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Zug Obergericht Zivilabteilung 21.09.2022 Z1 2020 25

21 settembre 2022·Deutsch·Zugo·Obergericht Zivilabteilung·PDF·13,948 parole·~1h 10min·2

Riassunto

Nebenfolgen der Scheidung | Ehescheidung

Testo integrale

Urteil aktuell_ANOM.docx I. Zivilabteilung Z1 2020 25 Oberrichter lic.iur. P. Huber, Abteilungspräsident Oberrichter Dr.iur. F. Horber Oberrichter lic.iur. St. Scherer Gerichtsschreiber MLaw Chr. Kaufmann Urteil vom 21. September 2022 [rechtskräftig] in Sachen A.________, geb. tt.mm.jjjj, von ________, wohnhaft in ________, AHV-Nummer ________, vertreten durch RA lic.iur. B.________, Kläger und Berufungskläger, gegen C.________, geb. tt.mm.jjjj, von ________, wohnhaft in ________, AHV-Nummer ________, vertreten durch RA lic.iur. D.________, Beklagte und Berufungsbeklagte, betreffend Nebenfolgen der Scheidung (Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Zug, 1. Abteilung, vom 29. April 2020)

Seite 2/67 Rechtsbegehren Kläger und Berufungskläger 1. Es seien die Dispositiv-Ziffern 2.1, 2.2, 2.4, 2.5, 3, 4.1, 8 und 9 des Entscheids des Kantonsgerichts Zug vom 29. April 2020 aufzuheben und wie folgt zu ändern: "2.1 Die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder E.________, geb. tt.mm.jjjj, und F.________, geb. tt.mm.jjjj, werden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen. Die gemeinsamen Kinder werden unter der gemeinsamen Obhut mit wechselnder Betreuung belassen. Es wird festgestellt, dass der gesetzliche Wohnsitz der beiden Kinder bei der Beklagten ist. 2.2 Die Eltern sind berechtigt und verpflichtet, die Kinder wie folgt zu betreuen: Der Vater betreut die Kinder wöchentlich von Mittwoch, 12.00 Uhr, bis Freitag, 18.00 Uhr, sowie zusätzlich jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr. Die Übergabe ist so zu gestalten, dass der jeweils betreuende Elternteil die Kinder zum anderen Elternteil bringt. Erfolgt der Betreuungswechsel nach Schulschluss, holt der anschliessend betreuende Elternteil die Kinder direkt in der Schule ab. Während den Feiertagen erfolgt die Betreuung der Kinder wie folgt: – in Jahren mit ungerader Jahreszahl betreut der Vater und in Jahren mit gerader Jahreszahl die Mutter die Kinder vom 24. Dezember, 12.00 Uhr, bis 26. Dezember, 18.00 Uhr; – über Neujahr betreut die Mutter in Jahren mit gerader Jahreszahl und der Vater in Jahren mit ungerader Jahreszahl die Kinder vom 30. Dezember, 18.00 Uhr, bis am 1. Januar, 12.00 Uhr, sowie in Jahren mit gerader Jahreszahl der Vater und in Jahren mit ungerader Jahreszahl die Mutter die Kinder vom 1. Januar, 12.00 Uhr, bis am 2. Januar, 18.00 Uhr; – über Ostern betreut der Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl und die Mutter in Jahren mit ungerader Jahreszahl die Kinder von Gründonnerstag, 18.00 Uhr, bis Ostermontag, 18.00 Uhr; – über Pfingsten betreut die Mutter in Jahren mit gerader Jahreszahl und der Vater in Jahren mit ungerader Jahreszahl die Kinder von Pfingstfreitag, 18.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr; – in Jahren mit gerader Jahreszahl betreut der Vater die Kinder an Auffahrt und die Mutter die Kinder an Fronleichnam von Mittwoch, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr; in Jahren mit ungerader Jahreszahl betreut die Mutter die Kinder an Auffahrt und der Vater die Kinder an Fronleichnam von Mittwoch, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr. Die Parteien betreuen die Kinder je während drei Wochen Ferien pro Jahr, wobei die Ferien jeweils drei Monate im Voraus abzusprechen sind. Können sich die Eltern über die Ferien nicht einigen, so kann der Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl und die

Seite 3/67 Mutter in Jahren mit ungerader Jahreszahl die eigenen drei Ferienwochen mit den Kindern bestimmen, während der jeweils andere Elternteil anschliessend aus der übrigen Zeit seine eigenen drei Ferienwochen mit den Kindern wählen kann. Das Wahlrecht ist spätestens drei Monate im Voraus auszuüben, ansonsten es auf den anderen Elternteil übergeht. Die Betreuungszeiten während den Feiertagen und Ferien gehen der allgemeinen wöchentlichen bzw. zweiwöchentlichen Betreuungsregelung vor. Die Ferien können ohne gegenseitiges Einverständnis nicht auf die vorstehend geregelten Feiertage des anderen Elternteils gelegt werden. Andere Vereinbarungen der Eltern bleiben vorbehalten. 2.4 Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten werden den Parteien je zur Hälfte angerechnet. 2.5 Die Beklagte wird verpflichtet, an den Barunterhalt der gemeinsamen Kinder monatliche Unterhaltsbeiträge (zuzüglich die Hälfte allfälliger Kinder-, Ausbildungs- bzw. Familienzulagen) zu bezahlen, zahlbar im Voraus auf den ersten jeden Monats, wie folgt: Für E.________: ab Rechtskraft des Scheidungsurteils: CHF 114.00; ab 01. August 2025: CHF 155.00; ab 01. September 2028 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung: CHF 207.00; Für F.________: ab Rechtskraft des Scheidungsurteils: CHF 92.00; ab Erreichen des 10. Altersjahres: CHF 118.00; ab 01. August 2025: CHF 160.00; ab 01. September 2028 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung: CHF 211.00. Die Unterhaltsbeiträge werden gerichtsüblich indexiert. Die Beklagte wird verpflichtet, die Krankenkassenprämien für E.________ und F.________ bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung zu bezahlen. 3. Es wird festgestellt, dass kein nachehelicher Unterhalt geschuldet ist. 4.1 Der Antrag der Beklagten auf Bezahlung von CHF 26'800.00 durch den Kläger wird abgewiesen." 2. Eventualiter seien die Dispositiv-Ziffern 2.1, 2.2, 2.4, 2.5, 3, 4.1, 8 und 9 des Entscheids des Kantonsgerichts Zug vom 29. April 2020 aufzuheben und wie folgt zu ändern:

Seite 4/67 "[2.1-2.4 wie im Hauptbegehren] 2.5 Der Kläger wird verpflichtet, an den Barunterhalt der gemeinsamen Kinder monatliche Unterhaltsbeiträge (zuzüglich die Hälfte allfälliger Kinder-, Ausbildungs- bzw. Familienzulagen) zu bezahlen, zahlbar im Voraus auf den ersten jeden Monats, wie folgt: Für E.________: ab Rechtskraft des Scheidungsurteils: CHF 172.00; ab 01. August 2025 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung: CHF 200.00; Für F.________: ab Rechtskraft des Scheidungsurteils: CHF 169.00; ab Erreichen des 10. Altersjahres bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung: CHF 195.00. Die Unterhaltsbeiträge werden gerichtsüblich indexiert. Die Beklagte wird verpflichtet, die Krankenkassenprämien für E.________ und F.________ bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung zu bezahlen. [Ziff. 3 und 4.1 wie im Hauptbegehren]" 3. Subeventualiter seien die Dispositiv-Ziffern 2.1, 2.2, 2.4, 2.5, 3, 4.1, 8 und 9 des Entscheids des Kantonsgerichts Zug vom 29. April 2020 aufzuheben und in diesen Punkten zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) inklusive Neuverteilung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens zulasten der Berufungsbeklagten. Beklagte und Berufungsbeklagte 1. Die Berufung bzw. die in der Berufungsschrift vom 03.06.2020, in der Berufungsreplik vom 21.10.2020 und in den Eingaben vom 27.01.2021 und 14.03.2022 gestellten Rechtsbegehren des Berufungsklägers seien vollumfänglich abzuweisen und der Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 29. April 2020 (A1 2017 49) sei vollumfänglich zu bestätigen, jedoch unter Berücksichtigung der nachfolgenden (angepassten) Anträge für die Zeit ab 01.01.2021: 2. Im Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 29. April 2020 seien die Ziffern 2.1 Abs. 2, 2.2 Abs. 1, 2.5 und 3 wie folgt zu ändern: "2.1 Abs. 2: Den Parteien wird die geteilte (alternierende) Obhut für die Kinder zugeteilt. 2.2 Abs. 1: Der Vater betreut die Kinder wöchentlich von Donnerstag, 12.00 Uhr bis Freitag, 18.00 Uhr, sowie jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr bis Sonntag, 18.00 Uhr.

Seite 5/67 2.5 Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten mit Wirkung ab dem 01.01.2021 an den Unterhalt der gemeinsamen Kinder E.________ und F.________ mindestens bis zum erfüllten 18. Altersjahr und längstens bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung monatliche Barunterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger Familienzulagen wie folgt zu bezahlen, zahlbar je zum Voraus auf den Ersten des Monats: – ab dem 01.01.2021 bis am 31.08.2022: CHF 1'274.95 für E.________ und CHF 1'121.35 für F.________ – ab dem 01.09.2022 bis zum 31.08.2025: CHF 1'274.95 für E.________ und CHF 1'209.35 für F.________ – ab dem 01.09.2025 bis zum 31.08.2028: CHF 1'075.90 für E.________ und CHF 1'017.95 für F.________ – ab dem 01.09.2028 bis mind. zum 18. Altersjahr und längstens bis zum Abschluss einer ersten ordentlichen Ausbildung: CHF 843.85 für E.________ und CHF 794.65 für F.________ Diese Unterhaltsbeiträge werden gerichtsüblich indexiert. 3. Der Kläger wird gestützt auf Art. 125 ZGB verpflichtet, der Beklagten mit Wirkung ab 01.01.2021 bis zum 31.08.2025 einen monatlichen, nicht indexierten Unterhaltsbeitrag von CHF 1'149.95 und ab dem 01.09.2025 bis zum 31.08.2028 einen monatlichen, nicht indexierten Unterhaltsbeitrag von CHF 565.95 zu bezahlen, zahlbar je zum Voraus auf den Ersten des Monats." 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7,7% MWST zulasten des Berufungsklägers. Sachverhalt 1. A.________ (nachfolgend: Kläger) und C.________ (nachfolgend: Beklagte) heirateten am tt.mm.jjjj vor dem Zivilstandsamt ________. Aus ihrer Ehe sind die beiden Söhne E.________, geboren am tt.mm.jjjj, und F.________, geboren am tt.mm.jjjj, hervorgegangen. 2. Mit Entscheid vom 2. Oktober 2015 (Verfahren ES 2015 413) hielt die Einzelrichterin am Kantonsgericht fest, dass die Parteien berechtigt sind, den gemeinsamen Haushalt für unbestimmte Zeit aufzuheben. Im Weiteren wurden E.________ und F.________ unter die Obhut der Beklagten gestellt und dem Kläger ein ausgedehntes Besuchs- und Ferienrecht eingeräumt (Dispositiv-Ziff. 2.1 und 2.2). Zusätzlich wurde für die beiden Kinder eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet (Dispositiv-Ziff. 2.3). Der Kläger wurde ausserdem verpflichtet, an den Unterhalt der Beklagten sowie der beiden Kinder

Seite 6/67 monatliche Unterhaltszahlungen von total CHF 3'500.00 (CHF 1'000.00 pro Kind sowie CHF 1'500.00 für die Beklagte) zuzüglich Kinderzulagen von CHF 600.00 zu leisten (Dispositiv-Ziff. 3.1). Ferner wurde der Kläger verpflichtet, der Beklagten einen Betrag von CHF 20'000.00 zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 5). 3.1 Mit Eingabe vom 2. August 2017 reichte der Kläger beim Kantonsgericht Zug gegen die Beklagte die Scheidungsklage ein (act. 1). In der Stellungnahme vom 31. August 2017 beantragte die Beklagte ebenfalls die Scheidung (act. 5). Nach der erfolglosen Einigungsverhandlung vom 16. November 2017 reichte der Kläger mit Eingabe vom 31. Januar 2018 die begründete Scheidungsklage ein (act. 12), welche die Beklagte mit Eingabe vom 11. April 2018 beantwortete (act. 15). Mit Beweisentscheid vom 18. Mai 2018 wurden die Parteien aufgefordert, verschiedene Unterlagen einzureichen. Ausserdem wurde die Anhörung der beiden Kinder angeordnet (act. 18). 3.2 Mit Eingabe vom 6. September 2018 reichte die Beklagte ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen ein und beantragte, der Kläger sei zu verpflichten, ihr einen Prozesskostenvorschuss von CHF 30'000.00 zu bezahlen. Dieses Gesuch wies der zuständige Einzelrichter mit Entscheid vom 31. Oktober 2018 ab (Verfahren ES 2018 501). 3.3 Das Gespräch mit E.________ und F.________ fand am 17. August 2018 statt (act. 23). Am 15. November 2018 wurden die Parteien persönlich befragt. An der anschliessenden Instruktionsverhandlung erhielten die Parteien Gelegenheit, den Sachverhalt in je zwei mündlichen Vorträgen zu ergänzen (act. 24, 31 und 32). Mit Beweisentscheiden vom 25. bzw. 31. Juli 2019 wurden die Parteien aufgefordert, weitere Unterlagen nachzureichen (act. 49 und 51). 3.4 Am 30. Oktober 2019 fand die Hauptverhandlung statt (act. 63). 3.4.1 An dieser Verhandlung stellte der Kläger folgendes Rechtsbegehren (act. 60 und 62): 1. Die Ehe sei gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden. 2. Die gemeinsamen Kinder E.________, geboren am tt.mm.jjjj, und F.________, geboren am tt.mm.jjjj, seien unter der gemeinsamen elterlichen Sorge zu belassen. 3. Die gemeinsamen Kinder seien unter der gemeinsamen Obhut mit wechselnder Betreuung zu belassen. Es sei festzustellen, dass der gesetzliche Wohnsitz der beiden Kinder bei der Beklagten ist. 4. Die Eltern seien zu berechtigen und zu verpflichten, die Kinder wie folgt zu betreuen: – Vom Kläger wöchentlich von Donnerstag, 12.00 Uhr, bis Freitag, 18.00 Uhr, sowie jedes zweite Wochenende jeweils ab Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr. – In den übrigen Zeiten werden die Kinder von der Beklagten betreut. – Der Kläger sei zudem zu berechtigen und zu verpflichten, die Kinder in Jahren mit ungerader Jahreszahl zu Weihnachten (24. bis und mit 26. Dezember) und in Jahren mit gerader Jahreszahl zu Ostern zu betreuen.

Seite 7/67 – Jede Partei sei zu berechtigen und zu verpflichten, die Kinder während drei Wochen Ferien auf eigene Kosten in den Urlaub zu nehmen. Die Eltern seien zu verpflichten, sich über die Aufteilung der Ferien jeweils drei Monate im Voraus abzusprechen. Können sich die Parteien über die Ferien und/oder Feiertagsplanung nicht einigen, kommt dem Kläger in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien und Feiertage zu, der Beklagten dagegen in Jahren mit ungerader Jahreszahl. – Im Grundsatz sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Betreuung so koordiniert wird, dass der aktuell betreuende Elternteil die Kinder zum anderen Elternteil bringt, ausser während des Schulbetriebs, wenn der Kläger die Kinder am Mittag vor dem Schulgebäude in Empfang nimmt. 5. Die mit Entscheid vom 2. Oktober 2015 für die Kinder errichtete Beistandschaft sei aufzuheben. 6. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten seien den Parteien je zur Hälfte anzurechnen. 7. Die Eltern seien zu verpflichten, diejenigen Kosten für die Kinder zu tragen, die während der Zeit anfallen, die sie beim betreuenden Elternteil verbringen. Die Beklagte sei zudem zu verpflichten, die regelmässig anfallenden Kinderkosten (wie Krankenkassenprämien, Alltagsbekleidung, Kosten für den öffentlichen Verkehr, Kommunikation etc.) zu bezahlen. 8. Weiter sei der Kläger zu verpflichten, an den Barunterhalt der gemeinsamen Kinder monatliche Unterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger Kinder-, Ausbildungs- bzw. Familienzulagen) zu bezahlen, zahlbar im Voraus auf den Ersten jeden Monats, wie folgt: Für E.________: ab Rechtskraft des Scheidungsurteils: CHF 771.00 ab Erreichen des 10. Altersjahres bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung: CHF 899.00 Für F.________: ab Rechtskraft des Scheidungsurteils: CHF 783.00 ab Erreichen des 10. Altersjahres bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung: CHF 891.00 9. Die Unterhaltsbeiträge seien gerichtsüblich zu indexieren. 10. Es sei festzustellen, dass kein Betreuungsunterhalt geschuldet ist. 11. Es sei festzustellen, dass kein nachehelicher Unterhalt geschuldet ist. 12. Es sei das während der Ehe angesparte Vorsorgeguthaben der Pensionskasse hälftig zu teilen. 13. Es sei festzustellen, dass die Parteien güterrechtlich auseinandergesetzt sind und jeder das zu Eigentum erhält, was auf seinen Namen lautet oder sich in seinem Besitz befindet. 14. Die Beklagte sei zu verpflichten, CHF 350.00 auf E.________s Sparkonto (IBAN ________) bei der ________ (Bank) innert 10 Tagen nach Rechtskraft des Scheidungsurteils einzubezahlen.

Seite 8/67 15. Die Beklagte sei zu verpflichten, das Sparkonto von E.________ (IBAN ________) bei der ________ (Bank) zu saldieren und das Guthaben auf E.________s Konto Nr. ________ bei der ________ (Bank) zu überweisen. 16. Darüber hinausgehende Anträge der Beklagten seien abzuweisen. 17. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zu Lasten der Beklagten. 3.4.2 Demgegenüber liess die Beklagte an der Hauptverhandlung folgende Anträge stellen (act. 61): 1. Es sei die am tt.mm.jjjj in ________ geschlossene Ehe zwischen A.________ (Kläger) und C.________ (Beklagte) gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden. 2. Die elterliche Sorge über die gemeinsamen Kinder E.________, geboren am tt.mm.jjjj, und F.________, geboren am tt.mm.jjjj, sei beiden Eltern gemeinsam zu belassen. Die Obhut über die beiden Kinder sei der Mutter (Beklagten) zu belassen. Der Kläger sei zu berechtigen und zu verpflichten, die Kinder wie folgt zu betreuen bzw. zum Besuch zu empfangen: – jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr; – wöchentlich von Donnerstag, 17.00 Uhr, bis Freitag, 12.00 Uhr (bzw. nach Schulschluss), wobei diese Regelung auch während der Schulferien gelten soll; – folgt darauf das Betreuungswochenende des Vaters, so dauert der Besuch von Donnerstag, 17.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr; – fallen die Betreuungswochenenden des Vaters auf folgende Feiertage, so verlängert sich die Betreuungsverantwortung wie folgt: Ostern: Gründonnerstag, 18.00 Uhr, bis Ostermontag, 18.00 Uhr; Auffahrt: Mittwoch, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr; Pfingsten: Freitag, 18.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr; Fronleichnam: Mittwoch, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr; den 24. Dezember verbringen die Kinder immer gemeinsam bei der Mutter und wechseln am 25. Dezember von 09.30 Uhr bis 26. Dezember, 18.00 Uhr, zum Vater; – während drei Wochen Ferien pro Jahr, wobei die Ferien jeweils drei Monate in Voraus abzusprechen sind. Können sich die Eltern über die Ferien und/oder Feiertagsplanung nicht einigen, kommt dem Kläger in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien und Feiertage zu, der Beklagten in Jahren mit ungerader Jahreszahl. Die Kinderübergabe erfolgt vor dem Haus des Klägers, wenn die Kinder zum Vater gehen und vor dem Haus der Beklagten, wenn sie der Mutter übergeben werden. Die Kinderübergabe erfolgt, wenn möglich, durch den Vater oder durch die Mutter persönlich. 3. Die mit Entscheid vom 2. Oktober 2015 für die Kinder errichtete Beistandschaft sei aufzuheben. 4. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten seien der Beklagten anzurechnen.

Seite 9/67 5. Es sei der Kläger zu verpflichten, ab Rechtskraft des Scheidungsurteils an den Unterhalt der Kinder E.________ und F.________ mindestens bis zum erfüllten 18. Altersjahr und längstens bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung einen monatlichen Beitrag zuzüglich Familienzulagen zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten des Monats. Der Unterhalt sei je Kind wie folgt aufzuschlüsseln: Ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zur Erfüllung des 10. Altersjahres: – Bar-Unterhalt von CHF 1'200.00; – zuzüglich Familienzulage von derzeit CHF 300.00. Ab Erfüllung des 10. Altersjahres bis zur Erfüllung des 18. Altersjahres und längstens bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung: – Bar-Unterhalt von CHF 1'500.00; – zuzüglich Familienzulage von derzeit CHF 300.00. Die Kinderunterhaltsbeiträge seien gerichtsüblich zu indexieren. Der Kläger sei zusätzlich zu verpflichten, ausserordentliche Kinderkosten (wie z.B. Zahnkorrekturen, Sehhilfen, schulische Förderungsmassnahmen etc.), soweit diese nicht durch Versicherungsleistungen gedeckt sind, nach vorgängiger Absprache, je zur Hälfte zu übernehmen. 6. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis am 31. August 2028 CHF 805.40 pro Monat als nachehelichen Unterhalt zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten des Monats. 7. Die während der Ehe geäufneten Alters-, Vorsorge- und Freizügigkeitsguthaben seien gestützt auf Art. 122 ZGB i.V.m. Art. 280 ZPO, berechnet per 2. August 2017 (Datum Rechtshängigkeit der Scheidungsklage), hälftig zu teilen. Die Pensionskasse (bei welcher der Kläger aktuell versichert ist), sei gestützt auf Art. 122 ZGB/ Art. 280 Abs. 2 ZPO anzuweisen, vom Vorsorgekonto lautend auf den Kläger den Betrag von CHF 35'788.35 zuzüglich Zins ab 2. August 2017 auf das Vorsorgekonto (Versicherungs- Nr. ________), lautend auf C.________, bei der ________ zu überweisen. 8. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten den Betrag von CHF 26'800.00 zu bezahlen, zahlbar innert 10 Tagen nach Rechtskraft des Scheidungsurteils. 9. Es sei der Kläger anzuweisen, alle notwendigen Unterschriften zu leisten und Vorkehrungen zu treffen, damit die Beklagte von der ________ (Bank) aus der Solidarschuldnerschaft für die Hypotheken mit den Nrn. ________, ________, ________ und ________ entlassen und vollumfänglich schadlos gehalten wird. 10. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zulasten des Klägers. 3.5 Am 29. April 2020 fällte das Kantonsgericht Zug, 1. Abteilung, folgenden Entscheid (act. 69; Verfahren A1 2017 49):

Seite 10/67 1. Die von den Parteien am tt.mm.jjjj vor dem Zivilstandsamt ________ geschlossene Ehe wird geschieden. 2.1 Die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder E.________, geb. tt.mm.jjjj, und F.________, geb. tt.mm.jjjj, werden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen. Die Obhut für die Kinder wird der Mutter zugeteilt. 2.2 Die Eltern sind berechtigt und verpflichtet, die Kinder wie folgt zu betreuen: Der Vater betreut die Kinder wöchentlich von Donnerstag,12.00 Uhr, bis Freitag, 12.00 Uhr, sowie jedes zweite Wochenende von Freitag, 12.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr. Die Übergabe ist so zu gestalten, dass der jeweils betreuende Elternteil die Kinder zum anderen Elternteil bringt. Folgt die Betreuung nach Schulschluss, holt der anschliessend betreuende Elternteil die Kinder direkt in der Schule ab. Während den Feiertagen erfolgt die Betreuung der Kinder wie folgt: – in Jahren mit gerader Jahreszahl betreut der Vater und in Jahren mit ungerader Jahreszahl die Mutter die Kinder vom 23. Dezember, 18.00 Uhr, bis 25. Dezember, 10.00 Uhr, während in Jahren mit gerader Jahreszahl die Mutter und in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Vater die Kinder vom 25. Dezember, 10.00 Uhr, bis am 26. Dezember, 18.00 Uhr, betreut; – über Neujahr betreut die Mutter in Jahren mit gerader Jahreszahl und der Vater in Jahren mit ungerader Jahreszahl die Kinder vom 30. Dezember, 18.00 Uhr, bis am 1. Januar, 12.00 Uhr, sowie in Jahren mit gerader Jahreszahl der Vater und in Jahren mit ungerader Jahreszahl die Mutter die Kinder vom 1. Januar, 12.00 Uhr, bis am 2. Januar, 18.00 Uhr; – über Ostern betreut der Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl und die Mutter in Jahren mit ungerader Jahreszahl die Kinder von Gründonnerstag, 18.00 Uhr, bis Ostermontag, 18.00 Uhr; – über Pfingsten betreut die Mutter in Jahren mit gerader Jahreszahl und der Vater in Jahren mit ungerader Jahreszahl die Kinder von Pfingstfreitag, 18.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr; – in Jahren mit gerader Jahreszahl betreut der Vater die Kinder an Auffahrt und die Mutter die Kinder an Fronleichnam von Mittwoch, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr; in Jahren mit ungerader Jahreszahl betreut die Mutter die Kinder an Auffahrt und der Vater die Kinder an Fronleichnam von Mittwoch, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr. Die Parteien betreuen die Kinder je während drei Wochen Ferien pro Jahr, wobei die Ferien jeweils drei Monate im Voraus abzusprechen sind. Können sich die Eltern über die Ferien nicht einigen, so kann der Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl und die Mutter in Jahren mit ungerader Jahreszahl die eigenen drei Ferienwochen mit den Kindern bestimmen, während der jeweils andere Elternteil anschliessend aus der übrigen Zeit seine eigenen drei Ferienwochen mit den Kindern wählen kann. Das Wahlrecht ist spätestens drei Monate im Voraus auszuüben, ansonsten es auf den anderen Elternteil übergeht. Die Betreuungszeiten während den Feiertagen und Ferien gehen der allgemeinen wöchentlichen bzw. zweiwöchentlichen Betreuungsregelung vor. Die Ferien können ohne gegenseitiges Einverständnis nicht auf die vorstehend geregelten Feiertage des anderen Elternteils gelegt werden. Andere Vereinbarungen der Eltern bleiben vorbehalten.

Seite 11/67 2.3 Die mit Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 2. Oktober 2015 (ES 2015 413) errichteten Beistandschaften für die Kinder E.________ und F.________ werden aufgehoben. 2.4 Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten werden der Beklagten angerechnet. 2.5 Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten mit Wirkung ab Rechtskraft des Scheidungsentscheids an den Unterhalt der gemeinsamen Kinder E.________ und F.________ mindestens bis zum erfüllten 18. Altersjahr und längstens bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung monatliche Barunterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger Familienzulagen wie folgt zu bezahlen, zahlbar je zum Voraus auf den Ersten des Monats: – bis zum 31. August 2022: CHF 1'445.00 für E.________ und CHF 1'220.00 für F.________ – ab dem 1. September 2022 bis zum Ende der Unterhaltspflicht: CHF 1'400.00 für E.________ und CHF 1'400.00 für F.________ Diese Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand März 2020 = 101.7 Punkte (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie sind jährlich auf den 1. Januar, erstmals auf den 1. Januar 2022, dem Indexstand November des Vorjahres proportional anzupassen und auf ganze Franken aufzurunden. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: Neuer Unterhaltsbeitrag = ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x neuer Index 101.7 Der Unterhaltspflichtige kann diese Anpassung insoweit verweigern, als sein Einkommen nicht durch Reallohnerhöhung, Teuerungszulagen oder sonst wie der Teuerung entsprechend erhöht wird. Er verwirkt für das fragliche Jahr den Verweigerungsanspruch, sofern er diesen der Unterhaltsberechtigten nicht bis zum 31. Januar urkundlich nachweist. 3. Der Kläger wird gestützt auf Art. 125 ZGB verpflichtet, der Beklagten mit Wirkung ab Rechtskraft des Scheidungsentscheids bis zum 31. August 2022 einen monatlichen, nicht indexierten Unterhaltsbeitrag von CHF 500.00 und ab dem 1. September 2022 bis zum 31. Juli 2025 einen monatlichen, nicht indexierten Unterhaltsbeitrag von CHF 434.00 zu bezahlen, zahlbar je zum Voraus auf den Ersten des Monats. 4.1 Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten gestützt auf Art. 165 Abs. 2 ZGB CHF 26'800.00 zu bezahlen, zahlbar innert 10 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsentscheids. 4.2 Im Übrigen wird jeder Partei zu Eigentum zugewiesen, was sich in ihrem Besitz befindet oder auf ihren Namen lautet. Damit sind die Parteien güterrechtlich auseinandergesetzt. 5. Die ________ wird gestützt auf Art. 122 ZGB / Art. 280 Abs. 2 ZPO angewiesen, vom Vorsorgekonto, lautend auf A.________ (Versicherten-Nr. ________), den Betrag von CHF 35'785.80 zuzüglich Zins ab dem 2. August 2017 auf das Vorsorgekonto (Versicherungs-Nr. ________), lautend auf C.________, bei der ________ zu überweisen.

Seite 12/67 6. Der Kläger wird verpflichtet, auf erstes Verlangen alle notwendigen Unterschriften zu leisten und Vorkehrungen zu treffen, damit die Beklagte von der ________ (Bank) für die Hypotheken mit den Nrn. ________, ________, ________ und ________ aus der Solidarschuldnerschaft entlassen und vollumfänglich schadlos gehalten wird. 7. Im Übrigen werden die Anträge der Parteien abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 8. Die Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt: CHF 10'000.00 Entscheidgebühr Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3'000.00 verrechnet. Der Fehlbetrag von CHF 7'000.00 wird vom Kläger nachgefordert. 9. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 16'605.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. 10. [Rechtsmittelbelehrung] 11. [Mitteilung] 4.1 Dagegen reichte der Kläger mit Eingabe vom 3. Juni 2020 beim Obergericht des Kantons Zug innert Frist Berufung ein und beantragte die Aufhebung und Abänderung der Dispositiv- Ziff. 2.1, 2.2, 2.4, 2.5, 3, 4.1, 8 und 9 des erstinstanzlichen Entscheids. Dabei verlangte er im Wesentlichen, dass die Kinder unter die gemeinsame Obhut mit wechselnder Betreuung zu stellen und ihm wöchentlich von Donnerstag, 12.00 Uhr, bis Freitag, 18.00 Uhr, sowie jedes zweite Wochenende von Freitag 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, zur Betreuung zu überlassen seien. Im Weiteren beantragte er, die von ihm geschuldeten Barunterhaltsbeiträge für E.________ und für F.________ seien auf CHF 924.00 bzw. CHF 917.00 herabzusetzen (je bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung; für F.________ ab Erreichen des 10. Altersjahres). Zudem sei festzustellen, dass kein nachehelicher Unterhalt geschuldet sei. Schliesslich sei der Antrag der Beklagten auf Bezahlung von CHF 26'000.00 abzuweisen (act. 75). 4.2 In der Berufungsantwort vom 30. Juli 2020 stellte die Beklagte demgegenüber Antrag auf kostenfällige Abweisung der Berufung und vollumfängliche Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheids (act. 79). 4.3 In der Berufungsreplik vom 21. Oktober 2020 hielt der Kläger an dem in der Berufung gestellten Rechtsbegehren fest (act. 82). 4.4 Mit Noveneingabe vom 14. Januar 2021 (Aufgabedatum) teilte der Kläger mit, dass der Vater der Beklagten, der Eigentümer einer Liegenschaft (GS-Nr. ________, Gemeinde ________; nachfolgend: Liegenschaft in G.________) gewesen sei, in der Nacht vom tt. auf den tt.mm.jjjj verstorben sei. Dessen gesetzliche Erben seien einzig die Beklagte und deren Mutter. Gestützt auf Art. 457 und Art. 462 Ziff. 1 ZGB betrage der gesetzliche Erbteil der Beklagten

Seite 13/67 die Hälfte des Nachlasses. Mithin stünden ihr 50 % der Mieterträge und damit mutmasslich ca. CHF 3'000.00 pro Monat zu. Die Beklagte sei daher aufzufordern, die Abrechnungen betreffend diese Liegenschaft für die Jahre 2019 und 2020 sowie sämtliche Beilagen (inkl. Mietverträge mit den aktuellen Mietern) und die Steuererklärungen der Eltern der Jahre 2019 und 2020 einzureichen (act. 86). 4.5 Noch vor Ablauf der Frist, die der Beklagten für die Einreichung der Berufungsduplik und einer Stellungnahme zur Noveneingabe vom 14. Januar 2021 angesetzt worden war (act. 87), reichte der Kläger am 27. Januar 2021 (Aufgabedatum: 2. Februar 2021) eine weitere Eingabe ein. Darin änderte er sein Rechtsmittelbegehren und verlangte eine Ausdehnung seiner Betreuungszeit, d.h. (neu) wöchentlich von Mittwoch, 12.00 Uhr, bis Freitag, 18.00 Uhr, sowie zusätzlich jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr. Zugleich beantragte er primär, die Beklagte sei zu verpflichten, Beiträge an den Barunterhalt der Kinder zu bezahlen. Diese Beiträge seien für E.________ ab Rechtskraft des Scheidungsurteils auf CHF 130.00, ab 1. August 2025 auf CHF 174.00 und ab 1. September 2028 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung auf CHF 230.00 festzusetzen; für F.________ seien die Beiträge ab Rechtskraft des Scheidungsurteils auf CHF 106.00 und ab Erreichen des 10. Altersjahres bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung auf CHF 134.00 festzulegen. Im Übrigen hielt der Kläger an seinen bisherigen Rechtsbegehren fest (act. 90). 4.6 In einer weiteren Eingabe vom 2. Februar 2021 stellte der Kläger zudem ein Gesuch um Erlass "vorsorgliche[r] Massnahmen im Rahmen des Berufungsverfahrens für die Scheidungsnebenfolgen". Darin beantragte er, die Dispositiv-Ziff. 2.1 und 2.2 des Entscheids der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 2. Oktober 2015 (Verfahren ES 2015 413; vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 2) seien abzuändern. Namentlich sei die Regelung der Obhut – insbesondere die dem Kläger zu gewährende Betreuungszeit – an die in der Hauptsache neu gestellten Begehren (act. 90) anzupassen. Im Weiteren sei auch die Dispositiv-Ziff. 3.1 des Entscheids vom 2. Oktober 2015 abzuändern und die Beklagte mit Wirkung ab 1. Januar 2021 zu verpflichten, an den Barunterhalt von E.________ monatlich CHF 121.00 und an denjenigen von F.________ monatlich CHF 105.00 (je zuzüglich der Hälfte allfälliger Kinder-, Ausbildungs- bzw. Familienzulagen) zu bezahlen. Zudem sei festzustellen, dass sich die Parteien gegenseitig keine Unterhaltsbeiträge schulden (act. 91; s. dazu den Entscheid des Präsidenten der I. Zivilabteilung vom 21. September 2022 [act. 147]). 4.7 In der Berufungsduplik vom 1. März 2021 beantragte die Beklagte, die vom Kläger in der Berufungsreplik gestellten Rechtsbegehren seien abzuweisen und der Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 29. April 2020 sei "vollumfänglich zu bestätigen". Zugleich stellte sie indessen Antrag auf eine Änderung der Dispositiv-Ziff. 2.5 und 3 dieses Entscheids und verlangte, die vom Kläger an den Barunterhalt von E.________ und F.________ zu leistenden Beiträge seien zu erhöhen, und zwar auf CHF 1'445.00 für E.________ und CHF 1'220.00 für F.________ bis zum 31. Dezember 2020, auf CHF 1'470.10 für E.________ und CHF 1'245.75 für F.________ ab dem 1. Januar 2021 bis zum 31. August 2022 und auf CHF 1'470.10 für E.________ und CHF 1'445.75 für F.________ ab dem 1. September 2022 bis zum Ende der Unterhaltspflicht. Ferner sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten mit Wirkung ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum 31. Dezember 2020 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 500.00 und ab dem 1. Januar 2021 bis zum 31. Juli 2025 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 398.55 zu bezahlen (act. 93).

Seite 14/67 In einer separaten Eingabe vom selben Tag nahm die Beklagte ausserdem zum Gesuch betreffend vorsorgliche Massnahmen Stellung und beantragte im Wesentlichen, die Begehren des Klägers seien abzuweisen. Gleichzeitig stellte aber auch sie einen Antrag auf Abänderung von Dispositiv-Ziff. 3.1 des Entscheids vom 2. Oktober 2015 (Verfahren ES 2015 413) und verlangte, dass der Kläger mit Wirkung ab 2. Februar 2021 zu verpflichten sei, monatliche Unterhaltsbeiträge von insgesamt CHF 3'181.75 (CHF 1'499.40 für E.________ und CHF 1'307.60 für F.________ sowie CHF 374.75 für die Beklagte) zu bezahlen (act. 94; s. auch dazu den Entscheid des Präsidenten der I. Zivilabteilung vom 21. September 2022 [act. 147]). 4.8 Zu den Eingaben der Beklagten vom 1. März 2021 nahm der Kläger im Rahmen des Replikrechts am 31. März 2021 Stellung. Gleichzeitig reichte er die von ihm gemäss Verfügung vom 3. März 2022 (act. 95) zu edierenden Urkunden ein (act. 98). Dazu liess sich die Beklagte mit Eingabe vom 21. Mai 2021 vernehmen (act. 101), zu welcher sich der Kläger wiederum mit Eingabe vom 14. Juni 2021 äusserte (act. 103). Am 17. August 2021 reichte er zudem seine Steuerklärung für das Jahr 2020 ein (act. 105). 4.9 Mit Beweisverfügung vom 5. Oktober 2021 wurden die Parteien aufgefordert, diverse Urkunden einzureichen. Zudem wurden die Anhörung von E.________ und F.________ sowie eine Parteibefragung mit anschliessender Instruktionsverhandlung (zur freien Erörterung des Streitgegenstands und mit dem Versuch einer Einigung) angeordnet (act. 107). 4.10 Der Editionsverfügung kamen die Parteien mit Eingaben vom 14., 18. und 22. Oktober 2021 nach (act. 109 und 110 [Kläger] sowie act. 113 [Beklagte]). 4.11 Die Anhörung von E.________ und F.________ wurde am 25. November 2021 durchgeführt (act. 118a). 4.12 Die Parteibefragung fand am 14. Dezember 2021 statt. Die an der anschliessenden Instruktionsverhandlung geführten Einigungsgespräche blieben ergebnislos (act. 119). 4.13 Mit Präsidialverfügung vom 4. Januar 2022 wurde die Beklagte aufgefordert, das Steuerinventar betreffend den Nachlass ihres Vaters sowie diverse Urkunden betreffend die Liegenschaft in G.________ zu edieren (act. 120). Daraufhin reichte die Beklagte am 26. Januar 2022 einen notariell beglaubigten Erbteilungsund Darlehensvertrag vom 14. Dezember 2021 im Nachlass ihres Vaters H.________ sel. ein (act. 125/43; nachfolgend: Erbteilungs- und Darlehensvertrag). Erläuternd hielt die Beklagte fest, dass in diesem Vertrag für die Liegenschaft in G.________ aufgrund einer aktuellen Schätzung ein Verkehrswert von CHF 2'240'000.00 eingesetzt worden sei. Ihr Erbteil belaufe sich auf CHF 428'720.00; in eben dieser Höhe habe sie ihrer Mutter ein Darlehen zu einem Zinssatz von 1 % pro Jahr gewährt (act. 142). 4.14 Mit Schreiben vom 9. Februar 2022 wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, sowohl im Berufungsverfahren wie auch im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen innert Frist eine abschliessende Stellungnahme einzureichen.

Seite 15/67 In der Eingabe vom 14. März 2022 (Aufgabedatum) liess der Kläger mit Bezug auf das Hauptverfahren das eingangs erwähnte Rechtsbegehren stellen. Hinsichtlich der vorsorglichen Massnahmen für die Dauer des Berufungsverfahrens hielt er an den bereits gestellten Anträgen fest (act. 129). Mit Eingabe vom 30. März 2022 stellte die Beklagte ihrerseits das eingangs erwähnte Rechtsbegehren (act. 130). In einer weiteren Eingabe vom selben Tag modifizierte sie zudem ihre Anträge im Massnahmeverfahren (act. 131). 4.15 In der Folge nahmen beide Parteien das ihnen zustehende Replikrecht wahr, wobei sie in ihren Eingaben vom 29. April 2022 (act. 133 [Beklagte]) und vom 2. Mai 2022 (act. 134 und 135 [Kläger]) je an ihren Standpunkten festhielten. 4.16 Zur Eingabe der Beklagten vom 29. April 2022 reichte der Kläger am 19. Mai 2022 unaufgefordert eine weitere Stellungnahme ein (act. 138), zu der sich die Beklagte mit Eingabe vom 23. Juni 2022 äusserte (act. 141). 4.17 Es wurde keine Berufungsverhandlung durchgeführt. Erwägungen 1. Die Dispositiv-Ziff. 1, 2.3, 4.2, 5, 6 und 7 des Entscheids des Kantonsgerichts vom 29. April 2020 sind in Rechtskraft erwachsen, weshalb sich diesbezüglich weitere Erörterungen erübrigen. 2. Bevor auf die Begründung der angefochtenen Teile des erstinstanzlichen Entscheids sowie die Rügen und Einwendungen der Parteien eingegangen wird, ist in prozessualer Hinsicht Folgendes festzuhalten: 2.1 Gemäss Art. 310 ZPO können mit Berufung die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Die Berufung ermöglicht demnach eine umfassende Überprüfung des erstinstanzlichen Entscheids. Dies bedeutet aber nicht, dass die Berufungsinstanz gehalten ist, von sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichtsbehörde alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen. Sie hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der schriftlichen Begründung gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). 2.2 Für den im Rahmen des Scheidungsverfahrens festzusetzenden nachehelichen Unterhalt gelten grundsätzlich die Dispositions- und die Verhandlungsmaxime (Art. 58 Abs. 1 und Art. 277 Abs. 1 ZPO). Wird der eheliche Unterhalt im Rahmen eines Eheschutzverfahrens oder vorsorglicher Massnahmen geltend gemacht, unterliegt er zwar ebenfalls der Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO); für die Sachverhaltsfeststellung gilt aber die

Seite 16/67 Untersuchungsmaxime (Art. 271 lit. a i.V.m. Art. 272 sowie Art. 276 Abs. 1 ZPO), freilich im Sinn der beschränkten bzw. sozialen Untersuchungsmaxime. In Bezug auf den Kindesunterhalt kommen unabhängig von der Art des Verfahrens stets die Offizialmaxime und die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime im Sinn der Erforschungspflicht zur Anwendung (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Die strenge Untersuchungsmaxime in Kinderbelangen durchbricht das Novenregime von Art. 317 Abs. 1 ZPO mit der Folge, dass neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren bis zur Urteilsberatung selbst dann vorgebracht werden können, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind. Im Geltungsbereich der Offizialmaxime ist eine Klageänderung – entgegen Art. 317 Abs. 2 ZPO – sodann jederzeit und uneingeschränkt möglich; an die geänderten Anträge ist das Gericht jedoch nicht gebunden. Da vorliegend Kinder- und Ehegattenunterhalt nach der zweistufigen Methode zu berechnen sind, besteht insofern eine Interdependenz von Kinder- und Ehegattenunterhalt, als das Gesamteinkommen der Ehegatten bzw. Eltern zu ermitteln und dem jeweiligen Bedarf aller Familienmitglieder gegenüberzustellen ist, welcher nach einem bestimmten Schlüssel aus der Verteilung der vorhandenen Mittel gedeckt wird (vgl. hinten E. 5-7). Die kraft der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime für den Kindesunterhalt gewonnenen Erkenntnisse sind mithin auch für den im gleichen Entscheid beurteilten ehelichen oder nachehelichen Unterhalt relevant und lassen sich im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtrechnung nicht gewissermassen für diesen ausblenden (vgl. zum Ganzen BGE 147 III 301 E. 2.2 m.H.; Sutter-Somm/Seiler, in: Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, Art. 317 ZPO N 6 und 19 m.H.). 2.3 In der Berufungsantwort beantragte die Beklagte, die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen. An diesem Begehren hielt sie auch in der Berufungsduplik fest, stellte aber ihrerseits Anträge auf eine Abänderung der Dispositiv-Ziff. 2.5 und 3 des angefochtenen Entscheids, wobei sie ihre diesbezüglichen Begehren in der abschliessenden Stellungnahme vom 30. März 2022 noch modifizierte (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 4.2, 4.7 und 4.14). Soweit die Beklagte damit verlangt, den angefochtenen Entscheid zuungunsten des Klägers abzuändern, handelt es sich im Grunde genommen um eine Anschlussberufung, auf die zufolge Verspätung nicht einzutreten wäre (vgl. Art. 313 ZPO; Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 313 ZPO N 26). Die Scheidungsklage ist jedoch eine sog. doppelseitige Klage (actio duplex), die sich dadurch charakterisiert, dass die beklagte Partei hinsichtlich der Scheidungsfolgen eigene Rechtsbegehren stellen kann, ohne dafür Widerklage erheben zu müssen (vgl. Sutter- Somm/Seiler, a.a.O., Art. 290 ZPO N 2 m.H.; Sutter-Somm/Lazic, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 290 ZPO N 5). Daher muss es – soweit die Offizialmaxime auch im Rechtsmittelverfahren anwendbar ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_204/2019 vom 25. November 2019 E. 4.6) – der Beklagten ebenfalls möglich sein, ihre Anträge jederzeit und unbeschränkt zu ändern, wobei auch diese Anträge für das Gericht nicht bindend sind (vgl. vorne E. 2.2). Abgesehen davon ist es zulässig, in der Berufungsantwort nach Massgabe von Art. 317 ZPO neue Tatsachen und/oder neue Beweismittel vorzutragen; das Novenrecht ist folglich nicht an die Erhebung einer eigenständigen Berufung oder an eine Anschlussberufung geknüpft. Sodann ist es der (Berufungs-)Beklagten ebenfalls erlaubt, die erstinstanzlichen Erwägungen zu kritisieren;

Seite 17/67 dementsprechend kann sie sämtliche Berufungsgründe tatsächlicher und rechtlicher Natur (Art. 310 ZPO) in der Berufungsantwort geltend machen, um allfällige Fehler des erstinstanzlichen Entscheids zu rügen, die ihr im Falle einer abweichenden Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht nachteilig sein könnten (vgl. Reetz/Theiler, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 312 N 12 m.H.; Urteil des Bundesgerichts 5A_568/2021 vom 25. März 2022 E. 1.2, zur Publikation vorgesehen). Schliesslich ist der Offizialgrundsatz nicht nur zugunsten, sondern auch zulasten des Kindes bzw. zugunsten einer (mutmasslich) unterhaltspflichtigen Person anzuwenden. Das Verbot der reformatio in peius gilt insofern nicht (vgl. Stalder/van de Graaf, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. A. 2021, Art. 296 ZPO N 10 m.H.; Urteil des Bundesgerichts 5A_841/2018 vom 12. Februar 2020 E. 5.2). Abgesehen vom nachehelichen Unterhalt (Ziff. 3 des Rechtsmittelbegehrens), für den die Verhandlungsmaxime gilt, sind demnach die von der Beklagten gestellten Anträge grundsätzlich zulässig, weshalb darauf einzutreten ist. Im Ergebnis spielen sie – wie nachfolgend darzulegen ist – allerdings keine Rolle. 3. Der Kläger verlangt zwar die vollumfängliche Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 2.1 des angefochtenen Entscheids, beantragt diesbezüglich aber lediglich eine Abänderung von Abs. 2, der die Obhut betrifft. Den Entscheid, die Kinder E.________ und F.________ unter der gemeinsamen elterlichen Sorge zu belassen (Abs. 1), hat er – ebenso wie die Beklagte – nicht angefochten. Die Vorinstanz folgte in diesem Punkt den übereinstimmenden Anträgen der Parteien. Sie verwies auf die einschlägige Lehre und Rechtsprechung und konstatierte zwar einen anhaltenden Konflikt zwischen den Eltern, der ihre Kommunikation und Entscheidfindung in Kinderbelangen einschränke (vgl. hinten E. 4.1.3 f.). Im Ergebnis erachtete sie diesen Konflikt jedoch mit zutreffender Begründung nicht als derart schwerwiegend, dass er die Zuteilung der elterlichen Sorge an einen Elternteil alleine rechtfertigen würde (vgl. act. 69 E. 4). Diesbezüglich ist der erstinstanzliche Entscheid ohne Weiteres zu bestätigen. 4. Nach wie vor streitig ist die Obhut über die Kinder, welche die Vorinstanz der Mutter zugeteilt hat (act. 68 Dispositiv-Ziff. 2.1 Abs. 2). 4.1 Die diesbezüglichen Erwägungen des Kantonsgerichts lassen sich wie folgt zusammenfassen (act. 69 E. 5): 4.1.1 Gemäss Art. 133 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB regle das Scheidungsgericht die Obhut über die Kinder, wobei es bei diesem Entscheid das Recht des Kindes berücksichtige, regelmässige persönliche Beziehungen zu beiden Elternteilen zu pflegen (vgl. Art. 298 Abs. 2bis ZGB). Die Bedeutung der Obhut reduziere sich nach dem per 1. Juli 2014 in Kraft getretenen Sorgerecht auf die "faktische Obhut", d.h. auf die Befugnis zur täglichen Betreuung des Kindes und auf die Ausübung der Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit seiner Pflege und laufenden Erziehung (BGE 142 III 612 E. 4.1). Das Gericht habe stets zu prüfen, ob eine alternierende Obhut dem Kindeswohl am besten entspreche, auch wenn ein entsprechender Antrag fehle oder sich ein Elternteil der alternierenden Obhut widersetze. Der Entscheid über eine alternierende Obhut sei mit Blick auf alle Umstände des Einzelfalls zu treffen. Daher dürfe die

Seite 18/67 alternierende Obhut – anders als die gemeinsame elterliche Sorge – auch nicht als Regelfall bzw. Grundmodell dienen, von dem nur ausnahmsweise abgewichen werden könnte. Vielmehr sei im Zusammenhang mit der Betreuungsregelung stets die im Einzelfall dem Kindeswohl am besten entsprechende Regelung zu treffen (Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 6. A. 2018, Rz. 17.112 ff.; BGE 142 III 612 E. 4.2 f.). 4.1.2 Damit die alternierende Obhut angeordnet werden könne, sei als erstes Kriterium erforderlich, dass beide Elternteile das Kind in zeitlich grösserem Ausmass betreuen würden als bei einem üblichen Wochenendbesuchsrecht. Wenn die konkrete Regelung die Betreuung und Erziehung des Kindes durch beide Eltern zu mehr oder weniger gleichen Teilen vorsehe, sei in der Regel alternierende Obhut festzulegen. Nach der Praxis des Kantonsgerichts Zug könne dabei erst dann von alternierender Obhut gesprochen werden, wenn beide Elternteile die Kinder je mindestens im Umfang von 1/3 betreuen würden. Dies sei vorliegend nicht der Fall, betrage doch der Betreuungsanteil des Klägers höchstens 30 %, während die Beklagte rund 70 % der Betreuungsleistung erbringe. Unter diesen Umständen könne von alternierender Obhut nicht die Rede sein. Zudem sei fraglich, ob der Kläger unter den gegebenen Umständen tatsächlich genügend regelmässigen und intensiven Kontakt mit den Kindern pflegen könne, damit seine Mitsprache bei alltäglichen Angelegenheiten der Kinder mit Blick auf die alternierende Obhut sinnvoll erscheine. 4.1.3 Im Weiteren seien zwar beide Parteien erziehungsfähig. Gegen eine alternierende Obhut spreche jedoch ihre mangelnde Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit. Sie würden nach ihrer übereinstimmenden Darstellung lediglich per E-Mail kommunizieren und der Kläger verweigere – ausser im Notfall – Telefongespräche mit der Beklagten. Die von den Parteien geführten E-Mail-Konversationen würden zudem zeigen, dass sie nicht in einem persönlichen Austausch stünden, selbst wenn ein mündlicher direkter Dialog unter den Eltern für das Kindeswohl wichtig wäre. Hinzu komme, dass der Kläger der Beklagten ein Hausverbot erteilt und zeitweise auch ihre Telefonnummer gesperrt habe, womit persönliche Besprechungen zwischen den Parteien faktisch verunmöglicht würden. Offenkundig habe der Kläger gar kein Interesse daran, auf andere Art als per E-Mail mit der Beklagten in Kontakt zu treten und über Kinderbelange in direktem Gespräch unter vier Augen zu diskutieren. Nach Darstellung der Parteien hätten sie am Ende zwar immer eine Lösung finden können. Die Beklagte habe dazu jedoch ausgeführt, dass dies nur möglich gewesen sei, wenn sie – zum Wohl der beiden Kinder – jeweils nachgegeben habe, was der Kläger nicht bestritten habe. Diese eben beschriebene "Lösungsfindung in Kinderbelangen" habe in der Vergangenheit auch immer wieder dazu geführt, dass in Konfliktsituationen häufig Drittpersonen bzw. das Gericht involviert worden seien, und zwar selbst dann, wenn es bei den Auseinandersetzungen zwischen den Parteien nur um "kleinere Unstimmigkeiten" (wie beispielsweise den Erwerb und die Reinigung der Kinderkleider, die Bezahlung der ________therapiekosten von E.________, die Abspracheschwierigkeiten bei der Wahl von Therapien oder die Freizeitgestaltung der Kinder) gegangen sei. Diese Konflikte beträfen einen Grossteil der Kinderbelange, wobei die Parteien teilweise sogar die Kinder selber in den Konflikt einbezogen hätten. Der Kläger bringe zwar vor, die Parteien würden sich überlegen, externe Hilfe beizuziehen, welche ihnen in solchen Situationen behilflich sein solle. Dieses Vorgehen sei sicherlich begrüssenswert und im Rahmen der Wahrnehmung der gemeinsamen elterlichen Sorge angezeigt. Es mute aber seltsam an, dass der Kläger dies erst an der

Seite 19/67 Hauptverhandlung zum Thema gemacht habe, nachdem die vorgenannten Probleme schon seit Aufhebung des gemeinsamen Haushalts bestünden und wohl viel eher mit Hilfe von geschulten Drittpersonen einer Lösung hätten zugeführt werden können. Dem Wohl der Kinder sei aber auch abträglich, wenn selbst bei alltäglichen Themen und kleineren Absprachen immer zuerst eine Drittperson beigezogen werden müsse, bevor ein endgültiger Entscheid gefällt werden könne. Die eingereichten Akten und das Verhalten der Parteien in den gerichtlichen Verfahren würden somit zeigen, dass die Kommunikations- und die Kooperationsfähigkeit der Parteien in Bezug auf die Kinderbelange deutlich gestört gewesen seien und dieser Zustand unverändert andauere. 4.1.4 Für die Anordnung einer alternierenden Obhut fehle es vorliegend somit einerseits am Betreuungsanteil des Klägers von mindestens 1/3. Andererseits seien die Parteien nicht fähig (gewesen), in Kinderbelangen regelmässig zusammenzuarbeiten mit der Folge, dass die Kinder im Szenario einer künftigen alternierenden Obhut dem gravierenden Elternkonflikt in einer Weise ausgesetzt würden, die ihren Interessen offenkundig zuwiderlaufen würde. Sowohl dem Anliegen der Aufrechterhaltung der bisherigen Betreuungszeiten als auch dem Wunsch der Kinder, den Vater weiterhin regelmässig zu sehen, könne vorliegend mit einem erweiterten Besuchsrecht angemessen Rechnung getragen werden. Damit werde auch die soziale Einbettung und Weiterführung der bisherigen Betreuung gewahrt, ohne dass die Kinder dem grösseren Konfliktpotential ausgesetzt seien. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung entspreche die Zuteilung der alleinigen Obhut an die Beklagte dem Kindeswohl daher am besten. Die Obhut über die Kinder E.________ und F.________ sei deshalb bei der Beklagten zu belassen. 4.2 In der Berufung vom 3. Juni 2020 und der Berufungsreplik vom 21. Oktober 2020 warf der Kläger der Vorinstanz in erster Linie vor, sie habe seinen Betreuungsanteil falsch berechnet. Bei richtiger Betrachtungsweise betrage dieser Anteil 35,77 %, womit der von der Vorinstanz geforderte 1/3 der Betreuungszeit ohne Weiteres erfüllt sei. Ausserdem würden die Parteien "bezüglich der Kommunikation sicherlich Verbesserungspotential aufweisen". In Konfliktsituationen seien sie bis anhin jedoch immer in der Lage gewesen, hinsichtlich der Kinder (zur Hauptsache per E-Mail) zu kommunizieren und in Konfliktsituationen Lösungen zu finden. Die von der Vorinstanz vorgebrachten Beispiele seien teilweise veraltet oder zeigten eben auf, dass die Parteien schlussendlich eine Lösung gefunden hätten. Somit bestehe auch diesbezüglich kein Grund, die alternierende Obhut zu verweigern. Abgesehen davon halte auch die Vorinstanz fest, dass die im Eheschutzverfahren festgelegte Betreuungsregelung bisher gelebt worden sei und im Grundsatz funktioniert habe. Dennoch nehme sie dem Kläger alle zwei Wochen die Betreuung am Freitagnachmittag (wenn kein Besuchswochenende anstehe) weg, was sie nicht nachvollziehbar begründe. Sodann gehe es dem Kläger – entgegen der Auffassung der Beklagten – nicht darum, einen möglichst hohen Betreuungsanteil für sich zu beanspruchen, sondern die bisherigen Betreuungsanteile aufrechtzuerhalten. Sonst könnte er der Beklagten ebenso gut vorwerfen, sie begehre möglichst hohe Betreuungsanteile, um höhere Unterhaltsbeiträge zu erhalten. Anders als die Beklagte, die ihre Anträge auf die Betreuungszeiten im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens zuungunsten des Klägers angepasst habe, habe der Kläger im Sinne der Stabilität und Kontinuität die Aufrechterhaltung der bisher gelebten Betreuung verfolgt, zumal dies auch dem Wunsch der Kinder entspreche (act. 75 Rz 21 ff., 37 [S. 16] und 32-24 [S. 17 f.]; act. 82 Rz 33 f. und 42).

Seite 20/67 4.3 Kurze Zeit später gab der Kläger diesen Standpunkt allerdings auf und stellte in der Eingabe vom 27. Januar 2021 (act. 90) sowie im Gesuch vom 2. Februar 2021 (act. 91) neu den Antrag, dass er berechtigt und verpflichtet werde, die Kinder wöchentlich von Mittwoch, 12.00 Uhr, bis Freitag, 18.00 Uhr, sowie zusätzlich jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, zu betreuen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er sei – ungeachtet des Grundsatzes, wonach Fremdbetreuung der Eigenbetreuung gleichzustellen sei – in der Lage, die Betreuung ab Mittwochmittag zu gewährleisten. Er könne von zuhause aus arbeiten und sei weitgehend flexibel in seiner Arbeitszeitgestaltung. Die Möglichkeit, im Homeoffice zu arbeiten, sei zudem nicht an die Pandemie geknüpft, sondern werde auch weiterhin bestehen. Zudem würden die Kinder den bereits im vorinstanzlichen Scheidungsverfahren geäusserten Wunsch wiederholen, mit beiden Elternteilen gleich viel Zeit verbringen zu wollen. Diesem Wunsch sei aufgrund des zunehmenden Alters der Kinder besondere Bedeutung beizumessen. Die Kinder seien in diesem Zusammenhang vom Gericht nochmals anzuhören, da die Anhörung im vorinstanzlichen Scheidungsverfahren bereits 2,5 Jahre zurückliege. Weiter komme es zwischen der Beklagten und E.________ in letzter Zeit zunehmend zu Auseinandersetzungen, wobei die Beklagte in diesen Situationen nicht selbständig Abhilfe schaffen könne. Die Anpassung der Betreuungsregelung (d.h. mit einem zusätzlichen Betreuungstag für den Kläger) diene folglich der Entlastung der Beklagten. Gestützt auf die höchstrichterliche Rechtsprechung sei es vorliegend unumgänglich, die alternierende Obhut mit hälftigen Betreuungsanteilen anzuordnen, insbesondere seit das Bundesgericht mit Urteil 5A_629/2019 vom 13. November 2020 festgehalten habe, dass die alternierende Obhut mit hälftigen Betreuungsanteilen zum Regelfall werde und von dieser Regel faktisch nur dann abgewichen werden dürfe, wenn konkrete Gründe im Hinblick auf das Kindeswohl dagegen sprächen. Solche Gründe seien vorliegend nicht ersichtlich (act. 90 Rz 3 f.). 4.4 Dem Kläger ist vorab insoweit zuzustimmen, als das Bundesgericht ab Herbst 2020 in mehreren Entscheiden seine Praxis dahingehend geändert hat, dass die alternierende Obhut bei einem entsprechenden Antrag eines Elternteils praktisch zum Regelfall wird, sofern die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, und ein Abweichen von dieser Regel begründungspflichtig ist (BGE 147 III 121; Urteil des Bundesgerichts 5A_367/2020 vom 19. Oktober 2020; 5A_629/2019 vom 13. November 2020; 5A_345/2020 vom 30. April 2021; vgl. Aebi-Müller, Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht, Jusletter 1. März 2021 [Aebi-Müller 2021] S. 21 ff.; dieselbe, Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht, Jusletter 14. Februar 2022 [Aebi-Müller 2022] S. 21 ff.). 4.4.1 Im Urteil 5A_67/2021 vom 31. August 2021 hat das Bundesgericht diese geänderte Praxis – unter Hinweis auf BGE 147 III 121 und 142 III 612 sowie weitere, nicht in der amtlichen Sammlung publizierte Entscheide – in einem Fall nicht verheirateter Eltern wie folgt zusammengefasst: Bei gemeinsamer elterlicher Sorge prüft das (mit der Unterhaltsklage befasste) Gericht im Sinne des Kindeswohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt (Art. 298b Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 3ter ZGB). Wie die Obhut im konkreten Fall zu regeln ist, hat das Gericht unabhängig von den Wünschen der Eltern und losgelöst von einer diesbezüglichen Übereinkunft nach Massgabe des Kindeswohls zu beurteilen. Denn nach der Rechtsprechung gilt das Kindeswohl als oberste Maxime des

Seite 21/67 Kindesrechts. Es ist für die Regelung des Eltern-Kind-Verhältnisses immer der entscheidende Faktor. Die Interessen und Wünsche der Eltern haben in den Hintergrund zu treten. Bei gegebenen Voraussetzungen kann die alternierende Obhut auch gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden (a.a.O., E. 3.1.1). Wie Art. 298 Abs. 2ter ZGB, der in einem Scheidungs- oder Eheschutzverfahren für verheiratete Eltern gilt (Art. 298 Abs. 1 ZGB), gelangt auch der inhaltlich identische Art. 298b Abs. 3ter ZGB nicht nur dann zur Anwendung, wenn ein Elternteil gegen den Willen des anderen vor Gericht eine (ungefähr) hälftige Betreuung erreichen will. Die Vorschrift gilt allgemein und insbesondere auch dann, wenn ein Elternteil sein Kind auch unter der Woche betreuen möchte, anstatt es nur über das Wochenende zu sich auf Besuch zu nehmen. Denn in diesem Fall dreht sich der Streit nicht mehr nur um den persönlichen Verkehr des nicht obhutsberechtigten Elternteils mit dem Kind (Art. 273 Abs. 1 ZGB), sondern um Betreuungsanteile im Sinne von Art. 298b Abs. 3ter ZGB, mithin um die Obhut. Ist ein Elternteil an der Betreuung der Kinder massgeblich beteiligt, so hat das Gericht auch im Urteilsspruch als Betreuungsform grundsätzlich die alternierende Obhut anzuordnen (a.a.O., E. 3.1.2). Ob die alternierende Obhut überhaupt in Frage kommt und ob sie sich mit dem Kindeswohl verträgt, hängt von den konkreten Umständen ab. Das bedeutet, dass das Gericht gestützt auf festgestellte Tatsachen der Gegenwart und der Vergangenheit eine sachverhaltsbasierte Prognose darüber zu stellen hat, ob die alternierende Obhut als Betreuungslösung aller Voraussicht nach dem Wohl des Kindes entspricht. Unter den Kriterien, auf die es bei dieser Beurteilung ankommt, ist zunächst die Erziehungsfähigkeit der Eltern hervorzuheben, und zwar in dem Sinne, dass die alternierende Obhut grundsätzlich nur dann in Frage kommt, wenn beide Eltern erziehungsfähig sind. Weiter erfordert die alternierende Obhut organisatorische Massnahmen und gegenseitige Informationen. Insofern setzt die praktische Umsetzung einer alternierenden Betreuung voraus, dass die Eltern fähig und bereit sind, in den Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren. Allein aus dem Umstand, dass ein Elternteil sich einer alternierenden Betreuungsregelung widersetzt, kann indessen nicht ohne Weiteres auf eine fehlende Kooperationsfähigkeit der Eltern geschlossen werden, die einer alternierenden Obhut im Weg steht. Ein derartiger Schluss kann nur dort in Betracht fallen, wo die Eltern aufgrund der zwischen ihnen bestehenden Feindseligkeiten auch hinsichtlich anderer Kinderbelange nicht zusammenarbeiten können mit der Folge, dass sie ihr Kind im Szenario einer alternierenden Obhut dem gravierenden Elternkonflikt in einer Weise aussetzen würden, die seinen Interessen offensichtlich zuwiderläuft. Zu berücksichtigen ist ferner die geografische Situation, namentlich die Distanz zwischen den Wohnungen der beiden Eltern, und die Stabilität, welche die Weiterführung der bisherigen Regelung für das Kind gegebenenfalls mit sich bringt. In diesem Sinn fällt die alternierende Obhut eher in Betracht, wenn die Eltern das Kind schon vor ihrer Trennung abwechselnd betreuten. Weitere Gesichtspunkte sind die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, das Alter des Kindes, seine Beziehungen zu (Halb- oder Stief-)Geschwistern und seine Einbettung in ein weiteres soziales Umfeld. Auch dem Wunsch des Kindes ist Beachtung zu schenken, selbst wenn es bezüglich der Frage der Betreuungs-regelung (noch) nicht urteilsfähig ist. Das Gericht, das den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht (Art. 296 Abs. 1 ZPO), muss im konkreten Fall entscheiden, ob und gegebenenfalls in welcher Hinsicht Hilfe von Sachverständigen erforderlich ist, um die Aussagen des Kindes zu interpretieren, insbesondere um erkennen zu können, ob diese seinem wirklichen Wunsch entsprechen. Während die alternierende Obhut in

Seite 22/67 jedem Fall die Erziehungsfähigkeit beider Eltern voraussetzt, sind die weiteren Beurteilungskriterien oft voneinander abhängig und je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls von unterschiedlicher Bedeutung. So spielen das Kriterium der Stabilität und dasjenige der Möglichkeit zur persönlichen Betreuung des Kindes bei Säuglingen und Kleinkindern eine wichtige Rolle. Geht es hingegen um Jugendliche, kommt der Zugehörigkeit zu einem sozialen Umfeld grosse Bedeutung zu. Die Kooperationsfähigkeit der Eltern wiederum verdient besondere Beachtung, wenn das Kind schulpflichtig ist oder die geografische Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern ein Mehr an Organisation erfordert (a.a.O., E. 3.1.3). 4.4.2 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff der Obhut seit der Revision des Kindesrechts, die am 1. Juli 2014 in Kraft getreten ist, einen inhaltlichen Wandel erfahren hat und sich seither auf die faktische Obhut, d.h. auf die Befugnis zur täglichen Betreuung des Kindes und die Ausübung der Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dessen Pflege und laufender Erziehung, beschränkt (vgl. BGE 147 III 121 E. 3.2.2 unter Hinweis auf BGE 142 III 612). Dem Kläger ist sodann insofern zu widersprechen, als das Bundesgericht bei der alternierenden Obhut die hälftige Aufteilung der Betreuungsanteile nicht zum Regelfall erklärt hat. Vielmehr definiert das Bundesgericht die alternierende Obhut mit der mehr oder weniger gleichmässigen Betreuung durch beide Elternteile ("La garde alternée est la situation dans laquelle les parents exercent en commun l'autorité parentale, mais se partagent la garde de l'enfant d'une façon alternée pour des périodes plus ou moins égales" [Urteil 5A_557/2020 vom 2. Februar 2021 E. 3.1 m.H.]). Im Weiteren hat das Bundesgericht festgehalten, dass bei einer alternierenden Obhut kein Besuchsrecht mehr zu regeln ist, sondern die Betreuungsanteile festzulegen sind. Dies besagt allerdings nichts bezüglich des Umfangs, ist doch "[…] unbestritten, dass eine alternierende Obhut nicht eine streng hälftige Aufteilung der Betreuungsanteile voraussetzt […] Wie beim Besuchsrecht lässt sich auch bei der Aufteilung der Betreuung nicht objektiv und abstrakt umschreiben, welche Ordnung angemessen ist. Vielmehr ist dies im konkreten Einzelfall nach richterlichem Ermessen zu entscheiden" (Urteil des Bundesgerichts 5A_139/2020 vom 26. November 2020 E. 3.3.2 und 3.3.3, nicht publiziert in: BGE 147 III 121; s. dazu auch Büchler/Clausen, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung Band I, 4. A. 2022, Art. 298 ZGB N 5a m.H.). Das Bundesgericht hat ausserdem präzisierend festgehalten, dass die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, hauptsächlich dann eine Rolle spielt, wenn spezifische Bedürfnisse des Kindes eine persönliche Betreuung notwendig erscheinen lassen oder wenn ein Elternteil selbst in den Randzeiten (morgens, abends und an den Wochenenden) nicht bzw. kaum zur Verfügung stünde; ansonsten ist von der Gleichwertigkeit der Eigen- und Fremdbetreuung auszugehen (Urteil 5A_629/2019 vom 13. November 2020 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 144 III 481 E. 4.6.3 und 4.7; 5A_67/2021 vom 31. August 2021 E. 3.3.2). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die bisher gelebte Betreuung des Kindes unter dem Gesichtspunkt der Stabilität in jedem Fall ein zentrales Entscheidungskriterium für die Zuteilung der Obhut ist (Urteil 5A_67/2021 vom 31. August 2021 E. 3.4; 5A_629/2019 vom 13. November 2020 E. 8.4.2). 4.5 Wie bereits dargelegt, kommt die alternierende Obhut grundsätzlich nur dann in Frage, wenn beide Eltern erziehungsfähig sind (vgl. vorne E. 4.4.1). Die Vorinstanz hielt dazu lediglich fest, dass dies unbestrittenermassen der Fall sei (act. 69 E. 5.3.2 Abs. 2). Dies trifft insofern zu, als

Seite 23/67 die Parteien die Erziehungsfähigkeit des jeweils anderen (auch im Berufungsverfahren) nicht explizit in Frage stellen. Aufgrund der Akten, die den von den Parteien seit der Trennung vor rund sieben Jahren erbittert geführten Streit dokumentieren, ergibt sich indes ein bedenkliches Bild, das an der Erziehungsfähigkeit der Parteien Zweifel aufkommen lässt, weshalb nachfolgend näher darauf einzugehen ist. 4.5.1 Erziehungsfähigkeit wird als die grundlegende Kompetenz eines Elternteils verstanden, die emotionalen und körperlichen Bedürfnisse seines Kindes zu erkennen, das Kind zu versorgen und zu betreuen sowie erzieherisch angemessen auf die kindlichen Bedürfnisse einzugehen. Die Erziehungsfähigkeit ist gegeben, wenn der Elternteil in der Lage ist, die Grundbedürfnisse des Kindes adäquat bzw. ausreichend zu erfüllen. Diese Bedürfnisse können u.a. dann gefährdet sein, wenn es zu unerklärlichen Verletzungen kommt oder die Gesundheitsvorsorge mangelhaft ist, wenn Feindseligkeit, Ablehnung, Belastung durch unnötige emotionale Konflikte sowie Misshandlung oder Missbrauch vorliegen, wenn die Eltern nicht bereit oder in der Lage sind, miteinander zu kooperieren oder zu kommunizieren, oder wenn sie nicht fähig sind, zwischen Paar- und Elternebene zu trennen. Auch wenn die Erziehungsfähigkeit in der Regel vorausgesetzt wird, kann sie dennoch partiell in Frage gestellt sein, wenn bestimmte Erziehungsaspekte – oder auch nur ein einzelner Aspekt für sich genommen – qualitativ als dysfunktional oder kindeswohlgefährdend einzustufen sind (was z.B. bei Ablehnung von Arztbesuchen durch einen Elternteil oder bei Kindesmisshandlungen der Fall sein kann). Auf der anderen Seite ist zu beachten, dass elterliche Auseinandersetzungen oder Veränderungsprozesse Belastungen hervorrufen können, welche die Erziehungskompetenz eines Elternteils vorübergehend mindern, wobei sich solche situativen Erziehungsdefizite mit abnehmender Belastung legen (vgl. Ludewig und andere, Richterliche und behördliche Entscheidungsfindung zwischen Kindeswohl und Elternwohl […], FamPra.ch 2015 S. 562 ff., 570 f. und 574 f.). 4.5.2 Die Zweifel an der Erziehungsfähigkeit ergeben sich vorliegend zum einen aus der nach wie vor bestehenden Unfähigkeit der Parteien, miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren. Sie stehen praktisch nie in direktem Kontakt, sondern tauschen sich – wenn überhaupt – fast ausschliesslich über E-Mail (act. 119 Ziff. 100) oder ihre Rechtsvertreterinnen aus (zu Letzterem s. beispielsweise act. 79/7 [wo sich die Rechtsvertreterin der Beklagten am 21. April 2020 an die Rechtsvertreterin des Klägers wendet, "weil ein direktes Gespräch in normalem Umgangston zwischen unseren Mandanten seit mehreren Wochen nicht möglich ist"] sowie act. 113/40 und act. 129/42 f.). Dabei kommt es – sobald die Parteien gemeinsame Entscheide zu treffen haben (vgl. dazu Jungo/Arndt, Barunterhalt der Kinder: Bedeutung von Obhut und Betreuung der Eltern, FamPra.ch 2019 S. 750 ff., 752 ff.) – laufend zu Konflikten, auch wenn es zum Beispiel bloss darum geht, ob die Beklagte trotz einer bei einem Velounfall erlittenen Beinverletzung die Wäsche der Kinder zum Kläger bringen muss oder den Kindern eine Tasche mit den Kleidern in die Schule mitgeben soll (vgl. act. 133/44; act. 119 Ziff. 103). Anlass zum Streit bieten immer wieder auch die Freizeitbeschäftigungen der Kinder, beispielsweise wenn sie vom Fussballtraining angemeldet und wieder abgemeldet werden und neu Karate betreiben (vgl. act. 79 S. 10 [Ziff. II.1.5]; act. 79/6; act. 82 Rz 65 f.) oder E.________ von der Beklagten vom Klavierunterricht abgemeldet und vom Kläger wieder angemeldet wird (act. 119 Ziff. 75-77 und 96; act. 133 Rz 11). Dabei werden typischerweise auch Drittpersonen involviert, was beim Fussballtrainer zu einer enervierten Reaktion gegenüber dem Kläger führte (act. 79/8), während sich der Klavierlehrer offenbar dazu veranlasst fühlte, für den Kläger eine

Seite 24/67 Gefälligkeits-E-Mail zu verfassen ("Falls ich etwas vergessen hätte, schreibe mir doch" [act. 129/46]; vgl. hinten E. 4.7.2). Exemplarisch ist sodann der Streit, der zwischen den Parteien über die medikamentöse Behandlung von ADHS bei E.________ entbrannte und dazu führte, dass der bis dahin behandelnde Kinderarzt – nach einer Intervention der klägerischen Rechtsvertreterin (act. 113/40) – die Behandlung von E.________ abbrach und die Parteien ersuchte, sich einen "neuen Kinderarzt zu suchen, der idealerweise das Vertrauen beider Elternteile geniessen sollte" (act. 113/41). In der Folge konsultierte der Kläger einen anderen Kinderarzt, der offenbar die Auffassung seines Vorgängers hinsichtlich der Behandlung von E.________ teilt. Damit scheint das Problem – wenn auch auf Umwegen – zumindest vorübergehend gelöst. Über die Frage, ob und in welcher Form E.________ am Abend Schlafoder Beruhigungsmittel erhalten soll, sind sich die Parteien allerdings noch immer uneins (vgl. act. 119 Ziff. 14, 15, 30, 65-69, 95 und 97-99; act. 122 [vom Kläger korrigierte Fassung des Protokolls der Parteibefragung] Ziff. 97). Allein die eben dargestellten Vorfälle zeigen, wie gross die Defizite der Parteien bezüglich Kommunikation und Kooperation nach wie vor sind (vgl. zum Ganzen auch die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz [vorne E. 4.1.3], die entgegen der Auffassung des Klägers durchaus geeignet sind, die diesbezüglichen Mängel zu belegen). Letztlich räumt dies nicht nur die Beklagte (act. 130 Rz 6.1), sondern (zumindest teilweise) auch der Kläger ein, wenn er angesichts der konkreten Umstände beschönigend meint, dass die Parteien "bezüglich der Kommunikation sicherlich Verbesserungspotential aufweisen". Zugleich betont er, dass die Parteien es bisher immer geschafft hätten, in Kinderbelangen Absprachen und Entscheidungen zu treffen, und sie "schlussendlich" stets eine Lösung gefunden hätten (act. 75 Rz 31 f.; act. 98 Rz 11; vgl. auch vorne E. 4.2). Dies mag im Ergebnis zutreffen; nur gibt es am Ende für (fast) alles immer irgendeine Lösung. Viel wichtiger wäre, wie Lösungen gefunden werden, ob diese gut sind und vor allem auch dem Wohl der Kinder dienen. Darauf geht der Kläger nicht weiter ein. 4.5.3 Auffallend sind sodann das Misstrauen und die Feindseligkeit, die das Verhalten der Parteien beiderseits prägen. Sie überhäufen sich mit Vorwürfen, wobei sie sich insbesondere gegenseitig vorhalten, hinsichtlich der Obhut nicht das Wohl der Kinder, sondern in erster Linie finanzielle Aspekte im Auge zu haben. Bezüglich des Klägers ist dazu zu bemerken, dass dieser sowohl in der Berufung vom 3. Juni 2020 wie auch noch in der Berufungsreplik vom 21. Oktober 2020 vorbrachte, es gehe ihm nicht darum, einen möglichst hohen Betreuungsanteil [und damit finanzielle Vorteile] für sich zu beanspruchen, sondern im Sinne der Stabilität und Kontinuität die bisherigen Betreuungsanteile aufrechtzuerhalten, zumal dies auch dem Wunsch der Kinder entspreche (act. 82 Rz 42). Nur kurze Zeit später gab er diesen Standpunkt allerdings auf und verlangte mit Eingabe vom 27. Januar 2021, dass sein Betreuungsanteil zu erhöhen und neu die Beklagte (anstelle des Klägers) zur Zahlung von Beiträgen an den Unterhalt der Kinder zu verpflichten sei. Ob die dafür vorgebrachten Gründe (vgl. vorne E. 4.3) tatsächlich zutreffen, ist fraglich, weil die Eingabe vom 27. Januar 2021 nur gut drei Monate nach der Berufungsreplik vom 21. Oktober 2020 erfolgte und sich die tatsächlichen Verhältnisse in dieser kurzen Zeit offenbar nicht wesentlich verändert haben. Wie es sich damit verhält, kann indessen offenbleiben, ist doch nicht zu übersehen – und letztlich vom Kläger auch nicht bestritten (vgl. act. 129 Rz 19 f.) –, dass sein Sinneswandel nicht primär auf die genannten

Seite 25/67 Gründen, sondern vor allem auf die (ab Dezember 2020 publizierte) Änderung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Obhut sowie auf den Tod des Vaters der Beklagten im Januar 2021 zurückzuführen ist (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 4.4 und 4.5). Diese Umstände haben ihn offenkundig dazu veranlasst, seine bis dahin gestellten Anträge praktisch auf den Kopf zu stellen und der vorher von ihm gepriesenen Stabilität und Kontinuität keinen besonderen Wert mehr beizumessen. Die nachträgliche Beteuerung des Klägers, wonach die Änderung seiner Haltung mitunter der Verfahrensdauer geschuldet sei (act. 129 Rz 19), überzeugt nicht: Sie trifft nur insoweit zu, als das Verfahren tatsächlich schon sehr lange dauert und das Bundesgericht während des Verfahrens seine Praxis geändert hat, worauf der Kläger umgehend reagierte. Bemerkenswert ist zudem das Verhalten des Klägers beim Tod des Vaters der Beklagten, der am tt.mm.jjjj im Alter von ________ Jahren ________ verstarb (vgl. act. 90 Rz 4, 11 und 15). Darüber bzw. über die damit verbundenen finanziellen Folgen informierte der Kläger das Obergericht unter Hinweis auf Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO bereits mit Eingabe vom 14. Januar 2021 (Aufgabedatum), also bloss ________ Tage später (act. 86). Dieses Vorgehen erscheint – weil prozessual unnötig (vgl. vorne E. 2.2 Abs. 2) – nicht nur als pietätlos, sondern zeigt auch, mit welcher Härte der Kläger seine Interessen verfolgt. Auf der anderen Seite hat die Beklagte ungeachtet der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichts lange an der Beibehaltung der alleinigen Obhut festgehalten. Sie machte dabei insbesondere geltend, dass sie die eigentliche Erziehungsarbeit leiste und im Vergleich zum Kläger die persönliche Betreuung der Kinder in höherem Mass gewährleisten könne (was in der Regel eben gerade keine Rolle mehr spielt [vgl. vorne E. 4.4.2 Abs. 2]). Zudem verdächtigt sie den Kläger, einen prozentual möglichst hohen Betreuungsanteil für sich in Anspruch zu nehmen – egal wie und von wem dieser erfüllt werde –, um möglichst den von ihm zu bezahlenden Kindesunterhalt reduzieren zu können (act. 79 S. 5 ff.). Damit vermag die Beklagte allerdings nicht darüber hinwegzutäuschen, dass sie – jedenfalls bis zur Einreichung des klägerischen Gesuchs um Abänderung des Entscheids vom 2. Oktober 2015 (Verfahren ES 2015 413) – von der dort getroffenen Regelung profitiert (vgl. act. 79 S. 18) und im Berufungsverfahren ihrerseits nur wenig oder zögerlich zur Transparenz ihrer finanziellen Verhältnisse beigetragen hat. Dies gilt zum einen für ihre Einkünfte (vgl. act. 82 S. 24), insbesondere aber auch mit Bezug auf den Nachlass ihres verstorbenen Vaters (act. 101 S. 20 [zu 6]). Diesbezüglich gab sie an der Parteibefragung, die am Nachmittag des 14. Dezember 2021 stattfand, an, über keine Vermögenswerte zu verfügen (act. 119 Ziff. 62), obwohl sie offenbar am Morgen des gleichen Tages den öffentlich beurkundeten Erbteilungs- und Darlehensvertrag unterzeichnet hatte, in welchem ihr Erbanteil auf CHF 428'720.50 beziffert wird (vgl. act. 125/43). Dieses (wohl mutwillige) Leugnen bleibt zwar ohne disziplinarische Ahndung, weil die Parteien zu Beginn der Parteibefragung versehentlich weder zur Wahrheit ermahnt noch auf die Folgen einer wissentlich unwahren Aussage hingewiesen wurden (Art. 191 Abs. 2 ZPO; act. 119 S. 1; Hafner, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 191 ZPO N 15 und 17). Es zeigt jedoch, dass (auch) die Haltung der Beklagten nicht nur von den Bedürfnissen der Kinder geprägt ist, sondern finanzielle Aspekte ebenfalls eine wesentliche Rolle spielen. 4.5.4 Bedenklich ist ferner, dass die Parteien sich nicht scheuen, die Kinder in ihre Auseinandersetzung miteinzubeziehen, und versuchen, sie zu instrumentalisieren oder zumindest zu ihren Gunsten zu beeinflussen. Dies zeigte sich insbesondere an der Anhörung der Kinder. So erklärte E.________, dass es seiner Mutter hauptsächlich fast nur ums Geld gehe und die Oma [mütterlicherseits] sage, dass sein Vater der Mutter zu wenig bezahle. Dabei seien

Seite 26/67 CHF 3'500.00 eigentlich der ganze Lohn, den sein Vater jetzt noch habe. Dieser verdiene CHF 7'000.00. Davon gebe er CHF 3'500.00 an die Mutter ab, die so schon CHF 4'500.00 habe und somit CHF 8'000.00 bekomme, damit aber nicht zufrieden sei, obwohl sie auch noch das Geld ihres Vaters habe, der extrem viel Geld gehabt habe. Das wisse er von seinem Vater, der praktisch keine Geheimnisse vor ihm habe und wolle, dass die Kinder auch über die Kosten informiert seien, damit sie wüssten, was die Wahrheit sei, wenn die Mutter ihren Kolleginnen oder diese Kolleginnen etwas anderes sagen würden (act. 118a S. 4 unten, S. 5 oben und S. 2 Mitte). Der Kläger bestreitet nicht, E.________ über die finanziellen Verhältnisse der Parteien (mehr oder weniger zutreffend) informiert zu haben, und er ist sich offenbar bewusst, dass es nicht richtig war, mit den Kindern darüber zu sprechen. Er macht jedoch geltend, dass ihm keine andere Wahl bleibe, weil E.________ gesagt werde, dass er (der Kläger) nichts zahle und nichts mache, und "man" ihn schlecht vor den Kindern mache (act. 119 Ziff. 36 f.). Letzteres mag zwar bis zu einem gewissen Grad zutreffen, heisst aber offenkundig nicht, dass der Kläger keine andere Wahl hatte. Vor allem aber rechtfertigt es auch nicht, die Kinder zu instrumentalisieren, womit sie letztlich auch in Konflikte hineingezogen werden, die ausschliesslich die Paarebene betreffen (vgl. act. 134 Rz 34). Ebenso wenig geht es an, dass die Parteien den Kindern nicht für diese bestimmte E-Mails oder Eingaben an das Gericht vorhalten (s. zum Beispiel act. 90 Rz 2 und act. 93 S. 3 f. [zu Ziff. I.2] sowie act. 118a S. 2 oben), und es ist sicher auch nicht zum Wohl der Kinder, wenn sich Freundinnen und die Mutter der Beklagten in Anwesenheit der Kinder in die Auseinandersetzung zwischen den Parteien einmischen und die Beklagte nicht dagegen einschreitet (vgl. act. 118a S. 2 Abs. 1, S. 3 Abs. 2, S. 4 Abs. 2). 4.5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Parteien im Umgang mit der Gegenseite und den Kindern erhebliche Defizite aufweisen, die sie nicht beheben können oder wollen. Sie kämpfen um die Kinder, aber offenbar auch um Macht, Kontrolle, Einfluss und Geld, was die Interessen der Kinder in den Hintergrund rückt. Dass der 12-jährige E.________ und der 10jährige F.________ unter dem inzwischen mehr als sieben Jahre andauernden Konflikt ihrer Eltern leiden, ist offenkundig. Daher erstaunt es auch nicht, dass sie in einen Loyalitätskonflikt geraten sind und sich so bald als möglich ein Ende des Streits wünschen (act. 119 Ziff. 35, 38 und 39; s. zum Ganzen auch Schreiner, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung Band II, 4. A. 2022, Anh. Psych N 229-256). Mithin bestehen bezüglich der Erziehungsfähigkeit der Parteien zwar erhebliche Bedenken. Im Lichte der neuen Praxis des Bundesgerichts ist sie aber trotz der widrigen Umstände zu bejahen (s. dazu auch die nachfolgende E. 4.6.1), zumal sich die Parteien wenigstens in diesem Punkt einig sind (vgl. vorne E. 4.5). 4.6 Zu den weiteren Voraussetzungen für die Anordnung einer alternierenden Obhut ist Folgendes festzuhalten: 4.6.1 E.________ und F.________ werden nun schon seit rund sieben Jahren zu rund 1/3 vom Kläger betreut, wobei die Kommunikation zwischen den Parteien seit ihrer Trennung zwar ausgesprochen schwierig, aber möglich ist und die Eltern in Kinderbelangen letztlich Lösungen finden, auch wenn diese Lösungen – wie bspw. bei der medikamentösen Behandlung von E.________ – oft umstritten sind und teils fraglich ist, ob dabei das Wohl der Kinder im Vordergrund steht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_629/2020 E. 4.2 und 8.3.2

Seite 27/67 sowie vorne E. 4.5.2 f.). Im Weiteren ist festzuhalten, dass sich die Kinder trotz des massiven Elternkonflikts – soweit ersichtlich – normal entwickeln, die Schule (mit der erforderlichen Unterstützung) zu meistern vermögen, regelmässig Sport treiben, Musikinstrumente spielen (act. 119 Ziff. 13, 14, 17, 28 und 32) und – wie selbst die Beklagte einräumt – "mit der schwierigen Situation erstaunlich gut" umgehen (act. 130 S. 7). Dem Protokoll der Kinderanhörung (act. 118a) lässt sich sodann entnehmen, dass die Kinder zwar Probleme mit dem Umfeld der Beklagten haben, gegenüber dieser aber keine ablehnende Haltung einnehmen. Sie möchten jedoch mehr Zeit mit dem Vater verbringen, was sie an ihrer Anhörung glaubhaft und klar zum Ausdruck gebracht haben (vgl. act. 118a S. 2 Abs. 2, S. 3 Abs. 2, S. 4 Abs. 1 und 2). Dieser Wunsch ist zwar zweifellos (auch) auf die Einflussnahme des Vaters zurückzuführen (vgl. vorne E. 4.5.4 sowie die Aussage von F.________, wonach sie mit den jetzigen Betreuungszeiten viel mehr bei der Mutter seien, was "so eine Art unfairer Deal" sei [act. 118a S. 3 Abs. 1]). Auf der anderen Seite hielt auch die Beklagte bereits in der Eingabe vom 21. Mai 2021 fest, dass die Kinder viel Zeit mit dem Vater verbringen möchten, was ihr bekannt sei und sie auch nie bestritten habe (vgl. act. 101 S. 2 [Rz 3], wobei sie in diesem Zusammenhang noch darauf hinwies, dass das gewählte Betreuungsmodell letztlich aber auch umsetzbar und mit der beruflichen Situation des Klägers vereinbar sein müsse). An der Parteibefragung vom 14. Dezember 2021 erklärte sie dann, ihre Kinder würden schon sagen, dass sie mehr beim Vater sein möchten, aber sie sicher auch mit 40 %, d.h. Mittwochabend bis Freitagabend, einverstanden wären (vgl. act. 119 Ziff. 39, wobei sie anfügte, dass es für die Entwicklung der Kinder einfach wichtig wäre, den Konflikt endlich zu beenden). Mithin ist davon auszugehen, dass sich die Kinder tatsächlich eine Ausdehnung des Betreuungsanteils des Klägers wünschen. Zudem liegen die Wohnorte der Eltern sehr nahe beieinander, weshalb die geografische Distanz einer alternierenden Obhut unbestrittenermassen nicht entgegensteht. Schliesslich ist die bisher gelebte Betreuung der Kinder – und damit die erforderliche Stabilität – auch bei Anordnung der alternierenden Obhut gewährleistet, und zwar selbst dann, wenn der Betreuungsanteil des Klägers erhöht wird und er die Kinder neu jeweils bereits ab Mittwoch, 18.00 Uhr, bis Freitag, 18.00 Uhr, und jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, betreuen kann. Demnach sind die Voraussetzungen für die Anordnung einer alternierenden Obhut erfüllt. Mithin ist die Berufung in diesem Punkt gutzuheissen und der Betreuungsanteil des Klägers auf den eben genannten Umfang festzusetzen. 4.6.2 Anzumerken bleibt, dass nach dem Antrag des Klägers die Betreuungszeit am Mittwoch um 12.00 Uhr beginnen soll, was er damit begründet, dass er am Mittwochnachmittag im Homeoffice arbeiten könne. Diesem Antrag kann nicht gefolgt werden. Zum einen ist ungewiss, ob der Kläger – sei es bei seiner jetzigen Arbeitgeberin oder nach einem allfälligen Stellenwechsel – auf Dauer am Mittwoch im Homeoffice arbeiten kann. Vor allem aber erscheint eine Übergabe der Kinder an einem Werktag um 12.00 Uhr mittags [bzw. nach Schulschluss] aus naheliegenden Gründen als umständlich bzw. unpraktisch und dementsprechend unzweckmässig. Dies gilt umso mehr, als auch auf die Erwerbstätigkeit der Beklagten Rücksicht zu nehmen ist. Den Argumenten der Beklagten ist sodann entgegenzuhalten, dass dank Homeoffice (auch) der Kläger in der Lage ist, die Betreuungsverantwortung für die Kinder in erheblichem Mass zu übernehmen, und nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Eigen- und Fremdbetreuung grundsätzlich ohnehin gleichwertig sind. Zudem sind im vorliegenden Fall keine Umstände

Seite 28/67 ersichtlich, die es ausnahmsweise rechtfertigen würden, von diesem Grundsatz abzuweichen. Namentlich macht die Beklagte in diesem Zusammenhang auch nicht geltend, dass der Kläger dem schwierigen Umgang mit E.________ nicht gewachsen wäre (vgl. hinten E. 4.7.3). Zudem nimmt der Betreuungsbedarf der Kinder mit zunehmendem Alter ab und wird die Beklagte ihr Arbeitspensum in naher Zukunft erhöhen müssen (vgl. hinten E. 6.2.2.4 f.), womit ihr ebenfalls weniger Zeit für die persönliche Betreuung der Kinder verbleiben wird. Nicht zuletzt muss im vorliegenden Fall zwar davon ausgegangen werden, dass allein die Anordnung der alternierenden Obhut – unabhängig vom Betreuungsanteil des Klägers – an der bestehenden (misslichen) Situation nichts zu ändern vermag. Immerhin bestehen aber auch keine Anzeichen dafür, dass mit der neuen Regelung die Kinder im Vergleich zur bisher gelebten Betreuung (noch) stärkeren Belastungen ausgesetzt wären, die ihren Interessen offensichtlich zuwiderlaufen würden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_99/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 4.3.5). Der Vollständigkeit halber ist schliesslich festzuhalten, dass die Beklagte dem Kläger im April 2021 vorgeschlagen hat, dass er hauptsächlich die Betreuung von E.________ und sie hauptsächlich die Betreuung von F.________ übernehme (vgl. hinten E. 4.7.3). Eine solche Lösung kommt vorliegend nicht infrage. Sie widerspräche nicht nur dem Grundsatz, Geschwister nach Möglichkeit nicht zu trennen, sondern würde zweifellos auch den Bedürfnissen von E.________ und F.________ nicht gerecht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_901/2017 vom 27. März 2018 E. 2.2 m.H.). 4.7 Zu prüfen bleibt, ob Kindesschutzmassnahmen anzuordnen sind. 4.7.1 Der Kläger stellt diesbezüglich den Antrag, die Beklagte sei zu verpflichten, ein Gewaltpräventionsprogramm oder ein Gewaltcoaching zu absolvieren. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, die Kinder hätten ausgeführt, dass es zu Gewalt seitens der Mutter und der Grossmutter ihnen gegenüber gekommen sei. Die Beklagte streite dies zwar ab bzw. verharmlose die Vorfälle. Die Kinder hätten die Vorkommnisse aber bereits verschiedenen Personen gegenüber geschildert, weshalb es umso wahrscheinlicher sei, dass diese Schilderungen der Wahrheit entsprächen. Die physische, aber auch psychische Gewalt ("Fertigmachen von E.________") sei evident. Den Ausführungen der Beklagten könne sodann auch nicht viel Glauben geschenkt werden, zumal sie es auch sonst nicht so genau mit der Wahrheit nehme (indem sie an der Parteibefragung angegeben habe, nur Schulden zu haben, obwohl sie gleichentags ihrer Mutter ein Darlehen im mittleren 6-stelligen Bereich gewährt habe). Es sei daher unumgänglich, die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen zu prüfen; dieser Verantwortung könne sich das Gericht vorliegend nicht entziehen. Der Kläger beantrage daher, dass die "Kindeswohlgefährdung abgeklärt" werde und geeignete Massnahmen ergriffen würden, um der Kindeswohlgefährdung Abhilfe zu schaffen. Als Massnahme sei insbesondere der Besuch eines Gewaltcoachings oder eines Gewaltpräventionskurses seitens der Beklagten vorzusehen (act. 129 Rz 22-24.). 4.7.2 Demgegenüber bringt die Beklagte in der Eingabe vom 29. April 2022 zusammengefasst vor, sie sei weder ein gewalttätiger Mensch noch eine gewalttätige Mutter: Sie schlage ihre Kinder nicht und setze sie auch nicht unter Druck, was insbesondere auch für E.________ gelte. Der Kläger habe in diesem Zusammenhang eine an ihn gerichtete E-Mail des Klavierlehrers I.________ vom 5. Dezember 2021 (act. 129/46) eingereicht. Dazu sei zu bemerken, dass die

Seite 29/67 Beklagte E.________ Ende November 2021 bei der Musikschule J.________ vom Klavierunterricht abgemeldet habe, weil E.________ über längere Zeit völlig unmotiviert gewesen sei, zuhause für die Musikstunden zu üben, und offensichtlich auch den Musikunterricht nicht gerne besucht habe. Sie habe E.________ eben gerade nicht unter Druck setzen wollen, damit er nebst Schule, Hausaufgaben und Sport nicht auch noch unbedingt Klavier üben müsse. Schliesslich sei E.________ auch wegen des bei ihm diagnostizierten ADHS stark gefordert, weshalb sie ihn nicht habe überfordern wollen. Für die Beklagte sei es daher sehr befremdlich, wenn der Klavierlehrer von E.________ daraufhin in der E-Mail vom 5. Dezember 2021 festgehalten habe, dass E.________ ihm mitgeteilt habe, er werde von der Beklagten [und deren Mutter] "gezwungen zum Klavierüben (ständiger Druck)". Zudem mache es den Anschein, dass der Klavierlehrer und der Kläger befreundet seien oder sich sehr gut kennen würden und der Klavierlehrer die E-Mail vom 5. Dezember 2021 auf Wunsch des Klägers nur deshalb geschrieben habe, um einen Beweis gegen die Beklagte zu generieren, der sie in einem schlechten Licht darstelle ("Falls ich etwas vergessen hätte, schreib mir doch"). Am Wahrheitsgehalt der E-Mail seien daher grösste Zweifel angebracht. Sie sei letztlich ein weiteres Beispiel dafür, dass der Kläger alle Hebel in Bewegung setze, um die Beklagte in ein schlechtes Licht zu rücken. Der Kläger instrumentalisiere die Kinder, um sie gegen die Beklagte aufzuhetzen, deren Autorität zu untergraben, den Respekt der Kinder der Mutter gegenüber zu minimieren und ihre Erziehungsarbeit zu sabotieren. Diese "psychologische Kriegsführung" gegen die Beklagte auf dem Rücken der Kinder sei eine Form von psychischer Gewalt und schade dem Wohl der Kinder. Diese würden dadurch und durch die seit Jahren andauernde Uneinigkeit der Eltern über Erziehungs-, Gesundheitsfragen usw. massiv verunsichert. Sollte also das Gericht zum Schluss kommen, dass zum heutigen Zeitpunkt Kindesschutzmassnahmen angeordnet werden müssten, so sei dies für beide Eltern gleichermassen zu prüfen und bei Bedarf anzuordnen. Der psychischen Gewalt und dem Druck, welcher der Kläger seinen Kindern und der Beklagten gegenüber ausübe, wäre dann nämlich ebenfalls mit geeigneten Massnahmen zu begegnen. Dabei kämen verschiedene Massnahmen in Frage, namentlich: – ein Coaching in Sachen Erziehungsarbeit und Elternkommunikation für beide Parteien; – ein von beiden Eltern zu besuchender Gewaltpräventionskurs; – eine Mediation bei punkto Eltern, Kinder & Jugendliche in Baar (für die ganze Familie); – ein Konfliktmanagement bei einer geeigneten Fachperson (für die ganze Familie); – ein Erziehungsfähigkeitsgutachten über beide Eltern als "ultima ratio". Der Antrag des Klägers, allein die Beklagte habe sich einem Gewaltcoaching oder einem Präventionskurs zu unterziehen, sei vollumfänglich abzuweisen. Die ganze Familie, d.h. Eltern und Kinder, seien von diesem "chronifizierten" langjährigen Konflikt derart betroffen, dass ohne Fachwissen nicht mehr auszumachen sei, welches die Ursachen des Konfliktes seien. Es wäre daher weder zielführend noch professionell, bloss ein Familienmitglied zur "Therapie" zu schicken und die anderen Familienmitglieder so weitermachen zu lassen wie bisher. Im Sinne der Offizialmaxime überlasse es die Beklagte jedoch dem Gericht, (von Amtes wegen) allfällige Abklärungen hierzu zu treffen und darüber zu entscheiden, ob zum jetzigen Zeitpunkt Kindesschutzmassnahmen zu erlassen seien (act. 133 S. 11 f.). 4.7.3 Unbestritten ist, dass das Verhältnis zwischen den Kindern und der Mutter der Beklagten angespannt ist und die Grossmutter die Kinder – wie diese es ausgedrückt haben – "manchmal

Seite 30/67 geschlagen" hat (act. 118a S. 1 a.E.) oder – nach Aussage der Beklagten – "ihnen einmal eine Ohrfeige oder einen Klaps gegeben hat" (act. 119 Ziff. 43 und 44; s. auch act. 103/34). Inzwischen hat die Beklagte ihre Mutter offenbar darauf angesprochen (vgl. act. 130 Rz 5) und es ist davon auszugehen, dass die Beklagte dieses Problem – nötigenfalls mit einer angepassten Betreuung der Kinder – lösen kann (vgl. act. 103/34 und act. 119 Ziff. 23 und 24). Die Beklagte hat sodann bestritten, dass sie die Kinder "manchmal" mit den Krücken geschlagen habe (act. 118a S. 1 unten und S. 4 Abs. 2). Sie habe ihnen mit den Krücken vielleicht mal einen "Stups" gegeben, da sie ja die Hände nicht frei gehabt habe; ein Schlag sei es sicher nicht gewesen (act. 119 Ziff. 42). Ebenso hat sie bestritten, E.________ von oben mit der Faust auf den Kopf geschlagen zu haben (act. 119 Ziff. 16, 31, 70-74 und 79). Was sich bei den eben erwähnten Vorfällen tatsächlich zugetragen hat, lässt sich letztlich nicht klären. Die Aussagen der Beklagten erscheinen indessen als glaubhaft. Nur weil sie an der Parteibefragung den von ihr am selben Tag abgeschlossenen Erbteilungs- und Darlehensvertrag verschwiegen hat, können – entgegen der Auffassung des Klägers – nicht gleich alle ihre Aussagen in Zweifel gezogen werden. Hinzu kommt, dass die Kinder nur vereinzelte Vorkommnisse (relativ ungenau) geschildert und dabei nicht erklärt haben, von ihrer Mutter ständig und/oder heftig geschlagen worden zu sein. Zudem ist auch der Kläger nicht sicher, ob E.________ tatsächlich die Wahrheit sagt (act. 119 Ziff. 16). Er hielt zudem selber fest, dass E.________ gerne mal übertreibe (act. 134 Rz 9) und er sich vorstellen könne, dass bei E.________s Schilderung "eine gewisse Übertreibung dabei" sei (act. 119 Ziff. 71 und 72). Auf der anderen Seite ist nicht zu übersehen, dass der Umgang mit E.________, der an ADHS leidet, sehr anspruchsvoll ist, was auch der Kläger nicht bestreitet (vgl. act. 75 Rz 35). Ferner hat sich die Beklagte zwar dagegen verwahrt, mit E.________ phasenweise stark überfordert zu sein. Dies sei unwahr und eine tendenziöse Behauptung, die dazu diene, gegen sie als Mutter negative Stimmung zu machen (vgl. act. 94 [Eingabe vom 1. März 2021] S. 4 unten). In einer E-Mail vom 16. April 2021 räumte sie dem Kläger gegenüber allerdings ein, dass sich E.________ ihr gegenüber "nur noch oppositionell" verhalte, "sich kaum mehr was sagen" lasse und F.________ so zu Hause "auch nicht zur Ruhe" komme. Sie schlage daher vor, dass E.________ zu 100 % beim Kläger lebe und nur noch jedes zweite Wochenende zu ihr komme. Dies sei – so die Beklagte – für die Entwicklung der Kinder die beste Lösung, damit endlich Ruhe einkehre, sich beide gut entwickeln könnten und Stabilität hätten (act. 103/35). An der Parteibefragung bestätigte sie sodann, dass es Zeiten gebe, in denen es aufgrund seiner Hyperaktivität schwierig sei mit E.________. Es könne sein, dass sie dann laut werde, aber sie schlage ihre Kinder sicher nicht (act. 119 Ziff. 80). Mithin kommt es bisweilen offenbar vor, dass die Beklagte im Umgang mit den Kindern die Beherrschung verliert, was zwar nicht zu verharmlosen oder zu billigen, angesichts der gesamten Umstände (s. dazu auch vorne E. 4.5.1 a.E.) aber nachvollziehbar ist. Zudem ist nicht erstellt, dass die Beklagte – wenn überhaupt – gegenüber den Kindern grundlos und in erheblichem Mass gewalttätig geworden ist und diese physisch oder psychisch misshandelt (hat). Die Beklagte zu verpflichten, ein Gewaltpräventionsprogramm oder Gewaltcoaching zu absolvieren, ist daher entgegen der Auffassung des Klägers nicht angezeigt. 4.7.4 Im Weiteren ist davon abzusehen, erneut eine Erziehungsbeistandschaft anzuordnen. Nachdem die Vorinstanz entsprechend dem übereinstimmenden Antrag der Parteien die im Eheschutzverfahren angeordnete Erziehungsbeistandschaft aufgehoben hat und der erstinstanzliche Entscheid in diesem Punkt unangefochten geblieben ist, macht es offenkundig

Seite 31/67 keinen Sinn, eine solche Massnahme abermals anzuordnen. Angesichts der ebenso zerfahrenen wie festgefahrenen Situation, der mangelnden Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Parteien und des Loyalitätskonflikts der Kinder drängt es sich hingegen auf, die Parteien gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB zu verpflichten, entweder ab Januar oder ab August 2023 bei punkto Kinder-, Jugend- und Elternberatung, Baar, den Kurs "Kinder im Blick" (KIB) zu besuchen (vgl. BGE 142 III 197 E. 3.7 m.w.H.; <https://punktozug.ch/elternkurse> [besucht am 21. September 2022]). Dieser Kurs, der sieben Sitzungen à drei Stunden umfasst, wird in zwei getrennten Gruppen durchgeführt, sodass die Eltern nicht in der gleichen Gruppe sind. Davon profitieren insbesondere hochkonfliktive Eltern, da sie sich mit der eigenen Rolle im Konflikt auseinandersetzen können, ohne mit dem anderen Elternteil konfrontiert zu werden (vgl. Schreiner, a.a.O., Anh. Psych N 313-317). Dabei lernen die Eltern unter anderem, besser auf die Bedürfnisse der Kinder einzugehen, und bekommen Vorschläge, wie sie mit dem anderen Elternteil besser umgehen können, wobei neueste Erkenntnisse der Scheidungsforschung praxisnah vermittelt werden (vgl. <https://www.kinderimblick.ch > und <https://punkto-zug.ch/assets/Documents/_KJEB/Flyer_KiB_neu.pdf> [besucht am 21. September 2022]). Dieser Kurs soll die Parteien dazu bringen, vermehrt die "Kinder im Blick" zu behalten, die zwischen ihnen bestehende Feindseligkeit und das gegenseitige Misstrauen zu verringern, ihre Kommunikation und Kooperation zum Wohl der Kinder zu verbessern und damit deren Verhältnis zu beiden Elternteilen soweit als möglich zu normalisieren. Dabei geht es weder um eine Therapie noch um eine Mediation, sondern um eine professionelle Beratung, welche die Parteien dazu bringen soll, als Eltern von zwei gemeinsamen Kindern so weit zusammenzuwirken oder sich aus dem Weg gehen zu können, dass die Kinder keinen (weiteren) Schaden nehmen. Angesichts des bisherigen Verhaltens der Parteien ist die Anordnung dieser (zulässigen) Massnahme von Amtes wegen mit der Androhung der Strafen gemäss Art. 292 StGB als Vollstreckungsmassnahme zu verbinden (Art. 236 Abs. 3 ZPO i.V.m. Art. 343 Abs. 1 lit. a ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5A_65/2017 vom 24. Mai 2017 E. 2.2 f. m.w.H.; 5A_522/2017 vom 22. November 2017 E. 4.7.3.2). Davon unabhängig bleibt zu hoffen, dass sich mit dem Abschluss des Scheidungsverfahrens die damit verbundenen Belastungen und (situativen) Erziehungsdefizite der Parteien erheblich vermindern (vgl. vorne E. 4.5.1 a.E.) und die angeordnete Massnahme allenfalls den Weg für eine weiterführende Mediation zu ebnen vermag. 4.7.5 Die Kosten des Kurses "Kinder im Blick" im Betrag von CHF 150.00 pro Person sind je von den Parteien zu tragen (Art. 218 Abs. 1 ZPO analog). 4.8 Bezüglich der Betreuung der Kinder während der Feiertage und Ferien ist einzig die Regelung für die Weihnachtstage streitig. Der erstinstanzliche Entscheid sieht für diese Zeit vor, dass in Jahren mit gerader Jahreszahl der Vater u

Z1 2020 25 — Zug Obergericht Zivilabteilung 21.09.2022 Z1 2020 25 — Swissrulings