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Zug Obergericht Zivilabteilung 07.07.2023 Z1 2022 25

7 luglio 2023·Deutsch·Zugo·Obergericht Zivilabteilung·PDF·10,000 parole·~50 min·4

Riassunto

Forderung aus Arbeitsvertrag | Arbeitsvertrag (ohne Gleichstellungsgesetz)

Testo integrale

20230612_174247_ANOM.docx I. Zivilabteilung Z1 2022 25 Oberrichter P. Huber, Abteilungspräsident Oberrichter F. Horber Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber Chr. Kaufmann Urteil vom 7. Juli 2023 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, Kläger und Berufungskläger, gegen C.________ AG, vertreten durch Rechtsanwältin D.________, Beklagte und Berufungsbeklagte, betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag (Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Zug, Einzelrichter, vom 13. Oktober 2022)

Seite 2/22 Rechtsbegehren Kläger und Berufungskläger 1. Der Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 13. Oktober 2022 sei aufzuheben. 2. Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Berufungskläger CHF 30'000.00 als Entschädigung für eine missbräuchliche Kündigung zu bezahlen. 3. Eventualiter sei der Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 13. Oktober 2022 aufzuheben und die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Kantonsgericht Zug zurückzuweisen. 4. Die vorinstanzlichen Akten seien beizuziehen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zulasten der Berufungsbeklagten. Beklagte und Berufungsbeklagte 1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zulasten des Berufungsklägers. Sachverhalt 1. A.________ (nachfolgend: Kläger) hat seinen Wohnsitz in ________, Deutschland. Die E.________ GmbH (nachfolgend: E.________ oder E.________) mit Sitz in ________ (Deutschland) und einer Geschäftsstelle in ________ (Deutschland) erbringt Dienstleistungen ________. Einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der E.________ ist F.________; zudem verfügt G.________ über eine Einzelprokura (vgl. act. 6/11). Vom 7. März 2016 bis zum 8. April 2021 war auch der Kläger für die E.________ mit Einzelprokura im Handelsregister eingetragen (vgl. act. 6/11 und 6/16). Die C.________ AG (nachfolgend: Beklagte oder C.________) mit Sitz in ________ bezweckt ________. H.________ ist einziges Mitglied des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift (act. 1/2). Daneben wird bzw. wurde die Beklagte auch von G.________ vertreten (vgl. hinten Sachverhalt Ziff. 2.3.1 f., 2.4.1 f. und 3.3). 2.1 Am 1. bzw. 28. Dezember 2017 unterzeichneten die Parteien – die Beklagte als Arbeitgeberin, handelnd durch H.________, und der Kläger als Arbeitnehmer – folgenden "Anstellungsvertrag" (act. 1/3): "Das Dienstverhältnis beginnt am 1. Januar 2018 und läuft auf unbestimmte Zeit […]. Der Dienstnehmer wird als Senior Consultant angestellt. In dieser Funktion hat er insbesondere folgende Tätigkeiten auszuüben: Beratung und Projektleitung in der Life-Science-Branche. Es wird ausdrücklich vereinbart, dass der Dienstgeber den Dienstnehmer im Rahmen des Unternehmens mit anderen einschlägigen Tätigkeiten betrauen kann […].

Seite 3/22 Der gewöhnliche Arbeitsort des Dienstnehmers ist Homeoffice in ________. Dem Dienstgeber bleibt es vorbehalten, den Dienstnehmer je nach Erfordernissen auch in anderen Betriebsstätten seines Unternehmens vorübergehend einzusetzen […]. Die tatsächlich gewährte jährliche Vergütung beträgt CHF 120'000.00 brutto, die in zwölf gleichen Monatsraten gezahlt wird […]. Die regelmässige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden […]. Dieses Dienstverhältnis unterliegt ausschliesslich schweizerischem Recht […]." 2.2 Der Kläger wurde bei der Beklagten unbestrittenermassen angestellt, um in deren Namen Dienstleistungen für die E.________ zu erbringen. Die E.________ war die einzige Kundin der Beklagten (vgl. act. 32 E. 4.1; act. 6/1-7). Die E.________ erbrachte ihrerseits Dienstleistungen für Firmen aus der Pharmaindustrie. Dazu gehörten insbesondere auch Aufträge der I.________ GmbH & Co KG (nachfolgend: I.________), die bereits vor wie auch während der Anstellung bei der Beklagten vom Kläger ausgeführt wurden (vgl. act. 27/2-5). 2.3.1 Mit E-Mail vom 4. November 2020 wurde der Kläger von der Beklagten, handelnd durch G.________, wie folgt informiert (act. 6/14): "[…] Die Coronakrise zwingt uns jetzt doch zu Sparmassnahmen, da auch wir mit den Einschränkungen zu kämpfen haben. Die E.________ erwartet dieses Jahr leider keinen Gewinn, obwohl Herr F.________ auf einen erheblichen Teil seines Gehalts verzichtet hat und ich ebenfalls keine Rechnungen mehr stelle. Wir gehen davon aus, dass Sie zurzeit, auch bedingt durch die erschwerten Reisemöglichkeiten, nur ca. 50 % für die E.________ arbeiten. Trotzdem haben wir Ihnen für die Monate Januar bis einschliesslich Oktober 2020 das volle Gehalt bezahlt; dies war nur möglich, da die Schweizer Arbeitsagentur (ALK) uns einen Ausgleich bezahlt hat. Da die E.________ in Zukunft für Ihre Leistungen nur noch 50 % an die C.________ bezahlen wird, müssen wir Ihr Gehalt ab dem November 2020 um 25 % kürzen, das haben wir Ihnen bereits telefonisch mitgeteilt. Damit stocken wir Ihr Kurzarbeitergeld immer noch um einen wesentlichen Betrag auf. Wir hoffen, dass von der ALK auch weiterhin diese Unterstützung bezahlt wird, um weitere Kürzungen zu vermeiden […]." 2.3.2 Mit Datum vom 29. September bzw. 18. Dezember 2020 unterzeichneten der Kläger und die Beklagte, diese handelnd durch G.________, folgende Änderungsvereinbarung (act. 1/6): "Der Arbeitsvertrag vom 1. Dezember 2017 mit der Tätigkeit ab dem 1. Januar 2018 wird wie folgt geändert: Punkt 3: Das jährliche Entgelt wird auf CHF 90'000.00 festgelegt und wird in 12 gleichen Monatsraten ausgezahlt. Die Änderung gilt ab dem 1. November 2020 […]."

Seite 4/22 2.4.1 Am 11. März 2021 teilte die Beklagte, handelnd durch G.________, dem Kläger unter anderem Folgendes mit (act. 16/18): "Neue vertragliche Vereinbarungen mit der E.________ Sehr geehrter Herr A.________! Wir haben mit der E.________ neue Vereinbarungen über Ihren Einsatz getroffen. Die E.________ wird Dienstleistungen, die von der C.________ erbracht werden, ab März 2021 nicht mehr pauschal einkaufen, sondern je nach Bedarf. Für alle Leistungen, die die C.________ erbringt, sind detaillierte Arbeitszeitnachweise notwendig, aus denen die Leistungen mit dem zeitlichen Aufwand hervorgehen. Nach Prüfung durch die E.________ kann die C.________ diese Leistungen in Rechnung stellen. Im Falle der E.________ müssen die Nachweise direkt an diese nach ________ geschickt werden […]." 2.4.2 Am 12. März 2021 informierte die E.________, handelnd durch F.________ und G.________, den Kläger wie folgt (act. 16/17): "Aufgaben über C.________ Sehr geehrter Herr A.________! Die E.________ GmbH kauft über die C.________ (CH) Dienstleistungen ein, die in der Regel von Ihnen erbracht werden. Die momentane Coronalage macht Änderungen in unserer Struktur notwendig, da unter anderem diese Situation unsere Geschäftsgrundlage verändert hat. Wir sind zu der Auffassung gekommen, dass für die Leistungen, die Sie erbringen, keine Notwendigkeit mehr für eine Handlungsvollmacht (Prokura) vorliegt. Daher werden wir die Prokura beim Amtsgericht löschen lassen. Unsere wirtschaftliche Situation macht eine verstärkte Kostenkontrolle notwendig. Daher kann die C.________ Leistungen gegenüber uns nur noch abrechnen, wenn ein bestätigter Leistungsnachweis vorliegt. Konkret bedeutet dies, dass Sie ab sofort alle Ihre Leistungen – wie bei den freiberuflichen Mitarbeitern der E.________ üblich – aufzeichnen, darin müssen die Tätigkeiten mit Inhalt und Zeit ersichtlich sein. Diese Leistungsnachweise dienen als Basis für die C.________ zur Rechnungsstellung gegenüber der E.________. Grundsätzlich bietet diese Massnahme auch die Möglichkeit, flexibel zu arbeiten und auch mehr als 100 % für die E.________ tätig zu sein. Bitte erstellen Sie rückwirkend ab dem 1. März 2021 diese Leistungsnachweise und senden diese direkt an F.________ zur Freigabe […]." 2.5 Mit Schreiben vom 6. April 2021 teilte der vom Kläger mandatierte Rechtsanwalt J.________ der Beklagten unter anderem Folgendes mit (act. 1/9): "[…] Unser Mandant hat uns informiert, dass Sie ihm die Änderungsvereinbarung – datiert auf den 29. September 2020 betreffend den Arbeitsvertrag vom 1. Dezember 2017 bzw. 28. Dezember 2017 – im Dezember 2020 vorgelegt haben. Er hat uns weiter informiert, dass Sie ihm, als er nicht unterzeichnen wollte, die Kündigung

Seite 5/22 angedroht hätten. Dieses Vorgehen ist nicht zulässig und wir zeigen Ihnen hiermit an, dass unsere Mandantschaft mit dieser Änderungsvereinbarung nicht einverstanden ist und diese nicht halten wird. Die Änderungsvereinbarung entfaltet somit keine Wirkung und der Arbeitsvertrag vom 1. Dezember 2017 bzw. 28. Dezember 2017 behält weiterhin Gültigkeit ohne Änderungen. Unser Mandant ist auch nach der Vorlage der besagten Änderungsvereinbarung täglich an seinem Arbeitsplatz erschienen und hat Ihnen seine Arbeitskraft täglich zur Verfügung gestellt. Allerdings war er nicht mehr in der Lage, seine Arbeit gemäss seinem ursprünglichen Arbeitsvertrag vom 1. Dezember 2017 bzw. 28. Dezember 2017 auszuüben, da ihm von Ihnen diverse Berechtigungen entzogen wurden und Sie ihm nicht genügend Arbeit zugewiesen haben und zuweisen. Obwohl er Ihnen durch seine tägliche Anwesenheit an seinem Arbeitsplatz für die volle vertraglich geschuldete Zeit seine Arbeit faktisch täglich im alten Umfang angeboten hat, wird dies mit diesem Schreiben nochmals ausdrücklich gemacht. Unser Mandant bot seit November 2020 und bietet weiterhin seine volle Arbeitskraft nach den Modalitäten (Umfang und Art der Tätigkeiten) des Arbeitsvertrags vom 1. Dezember 2017 bzw. 28. Dezember 2017 an. Weil Sie unserem Mandanten Berechtigungen entzogen haben, welche er für seine Arbeit gemäss dem Arbeitsvertrag vom 1. Dezember 2017 bzw. 28. Dezember 2017 braucht, und weil Sie ihm nicht genügend Arbeit zugewiesen haben und zuweisen, befinden Sie sich in Annahmeverzug. Da die Änderungsvereinbarung, datiert auf den 29. September 2020, gemäss obigen Ausführungen keine Wirkung entfaltet und unser Mandant Ihnen seine Arbeitskraft weiterhin anbot und sich für Sie zur Verfügung hielt und hält, hat er seit November 2020 weiterhin einen Anspruch auf ein Jahressalär von CHF 120'000.00 brutto, also CHF 10'000.00 brutto pro Monat. Ich bitte Sie folglich, die noch ausstehenden Lohnzahlungen von insgesamt CHF 12'500.00 brutto (je CHF 2'500.00 brutto Differenz pro Monat für die Monate November 2020 bis März 2021) unter Abführung der gesetzlichen und vertraglichen Sozialversicherungsbeiträge bis zum 20. April 2021 auf das übliche Lohnkonto unseres Mandanten zu überweisen […]." 3.1 Nachdem die E.________ am 19. bzw. 26. März 2021 den Widerruf der dem Kläger erteilten Einzelprokura in die Wege geleitet hatte (welche dann am 8. April 2021 im Handelsregister gelöscht wurde [act. 6/15 f.]), kündigte die E.________ mit Schreiben vom 1. April 2021 die Zusammenarbeit mit der Beklagten. In diesem Schreiben hielt F.________ Folgendes fest (act. 6/8): "Leistungen der C.________ AG – Kündigung Zusammenarbeit zum 30. April 2021 Sehr geehrter Herr G.________, Wir hatten in der gestrigen Geschäftsleitungssitzung in ________ besprochen, dass der Unterstützungsbedarf durch die C.________ AG, in Person durch A.________, zeitnah beendet wird. Bereits im März 2020 hatte ich A.________ aufgefordert, dass er den zeitlichen Aufwand seiner Leistungen in der Geschäftsleitung aufzeigt. Durch die Corona Pandemie sind wöchentlich Reisezeiten entfallen, diese Zeiten sollten zur Kostenreduzierung in Projektzeiten umgelegt werden. Herr A.________ hat uns bisher diese Zeiten nicht aufgezeigt. Mehrere Versuche, [ihn] in die Projektgeschäfte einzubinden, sind gescheitert – oft mit der Begründung, dass er diesen Aufgaben nicht gewachsen sei. Letztlich hat er vor kurzem klar mitgeteilt, dass er seit 30 Jahren keine Qualifizierungen durchgeführt hat [und] diese Aufgaben auch nicht mehr machen wird. Auch behauptet er, dass Qualifizierungsarbeiten etwas für Jungingenieure sind. Diese Aussage ist falsch und stellt seine

Seite 6/22 Kompetenz in der Pharmaindustrie vollkommen in Frage. Eine Aufgabe ist die Einweisung unserer Mitarbeitenden in die Qualifizierung und die Beratung der Mitarbeitenden. Mit seiner Aussage muss ihm diese Aufgabe mit sofortiger Wirkung entzogen werden. Am 25. Februar hat er die ihm zugeordnete Arbeit zur Mitarbeiterumfrage abgelehnt. Eine entsprechende E-Mail von Herrn A.________ habe ich Ihnen weitergeleitet. Für diese Haltung habe ich kein Verständnis. Vor allem sollte lediglich die Teilnehmerquote der Mitarbeitenden an den Umfragen gesteigert werden. A.________ ist seit Herbst 2020 diesbezüglich nicht aktiv geworden, obwohl es sich um seine Aufgabe handelt. Da die nächsten Umfragen anstehen, wurde das Thema brisant. Auf eine Idee meinerseits dermassen ablehnend zu reagieren, ist unprofessionell. Auch im Hinblick auf unsere Mitarbeitenden kann seine Ablehnung und Wortwahl nicht geduldet werden. Ich habe heute seinen Einzelstundennachweis für den Monat März erhalten. Die aufgeführten Zeiten und Leistungen stehen in keinem Verhältnis zu den Kosten, die wir an die C.________ AG bezahlen. Ich hatte bereits länger vermutet, dass Herr A.________ nicht den vollen Einsatz für die E.________ leistet. Das hat sich nun bestätigt. Seine aufgeführten Zeiten und die Leistungen stehen in keinem Verhältnis mit unseren Vorstellungen und Erwartungen. Der Nachweis belegt, dass ausreichend zeitliche Kapazität vorhanden ist, um unsere Kundenakquise voranzutreiben. Eine weitere Aufgabe von A.________. In diese Richtung wurde aber gemäss Leistungsnachweis keine Zeit investiert. Letztlich muss ich feststellen, dass Herr A.________ weit mehr Geld kostet, als er der E.________ Nutzen bringt. Das können wir uns in der wirtschaftlichen Situation nicht leisten. Eine Zusammenarbeit mit der C.________ AG möchte ich alleine wegen dem Zeitnachweis sofort beenden. Herr A.________ muss noch ihm übertragene wesentliche Qualitätsaufgaben und Aufgaben in der Geschäftsleitung übergeben. Bis zum 30. April 2021 sollten alle Aufgaben übergeben sein. Hiermit kündigen wir die Zusammenarbeit mit der C.________ AG zum 30. April 2021. Ein weiteres Schreiben mit den Informationen, welches zur Verfügung gestellte Eigentum Herr A.________ an uns zurückzugeben hat, senden wir Ihnen zu gegebener Zeit zu […]." 3.2 Am 6. April 2021 wurde der Kläger von F.________ über eine an die E.________ gerichtete Anfrage von "K.________" im Zusammenhang mit "FMEA" ["Failure Mode und Effects Analysis"; d.h. Fehlermöglichkeits- und Einflussanalyse] informiert, wobei F.________ abschliessend festhielt, dass der Kläger diese Arbeit mit seiner Erfahrung am besten "abdecken" könne (vgl. act. 16/13 f.). 3.3 Mit E-Mail vom 15. April 2021 teilte G.________ dem Kläger Folgendes mit (act. 6/10): "[…] Eine Störung Ihres Urlaubs ist nicht gewollt. Nach diesem werde ich Sie weiter informieren. Nur als kurze Info, die E.________ hat bei der C.________ den Auftrag für Ihre Leistungen gekündigt. Da Sie Geräte usw. von der E.________ haben, bitte ich Sie, nach Ihrem Urlaub mit Herrn F.________ die Rückgabe zu organisieren […]. 3.4 In einem an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 27. April 2021 hielt die E.________, handelnd durch F.________, unter anderem Folgendes fest (act. 16/16): "[…] Wie bereits besprochen, kündigen wir die Zusammenarbeit mit der C.________ AG zum 30. April 2021. Von Ihrem Herr A.________ sind alle zur Verfügung gestellten Informationen, Schriften, Dokumentationen, Materialien und Gerätschaft der E.________ bis zum 7. Mai 2021 an die E.________ zurückzugeben […]."

Seite 7/22 4.1 Mit Schreiben vom 23. April 2021 kündigte die Beklagte, handelnd durch H.________, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger "unter Wahrung der Fristen, auf den 31. Juli 2021" und führte zur Begründung aus, dass sie sich "aus wirtschaftlichen Gründen" gezwungen sehe, den Arbeitsvertrag aufzulösen (act. 1/10). 4.2 Dagegen liess der Kläger durch Rechtsanwalt J.________ am 3. Mai 2021 folgende Einsprache erheben (act. 1/11): "[…] Gemäss Ihrem Schreiben vom 23. April 2021 haben Sie das Arbeitsverhältnis unseres Mandanten per 31. Juli 2021 gekündigt. Unser Mandant berichtete uns, dass er seiner bisherigen Arbeitstätigkeit für die E.________ und damit für die C.________ AG nicht mehr nachgehen kann, da er keinen Zugriff mehr auf die verschiedenen lT- Systeme wie E-Mail, Telefon, Intranet usw. der E.________ hat. Weiterhin hat er bislang nach Ende seiner Ferien am 3. Mai 2021 keine andere bzw. ersatzweise Arbeit von Ihnen zugewiesen bekommen. Unser Mandant hält seine Arbeitskraft weiterhin für Sie zur Verfügung und wir bieten hiermit nochmals im Namen unseres Mandanten seine Arbeitskraft an und bitten Sie, unserem Mandanten Arbeit zuzuweisen. In einem weiteren Punkt erheben wir hiermit im Namen und im Auftrag unseres Mandanten Einsprache gegen die Kündigung vom 23. April 2021 wegen Missbräuchlichkeit. Unser Mandant ist gewillt, das Arbeitsverhältnis fortzuführen. Bitte geben Sie uns bis zum 12. Mai 2021 bekannt, ob Sie das Arbeitsverhältnis mit unserem Mandanten aufrechterhalten möchten oder ob Sie an der Kündigung festhalten. Sollten Sie an der Kündigung festhalten, bitte ich Sie, mir die Kündigungsgründe innert gleicher Frist detailliert schriftlich darzulegen […]." 4.3 Daraufhin teilte die Beklagte, handelnd durch H.________, dem Kläger mit Schreiben vom 7. Mai 2021 Folgendes mit (act. 1/12): "[…] Gerne bestätige ich Ihnen den Empfang Ihrer Zuschrift vom 3. Mai 2021. Aufgrund Ihrer Ausführungen kann ich Ihnen die folgende Auskunft geben: Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses erfolgte aufgrund der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers (mangelnde Aufträge). Dass Herr A.________ seine Arbeitskraft der Gesellschaft zur Verfügung stellt, ist seine Pflicht, andererseits verlangt er nach Arbeit, welche aber gar nicht vorhanden ist. Es reicht wohl nicht, nach Arbeit zu verlangen, um eine Kündigung anzufechten. Wenn schlicht und einfach keine Arbeit vorhanden ist, ist der Arbeitgeber gezwungen, Massnahmen einzuleiten. Da keine Aussicht auf Besserung besteht, blieb dem Arbeitgeber keine andere Wahl, die Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen auszusprechen, was am 23. April 2021 auch geschehen ist […]." 5. Nach einem erfolglosen Schlichtungsversuch am 17. August 2021 vor der Schlichtungsbehörde Arbeitsrecht des Kantons Zug (act. 1/4) reichte der Kläger mit Eingabe vom 16. November 2021 beim Kantonsgericht Zug gegen die Beklagte Klage ein und beantragte, die Beklagte sei kostenfällig zu verpflichten, dem Kläger CHF 30'000.00 als Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung zu bezahlen (act. 1). In der Klageantwort vom 13. Januar 2022 schloss die Beklagte auf kostenfällige Abweisung der Klage (act. 6). Im zweiten Schriftenwechsel (Replik vom 22. März 2022 [act. 16] und Duplik vom 17. Mai 2022 [act. 20]) sowie an der Hauptverhandlung vom 27. September 2022 hielten die Parteien je an ihren Anträgen fest.

Seite 8/22 5.1 In seinen Rechtsschriften und an der Hauptverhandlung begründete der Kläger die Missbräuchlichkeit der Kündigung im Wesentlichen damit, dass er mit der Änderungsvereinbarung überhaupt nicht einverstanden gewesen sei. G.________ habe erheblichen unerlaubten Druck auf ihn ausgeübt und ihm zu verstehen gegeben, dass er mit einer Kündigung rechnen müsse, wenn er die Änderungsvereinbarung nicht unterzeichne. Auf diesen Druck hin habe er die Änderungsvereinbarung unterzeichnet. Es handle sich um eine unzulässige Lohnreduktion, da sie unter Druckausübung, rückwirkend und ohne Einhaltung der Kündigungsfristen erfolgt sei. Sein gewöhnlicher Arbeitsort habe sich im Homeoffice in ________ befunden, wobei er aus eigenem Antrieb zwei- bis dreimal pro Woche bei der E.________ in ________ gewesen sei. Es sei nicht ersichtlich, wie die infolge der Corona-Pandemie weggefallene Reisezeit dorthin für den auszurichtenden Lohn von Bedeutung hätte sein sollen; allfällige während der Reise getätigte Arbeiten hätten auch im Homeoffice erledigt werden können. Nach Unterzeichnung der Änderungsvereinbarung habe der Kläger das Gespräch mit der Beklagten gesucht und ihr gegenüber mehrfach geltend gemacht, dass die Änderungsvereinbarung unzulässig sei und er diese nicht akzeptiere. Am 6. April 2021 habe der Kläger sodann auch über seinen Rechtsanwalt der Beklagten mitteilen lassen, dass er mit der Änderungsvereinbarung nicht einverstanden sei und eine Lohnnachzahlung fordere. Mit Schreiben vom 23. April 2021 habe die Beklagte dem Kläger gekündigt. Dass die Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen ausgesprochen worden sei, treffe nicht zu. Wie der zeitliche Ablauf zeige, sei diese vielmehr deshalb erfolgt, weil er am 6. April 2021 nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend gemacht habe. Es handle sich somit um eine Rachekündigung, welche missbräuchlich sei. G.________ sei sowohl an der E.________ wie auch an der Beklagten beteiligt, womit es ihm ein Leichtes gewesen sei, den Zusammenarbeitsvertrag zwischen der E.________ und der Beklagten zu kündigen, um wirtschaftliche Probleme bei der Beklagten vorzuspiegeln. Dass am 1. April 2021 eine Kündigung der Zusammenarbeit zwischen der Beklagten und der E.________ "geplant" gewesen sei, sei unzutreffend (vgl. z.B. die E-Mail von F.________ vom 6. April 2021 [vorne Sachverhalt Ziff. 3.2]). Das eigentliche Kündigungsschreiben der E.________ sei (erst) am 27. April 2021 erfolgt. Es sei zu vermuten, dass das Kündigungsschreiben vom 1. April 2021 rückdatiert worden sei (act. 32 E. 2). 5.2 Die Beklagte hielt dem im Wesentlichen entgegen, dass die Kündigung des Arbeitsvertrags nicht missbräuchlich sei, sondern tatsächlich auf wirtschaftlichen Gründen basiert habe. Am 1. April 2021 habe die E.________ die Zusammenarbeit mit der Beklagten gekündigt, da sie mit den Leistungen und dem Verhalten des Klägers nicht zufrieden gewesen sei. Die E.________ sei die einzige Kundin der Beklagten gewesen, weshalb der Beklagten – mangels anderweitiger Einnahmen – nichts anderes übrig geblieben sei, als dem Kläger zu kündigen. Als die Beklagte das Schreiben des Klägers vom 6. April 2021 erhalten habe, habe die E.________ die Zusammenarbeit mit ihr bereits gekündigt gehabt. Seit dem 1. April 2021 sei für die Beklagte klar gewesen, dass es keinen anderen Weg gebe, als das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger aufzulösen, habe sie doch ab dem 1. Mai 2021 keine Kunden und entsprechend auch keine Einnahmequelle mehr gehabt. Die E.________ habe im Übrigen bereits im März 2021 damit begonnen, die Kündigung des Zusammenarbeitsvertrags vorzubereiten, indem sie beschlossen habe, dem Kläger die Prokura zu entziehen. Das Schreiben des Klägers vom 6. April 2021 habe mit der Kündigung (des Arbeitsvertrags) nichts zu tun gehabt. Sodann betreffe das Schreiben vom 27. April 2021 lediglich die Rückgabe von Unterlagen, Schlüsseln etc. [vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 2.5 und 3.4]. G.________ sei im Zeitpunkt der

Seite 9/22 Kündigung nicht Gesellschafter der E.________ gewesen. Er habe dort lediglich eine Prokura und keine Entscheidungsbefugnis betreffend die Auflösung der Zusammenarbeit gehabt. Er sei auch nicht der Initiator der Kündigung des Klägers gewesen; dies sei vielmehr der einzige Verwaltungsrat der Beklagten, H.________, gewesen. Vor der Corona-Pandemie habe der Kläger im Übrigen zwei bis drei Tage bei der E.________ in ________ gearbeitet. Entsprechend sei eine erhebliche Reisezeit in der Grössenordnung von 12 Stunden pro Woche angefallen. Diese Reisezeit habe Arbeitszeit des Klägers dargestellt und sei wegen der Corona-Pandemie fast gänzlich weggefallen. Der Kläger habe während seiner Fahrt nach ________ nicht gearbeitet. Der Arbeitsumfang des Klägers habe sich daher um mindestens 10 Stunden reduziert, weshalb zwischen den Parteien eine Lohnreduktion um 25 % beschlossen worden sei. Die Beklagte bzw. G.________ hätten hierbei in keiner Weise Druck auf den Kläger ausgeübt. Die Vereinbarung einer Lohnreduktion infolge reduzierten Pensums sei ohne Weiteres zulässig. Mit seinem Schreiben vom 6. April 2021 habe der Kläger folglich keine Ansprüche nach Treu und Glauben geltend gemacht. Somit könne von vornherein keine Rachekündigung vorliegen (act. 32 E. 2). 5.3 Am 13. Oktober 2022 erliess der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug folgenden Entscheid (act. 32; Verfahren EV 2021 182): "1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Der Kläger hat der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 10'498.05 (inkl. MWST) zu bezahlen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilung]" Zur Begründung führte der Einzelrichter zusammengefasst aus, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses missbräuchlich wäre, wenn der Kläger (erstens) in seinem Schreiben vom 6. April 2021 nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend gemacht hätte und (zweitens) die Kündigung vom 23. April 2021 (vollständig oder teilweise) wegen dieser Forderung erfolgt wäre. Im Zusammenhang mit der zweiten Voraussetzung – mithin der Frage, ob zwischen dem Schreiben des Klägers vom 6. April 2021 und der Kündigung vom 23. April 2021 ein kausaler Zusammenhang bestehe – sei vorab der klägerische Einwand zu prüfen, ob das Schreiben der E.________ vom 1. April 2021 rückdatiert worden sei und die E.________ die Kündigung des Zusammenarbeitsvertrags tatsächlich erst am 27. April 2021 ausgesprochen habe. Hierfür bestünden allerdings keine begründeten Anhaltspunkte. Vielmehr sei erwiesen, dass die E.________ die Zusammenarbeit mit der Beklagten am 1. April 2021 per Ende April 2021 beendet und der Kläger der Beklagten erst am 6. April 2021 – und damit nicht bereits nach der Unterzeichnung der Änderungsvereinbarung – mitgeteilt habe, dass er mit der Änderungsvereinbarung nicht einverstanden sei. Das Schreiben des Klägers vom 6. April 2021 sei mit anderen Worten nicht der Auslöser für das Kündigungsschreiben der E.________ vom 1. April 2021 gewesen. Der Verlust der einzigen Kundin der Beklagten habe dazu geführt, dass die Beklagte weder über Arbeit für den Kläger noch über Einkünfte zur Bezahlung seines Lohns verfügt habe. Die Tätigkeit, für die der Kläger angestellt worden sei, sei weggefallen. Die aus diesem Grund erfolgte Kündigung des Arbeitsver-

Seite 10/22 hältnisses sei nachvollziehbar und zulässig. Im Übrigen lägen sowohl das Schreiben der E.________ vom 1. April 2021 als auch die Mitteilung des Klägers vom 6. April 2021 in gewisser zeitlicher Nähe zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom 23. April 2021, weshalb der Kläger aus dem zeitlichen Ablauf nichts zu seinen Gunsten ableiten könne. Der Kläger habe mithin nicht nachweisen können, dass zwischen seinem Schreiben vom 6. April 2021 und der Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom 23. April 2021 ein kausaler Zusammenhang bestehe. Die Kündigung vom 23. April 2021 sei folglich nicht missbräuchlich und die Klage daher abzuweisen. Unter diesen Umständen könnten die Fragen nach der "personellen Zusammensetzung der Beklagten und der E.________" sowie nach den genauen Umständen des Zustandekommens bzw. der Gültigkeit der Änderungsvereinbarung [bzw. die im Rahmen der ersten Voraussetzung zu stellende Frage, ob der Kläger im Schreiben vom 6. April 2021 nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend gemacht habe] offengelassen werden (act. 32 E. 4-4.4). 6. Gegen diesen Entscheid liess der Kläger mit Eingabe vom 14. November 2022 beim Obergericht des Kantons Zug innert Frist Berufung mit dem eingangs erwähnten Rechtsbegehren einreichen (act. 34). In der Berufungsantwort vom 3. Januar 2023 stellte die Beklagte ihrerseits das eingangs erwähnte Rechtsbegehren (act. 74). Es wurden kein zweiter Schriftenwechsel und keine Berufungsverhandlung durchgeführt. Erwägungen 1. Die zutreffenden Erwägungen des Kantonsgerichts zur Zuständigkeit der Zuger Gerichte und zur Anwendbarkeit des materiellen schweizerischen Rechts sind zu Recht unbestritten geblieben, weshalb ohne Weiteres darauf verwiesen werden kann (vgl. act. 32 E. 1). 2. Bei der vorliegenden Streitigkeit mit einem Streitwert von CHF 30'000.00 kommt das vereinfachte Verfahren nach Art. 243 ff. ZPO zur Anwendung (vgl. Art. 243 Abs. 1 ZPO). Im vereinfachten Verfahren ist bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO). Bei der sozialpolitisch begründeten Untersuchungsmaxime nach Art. 247 Abs. 2 lit. b ZPO geht es darum, die wirtschaftlich schwächere Partei zu schützen, die Gleichheit zwischen den Parteien herzustellen sowie das Verfahren zu beschleunigen. Die Parteien sind jedoch nicht davon befreit, bei der Feststellung des entscheidwesentlichen Sachverhalts aktiv mitzuwirken und die allenfalls zu erhebenden Beweise zu bezeichnen. Sie tragen auch im Bereich der sozialen Untersuchungsmaxime die Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung. Das Gericht hat lediglich seine Fragepflicht auszuüben (vgl. Art. 56 ZPO), die Parteien auf ihre Mitwirkungspflicht sowie das Beibringen von Beweisen hinzuweisen. Zudem hat es sich über die Vollständigkeit der Behauptungen und Beweise zu versichern, wenn diesbezüglich ernsthafte Zweifel bestehen. Wenn die Parteien durch Rechtsanwälte vertreten sind, soll und muss sich das Gericht Zurückhaltung auferlegen wie im ordentlichen Prozess (vgl. Urteile des Bundesgerichts 4A_563/2019 vom 14. Juli 2020 E. 4.2 [= Pra 2021 Nr. 27; nicht publiziert in BGE 146 III 339] und 4A_676/2016 vom 20. April 2017 E. 2.1, je m.w.H.). Es findet mithin auch im Anwendungsbereich der sozialpolitisch begründeten Untersuchungsmaxime keine Entbindung der Parteien von der Behauptungs- und Substanziierungslast statt. Jedoch

Seite 11/22 hat das Gericht nach Art. 229 Abs. 3 ZPO neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung zu berücksichtigen (vgl. Sutter-Somm/Seiler, in: Sutter-Somm/Seiler [Hrsg.], Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, Art. 247 ZPO N 15 und 17). Im Weiteren ist zu beachten, dass die sozialpolitisch begründete Untersuchungsmaxime nicht von der Pflicht zur hinreichenden Begründung eines Rechtsmittels befreit; diesbezüglich gelten die Begründungsanforderungen für das jeweilige Rechtsmittel (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3; Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 247 ZPO N 18). 3. Mit Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). 3.1 Das Berufungsverfahren ist als eigenständiges Verfahren ausgestaltet. Es dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen. Entsprechend ist die Berufung nach Art. 311 Abs. 1 ZPO begründet einzureichen. Dabei muss der Berufungskläger aufzeigen, inwiefern und weshalb er den angefochtenen Entscheid in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht als fehlerhaft erachtet bzw. weshalb (zulässige) Noven oder neue Beweismittel einen anderen Schluss aufdrängen. Um dieser Pflicht nachzukommen genügt es nicht, wenn er auf seine Vorbringen vor der ersten Instanz verweist oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Art und Weise kritisiert. Vielmehr muss der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die er beanstandet, und sich mit ihnen argumentativ auseinandersetzen. Die Begründung muss hinreichend explizit sein, sodass sie von der Berufungsinstanz einfach nachvollzogen werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 4A_72/2021 vom 28. September 2021 E. 7.3.2 und 5A_598/2019 vom 23. Dezember 2019 E. 3.1, je mit weiteren Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, insbesondere auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 und 142 III 413 E. 2.2.2). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Berufung. Lässt die Berufung insgesamt oder hinsichtlich eines bestimmten Streitpunkts eine (hinreichende) Begründung vermissen, so tritt die Berufungsinstanz darauf nicht ein. Die gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO entbindet nicht von einer gehörigen Begründung der Rechtsmitteleingabe. Ebenso wenig besteht eine Pflicht des Berufungsgerichts, die Berufung zur Verbesserung zurückzuweisen. Dabei handelt es sich nicht um einen verbesserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_350/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 4.1; 5A_342/2020 vom 4. März 2021 E. 3.3). 3.2 Im Weiteren verfügt die Berufungsinstanz zwar über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache und kann das erstinstanzliche Urteil sowohl auf rechtliche wie tatsächliche Mängel hin überprüfen. Dies bedeutet aber nicht, dass sie gehalten ist, von sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichtsbehörde alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen. Sie hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der schriftlichen Begründung gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschrän-

Seite 12/22 ken (vgl. BGE 147 III 176 E. 4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_186/2022 vom 22. August 2022 E. 4.4.1). 3.3 Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO können im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel sodann nur noch berücksichtigt werden, wenn sie (a.) ohne Verzug vorgebracht werden und (b.) trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen echten und unechten neuen Vorbringen. Bei den echten Noven geht es um Tatsachen, die (erst) nach dem Zeitpunkt entstanden sind, in welchem im erstinstanzlichen Verfahren letztmals neue Tatsachen vorgetragen werden konnten. Unechte Noven sind demgegenüber Tatsachen und Beweismittel, die bereits vor diesem Zeitpunkt entstanden waren. Neu im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO ist eine Tatsache nicht nur dann, wenn sie der Geltendmachung eines gänzlich neuen Standpunkts in tatsächlicher Hinsicht dient, sondern auch dann, wenn die novenwillige Partei damit eine bereits vor erster Instanz vorgetragene Behauptung (nachträglich) substanziiert bzw. substanziiert behauptet. Will eine Partei im Berufungsverfahren unechte Noven vortragen, obliegt es ihr präzise aufzuzeigen, dass sie im erstinstanzlichen Verfahren die ihr zumutbare Sorgfalt hat walten lassen. Sie hat namentlich präzise darzulegen, aus welchen Gründen sie nicht in der Lage gewesen sein soll, die neu behaupteten Tatsachen und Beweismittel bereits in erster Instanz in den Prozess einzubringen. Bei echten Noven ist das Kriterium der Neuheit (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO) ohne Weiteres gegeben. Folglich hat die novenwillige Partei darzutun, dass sie die neue Tatsache im Sinne von Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO "ohne Verzug" vorgebracht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_763/2018 vom 1. Juli 2019 E. 2.1.3.2 f. m.w.H.). 3.4 Wird die Berufung damit begründet, dass die Vorinstanz erstinstanzlichen Beweisanträgen zu Unrecht nicht entsprochen hat, so sind die entsprechenden Beweisanträge vor der Berufungsinstanz erneut zu stellen. Ausserdem ist in der Berufung näher darzulegen, zu welchem abweichenden Ergebnis die Abnahme der verweigerten Beweise geführt hätte (vgl. BGE 144 III 394 E. 4.2 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 5A_917/2018 vom 20. Juni 2019 E. 3.3.1; 5A_209/2014 vom 2. September 2014 E. 4.2 f.; Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 311 ZPO N 7). 4. Bevor auf die einzelnen, vom Kläger in der Berufung vorgebrachten Rügen eingegangen wird, ist in rechtlicher Hinsicht zur missbräuchlichen Kündigung eines Arbeitsvertrags vorab Folgendes festzuhalten: 4.1 Das schweizerische Arbeitsvertragsrecht geht vom Grundsatz der Kündigungsfreiheit aus. Für die Rechtmässigkeit einer Kündigung bedarf es daher grundsätzlich keiner besonderen Gründe. Missbräuchlich ist die Kündigung nur dann, wenn sie aus bestimmten unzulässigen Gründen ausgesprochen wird. Gemäss Art. 336 Abs. 1 OR ist die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses unter anderem missbräuchlich, wenn eine Partei sie ausspricht, ausschliesslich um die Entstehung von Ansprüchen der anderen Partei aus dem Arbeitsverhältnis zu vereiteln (lit. c), oder weil die andere Partei nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht (lit. d). Nicht missbräuchlich ist eine Kündigung, wenn sie auf einem sachlichen Ansatzpunkt – wie z.B. der Wirtschaftslage oder einer vom Gekündigten begangenen Vertragsverletzung – beruht (vgl. Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag, 7. A. 2012, Art. 336 OR N 2; Urteil des Bundesgerichts 4A_408/2011 vom 15. November 2011 E. 5.4.1 a.E.).

Seite 13/22 4.2 Für das Vorliegen einer missbräuchlichen Kündigung ist erforderlich, dass der verpönte Grund für die Kündigung kausal war. Die gekündigte Person – vorliegend der Kläger – muss den Beweis dafür erbringen, dass (erstens) ein verpönter Grund vorlag und (zweitens) genau dieser verpönte Grund zur Kündigung führte (Art. 8 ZGB). Da der Grund für die Kündigung als subjektives Element auf einem "inneren Vorgang" der kündigenden Person – vorliegend der Beklagten – beruht bzw. eine "innere Tatsache" darstellt, genügt für den Nachweis der Beweisgrad der hohen Wahrscheinlichkeit. Die hohe Wahrscheinlichkeit kann sich dabei auch aus Indizien ergeben, so z.B. aus dem engen zeitlichen Zusammenhang ohne andere plausible Kündigungsgründe. Sodann wird die Missbräuchlichkeit einer Kündigung vermutet, wenn der Arbeitnehmer aufgrund schlüssiger Indizien zeigen kann, dass der von der Arbeitgeberin angegebene Kündigungsgrund nicht der Realität entspricht. Dies zwingt die Arbeitgeberin faktisch dazu, mindestens bei genügenden Indizien für einen missbräuchlichen Kündigungsgrund an der Beweisführung mitzuwirken und ihrerseits Gegenbeweise anzubieten (vgl. BGE 130 III 699 E. 4.1 [= Pra 2005 Nr. 74]; Urteil des Bundesgerichts 4A_368/2022 vom 18. Oktober 2022 E. 3.1.2; 4A_444/2007 vom 17. Januar 2008 E. 5.1; Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 336 OR N 16 m.w.H.). Beruht eine Kündigung auf verschiedenen Gründen, wovon einer oder einige missbräuchlich sind, ein anderer oder mehrere andere hingegen nicht, stützt das Gericht für seinen Entscheid über die Missbräuchlichkeit der Kündigung auf jenen Kündigungsgrund ab, der für die kündigende Partei wahrscheinlich der überwiegende und ausschlaggebende Grund war. Bei Vorliegen eines missbräuchlichen und eines weiteren Kündigungsgrundes trägt die Arbeitgeberin die Beweislast dafür, dass die Kündigung auch ausgesprochen worden wäre, wenn der als missbräuchlich zu bewertende Grund nicht existiert hätte (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6277/2014 vom 16. Juni 2015 E. 10.12.2; Urteil des Bundesgerichts 4A_430/2010 vom 15. November 2010 E. 2.1.3; 4A_444/2007 vom 17. Januar 2008 E. 5.1; Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 336 OR N 20 m.w.H.). 5. Die Vorinstanz erwog, der Kläger habe erstmals an der Hauptverhandlung behauptet, dass er bereits nach der Unterzeichnung der Änderungsvereinbarung gegenüber der Beklagten mehrfach geltend gemacht habe, dass die Änderungsvereinbarung unzulässig sei und er diese nicht akzeptiere. Er habe diese Behauptung jedoch nicht genügend substanziiert und nicht dargelegt, wann genau und gegenüber wem konkret eine entsprechende Mitteilung erfolgt sei; zudem habe er zu dieser Behauptung keinerlei Beweismittel offeriert, weshalb sie auch unbewiesen geblieben sei (vgl. act. 32 E. 4.1). In der Berufung wendet sich der Kläger nicht gegen die Schlüsse, welche die Vorinstanz hinsichtlich der von ihm an der Hauptverhandlung vorgebrachten Behauptung gezogen hat. Er wirft ihr jedoch vor, dass sie seine diesbezüglichen Ausführungen in der Klage und der Replik ausser Acht gelassen habe. 5.1 Die Vorinstanz habe – so der Kläger – nicht berücksichtigt, dass er in der Klage Folgendes ausgeführt habe: "Der Kläger war naturgemäss mit dieser Änderung überhaupt nicht einverstanden und wollte diese anfangs auch auf keinen Fall unterzeichnen. Allerdings übte G.________, welcher die Änderungsvereinbarung auch im Namen der Beklagten unterschrieben hatte, erheblichen Druck auf den Kläger aus. G.________ sagte dem Kläger sinngemäss, dass er doch genau wisse, wie schnell man in der Schweiz einen Arbeitsvertrag kündigen könne. Der Kläger müsse mit der Kündigung rechnen, wenn er die Änderungsver-

Seite 14/22 einbarung nicht unterzeichne" (act. 1 Rz 10). Auch habe er zu diesen Ausführungen Beweise offeriert, namentlich die Aussagen des Klägers, von G.________, von H.________ und von L.________ (die ebenfalls in den Fall involviert und von Februar 2018 bis Oktober 2022 Mitglied der Geschäftsleitung der M.________ AG gewesen sei, welcher H.________ als Verwaltungsratspräsident vorstehe). Ausserdem habe er in der Klage auf das an die Beklagte gerichtete Schreiben vom 6. April 2021 hingewiesen, in welchem erklärt worden sei, dass er mit der Änderungsvereinbarung nicht einverstanden sei und diese nicht einhalten werde. Hierzu habe er das Schreiben vom 6. April 2021 als Beweis offeriert (act. 1 Rz 12). Im Weiteren habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt, dass er in der Replik Folgendes ausgeführt habe: "Der Kläger war von Beginn weg mit der Änderungsvereinbarung nicht einverstanden. Bei der geplanten Lohnreduktion um 25 % handelt es sich, wie bereits erwähnt, um einen erheblichen Eingriff in die persönlichen Verhältnisse des Klägers" (act. 16 Rz 22). Auch zu diesen Ausführungen habe er seine Aussage als Beweis offeriert (act. 16 Rz 22). Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen habe der Kläger somit nicht erstmals an der Hauptverhandlung behauptet, gegenüber der Beklagten von Beginn weg und mehrfach geltend gemacht zu haben, dass er die Änderungsvereinbarung nicht akzeptiere. Zudem seien seine Ausführungen genügend substanziiert, habe er doch dargelegt, dass er – zumindest gegenüber G.________ – von Beginn weg erklärt habe, mit der Änderungsvereinbarung nicht einverstanden gewesen zu sein. Die Vorinstanz hätte somit zu diesem Beweisthema die prozesskonform offerierten Beweise abnehmen müssen (act. 34 Rz 15-21). 5.2 Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. 5.2.1 Wie die Beklagte zu Recht einwendet (act. 38 Rz 8-12), bezogen sich die klägerischen Behauptungen in der Klage und in der Replik auf die Zeit vor und nicht die Zeit nach der unbestrittenen Unterzeichnung der Änderungsvereinbarung. Abgesehen davon wäre dem Kläger auch dann nicht geholfen, wenn seine diesbezüglichen Ausführungen auch die Zeit nach der Unterzeichnung der Änderungsvereinbarung betroffen hätten. Wie die Beklagte wiederum zutreffend festhält (act. 38 Rz 13), geht aus den Rechtsschriften des Klägers nämlich nicht hervor, wann genau und gegenüber wem er sein fehlendes Einverständnis mitgeteilt haben soll. Nachdem die Beklagte die klägerischen Behauptungen ausreichend bestritten hatte (act. 6 Rz 21; act. 20 Rz 30), hätte der Kläger seine Vorbringen in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darlegen müssen, dass darüber hätte Beweis abgenommen oder von der Beklagten der Gegenbeweis hätte angetreten werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_604/2020 vom 18. Mai 2021 E. 4.1.2; 4A_446/2020 vom 8. März 2021 E. 2.1; Killias, Berner Kommentar, 2012, Art. 221 ZPO N 22). Dies wäre ihm ohne Weiteres zumutbar gewesen, ging es doch nicht um Tatsachen, welche sich ausserhalb seiner "Sphäre" ereignet haben (vgl. Killias, a.a.O., Art. 221 ZPO N 23; Leuenberger, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 221 ZPO N 45 f.). Seine pauschalen Behauptungen in Klage und Replik vermögen den Anforderungen an eine hinreichende Substanziierung offenkundig nicht zu genügen. Die Beweisabnahme setzt aber hinreichend substanziierte Behauptungen voraus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_62/2021 vom 27. Dezember 2021 E. 4.1.4), weshalb die Vorinstanz nicht gehalten war, diesbezügliche Beweise abzunehmen. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers (act. 34 Rz 36) kann mithin keine Rede sein.

Seite 15/22 Mangels substanziierter Behauptungen ist somit nicht erstellt, dass sich der Kläger bereits vor seinem Schreiben vom 6. April 2021 gegen die von ihm unterzeichnete Änderungsvereinbarung zur Wehr setzte, zumal er – wie die Beklagte ebenfalls zu Recht vorbringt (act. 38 Rz 15; act. 6 Rz 19 und 22 f.) – die reduzierten Lohnzahlungen für die Monate November 2020 bis Februar 2021 ohne Einwände vorbehaltlos entgegennahm. Die von der Vorinstanz gezogene Schlüsse sind mithin nicht zu beanstanden. 5.2.2 Hinzu kommt, dass auf die Berufung diesbezüglich ohnehin nicht eingetreten werden könnte, hat es doch der Kläger nicht nur versäumt, in der Berufung die von der Vorinstanz nicht berücksichtigten Beweisanträge erneut zu stellen. Vielmehr hat er auch nicht dargelegt, zu welchem abweichenden Ergebnis die Abnahme der verweigerten Beweise geführt hätte (vgl. vorne E. 3.4). 6. Im Weiteren beanstandet der Kläger die Feststellung der Vorinstanz, dass das Kündigungsschreiben der E.________ vom 1. April 2021 nicht rückdatiert worden sei. 6.1 Die Vorinstanz begründete diese Auffassung im angefochtenen Entscheid wie folgt: 6.1.1 Der Kläger habe zum Nachweis der behaupteten Rückdatierung auf die E-Mail von F.________ vom 6. April 2021 (act. 16/13 [vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 3.2]) verwiesen. Diese E-Mail solle nach Auffassung des Klägers belegen, dass er bei der E.________ auch nach dem 1. April 2021 fest für längerfristige Projekte eingeplant worden sei, weshalb die von der E.________ ausgesprochene Kündigung [der Zusammenarbeit mit der Beklagten] nicht am 1. April 2021 erfolgt sein könne. Diese E-Mail stehe im Widerspruch zum Kündigungsschreiben vom 1. April 2021. In der vom Kläger erwähnten E-Mail vom 6. April 2021 habe F.________ ausgeführt, dass die E.________ in diesen Tagen eine Anfrage von "K.________" erhalten werde. Bei einem internen Audit an Bestand-Anlagen seien Defizite an Equipments bei den Themen Data Integrität und Audit Trail festgestellt worden. Nun sollten retrospektive "FMEAs" für die Altanlagen erstellt werden. Ein "Kernteam aus Qualifizierern, Engineering, Compliance und QA" sei vorhanden. Es fehle (aber) an Kapazität, um die "FMEAs" mit Erfahrung zu organisieren und zu koordinieren/managen. Dafür seien 20 Stunden pro Woche bis September vorgesehen. Diese Arbeit könne der Kläger am besten mit seiner Erfahrung "abdecken". 6.1.2 Die Beklagte habe hierzu festgehalten, dass diese E-Mail nichts mit dem Auftragsverhältnis zwischen ihr und der E.________ zu tun habe. Die E.________ habe von der Beklagten Dienstleistungen im administrativen Bereich eingekauft, die der Kläger als Arbeitnehmer der Beklagten ausgeführt habe. Eingekauft worden seien insbesondere folgende administrativen Dienstleistungen: Akquise von Kunden für die E.________, Aufbau eines Qualitätsmanagementsystems nach ISO 9000, dessen Zertifizierung und Re-Audit sowie Mitwirkung bei Mitarbeitereinstellungen und Mitarbeitergesprächen. Für das operative Geschäft, d.h. für die Ausführung von Aufträgen von Kunden der E.________, habe die E.________ keine Dienstleistungen von der Beklagten eingekauft. Namentlich im Bereich "FMEA", einer Dienstleistung, welche die E.________ auf dem Markt angeboten habe, sei die Beklagte nicht für die E.________ tätig gewesen. Die E-Mail vom 6. April 2021 betreffe eine Projektanfrage einer potenziellen neuen Kundin an die E.________ im Bereich "FMEA". Der Kläger sei bei einer

Seite 16/22 früheren Anstellung im Bereich "FMEA" tätig gewesen und habe eine entsprechende Ausbildung gehabt. In der Pharmabranche sei es üblich, projektbezogen Freelancer beizuziehen. F.________ habe den Kläger aufgrund seiner Erfahrung im Bereich "FMEA" als Freelancer für die Projektanfrage "K.________" beiziehen wollen. Nur weil es sich um eine projektbezogene Anfrage gehandelt habe, habe F.________ auch angegeben, mit welchem Aufwand ("20 Stunden pro Woche") und welchem Zeitfenster ("bis September") zu rechnen sei. Hätte der Kläger im Rahmen seiner Anstellung bei der Beklagten für die E.________ tätig werden sollen, so hätte er der E.________ ohnehin in einem 75 %-Pensum zur Verfügung gestanden, und zwar auf unbeschränkte Zeit, womit sich eine Angabe von Aufwand und Zeitfenster erübrigt hätte (act. 32 E. 4.2). Der Kläger habe diese Ausführungen der Beklagten bestritten. Mit Verweis auf die vier Angebote der E.________ an I.________ (act. 27/2-5; [vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 2.2]) habe er ausgeführt, dass er auch in seiner Funktion als Arbeitnehmer der Beklagten wiederholt als "FMEA-Koordinator" eingesetzt worden sei. Das in den [Angebots-]Schreiben erwähnte "Six- Sigma Green Belt Training" bestehe im Wesentlichen aus der "Prozessanalyse FMEA". 6.1.3 Das erste vom Kläger erwähnte Angebot [vom 2. September 2015; act. 27/2] der E.________ betreffe – so die Vorinstanz – eine "Methodische Unterstützung und Mitarbeit bei der Erstellung einer 'FMEA' für die Siegelanlage bei der Firma N.________", während die drei weiteren Angebote [vom 24. Mai 2016, 12. April 2017 und 29. März 2018; act. 27/3-5] die "Durchführung von Teilschulungen im Rahmen eines 'SixSigma Belt Trainings' in ________" zum Gegenstand hätten. In sämtlichen vier Angeboten werde der Kläger unter "vorgesehene Mitarbeiter" und/oder "Ansprechpartner" aufgeführt. Die Beklagte habe die klägerischen Ausführungen bestritten und zutreffend ausgeführt, dass drei der vier Angebote (vom 2. September 2015, 24. Mai 2016 und 12. April 2017 [act. 27/2-4]) einen Zeitraum beträfen, in welchem der Kläger noch nicht bei der Beklagten angestellt gewesen sei. Lediglich das Angebot vom 29. März 2018 sei während bzw. zu Beginn des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien erfolgt (act. 27/5). Weder substanziiert behauptet noch belegt sei dabei, dass das "SixSigma Green Belt Training" im Wesentlichen aus der "Prozessanalyse FMEA" bestehe. Der Kläger hätte den Zusammenhang zwischen der "Prozessanalyse FMEA" und dem "SixSigma Green Belt Training" näher darlegen und beweisen müssen, was er nicht getan habe. Folglich sei nicht erstellt, dass das Angebot vom 29. März 2018 den in der E- Mail vom 6. April 2021 erwähnten Bereich "FMEA" betreffe. Sodann sei ebenfalls nicht bewiesen, dass es sich dabei um eine Dienstleistung gehandelt habe, die der Kläger im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten hätte erbringen sollen. Der Kläger habe dazu auch keine Beweismittel offeriert. Ausserdem entsprächen die von der Beklagten aufgezählten Aufgaben, die der Kläger im Rahmen seiner Anstellung bei ihr für die E.________ erbracht habe, den Angaben im Kündigungsschreiben vom 1. April 2021 (act. 6/8). Zusammengefasst sei somit nicht rechtsgenüglich erstellt, dass die in der E-Mail vom 6. April 2021 erwähnte Anfrage "K.________" eine Leistung betroffen habe, welche die Beklagte für die E.________ erbracht habe. Ob die E.________ dem Kläger im Zusammenhang mit der Anfrage "K.________" in der Folge einen Freelancer-Vertrag unterbreitet habe oder nicht, sei nicht entscheidend. Dass der Kläger auch unabhängig von seiner Anstellung bei der Beklagten für die E.________ habe tätig werden können, sei insbesondere mit den erwähnten Angeboten der E.________ an I.________ belegt. Sodann habe F.________ den Kläger in der E-Mail vom 6. April 2021 zwar

Seite 17/22 als "erfahren" bezeichnet, was sich jedoch auf den Bereich "FMEA" bezogen habe. Im Kündigungsschreiben vom 1. April 2021 habe die E.________ dagegen die Arbeitsleistung des Klägers, die er im Rahmen seiner Anstellung bei der Beklagten gegenüber der E.________ zu erbringen gehabt habe (administrative, interne Dienstleistungen für die E.________) und damit andere Leistungen kritisiert. Zudem werde im Kündigungsschreiben vor allem auf das Verhältnis zwischen dem Leistungsumfang und der von der E.________ zu bezahlenden Vergütung Bezug genommen. Das Kündigungsschreiben vom 1. April 2021 und die E-Mail von F.________ vom 6. April 2021 widersprächen sich somit nicht (act. 32 E. 4.2). 6.1.4 Ausserdem sei die Anfrage "K.________" einzig an die E.________ gerichtet gewesen und habe auf die wirtschaftliche Situation der Beklagten keine Auswirkungen gehabt. Für die Beurteilung der von der Beklagten ausgesprochenen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger sei sie nicht von Bedeutung, da für die Kündigung nicht die finanzielle Lage der E.________, sondern jene der Beklagten massgebend sei. Das vom Kläger als eigentliches Kündigungsschreiben qualifizierte Schreiben der E.________ an die Beklagte vom 27. April 2021 (act. 16/16) betreffe sodann die Rückgabe von Unterlagen, Schlüsseln und Geräten sowie die Übergabe von laufenden Arbeiten, mithin den Vollzug der bereits erklärten Beendigung der Zusammenarbeit. Der erste Satz "wie bereits besprochen, kündigen wir die Zusammenarbeit […]" verstehe sich in diesem Zusammenhang lediglich als Einleitung und nicht als eigentliche (erstmalige) Kündigung. Dass hierbei nicht explizit auf das Kündigungsschreiben vom 1. April 2021 Bezug genommen worden sei, stehe dem nicht entgegen. Im Weiteren weise die Beklagte zutreffend darauf hin, dass die E.________ im Kündigungsschreiben vom 1. April 2021 erwähnt habe, "heute" den Einzelstundennachweis des Klägers für den Monat März erhalten zu haben, und der vom Kläger ins Recht gelegte Einzelstundennachweis (act. 16/19) tatsächlich und unstrittig vom 1. April 2021 datiere (vgl. auch act. 27 S. 4), was ebenfalls darauf hindeute, dass das Kündigungsschreiben effektiv am 1. April 2021 ausgestellt worden sei. Die Beendigung oder zumindest eine Veränderung der Zusammenarbeit mit der Beklagten habe sich bei der E.________ schliesslich bereits im März 2021 abgezeichnet, als die E.________ dem Kläger die Prokura entzogen, den Bezug von Leistungen bei der Beklagten angepasst und detaillierte Arbeitszeitnachweise verlangt habe (act. 32 E. 4.3). 6.2 Dagegen bringt der Kläger in der Berufung zusammengefasst Folgendes vor: 6.2.1 Die Aussage der Beklagten, wonach die E.________ von der Beklagten Dienstleistungen im administrativen Bereich eingekauft habe, sei lediglich eine Parteibehauptung, die in keiner Art und Weise bewiesen sei. Es liege auch kein schriftlicher Vertrag zwischen der Beklagten und der E.________ vor, der belegen würde, welche Leistungen effektiv eingekauft worden seien. Die Vorinstanz habe unzulässigerweise die Parteibehauptung der Beklagten übernommen, ohne zu diesem Sachverhalt Beweis zu führen (act. 34 Rz 23 und 33). Die vom Kläger ins Recht gelegten Schreiben [d.h. die Angebote vom 2. September 2015, 24. Mai 2016, 12. April 2017 und 29. März 2018] würden sodann belegen, dass er für die E.________ wiederholt als "FMEA-Koordinator" eingesetzt worden sei. Dabei sei anzumerken, dass die Behauptung der Beklagten, wonach es sich bei I.________ um eine potenzielle Neukundin handle, bestritten werde und schlicht falsch sei; I.________ sei eine langjährige Kundin der E.________, welche ihr regelmässig Aufträge erteile und für welche der Kläger – auch als Angestellter der Beklagten – wiederholt tätig gewesen sei (act. 34 Rz 24).

Seite 18/22 Die vorinstanzliche Erwägung, wonach der Kläger den Zusammenhang zwischen der "Prozessanalyse FMEA" und dem "SixSigma Green Belt Training" näher hätte darlegen und beweisen müssen, gehe fehl und verkenne die Rechtslage. Offenkundige und gerichtsnotorische Tatsachen sowie allgemein anerkannte Erfahrungssätze bedürften keines Beweises (Art. 151 ZPO). Es entspreche einem allgemein anerkannten Erfahrungssatz aus der Wissenschaft und könne verschiedensten (Online-)Lehrbüchern entnommen werden, dass die "FMEA" (Fehlermöglichkeits- und Einflussanalyse) der Hauptbestandteil von "SixSigma" (Managementsystem zur Prozessverbesserung und Methode des Qualitätsmanagements; aufgebaut in Beschreibung, Messung, Analyse, Verbesserung und Überwachung von [Geschäfts-]Vorgängen mit statistischen Mitteln) bilde. Diese decke den Teil "Analyse" des "SixSigma-Managementsystems" ab. Beim Zusammenhang zwischen "FMEA" und "SixSigma" handle es sich um einen allgemein anerkannten Erfahrungssatz aus der Wissenschaft, welcher keines Beweises bedürfe. Vor diesem Hintergrund sei auch die Schlussfolgerung der Vorinstanz, es sei nicht erstellt, dass das Angebot vom 29. März 2018 den in der E-Mail vom 6. April 2021 erwähnten Bereich "FMEA" betreffe, unhaltbar. Mit dem [Angebots-]Schreiben vom 29. März 2018 habe die E.________ der langjährigen Kundin I.________ eine Dienstleistung auf dem Gebiet "SixSigma-Training" und "FMEA-Analyse" angeboten, wobei der Kläger als Mitarbeiter eingesetzt worden sei. Es sei offensichtlich, dass er während seiner Anstellung bei der Beklagten für die E.________ auf dem Gebiet "SixSigma" und "FMEA" tätig gewesen sei. Mit der E-Mail vom 6. April 2021 sei der Kläger noch während seiner Anstellung bei der Beklagten von der E.________ wiederum angefragt worden, für I.________ im Bereich der "FMEA" längerfristig tätig zu werden. F.________ habe den Kläger in der erwähnten E-Mail im Zusammenhang mit Arbeiten, die er während seiner Anstellung bei der Beklagten ausgeführt habe, als "erfahren" bezeichnet (act. 34 Rz 26-33). 6.2.2 Ebenfalls unhaltbar sei die vorinstanzliche Erwägung, wonach der Kläger auch unabhängig von seiner Anstellung bei der Beklagten für die E.________ hätte tätig werden können. Der Kläger sei ja im Zeitpunkt der Anfrage vom 6. April 2021 noch bei der Beklagten angestellt gewesen. Es wäre ihm daher gar nicht möglich gewesen, für die E.________ parallel zu seiner Anstellung bei der Beklagten als Freelancer tätig zu werden. Auf diesen Punkt habe der Kläger bereits in seinem Plädoyer an der Hauptverhandlung ausdrücklich hingewiesen. Die Vorinstanz habe sich damit aber nicht auseinandergesetzt und demzufolge übersehen, dass der Kläger die Arbeiten hinsichtlich der Anfrage "K.________" bei der E.________ in seiner Funktion als Angestellter der Beklagten hätte ausführen sollen und die Beklage diese Leistungen der E.________ somit hätte in Rechnung stellen können. Insofern hätte die Anfrage "K.________" sehr wohl Auswirkungen auf die wirtschaftliche Situation der Beklagten gehabt (act. 34 Rz 34 und 37). 6.2.3 Im Weiteren bemängelt der Kläger die von der Vorinstanz vorgenommene Interpretation des Kündigungsschreibens vom 27. April 2021. Die Beklagte habe nie behauptet, dass es sich beim Schreiben vom 27. April 2021 lediglich um den Vollzug des angeblichen Kündigungsschreibens vom 1. April 2021 handle. Dafür lägen keine Beweise vor. Die Vorinstanz interpretiere das Schreiben vom 27. April 2021 falsch und entgegen dessen Wortlaut: Der Titel des Schreibens laute "Kündigung Leistungen der C.________ AG"; der Passus "wie bereits besprochen kündigen wir die Zusammenarbeit [...]" zeige zudem, dass auf das Schreiben vom 1. April 2021 kein Bezug genommen werde. Offensichtlich sei die Kündigung der Zusammenarbeit zwischen G.________ und F.________ vorgängig mündlich vereinbart und dann mit dem Schreiben vom 27. April 2021 schriftlich fixiert worden. Indem die Vorinstanz

Seite 19/22 von einem anderen Sachverhalt ausgehe, würdige sie den Sachverhalt unrichtig (act. 34 Rz 38 f.). 6.2.4 Zusammenfassend sei somit festzuhalten, dass der Kläger von der E.________ auch nach der angeblichen Kündigung der Zusammenarbeit mit der Beklagten vom 1. April 2021 fest für längerfristige Projekte eingeplant worden sei. Zu diesem Zeitpunkt sei der Kläger noch bei der Beklagten angestellt gewesen sei. Die Kündigung der Zusammenarbeit könne folglich nicht am 1. April 2021 erfolgt sein, ansonsten die E.________ den Kläger nicht weiter für langfristige Projekte hätte engagieren können. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz sei die Kündigung der Zusammenarbeit zwischen der E.________ und der Beklagten tatsächlich erst am 27. April 2021 erfolgt. Somit bestehe zwischen dem Schreiben des Klägers vom 6. April 2021, mit welchem er im Zusammenhang mit der Änderungsvereinbarung nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend gemacht habe, und der von der Beklagten ausgesprochenen Kündigung vom 23. April 2021 ein direkter Zusammenhang. Demzufolge sei von einer missbräuchlichen Kündigung im Sinne von Art. 336 OR auszugehen (act. 34 Rz 40). 6.3 Die klägerischen Ausführungen vermögen den vorinstanzlichen Entscheid nicht umzustossen. 6.3.1 Dem Kläger ist vorab insoweit zuzustimmen, als er – entgegen der Auffassung des Kantonsgerichts – nicht verpflichtet war, den Zusammenhang zwischen der "Prozessanalyse FMEA" und dem "SixSigma Green Belt Training" näher darzulegen und zu beweisen. Entgegen der Meinung des Klägers muss diesbezüglich allerdings nicht auf offenkundige und gerichtsnotorische Tatsachen bzw. allgemein anerkannte Erfahrungssätze zurückgegriffen werden. Dass die "Prozessanalyse FMEA" ein Bestandteil des "SixSigma Green Belt Training" ist, ergibt sich nämlich bereits aus der unbestritten gebliebenen Behauptung des Klägers, dass das "SixSigma Green Belt Training" im Wesentlichen aus der "Prozessanalyse FMEA" bestehe (act. 27 S. 6), womit sich diesbezüglich – mangels hinreichender Bestreitung der Beklagten – ein Beweis erübrigt (vgl. Art. 150 Abs. 1 und Art. 222 Abs. 2 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 4A_62/2021 vom 27. Dezember 2021 E. 4.1.3 f.). Im Weiteren hat der Kläger – entgegen der Ansicht der Beklagten (act. 38 Rz 18) – nicht erst in der Berufung behauptet, dass die Anfrage "K.________" gemäss der E-Mail von F.________ vom 6. April 2021 nicht von einer potenziellen Neukundin der E.________, sondern von I.________ gestellt wurde ("________ = I.________"). Vielmehr brachte er diese Tatsache bereits in seinem Parteivortrag an der Hauptverhandlung (und damit rechtzeitig) vor (act. 27 S. 5 f.). Die vorinstanzliche Feststellung, dass der Kläger für die E.________ bei I.________ tätig war, ist zudem unangefochten geblieben (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 2.2; act. 32 E. 4.2). 6.3.2 Damit ist dem Kläger – wie die Beklagte zutreffend vorbringt (act. 38 Rz 20 und 27) – allerdings nicht geholfen. Es bleibt nämlich unbewiesen, dass er nach der Kündigung des Zusammenarbeitsvertrags zwischen der E.________ AG und der Beklagten "im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses" bzw. "in seiner Funktion als Arbeitnehmer der Beklagten" bei der E.________ im Bereich "FMEA" tätig werden sollte. Dass die Vorinstanz in diesem Zusammenhang die Beweislast dem Kläger auferlegte, ist nicht zu beanstanden, nachdem der Kläger mit der E-Mail von F.________ vom 6. April 2021 seine Behauptungen zur Rückdatierung

Seite 20/22 des Kündigungsschreibens der E.________ vom 1. April 2021 belegen wollte und die Beklagte dies bestritten hatte. Folglich oblag es dem Kläger, den Zusammenhang zwischen dem Zusammenarbeitsvertrag der Beklagten mit der E.________ (und damit den klägerischen Dienstleistungen im Rahmen des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten für die E.________) und der E-Mail vom 6. April 2021 zu behaupten und nachzuweisen. Die Vorinstanz gelangte diesbezüglich zu Recht zum Schluss, dass dem Kläger dieser Beweis mangels entsprechender Offerten nicht gelungen ist: Er hat weder nachgewiesen, dass es sich bei "FMEA" um eine Dienstleistung handelte, die er im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten übernehmen sollte, noch ist rechtsgenüglich erstellt, dass die in der E-Mail vom 6. April 2021 erwähnte Anfrage "K.________" eine Leistung betraf, welche die Beklagte für die E.________ erbringen sollte (vgl. vorne E. 6.1.3). Daran ändert auch der Hinweis der Vorinstanz nichts, wonach die von der Beklagten aufgezählten Aufgaben, die der Kläger im Rahmen seiner Anstellung bei ihr für die E.________ erbracht habe, den Angaben im Kündigungsschreiben der E.________ vom 1. April 2021 entsprächen. Damit ist der Nachweis für die strittigen Behauptungen des Klägers offenkundig nicht erbracht. 6.3.3 Entgegen der Auffassung des Klägers (act. 34 Rz 34 f.) setzte sich die Vorinstanz sodann sehr wohl mit seinem Einwand auseinander, wonach ein Einsatz als Freelancer für die E.________ nicht möglich gewesen wäre, solange er noch bei der Beklagten angestellt gewesen sei (vgl. act. 32 E. 4.2). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers ist mithin ohne Weiteres zu verneinen. Ausserdem lässt sich der appellatorischen Kritik des Klägers, wonach die vorinstanzliche Erwägung "unhaltbar" sei, auch nicht ansatzweise entnehmen, inwiefern und weshalb er den angefochtenen Entscheid in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht als fehlerhaft erachtet. Damit sind die Anforderungen an eine hinreichende Begründung offensichtlich nicht erfüllt, weshalb diesbezüglich auf die Berufung nicht einzutreten ist (vgl. vorne E. 3.1 f.). Abgesehen davon ist – wie die Beklagte zu Recht vorbringt (act. 30 S. 4 und 6) – kein Grund ersichtlich, der es dem Kläger verunmöglicht hätte, mit der E.________ einen Freelance-Vertrag abzuschliessen. Im Weiteren hat der Kläger – wie die Beklagte wiederum zu Recht bemerkt (act. 38 Rz 32) – in der Berufung erstmals behauptet, dass die Beklagte die Leistungen des Klägers hinsichtlich der Anfrage "K.________" der E.________ hätte in Rechnung stellen können und diese Anfrage sehr wohl Auswirkungen auf die wirtschaftliche Situation der Beklagten gehabt hätte (act. 34 Rz 37). Bei dieser Behauptung handelt es sich um ein unechtes Novum, weshalb der Kläger in der Berufung präzise hätte darlegen müssen, aus welchen Gründen er nicht in der Lage gewesen sei, diese Behauptung bereits vor erster Instanz in den Prozess einzubringen (vgl. vorne E. 3.3). Eine derartige Erklärung fehlt vollends, weshalb diese Behauptung nicht mehr berücksichtigt werden kann. 6.3.4 Auch im Zusammenhang mit der Interpretation des Kündigungsschreibens vom 27. April 2021 kann dem Kläger nicht gefolgt werden. Entgegen seiner Auffassung (act. 34 Rz 39) hat die Beklagte hinreichend behauptet, dass dieses Schreiben nur die Rückgabe von Unterlagen, Schlüsseln etc. – mithin den Vollzug der bereits am 1. April 2021 ausgesprochenen Kündigung – betraf (act. 20 Rz 15; act. 30 S. 4 f.; act. 38 Rz 33). Im Übrigen übt der Kläger hinsichtlich der vorinstanzlichen Interpretation des Kündigungsschreibens vom 27. April 2021 in seiner Berufung wiederum nur pauschale Kritik, ohne sich mit der Begründung der Vorinstanz auseinanderzusetzen, weshalb auch diesbezüglich auf die Berufung nicht eingetreten

Seite 21/22 werden kann (vgl. vorne E. 3.1 f.). Zudem hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass sich der erste Satz "wie bereits besprochen, kündigen wir die Zusammenarbeit […]" lediglich als Einleitung und nicht als eigentliche (erstmalige) Kündigung versteht und eine explizite Bezugnahme auf das ursprüngliche Kündigungsschreiben vom 1. April 2021 nicht erforderlich war (act. 32 E. 4.3). 6.3.5 Im Weiteren wies die Vorinstanz darauf hin, dass F.________ im Kündigungsschreiben vom 1. April 2021 erwähnt habe, dass er vom Kläger "heute" (d.h. am 1. April 2021) den Einzelstundennachweis erhalten habe, was ebenfalls darauf hindeute, dass das Kündigungsschreiben effektiv am 1. April 2021 ausgestellt worden sei. Ferner habe sich die Beendigung bzw. Veränderung der Zusammenarbeit mit der Beklagten bei der E.________ bereits im März 2021 abgezeichnet. Diese Begründungen, welche die Vorinstanz ebenfalls zur Abweisung der Klage führten, hat der Kläger – wie die Beklagte zu Recht einwendet (act. 38 Rz 34) – nicht beanstandet, weshalb sie als erstellt zu gelten haben bzw. auf die Berufung auch insofern nicht einzutreten ist (vgl. vorne E. 3.1 f.). 7. Nach dem Gesagten ist nicht erstellt, dass das Schreiben der E.________ vom 1. April 2021 rückdatiert wurde. Folglich ist davon auszugehen, dass die E.________ die Kündigung des Zusammenarbeitsvertrags gegenüber der Beklagten tatsächlich am 1. April 2021 und nicht erst am 27. April 2021 ausgesprochen hat. Die Vorinstanz hat daraus geschlossen, dass die Beklagte – aufgrund des Verlusts der einzigen Kundin – das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger aus wirtschaftlichen Gründen (und nicht aufgrund des Schreibens des Klägers vom 6. April 2021) gekündigt hat. Dieser Schluss ist offenkundig richtig und vom Kläger denn auch nicht beanstandet worden. Die Berufung erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Zugleich ist der erstinstanzliche Entscheid vollumfänglich zu bestätigen. 8. Abschliessend bleibt über die Prozesskosten des Berufungsverfahrens zu befinden. 8.1 In arbeitsrechtlichen Verfahren bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 werden keine Gerichtskosten gesprochen (Art. 114 lit. c ZPO). Dies gilt auch für das kantonale Rechtsmittelverfahren (Rüegg/Rüegg, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 114 ZPO N 2), weshalb keine Gerichtskosten zu erheben sind. 8.2 Davon unberührt ist jedoch die Pflicht zur Leistung einer Parteientschädigung an die Beklagte als obsiegende Partei (Art. 106 Abs. 1 ZPO), sofern – wie vorliegend – eine solche beantragt wurde (Rüegg/Rüegg, a.a.O., Art. 114 ZPO N 1). Hinsichtlich der Festsetzung der Parteientschädigung ist der im Berufungsverfahren noch in Betracht kommende Streitwert massgebend (§ 8 Abs. 1 AnwT). Dieser beträgt vorliegend CHF 30'000.00, woraus sich ein Grundhonorar der Rechtsanwälte von CHF 5'000.00 ergibt (§ 3 Abs. 1 AnwT). Dieses Grundhonorar ist im vorliegenden Fall auf zwei Drittel (= CHF 3'333.35) zu reduzieren (§ 8 Abs. 1 AnwT). Hinzuzurechnen sind einzig noch die Auslagenpauschale von 3 % (§ 25 Abs. 1 AnwT) und die Mehrwertsteuer von 7,7 % (§ 25a Abs. 1 AnwT), sodass die von der Beklagten geltend gemachte Parteientschädigung von CHF 3'727.30 (act. 41) als angemessen erscheint.

Seite 22/22 Urteilsspruch 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und der Entscheid des Kantonsgerichts Zug, Einzelrichter, vom 13. Oktober 2022 wird bestätigt. 2. Für das Berufungsverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Der Kläger hat die Beklagte für das Berufungsverfahren mit CHF 3'727.30 (inkl. MWST) zu entschädigen. 4. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 15'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (EV 2021 182) - Schlichtungsbehörde Arbeitsrecht (zur Kenntnisnahme; im Doppel) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Zivilabteilung P. Huber Chr. Kaufmann Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

Z1 2022 25 — Zug Obergericht Zivilabteilung 07.07.2023 Z1 2022 25 — Swissrulings