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Zug Obergericht Zivilabteilung 21.12.2022 Z1 2021 27

21 dicembre 2022·Deutsch·Zugo·Obergericht Zivilabteilung·PDF·6,669 parole·~33 min·3

Riassunto

Nachbarrecht | Sachenrecht

Testo integrale

20221104_103555_ANOM.docx I. Zivilabteilung Z1 2021 27 Oberrichter lic.iur. P. Huber, Abteilungspräsident Oberrichter Dr.iur. F. Horber Oberrichter lic.iur. St. Scherer Gerichtsschreiberin lic.iur. D. Huber Stüdli Urteil vom 21. Dezember 2022 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch RA Dr.iur. B.________, Kläger und Berufungsbeklagter, gegen 1. C.________, 2. D.________, beide vertreten durch RA lic.iur. E.________, Beklagte und Berufungskläger, betreffend Nachbarrecht (Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Zug, 1. Abteilung, vom 7. Juli 2021)

Seite 2/17 Rechtsbegehren Beklagte und Berufungskläger 1. In Gutheissung der Berufung sei der Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 7. Juli 2021 aufzuheben und die Klage abzuweisen. 2. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Klägers. Kläger und Berufungsbeklagter 1. Die Berufung sei abzuweisen, und der Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 7. Juli 2021 sei vollumfänglich zu bestätigen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zu Lasten der Beklagten. Sachverhalt 1. A.________ (nachfolgend: Kläger) ist Alleineigentümer des Grundstücks Nr. F.________, Grundbuch G.________, und als solcher auch hälftiger Eigentümer des Grundstücks Nr. H.________, einer Wegparzelle (act. 1/3, 1/4 und 1/6). C.________ und D.________ (nachfolgend: Beklagte) sind je zur Hälfte Miteigentümer des im Norden an die Grundstücke Nr. F.________ und Nr. H.________ angrenzenden Grundstücks Nr. I.________ (act. 1/5). Darauf befindet sich an der Grenze zu den klägerischen Grundstücken eine Grünhecke, bestehend aus Lorbeer, Hasel und Buchs sowie weiteren Gewächsen (vgl. Auszüge aus ZugMap.ch [act. 1/10-12] und Fotos [act. 1/13 und 1/14]). Über diese Hecke liegen die Parteien im Streit. 2. Zwischen dem Vater des Klägers, J.________ sel., und dem Beklagten 1 bestanden bereits vor einigen Jahren Differenzen bezüglich des Rückschnitts der Hecke auf dem Grundstück der Beklagten. Der Streit führte zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung, zunächst vor dem Kantonsgericht Zug (Verfahren A1 2000 84) und später vor dem Obergericht Zug (Verfahren OG 2006 23). Am 7. September 2007 schlossen J.________ und der Beklagte 1 vor dem Obergericht Zug einen Vergleich, in welchem sich der Beklagte 1 verpflichtete, seine im Grenzbereich zur klägerischen Liegenschaft wachsenden Pflanzen zweimal pro Jahr jeweils Ende Juni und Ende September in der Weise zurückzuschneiden, dass sie das klägerische Grundstück nicht durch überwachsende Äste tangieren (act. 1/7). Am 28. Dezember 2011 trat J.________ das Grundstück Nr. F.________ an den Kläger ab, wobei ihm und seiner Ehefrau ein lebenslängliches Nutzniessungsrecht eingeräumt wurde (act. 1/8). Am tt.mm.jj verstarb J.________ (act. 1/9). Der Kläger zog am 1. August 2016 in das Einfamilienhaus auf dem Grundstück Nr. F.________ ein (act. 1.1 Rz 10).

Seite 3/17 3. Am 22. Mai 2019 reichte der Kläger beim Friedensrichteramt G.________ gegen die Beklagten ein Schlichtungsgesuch ein. In Bezug auf den seitlichen Rückschnitt der Hecke schlossen die Parteien am 22. August 2019 folgenden Teilvergleich ab: "Die Beklagten verpflichten sich, zweimal im Jahr jeweils Ende Juni sowie Ende September die Grünhecke bzw. die Bepflanzung (ohne hochstämmige Bäume) entlang der Grenze zu den klägerischen Grundstücken Nr. F.________ und Nr. H.________, insbesondere die Grünhecke, bestehend aus Lorbeer, Hasel und Buchs sowie weiteren Gewächsen, mindestens bis auf die Grundstücksgrenzen zurückzuschneiden. Sollten die zweimaligen Rückschnitte nicht rechtzeitig erfolgen, so stehen dem Kläger und K.________ (hälftige Eigentümerin des Grundstücks Nr. H.________) nach vorheriger schriftlicher Abmahnung mit einer Fristansetzung von 7 Tagen das Recht zu, die Hecke grossflächig bis zu den Grundstücksgrenzen […] auf Kosten der Beklagten durch einen Fachmann […] zurückschneiden zu lassen" (act. 1/23 S. 2 f.). Bezüglich der übrigen Rechtsbegehren konnten sich die Parteien nicht einigen, weshalb das Friedensrichteramt G.________ dem Kläger am 22. August 2019 die Klagebewilligung erteilte (act. 1/2). 4.1 Mit Eingabe vom 14. November 2019 reichte der Kläger gegen die Beklagten beim Kantonsgericht Zug eine Klage im vereinfachten Verfahren (EV 2019 171) ein und stellte folgende Anträge (act. 1.1): 1. Die Beklagten seien in solidarischer Haftbarkeit innert einer vom Gericht anzusetzenden, angemessenen Frist, danach wiederholend zweimal im Jahr jeweils Ende Juni sowie Ende September eines jeden Jahres, zu verpflichten, die Grünhecke bzw. die Bepflanzung entlang der Grenze zum klägerischen Grundstück, Liegenschaft G.________ / F.________, insbesondere die Grünhecke, bestehend aus Lorbeer, Hasel und Buchs sowie weiteren Gewächsen, derart zu stutzen, dass die Bepflanzung mit einem Grenzabstand bis 0,9 m (gemessen ab Stockmitte) die zulässige Maximalhöhe von 1,8 m nicht übersteigt. 2. Die Beklagten seien zudem in solidarischer Haftbarkeit innert einer vom Gericht anzusetzenden, angemessenen Frist, danach wiederholend zweimal im Jahr jeweils Ende Juni sowie Ende September eines jeden Jahres, zu verpflichten, die Grünhecke bzw. die Bepflanzung entlang der Grenze zum klägerischen Grundstück, Liegenschaft G.________ / F.________, insbesondere die Grünhecke, bestehend aus Lorbeer, Hasel und Buchs sowie weiteren Gewächsen, derart zu stutzen, dass die Höhe der Bepflanzung mit einem Grenzabstand von über 0,9 m (gemessen ab Stockmitte) das Doppelte ihres Grenzabstandes nicht übersteigt. 3. Des Weiteren seien die Beklagten in solidarischer Haftbarkeit innert einer vom Gericht anzusetzenden, angemessenen Frist zu verpflichten, auf ihrem Grundstück, Liegenschaft G.________ / I.________, sämtliche Bepflanzungen entlang der Grenze zum klägerischen Grundstück, Liegenschaft G.________ / F.________, insbesondere die Grünhecke, inkl. Strunke, bestehend aus Lorbeer, Hasel und Buchs sowie weiteren Gewächsen, welche den gesetzlichen Grenzabstand von mindestens 0,5 m (gemessen ab Stockmitte) unterschreiten, zu entfernen.

Seite 4/17 4. Die Beklagten seien in solidarischer Haftbarkeit innert einer vom Gericht anzusetzenden, angemessenen Frist, danach wiederholend zweimal im Jahr jeweils Ende Juni sowie Ende September eines jeden Jahres, zu verpflichten, die Grünhecke bzw. die Bepflanzung entlang der Grenze zum klägerischen Grundstück, Liegenschaft G.________ / H.________, insbesondere die Grünhecke, bestehend aus Lorbeer, Hasel und Buchs sowie weiteren Gewächsen, derart zu stutzen, dass die Bepflanzung mit einem Grenzabstand bis 0,9 m (gemessen ab Stockmitte) die zulässige Maximalhöhe von 1,8 m nicht übersteigt. 5. Die Beklagten seien zudem in solidarischer Haftbarkeit innert einer vom Gericht anzusetzenden, angemessenen Frist, danach wiederholend zweimal im Jahr jeweils Ende Juni sowie Ende September eines jeden Jahres, zu verpflichten, die Grünhecke bzw. die Bepflanzung entlang der Grenze zum klägerischen Grundstück, Liegenschaft G.________ / H.________, insbesondere die Grünhecke, bestehend aus Lorbeer, Hasel und Buchs sowie weiteren Gewächsen, derart zu stutzen, dass die Höhe der Bepflanzung mit einem Grenzabstand von über 0,9 m (gemessen ab Stockmitte) das Doppelte ihres Grenzabstandes nicht übersteigt. 6. Des Weiteren seien die Beklagten in solidarischer Haftbarkeit innert einer vom Gericht anzusetzenden, angemessenen Frist zu verpflichten, auf ihrem Grundstück, Liegenschaft G.________ / I.________, sämtliche Bepflanzungen entlang der Grenze zum klägerischen Grundstück, Liegenschaft G.________ / H.________, insbesondere die Grünhecke bestehend aus Lorbeer, Hasel und Buchs sowie weiteren Gewächsen, welche den gesetzlichen Grenzabstand von mindestens 0,5 m (gemessen ab Stockmitte) unterschreiten, zu entfernen. 7. Sollten die Beklagten ihrem Obligo gemäss Ziffer 1 bis 6 nicht fristgerecht nachkommen, sei dem Kläger das Recht einzuräumen, im Sinne einer Ersatzvornahme die nötigen Arbeiten auf Kosten der Beklagten vorzunehmen bzw. durch Dritte vornehmen zu lassen. Die Beklagten seien zu verpflichten, für die Ersatzvornahme einen angemessenen Kostenvorschuss auf erstes Verlangen des Klägers zu bezahlen. 8. Sollten die Beklagten ihren Verpflichtungen gemäss Ziffer 1 bis 6 dieses Rechtsbegehrens nicht rechtzeitig nachkommen, so sei ihnen Busse wegen Ungehorsams nach Art. 292 StGB anzudrohen. 9. Das Recht der Klageerweiterung bzw. des Nachklagerechts bleibt ausdrücklich vorbehalten. 10. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zu Lasten der Beklagten. 4.2 In der Klageantwort vom 20. Januar 2020 schlossen die Beklagten auf kostenfällige Abweisung der Klage. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie zudem, der Prozess sei aufgrund des Streitwertes von über CHF 30'000.00 im ordentlichen Verfahren zu führen

Seite 5/17 (act. 7). Der Kläger hielt in seiner Eingabe vom 7. Februar 2020 an der Anwendung des vereinfachten Verfahrens fest (act. 11). Mit Entscheid vom 18. Februar 2020 setzte die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug den Streitwert des Verfahrens auf CHF 90'000.00 fest und überwies den Prozess zuständigkeitshalber an die 1. Abteilung des Kantonsgerichts Zug zur Behandlung im ordentlichen Verfahren (act. 12). 4.3 Die Referentin ordnete mit Entscheiden vom 15. April und 26. Mai 2020 ein gerichtliches Gutachten über das Alter und die Höhe der auf dem Grundstück Nr. I.________ entlang der Grundstücksgrenze zu den Grundstücken Nr. F.________ und Nr. H.________ stehenden hochstämmigen Bäume für den Zeitraum Mitte Juni 2016 an und ernannte L.________ als gerichtlichen Sachverständigen (act. 16 und 21). Am 6. Juli 2020 forderte die Referentin die Beklagten auf, für das gerichtliche Gutachten einen Vorschuss in Höhe von CHF 16'000.00 zu bezahlen (act. 30). Beide Parteien beantragten in der Folge, auf die Einholung des Gutachtens zu verzichten (act. 32, 33 und 37). 4.4 In der Replik vom 9. November 2020 stellte der Kläger ergänzend den Antrag, die von den Beklagten beantragte Expertise durch den Natur- und Heimatschutz Zug sei abzulehnen (act. 41). Demgegenüber hielten die Beklagten in der Duplik vom 8. Januar 2021 an ihren Anträgen fest (act. 45). Zu den von den Beklagten in der Duplik vorgebrachten Noven nahm der Kläger mit Eingabe vom 19. Januar 2021 Stellung (act. 46). 4.5 An der Hauptverhandlung vom 9. Juni 2021 hielten die Parteien an ihren Rechtbegehren fest (act. 53 und 54). 4.6 Am 7. Juli 2021 fällte das Kantonsgericht Zug, 1. Abteilung, folgenden Entscheid (act. 57; Verfahren A1 2020 28): 1.1 Die Beklagten werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, innert einer Frist von 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids, danach wiederholend zweimal im Jahr jeweils Ende Juni sowie Ende September eines jeden Jahres, die Grünhecke bzw. die Bepflanzung entlang der Grenze zu den klägerischen Grundstücken Nr. F.________ und Nr. H.________, beide Grundbuch G.________, insbesondere die Grünhecke, bestehend aus Lorbeer, Hasel und Buchs sowie weiteren Gewächsen (ohne hochstämmige Bäume) derart zu stutzen, dass a) die Bepflanzung mit einem Grenzabstand bis 0,9 m (gemessen ab Stockmitte) die zulässige Maximalhöhe von 1,8 m nicht übersteigt; b) die Höhe der Bepflanzung mit einem Grenzabstand von über 0,9 m (gemessen ab Stockmitte) das Doppelte ihres Grenzabstandes nicht übersteigt. 1.2 Die Beklagten werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, innert einer Frist von 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids auf ihrem Grundstück Nr. I.________, Grundbuch G.________, sämtliche Bepflanzungen entlang der Grenze zu den klägerischen Grundstücken Nr. F.________ und Nr. H.________, beide Grundbuch G.________, insbesondere die Grünhecke, inkl. Strunke, bestehend aus Lorbeer, Hasel und Buchs sowie weiteren Gewächsen (ohne hochstämmige Bäume),

Seite 6/17 welche den gesetzlichen Grenzabstand von mindestens 0,5 m (gemessen ab Stockmitte) unterschreiten, zu entfernen. 2. Sollten die Beklagten ihren Verpflichtungen gemäss Ziffer 1.1 und Ziffer 1.2 des Dispositivs nicht nachkommen, ist der Kläger im Sinne einer Ersatzvornahme berechtigt, die nötigen Arbeiten auf Kosten der Beklagten vorzunehmen bzw. durch Dritte vornehmen zu lassen. 3. Im Übrigen werden die Anträge des Klägers abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 4. Die Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt: CHF 6'000.00 Entscheidgebühr CHF 791.05 Kosten der Beweisführung CHF 6'791.05 Total Die Gerichtskosten werden den Beklagten auferlegt und mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss von CHF 6'000.00 verrechnet. Der Fehlbetrag von CHF 791.05 wird von den Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit nachgefordert. Die Beklagten haben dem Kläger unter solidarischer Haftbarkeit den Kostenvorschuss im Umfang von CHF 6'000.00 sowie die Kosten des Schlichtungsverfahrens im Umfang von CHF 300.00 zu ersetzen. 5. Die Beklagten haben dem Kläger unter solidarischer Haftbarkeit eine Parteientschädigung von CHF 17'140.00 (MWST inbegriffen) zu bezahlen. 6. [Rechtsmittelbelehrung] 7. [Mitteilung] 5. Gegen diesen Entscheid liessen die Beklagten mit Eingabe vom 3. September 2021 beim Obergericht des Kantons Zug innert Frist Berufung mit dem eingangs erwähnten Rechtsbegehren einreichen (act. 58). In der Berufungsantwort vom 26. Oktober 2021 schloss der Kläger auf kostenfällige Abweisung der Berufung (act. 62). In der Berufungsreplik vom 5. Januar 2022 und der Berufungsduplik vom 2. Februar 2022 hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest (act. 65 und 67). Es wurde keine Berufungsverhandlung durchgeführt. Erwägungen 1. Streitig ist, ob die Beklagten verpflichtet sind, die Bepflanzung, insbesondere die Hecke, entlang der Grundstücksgrenze zu den klägerischen Grundstücken aufgrund der kantonalen Grenzabstandsvorschriften und Höhenbeschränkungen zu entfernen bzw. zurückzuschneiden. Die einschlägigen Rechtsgrundlagen lauten wie folgt:

Seite 7/17 1.1 Gemäss Art. 684 ZGB ist jedermann verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich beim Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten (Abs. 1). Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach der Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht (Abs. 2). 1.2 Die Kantone sind gemäss Art. 688 ZGB befugt, für Anpflanzungen je nach der Art des Grundstücks und der Pflanzen bestimmte Abstände vom nachbarlichen Grundstück vorzuschreiben. Nach Lehre und Rechtsprechung stellt Art. 688 ZGB einen echten zuteilenden Vorbehalt zu Gunsten der Kantone auf. Gestützt darauf sind diese ermächtigt, die Abstände, welche die Eigentümer für Anpflanzungen einhalten müssen, festzulegen und Sanktionen für die Verletzung entsprechender Bestimmungen vorzusehen (BGE 126 III 452 E. 3a). Von diesem Vorbehalt hat der Kanton Zug im Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug (EG ZGB; BGS 211.1) Gebrauch gemacht, wobei der Kantonsrat die Bestimmungen zum Nachbarrecht mit Beschluss vom 31. März 2016 revidiert hat. Diese neuen Bestimmungen sind seit dem 11. Juni 2016 in Kraft. 1.3 Gemäss § 102 EG ZGB dürfen Pflanzungen nie höher gehalten werden als das Doppelte ihres Grenzabstands. Ab einem Grenzabstand von 8,0 m besteht keine Höhenbeschränkung (Abs. 1). Für lebendige Einfriedungen gilt ein Grenzabstand von mindestens 0,5 m (Abs. 1a). Im Weiteren gilt für lebendige Einfriedungen bis zu einem Grenzabstand von 0,9 m eine maximale Höhe von 1,8 m, danach gilt die allgemeine Höhenbeschränkung gemäss Abs. 1 (Abs. 1aa). Der Grenzabstand bemisst sich ab Stockmitte (Abs. 3). Sind Abweichungen von Abstandsvorschriften vereinbart worden, kann lediglich die Herstellung des vereinbarungsgemässen Zustandes verlangt werden (§ 102c EG ZGB). Bei Pflanzungen, die den Abstandsvorschriften widersprechen, kann die Eigentümerschaft des betroffenen Nachbargrundstücks die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verlangen, wobei auf die Vegetationsperiode Rücksicht zu nehmen ist (§ 102b Abs. 1 EG ZGB). Hochstämmige Bäume, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung die Maximalhöhe gemäss § 102 Abs. 1 EG ZGB überschreiten, bleiben in ihrem Bestand geschützt, wenn sie fünf Jahre vor Inkrafttreten dieser Bestimmung gepflanzt worden sind (§ 111a Abs. 1 EG ZGB). 1.4 Halten Pflanzungen die kantonalrechtlichen Abstände nicht ein, kann ihre Beseitigung (bzw. die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands) vorbehaltlos, d.h. ohne Nachweis übermässiger Einwirkungen im Sinne von Art. 684 ZGB, verlangt werden (BGE 126 III 452 E. 3c.bb). 2. Die Vorinstanz hiess die Klage im Wesentlichen gut und verpflichtete die Beklagten, die Hecke bzw. die Bepflanzungen entlang der Hecke derart zurückzuschneiden, dass die Pflanzungen mit einem Grenzabstand bis 0,9 m die zulässige Höhe von 1,8 m nicht übersteigen und die Höhe der Bepflanzungen mit einem Grenzabstand von über 0,9 m das Doppelte ihres Grenzabstandes nicht übersteigt. Zudem wurden die Beklagten verpflichtet,

Seite 8/17 Pflanzungen, welche den gesetzlichen Grenzabstand von 0,5 m unterschreiten, zu entfernen. Zur Begründung führte die Vorinstanz zusammengefasst Folgendes aus (act. 57 E. 3 und 4): 2.1 Unbestritten sei, dass die Hecke, bestehend aus Lorbeer, Hasel und Buchs sowie weiteren Gewächsen, die kantonalen Grenzabstands- und Höhenvorschriften nicht einhalte. Dies ergebe sich im Übrigen auch aus den von beiden Parteien eingereichten Fotoaufnahmen. Die Parteien seien sich im Weiteren darüber einig, dass für vier hochstämmige Bäume (Catalpa bignonioides, Prunus specialis und zwei Carpinus betulus), welche sich in der Hecke befänden, die Bestandesgarantie gemäss § 111a EG ZGB gelte. Auf den von den Beklagten beantragten Augenschein an der Hecke durch das Gericht könne daher verzichtet werden. Die Beklagten seien demgemäss grundsätzlich verpflichtet, die Grenzabstands- und Höhenvorschriften gemäss § 102 EG ZGB einzuhalten und die Hecke auf das gesetzlich erlaubte Mass zurückzuschneiden bzw. zu entfernen. 2.2 Die Beklagten würden einwenden, die Geltendmachung des Rückschnitts der Hecke sei rechtsmissbräuchlich, da diese bereits seit über 20 Jahren die Höhe von 1,8 m übersteige, ohne dass es jemals zu Beanstandungen in Bezug auf die Höhe gekommen sei. Für die Behauptung des Rechtsmissbrauchs würden die Beklagten die Beweislast tragen. Der Kläger habe das Grundstück Nr. F.________ im Dezember 2011 von seinem Vater übernommen und sei am 1. August 2016 in das Haus eingezogen. Die Vereinbarung des Vaters des Klägers mit den Beklagten sei für den Kläger nicht bindend, da sie nicht als Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen worden sei. Der Kläger müsse sich auch die Handlungen bzw. allfällige Duldungen seines Vaters oder von Nachbarn in Bezug auf die Höhe der Hecke nicht anrechnen lassen. Ihm stehe ein eigenständiger Anspruch auf Geltendmachung der Einhaltung der kantonalen Grenzabstands- und Höhenbeschränkungen zu. Er müsse weder ein berechtigtes Interesse am Rückschnitt der Hecke nachweisen, noch dass er sich an dieser störe. Er könne sich allein auf die gesetzlichen Bestimmungen des EG ZGB berufen. 2.3 Weiter würden die Beklagten vorbringen, der Hecke komme Besitzstandsgarantie zu, da sie bereits über 30 Jahre in diesem Zustand bestehe. Für diese Behauptung würden ebenfalls die Beklagten die Beweislast tragen. Die Beklagten hätten keine Beweise für ihre (vom Kläger bestrittenen Behauptungen) offeriert. Der Einwand, die Hecke falle unter die Besitzstandsgarantie, sei mithin unbegründet. 2.4 Die Beklagten würden ferner einwenden, zwischen den Interessen der Parteien bestehe ein krasses Missverhältnis. Die Hecke umschliesse eine prächtige Gartenanlage, welche das im Inventar der schützenswerten Denkmäler gelegene Wohnhaus umgebe. Zudem sei die Hecke ein wertvolles Habitat für Vögel und andere heimische Kleintiere. Würde die Hecke auf die Höhe von maximal 1,8 m zurückgeschnitten, würde sie komplett zerstört werden. Bei der Beurteilung des Missverhältnisses der Interessenlage gehe es nicht nur um die Interessen der Parteien, sondern auch um das Interesse der Allgemeinheit an einer "grünen Lunge" und Biodiversität. Dieser Argumentation der Beklagten könne – so die Vorinstanz – nicht gefolgt werden. Alle von ihnen genannten Argumente würden nicht zu einem krassen Missverhältnis der Interessen der Parteien führen, welches die Durchsetzung der klägerischen Ansprüche als rechtsmissbräuchlich erscheinen liesse. Zwischen den Parteien sei unstreitig, dass die Hecke

Seite 9/17 an sich nicht schützenswert sei. Ob die Hecke eine prächtige Gartenanlage umschliesse, in der sich ein in das Inventar der schützenswerten Denkmäler aufgenommenes Wohnhaus befinde, sei für die Beurteilung des klägerischen Anspruches nicht von Bedeutung, da der Kläger – neben der Verletzung der kantonalen Grenzabstands- und Höhenbeschränkungen – keine schützenswerten Interessen am Rückschnitt geltend machen müsse. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Hecke bei einem Rückschnitt auf die gesetzlich erlaubte Maximalhöhe von 1,8 m zerstört und das Habitat für Vögel und andere Kleintiere nicht mehr bestehen bleiben würde. Auf die von den Beklagten diesbezügliche Expertise durch den Natur- und Heimatschutz Zug könne demnach verzichtet werden, auch weil keine öffentlichrechtliche Pflicht bestehe, ein solches Habitat zu dulden. Auch raumplanerische und ökologische Überlegungen seien nicht höher zu gewichten als der gesetzliche Anspruch des Klägers auf den Rückschnitt der Hecke. 2.5 Schliesslich würden sich die Beklagten auf das Gebot der schonenden Rechtsausübung berufen und geltend machen, es widerspreche vernünftigem Denken und Handeln, wenn eine derart alte und wertvolle, über Jahrzehnte hinweg gewachsene Hecke zerstört werde. Auch dieser Einwand sei unbegründet. Das Gebot der schonenden Rechtsausübung besage, dass keinen Rechtsschutz finde, wer von mehreren in etwa gleichwertigen Möglichkeiten, die ihm zur Ausübung des Rechts offenstünden, ohne sachlichen Grund gerade diejenige wähle, die für einen anderen besondere Nachteile mit sich bringe. Im vorliegenden Fall gebe es aber nicht mehrere gleichwertige Möglichkeiten, aus denen der Kläger wählen könne, um den gesetzeskonformen Zustand der Hecke wiederherzustellen. 2.6 Im Übrigen sei auf die Vorbringen der Parteien zu den durch die Hecke verursachten Beeinträchtigungen der klägerischen Grundstücke (insbesondere fehlende Besonnung, Vermoosung, Laubfall etc.) nicht weiter einzugehen, da für die Geltendmachung der kantonalen Grenzabstands- und Höhenbeschränkungen kein Nachweis von übermässigen Immissionen im Sinne von Art. 687 Abs. 2 [recte: Art. 684] ZGB erforderlich sei. 3. In prozessualer Hinsicht rügen die Beklagten, die Vorinstanz habe in E. 3.3 festgehalten, sie (die Beklagten) würden nicht bestreiten, "dass die Hecke […] die kantonalen Grenzabstandsund Höhenvorschriften nicht [einhalte]". Korrekt sei, dass sie nie bestritten hätten, dass die Hecke höher als 1,8 m sei. Falsch sei hingegen, dass sie jemals eingeräumt hätten, die gesetzlichen Grenzabstände seien nicht eingehalten. Um diese Frage zu klären, hätte zwingend ein Augenschein vorgenommen werden müssen. Das habe die Vorinstanz unterlassen. Dies sei insbesondere deshalb von Bedeutung, weil die Beklagten gemäss Dispositiv-Ziff. 1.2 des angefochtenen Entscheids verpflichtet worden seien, sämtliche Pflanzen entlang der Grenze zu den klägerischen Grundstücken, welche den gesetzlichen Grenzabstand von mindestens 0,5 m unterschreiten würden, zu entfernen. Im Prozess sei nicht geprüft worden, ob solche Pflanzen im Unterabstand überhaupt bestehen bzw. welche Pflanzen konkret den Grenzabstand verletzen würden. Die beschriebene Aufforderung sei zu unbestimmt. Schon aus diesem Grund sei die Berufung gutzuheissen (vgl. act. 1 Rz 2). 3.1 In der Klage vom 14. November 2019 behauptete der Kläger, dass der Grenzabstand verletzt sei, und beantragte, die Beklagten seien zu verpflichten, sämtliche Bepflanzungen entlang der Grenze zu den klägerischen Grundstücken, insbesondere die Grünhecke, inkl. Strünke, bestehend aus Lorbeer, Hasel und Buchs, sowie weiteren Gewächsen, welche den

Seite 10/17 gesetzlichen Grenzabstand von mindestens 0,5 m (gemessen ab Stockmitte) unterschreiten würden, zu entfernen (vgl. act. 1.1 S. 3 f.). Die Beklagten erklärten in der Klageantwort vom 20. Januar 2020, es treffe zu, dass die beanstandete Hecke das Mass von 1,8 m deutlich überschreite (vgl. etwa act. 7 Rz 11 f.). Zur Verletzung des Grenzabstandes äusserten sie sich hingegen nicht. Sie verlangten auch keinen Augenschein, um festzustellen, ob und gegebenenfalls welche Pflanzen den Grenzabstand verletzen. Vielmehr beantragten sie einen Augenschein, um zu klären, dass keine Beeinträchtigungen entstünden, es sich um eine schöne, alte und entsprechend wertvolle Hecke handle, welche eine im kantonalen Inventar aufgenommene prächtige Gartenanlage umrahme und ein überaus wertvolles Habitat für Vögel und andere heimische Kleintiere sei (vgl. act. 7 Rz 9 und 26.4). Der Kläger hielt in der Replik vom 9. November 2020 an seinem Rechtsbegehren auf Entfernung sämtlicher Bepflanzungen entlang der Grenze zu den klägerischen Grundstücken fest (act. 41 S. 3 f.). In der Duplik vom 8. Januar 2021 beantragten die Beklagten wiederum einen Augenschein, um festzustellen, dass die Hecke zu keinen Beeinträchtigungen und/oder Schädigungen führe (act. 45 Rz 6 und 17 f.). An der Hauptverhandlung vom 9. Juni 2021 hielt der Kläger an seinen Anträgen unverändert fest (act. 53). Die Beklagten erklärten, sie hätten in der Klageantwort vom 20. Januar 2020 einen Augenschein beantragt und würden an diesem Beweisantrag festhalten. Weiter plädierten sie dafür, dass eine Anpflanzung, die den Abstand verletze, aber nicht störe, beibehalten werden solle (vgl. act. 54 Rz 2 und 6). Aus dem eben geschilderten Ablauf ergibt sich, dass die Beklagten im vorinstanzlichen Verfahren nie bestritten haben, dass die Pflanzungen, aus denen die Grünhecke besteht, – zumindest stellenweise – den im EG ZGB vorgeschriebenen Grenzabstand nicht einhalten. Folglich konnte die Vorinstanz ohne Weiteres, namentlich ohne Erhebung des exakten Grenzverlaufs, davon ausgehen, dass die Grünhecke den Grenzabstand (stellenweise) verletzt. Die Abnahme von Beweisen – namentlich ein Augenschein oder die Erstellung eines Gutachtens hinsichtlich der Ausdehnung und Qualifikation der Pflanzen als Einfriedung – war daher nicht erforderlich (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Schwyz ZK1 2021 4 vom 23. Juni 2021 E. 3a). Abgesehen davon stellten die Beklagten keinen Beweisantrag, insbesondere keinen Antrag auf einen Augenschein, um festzustellen, ob und gegebenenfalls welche Pflanzungen den Grenzabstand verletzen. Auch aus diesem Grund war die Vorinstanz nicht verpflichtet, zur Frage, welche Bepflanzungen entlang der Grenze zu den klägerischen Grundstücken den gesetzlichen Mindestabstand von mindestens 0,5 m unterschreiten, Beweis abzunehmen und einen Augenschein durchzuführen. Im Übrigen hätten die Beklagten – wenn sie im erstinstanzlichen Verfahren einen Antrag auf Durchführung eines Augenscheins gestellt hätten – diesen Beweisantrag im Berufungsverfahren wiederholen und näher darlegen müssen, zu welchem abweichenden Ergebnis die Abnahme des verweigerten Beweises geführt hätte (vgl. BGE 144 III 394 E. 4.2; Sutter-Somm/Seiler, in: Sutter-Somm/Seiler [Hrsg.], Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, Art. 311 ZPO N 7 m.w. H.). Dies haben die Beklagten nicht getan, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. 3.2 Unbegründet ist auch der Vorwurf, Dispositiv-Ziff. 1.2 des angefochtenen Entscheids (worin die Beklagten verpflichtet wurden, sämtliche Pflanzen entlang der Grenze zu den klägerischen Grundstücken Nr. F.________ und Nr. H.________, insbesondere die Grünhecke, inkl. Strunke, bestehend aus Lorbeer, Hasel und Buchs sowie weiteren Gewächsen [ohne hochstämmige Bäume], welchen den gesetzlichen Grenzabstand von

Seite 11/17 mindestens 0,5 m [gemessen ab Stockmitte] unterschreiten, zu entfernen) sei "zu unbestimmt". Die Parteien sind sich darin einig, dass es sich bei den Pflanzen entlang der Grundstückgrenze um eine Hecke (bzw. eine lebendige Einfriedung im Sinne von § 102 Abs. 1a EG ZGB) handelt, für die ein Grenzabstand von mindestens 0,5 m erforderlich ist (vgl. vorne E. 1.3). Somit ist jede Pflanzung, die den Grenzabstand von 0,5 m (gemessen von der Stockmitte) verletzt, zu entfernen. Die richterliche Anordnung ist insoweit nicht nur klar und unmissverständlich, sondern auch ohne Weiteres vollstreckbar (vgl. dazu Kofmel Ehrenzeller, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. A. 2021, Art. 336 ZPO N 2a m.H.). 4. In materieller Hinsicht beharren die Beklagten darauf, dass die Geltendmachung der kantonalen Abstands- und Höhenvorschriften rechtsmissbräuchlich sei. 4.1 Die Frage des Rechtsmissbrauchs beurteilt sich im Bereich des kantonalen Privatrechts nicht nach Art. 2 ZGB, sondern nach ungeschriebenem kantonalem Recht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_968/2019 vom 20. Mai 2020 E. 4.3.2 m.H.). Ob Rechtsmissbrauch vorliegt, ist einzelfallweise in Würdigung der gesamten Umstände des konkreten Falls zu bestimmen, wobei Rechtsmissbrauch restriktiv anzunehmen ist (Urteil des Bundesgerichts 4A_83/2022 vom 22. August 2022 E. 5.1 m.H.). Bei der Geltendmachung von kantonalen Abstandsvorschriften gilt der Grundsatz, dass der Nachbar, der die Einhaltung der kantonalen Vorschriften verlangt, kein besonderes Interesse nachweisen und sich in der Regel auch keine Interessenabwägung gefallen lassen muss. Mit der Festsetzung der Abstandsvorschriften hat der kantonale Gesetzgeber die Abwägung der nachbarlichen Interessen nämlich bereits vorgenommen, weshalb für eine Heranziehung des Rechtsmissbrauchsverbots nur wenig Raum bleibt (Roos, Pflanzen im Nachbarrecht, 2002, S. 55 f.). Halten Pflanzungen kantonalrechtliche Abstände nicht ein, kann ihre Beseitigung vorbehaltlos, d.h. ohne Nachweis übermässiger Einwirkungen, verlangt werden (vgl. BGE 126 III 452 E. 3c.bb). Die Geltendmachung der kantonalen Abstandsvorschriften ist daher nur ganz ausnahmsweise rechtsmissbräuchlich, wenn sie den vom Nachbar vorgebrachten Interessen nicht oder in rein schädigender Absicht dient (Roos, a.a.O., S. 57). Bei der verzögerten Rechtsausübung, die eine Unterfallgruppe des widersprüchlichen Verhaltens darstellt, gilt der Grundsatz, dass das blosse Zuwarten mit der Geltendmachung eines Anspruchs nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung keinen Rechtsmissbrauch begründet, da kein Gebot zügiger Rechtsausübung besteht (BGE 125 I 14 E. 3g). Auch für den Fall, dass das kantonale Recht (wie im Kanton Zug) keine Verjährung des Beseitigungsanspruchs vorsieht, begründet ein langes Tolerieren für sich allein noch keinen Rechtsmissbrauch, da es nicht angeht, eine fehlende Verjährungsfrist über das Rechtsmissbrauchsverbot einzuführen. Ein langes Zuwarten mit der Geltendmachung eines Beseitigungsanspruchs kann nur (aber immerhin) ein Indiz dafür sein, dass es dem Nachbarn an einem schützenswerten Interesse fehlt (Roos, a.a.O., S. 62 f.). Damit Rechtsmissbrauch bejaht werden kann, müssen besondere Umstände hinzutreten, welche das Zuwarten als Verstoss gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (vgl. BGE 127 III 357 E. 4c.bb; vgl. zum Ganzen: Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen BO.2015.34 vom 6. Juli 2018 E. 2a.aa f.).

Seite 12/17 4.2 Die Beklagten bringen vor, der Rechtsmissbrauch ergebe sich aus dem Zusammenwirken verschiedener Umstände. Diese Umstände dürften – entgegen dem erstinstanzlichen Urteil – nicht separat beurteilt werden (vgl. act. 58 Rz 4). Die Vorinstanz hat in E. 4.1-4.5 des angefochtenen Entscheids die Einwände der Beklagten einlässlich geprüft und verworfen. Weiter hat sie in E. 4.6 des angefochtenen Entscheids eine Gesamtbetrachtung vorgenommen und festgehalten, dass das Begehren des Klägers auf Rückschnitt der Hecke nicht rechtsmissbräuchlich ist. Die Beklagten zeigen nicht auf, inwiefern die Vorinstanz kantonales Recht verletzt haben soll, indem sie die Einwände der Beklagten zunächst einzeln und später in einer Gesamtbetrachtung geprüft hat. 4.3 Im Weiteren machen die Beklagten geltend, der Vater des Klägers habe vor mehr als 20 Jahren vor dem Obergericht Zug eine Vereinbarung mit den Beklagten abgeschlossen, wonach die Beklagten verpflichtet seien, den seitlichen Rückschnitt zweimal jährlich auszuführen (Verfahren A1 2000 84). Die Höhe der Hecke sei dabei nicht thematisiert worden. Formell möge es zwar zutreffen, dass der Kläger nicht an die Vereinbarung gebunden sei. Tatsache sei aber, dass sich der Rechtsvorgänger des Klägers an der Höhe der Hecke nicht gestört habe. Daraus sei abzuleiten, dass objektivermassen die Hecke in Bezug auf ihre Höhe keine nachbarlichen Interessen verletze. Die Vereinbarung sei in der Gesamtbeurteilung des Rechtsmissbrauches bzw. der Frage, ob eine interessenlose Rechtsausübung vorliege, von wesentlicher Bedeutung (vgl. act. 58 Rz 5). Die Beklagten bestreiten nicht, dass die von ihnen mit dem Vater des Klägers abgeschlossene Vereinbarung für den Kläger nicht bindend ist. Der Kläger hat kein besonderes Interesse an der Einhaltung der kantonalen Höhenbeschränkungen nachzuweisen. Er muss sich nicht dafür rechtfertigen, dass er die Einhaltung der Vorschriften verlangt. Er kann sich daher allein auf die gesetzlichen Bestimmungen des EG ZGB berufen. Das blosse Zuwarten mit der Geltendmachung eines Anspruchs begründet noch keinen Rechtsmissbrauch. Damit Rechtsmissbrauch bejaht werden kann, müssten vielmehr besondere Umstände hinzutreten, welche das Zuwarten als Verstoss gegen Treu und Glauben erscheinen liessen (vgl. vorne E. 4.1). Solche besonderen Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Der Kläger hat das Grundstück Nr. F.________ im Dezember 2011 von seinem Vater übernommen (act. 1/8). Nach dessen Tod wurde im Rahmen der Erbteilung mit öffentlicher Urkunde vom 2. Juni 2016 auch das Grundstück Nr. H.________ in das hälftige Miteigentum des Klägers übertragen (vgl. act. 1/9). Schliesslich zog der Kläger am 1. August 2016 in das Einfamilienhaus auf dem Grundstück Nr. F.________ ein (vgl. act. 1.1 Rz 10). Mit Einschreiben vom 29. April 2018, 21. Mai 2018, 7. Oktober 2018 und 1. Dezember 2018 hielt der Kläger die Beklagten dann zur Einhaltung der Grenzabstände und Höhen für die Grenzhecke entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze an (act. 1/15, 1/17-1/19). Unter diesen Umständen kann dem Kläger nicht vorgeworfen werden, er sei übermässig lange untätig geblieben, hat er doch eineinhalb Jahre nach dem Einzug in die Liegenschaft die Einhaltung der Grenzabstände und Höhen verlangt. Ob sich der Vater des Klägers und die Nachbarn an der Höhe der Hecke nicht gestört haben, wie die Beklagten behaupten, ist vorliegend nicht relevant. Entscheidend ist einzig, ob der Kläger seine Interessen rechtsmissbräuchlich durchsetzen will. Dies ist – wie sogleich darzulegen ist – nicht der Fall.

Seite 13/17 4.4 Die Beklagten argumentieren, es sei korrekt, dass der Kläger bei der Geltendmachung des Rückschnittanspruchs keine Interessen beweisen müsse. Wenn aber wie vorliegend von den Beklagten substanziiert geltend gemacht werde, dass es sich um eine interessenlose Rechtsausübung handle, müsse das Gericht die Interessenlage sehr wohl prüfen und beurteilen. Der Kläger mache geltend, dass die Hecke zu fehlender Besonnung, Vermoosung, Laubfall und Schatten etc. führe. Sie (die Beklagten) würden diese Interessen allesamt bestreiten, weil die Hecke im Norden des Grundstücks stehe, weshalb das Grundstück nicht beschattet werde, zudem kein Lichtentzug erfolge, weil die Hecke zu weit vom Haus entfernt sei, und schliesslich der Laubfall ab den unbestrittenen Bäumen und nicht ab der Hecke erfolge. Auch der behauptete Moosbefall sei bestritten worden. Die Vorinstanz hätte die Interessenlage prüfen und den beantragten Augenschein durchführen müssen (vgl. act. 58 Rz 6). Der Kläger hat – wie bereits dargelegt – kein besonderes Interesse an der Einhaltung der Abstands- und Höhenvorschriften des EG ZGB nachzuweisen. Ebenso wenig muss er sich eine Interessenabwägung gefallen lassen (vgl. vorne E. 4.1). Wenn der kantonale Gesetzgeber die gegenläufigen Interessen in jedem Einzelfall hätte miteinbeziehen wollen, hätte er unbestimmte Gesetzesbegriffe verwendet und auf das "Ermessen" verwiesen oder die Bestimmung als "Kann-Vorschrift" ausgestaltet (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen BO.2015.34 vom 6. Juli 2018 E. 2b.aa). Dies ist im Kanton Zug nicht der Fall, wird doch in § 102 Abs. 1a und Abs. 1aa EG ZGB bei lebendigen Einfriedungen (Hecken) der Grenzabstand auf mindestens 0,5 m und die Höhe auf maximal 1,8 m festgelegt. Hat der Kläger demnach kein besonderes Interesse an der Einhaltung der kantonalen Abstands- und Höhebestimmungen nachzuweisen, muss darüber auch nicht Beweis abgenommen werden. Dem Kläger kann auch nicht vorgeworfen werden, die Geltendmachung der Abstands- und Höhenvorschriften erfolge in schädigender Ansicht oder diene den von ihm vorgebrachten Interessen nicht und sei damit rechtsmissbräuchlich (vgl. vorne E. 4.1). Die fehlende Besonnung und die Vermoosung sowie der Laubfall und der Schatten etc., auf die sich der Kläger beruft, sind sodann durchaus berechtigte Gründe, um auf der Einhaltung von kantonalen Abstands- und Höhenvorschriften zu beharren. Auch daher ist nicht zu beanstanden, dass das Kantonsgericht auf die Abnahme von Beweisen verzichtet hat. 4.5 Weiter rügen die Beklagten, die Vorinstanz erachte die zeitlich verzögerte Rechtsausübung als unproblematisch. Die verzögerte Rechtsausübung stehe jedoch nicht alleine im Raum und sei nicht für sich alleine zu beurteilen. Es gelte das Verhalten des Klägers insgesamt im Zusammenhang mit der von seinem Vater geschlossenen Vereinbarung, der fehlenden Störung und dem Umstand, dass die Hecke seit Jahrzehnten bestehe, zu würdigen. Wenn – wie hier – solche Umstände hinzuträten, ergebe sich schliesslich ein Gesamtbild, das auf einen Rechtsmissbrauch schliessen lasse (vgl. act. 58 Rz 7). Auch dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Die Vereinbarung zwischen dem Vater des Klägers und den Beklagten ist für den Kläger unbestrittenermassen nicht bindend. Ein langes Tolerieren für sich allein begründet noch keinen Rechtsmissbrauch. Vielmehr müssen besondere Umstände hinzutreten, welche das Zuwarten als Verstoss gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Solche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich (vgl. vorne E. 4.3). Der Kläger muss – wie bereits mehrfach erwähnt – kein besonderes Interesse an der Einhaltung der Abstands- und Höhenvorschriften nachweisen (vgl. vorne E. 4.1 und 4.4). Dass die Hecke

Seite 14/17 seit Jahrzehnten besteht, ändert nichts daran, dass sich der Kläger auf die gesetzlichen Bestimmungen des EG ZGB berufen kann. Die hohen Anforderungen an einen Rechtsmissbrauch werden vorliegend nicht erfüllt. 4.6 Die Beklagten berufen sich ferner auf ein krasses Missverhältnis der Interessen der Parteien. Sie hätten geltend gemacht, dass – im Gegensatz zur klägerischen Interessenlosigkeit – ein grosses Interesse daran bestehe, die prächtige Hecke zu erhalten. Es handle sich dabei nicht bloss um persönliche, subjektive Interessen der Beklagten, sondern auch um Interessen der Allgemeinheit. Konkret gehe es um eine Rahmenbepflanzung einer prächtigen Gartenanlage mit teilweise uraltem, altem und beständigem Gehölz und Blumen, um den Lebensraum von vielen Kleintieren und um eine optisch einmalige Hecke. Die Beklagten hätten diesbezüglich einen Augenschein sowie ein Gutachten durch den Natur- und Heimatschutz beantragt. Wieso der Rückschnitt der Hecke all diesen Interessen nicht entgegenstehen solle, habe die Vorinstanz nicht erklärt und trotzdem die Abnahme dieser Beweis verweigert. Indem sie die bestrittenen Interessen des Klägers nicht geprüft und auch die von den Beklagten geltend gemachten Interessen nicht berücksichtigt bzw. den Bestand solcher Interessen erst gar nicht erhoben habe, könne sie auch nicht beurteilen, ob ein Missverhältnis der Interessen bestehe. Die von den Beklagten aufgezählten Interessen würden indessen derart ins Gewicht fallen, dass vorliegend ein Missverhältnis zu bejahen sei (vgl. act. 58 Rz 8 f.). Auch in diesem Zusammenhang kann nur noch einmal wiederholt werden, dass der Kläger kein besonderes Interesse an der Einhaltung der Abstands- und Höhenvorschriften des EG ZGB nachweisen und sich auch keine Interessenabwägung gefallen lassen muss. Folglich war darüber auch nicht Beweis abzunehmen. Die Geltendmachung der kantonalen Abstands- und Höhenvorschriften ist vorliegend auch nicht rechtsmissbräuchlich. Zum einen liegen keine besonderen Umstände vor, welche das Zuwarten als Verstoss gegen Treu und Glauben erscheinen liessen. Zum andern kann nicht gesagt werden, die Geltendmachung der kantonalen Abstandsvorschriften diene den vom Kläger vorgebrachten Interessen nicht oder erfolge in rein schädigender Absicht. Der Kläger bringt durchaus berechtigte Gründe wie fehlende Besonnung, Vermoosung, Laubfall und Schatten etc. vor. Daran ändert auch die Lage der Hecke im Norden des klägerischen Grundstücks nichts. Die heute wohl teilweise 8 m hohe Hecke (vgl. act. 58 Rz 5) besteht aus Lorbeer, Hasel und Buchs sowie weiteren Gewächsen. Namentlich der jährliche Laubfall im Herbst kann durchaus zu Beeinträchtigungen führen, auch wenn die Hecke im Norden des klägerischen Grundstücks steht. Von "interessenloser" Rechtsausübung kann dementsprechend keine Rede sein (vgl. vorne E. 4.1-4.5). Anzumerken bleibt, dass sich die Hecke im Siedlungsgebiet befindet und an sich nicht schützenswert ist. Die Beklagten bringen diesbezüglich zwar diverse Argumente vor, die allgemein betrachtet als berechtigt erscheinen mögen. Eine gesetzliche Norm (insbesondere auch des öffentlichen Rechts), die den Schutz der streitigen Hecke gebieten würde, gibt es aber offenkundig nicht. 4.7 Zusammenfassend zeigen die Beklagten nicht auf, dass die klägerische Geltendmachung der kantonalen Abstands- und Höhenvorschriften rechtsmissbräuchlich ist. Die Berufung erweist sich auch insoweit als unbegründet. 5. Die Beklagten monieren schliesslich, mit Entscheid vom 18. Februar 2020 habe die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug auf entsprechenden Antrag der Beklagten den Streitwert auf CHF 90'000.00 festgesetzt und den Prozess zuständigkeitshalber an die 1.

Seite 15/17 Abteilung des Kantonsgerichts Zug überwiesen. In Dispositiv-Ziffer 4 sei festgestellt worden, dass über die Parteientschädigung in diesem Zuständigkeitsverfahren im Prozess vor dem Kantonsgericht Zug befunden werde. Im angefochtenen Entscheid habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt, dass das Gericht im Zwischenentscheid vom 18. Februar 2020 zugunsten der Beklagten entschieden habe. Dies sei bei der Beurteilung der Parteientschädigung zu berücksichtigen (vgl. act. 58 Rz 10). 5.1 Anträge, die sich auf Prozesskosten beziehen (Gerichtskosten und Parteientschädigung), müssen vor erster Instanz nicht beziffert werden. Für das Verfahren vor Bundesgericht sowie das Berufungsverfahren gemäss Art. 308 ff. ZPO hat das Bundesgericht festgehalten, dass Rechtsbegehren, die eine Geldsumme zum Gegenstand haben, grundsätzlich zu beziffern sind. Ist ein Rechtsbegehren nicht beziffert, wird darauf nicht eingetreten (BGE 143 III 111 E. 1.2). Die Rechtsfolge des Nichteintretens auf unbezifferte Begehren steht jedoch unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV). Daraus folgt, dass auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ausnahmsweise einzutreten ist, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Berufungskläger in der Sache verlangt oder – im Falle zu beziffernder Rechtsbegehren – welcher Geldbetrag zuzusprechen ist. Rechtsbegehren sind im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.1 f.). Das Bezifferungserfordernis für Rechtsbegehren gilt auch, wenn die erstinstanzliche Kostenliquidation (Gerichtskosten und Parteientschädigung) angefochten ist (vgl. Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern ZK 2020 288 vom 14. Januar 2021 E. 27.3 ff., in: CAN 2/2021 Nr. 35; kritisch: ius.focus10/2022 S. 21). 5.2 Die Beklagten verlangen sinngemäss eine Reduktion der Parteientschädigung bzw. die Festsetzung einer – ihrer Ansicht nach – angemessenen tieferen Parteientschädigung, weil sie im Entscheid vom 18. Februar 2020 obsiegt hätten. Diesen Antrag haben sie nicht beziffert. Auch aus der Begründung geht nicht hervor, in welchem Umfang die strittige Parteientschädigung reduziert werden soll. Insbesondere wird nicht dargelegt, welche Parteikosten den Beklagten bis zum Entscheid vom 18. Februar 2020 entstanden sind. Damit lässt sich die Höhe der von den Beklagten anbegehrten Reduktion der Parteientschädigung nicht ermitteln. Folglich fehlt es an einem rechtsgenügenden Antrag, weshalb auf das unbezifferte Rechtsmittelbegehren nicht einzutreten ist. Abgesehen davon ist die Rüge der Beklagten ohnehin unbegründet. Der Entscheid über die Höhe des Streitwerts – und damit über die sachliche und funktionelle Zuständigkeit sowie die Art des Verfahrens – erging in einem blossen Zwischenverfahren, dessen Ergebnis für die Frage des Unterliegens bzw. des Ausgangs des Verfahrens (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO) ausser Betracht zu bleiben hat (BGE 148 III 182 E. 3.2). 6. Die Berufung erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Zugleich ist der erstinstanzliche Entscheid vollumfänglich zu bestätigen. Bei diesem Verfahrensausgang haben die Beklagten auch die Kosten für das Berufungsverfahren zu tragen und dem Kläger eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 6.1 Beim massgebenden Streitwert von CHF 90'000.00 (vgl. act. 12) beträgt die Entscheidgebühr CHF 6'000.00 (§ 15 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 KoV OG).

Seite 16/17 6.2 Für die Festsetzung der Parteientschädigung ist ebenfalls von einem Streitwert von CHF 90'000.00 auszugehen, womit sich ein Grundhonorar von CHF 10'300.00 ergibt (vgl. § 3 Abs. 1 AnwT). Hinzu kommt ein Zuschlag für den doppelten Schriftenwechsel von 25 % (vgl. § 5 Abs. 1 Ziff. 2 AnwT), sodass ein Betrag von CHF 12'875.00 resultiert. Dieses Grundhonorar ist im vorliegenden Fall auf zwei Drittel (= CHF 8'583.35) zu reduzieren (vgl. § 8 Abs. 1 AnwT). Zu diesem Betrag sind noch eine Auslagenpauschale von 3 % (= CHF 257.50; § 25 Abs. 2 AnwT) und die beantragte Mehrwertsteuer (7,7 % = CHF 680.75; § 25a AnwT) hinzuzurechnen, so dass eine Parteientschädigung von (gerundet) CHF 9'520.00 resultiert.

Seite 17/17 Urteilsspruch 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und der Entscheid des Kantonsgerichts Zug, 1. Abteilung, vom 7. Juli 2021 wird bestätigt. 2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 6'000.00 wird den Beklagten auferlegt und mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Die Beklagten haben den Kläger unter solidarischer Haftung für das Berufungsverfahren mit CHF 9'520.00 (inkl. MWST) zu entschädigen. 4. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, 1. Abteilung (A1 2020 28) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Zivilabteilung lic.iur. P. Huber lic.iur. D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:

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