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Zug Obergericht Zivilabteilung 05.06.2023 Z1 2022 24

5 giugno 2023·Deutsch·Zugo·Obergericht Zivilabteilung·PDF·11,494 parole·~57 min·4

Riassunto

Forderung | übrige Innominatverträge

Testo integrale

20230503_185703_ANOM.docx I. Zivilabteilung Z1 2022 24 Oberrichter P. Huber, Abteilungspräsident Oberrichter F. Horber Oberrichter St. Scherer Gerichtsschreiberin K. Fotsch Urteil vom 5. Juni 2023 in Sachen A.________, vertreten durch Fürsprecher B.________ und/oder Rechtsanwalt H.________, Kläger und Berufungsbeklagter, gegen 1. C.________ GmbH, 2. D.________, beide vertreten durch Rechtsanwalt E.________ und Rechtsanwältin I.________, Beklagte und Berufungskläger, betreffend Forderung (Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Zug, 1. Abteilung, vom 18. Dezember 2019)

Seite 2/26 Rechtsbegehren Beklagte und Berufungsklägerin 1 1. Es sei der Entscheid des Kantonsgerichts Zug im Verfahren A1 2016 7 vom 18. Dezember 2019 aufzuheben und es sei ein Rückweisungsentscheid mit der Auflage zu erlassen, dass das erstinstanzliche Verfahren vor Kantonsgericht Zug in neuer Zusammensetzung und ohne die Mitwirkung von Kantonsrichterin lic.iur. J.________ und Kantonsrichter lic.iur. K.________ zu wiederholen sei. 2. Eventualiter sei der Entscheid des Kantonsgerichts Zug im Verfahren A1 2016 7 vom 18. Dezember 2019 aufzuheben und es sei die Streitsache zur neuen Entscheidung an das Kantonsgericht Zug zurückzuweisen. 3. Subeventualiter sei der Entscheid des Kantonsgerichts Zug im Verfahren A1 2016 7 vom 18. Dezember 2019 aufzuheben und es sei die Klage vollständig unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Berufungsbeklagten abzuweisen. 4. Subsubeventualiter sei der Entscheid des Kantonsgerichts Zug im Verfahren A1 2016 7 vom 18. Dezember 2019 aufzuheben und es sei die Klage im reduzierten Umfang von CHF 7'052'232.93 gutzuheissen. 5. Sub-subsubeventualiter sei der Entscheid des Kantonsgerichts Zug im Verfahren A1 2016 7 vom 18. Dezember 2019 aufzuheben und es sei die Klage im reduzierten Umfang von CHF 8'075'616.28 gutzuheissen. 6. Subsub-subsubeventualiter sei der Entscheid des Kantonsgerichts Zug im Verfahren A1 2016 7 vom 18. Dezember 2019 aufzuheben und es sei die Klage im reduzierten Umfang von CHF 8'245'099.76 gutzuheissen. 7. Sub-subsub-subsubeventualiter seien Ziff. 3 und Ziff. 4 des Dispositivs des Entscheids des Kantonsgerichts Zug im Verfahren A1 2016 7 vom 18. Dezember 2019 aufzuheben und es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, die Gerichtsgebühr in der Höhe von CHF 62'500.00 zu bezahlen, und es sei die Berufungsklägerin zu verpflichten, dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 116'946.75 (MWST inbegriffen) zu bezahlen. 8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Berufungsbeklagten. Beklagter und Berufungskläger 2 1. Es sei der Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 18. Dezember 2019 um eine neue Dispositiv-Ziff. mit dem Wortlaut "In Bezug auf den Beklagten 2 wird die Klage abgewiesen." zu ergänzen. 2. Es sei dem Berufungskläger 2 für das Verfahren vor Kantonsgericht Zug eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 116'946.80 (inkl. MWST) zuzusprechen. Eventualiter sei die Höhe der Parteientschädigung nach Massgabe der Verordnung des Obergerichts über den Anwaltstarif von Amtes wegen festzusetzen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Berufungsbeklagten.

Seite 3/26 Kläger und Berufungsbeklagter 1. Auf die Berufungen gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 18. Dezember 2019 (A1 2016 7) sei nicht einzutreten. 2. Eventualiter seien die Berufungen gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 18. Dezember 2019 (A1 2016 7) abzuweisen. 3. Subeventualiter hält der Berufungsbeklagte an seinen vorinstanzlich gestellten Rechtsbegehren in der zuletzt aufrecht gehaltenen Fassung (siehe Replik vom 5. Dezember 2016 sowie Stellungnahme zur Editionseingabe vom 11. April 2019) fest, erneuert im Berufungsverfahren sowohl seinen Hauptantrag A, seinen Eventualantrag B als auch seinen Subeventualantrag C und beantragt deren Gutheissung. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Berufungsklägers. Sachverhalt 1.1 A.________ (nachfolgend: Kläger) erwarb die Grundstücke "L.________" Nr. aaa und Nr. bbb (nachfolgend: Grundstücke "L.________") in M.________ ZG am 31. Oktober 1997 zu Eigentum. Auf diesen Grundstücken plante er in der Folge eine Überbauung mit vier ________ Gebäuden, wobei die C.________ GmbH (nachfolgend: Beklagte 1) und D.________ (nachfolgend: Beklagter 2) ab Ende 2000 in die Planung und Umsetzung des Projekts involviert waren. Baubeginn war im Mai 2003 (vgl. act. 60 Sachverhalt Ziff. 1.1-1.4). 1.2 Am 31. Oktober 2005 unterzeichneten die Parteien eine "Vereinbarung" (nachfolgend: Vereinbarung 2005 [act. 1/3]), welche die Realisierung des Projekts "N.________" auf den Grundstücken "L.________" bezweckte, wobei vorgesehen war, das Projekt in zwei Etappen (Etappe 1: Geschäftstürme 1 und 2; Etappe 2: Geschäftstürme 3 und 4) zu realisieren (act. 1 Rz 1; act. 11 Rz 169). Gemäss der Vereinbarung 2005 sollte im Fall einer ganzen oder teilweisen Vermietung der N.________ der nach bestimmten Kriterien zu berechnende Gewinn zu 85 % dem Kläger und zu 15 % der Beklagten 1 zukommen (act. 1/3 Ziff. II.5.b). Am gleichen Tag schlossen der Kläger und die Beklagte 1 zudem einen als "Partiarischer Darlehensvertrag" bezeichneten Vertrag, welcher der Vereinbarung 2005 als Beilage 1 beigefügt wurde (act. 1/5). Sowohl die Vereinbarung 2005 wie auch der partiarische Darlehensvertrag wurden nicht öffentlich beurkundet. 1.3 Mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 18. Dezember 2007 verkaufte der Kläger der Beklagten 1 die "Landflächen" der (inzwischen neu parzellierten) Grundstücke "L.________" zu einem Preis von insgesamt CHF 9 Mio. Gemäss Ziff. 7 der Vertragsbedingungen erfolgte die "Eigentumsübertragung […] miet- und pachtfrei" und ohne Überbindung von "obligatorischen Bestimmungen aus früheren Verträgen" (act. 15/32 [S. 12 und 14]).

Seite 4/26 1.4 Am 21. Dezember 2007 verkaufte die Beklagte 1 zwei der am Grundstück Nr. F.________ berechtigten Grundstücke – welche die ________ (zwei Gebäude) umfassten – an die O.________ AG (act. 15/33). 1.5 Die letzte Bauetappe war im Sommer 2013 beendet (act. 15 Rz 66; act. 18 Rz 140). 1.6 In der Folge kam es zwischen den Parteien über die Gewinnbeteiligung des Klägers aus der Vermietung des Projekts N.________ zum Streit. 2.1 Mit Eingabe vom 28. Januar 2016 machte der Kläger beim Kantonsgericht Zug gegen die Beklagten eine Klage anhängig, in der er den Hauptantrag stellte, die Beklagten seien zu verpflichten, dem Kläger unter solidarischer Haftbarkeit den sich aus dem Beweisverfahren ergebenden Betrag (mindestens CHF 10'717'806.11) zuzüglich Zins von 5 % zu bezahlen. Zusätzlich stellte er einen Eventual- und einen Subeventualantrag (act. 1). Mit dieser Klage machte der Kläger seinen Gewinnanteil aus der Vermietung von Räumlichkeiten im Gebäudekomplex N.________ geltend. Im Weiteren stellte der Kläger den prozessualen Antrag, das Verfahren auf die Frage der Gültigkeit der Vereinbarung 2005 zu beschränken und erst nach Durchführung eines Beweisverfahrens hierzu in der Hauptsache weiterzuführen. Dieser Antrag wurde unter Berücksichtigung der Stellungnahme der – im erstinstanzlichen Verfahren noch gemeinsam handelnden und einheitlich vertretenen – Beklagten mit Entscheid vom 8. April 2016 abgewiesen (act. 6 und 7). 2.2 In der Klageantwort vom 8. September 2016 stellten die Beklagten Antrag auf kostenfällige Abweisung der Klage. Zugleich erhoben sie im Namen der Beklagten 1 eine Widerklage und beantragten, der Kläger sei zur Zahlung von CHF 1'023'383.35 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 9. September 2016 zu verpflichten (act. 11). 2.3 In der Replik und Widerklageantwort vom 5. Dezember 2016 erhöhte der Kläger seine Mindestforderung im Hauptantrag auf CHF 14'126'082.00 zuzüglich Zins und schloss zugleich auf kostenfällige Abweisung der Widerklage (act. 15). 2.4 Die Beklagten hielten in ihrer Duplik und Widerklagereplik vom 21. April 2017 an ihren Rechtsbegehren fest und beantragten, das Verfahren sei zu sistieren und nach der Wiederaufnahme oder im Falle der Abweisung des Sistierungsgesuchs auf die Frage der Aktivlegitimation des Klägers zu beschränken (act. 18). Diese Verfahrensanträge wies der erstinstanzliche Referent mit Entscheid vom 30. August 2017 ab (act. 25). 2.5 Nachdem aussergerichtliche Vergleichsgespräche der Parteien erfolglos geblieben waren, reichten die Beklagten am 20. Juni 2017 eine Noveneingabe ein (act. 26). Der Kläger reagierte darauf mit Eingabe vom 11. September 2017, in welcher er neben der Noveneingabe auch noch zur Duplik vom 21. April 2017 Stellung nahm (act. 28). Am 12. September 2017 erstattete der Kläger die Widerklageduplik (act. 29). 2.6 Einen von der Beklagten am 18. September 2017 gestellten prozessualen Antrag, die Eingabe des Klägers vom 11. September 2017 sei vollumfänglich aus dem Recht zu weisen, wies

Seite 5/26 der Referent mit Entscheid vom 13. November 2017 ab. Zugleich setzte er den Beklagten im Sinne des Replikrechts Frist an, um zu den Vorbringen des Klägers in der Eingabe vom 11. September 2017 betreffend die Noveneingabe vom 20. Juni 2017 Stellung zu nehmen (act. 32). Die Stellungnahme der Beklagten erfolgte am 23. November 2017 (act. 33). 2.7 Nach der Parteibefragung vom 4. Oktober 2018 (act. 36) wurden die Beklagten mit Beweisverfügung vom 20. November 2018 aufgefordert, bezüglich der Vermietung des Projekts N.________ diverse Urkunden zu edieren (act. 42). Dieser Aufforderung kamen die Beklagten mit Eingabe vom 28. Februar 2019 nach (act. 46). 2.8 Nach Abschluss des Beweisverfahrens bezifferte der Kläger die Forderungsklage mit Eingabe vom 11. April 2019 auf CHF 9'268'483.12 zuzüglich Zins (act. 49), wozu die Beklagten am 6. Mai 2019 Stellung nahmen (act. 52). Am 2. Oktober 2019 fand die Hauptverhandlung statt (act. 54-58). 2.9 Am 18. Dezember 2019 fällte die 1. Abteilung des Kantonsgerichts Zug folgenden Entscheid (act. 60; Verfahren A1 2016 7): "1. Die Beklagte 1 wird verpflichtet, dem Kläger einen Betrag von CHF 9'268'483.12 zu bezahlen, sowie Verzugszinsen von 5 % auf CHF 220'106.08 seit 2. März 2011, 5 % auf CHF 792'530.21 seit 2. März 2012, 5 % auf CHF 1'229'316.25 seit 2. März 2013, 5 % auf CHF 1'602'104.90 seit 2. März 2014, 5 % auf CHE 2'500'885.34 seit 2. März 2015, 5 % auf CHF 2'923'540.34 seit 2. März 2016. 2. Die Widerklage wird abgewiesen. 3. Die Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt: CHF 125'000.00 Entscheidgebühr Die Gerichtskosten werden der Beklagten 1 auferlegt und mit den von den Parteien geleisteten Kostenvorschüssen von CHF 80'000.00 (Kläger) und CHF 25'000.00 (Beklagte 1) verrechnet. Der Fehlbetrag von CHF 20'000.00 wird von der Beklagten 1 nachgefordert. Die Beklagte 1 hat dem Kläger den Kostenvorschuss im Umfang von CHF 80'000.00 sowie die Kosten des Schlichtungsverfahrens im Umfang von CHF 1'200.00 zu ersetzen. 4. Die Beklagte 1 hat dem Kläger eine Parteientschädigung von CHF 233'893.55 (MWST inbegriffen) zu bezahlen. 5. [Rechtsmittelbelehrung] 6. [Mitteilung]" 3.1 Gegen diesen Entscheid erhoben die Beklagten 1 und 2 beim Obergericht des Kantons Zug je separat Berufung (act. 61 und act. 1 [Verfahren Z1 2020 9]). Die beiden Berufungen wurden zunächst als gesonderte Verfahren eröffnet, im Verlauf des Berufungsverfahrens jedoch mit Präsidialverfügung vom 18. Juni vereinigt (act. 74). Die von der Beklagten 1 gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 20. Oktober 2020 ab (4A_410/2020).

Seite 6/26 3.2 Während der Beklagte 2 in seiner Berufung das erstinstanzliche Urteil in der Hauptsache akzeptierte und lediglich beantragte, es sei ausdrücklich festzuhalten, dass die Klage ihm gegenüber abgewiesen werde, und es sei ihm für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen, hielt die Beklagte 1 im Hauptstandpunkt daran fest, dass die Klage vollumfänglich abzuweisen sei. Sie monierte in erster Linie, dass die Vorinstanz das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien fälschlicherweise als einfache Gesellschaft qualifiziert habe. Zudem beanstandete sie das Quantitativ der gutgeheissenen Forderung und machte überdies eine mehrfache Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Zudem rügte sie, der erstinstanzliche Entscheid sei unter Verletzung der Ausstandsregeln zustande gekommen. 3.3 Mit Urteil vom 18. Februar 2022 wies das Obergericht des Kantons Zug die Berufungen kostenfällig ab, soweit es darauf eintrat (act. 109). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Einwände, welche die Beklagte 1 gegen die Qualifikation des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien als einfache Gesellschaft vorgebracht habe, seien unbegründet. Die beiden Beklagten hätten daher eine notwendige Streitgenossenschaft gebildet. Weil sie aber nicht gemeinsam Berufung erhoben hätten, seien beide Berufungen abzuweisen, ohne dass auf die weiteren Rügen (einschliesslich der Ausstandsthematik) eingegangen werden müsse. 4. Die von den Beklagten gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde (act. 111/1) wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 9. September 2022 (4A_139/2022; versandt am 15. November 2022) gutgeheissen. Das Bundesgericht hob das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 18. Februar 2022 auf und wies das Verfahren zur Neubeurteilung an das Obergericht zurück (act. 115). Erwägungen 1. Im Urteil vom 9. September 2022 gelangte das Bundesgericht im Wesentlichen zum Schluss, dass jedenfalls der Beklagte 2 nicht Teil der einfachen Gesellschaft gewesen sei und die beiden Beklagten daher keine notwendige Streitgenossenschaft bilden würden. Die Berufungen hätten somit nicht mit der Begründung abgewiesen werden dürfen, dass die Beklagten nicht gemeinsam gehandelt hätten. 1.1 Dass das Obergericht im Urteil vom 18. Februar 2022 das Vertragsverhältnis zwischen der Beklagten 1 und dem Kläger als einfache Gesellschaft qualifizierte, wurde vom Bundesgericht hingegen nicht beanstandet. Vielmehr erwog es, dass – wenn mit den Vorinstanzen die Vereinbarung 2005 als Gesellschaftsvertrag qualifiziert werde – bloss von einer einfachen Gesellschaft zwischen dem Kläger und der Beklagten 1 auszugehen wäre. Dafür sprächen die Regelung der Gewinnverteilung sowie der Umstand, dass die zu erbringenden Beiträge an die Gesellschaft in der Vereinbarung 2005 einzig betreffend die Beklagte 1 und den Kläger festgelegt würden. Da im vorliegenden Fall unbestritten einzig die Beklagte 1 Mieterträge eingenommen habe, die Aufteilung dieser Mieterträge in der Vereinbarung 2005 klar geregelt worden sei und zudem – falls die Vereinbarung 2005 mit den Vorinstanzen als Gesellschaftsvertrag qualifiziert werde – von einer einfachen Gesellschaft ausgegangen werden müsste, die bloss aus der Beklagten 1 und dem Kläger bestehe, sei nicht ersichtlich, weshalb der entsprechende Anspruch auf Beteiligung an den Nettomieterträgen nicht direkt gegen die

Seite 7/26 Beklagte 1 geltend gemacht werden könnte. Denn die Beklage 1 habe die Mietzinserträge unbestritten eingenommen und widersetze sich dem Anspruch des Klägers (act. 115 E. 5.3.2 S. 13 und E. 5.6). 1.2 Aufgrund dieser Ausführungen besteht kein Anlass, auf die E. 3.1-3.16 im vom Bundesgericht aufgehobenen Urteil vom 18. Februar 2022 (act. 109) zurückzukommen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Kläger und die Beklagte 1 einen Gesellschaftsvertrag abgeschlossen haben und der Kläger seinen Anspruch auf Beteiligung an den Nettomieterträgen direkt gegen die Beklagte 1 geltend machen kann. Hinsichtlich der Berufung der Beklagten 1 ist deshalb nur noch auf diejenigen Rügen einzugehen, die im damaligen Urteil ungeprüft geblieben sind. Dies betrifft namentlich die geltend gemachten Verletzungen von Ausstandsvorschriften (act. 1 [Verfahren Z1 2020 9] Rz 9-36) sowie die Rügen im Zusammenhang mit dem Quantitativ der Forderung (a.a.O. Rz 60-68 und 212-221). Dabei ist die geltend gemachte Befangenheit von zwei Mitgliedern des erstinstanzlichen Spruchkörpers vorab zu prüfen, weil eine Gutheissung der Berufung in diesem Punkt zwangsläufig zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids und zur Rückweisung an die Vorinstanz führen müsste (vgl. BGE 139 III 120 E. 3.2.2). 1.3 In Bezug auf die Berufung des Beklagten 2 hielt das Bundesgericht – wie schon erwähnt – für das Obergericht des Kantons Zug verbindlich fest, dass der Beklagte 2 nicht Teil der einfachen Gesellschaft war. Das Urteil des Kantonsgerichts Zug, 1. Abteilung, vom 18. Dezember 2019 ist deshalb in Gutheissung der Berufung des Beklagten 2 dahingehend zu ergänzen, dass die Klage in Bezug auf den Beklagten 2 abgewiesen wird (vgl. act. 115 E. 5.8). Im Übrigen ist einzig noch zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Beklagte 2 Anspruch auf eine Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren hat (s. dazu hinten E. 6.2 und 6.4). 2. Die Beklagte 1 macht in erster Linie geltend, dass die am erstinstanzlichen Verfahren beteiligten Kantonsrichter J.________ und K.________ befangen gewesen seien und daher das Verfahren vor Kantonsgericht in neuer Zusammensetzung und ohne die Mitwirkung dieser beiden Richter zu wiederholen sei. 2.1 Zur Begründung bringt die Beklagte 1 zusammengefasst Folgendes vor (act. 1 [Verfahren Z1 2020 9] Rz 9-36): 2.1.1 Die Kantonsrichter J.________ und K.________ seien beide im Jahr ________ von der SVP des Kantons Zug zur Wiederwahl als Kantonsrichter vorgeschlagen worden. Den Statuten der SVP des Kantons Zug könne entnommen werden, dass die Mitgliederversammlung laut Art. 8 lit. a für die Nomination von kantonalen Richtern zuständig sei. In der erweiterten Parteileitung befinde sich auch Kantonsrichter K.________ als Vertreter der Richter. Laut den Statuten sei es möglich, dass auch weitere Mitglieder, denen eine Spezialfunktion zukomme, der Parteileitung angehörten. Einer Medienmitteilung vom ________ könne entnommen werden, dass der damalige Wahlkampfleiter der SVP niemand anderes als der Rechtsvertreter des Klägers gewesen sei. Es könne somit nicht ausgeschlossen werden, dass B.________ als Wahlkampfleiter und Kantonsrichter K.________ gemeinsam der (erweiterten) Parteileitung angehört und damit zuhanden der Mitgliederversammlung die zu wählenden Kantonsrichter vorgeschlagen hätten. Denn laut Art. 10 Abs. 3 lit. a der Statuten gehöre es zur Aufgabe der erweiterten Parteileitung, die Geschäfte der Generalversammlung vorzubereiten, wozu auch die Nominationen für die kantonalen Richterwahlen gehörten. Es müsse auch da-

Seite 8/26 von ausgegangen werden, dass Wahlkampfleiter B.________ parteiintern als "Königsmacher" gelte und seiner Beurteilung in Bezug auf die parteiinterne Aufstellung eines Kantonsrichters mit Blick auf die Mitgliederversammlung grosses Gewicht zukomme, womit Kantonsrichterin J.________ nicht nur von der Gunst des Wahlkampfleiters, sondern auch von jener des Referenten in diesem Fall, Kantonsrichter K.________, abhängig sei. Aber auch Kantonsrichter K.________ werde es vermeiden, mit dem Wahlkampfleiter in einen Konflikt zu treten. 2.1.2 Objektiv betrachtet würden sowohl Kantonsrichterin J.________ als auch Kantonsrichter K.________ ihre Stelle ursprünglich und auch seit der Wiederwahl dem Rechtsvertreter des Klägers verdanken. Da für die beiden Kantonsrichter ihre ursprüngliche Wahl sowie ihre Wiederwahl mit ihrer beruflichen Existenz gleichzusetzen sei, lasse sich objektiv der Anschein der Befangenheit nicht verneinen, zumal beide wohl auch beim nächsten Wahlgang erneut aufgestellt und von der Mitgliederversammlung nominiert werden wollten. Die Bedeutung der Parteinomination sei vor allem bei "stillen Richterwahlen" zentral. Der Anschein der fehlenden Unparteilichkeit werde auch mit Blick auf die Zeitachse erweckt: Am 23. November 2017 sei die "Stellungnahme (Replikrecht) der Beklagten: Rechtsbegehren" eingereicht worden. Danach seien bis zur Wahl am ________ seitens des Gerichts keinerlei Handlungen mehr vorgenommen worden. Kurz nach der Wahl habe der wiedergewählte Kantonsrichter K.________, dem der klägerische Rechtsvertreter öffentlich in einer Medienmitteilung gratuliert habe, am 12. Juli 2018 den nächsten prozessleitenden Entscheid erlassen. Kurz darauf, am 20. November 2018, habe der Referent K.________ dem Kläger mittels Editionsverfügung die diesem fehlenden Unterlagen beschafft, was mit Blick auf die Richterwahl sowie die Zugehörigkeit zur erweiterten Parteileitung erneut den Anschein der Parteilichkeit bestätige. 2.1.3 Hinzu komme, dass Fürsprecher B.________ der langjährige Lebenspartner von P.________, der [damaligen] Präsidentin des Strafgerichts des Kantons Zug und ebenfalls Mitglied der SVP, zu sein scheine. Weil das Straf- und das Kantonsgericht im selben Gebäude mit derselben Bibliothek untergebracht seien, sei ein informeller Austausch aller Gerichtspersonen problemlos möglich. Auch sei nicht ausgeschlossen, dass Kantons- und Strafgericht über dieselbe IT-Infrastruktur verfügten, sodass es denkbar sei, dass die Lebenspartnerin des klägerischen Rechtsvertreters Einblick in die Gerichtsakten habe nehmen können. Auch könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich die beiden Kantonsrichter im Hinblick auf ihre Wiederwahl "rein fachlich" und "anonymisiert" auf den Gerichtsgängen oder in der Bibliothek mit der Lebenspartnerin des Wahlkampfleiters B.________ ausgetauscht hätten. Diese drei Abhängigkeiten (Wahlkampfleiter, erweiterte Parteileitung, Lebenspartnerschaft) erweckten in der Summe bei jedem objektiven Betrachter den Anschein der Befangenheit. 2.1.4 Grosse Bedenken wecke schliesslich der Umstand, dass die "Q.________ (Zeitung)" am tt.mm.2020 ausführlich über den angefochtenen Entscheid berichtet habe. Informanten für diesen Artikel könnten nur der Kläger und dessen Rechtsvertreter gewesen sein, weil die Beklagten es nicht gewesen seien. Es falle dabei auf, dass der Pressebericht das Kantonsgericht mit Lob überhäufe. Es handle sich geradezu um geschmacklose Lobhudelei. Das Kantonsgericht habe einen dem Kläger und dessen Rechtsvertreter passenden Entscheid gefällt und werde nun geehrt. Darin sei eine klare Botschaft an die Richterschaft zu sehen. Auch wenn der Artikel erst nach der Urteilsfällung erschienen sei, stünden das latente Versprechen von Wohlwollen und die latente Drohung eines Missfallens der politischen Gremien seit Lan-

Seite 9/26 gem im Raum. Bereits am tt.mm.2014 habe der Kläger die "Q.________(Zeitung)" über den vorliegenden Rechtsstreit berichten lassen; damals habe ein für ihn günstiger superprovisorischer Massnahmeentscheid vorgelegen. Fürsprecher B.________ sei Verwaltungsrat der R.________ AG, welche gemäss statutarischer Zweckumschreibung u.a. Software entwickle und Beratungsdienstleistungen in den Bereichen Politik, Public Affairs und Kommunikation erbringe. Bei den Presseberichten vom tt.mm.2020 und tt.mm.2014 handle es sich also nicht um vom Kläger privat veranlasste, auf eine etwaige Verärgerung zurückzuführende Mitteilungen, sondern um gezielt und professionell, unter Nutzung des Netzwerks des klägerischen Rechtsvertreters herbeigeführte Kommunikation. Es sei auch kein Zufall, dass Fürsprecher B.________ erst in Erscheinung getreten sei, nachdem der Kläger die ersten Niederlagen habe einstecken müssen. Es müsse vermutet werden, dass hier versteckter, unausgesprochener Druck ausgeübt worden sei. Es liege somit ein Ausstandsgrund i.S.v. Art. 47 lit. f, eventuell auch lit. a ZPO, vor und die erstinstanzlichen Richter hätten ihre Mitteilungspflicht gemäss Art. 48 ZPO verletzt. 2.1.5 All dies habe die Beklagte 1 erst nach Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils erfahren, weil erst dieses einseitige und unausgewogene Urteil sie misstrauisch gemacht und zu Abklärungen veranlasst habe. Die parteiinterne Verbindung sei überhaupt nicht offensichtlich, zumal Fürsprecher B.________ Partner einer Wirtschaftskanzlei in Zürich sei. Zudem könne von den Parteien nicht verlangt werden, dass sie das Internet nach möglichen Ausstandsgründen durchforsten würden. 2.2 Der Kläger hält dem zusammengefasst entgegen, die Beklagte 1 reihe Spekulationen und Unwahrheiten aneinander. Ein Ausstandsgrund nach Art. 47 lit. a ZPO sei ohnehin ausgeschlossen, weil weder ein unmittelbares noch ein mittelbares Interesse der vorinstanzlichen Richter am Ausgang des Verfahrens bestanden habe. Aber auch der Auffangtatbestand von Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO greife offensichtlich nicht (act. 5 [Verfahren Z1 2020 9] Rz 22 ff.). 2.2.1 Fürsprecher B.________ sei nachweislich nicht Mitglied der erweiterten Parteileitung der SVP Kanton Zug. Seine im Jahr ________ ausgeübte Funktion als Wahlkampfleiter der Zuger SVP für die Regierungsratswahlen und für die National- und Ständeratswahlen würden ihn nicht automatisch zum Mitglied der erweiterten Parteileitung machen. Dass er im Jahr ________ Wahlkampfleiter der SVP gewesen sei, sei der Beklagten 1 im Übrigen bekannt gewesen oder sie hätte dies bei pflichtgemässer Sorgfalt erkennen können. In dieser Funktion habe Fürsprecher B.________ aber nichts mit den Richterwahlen im Kanton Zug im Jahr ________ zu tun gehabt. Er habe weder Einfluss auf die Nomination der von der SVP vorgeschlagenen Richterinnen und Richter genommen noch habe er deren Wiederwahl beeinflussen können. Für die Richterwahlen ________ sei Rechtsanwalt S.________ zuständig gewesen. Dass Fürsprecher B.________ "Königsmacher" sei und seinem Urteil bei der Aufstellung der Richter ein erhebliches Gewicht zukomme, sei unwahr, unsubstanziiert und letztlich auch mit keinem einzigen Beweis unterlegt. Eine irgendwie geartete Abhängigkeit bestehe nicht und es sei insbesondere durch nichts belegt, dass die Kantonsrichter J.________ und K.________ ihre Wiederwahl Fürsprecher B.________ verdanken würden (a.a.O. Rz 25 ff.). 2.2.2 Die Lebenspartnerschaft zwischen Fürsprecher B.________ und P.________ sei zudem kein Geheimnis, wie die Beklagte 1 zu insinuieren versuche. Dass deshalb eine Befangenheit von Richtern am Kantonsgericht bestehe, sei aber schlicht haltlos. Zu bemerken sei hierzu unter

Seite 10/26 anderem, dass selbst die Lebenspartnerschaft einer am Verfahren beteiligten Partei mit einer anderen, zwar nicht mit der Sache befassten, aber doch am gleichen Gericht tätigen Gerichtsperson den Anschein der Befangenheit nicht entstehen lasse. Umso weniger könne die Lebenspartnerschaft eines Rechtsvertreters mit der an einem anderen Gericht tätigen Richterin zur Befangenheit der urteilenden Richter führen. Die von der Beklagten 1 gegenüber den vorinstanzlichen Richtern sowie P.________ erhobenen haltlosen Vorwürfe seien sodann unwahr, durch nichts belegt und letztlich auch ehrenrührig. Dies betreffe unter anderem den Vorwurf des Informationsaustausches zwischen P.________ und den betroffenen Kantonsrichtern bzw. deren Beeinflussung durch P.________. Die Beklagte erhebe den Vorwurf eines strafbaren Handelns, ohne dass hierfür auch nur im Ansatz ein Verdacht oder ein Beweis bestehen würde (a.a.O. Rz 28 ff.). 2.2.3 Ebenfalls reine Spekulation und letztlich haltlos sei die angebliche Einflussnahme von Fürsprecher B.________ auf die Medienberichterstattung. Es handle sich um reine, unsubstanziierte Behauptungen, genauso wie die unwahre Behauptung, wonach die Gerichtsberichterstattung als verdecktes "Signal" an die Richter missbraucht worden sei. Unabhängig davon werde von Richtern aber auch erwartet, dass sie mit einer Medienberichterstattung umgehen und unabhängig und objektiv eine Streitsache entscheiden könnten. Der Kläger kenne die Hintergründe zur Gerichtsberichterstattung in der Q.________(Zeitung) im Übrigen nicht und habe mit dieser auch gar nichts zu tun. Es sei aber davon auszugehen, dass der entsprechende Journalist sich beim Kantonsgericht akkreditiert habe und über die gesetzlich vorgesehenen Kanäle zum Urteil gelangt sei. Die Beklagte 1 habe bei objektiver Betrachtung somit nichts vorgebracht, was den Anschein der Befangenheit der betroffenen Kantonsrichter zu begründen vermöchte. Selbst wenn im Übrigen die Vorwürfe zuträfen, würde gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kein Ausstandsgrund vorliegen (a.a.O. Rz 31 ff.). 2.2.4 Unabhängig davon, dass ein Anschein von Befangenheit gar nicht bestehe, hätte die Beklagte 1 den entsprechenden Antrag schon vor langer Zeit stellen müssen, habe dies aber offensichtlich aus taktischen Gründen nicht getan. Die mögliche ordentliche Besetzung eines Gerichts müsse vorgängig geprüft und gegebenenfalls abgelehnt werden, andernfalls eine entsprechende Geltendmachung angeblicher Ausstandsgründe verspätet und damit verwirkt sei. Der Kenntnisnahme gleichzustellen sei der Zeitpunkt, in dem der angebliche Ausstandsgrund bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre. Der von der Beklagten 1 in diesem Zusammenhang geltend gemachte Zeitablauf sei unglaubwürdig. Die Beklagte 1 und ihr Rechtsvertreter hätten seit geraumer Zeit sowohl von der Teilnahme von Kantonsrichterin J.________ und Kantonsrichter K.________ als auch von deren und Fürsprecher B.________s Parteizugehörigkeit gewusst. Zudem habe auch nicht der Zeitungsartikel vom tt.mm.2020 die Beklagte 1 zu ihren "Abklärungen" veranlasst, wie dies in der Berufung insinuiert werde. Dies zeige das auf der Berufungsbeilage 3 und 4 figurierende Ausdrucksdatum, das auf den 20. Januar 2020 verweise. Auslöser ihres Antrags sei schlicht der für die Beklagte 1 negative Prozessausgang gewesen (a.a.O. Rz 49 ff.). 2.3 Die beiden betroffenen Kantonsrichter äusserten sich in ihrer Vernehmlassung wie folgt: 2.3.1 Kantonsrichter K.________ führte im Wesentlichen aus, die Interessenbindungen aller Kantonsrichter seien auf der Webseite des Kantonsgerichts publiziert. Daraus gehe auch hervor, von welcher Partei die Richter portiert worden seien. Die personelle Zusammensetzung der

Seite 11/26 Abteilungen könne ebenfalls der Webseite des Kantonsgerichts entnommen werden. Die Zusammensetzung des Spruchkörpers sei der Beklagten 1 zudem spätestens seit der Hauptverhandlung vom 2. Oktober 2019 bekannt gewesen, weshalb die Rüge der Befangenheit verspätet erfolge. Es sei richtig, dass er als Vertreter der Richter in der erweiterten Parteileitung der SVP Kanton Zug Einsitz habe. Dies treffe auf Fürsprecher B.________ aber nicht zu. Auch wenn die Medienmitteilung der SVP Kanton Zug von diesem als Wahlkampfleiter verfasst und gezeichnet worden sei, sei Fürsprecher B.________ nur für die Wahlen in den National- und Stände- bzw. Regierungsrat zuständig gewesen. Für die Gesamterneuerungswahlen der Richterinnen und Richter sei demgegenüber nicht Fürsprecher B.________, sondern ein Zuger Kantonsrat und langjähriges Mitglied der SVP Kanton Zug verantwortlich gewesen. Von einer engen Verbundenheit zwischen ihm (Kantonsrichter K.________) und Fürsprecher B.________ könne auf keinen Fall gesprochen werden. Zwischen den verschiedenen gerichtlichen Instanzen gelte sodann ein Amtsgeheimnis, sodass von einem durchlässigen informellen Austausch keine Rede sein könne. Selbst bei kleinräumigen Verhältnissen finde kein Austausch über gerichtliche Verfahren der verschiedenen Instanzen statt. Dazu gehöre auch, dass die verschiedenen Instanzen trotz gemeinsamer IT-Infrastruktur gegenseitig keine Einsicht in die laufenden Verfahren hätten. Für seine Person könne auch ausgeschlossen werden, dass er sich mit der Lebenspartnerin von Fürsprecher B.________ "rein fachlich" und "anonymisiert" auf den Gerichtsgängen – wo im Übrigen in normalen Zeiten ein reger Publikumsverkehr herrsche – oder in der Gerichtsbibliothek austausche, schon gar nicht über hängige Verfahren. Das Ausstandsbegehren der Beklagten 1 sei daher abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden könne (act. 6 [Verfahren Z1 2020 9]). 2.3.2 Kantonsrichterin J.________ wies vorab darauf hin, dass parteiübergreifend im Kanton Zug – zumindest seit ihrem Amtsantritt im Jahr 2004 – weder beim Kantons- oder beim Obergericht noch beim Straf- oder Verwaltungsgericht Richter von ihren jeweiligen Parteien nicht mehr zur Wahl aufgestellt oder gar abgewählt worden seien. Vielmehr sei es so, dass ein einmal gewählter Richter sein Amt nur freiwillig oder altershalber abgegeben habe. Diese Fakten widerlegten bereits jeden Anschein einer Befangenheit. Eine irgendwie geartete Abhängigkeit von den jeweiligen "Parteistrategen" bestehe bei Richtern, wie die vergangenen Jahrzehnte mit unzähligen Wahlen gezeigt hätten, eben gerade nicht. Ferner hielt Kantonsrichterin J.________ fest, dass ihres Wissens bei sämtlichen Parteien die parteiinterne Findungskommission aus Juristen und praktizierenden Anwälten bestehe. Dies mache Sinn, denn so könnten die Wahlvorschläge für die Richterstellen von Fachleuten vorbereitet werden. Daraus eine willfährige Rechtsprechung zu konstruieren, schade dem Rechtsstaat und würde schätzungsweise einen Viertel sämtlicher Entscheide auf Kantonsebene dem Verdacht der Parteilichkeit aussetzen. Zutreffend und weithin bekannt sei die Lebenspartnerschaft zwischen der [damaligen] Strafgerichtspräsidentin P.________ und Fürsprecher B.________. Die weiteren Ausführungen der Beklagten 1 seien dagegen Mutmassungen an der Grenze zur Unterstellung. Die EDV-Systeme des Strafgerichts und des Zivilgerichts seien getrennt und Gespräche fänden zwar statt, aber nicht über laufende Verfahren, zumal diese nicht dasselbe Rechtsgebiet beträfen. Es sei sodann richtig, dass die Redaktoren der Q.________(Zeitung) routinemässig auf der Gerichtskanzlei die anonymisierten Entscheide einsehen und darüber Berichte verfassen würden. Weshalb sie (Kantonsrichterin J.________) deshalb befangen sein solle, sei dagegen unklar. Der von der Beklagten 1 erwähnte Artikel sei erst im Nachgang zum Urteil publiziert worden und die Richter würden

Seite 12/26 darin auch nicht mit Namen genannt. Inwiefern ein solcher Zeitungsartikel für die Wiederwahl förderlich sein solle, sei nicht ersichtlich (act. 7 [Verfahren Z1 2020 9]). 2.4 Bevor auf die geltend gemachten Ausstandsgründe im Einzelnen eingegangen wird, ist in rechtlicher Hinsicht vorab Folgendes festzuhalten: 2.4.1 Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch darauf, dass ihre Streitsache von einem unbefangenen, unvoreingenommenen und unparteiischen Richter beurteilt wird. Es soll garantiert werden, dass keine sachfremden Umstände, die ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das gerichtliche Urteil einwirken. Art. 30 Abs. 1 BV soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird bereits verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Voreingenommenheit und Befangenheit in diesem Sinne werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten aufscheinen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit hervorrufen. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 147 III 89 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_448/2022 vom 12. Januar 2023 m.w.H.). Da die Ausstandsregelung in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Anspruch auf den gesetzlichen Richter steht, muss sie eine Ausnahme bleiben, soll die Zuständigkeitsordnung nicht ausgehöhlt werden. Die persönliche Unbefangenheit des gesetzlichen Richters ist deshalb im Grundsatz zu vermuten (Urteile des Bundesgerichts 1B_434/2017 vom 4. Januar 2018 E. 2 und 1B_298/2010 vom 3. November 2010 E. 2.1, je mit weiteren Hinweisen). 2.4.2 Art. 47 ZPO konkretisiert die grundrechtliche Garantie auf einen unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter. Die in Art. 47 Abs. 1 lit. a und f ZPO vorgesehenen Ausstandsgründe der Vorbefassung setzen voraus, dass eine Gerichtsperson in der Sache ein persönliches Interesse hat bzw. aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung, befangen sein könnte. Wird ein besonders freundschaftliches oder besonders feindschaftliches Verhältnis zwischen Richter und Rechtsvertreter der Gegenpartei gerügt, kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nur bei Vorliegen spezieller Umstände und mit Zurückhaltung eine Voreingenommenheit des Richters angenommen werden. Erforderlich wäre, dass die Intensität und Qualität der beanstandeten Beziehung vom Mass des sozial Üblichen abweicht und bei objektiver Betrachtung geeignet ist, sich auf die Partei selbst und deren Prozess auszuwirken, und derart den Anschein der Befangenheit hervorzurufen. Die blosse Zugehörigkeit eines Richters zu einer politischen Partei, in der auch der Rechtsvertreter einer Verfahrenspartei Mitglied ist, bildet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes grundsätzlich keinen Ablehnungsgrund (Urteil des Bundesgerichts 4A_118/2016 vom 15. August 2016 E. 3.3 m.w.H.). Dasselbe gilt für kollegiale Beziehungen unter Mitgliedern der Gerichte und im Übrigen selbst dann, wenn

Seite 13/26 eine Partei mit der Präsidentin desselben Gerichts verwandt ist (Diggelmann, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung Kommentar, 2. A. 2016, Art. 47 ZPO N 28; Wullschleger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 47 ZPO N 38; Urteil des Bundesgerichts 1B_121/2014 vom 13. Juni 2014 E. 2). Verneint hat das Bundesgericht auch die Befangenheit einer Gerichtspräsidentin, deren Lebenspartner – ein Kollege am selben Gericht – wegen Vorbefassung im fraglichen Fall in den Ausstand versetzt worden war (Urteil des Bundesgerichts 1P.630/2003 vom 23. Januar 2004). 2.4.3 Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 49 Abs. 1 ZPO). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Blosse Behauptungen genügen hingegen nicht (BGE 120 II 393 E. 4c; Urteil des Bundesgerichts 4A_295/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 6.3). 2.5 In tatsächlicher Hinsicht belegt oder anerkannt ist, dass sowohl die Kantonsrichter J.________ und K.________ als auch Fürsprecher B.________ Mitglieder der SVP Kanton Zug sind. Im Jahr ________ hatte Fürsprecher B.________ zudem die Funktion des Wahlkampfleiters der SVP Kanton Zug inne. Aus den Statuten der SVP Kanton Zug geht sodann hervor, dass die Nomination von kantonalen Richtern durch die Mitgliederversammlung erfolgt und die Geschäfte der Mitgliederversammlung durch die erweiterte Parteileitung vorbereitet werden (Art. 8 lit. a sowie Art. 10 Abs. 3 lit. a der Statuten). Dieser gehörte und gehört Kantonsrichter K.________ als Vertreter der Richter an, nicht aber Fürsprecher B.________ (act. 5/2 [Verfahren Z1 2020 9]). Das Kantonsgericht und das Strafgericht sind sodann – wie die Beklagte 1 ebenfalls zutreffend ausführt – im selben Gebäude untergebracht und Fürsprecher B.________ ist ausserdem unstrittig der Lebenspartner der damaligen Strafgerichtspräsidentin und heutigen Strafrichterin P.________. Ebenso ist er erwiesenermassen Verwaltungsrat der R.________ AG. Schliesslich trifft es zu, dass die "Q.________(Zeitung)" sowohl am tt.mm.2014 als auch am tt.mm.2020 über die rechtlichen Auseinandersetzungen zwischen den Parteien berichtete. 2.6 Demgegenüber handelt es sich bei sämtlichen weitergehenden Behauptungen der Beklagten 1 um unbelegte Spekulationen und Mutmassungen, die sich bei objektiver Betrachtung als haltlos erweisen. 2.6.1 So wurde etwa bestritten und ist nicht glaubhaft, dass Fürsprecher B.________ als Wahlkampfleiter auch für die kantonalen Richterwahlen zuständig gewesen sei. Die Aufgabe des Wahlkampfleiters besteht üblicherweise darin, den Wahlkampf zu koordinieren, Wahlkampfauftritte der Spitzenkandidaten vorzubereiten und die Themen im Wahlkampf zu setzen (vgl. <https://de.wikipedia.org/wiki/Wahlkampfleiter> [besucht am 2. Mai 2023]). Die Gesamterneuerungswahlen für das Obergericht, das Kantonsgericht und das Strafgericht im Jahr ________ waren stille Wahlen. Bei stillen Wahlen gibt es naturgemäss keinen Wahlkampf zu leiten. Im Übrigen ist ohnehin nicht ersichtlich, inwiefern die Funktion als Wahlkampfleiter Fürsprecher B.________ zu einer für die parteiinterne Richternomination massgebenden Person, geschweige denn zu einem "Königsmacher", gemacht haben solle, wie die Beklagte 1 behauptet. So gehört es gerade nicht zur Aufgabe eines Wahlkampfleiters, die Kandidaten auszuwählen. Er muss letztlich nur dafür sorgen, dass sich die Kandidatinnen und Kandida-

Seite 14/26 ten – einmal nominiert – vor dem Stimmvolk im besten Licht präsentieren können. Zudem war Fürsprecher B.________ offenbar lediglich im Jahr ________ ein einziges Mal als Wahlkampfleiter tätig. 2.6.2 Kein Indiz für eine Abhängigkeit bzw. für einen Zusammenhang zwischen der Wahl und dem Verfahrensablauf ergibt sich weiter aus der von der Beklagten 1 erwähnten zeitlichen Abfolge der prozessleitenden Handlungen im erstinstanzlichen Verfahren. Längere Bearbeitungslücken kommen aufgrund der starken Auslastung der Gerichte leider immer wieder vor. Abgesehen davon wurden die Parteien bereits Mitte Juli 2018 auf den 4. Oktober 2018 zur Parteibefragung vorgeladen (act. 34). Erst nach der Durchführung dieser Verhandlung (act. 36) erging dann die einlässlich begründete Editionsverfügung vom 20. November 2018 (act. 42), die mithin nicht "kurz nach der Wahl", sondern in einem zeitlichen Abstand von rund fünf Monaten nach der Wahl erfolgte, was angesichts der konkreten Umstände durchaus im Rahmen eines üblichen Verfahrensablaufs liegt. Ein irgendwie gearteter zeitlicher Zusammenhang zwischen diesen beiden Ereignissen ist folglich nicht erkennbar. 2.6.3 Auch die Schlussfolgerungen, welche die Beklagte 1 aus der Lebenspartnerschaft zwischen Fürsprecher B.________ und der damaligen Strafgerichtspräsidentin P.________ zieht, sind letztlich haltlose Unterstellungen. Dies betrifft namentlich die Behauptung, es "könne nicht ausgeschlossen werden", dass die beiden Kantonsrichter mit der Strafgerichtspräsidentin einen Austausch über das vorliegende Verfahren geführt hätten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sämtliche Richter dem Amtsgeheimnis nach Art. 320 StGB unterstehen und dieses Geheimnis gegenüber allen nicht ermächtigten Drittpersonen gilt, d.h. auch gegenüber allen am konkreten Verfahren nicht beteiligten Richtern (vgl. Oberholzer, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 320 StGB N 10). Im Übrigen gilt das Verbot des Berichtens, d.h. den Mitgliedern und dem Personal von Justizbehörden ist es verboten, sich ausserhalb des gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens von der Sache unterrichten oder in anderer Weise beeinflussen zu lassen oder Dritte zu unterrichten oder zu beeinflussen (§ 4 Abs. 1 GOG). Dass die Kantonsrichter J.________ und K.________ sowie die damalige Strafgerichtspräsidentin gegen diese gesetzlichen Bestimmungen verstossen hätten, ist nicht leichthin anzunehmen. Insbesondere verbietet sich ein solcher Schluss beruhend allein auf der blossen Möglichkeit bzw. Gelegenheit dazu. Die Beklagte 1 nennt denn auch keinerlei Umstände, die auf ein solches rechtswidriges Verhalten hindeuten würden. 2.6.4 Wie Kantonsrichterin J.________ zudem zutreffend ausführte, sind die EDV-Systeme der des Kantons- und des Strafgerichts insofern getrennt, als ein Zugriff auf die Geschäftskontrolle des jeweiligen anderen Gerichts und die Einsichtnahme in die Dokumente von Fällen, namentlich die Korrespondenz sowie Verfügungen oder Urteilsentwürfe, nicht möglich sind. Letztlich ist aber ohnehin nicht einsichtig, welchen Vorteil es dem klägerischen Rechtsvertreter hätte verschaffen sollen, wenn er – über seine Lebenspartnerin – "Einblick" in die Gerichtsakten hätte nehmen können. Hätte Fürsprecher B.________ Einsicht in die Gerichtsakten nehmen wollen, wäre es zweifellos einfacher und zudem verlässlicher gewesen, ein Akteneinsichtsgesuch zu stellen, nachdem die Parteien jederzeit das Recht auf Akteneinsicht haben (§ 88 GOG). 2.6.5 Aus den beiden Zeitungsartikeln vom tt.mm.2014 und tt.mm.2020 in der "Q.________(Zeitung)" will die Beklagte 1 schliesslich ableiten, dass Fürsprecher

Seite 15/26 B.________ über die Presse eine Art geheimes Belohnungs- und Bestrafungssystem gegenüber den von der SVP portierten Richtern betrieben habe. Auch diese Behauptung entbehrt jeder Grundlage. 2.6.5.1 Der Beitrag vom tt.mm.2020, auf den die Beklagte 1 ihre Behauptung hauptsächlich stützt, ist mit dem Kürzel "____" gezeichnet, das gemäss Impressum der Q.________(Zeitung) für den Reporter T.________ steht (<https://www.________/impressum> [besucht am 2. Mai 2023]). T.________ ist seit Jahren akkreditierter Gerichtsberichterstatter der Q.________(Zeitung) und schreibt als solcher sehr regelmässig über Entscheide der Zuger Justiz. Als akkreditierter Gerichtsberichterstatter ist er nicht auf "Informanten" angewiesen. Vielmehr werden grundsätzlich alle öffentlichen Entscheide – zu denen auch die Entscheide im vorliegenden Verfahren gehören – während drei Tagen öffentlich aufgelegt und damit der interessierten Öffentlichkeit zugänglich gemacht (§ 97 Abs. 1 GOG). Von dieser Möglichkeit machen die Gerichtsberichterstatter denn auch regelmässig Gebrauch. Dass sich der Reporter gerade für diesen Fall interessiert hat, ist nicht überraschend, handelt es sich doch um einen Streit um ein im Kanton Zug weitherum bekanntes grosses Bauprojekt, bei dem es noch dazu um erhebliche Geldsummen geht. Dafür, dass Fürsprecher B.________ mit dem Erscheinen dieses Zeitungsartikels etwas zu tun hatte, bestehen somit keine Anhaltspunkte. Daran ändert auch nichts, dass er Verwaltungsrat einer Gesellschaft ist, die Beratungsdienstleistungen in den Bereichen Politik, Public Affairs und Kommunikation bezweckt. Inwiefern Kantonsrichterin J.________ und Kantonsrichter K.________ von diesem Artikel im Hinblick auf eine künftige Wahl hätten profitieren könnten, ist im Übrigen ohnehin nicht ersichtlich. Einerseits findet die nächste Gesamterneuerungswahl erst im Jahr 2024 statt, sodass ein Artikel aus dem Jahr 2020 bis dahin wohl längst vergessen ist. Andererseits wurden die involvierten Richter dort auch gar nicht namentlich genannt. 2.6.5.2 Ob auch U.________, der Verfasser des Beitrags vom tt.mm.2014, akkreditierter Gerichtsberichterstatter war, lässt sich nicht mehr eruieren. Dennoch liegen auch in Bezug auf diesen Artikel keine konkreten Hinweise darauf vor, dass hier der Kläger über den Rechtsstreit habe "berichten lassen", wie die Beklagte 1 behauptet. Zwar geht aus dem Artikel hervor, dass der Journalist offenbar mit dem Kläger (wie auch mit der Beklagten 1) gesprochen hat. Von wem dabei die Initiative ausgegangen ist, bleibt jedoch völlig offen. Abgesehen davon wird in diesem Artikel das Kantonsgericht ohnehin nur beiläufig im Zusammenhang mit der superprovisorisch verhängten Grundbuchsperre erwähnt. Eine Bewertung des gerichtlichen Handelns enthält der Artikel nicht. Insofern ist er von vornherein weder als "Belohnung" noch als "Bestrafung" für die involvierten Richter geeignet. 2.6.6 Aber auch sonst ist nicht ersichtlich, inwiefern die beiden Zeitungsartikel zur Befangenheit der Kantonsrichter J.________ und K.________ geführt haben könnten. In Ausnahmefällen kann äusserer Druck zwar die Unabhängigkeit einer Gerichtsperson in Frage stellen, so wenn ein Verfahren die Öffentlichkeit aufgrund aussergewöhnlicher Sachumstände besonders beschäftigt oder die Berichterstattung in den Medien oder bestimmte Äusserungen der (Wiederwahl- )Behörden auf dem konkreten Verfahren oder auf bestimmten Gerichtspersonen lasten. Zur Bejahung einer Befangenheit müssen allerdings konkrete Hinweise für eine mögliche Beeinflussung vorliegen und muss zudem die objektiv berechtigte Annahme bestehen, dass diese Umstände Eingang in das Verfahren gefunden haben (Kiener, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 47 ZPO N 22 m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Artikel vom tt.mm.2020, der

Seite 16/26 sich mit dem angefochtenen Entscheid befasste, erschien erst nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens. Der andere Artikel war im Zeitpunkt der Urteilsfällung wiederum schon rund sechs Jahre alt. Ein irgendwie gearteter Einfluss auf das Verfahren oder gar auf den Entscheid ist daher höchst unwahrscheinlich. Die Beklagte 1 nennt denn auch keine konkreten Hinweise, die diesen Schluss nahelegen würden. 2.6.7 Schliesslich ist auch nicht nachvollziehbar, was die Beklagte 1 meint, wenn sie behauptet, es sei kein Zufall, dass Fürsprecher B.________ erst in Erscheinung getreten sei, als der Kläger erste Niederlagen habe einstecken müssen. Im vorliegenden Verfahren wurde der Kläger von Anfang an von Fürsprecher B.________ und/oder Rechtsanwalt H.________ vertreten (act. 1). 2.7 Soweit die Beklagte 1 in ihrer Berufungsreplik vom 15. Dezember 2020 zur Ausstandsthematik noch nachschiebt, Fürsprecher B.________ habe einen Bekannten des Beklagten 2 aus der Zuger Baubranche in einer Bar auf den vorliegenden Prozess angesprochen (act. 90 Rz 58 ff.), erfolgt dies klar verspätet. Im Berufungsverfahren werden neue Tatsachen und Beweismittel gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Der Kläger stützt sich auf eine im Zeitpunkt der Einreichung bereits rund neun Monate alte Aktennotiz des Beklagten 2 vom 2. März 2020 und legt auch nicht dar, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein soll, diese Tatsache schon vorher in den Prozess einzubringen. Zudem dient ein zweiter Schriftenwechsel im Berufungsverfahren nicht dazu, die bisherige Kritik zu ergänzen oder zu verbessern. Die Ergänzung eines Rechtsmittels auf dem Weg der Replik ist nur insoweit statthaft, als die Ausführungen in der Vernehmlassung eines anderen Verfahrensbeteiligten dazu Anlass geben (BGE 144 III 394 E. 4.1.4, 142 III 413 E. 2.2.4 und Urteil des Bundesgerichts 4A_317/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 1.5, je m.w.H.), was vorliegend nicht der Fall ist. Auf die neue Behauptung der Beklagten 1 ist somit nicht weiter einzugehen. Abgesehen davon ist ohnehin nicht nachvollziehbar, was dieser angebliche Vorgang mit den Kantonsrichtern J.________ und K.________ zu tun haben könnte. 2.8 Zusammengefasst bleibt es folglich dabei, dass die beiden Kantonsrichter J.________ und K.________ sowie Fürsprecher B.________ lediglich derselben Partei angehören und die Lebenspartnerin von Fürsprecher B.________ als Richterin bzw. Präsidentin am Strafgericht tätig war und ist. Weitergehende Verflechtungen hat die Beklagte 1 nicht glaubhaft gemacht. Diese beiden Tatsachen reichen aber – auch in Kombination – nicht aus, um Kantonsrichterin J.________ und Kantonsrichter K.________ objektiv als befangen erscheinen zu lassen (vgl. vorne E. 2.4.2). Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob die angebliche Befangenheit der beiden Kantonsrichter überhaupt rechtzeitig geltend gemacht worden ist respektive ob es vorliegend gerechtfertigt war, dass die Beklagte 1 diese erst nachträglich im Berufungsverfahren beanstandete. Der Antrag der Beklagten 1, den erstinstanzlichen Entscheid aufzuheben und das Verfahren zwecks Wiederholung ohne Beteiligung der Kantonsrichter J.________ und K.________ an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 3. In materieller Hinsicht bleiben die Rügen zu prüfen, welche die Beklagte 1 im Zusammenhang mit dem Quantitativ der Forderung vorbringt (vgl. vorne E. 1.3). Diesbezüglich wirft die

Seite 17/26 Beklagte 1 der Vorinstanz vor, die prozessualen Bestimmungen zur Stufenklage falsch angewendet und damit ihren Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt zu haben. 3.1 Zur Begründung führt die Beklagte 1 zusammengefasst aus, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass sie die Abzüge, die bei der Berechnung des vertraglich vereinbarten Mietzinsanteils des Klägers zu berücksichtigen seien, erst nach Aktenschluss geltend gemacht habe. Der Kläger behaupte selbst, eine Stufenklage eingereicht zu haben, was auch die Vorinstanz so festgehalten habe. Entsprechend dem Wesen der Stufenklage hätte in einer ersten Stufe über die Herausgabe der verlangten Urkunden gerichtlich entschieden werden müssen. In einem zweiten Schritt wäre dann der Kläger verpflichtet gewesen, seinen Anspruch basierend auf den Urkunden zu beweisen, während die Beklagte 1 die Abzüge, die den behaupteten Gewinnanspruch minderten, hätte geltend machen müssen. Die Vorinstanz habe es nun offensichtlich vorgezogen, nicht formell über die erste Stufe zu entscheiden, sondern im Rahmen des Beweisverfahrens eine Editionsverfügung zu erlassen. Im Resultat ändere dies aber nichts, denn gestützt auf die Editionseingabe der Beklagten 1 habe der Kläger seinen Anspruch begründet und beziffert. Folglich müsse die Beklagte 1 zwingend – um eine Gehörsverletzung zu vermeiden – das Recht haben, sich dazu zu äussern und ihre Ansprüche geltend zu machen. Im Zeitpunkt, als angeblich die Novenschranke gegriffen habe, sei überhaupt nicht klar gewesen, ob der Anspruch gerechtfertigt gewesen und der Kläger berechtigt sei, die Dokumente von der Beklagten herauszuverlangen. Es liege gerade in der Natur der Stufenklage, dass zuerst über den grundsätzlichen Rechtsanspruch entschieden und dann erst zur Bezifferung geschritten werde. Die fraglichen Abzüge seien Teil der Bezifferung und seien also nicht im Schriftenwechsel zu substanziieren und zu belegen, sondern im Beweisverfahren vorzubringen. Andernfalls wäre die Beklagte 1 gezwungen gewesen, bereits im Schriftenwechsel alle später mit der Editionsverfügung herausverlangten Urkunden offenzulegen. Die Vorinstanz habe mit der Editionsverfügung vom 20. November 2018 selber erst den Grund gesetzt, der die Vorbringen der Beklagten 1 überhaupt notwendig gemacht habe. Diese habe die Abzüge unmittelbar und ohne Verzug vorgebracht, nachdem die Vorinstanz die Aufstellung veranlasst habe, "womit die Zulässigkeit der Abzüge gemäss Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO gegeben" sei. Es sei denn auch unbestritten, dass diese Zahlen bereits in den Akten gewesen seien. Die Beklagte 1 habe vom Gericht nicht verlangt, die Zahlen selber zusammenzusuchen, sondern es seien Übersichten mit den jeweiligen Rechnungen eingereicht worden, aus denen sich die Gesamtbezüge ergäben. Diese Übersichten hätten aber nur zusammen mit den übrigen Unterlagen, welche hätten ediert werden müssen, eingereicht werden können, damit diese Abzüge hätten substanziiert werden können. Wäre diese Zusammenstellung mit dem zweiten Schriftenwechsel eingereicht worden, wie dies die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid fordere, hätte dies dem Kläger einen nicht gerechtfertigten Vorteil verschafft, weil er damit Unterlagen der Beklagten 1 erhalten hätte, auf die er keinen Anspruch gehabt habe (act. 1 [Verfahren Z1 2020 9] Rz 60 ff.). 3.2 Diese Rechtsauffassung der Beklagten 1 geht fehl. Im vorliegenden ordentlichen Verfahren gelten unstrittig die Verhandlungs- und die Dispositionsmaxime. Das bedeutet, dass der Sachverhalt von den Parteien darzulegen und zu beweisen ist und das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen kann, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 55 Abs.1 und Art. 58 Abs. 1 ZPO).

Seite 18/26 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung haben die Parteien im ordentlichen Verfahren sodann zweimal die Möglichkeit , sich unbeschränkt zu äussern, während sie danach nur noch unter den eingeschränkten Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO gehört werden können (BGE 146 III 237 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_70/2019 vom 6. August 2019 E. 2.3.1 m.w.H.). Die Novenschranke ist eine zeitliche Schranke; die Präklusionswirkung tritt allein wegen des Stands des Verfahrens ein. Sie ist Ausfluss des Konzentrationsgrundsatzes (Eventualmaxime), wonach bis zu einem bestimmten Zeitpunkt der Prozessstoff abschliessend in den Prozess eingeführt sein muss. Einer Partei ist es daher nicht gestattet, sich zunächst auf das Vorbringen des zur Begründung des Hauptstandpunkts erforderlichen Materials zu beschränken und – falls sich später ergibt, dass der Hauptstandpunkt nicht geschützt werden kann – dazu überzugehen, neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel zur Begründung des Eventualstandpunkts vorzutragen (BGE 146 III 416 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 4A_24/2020 vom 26. Mai 2020 E. 4.1.4.3). 3.3 Besondere Regeln zum Aktenschluss gelten im Falle einer thematischen Beschränkung des Verfahrens. Gemäss Art. 125 lit. a ZPO kann das Gericht zur Vereinfachung des Prozesses insbesondere das Verfahren auf einzelne Fragen oder einzelne Rechtsbegehren beschränken. Infolge Verfahrensbeschränkung wird ein Teilentscheid (Art. 236 ZPO) bzw. ein Zwischenentscheid (Art. 237 ZPO) erlassen (Urteil des Bundesgerichts 4A_70/2019 vom 6. August 2019 E. 2.3.2). Wird das Verfahren gleich zu Beginn auf gewisse Aspekte beschränkt, ist es der beklagten Partei einstweilen versagt, zu den übrigen Behauptungen der klagenden Partei Stellung zu nehmen. Daraus folgt, dass sich die beklagte Partei zu einem späteren Zeitpunkt – nämlich nach Aufhebung der Verfahrensbeschränkung – auch zu diesen einstweilen ausgeklammerten Aspekten zweimal äussern können muss. Entsprechend ist ihr nach Aufhebung der Verfahrensbeschränkung die Gelegenheit zur thematisch uneingeschränkten Klageantwort zu geben. Die Eventualmaxime und allfällige Säumnisfolgen erstrecken sich davor nur auf das eingeschränkte Prozessthema (vgl. Killias, Berner Kommentar, 2012, Art. 222 ZPO N 28 f.; Schmid, Die thematisch beschränkte Klageantwort [Art. 222 Abs. 3 ZPO], in: ZZZ 42/2017-2018 S. 115 ff., S. 118 f. m.H.). 3.4 Eine solche Konstellation ist vorliegend allerdings nicht gegeben. Zwar stellte der Kläger zunächst tatsächlich den prozessualen Antrag, das Verfahren sei einstweilen auf die Frage der fortbestehenden Gültigkeit der Vereinbarung 2005 – der Grundlage des von ihm geltend gemachten Informationsanspruchs – zu beschränken. Diesen Antrag wies der erstinstanzliche Referent jedoch ab (act. 7) und setzte den Beklagten stattdessen Frist zu einer unbeschränkten Klageantwort an (act. 9). Dieses prozessuale Vorgehen entsprach im Übrigen dem expliziten Antrag der beiden Beklagten, welche unter anderem ausführen liessen, es sei ihnen möglich, in einer Klageantwort auf sämtliche Argumente des Klägers einzugehen (act. 6 Rechtsbegehren Ziff. 4 und Rz 58-66). Die Beklagten reichten daraufhin aufforderungsgemäss eine unbeschränkte Klageantwort ein (act. 11), worauf ein zweiter (unbeschränkter) Schriftenwechsel durchgeführt wurde und sich die Parteien zudem im Rahmen ihres unbedingten Replikrechts äusserten (act. 13-33). Bei dieser Ausgangslage durfte sich die Beklagte 1 nicht auf Behauptungen und Beweisofferten zu ihrem Hauptstandpunkt (wonach dem Kläger gar kein Anspruch zustehe) beschränken (vgl. Killias, a.a.O., Art. 222 ZPO N 31 m.w.H.). Vielmehr hätte sie bereits zum damaligen Zeitpunkt im Sinne eines Eventual-

Seite 19/26 standpunktes darlegen müssen, welche Abzüge von den Bruttomietzinsen im Falle einer Bejahung des Anspruchs vorgenommen werden müssten. 3.5 Soweit die Beklagte 1 geltend macht, dies gehe nicht an, weil sie diesfalls gezwungen gewesen wäre, vorzeitig alle später zu edierenden Urkunden offenzulegen, um die Abzüge geltend machen zu können, kann ihr nicht gefolgt werden. Wie sie nämlich selbst vorbringt, befanden sich ja offenbar sämtliche Unterlagen, aus denen die Auslagen hervorgehen, bereits bei den Akten (act. 1 [Verfahren Z1 2020 9] Rz 66 und act. 46 Rz 36). Ihre Argumentation ist insofern widersprüchlich. Auch eine Ungleichbehandlung der Parteien ist nicht ersichtlich. Denn entgegen der Behauptung der Beklagten 1 hat der Kläger seine Klage nicht gestützt auf die Editionseingabe der Beklagten "begründet und beziffert". Sollte der Kläger in seiner Stellungnahme zur Editionseingabe (act. 49) über die blosse Bezifferung hinaus weitere Ausführungen zur Sache gemacht haben – was offenbleiben kann –, wurden diese im angefochtenen Entscheid jedenfalls nicht berücksichtigt. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der angefochtene Entscheid ausschliesslich im Zusammenhang mit der Bezifferung der Klage auf diese Eingabe des Klägers Bezug nimmt. 3.6 Schliesslich ist anzumerken, dass das Vorgehen der Vorinstanz, das Verfahren nicht thematisch zu beschränken, entgegen der Auffassung der Beklagten 1 nicht zu beanstanden ist. Eine klagende Partei, die einen materiellrechtlichen Auskunftsanspruch geltend macht, muss dies nicht zwingend im Rahmen einer Stufenklage – verstanden als sukzessive objektive Klagehäufung – tun. Es steht ihr ohne Weiteres frei, die für die Bezifferung ihrer Klage erforderlichen Urkunden auch bloss im Rahmen des Beweisverfahrens zur Edition zu verlangen (vgl. Dorschner, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 85 ZPO N 23; Füllemann, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], a.a.O., Art. 85 ZPO N 6). Dies hat der Kläger vorliegend getan, indem er in seinem Hauptantrag A lediglich eine unbezifferte Forderung einklagte (act. 1). Folglich gab es im Hauptantrag kein eigenständiges Begehren auf Auskunftserteilung, über welches die Vorinstanz mit einem Teilentscheid hätte befinden können bzw. geradezu hätte befinden müssen. Abgesehen davon erscheint es ohnehin rechtsmissbräuchlich, wenn die Beklagte 1 im Berufungsverfahren vorbringt, es hätte zwingend eine Verfahrensbeschränkung vorgenommen werden müssen, nachdem sie im erstinstanzlichen Verfahren die Abweisung eines entsprechenden Antrags des Klägers selbst beantragt hat (vgl. vorne E. 3.4). 3.7 Eine Gehörsverletzung der Beklagten 1 ist nach dem Gesagten jedenfalls nicht auszumachen. Im Gegenteil versuchte die Beklagte 1 offenbar exakt dies zu tun, was die Eventualmaxime gerade verbietet, nämlich Verteidigungsmittel nachzuschieben, nachdem sie im Hauptstandpunkt unterlegen ist. Die Vorinstanz hat daher zu Recht festgehalten, dass die Ausführungen der Beklagten zu den Abzügen verspätet erfolgt sind. 4. Weiter beanstandet die Beklagte 1 sinngemäss, die Vorinstanz habe die Behauptungs- und Beweislast in Bezug auf die von ihr geltend gemachten Abzüge falsch verteilt. 4.1 Die Vorinstanz hielt dazu Folgendes fest (act. 60 E. 12.2.3): Gestützt auf die Ziff. II.5.b der Vereinbarung 2005 bilde Ausgangspunkt für den Gewinnanteil des Klägers der betreffende "Mietertrag brutto". Wenn davon ausgegangen würde, dieser sei

Seite 20/26 ohne Gestehungskosten bzw. Aufwand erzielbar gewesen, würde er zugleich den Gewinn und damit den Ausgangswert für die maximale Entschädigung des Klägers bilden. Dieser Wert sei als anspruchsbegründendes Tatsachenelement vom Kläger zu beweisen, der daraus Ansprüche auf Auszahlungen in bestimmter Höhe ableiten wolle. Sei der Anspruchsberechtigte nach der vertraglichen Regelung nicht an einem Anteil des Umsatzes, sondern wie hier des Geschäftsergebnisses bzw. des Gewinns beteiligt, seien zur Ermittlung des Gewinns alle Kosten abzuziehen, die zur Erzielung des Umsatzes tatsächlich angefallen und dafür auch erforderlich seien (BGE 134 III 306 E. 4.1.2). Diese Kosten würden den Ausgangswert für die maximale Entschädigung des Anspruchsberechtigten mindern. Soweit sich die Beklagten auf Aufwand bzw. Gestehungskosten berufen würden, der vom Umsatz ausgehend das Geschäftsergebnis schmälere, machten sie damit eine rechtsaufhebende Tatsache geltend, die von ihnen zu beweisen sei. Dies entspreche denn auch der Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach bei der Ermittlung eines herauszugebenden, da unrechtmässig erzielten Gewinns der Ansprecher die Beweislast für den bei der unrechtmässigen Tätigkeit erzielten Bruttoerlös trage, während der Belangte, der davon abzuziehende Gestehungskosten geltend mache, dieselben zu beweisen habe (BGE 134 III 306 E. 4.1.2; bestätigt in den Urteilen 2C_949/2010 vom 18. Mai 2011 E. 6.3.1 und 4A_511/2011 vom 16. Januar 2012 E. 5). Diese Rechtsprechung lasse sich ohne Weiteres auf den hier zu beurteilenden Fall eines vertraglichen Gewinnherausgabeanspruchs übertragen (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 4A_566/2012 vom 9. April 2014 E. 2.5.3.1). Wenn somit die Beklagen dafür beweisbelastet seien, dass die betreffenden Aufwände im Sinne der getroffenen Vereinbarungen vom Mietertrag brutto abzuziehen gewesen seien, treffe sie insoweit auch die Behauptungs- und Substanziierungslast (vgl. BGE 132 III 186 E. 4 und E. 5.1; 97 II 339 E. 1b; Urteil des Bundesgerichts vom 4A_566/2012 vom 9. April 2014 E. 2.5.3.1). 4.2 Die Beklagte 1 moniert, mit den von ihr edierten Urkunden habe sie nachgewiesen, dass sie sämtliche Versicherungsprämien der Gebäudeversicherung, die erforderlichen Haftpflichtversicherungsprämien und die Hypothekarzinsen im Gesamtumfang von CHF 1'403'372.75 bezahlt habe. Die Vorinstanz berufe sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und behaupte, der Ausgangspunkt sei der Mietertrag brutto, weshalb die Beklagte 1 die Abzüge als rechtshindernde Tatsache beweisen müsse. Dieser Ansatz sei aus mehreren Gründen unzutreffend, lasse sich der von der Vorinstanz wörtlich zitierten Gewinnbeteiligung[sklausel] doch entnehmen, dass der Gewinn das Ergebnis des Bruttoertrags abzüglich der aufgelisteten Abzüge darstelle. Auch der Kläger sei davon ausgegangen, dass er Anspruch auf einen Anteil am Gewinn habe und nicht auf den "Mietertrag brutto". Die Vorinstanz habe mit der Nichtzulassung der Abzüge nicht nur den Sachverhalt willkürlich und offensichtlich unrichtig festgestellt, sondern auch die Dispositionsmaxime verletzt, weil sie dem Kläger mehr zugesprochen habe, als dieser verlangt habe. Der von der Vorinstanz zitierte BGE 134 III 306 E. 4 sei zudem nicht einschlägig. Gemäss diesem Entscheid sei der Geschäftsführer für seine Aufwendungen beweispflichtig, weil er dem Geschäftsherrn nur so weit verpflichtet sei, als er bereichert sei (Art. 423 Abs. 2 OR). Im vorliegenden Fall gehe es aber gerade nicht um eine Bereicherung der Beklagten 1, für die sie die Beweislast trage, sondern um Ersatz ihrer Auslagen, die laut dem Willen der Parteien für die Ermittlung des Gewinns vom "Mietertrag brutto" in Abzug zu bringen seien (act. 1 [Verfahren Z1 2020 9] Rz 212 ff.). https://ezproxy.unilu.ch:2679/legalis/document-view.seam?documentId=mjtwkxzrgm2f62ljnfptgmbw https://ezproxy.unilu.ch:2679/legalis/document-view.seam?documentId=mjtwkxzrgm2f62ljnfptgmbw https://ezproxy.unilu.ch:2679/legalis/document-view.seam?documentId=gjrv6ojuhextembrga https://ezproxy.unilu.ch:2679/legalis/document-view.seam?documentId=grqv6njrgextembrge https://ezproxy.unilu.ch:2679/legalis/document-view.seam?documentId=mjtwkxzrgmzf62ljnfptcobw https://ezproxy.unilu.ch:2679/legalis/document-view.seam?documentId=mjtwkxzzg5pws2k7gmzts

Seite 21/26 4.3 Die Beklagte 1 gibt den angefochtenen Entscheid insofern unzutreffend wieder, als sie behauptet, die Vorinstanz sei gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Schluss gekommen, dass der "Mietertrag brutto" den Ausgangspunkt für den Gewinnanteil des Klägers bilde. Tatsächlich stützte sich die Vorinstanz richtigerweise auf die Vereinbarung 2005 bzw. konkret auf deren Ziff. II.5.b. 4.4 Die teilweise schwer verständlichen Vorbringen der Beklagten 1 vermögen allerdings auch sonst nicht zu überzeugen. Soweit sie kritisiert, der von der Vorinstanz zur Begründung beigezogene BGE 134 III 306 sei vorliegend nicht einschlägig, setzt sie sich mit einem wesentlichen Teil der angefochtenen Erwägung nicht auseinander. Die Vorinstanz hat nicht übersehen, dass es in BGE 134 III 306 um eine Geschäftsführung ohne Auftrag ging. Sie hielt aber unter Verweis auf ein anderes Urteil des Bundesgerichts (4A_556/2012 vom 9. April 2014 E. 2.5.3.1) fest, dass sich diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall eines vertraglichen Gewinnherausgabeanspruchs übertragen lasse. Dagegen bringt die Beklagte 1 (zu Recht) nichts vor. Ferner hat der Kläger zwar im Grundsatz anerkannt, dass für die Berechnung seines Gewinnanteilsanspruchs "nur" der Netto-Mietzinsertrag massgebend ist. Dies ändert aber nichts daran, dass es der Beklagten 1 oblegen hätte, ihre abzugsfähigen Auslagen rechtzeitig und gehörig zu behaupten und zu beweisen. Eine Verletzung der Dispositionsmaxime ist somit nicht erkennbar, zumal die Vorinstanz über den vom Kläger mit Eingabe vom 11. April 2019 (act. 49) bezifferten Forderungsbetrag nicht hinausgegangen ist. Der Kläger machte dort einen Betrag von insgesamt CHF 9'268'483.12 geltend. Die Vorinstanz hat ihm im angefochtenen Entscheid exakt diesen Betrag – abgerundet auf eine Dezimalstelle – zugesprochen. Die Beklagte 1 ist somit auch in diesem Punkt nicht zu hören. 5. Sodann behauptet die Beklagte 1, die Vorinstanz habe die von ihr widerklageweise geltend gemachte Forderung in der Höhe von CHF 1'023'383.35 zu Unrecht nicht zur Verrechnung zugelassen. Sie bringt dazu zusammengefasst vor, der Kläger habe [in Bezug auf diese Forderung] die Einrede der Verjährung erhoben. Damit habe er die Existenz der Forderung anerkannt und nur deren Durchsetzbarkeit bestritten. Eine verjährte Forderung könne aber zur Verrechnung gebracht werden und im Rahmen des vorliegenden Verfahrens sei es zulässig, die verjährte Forderung eventualiter zur Verrechnung zu bringen (act. 1 [Z1 2020 9] Rz 218-221). Diese Argumentation geht am angefochtenen Entscheid vorbei. Die Vorinstanz vertrat nämlich gar nicht die Ansicht, dass eine Verrechnung vorliegend nicht grundsätzlich möglich gewesen wäre. Sie hielt aber fest, dass die Beklagte 1 weder im Rahmen des doppelten Schriftenwechsels noch an der Hauptverhandlung vom 2. Oktober 2019 eine Verrechnungserklärung abgegeben habe (act. 60 E. 15.5). Damit setzt sich die Beklagte 1 mit keinem Wort auseinander, sodass auf die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz abzustellen ist. Ohne Verrechnungserklärung kann die Verrechnung aber von vornherein nicht eintreten (Art. 124 Abs. 1 OR; vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_549/2010 vom 17. Februar 2011 E. 3.3). Fehlt eine Verrechnungserklärung, erübrigen sich Weiterungen zur Möglichkeit einer Verrechnung, wie die Vorinstanz zutreffend erkannte. Auf die (grundsätzliche) Möglichkeit einer Verrechnung im vorliegenden Verfahren sowie auf die materielle Begründetheit des widerklageweise geltend gemachten Anspruchs ist daher auch im Berufungsverfahren nicht weiter einzugehen. Dies gilt umso mehr, als die Beklagten die Abweisung der von ihnen erhobenen Widerklage (act. 60 Dispositiv-Ziff. 2) nicht angefochten haben.

Seite 22/26 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Beklagte 1 zu Recht verpflichtet hat, dem Kläger CHF 9'268'483.12 zu bezahlen. Die von der Vorinstanz auf dieser Forderung berechneten Verzugszinse sind sodann unbestritten geblieben. Zu prüfen bleibt somit noch die Verlegung der Prozesskosten im erstinstanzlichen Verfahren. 6.1 Die Vorinstanz erwog, der Kläger obsiege vorliegend vollständig. Da einzig die Beklagte 1 zu verpflichten sei, dem Beklagten [recte: Kläger] die eingeklagte Summe zu bezahlen, rechtfertige es sich nicht, auch den Beklagten 2 (solidarisch) zu verpflichten, für die Prozesskosten zu haften. Die Beklagte 1 habe somit die Gerichtskosten zu bezahlen und sei zu verpflichten, dem Kläger eine Parteientschädigung zu bezahlen (act. 60 E. 16.1). 6.2 Die Beklagte 1 moniert, die Vorinstanz habe ihr die Prozesskosten zu Unrecht vollumfänglich auferlegt. Nachdem der Kläger mit Bezug auf den Beklagten 2 unterlegen sei, hätte sie die Gerichtskosten richtigerweise hälftig dem Kläger auferlegen müssen und diesem nur eine auf die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zusprechen dürfen (act. 1 [Verfahren Z1 2020 9] Rz 222 ff.). Der Beklagte 2 macht gegenüber dem Kläger seinerseits eine Parteientschädigung geltend und führt zur Begründung zusammengefasst aus, er sei zu keiner Zahlung an den Kläger verpflichtet worden, weshalb er in Bezug auf die vom Kläger ihm gegenüber gestellten Rechtsbegehren vollständig obsiegt habe. Er habe deshalb Anspruch auf eine Parteientschädigung, wobei bezüglich deren Höhe auf die vorinstanzlichen Erwägungen abgestellt werden könne. Die Parteientschädigung sei daher grundsätzlich auf CHF 233'893.55 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen, wobei jedoch zu berücksichtigen sei, dass er sich im erstinstanzlichen Verfahren gemeinsam mit der Beklagten 1 verteidigt habe und damit gewisse Synergien hätten genutzt werden können. Vor diesem Ergebnis rechtfertige sich die Halbierung der Parteientschädigung auf CHF 116'946.80 (act. 61 Rz 19 ff.). 6.3 Der Kläger hält dem im Wesentlichen entgegen, dass sich die Beklagten im vorinstanzlichen Verfahren gemeinsam hätten vertreten lassen und beide einheitlich die Abweisung der Klage beantragt hätten. Selbst wenn daher keine notwendige Streitgenossenschaft vorliegen würde, hätte der Kläger entsprechend vollumfänglich obsiegt, sei doch der Gewinnanteilsanspruch [gegenüber der Beklagten 1] umfassend gutgeheissen worden, womit sich auch nach Ermessen eine Auferlegung der Gerichtskosten an die Beklagte [1] und eine volle Parteientschädigung für den Kläger rechtfertige (act. 5 [Verfahren Z1 2020 9] Rz 653). Der Beklagte 2 sei im vorinstanzlichen Verfahren ebenso unterlegen wie die Beklagte 1, hätten doch beide den Anspruch des Klägers negiert, den das Kantonsgericht aber vollumfänglich geschützt habe. Nur schon aus diesem Grund sei dem Beklagten 2 keine Parteientschädigung zuzusprechen. Zudem hätten der Beklagte 2 und die Beklagte 1 zusammen Rechtsschriften eingereicht und Rechtsbegehren gestellt, die sich nicht ansatzweise zum angeblich nicht bestehenden Anspruch des Klägers gegen den Beklagten 2 (unabhängig vom Anspruch gegen die Beklagte 1) befasst hätten. Wie der Beklagte 2 unter diesen Umständen eine Parteientschädigung in der gleichen Höhe wie der Kläger geltend mache wolle, sei schleierhaft. Die Behauptung des Beklagten 2, dass "gewisse Synergien" hätten genutzt werden können, sei sodann "stark untertrieben". Die Beklagten hätten die Rechtsschriften jeweils gemeinsam eingereicht, wobei sie mit keinem Wort auf die (solidarische) Zahlungsverpflichtung der Beklagten eingegangen seien und

Seite 23/26 dazu auch keine Rechtsbegehren gestellt hätten. Auch vor diesem Hintergrund rechtfertige sich eine Parteientschädigung an den Beklagten in keiner Weise (act. 73 Rz 65-70). 6.4 Gemäss Art. 106 ZPO werden die Prozesskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt (Abs. 1). Sind am Prozess mehrere Personen als Hauptparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten (Art. 106 Abs. 3 ZPO). Bei einfachen Streitgenossen ist der einzelne Anteil zu gleichen Teilen oder im Verhältnis ihrer individuellen Rechtsbegehren bzw. ihrer Beteiligung am gesamten Streitwert festzulegen (Rüegg/Rüegg, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 106 ZPO N 9; Schmid/Jent-Sørensen, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. A. 2021, Art. 106 ZPO N 5). 6.4.1 Der Kläger hat beide Beklagten solidarisch je auf den gesamten Betrag eingeklagt. Die Beklagten wiederum haben übereinstimmend die Abweisung der Klage beantragt und sich dabei gegen die gleiche, vom Kläger gegen sie beide geltend gemachte Forderung verteidigt. Dementsprechend durften bzw. mussten sich ihre gemeinsamen Rechtsvertreter mit Bezug auf den Beklagten 2 nicht auf die Frage beschränken, ob dieser für die eingeklagte Forderung solidarisch haftet. Die diesbezügliche Argumentation des Klägers greift daher zu kurz. Vielmehr ist auf Seiten der Beklagten von einem gleich hohen (d.h. hälftigen) Anteil an den Prozesskosten auszugehen. 6.4.2 Während aufgrund des vorliegenden Entscheids die Beklagte 1 unverändert zu verpflichten ist, dem Kläger den eingeklagten Betrag vollumfänglich zu bezahlen, ist neu die Klage gegen den Beklagten 2 explizit abzuweisen (vgl. vorne E. 1.3). Gesamthaft betrachtet unterliegt der Kläger somit zur Hälfte und die Beklagte 1 vollständig. Wie eben dargelegt, beträgt der Anteil der Beklagten 1 an den Prozesskosten aber lediglich die Hälfte, weshalb es sich rechtfertigt, die erstinstanzliche Entscheidgebühr in der Höhe von CHF 125'000.00 dem Kläger und der Beklagten 1 je hälftig aufzuerlegen. 6.4.3 Hinsichtlich der Parteientschädigungen ist vorab festzuhalten, dass die Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren zwar von zwei Rechtsanwälten vertreten wurden. Diese gehörten jedoch derselben Kanzlei an und vertraten beide Beklagten gemeinsam. Ihre Situation ist folglich mit derjenigen gleichzusetzen, in der eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt im gleichen Verfahren mehrere Klienten vertritt. Ein solches Vorgehen ist ohne Weiteres zulässig, zumal vorliegend keine zwingenden Gründe ersichtlich sind, weshalb die Beklagten je eine individuelle Rechtsvertretung benötigt hätten. Namentlich waren ihre Interessen gleichgerichtet, sodass kein Interessenkonflikt bestand. In einem solchen Fall – in welchem ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin im gleichen Verfahren mehrere Klienten vertritt – findet eine der Mehrarbeit entsprechende Erhöhung des Grundhonorars und eine angemessene Verteilung des Gesamtbetrages auf die vertretenen Parteien statt (§ 12 AnwT). Dies gilt auch dann, wenn – wie vorliegend – zwei Rechtsanwälte derselben Kanzlei gemeinsam mehrere Klienten vertreten: Allein die Tatsache, dass eine Kanzlei ein Mandat nicht bloss von einem einzelnen Rechtsanwalt, sondern von mehreren Rechtsanwälten führen lässt, vermag eine Erhöhung des Grundhonorars jedenfalls nicht zu rechtfertigen. Das Kantonsgericht hat die Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 233'893.55 festgesetzt (vgl. act. 60 E. 16.2.2). Dieser Betrag blieb nicht nur unangefochten. Vielmehr stellen die Beklagten explizit darauf ab, weshalb davon auszugehen ist, dass

Seite 24/26 mit dieser Parteientschädigung ein allfälliger, durch die gemeinsame Vertretung bei den Beklagten entstandener Mehraufwand abgedeckt ist. Der dem Beklagten 2 daran zufallende Anteil beträgt 50 %, sodass dem Beklagten 2 für das erstinstanzliche Verfahren, in welchem er obsiegt, eine Parteientschädigung von CHF 116'946.80 (inkl. MWST) zuzusprechen ist. Auf der anderen Seite obsiegt der Kläger gegen die Beklagte 1, weshalb diese dem Ausgang des Verfahrens entsprechend (vgl. vorne E. 6.4.1) zu verpflichten ist, dem Kläger ihrerseits eine auf die Hälfte reduzierte Parteientschädigung (= CHF 116'946.80) zu bezahlen. Da es sich bei den Beklagten 1 und 2 um unterschiedliche Rechtssubjekte handelt, kann der Kläger diese Parteientschädigung gegenüber dem Beklagten 2 nicht zur Verrechnung bringen. 7. Schliesslich ist noch über die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Berufungsverfahren zu entscheiden. Dazu kann vorab auf die E. 5.2 und 5.3 des vom Bundesgericht aufgehobenen Urteils des Obergerichts Zug vom 18. Februar 2022 (act. 109) verwiesen werden. Dort wurde die Entscheidgebühr auf insgesamt CHF 135'000.00 festgesetzt, wobei dieser Betrag im Umfang von CHF 120'000.00 (rund 90 %) dem Verfahren bezüglich der Beklagten 1 und im Umfang von CHF 15'000.00 (rund 10 %) dem Verfahren bezüglich des Beklagten 2 zugeschlagen wurde. Die (volle) Parteientschädigung für das Berufungsverfahren wurde sodann auf CHF 109'760.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt. Zu prüfen bleibt, ob und allenfalls in welchem Umfang diese Prozesskosten aufgrund des veränderten Ausgangs des Berufungsverfahrens neu zu verteilen sind. 7.1 Hinsichtlich des Beklagten 2 ist neu ergänzend festzuhalten, dass die gegen ihn (als Solidarschuldner und einfachen Streitgenossen) gerichtete Klage abzuweisen ist. Zudem ist ihm für das erstinstanzliche Verfahren neu eine Parteientschädigung von CHF 116'946.80 zuzusprechen. Somit obsiegt der Beklagte 2 im Berufungsverfahren vollumfänglich. Der diesbezügliche Anteil an der Entscheidgebühr im Betrag von CHF 15'000.00 ist demzufolge neu nicht mehr dem Beklagten 2, sondern dem Kläger aufzuerlegen (Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO). Zudem ist der Kläger zu verpflichten, dem Beklagten 2 für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 10'975.00 (inkl. MWST) zu bezahlen, was 10 % der vollen Parteientschädigung entspricht. 7.2 Die Berufung der Beklagten 1 ist teilweise gutzuheissen, wobei dies lediglich die Verteilung der erstinstanzlichen Prozesskosten betrifft. Dabei handelt es sich um einen untergeordneten Streitpunkt, der sowohl für die Parteien wie auch für das Gericht mit einem geringen Aufwand verbunden war. Hingegen unterliegt die Beklagte 1 in der Hauptsache, sodass sie gemessen an der strittigen Hauptforderung im Berufungsverfahren nur im Umfang von weniger als 2 % obsiegt. Unter diesen Umständen ist es angemessen, die restliche Entscheidgebühr von CHF 120'000.00 vollumfänglich der Beklagten 1 aufzuerlegen und diese zu verpflichten, dem Kläger für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 98'785.00 (inkl. MWST [= 90 % der vollen Parteientschädigung ]) zu bezahlen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 4A_171/2021 vom 27. April 2021 E. 5.2 und 4A_207/2015 vom 2. September 2015 E. 3.1 f., je m.w.H.). Auch diese Parteientschädigung kann der Kläger gegenüber dem Beklagten 2 nicht zur Verrechnung bringen (vgl. vorne E. 6.4.3). Urteilsspruch

Seite 25/26 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Beklagten 1 sowie in Gutheissung der Berufung des Beklagten 2 wird der Entscheid des Kantonsgerichts Zug, 1. Abteilung, vom 18. Dezember 2019 wie folgt geändert bzw. ergänzt (Änderungen und Ergänzungen kursiv): "1.1 Die Beklagte 1 wird verpflichtet, dem Kläger einen Betrag von CHF 9'268'483.12 zu bezahlen, sowie Verzugszinsen von 5 % auf CHF 220'106.08 seit 2. März 2011, 5 % auf CHF 792'530.21 seit 2. März 2012, 5 % auf CHF 1'229'316.25 seit 2. März 2013, 5 % auf CHF 1'602'104.90 seit 2. März 2014, 5 % auf CHF 2'500'885.34 seit 2. März 2015, 5 % auf CHF 2'923'540.34 seit 2. März 2016. 1.2 In Bezug auf den Beklagten 2 wird die Klage abgewiesen. 2. Die Widerklage wird abgewiesen. 3. Die Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt: CHF 125'000.00 Entscheidgebühr Die Gerichtskosten werden je zur Hälfte (= CHF 62'500.00) dem Kläger und der Beklagten 1 auferlegt und mit den von den Parteien geleisteten Kostenvorschüssen von CHF 80'000.00 (Kläger) und CHF 25'000.00 (Beklagte 1) verrechnet. Der Fehlbetrag von CHF 20'000.00 wird von der Beklagten 1 nachgefordert. Die Beklagte 1 hat dem Kläger den Kostenvorschuss im Umfang von CHF 17'500.00 sowie die Kosten des Schlichtungsverfahrens im Umfang von CHF 600.00 zu ersetzen. 4.1 Die Beklagte 1 hat dem Kläger eine Parteientschädigung von CHF 116'946.80 (MWST inbegriffen) zu bezahlen. 4.2 Der Kläger hat dem Beklagten 2 eine Parteientschädigung von CHF 116'946.80 (MWST inbegriffen) zu bezahlen. 5. [Rechtsmittelbelehrung] 6. [Mitteilung]" 2. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten 1 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren von CHF 135'000.00 wird im Umfang von CHF 120'000.00 der Beklagten 1 sowie im Umfang von CHF 15'000.00 dem Kläger auferlegt und mit den von den Beklagten geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. Der Kläger hat dem Beklagten 2 den Kostenvorschuss im Umfang von CHF 15'000.00 zu ersetzen. 4.1 Die Beklagte 1 hat dem Kläger für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 98'785.00 (inkl. MWST) zu bezahlen. 4.2 Der Kläger hat der Beklagten 2 für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 10'975.00 (inkl. MWST) zu bezahlen. 5. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie

Seite 26/26 unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 6. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, 1. Abteilung (A1 2016 7) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Zivilabteilung P. Huber K. Fotsch Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:

Z1 2022 24 — Zug Obergericht Zivilabteilung 05.06.2023 Z1 2022 24 — Swissrulings