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Zug Obergericht Zivilabteilung 14.12.2023 Z1 2023 19

14 dicembre 2023·Deutsch·Zugo·Obergericht Zivilabteilung·PDF·5,613 parole·~28 min·6

Riassunto

Forderung | Leihe/Darlehen/Kontokorrent

Testo integrale

20231102_151607_ANOM.docx I. Zivilabteilung Z1 2023 19 Oberrichter P. Huber, Abteilungspräsident Oberrichter F. Horber Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber I. Cathry Urteil vom 14. Dezember 2023 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Kläger und Berufungskläger, gegen C.________, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, Beklagter und Berufungsbeklagter, betreffend Forderung (Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Zug, 3. Abteilung, vom 27. April 2023)

Seite 2/14 Rechtsbegehren Kläger und Berufungskläger 1. Der Entscheid des Kantonsgerichts Zug A3 2020 50 vom 27. April 2023 sei aufzuheben und die Klage vollumfänglich gutzuheissen. Eventualiter sei der Entscheid des Kantonsgerichts Zug A3 2020 50 vom 27. April 2023 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten des Berufungsgegners. Beklagter und Berufungsbeklagter 1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen, soweit auf diese einzutreten sei. 2. Das Urteil der Vorinstanz vom 27. April 2023 (A3 2020 50) sei zu bestätigen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST von 7,7 % zulasten des Berufungsklägers. Sachverhalt 1.1 Am 28. März 2019 schlossen A.________ (nachfolgend: Kläger) und C.________ (nachfolgend: Beklagter) einen Aktienkaufvertrag ab (act. 1/3; nachfolgend: Aktienkaufvertrag). Mit diesem Vertrag verkaufte der Kläger sämtliche 1'000 Inhaberaktien der damals in ________ (Ort) domizilierten F.________ AG mit einem Nennwert von je CHF 100.00 zum Kaufpreis von CHF 100'000.00 an den Beklagten. Die Aktien wurden am 28. März 2019 vom Kläger durch Zession an den Beklagten übertragen (act. 1/3 Anhang 2). 1.2 Am gleichen Tag unterzeichneten der Kläger als Darlehensgeber und der Beklagte als Darlehensnehmer einen Darlehensvertrag über eine Summe von CHF 100'000.00 zwecks Finanzierung des Kaufpreises gemäss Aktienkaufvertrag (act. 1/2; nachfolgend: Darlehensvertrag). Die Parteien vereinbarten, dass das Darlehen pro Jahr gemäss den steuerlichen Richtlinien (Rundschreiben ESTV – jährliche Publikation sowie Kreisschreiben Nr. 6 "Verdecktes Eigenkapital [Art. 65 und 75 DBG] bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften") zu verzinsen ist, wobei die Zinsen jährlich jeweils auf den 31. Dezember zahlbar sind (act. 1/2 Ziff. 3). 1.3 Weiter schlossen die Parteien am 28. März 2019 einen Optionsvertrag ab (act. 10/4; nachfolgend: Optionsvertrag). In diesem Vertrag räumte der Beklagte dem Kläger eine unwiderrufliche Option ein, 10 % des von ihm gehaltenen Aktienkapitals der F.________ AG im Nennwert von CHF 10'000.00 durch schriftliche Erklärung zu einem Kaufpreis von EUR 499'000.00 zu erwerben (act. 10/4 Ziff. 1 f.; nachfolgend: Call Option). Gemäss Ziff. 1 des Optionsvertrags kann die Call Option ab 1. Januar 2020 jederzeit während 10 Jahren durch eingeschriebenen Brief des Klägers an den Beklagten ausgeübt werden (Abs. 2). Im Gegenzug verpflichtete sich der Kläger, dem Beklagten einen Betrag von EUR 1'000.00 als Optionsprämie zu entrichten, zahlbar innert 10 Tagen nach Unterzeichnung des Optionsvertrags auf ein vom Beklagten noch zu benennendes Konto (Abs. 3). Ziff. 2 Abs. 3 des Optionsvertrags sieht ausserdem vor, dass der Kläger

Seite 3/14 gleichzeitig mit der Ausübung der Call Option den Kaufpreis auf ein Konto des Beklagten zu überweisen hat. 1.4 Ebenfalls am 28. März 2019 unterzeichnete der Beklagte den Optionsschein (act. 10/5), der gemäss Ziff. 1 Abs. 2 des Optionsvertrags der Ausübungserklärung im Original beizulegen ist. 2. Mit Schreiben vom 1. April 2020 kündigte der Kläger den Darlehensvertrag fristlos, hilfsweise zum 30. Juni 2020 oder zum nächstzulässigen Zeitpunkt, und verlangte die Rückzahlung des Darlehensbetrags samt Zinsen (act. 1/5). 3.1 Nachdem der Beklagte eine Rückzahlung des Darlehens verweigert hatte, reichte der Kläger beim Kantonsgericht Zug gegen den Beklagten eine Klage auf Zahlung von CHF 100'000.00 nebst Zins zu 2,5 % für die Periode vom 28. März 2020 bis 30. Juni 2020 sowie zu 5 % seit 1. Juli 2020 ein (act. 1). 3.2 In der Klageantwort vom 25. Januar 2021 beantragte der Beklagte, die Klage sei kostenfällig abzuweisen; eventualiter sei diese infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Zur Begrünung brachte er im Wesentlichen vor, der Kläger habe am 28. März 2019 (verfrüht und mündlich) sein Optionsrecht ausgeübt und dabei dem Beklagten den Optionsschein im Original zurückgegeben. Der Kläger schulde ihm daher den vereinbarten Kaufpreis von EUR 499'000.00 nebst Zins. Diese Forderung bringe er gegenüber der eingeklagten Forderung aus dem Aktienkaufvertrag und dem Darlehensvertrag im Betrag von CHF 100'000.00 nebst Zinsen zur Verrechnung. Demzufolge sei die Forderung des Klägers erloschen und die Klage vollumfänglich abzuweisen (act. 10). 3.3 In der Replik vom 5. Februar 2021 (act. 12) und der Duplik vom 7. Juni 2021 (act. 20) hielten die Parteien je an ihren Rechtsbegehren fest. 3.4 Mit Entscheid des Referenten vom 5. Oktober 2021 wurde der Kläger aufgefordert, dem Kantonsgericht Zug innert 10 Tagen den Optionsschein vom 28. März 2019 im Original einzureichen (act. 22). Daraufhin reichte der Kläger am 15. Oktober 2021 den Optionsschein ein, "wie ihn die klagende Partei am 28. März 2019 von der beklagten Partei erhalten" habe (act. 23). Zu dieser Eingabe nahm der Beklagte am 27. Oktober 2021 Stellung (act. 25). Am 25. März 2022 und 7. April 2022 reichten die Parteien je noch eine Noveneingabe ein (act. 31 und 32). 3.5 Am 15. Juni 2022 wurden die Parteien zur Sache befragt (act. 33 und 36-39). In der Folge verzichteten sie auf die Durchführung der Hauptverhandlung (act. 41-42) und reichten stattdessen am 19. und 20. Oktober 2022 schriftliche Schlussvorträge sowie ihre Honorarnoten ein (act. 44-47). 3.6 Mit Entscheid vom 27. April 2023 wies das Kantonsgericht Zug, 3. Abteilung, die Klage ab, auferlegte die Gerichtskosten von CHF 6'500.00 dem Kläger und verpflichtete diesen, dem Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 16'840.00 zu bezahlen (act. 50).

Seite 4/14 4. Gegen diesen Entscheid reichte der Kläger mit Eingabe vom 24. Mai 2023 beim Obergericht des Kantons Zug innert Frist Berufung mit dem eingangs erwähnten Rechtsbegehren ein (act. 53). In der Berufungsantwort vom 6. Juli 2023 schloss der Beklagte auf kostenfällige Abweisung der Berufung (act. 57). Ein zweiter Schriftenwechsel und eine Berufungsverhandlung wurden nicht durchgeführt. Erwägungen 1. Die örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit der Zuger Gerichte ist (unbestrittenermassen) gegeben, weshalb diesbezüglich ohne Weiteres auf die zutreffenden Ausführungen in E. 1 des angefochtenen Entscheids (act. 50) verwiesen werden kann (zur Zulässigkeit eines solchen Verweises vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_88/2020 vom 11. Februar 2021 E. 3.4 m.w.H.). 2. In prozessualer Hinsicht ist zunächst Folgendes festzuhalten: 2.1 Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsverfahren ist als eigenständiges Verfahren ausgestaltet. Es dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen. Entsprechend ist die Berufung nach Art. 311 Abs. 1 ZPO begründet einzureichen. Dabei muss der Berufungskläger aufzeigen, inwiefern und weshalb er den angefochtenen Entscheid in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht als fehlerhaft erachtet bzw. weshalb (zulässige) Noven oder neue Beweismittel einen anderen Schluss aufdrängen. Um diesen Anforderungen nachzukommen, genügt es nicht, wenn der Berufungskläger lediglich auf seine Vorbringen vor erster Instanz verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Vielmehr muss er im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die er beanstandet, sich mit ihnen argumentativ auseinandersetzen und die Aktenstücke nennen, auf denen seine Kritik beruht. Die Begründung muss hinreichend explizit sein, sodass sie von der Berufungsinstanz einfach nachvollzogen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_72/2021 vom 28. September 2021 E. 7.3.2 m.w.H., insbesondere auf BGE 142 III 413 E. 2.2.2 und 138 III 374 E. 4.3.1). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Berufung. Lässt die Berufung insgesamt oder hinsichtlich eines bestimmten Streitpunkts eine (hinreichende) Begründung vermissen, so tritt die Berufungsinstanz darauf nicht ein. Die gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO entbindet nicht von einer gehörigen Begründung der Rechtsmitteleingabe. Ebenso wenig besteht eine Pflicht des Berufungsgerichts, die Berufung zur Verbesserung zurückzuweisen. Dabei handelt es sich nicht um einen verbesserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_350/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 4.1 und 5A_342/2020 vom 4. März 2021 E. 3.3, je m.w.H.).

Seite 5/14 2.2 Gemäss Art. 310 ZPO können mit Berufung die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Die Berufung ermöglicht demnach eine umfassende Überprüfung des erstinstanzlichen Entscheids. Dies bedeutet aber nicht, dass die Berufungsinstanz gehalten ist, alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen. Sie hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der schriftlichen Begründung gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken (BGE 147 III 176 E. 4.2.1 m.w.H.). 2.3 Im Weiteren ist zu beachten, dass der Berufungsinstanz in der Regel der erstinstanzlich festgestellte Sachverhalt als Grundlage dient, sofern und soweit dagegen keine begründeten Sachverhaltsrügen erhoben worden sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_187/2021 vom 22. September 2021 E. 2 m.w.H.). Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Berufungsverfahren nur noch im Rahmen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt, d.h. wenn sie ohne Verzug vorgebracht wurden (lit. a) und sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Will eine Partei im Berufungsverfahren unechte Noven vortragen, obliegt es ihr präzise aufzuzeigen, dass sie im erstinstanzlichen Verfahren die ihr zumutbare Sorgfalt hat walten lassen. Sie hat namentlich präzise darzulegen, aus welchen Gründen sie nicht in der Lage gewesen sein soll, die neu behaupteten Tatsachen und Beweismittel nicht in erster Instanz in den Prozess einzubringen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_763/2018 vom 1 Juli 2019 E. 2.1.3.3 m.w.H.). 3. Zur eingeklagten Darlehensforderung führte das Kantonsgericht zusammengefasst aus, zwischen den Parteien sei unstrittig, dass der Kaufpreis für die Aktien der F.________ AG durch Gewährung eines Darlehens bezahlt worden sei und die Parteien diesbezüglich am 28. März 2019 einen Darlehensvertrag geschlossen hätten. Der Kläger habe den Darlehensvertrag sodann mit Schreiben vom 1. April 2020 per 30. Juni 2020 ordentlich gekündigt, sodass das Darlehen von CHF 100'000.00 am 30. Juni 2020 zur Rückzahlung an den Kläger fällig geworden sei. Der Beklagte habe dem Kläger unbestrittenermassen weder den Darlehensbetrag zurückerstattet noch die Darlehenszinsen bezahlt. Der Beklagte schulde dem Kläger daher grundsätzlich den Darlehensbetrag von CHF 100'000.00 sowie einen Darlehenszins von 2,5 % ab dem 28. März 2020 bis zum 30. Juni 2020 und einen Verzugszins von 5 % seit dem 1. Juli 2020 (act. 50 E. 2.3-2.6; zum Untergang dieser Forderungen durch Verrechnung s. hinten E. 4.4.1-4.4.3 sowie BGE 148 III 371 E. 5.3.2). Hinsichtlich der eben erwähnten, vom Kläger aus dem Darlehensvertrag abgeleiteten Forderungen ist der erstinstanzliche Entscheid unangefochten geblieben (vgl. act. 53 und act. 57) und demzufolge in Rechtskraft erwachsen, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist (vgl. BGE 147 III 176 E. 4.2.1). 4. Die Abweisung der Klage begründete die Vorinstanz sodann zusammengefasst wie folgt: 4.1 Zwischen den Parteien sei unstrittig, dass der Kläger keine schriftliche Erklärung zur Ausübung der Option abgegeben und folglich auch nicht mit eingeschriebenem Brief übermittelt habe. In einem ersten Schritt sei jedoch zu prüfen, ob der Kläger das Optionsrecht tatsächlich – wenn auch nicht in der vertraglich vorgesehen Form – ausgeübt und dem Beklagten hierzu das Original des Optionsscheins übergeben habe (act. 50 E. 3.1).

Seite 6/14 4.1.1 Gemäss Optionsschein habe der Inhaber desselben das Recht, vom Beklagten einen Aktienanteil der F.________ AG im Nennwert von CHF 10'000.00 (10 % des Aktienkapitals der F.________ AG) unter gewissen Bedingungen käuflich zu erwerben. Der Ausübungserklärung sei das Original des fraglichen Optionsscheins beizulegen. Beim vorliegenden Optionsschein handle es sich somit um ein Inhaberpapier, welches für die Geltendmachung aufseiten des Berechtigten und des Verpflichteten zugleich notwendig und ausreichend sei (act. 50 E. 3.1.2). 4.1.2 Der Kläger habe in der Replik vom 5. Februar 2021 selbst ausgeführt, es sei unbestritten, dass ihm der Beklagte am 28. März 2019 das von diesem unterzeichnete Original des Optionsscheins übergeben habe. Demnach sei erstellt, dass der Kläger nach der Unterzeichnung des Optionsscheins vom Beklagten das Original und nicht bloss eine Kopie davon erhalten habe. Somit sei von der Echtheit "des vom Beklagten vorgebrachten Optionsscheins" auszugehen. Gleichzeitig sei damit erstellt, dass sich das Original des streitgegenständlichen Optionsscheins im Besitz des Beklagten befinde. Indem der Kläger dem Beklagten das Original des Optionsscheins zurückgegeben habe, habe er seinen Willen zur Ausübung der gegebenen Option in hinreichender Bestimmtheit zum Ausdruck gebracht. Die Kundgabe des Willens zur Ausübung sei denn auch vom Beklagten als Optionsgeber tatsächlich so verstanden worden (act. 50 E. 3.1.3.3). Demnach habe der Kläger das Optionsrecht durch Rückgabe des Originals des Optionsscheins an den Beklagten ausgeübt (act. 50 E. 3.1.4). 4.2 In einem nächsten Schritt sei zu prüfen, ob das Optionsrecht ohne Einhaltung der vertraglich vereinbarten Formvorschriften überhaupt gültig habe ausgeübt werden können, d.h. ob der vertragliche Formvorbehalt formfrei habe aufgehoben werden können (act. 50 E. 3.2). 4.2.1 Gemäss Ziffer 1 des Optionsvertrages vom 28. März 2019 könne die Call Option unter Vorbehalt von Ziffer 5 ab 1. Januar 2020 jederzeit während 10 Jahren durch eingeschriebenen Brief vom Kläger an den Beklagten ausgeübt werden. Ziffer 9.2 des Optionsvertrages halte fest, dass Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung der Schriftform bedürften (act. 50 E. 3.2.1). 4.2.2 Der vertragliche Formvorbehalt könne jederzeit formfrei aufgehoben werden, auch wenn die Parteien für die Abänderung des Vertrages eine bestimmte Form vereinbart hätten. Aufhebung und Abänderung des Formvorbehalts seien auch stillschweigend oder durch konkludentes Handeln möglich. Stehe der Formvorbehalt fest, so liege die Beweislast bei demjenigen, der trotz Nichteinhaltung der Form die Gültigkeit des formlos Vereinbarten behaupte, sei es, weil dem Vorbehalt lediglich deklarative Wirkung zukomme, sei es, weil die – konstitutiv wirkende – Formabrede wieder aufgehoben worden sei. Vorliegend bedeute die Rückgabe des Optionsscheins die Ausübung des Optionsrechts. Diese vorbehaltlose Ausübung des Optionsrechts heile den Formmangel. Es spiele denn auch keine Rolle, ob die Parteien den Formvorbehalt bewusst oder unbewusst missachtet hätten. Entscheidend sei der Abschlusswille der Parteien, den der Kläger durch die Übergabe des Optionsscheins an den Beklagten klar bekundet habe. Weiter habe der Beklagte an der Parteibefragung bestätigt, diese nicht vertragskonforme Ausübung des Optionsrechts vorbehaltlos akzeptiert zu haben, zumal Dr. E.________, welcher die Dokumente erstellt habe, erklärt habe,

Seite 7/14 dass die Parteien die im Vertrag vorgesehenen Regelungen (namentlich die Form der Erklärung und die Fristen) jederzeit widerrufen bzw. anpassen könnten, wenn sie sich über die Anpassung einig seien. Dies habe der Kläger nicht bestritten. Mithin hätten die Parteien die Ausübungserklärung trotz mangelhafter Form als gültig angesehen. Der Beklagte habe weiter ausgeführt, die Parteien hätten den amerikanischen Ausübungsstil des Optionsrechts vereinbart, wonach es seine Sache gewesen sei zu entscheiden, ob er der Aufhebung der vereinbarten Sperrfrist zustimme und somit eine verfrühte Ausübung des Optionsrechts akzeptieren würde. Diese Ausführungen seien ebenfalls unbestritten geblieben. Der amerikanische Ausübungsstil bedeute, dass die Option an jedem Tag vor dem Verfallsdatum ausgeübt werden könne, wohingegen eine Option europäischen Stils lediglich am Laufzeitende ausgeübt werden könne. Die Parteien seien sich somit auch über die Anpassung der Frist, d.h. die Möglichkeit einer verfrühten Ausübung der Option, einig gewesen (act. 50 E. 3.2.2 f.). Demnach stehe fest, dass sie den vertraglichen Formvorbehalt formfrei aufgehoben hätten. Somit sei die formlos (konkludent) und vorzeitig erfolgte Ausübung des Optionsrechts trotz des vertraglichen Formvorbehaltes gültig (act. 50 E. 3.2.4). 4.2.3 Dem Kläger wäre aber auch dann nicht geholfen, wenn die Parteien den vertraglichen Formvorbehalt nicht gültig aufgehoben hätten. Der Kläger habe von der Formvorschrift gewusst, wonach er das Optionsrecht durch eingeschriebenen Brief auszuüben habe. Dennoch habe er das Optionsrecht mündlich und konkludent ausgeübt, indem er dem Beklagten den Optionsschein zurückgegeben habe. Unter diesen Umständen sei die anschliessende Berufung auf die Nichtigkeit des Vertrages als rechtsmissbräuchlich zu betrachten (act. 50 E. 3.2.5). 4.3 Auf dem Forderungsbetrag von EUR 499'000.00 mache der Beklagte Verzugszinsen in der Höhe von 5 % seit 29. März 2019 geltend. Nachdem der Kläger den Verfalltag gemäss Ziff. 2 des Optionsvertrages sowie die Vorleistungspflicht gemäss Ziff. 3 des Optionsvertrages nicht substanziiert bestritten habe, sei von der Vorleistungspflicht des Klägers sowie dem Verfalltag gemäss Ziff. 2 des Optionsvertrages auszugehen. Der Kläger schulde dem Beklagten somit EUR 499'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 29. März 2019 (act. 50 E. 4-E. 4.4). 4.4 Der Beklagte habe in der Klageantwort erklärt, dass er diese Forderung samt Zins mit der streitgegenständlichen Forderung des Klägers aus dem Aktienkauf- und Darlehensvertrag im Betrag von CHF 100'000.00 nebst Zins zu 2,5 % für die Periode vom 28. März 2020 bis 30. Juni 2020 sowie zu 5 % seit 1. Juli 2020 (Hauptforderung) verrechne (act. 50 E. 5-5.4). 4.4.1 Mit der Verrechnungserklärung habe der Beklagte die Verzugsfolgen beseitigen können. Der Beklagte hätte erstmals am 1. Juli 2020 Verrechnung erklären können. Daher schulde er dem Kläger auf dessen Forderungsbetrag von CHF 100'000.00 keinen Verzugszins von 5 % seit 1. Juli 2020. Der auf dem Forderungsbetrag von CHF 100'000.00 vertraglich vereinbarte Zins von 2,5 % vom 28. März 2020 bis 30. Juni 2020, d.h. CHF 650.70, sei hingegen geschuldet (act. 50 E. 5.2). 4.4.2 Da der Kläger sowohl die Umrechnung der kleineren Forderung (CHF 100'000.00) sowie den Zeitpunkt der Umrechnung nicht substanziiert bestritten habe, sei für den Zeitpunkt der Umrechnung auf den Zeitpunkt des Zugangs der Verrechnungserklärung abzustellen, mithin auf den 27. Januar 2021 (Eingang der Klageantwort beim Kläger). Gemäss historischem Wech-

Seite 8/14 selkurs hätten CHF 100'650.70 (= CHF 100'000.00 [Hauptforderung] + CHF 650.70 [Zinsforderung]) an diesem Tag gerundet EUR 93'550.25 (CHF 1.00 = EUR 0.929454) entsprochen. Demnach resultiere eine Forderung zugunsten des Beklagten von EUR 405'449.75 (= EUR 499'000.00 ./. EUR 93'550.25; act. 50 E. 5.3). 4.4.3 Im Ergebnis sei die Forderung des Klägers im Umfang der Darlehenssumme von CHF 100'000.00 sowie der vertraglichen Zinsen von CHF 650.70 von umgerechnet EUR 93'550.25 durch Verrechnung getilgt worden. Die Klage des Klägers sei damit vollumfänglich abzuweisen (act. 50 E. 5.4). 5. In der Berufung wirft der Kläger der Vorinstanz in erster Linie vor, sie habe den Sachverhalt rechtsfehlerhaft ausgelegt, was sie zu falschen Schlüssen und bezüglich der Ausübung der Call Option zu einer falschen Rechtsanwendung geführt habe. 5.1 Die diesbezüglichen Rügen des Klägers lassen sich wie folgt zusammenfassen (act. 53 Rz 14 ff.): 5.1.1 Die Vorinstanz gehe fälschlicherweise davon aus, dass der Kläger das Optionsrecht ausgeübt habe und der Beklagte in guten Treuen davon habe ausgehen müssen und dürfen, dass der Kläger seinen Willen zur Ausübung der Option kundgegeben habe. Der Kläger habe das Optionsrecht jedoch nicht ausgeübt und dies auch zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt, was er an der Parteibefragung vom 15. Juni 2022 zu Protokoll gegeben habe. Er habe ferner bekräftigt, dass die Parteien die Änderung des Schriftlichkeitsvorbehalts nicht gewollt hätten und er die Call Option nicht habe ausüben wollen. 5.1.2 Dass zwischen den Parteien am 28. März 2019 ein tatsächlicher Konsens bestanden habe, lasse sich nicht mehr rekonstruieren und beweisen. Somit habe das Gericht nach dem Vertrauensprinzip die Erklärungen auszulegen, wie sie vom Empfänger in guten Treuen hätten verstanden werden dürfen und müssen. Selbst wenn gemäss vorinstanzlicher Feststellung davon ausgegangen würde, dass der Kläger dem Beklagten am 28. März 2019 das Original des Optionsscheins übergeben habe, sei darin noch keine Erklärung zur Ausübung der Option zu erkennen. Vielmehr seien alle konkreten Umstände des vorliegenden Falls zu berücksichtigen. 5.1.3 Dass der Beklagte davon habe ausgehen dürfen und müssen, er habe durch Übergabe des Optionsscheins die Option ausüben wollen, werde im angefochtenen Entscheid nicht behandelt. Davon könne unter Berücksichtigung der Gesamtumstände auch nicht in vertretbarer Weise ausgegangen werden. Einerseits sei zwischen den Parteien klar vereinbart worden, dass die Option "ab dem 1. Januar 2020 jederzeit während 10 Jahren durch eingeschriebenen Brief an [den Beklagten]" ausgeübt werden könne. Damit habe der Beklagte nicht ohne Weiteres in guten Treuen davon ausgehen dürfen, dass der Kläger knapp ein Jahr vor diesem Datum die Option habe ausüben wollen. Weiter habe die Vorinstanz die Interessenlage der Parteien nicht gewürdigt. Im angefochtenen Entscheid sei unberücksichtigt geblieben, dass es nicht der Interessenlage des Klägers entsprochen habe, gleichentags die Option auszuüben, sei doch das Setup als langfristiges Anreizsystem gedacht gewesen, um unter anderem dem Kläger etwas für die gut geführten

Seite 9/14 Geschäfte zurückzugeben. Diese Interessenlage sei auch für den Beklagten klar ersichtlich gewesen, weshalb dieser in seinem (bestrittenen) Vertrauen nicht zu schützen sei. Zudem mache es keinen Sinn, dass der Kläger alle Aktien der Gesellschaft für CHF 100'000.00 verkaufe und am selben Tag einen Teil davon zu einer Bewertung, welche dem 50-fachen entspreche, wieder habe zurückkaufen wollen. Diese Tatsachen habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt. 5.1.4 Die Vorinstanz lasse zudem ausser Acht, dass die Parteien ein gesamtes vertragliches Regelwerk ausgearbeitet und vereinbart hätten, und konzentriere sich stattdessen einzig auf den Optionsschein. Dass die Übergabe des Optionsscheins allerdings lediglich eine von zwei kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zur rechtsgenüglichen Ausübung des Optionsrechts darstelle, finde nicht Eingang in den angefochtenen Entscheid. Vor diesem Hintergrund habe der Beklagte am Tag der Unterzeichnung nicht berechtigterweise davon ausgehen dürfen, dass sich der Kläger über alle Formvorbehalte habe hinwegsetzen wollen, nachdem diese [d.h. die Ausübung der Option nicht vor dem 1. Januar 2020 mit eingeschriebenem Brief] ja zu seinem Schutz aufgestellt worden seien. Der Kläger habe auf den Vertragswortlaut vertraut und auch beim Austausch aller Vertragsdokumente darauf vertrauen dürfen, dass die Optionsausübung eine zusätzliche frist- und formgerechte Erklärung benötige. 5.1.5 Sodann habe die Vorinstanz auch das Verhalten der Parteien nach Vertragsschluss (d.h. nach dem 28. März 2019) nicht berücksichtigt. Wenn der Beklagte tatsächlich davon ausgegangen sei, dass der Kläger seine Option ausgeübt habe, hätte er die "Optionsprämie" von EUR 499'000.00 einverlangen müssen. Dies habe der Beklagte allerdings nicht getan, was darauf schliessen lasse, dass er selbst davon ausgegangen sei, die Option sei noch gar nicht ausgeübt worden. 5.1.6 Richtigerweise hätte die Vorinstanz davon ausgehen müssen, dass der Kläger seinen Willen zur Ausübung der Option (i) mittels schriftlicher Ausübungserklärung (ii) durch eingeschriebene Briefsendung und (iii) unter Beilage des originalen Optionsscheins hätte ausüben müssen. Die frühzeitige Übergabe des originalen Optionsscheins schade nicht und mache die kumulativ geforderte schriftliche Ausübungserklärung in eingeschriebener Form nicht obsolet. 5.2 Die vom Kläger vorgebrachten Einwände vermögen die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu entkräften, und zwar aus folgenden Gründen: 5.2.1 Die Willensäusserung kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen (Art. 1 Abs. 1 und 2 OR). Als stillschweigend gilt namentlich die konkludente Willensäusserung. Bei dieser kommt der Wille des Erklärenden, mit der Äusserung eine bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen, nicht unmittelbar in der Erklärung zum Ausdruck, sondern ergibt sich lediglich mittelbar aus dem Verhalten des Erklärenden oder anderen Umständen. Um aus dem Verhalten der Erklärenden oder anderen Umständen auf einen bestimmten Rechtsfolgewillen schliessen zu können, müssen hinreichend schlüssige, tatsächliche Anhaltspunkte vorhanden sein, die nach Treu und Glauben keine andere Schlussfolgerung zulassen. Dieses Erfordernis gründet auf dem Vertrauensprinzip (Müller, Berner Kommentar, 2018, Art. 1 OR N 38 f.; ebenso schon Kramer/Schmidlin, Berner Kommentar, 1986, Art. 1 OR N 10 f., 15 und 17). Nach dem Vertrauensprinzip hat die Partei ihre Erklärung so gelten zu lassen, wie sie von der Adressatin nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen nach Treu und

Seite 10/14 Glauben verstanden werden durfte und musste. Dabei entscheidet das Vertrauensprinzip auch darüber, ob überhaupt eine Willenserklärung vorliegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_193/2019 vom 23. September 2019 E. 5.3.1 m.w.H.). 5.2.2 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger zwar behauptet, die Vorinstanz habe festgestellt, dass sämtliche Verträge (Aktienkaufvertrag, Darlehensvertrag, Optionsvertrag und -schein) am selben Tag, d.h. am 28. März 2019, unterzeichnet und beim Beklagten belassen worden seien (vgl. act. 53 Rz 48). Diese Behauptung ist indessen unzutreffend. Die Vorinstanz gelangte vielmehr zum Schluss, dass der Beklagte dem Kläger – wie dieser in der Replik selbst festgehalten hatte – das Original des von ihm unterzeichneten Optionsscheins aushändigte und der Kläger dem Beklagten dieses Original zurückgab (vgl. E. 4.1.2 f.). Dies wird vom Kläger in der Berufung nicht explizit bestritten und hat daher als erstellt zu gelten. Abgesehen davon belässt es der Kläger bei einer blossen Behauptung; inwiefern die Vorinstanz diesbezüglich den Sachverhalt falsch festgestellt haben soll, zeigt er nicht auf. Damit ist die Berufung offenkundig nicht hinreichend begründet, weshalb insofern nicht darauf eingetreten werden kann (vgl. vorne E. 2.1). 5.2.3 Im Weiteren konnte der Beklagte die Übergabe des von ihm unterzeichneten Optionsscheins im Original nur so verstehen, dass der Kläger damit seinen Willen zur Ausübung der Call Option bekundete. Einerseits ist der Optionsschein als Inhaberpapier notwendig und ausreichend für die Geltendmachung des Rechts (vgl. act. 50 E. 3.1.2; Meier-Hayoz/von der Crone, Wertpapierrecht, 3. A., Bern 2018, N 176). Andererseits sieht der Optionsschein explizit vor, dass dieser der Ausübungserklärung im Original beizulegen ist (act. 10/5 Ziff. 1). Der Beklagte durfte demnach davon ausgehen, dass die persönliche Übergabe des Optionsscheins durch den Kläger die Ausübungserklärung darstellt. Dies wird vom Kläger zwar bestritten. Dabei stützt er sich im Wesentlichen aber einzig auf die unzutreffende Behauptung, dass der Optionsschein beim Beklagten belassen worden sei, was – wie eben dargelegt – nicht zutrifft (vgl. vorne E. 5.2.2). Eine andere Begründung, welche die Übergabe des Optionsscheins an den Beklagten nachvollziehbar zu erklären vermöchte, nennt der Kläger hingegen nicht. Zudem durfte der Beklagte auch aufgrund der Umstände bei der Unterzeichnung der Dokumente am 28. März 2019 von einer Ausübung der Call Option durch den Kläger ausgehen. Der Aktienkaufvertrag, der Darlehensvertrag, der Optionsvertrag sowie der Optionsschein wurden unbestrittenermassen von Dr. E.________, auf dessen Kenntnisse des schweizerischen Rechts sich die Parteien verliessen, verfasst (act. 50 E. 2.4.3). Ebenfalls unbestritten blieb, dass Dr. E.________ den Parteien am 28. März 2019 erklärte, sie könnten die im Vertrag vorgesehenen Regelungen (namentlich die Form der Erklärung und die Fristen) jederzeit widerrufen bzw. anpassen, sofern sie sich über die Anpassung einig seien (vgl. act. 50 E. 3.2.3). Aufgrund dieser Aussage bei der Vertragsunterzeichnung durfte und musste der Beklagte als Erklärungsempfänger im Zeitpunkt der Übergabe des Optionsscheins davon ausgehen, dass der Kläger von der vertraglichen Regelung (act. 10/4 Ziff. 1) abweichen und die Call Option vorzeitig ausüben wollte. Ausserdem macht der Kläger weder geltend noch ergibt sich aus den Akten, dass er dem Beklagten den Optionsschein lediglich unter dem Vorbehalt der späteren Übermittlung einer schriftlichen Ausübungserklärung frühestens ab dem 1. Januar 2020 übergeben hat. Schliesslich blieb auch die Feststellung der Vorinstanz unbestritten, dass die Parteien den amerikanischen Ausübungsstil des Optionsrechts wählten und demnach der Beklagte entscheiden konnte, ob er der Aufhebung der Sperrfrist zustimmt

Seite 11/14 und somit eine verfrühte Ausübung der Call Option akzeptiert (vgl. act. 50 E. 3.2.3 Abs. 2). Mithin durfte der Beklagte auch aus diesem Grund in guten Treuen davon ausgehen, dass der Kläger mit der Übergabe des Optionsscheins im Original am 28. März 2019 diese – wenn auch verfrüht – ausüben wollte. 5.2.4 Nicht zu berücksichtigen sind die Rügen des Klägers, wonach die Vorinstanz weder seine Interessenlage noch den Umstand berücksichtigt habe, dass das "Setup" als langfristiges Anreizsystem gedacht gewesen sei (vgl. act. 53 Rz 29). Der Kläger stellte nämlich erst an der Parteiverhandlung vom 15. Juni 2022 – und damit nach Aktenschluss – Behauptungen zu seiner Interessenlage und zum Hintergrund des Optionsvertrags auf. Diese Behauptungen erfolgten demnach verspätet und können daher im Berufungsverfahren nicht berücksichtigt werden (vgl. E. 2.1 und 2.3). Und selbst wenn diese zu hören wären, würde sich am Ergebnis nichts ändern. Zwar wäre es die risikoscheuere Variante gewesen, mit der Ausübung der Call Option zuzuwarten, bis die angedachten Projekte realisiert worden und eine Wertsteigerung der Aktien der F.________ AG eingetreten wären. Der Umstand, dass der Kläger selbst ausführte, die Projekte hätten "tatsächlich vor der Tür" gestanden (vgl. act. 33 Ziff. 20), lässt jedoch darauf schliessen, dass er im Zeitpunkt der Übergabe des Optionsscheins an den Beklagten einen möglichen Erfolg als realistisch ansah. Dass die Ausübung der Call Option aus seiner Sicht unvernünftig gewesen sein und seiner Interessenlage widersprochen haben soll, kann demnach nicht gesagt werden. 5.2.5 Ebenfalls nicht zu beachten sind die Ausführungen des Klägers, wonach es keinen Sinn mache, am selben Tag alle Aktien der Gesellschaft für CHF 100'000.00 zu verkaufen und einen Teil davon zu einer Bewertung, welche dem 50-fachen entspreche, zurückzukaufen, die Voraussetzungen für die Ausübung der Option [Erklärung nicht vor dem 1. Januar 2020 durch eingeschriebenen Brief] zu seinem Schutz aufgestellt worden seien und der Beklagte die "Optionsprämie" von EUR 499'000.00 nie einverlangt habe. Bei diesen Ausführungen handelt es sich allesamt um (unechte) Noven, welche im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt werden könnten, wenn der Kläger präzise dargelegt hätte, aus welchen Gründen er nicht in der Lage gewesen sein soll, diese Behauptungen bereits vor erster Instanz in den Prozess einzubringen (vgl. E. 2.3). Dies hat der Kläger nicht getan, weshalb sich hierzu weitere Ausführungen erübrigen. Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass nachträgliches Parteiverhalten bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip nicht von Bedeutung ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_149/2021 vom 18. Januar 2021 E. 3.2.1, nicht publiziert in: BGE 148 III 186). 5.2.6 Schliesslich geht auch die Rüge fehl, im angefochtenen Entscheid sei nicht berücksichtigt worden, dass der Optionsschein lediglich eine von zwei kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zur rechtsgenüglichen Ausübung des Optionsrechts darstelle. Entgegen der Darstellung des Klägers behandelte die Vorinstanz die Frage, ob das Optionsrecht ohne Einhaltung der vertraglich vereinbarten Form überhaupt gültig ausgeübt werden konnte, in E. 3.2 des angefochtenen Entscheids (vgl. act. 50 E. 3.2). 5.2.7 Der Beklagte durfte und musste demnach davon ausgehen, dass der Kläger mit der Übergabe des Optionsscheins im Original die Call Option ausüben wollte. Umgekehrt durfte und musste der Kläger davon ausgehen, dass der Beklagte mit Annahme des Optionsscheins die verfrühte Ausübung der Call Option akzeptierte. Als Zwischenfazit ist somit festzuhalten,

Seite 12/14 dass die Vorinstanz zu Recht zur Auffassung gelangte, der Kläger habe die Call Option ausgeübt. 6. Der Kläger rügt weiter, es habe keine (einvernehmliche) Aufhebung des vertraglichen Formvorbehalts stattgefunden (act. 50 Rz 38 ff.). 6.1 Er macht geltend, die Vorinstanz verkenne den Sinn und Zweck des vertraglich vereinbarten Formvorbehalts. Einem vertraglichen Formvorbehalt könne sowohl konstitutive (Gültigkeitserfordernis) als auch deklarative Wirkung (Beweisfunktion) zukommen. Optionsvertrag und -schein hätten beide übereinstimmend vorgesehen, dass die Option zu ihrer Ausübung einer schriftlichen Ausübungserklärung bedürfe, die per eingeschriebene Sendung hätte übermittelt werden müssen. Der Ausübungserklärung komme konstitutive Wirkung zu, d.h. dass der Kläger vor Abgabe der schriftlichen Ausübungserklärung seine Option nicht habe ausüben wollen. Dies habe im Übrigen auch dem Verständnis des Klägers entsprochen, wie er es an der Parteibefragung zu Protokoll gegeben habe. Gestützt auf Art. 16 Abs. 1 OR greife damit die Vermutung, dass die Parteien vor Erfüllung der vorbehaltenen Form, nämlich der schriftlichen Ausübungserklärung unter Beilage des originalen Optionsscheins, die durch eingeschriebenen Brief übermittelt werde, nicht hätten gebunden sein wollen und damit die Option mangels dieser Formvorschriften nicht gültig habe ausgeübt werden können. 6.2 Auf diese Einwendungen ist nicht näher einzugehen. Der Kläger übersieht, dass die Vorinstanz im Sinne einer Eventualbegründung erwog, dass ihm auch dann nicht geholfen wäre, wenn der vertragliche Formvorbehalt nicht gültig aufgehoben worden wäre. Der Kläger habe das Optionsrecht mündlich und konkludent ausgeübt, indem er dem Beklagten den Optionsschein zurückgegeben habe. Die anschliessende Berufung auf die Nichtigkeit des Vertrags sei unter diesen Umständen rechtsmissbräuchlich (act. 50 E. 3.2.5). Beruht ein Entscheid auf mehreren selbständigen alternativen Begründungen, ist für jede einzelne in einer den vorstehend dargestellten Begründungsanforderungen genügenden Weise darzutun, weshalb sie Recht verletzt, denn soweit nicht beanstandete Begründungen das angefochtene Urteil selbständig stützen, fehlt das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der gehörig begründeten Rügen (Urteil des Bundesgerichts 4A_583/2021 vom 23. Mai 2022 E. 4; 4A_436/2021 vom 22. März 2022 E. 4; 4A_103/2019 vom 13. März 2019 E. 2). Der Kläger – der unbestrittenermassen von dem Formvorbehalt gewusst und die Call Option ausgeübt hat (E. 5.2.7) – geht auf die erwähnte Eventualbegründung nicht ein, weshalb insoweit auf die Berufung nicht einzutreten ist (vgl. E. 2.1). 6.3 Im Übrigen wäre dem Kläger selbst dann nicht geholfen, wenn seine Einwendungen zur Hauptbegründung zu überprüfen wären, sind diese doch nicht hinreichend begründet. Der Kläger legt in der Berufung nicht dar, welche von ihm im vorinstanzlichen Verfahren rechtzeitig vorgebrachten Behauptungen und Argumente konkret unbeachtet geblieben sein sollen und zum Schluss hätten führen müssen, dass die Call Option nur gültig hätte ausgeübt werden können, wenn der Formvorbehalt eingehalten worden wäre. Zudem ist es nicht Aufgabe des Obergerichts, die erstinstanzlichen Rechtsschriften danach zu durchforsten, wo die Parteien eine bestimmte Behauptung möglicherweise bereits einmal aufgestellt haben. Vielmehr muss der Kläger in der Berufungsschrift darlegen, was er wo im vorinstanzlichen Verfahren

Seite 13/14 bereits rechtsgenüglich behauptet und bewiesen hat (vgl. vorne E. 2.1). Solche Hinweise fehlen, weshalb auch diesem Grund auf die Berufung nicht eingetreten werden könnte. 7. Nach dem Gesagten ist die vorliegende Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Zugleich ist der erstinstanzliche Entscheid vollumfänglich zu bestätigen. 8. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Kläger auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen und dem Beklagten eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 8.1 Bei der Festsetzung der Gerichtskosten für das Berufungsverfahren gilt als Streitwert das vor der Vorinstanz zuletzt aufrecht erhaltene Rechtsbegehren. Es finden überdies dieselben Ansätze und Bemessungsgrundsätze Anwendung wie vor der Vorinstanz (§ 15 Abs. 1 KoV OG). Bei einem Streitwert von CHF 100'000.00 beträgt die ordentliche Entscheidgebühr gemäss § 11 Abs. 1 KoV OG CHF 6'000.00. 8.2 Im Weiteren hat der Kläger dem Beklagten für das Berufungsverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Da der Kläger den vorinstanzlichen Entscheid in seiner Gesamtheit angefochten hat, ist für die Berechnung der Parteientschädigung ebenfalls von einem Streitwert von CHF 100'000.00 auszugehen (§ 8 Abs. 1 AnwT). Bei diesem Streitwert beträgt das Grundhonorar der Rechtsanwälte CHF 10'900.00 (§ 3 Abs. 1 AnwT). Davon sind im vorliegenden Fall zwei Drittel (= CHF 7'267.00) zu berechnen (§ 8 Abs. 1 AnwT), sodass unter Berücksichtigung einer Auslagenpauschale von 3 % (= CHF 218.00; § 25 Abs. 2 AnwT) eine Parteientschädigung von gerundet CHF 7'485.00 resultiert. Da der Beklagte im Ausland wohnt, fällt keine Mehrwertsteuer an (Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. a MWSTG). Urteilsspruch 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und der Entscheid des Kantonsgerichts Zug, 3. Abteilung, vom 27. April 2023 wird bestätigt, soweit dieser nicht bereits in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren von CHF 6'000.00 wird dem Kläger auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. 3. Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 7'485.00 zu bezahlen. 4. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

Seite 14/14 5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, 3. Abteilung (A3 2020 50) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Zivilabteilung P. Huber I. Cathry Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

Z1 2023 19 — Zug Obergericht Zivilabteilung 14.12.2023 Z1 2023 19 — Swissrulings