, a.a.O., Art. 56 ZPO N 9; Sutter-Somm/Grieder, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 56 ZPO N 32 ff.; Killias, Berner Kommentar, 2012, Art. 247 ZPO N 14 f.). Analoges gilt bei Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels, weshalb im Schreiben, mit dem der zweite Schriftenwechsel angeordnet wird, die genannten Hinweise ebenfalls anzubringen sind. 6.3.4 Vorliegend übte der Einzelrichter seine richterliche Fragepflicht nie aus. Vielmehr nahm er die Eingabe des Klägers vom 11. März 2022 unvermittelt als Replik entgegen. Zudem untersagte er dem Kläger an der Parteibefragung, neue Beweismittel einzureichen. Auf die Mängel in den Beweisanträgen machte er den Kläger – soweit aus den Akten ersichtlich – während des erstinstanzlichen Verfahrens nie aufmerksam. Ebenso wenig ist aktenkundig, dass der Einzelrichter dem Kläger zum Beizug einer Rechtsanwältin geraten hat. Dass keine Fragen gestellt oder Hinweise gegeben wurden, hat sich für den Kläger offenkundig nachteilig ausgewirkt, wurden doch seine Behauptungen und Beweisanträge von der Vorinstanz im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, er habe diese verspätet vorgebracht. 6.4 Unter diesen Umständen war der Kläger mit seiner Behauptung, H.________ habe (ausserhalb der Schlichtungsverhandlung) telefonischen und schriftlichen Kontakt mit der Beklagten gehabt, noch zu hören, selbst wenn der Kläger diese Behauptung nicht bereits in seiner "Replik" vom 11. März 2023 aufgestellt hatte (vgl. Hauck, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 247 ZPO N 44; Killias, a.a.O., Art. 247 ZPO N 46). 6.5 Da keine Gründe ersichtlich sind oder geltend gemacht werden, die gegen die Einvernahme von H.________ sprechen, ist sie als Zeugin zu befragen. Dass sie als Ehefrau des Klägers womöglich ein Interesse am Prozessausgang hat, wird entsprechend zu würdigen sein, führt aber nicht dazu, sie deswegen nicht einzuvernehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_185/2023 vom 7. Juni 2023 E. 3.2.2).

Seite 11/17 6.6 Wie noch zu zeigen ist, wird die Vorinstanz noch weitere Beweise abnehmen und die Beweise neu würdigen müssen. Daher ist es vorliegend ausnahmsweise nicht angezeigt, dass die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid trifft. Vielmehr ist die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 ZPO; BGE 144 III 394 E. 4.3.2.2; Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 318 ZPO N 35 f.). 7. Wegen der Verletzung der gerichtlichen Fragepflicht (vorne E. 6.3 und 6.4) wird sich die Vorinstanz auch mit den Belegen auseinandersetzen müssen, die der Kläger an der Parteibefragung einreichen wollte und nun im Berufungsverfahren eingereicht hat (Zahlungsbelege der Western Union und der Zürcher Kantonalbank [act. 47/3.1-3.22]). Diese Urkunden sind als Beweismittel zuzulassen und zu würdigen. Hätte die Vorinstanz ihre Fragepflicht ausgeübt, hätte sie den Kläger rechtzeitig darauf hingewiesen, dass er die Beweislast für die Zahlungen im Gesamtbetrag von CHF 17'882.79 trägt und im Bestreitungsfalle der Beweis in der Regel mittels Kontoauszüge oder Empfangsquittungen zu erbringen ist. Zumindest aber hätte die Vorinstanz diese Belege an der Parteibefragung noch zu den Akten nehmen müssen. Es trifft zwar zivilprozessual zu, dass mit einem Antrag auf Abnahme eines Beweises nicht zugewartet werden darf, bis feststeht, was sich aus der Abnahme anderer Beweise (hier des Gutachtens) ergibt (vgl. act. 51 Rz 44). Dem juristisch unbeholfenen Kläger kann indes unter den dargelegten Umständen keine "prozessuale Nachlässigkeit" unterstellt werden, wenn er vorerst auf die Einreichung dieser Belege verzichtete, weil er davon ausging, das Gutachten werde die Echtheit der Unterschrift bestätigen (vgl. act. 47 Rz 38). 8. Als Nächstes ist auf die Rüge des Klägers einzugehen, die Vorinstanz habe zu Unrecht keine Edition der Empfangsquittungen bei der Western Union angeordnet. Der Kläger erhoffte sich, mit dieser Edition zu zusätzlichen Unterschriften der Beklagten zu gelangen, welche der Gutachterin als Vergleichsmaterial hätten dienen können. 8.1 Zur Erstellung des Handschriftengutachtens verfügte die Gutachterin über die "fragliche Unterschrift" (diese liest sich wie "F S") auf dem Darlehensvertrag, der im Original vorlag. Ferner verfügte sie über folgendes Vergleichsmaterial: 1 Vergleichsunterschrift auf einer Ausweiskopie (diese Unterschrift liest sich ebenfalls wie "F S"), 14 zwischen Juli und November 2022 angefertigte Vergleichsunterschriften im Original (zu lesen wie "E S"), 9 zwischen dem 6. und 14. Dezember 2022 angefertigte Vergleichsunterschriften im Original (zu lesen wie "F S") und 4 Kopien von offiziellen Dokumenten, auf denen die Beklagte mit "C.________" (also weder mit "F S" noch mit "E S") unterzeichnet hat. Die Gutachterin führte mit der fraglichen Unterschrift verschiedene physikalisch-technische Untersuchungen durch (Stereomikroskopie, Infrarot-Absorption, Ultraviolett- und Infrarot-Lumineszenz, elektrostatisches Abbildungsverfahren) und unterzog sie einer Kongruenzprüfung. Die Gutachterin hielt fest, dass die Beklagte angeblich über zwei Unterschriftsvarianten verfüge. Mit dem vorhandenen Vergleichsmaterial bzw. nur einer unbefangen entstandenen Unterschrift [Unterschrift auf der Ausweiskopie] lasse sich die Variationsbreite der Beklagten nur ansatzweise überblicken. Dieser Mangel müsse in der Befundbewertung berücksichtigt werden. In der Folge unterteilte die Gutachterin die Vergleichsunterschriften in verschiedene Gruppen und ging auf Details dieser Unterschriften ein, so namentlich auf Gestaltung, grafische Besonderheiten, Homogenität, Komplexität, Bewegungsführung und Fälschungsresistenz. In einem nächsten Schritt verglich sie diese Unterschriften mit der fraglichen Unterschrift (act. 28 Ziff. 2-6).

Seite 12/17 Unter den Titeln "Diskussion der Untersuchungsergebnisse" und "Einschränkungen in der Befundbewertung" legte die Gutachterin dar, dass die auf mehreren Merkmalsebenen festgestellten Abweichungen zur fraglichen Unterschrift nicht den Erwartungen an eine echte Unterschrift entsprechen würden. Eine solche würde erfahrungsgemäss zumindest in einigen Merkmalen ähnlich zu den authentischen Unterschriften ausfallen. Bei der fraglichen Unterschrift könnte es sich [zwar] um eine Eigenverstellung oder eine missglückte Unterschrift handeln. Aufgrund des knappen unbefangenen Vergleichsmaterials seien diese Möglichkeiten nicht gänzlich auszuschliessen. Die werthaltigen Abweichungen zwischen der fraglichen Unterschrift und allen spezifischen Schriftproben, welche die räumliche Gliederung (Abstand zwischen erstem und zweitem Schriftzeichen, Zeilenführung) sowie die Bewegungsführung und Formgebung (winkeliges "S", Bewegungsvorschläge) beträfen, würden für die Fälschungshypothese sprechen. Zusammenfassend seien die festgestellten Befunde unter Annahme der Fälschungshypothese besser erklärbar als unter Annahme der Echtheitshypothese. Sie würden deshalb mässig stark für die Fälschungshypothese, wonach die fragliche Unterschrift nicht von der Beklagten geschrieben worden sei, sprechen. Auf den ersten Blick etwas widersprüchlich erscheine allerdings, dass die Beklagte zunächst Vergleichsunterschriften gefertigt habe, die sich "E S" lesen und somit hinsichtlich des Buchstabenbezuges eine Formähnlichkeit zur fraglichen Unterschrift aufweisen würden. Dahingegen würden die nachfolgend erstellten Vergleichsunterschriften "F S" lauten. Die Gutachterin zählt mögliche Erklärungen für diese Unterschiede auf, hält dann aber fest, dass die Formähnlichkeit der fraglichen Unterschrift zu den ersten spezifischen Schriftproben in der Befundbewertung einschränkend berücksichtigt werden müsse. Denn letztlich könne nicht abschliessend nachvollzogen werden, weshalb die Beklagte zwei verschiedene Varianten anlässlich der Schriftprobenerhebung wiedergegeben habe. Weitere Einschränkungen würden sich aufgrund der mit dem vorwiegend befangenen Vergleichsmaterial nicht vollständig überblickbaren Variationsbreite der Beklagten ergeben (act. 28 Ziff. 7. f.). 8.2 Die Vorinstanz lehnte den Editionsantrag des Klägers zu Unrecht ab. 8.2.1 Zunächst führen weder die Vorinstanz noch die Beklagte aus, dass die Edition ein untaugliches Beweismittel und daher nicht abzunehmen ist (vgl. Art. 152 Abs. 1 ZPO). Die Beklagte bestreitet zudem nicht, dass sie solche Quittungen unterzeichnet hat. Unbestritten blieb ferner, dass weder der Kläger noch die Beklagte diese Empfangsquittungen erhältlich machen können, sondern sie vom Gericht oder der Staatsanwaltschaft herausverlangt werden müssen. Die Beklagte behauptete sodann nicht substanziiert, sie habe auf diesen Quittungen mit einer anderen Unterschrift als mit der auf dem Darlehensvertrag angebrachten fraglichen Unterschrift ("F S") unterzeichnet. Bei ihrer Darstellung, sie habe seit ihrer Heirat am tt.mm.jjjj nie mehr mit ihrem vorehelichen Namen unterschrieben (vgl. act. 51 Rz 25), handelt es sich um eine pauschale Parteibehauptung. Die vier Vergleichsunterschriften "C.________", alle auf offiziellen Formularen, sind kein hinreichender Beweis dafür, dass sie ihre vormalige Unterschrift ("F S") ab dem tt.mm.jjjj nie mehr (auch nicht auf nicht offiziellen Dokumenten) verwendet hat. Aus den bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten und zu den Akten genommenen Belegen wie Boardingpass (act. 9/B.2), Flugticket (act. 9/B.4) und "Quittungen Geldversand WU an J.________" (act. 9/B.5 und act. 9/B.7) ergibt sich, dass die Beklagte auch nach der Heirat wiederholt ihren vorehelichen Namen (________) verwendete. Es ist unwahrscheinlich, dass sie trotz Verwendung des vorehelichen Namens ausschliesslich mit

Seite 13/17 ehelichem Namen unterschrieben hat. Dass sie beispielsweise einen an die "Empfängerin J.________" mit Western Union gesandten Geldbetrag (act. 9/B.5; act. 9/B.7) mit einer "C.________"-Unterschrift quittierte, erscheint sehr unplausibel. Genauso unplausibel ist, dass die Beklagte – wie sie behauptet (act. 17) – nur ein einziges Mal in ihrem Leben (und zwar ausgerechnet auf ihrem Pass) mit der "F S"-Unterschrift unterschrieben hat. Auf diese Argumente ging die Vorinstanz gar nicht ein. 8.2.2 Die Erwägung der Vorinstanz, wonach der Kläger nicht im Detail ausführe, was am Vergleichsmaterial ungenügend sei, überzeugt nicht. Der Kläger behauptete in seiner Eingabe vom 2. März 2023, dass das Vergleichsmaterial weder in quantitativer noch in qualitativer Hinsicht genügend sei. Die Beklagte – so der Kläger weiter – habe keine Unterschriften aus dem Zeitraum, der mit dem Zeitraum des Darlehensvertrages übereinstimme, zur Verfügung gestellt (act. 31). Auf diesen hinreichend detaillierten Einwand ging die Vorinstanz nicht ein. Selbst die Gutachterin regte an, es sei abzuklären, ob auf den Einreiseunterlagen der Beklagten "unbefangen entstandene Vergleichsunterschriften" vorhanden seien (act. 28 S. 6). Weshalb die Vorinstanz trotzdem folgert, das zur Verfügung gestellte Vergleichsmaterial sei "für die Schlussfolgerungen des Gutachtens durchaus genügend", ist in diesem Kontext nicht verständlich. Nachvollziehbar ist zwar, dass das Material offenbar genügte, um gutachterlich festzustellen, die Befunde würden "mässig stark" für die Fälschungshypothese sprechen. Nicht nachvollziehbar ist hingegen, inwiefern mit weiteren (insbesondere originalen) Vergleichsunterschriften nicht ein zuverlässigeres oder gar anderes Ergebnis hätte resultieren können. Jedenfalls kann – nach jetzigem Aktenstand – nicht im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung angenommen werden, die Gutachterin würde zu keinem anderen Ergebnis gelangen, wenn ihr zusätzlich das bei Western Union zu edierende, unbelastete Vergleichsmaterial zur Verfügung gestellt würde. Entgegen dem, was die Beklagte zu insinuieren versucht (act. 51 Rz 36), ergaben sich die Einschränkungen in der Befundbewertung nicht nur daraus, dass sich die eigens für das Gutachten anzufertigenden Vergleichsunterschriften zuerst wie "E S" und danach wie "F S" lasen. Die Einschränkungen ergaben sich vielmehr daraus, dass keine einzige unbefangene "F S"-Originalunterschrift zur Verfügung gestellt wurde. Soweit ersichtlich sind die Unterschriften, welche die Beklagte auf den Empfangsquittungen anbrachte, das einzige noch existierende unbelastete Vergleichsmaterial. 8.3 Dem Kläger kann vorliegend sodann nicht entgegengehalten werden, er habe den Antrag auf Edition zu spät gestellt (dazu vorne E. 6.3 und 6.4). Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz bei der Western Union die Empfangsquittungen zu edieren, und zwar – soweit möglich – im Original. Die Edition umfasst jene Zahlungen, die auf der eingereichten Übersicht (act. 47/3) mit "WU" (Western Union) bezeichnet sind. Sofern die Edition über die Zweigniederlassung der Western Union (Switzerland), LLC, in Zürich nicht möglich ist, hat die Edition rechtshilfeweise zu erfolgen. 8.4 Sobald dieses unbelastete Vergleichsmaterial vorliegt, ist bei der Gutachterin ein Ergänzungsgutachten in Auftrag zu geben. Die Vorinstanz ist daran zu erinnern, dass sie für Beweiserhebungen Vorschüsse zu erheben hat (Art. 102 ZPO). Sollte sich aber herausstellen, dass die Beklagte auf den Empfangsquittungen tatsächlich stets mit "C.________" unterzeichnet hat, würde sich die Anordnung eines Ergänzungsgutachtens erübrigen.

Seite 14/17 9. Weiter wird sich die Vorinstanz bei der erneuten Würdigung der Beweise vergegenwärtigen müssen, dass selbst die (allfällige) Ungültigkeit des Darlehensvertrages vom 31. März 2021 nicht ohne Weiteres zur Abweisung der Klage führt. 9.1 Da Darlehensverträge nicht schriftlich abgefasst werden müssen, um gültig zu sein, kommt dem Darlehensvertrag vom 31. März 2021 bloss die Funktion eines Beweismittels (von mehreren Beweismitteln) zu. 9.2 Nachdem die Vorinstanz den schriftlichen Darlehensvertrag für ungültig befand, führte sie zwar zutreffend aus, dass zu prüfen bleibe, ob auf andere Weise als durch Abschluss des schriftlichen Darlehensvertrages ein Vertrag "allenfalls mündlich" zustande gekommen sein könnte (act. 43 E. 3.4). Wie nachfolgend zu zeigen ist, wurde diese Frage von der Vorinstanz aber nicht beantwortet. Ebenso wenig prüfte die Vorinstanz, ob der Vertrag durch konkludente Handlungen zustande gekommen sein könnte. 9.2.1 In einer E-Mail vom 2. Februar 2021 schrieb die Beklagte dem Kläger Folgendes: "Kannst du mit bitte ein vertrag machen mit deine Unterschrift und die sume was ich schulden dann kann ich nicht ganz aber dann jeden monat zahle" (act. 9/B.1.1). Dazu hielt die Vorinstanz fest, dass gestützt auf diese E-Mail das "Zustandekommen eines schriftlichen Darlehensvertrages" nicht erstellt sei (act. 43 E. 3.4.1). Dabei übersieht sie, wie der Kläger zutreffend einwendet (act. 47 Rz 45), dass aus der E-Mail nicht alle Einzelheiten eines Vertrages hervorgehen müssen. Vielmehr genügt es, wenn – wie hier – die E-Mail einen Rückschluss auf den zu ermittelnden wirklichen Willen der Parteien zum Zeitpunkt der Übergabe oder Überweisung der Gelder zulässt. Genau dies ist der Fall: Wenn die Beklagte den Kläger in der E-Mail aufforderte, einen Vertrag über die zur Rückzahlung geschuldete Summe aufzusetzen, lässt dies darauf schliessen, dass selbst die Beklagte beim Erhalt der Gelder von einer Rückzahlungsverpflichtung ausging. 9.2.2 Bezüglich der WhatsApp-Nachrichten vom 17. März 2021 und der SMS-Nachrichten vom 4. März 2021 hielt die Vorinstanz fest, auch hierin sei "keine übereinstimmende Willensäusserung über die begriffsnotwendigen Elemente eines Darlehensvertrages ersichtlich". Erneut übersieht die Vorinstanz, dass Nachrichten auch dann beweisrelevant sein können, wenn darin nicht lehrbuchmässig die "begriffsnotwendigen Elemente eines Darlehensvertrages" erwähnt werden. Aus der SMS vom 4. März 2021 geht beispielsweise hervor, dass die Beklagte den Kläger wieder um Geld anbetteln musste ("[…] so scheisse das ich dich wider beteln muss […] ich bitte dich bitte das du mir nochmal ich schwöre ich mach alles was du willst alles bitteeeee […]"; act. 9/B9). Diese SMS ist ein (weiteres) Indiz dafür, dass der Kläger der Beklagten mehrmals Geld gab und die Beklagte nicht davon ausging, dass keine Gegenleistung geschuldet sei. Im Weiteren wendet die Beklagte zwar ein, sie habe sich in den Nachrichten vom 17. März 2021 für die Zahlungen bedankt, was sie nicht hätte tun müssen, wenn es Darlehen gewesen wären, da sie das Geld in diesem Fall hätte zurückzahlen müssen (act. 51 Rz 18). Dieser Einwand überzeugt aber nicht. Wer ein Brot kauft und an der Theke entgegennimmt, bedankt sich ebenfalls, obwohl er es noch bezahlen muss. Ausserdem bestehen keine Hinweise darauf, dass der Kläger von der Darlehensgewährung in irgendeiner Form profitiert hätte. Gemäss dem umstrittenen Darlehensvertrag wurde das Darlehen bei vertragsgemässer Rückzahlung zinslos gewährt. Demgegenüber war die Beklagte

Seite 15/17 offensichtlich dringend auf das Geld angewiesen. Eine dankbare Reaktion ist deshalb auch im Fall eines blossen Darlehens ohne Weiteres angebracht und adäquat. 9.2.3 An der Parteibefragung führte die Beklagte sogar aus, sie habe dem Kläger etwas zurückzahlen wollen, aber nicht die Summe, die jetzt eingeklagt sei (act. 36 Antwort zu Frage 8). Es trifft zwar zu, dass diese Aussage auch so gedeutet werden kann, dass die Beklagte die Gelder ursprünglich als Geschenke entgegennahm, aber später freiwillig etwas davon zurückzahlen wollte (vgl. act. 51 Rz 56). Allerdings lässt sich eine solche Deutung nicht mit einer anderen Aussage der Beklagten in Einklang bringen: Auf die Frage des Klägers, ob die Beklagte habe Geld borgen wollen für das Lokal, das sie mit ihrem Vater unterhalte, im Wissen, dass sie das Geld zurückzuzahlen habe, antwortete die Beklagte nämlich mit "Ja." (act. 36 Antwort zu Frage 18). Auch diese Aussage wurde, wie der Kläger zu Recht rügt (act. 47 Rz 47), von der Vorinstanz nicht gewürdigt. 9.2.4 Schliesslich weist der Kläger zu Recht darauf hin, dass es sich unter anderem um Überweisungen für "Firmen im ________(Land) im Zusammenhang mit dem Lokal" der Beklagten gehandelt habe, was die Vorinstanz ausser Acht gelassen habe (act. 47 Rz 45). Es ist in der Tat ein Unterschied, ob bei speziellen Gelegenheiten beispielsweise Flugtickets bezahlt oder Wertgegenstände geschenkt werden oder ob Geld für den Betrieb oder Aufbau eines Gewerbes überwiesen wird. Letzteres spricht – selbst bei einem Paar, das, wie hier, eine aussereheliche Beziehung führte – eher weniger für eine Schenkung. 9.3 Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz mit der von ihr angegebenen Begründung – selbst ohne die noch nachzuholenden Beweisabnahmen – nicht folgern, sämtliches Geld sei ohne ausdrückliche oder konkludente Vereinbarung einer Rückzahlungsverpflichtung übergeben worden. Die Vorinstanz wird den Sachverhalt in diesen Punkten entsprechend zu ergänzen haben (vgl. Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 ZPO). 9.4 Der Vollständigkeit halber bleibt auf Folgendes hinzuweisen: Für den Fall, dass ein übereinstimmender wirklicher Parteiwille nicht festgestellt werden kann, hat das Gericht nach dem Vertrauensprinzip zu prüfen, ob ein Vertrag zustande gekommen und gegebenenfalls mit welchem Inhalt dieser zustande gekommen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_152/2018 vom 29. Juni 2018 E. 3.1). Dass die Vorinstanz ein Zustandekommen nach dem Vertrauensprinzip nicht geprüft hat, rügt der Kläger in der Berufung allerdings nicht. Folglich ist darauf nicht weiter einzugehen. 10. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Angelegenheit – in Gutheissung des Eventualantrags des Klägers – an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Diese hat im Sinne der obigen Erwägungen weitere Beweise abzunehmen, d.h. H.________ als Zeugin zu befragen, die vom Kläger eingereichten Urkunden zu den Akten zu nehmen, die Empfangsquittungen bei der Western Union zu edieren sowie bei der Gutachterin ein Ergänzungsgutachtens unter Beilage von unbefangenem Vergleichsmaterial einzuholen. Folglich hat sie auch den Sachverhalt zu ergänzen und die Beweise gesamthaft neu zu würdigen.

Seite 16/17 11. Abschliessend ist über die Prozesskosten (Gerichts- und Anwaltskosten) zu befinden. 11.1 Die Prozesskosten sind grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Im Berufungsverfahren ist dies die Beklagte. Soweit die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, rechtfertigt es sich hingegen, die Verteilung der Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens gemäss Art. 104 Abs. 4 ZPO der Vorinstanz zu überlassen. Denn nach dem Rückweisungsentscheid hat das Kantonsgericht – unabhängig davon, welche Partei an das Obergericht gelangt ist – aufgrund der ursprünglichen Parteibegehren neu zu urteilen. Deshalb ist der endgültige Ausgang der Streitsache offen. Unter diesen Umständen ist es sinnvoll, wenn die Vorinstanz im neuen Entscheid auch die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens verteilt. Es bleibt aber in jedem Fall Sache der Rechtsmittelinstanz, die Höhe der Kosten festzusetzen (Sterchi, Berner Kommentar, 2012, Art. 104 ZPO N 16; Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 104 ZPO N 11; Rüegg/Rüegg, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 104 ZPO N 7). 11.2 Beim vorliegend massgebenden Streitwert von CHF 17'882.79 beträgt die ordentliche Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren CHF 2'400.00 (§ 11 Abs. 1 und § 15 Abs. 1 KoV OG). Das Grundhonorar der Rechtsanwälte beträgt bei diesem Streitwert CHF 2'582.40 (§ 3 Abs. 1 AnwT und § 8 Abs. 1 AnwT). Dieses ist im Rechtsmittelverfahren gestützt auf § 8 Abs. 1 AnwT auf zwei Drittel, d.h. auf CHF 2'388.30 zu reduzieren. Unter Hinzurechnung der Auslagenpauschale von 3 % (§ 25 AnwT) sowie der Mehrwertsteuer von 7,7 % (die Leistungen wurden noch unter Geltung des alten Mehrwertsteuersatzes erbracht; § 25a AnwT) resultiert eine volle Parteientschädigung von gerundet CHF 2'650.00. Urteilsspruch 1. In Gutheissung der Berufung wird der Entscheid des Kantonsgerichts Zug, Einzelrichter, vom 11. August 2023 aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2.1 Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf CHF 2'400.00 festgesetzt. 2.2 Die Parteientschädigung für das Berufungsverfahren wird auf CHF 2'650.00 (inkl. MWST) festgesetzt. 2.3 Die Verteilung der Entscheidgebühr und der Parteientschädigung wird dem Kantonsgericht Zug, Einzelrichter, in seinem neuen Entscheid überlassen.

Seite 17/17 3. Gegen diesen selbständig eröffneten Zwischenentscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 4. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (EV 2022 6) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Zivilabteilung P. Huber K. Heidelberger Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:

Z1 2023 35 — Zug Obergericht Zivilabteilung 23.02.2024 Z1 2023 35 — Swissrulings