Z1 19 11
URTEIL VOM 31. MÄRZ 2020
Das Bezirksgericht von Leuk und Westlich Raron
Marie-Luise Williner, Einzelrichterin
in Sachen
W _________, Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt M _________
und
X _________, Beklagte, Y _________, Beklagter, Z _________, Beklagter,
alle vertreten durch Rechtsanwalt N _________
Abänderung Scheidungsurteil vom 19.07.2016 (Kindesunterhalt & Nachehelicher Unterhalt)
- 2 - Verfahren A. Am 5. April 2019 reichte W _________, vertreten durch Rechtsanwalt M _________, gegen X _________, Y _________ und Z _________, alle vertreten durch Rechtsanwalt N _________, eine Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts Leuk und Westlich-Raron vom 19. Juli 2016 mit nachfolgenden Rechtsbegehren ein:
"Formell: "1. Dem Gesuchsteller wird im vorliegenden Verfahren um Abänderung des Scheidungsurteils die vollständige unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 117 ff. ZPO gewährt, unter Bezeichnung von RA M _________ als unentgeltlichen Rechtsbeistand mit Substitutionsrecht an seine Büropartner. "Materiell: "2. Im Scheidungsurteil vom 19. Juli 2016 des Bezirksgerichts Leuk und Westlich-Raron (Z1 16 39) sei Ziff. 2.1.4 wie folgt abzuändern: "2.1.4 Unterhalt Unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse der Ehegatten wird der zu leistende Kindesunterhalt des Vaters an die gemeinsamen Kinder wie folgt vereinbart: - vom 7. bis und mit dem 12. Altersjahr pro Kind Fr. 700.00; - ab dem 13. Altersjahr bis zum Erreichen der Mündigkeit bzw. bis zum Abschluss der ordentlichen Ausbildung pro Kind Fr. 800.00. Die vorgenannten Beträge verstehen sich exklusive Kinderzulagen, welche zusätzlich geschuldet sind. Erhält der Unterhaltspflichtige infolge Alter oder Invalidität nachträglich Sozialversicherungsrenten oder ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, die Erwerbseinkommen ersetzen, so hat er diese Beträge dem Kind zu zahlen; der bisherige Unterhaltsbeitrag vermindert sich von Gesetzes wegen im Umfang dieser neuen Leistungen (Art. 285 Abs. 2bis ZGB). Die Unterhaltsbeiträge werden bei einer Veränderung des Landesindexes der Konsumentenpreise von fünf Punkten nach oben oder nach unten entsprechend angepasst, sofern der Vater die Teuerung ausgeglichen erhält. Grundlage bildet der Index bei Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils (Index-Basis Mai 1993 = 100)." "3. Im Scheidungsurteil vom 19. Juli 2016 des Bezirksgerichts Leuk und Westlich-Raron (Z1 16 39) sei Ziff. 2.2.5 wie folgt abzuändern: "2.5.5 Nachehelicher Unterhalt W _________ bezahlt X _________ keinen nachehelichen Unterhalt, weil dies die finanziellen Verhältnisse nicht zulassen." "4. Der Entscheid betreffend der Schuldneranweisung vom 13. Juli 2018 des Bezirksgerichts Leuk und Westlich-Raron (Z2 18 30) sei betreffend Ziff. 1 wie folgt abzuändern: "Der Arbeitgeber von W _________ bzw. die jeweilige Arbeitslosenkasse wird angewiesen, zur Bezahlung von W _________ geschuldeten Unterhaltsbeiträge den Betrag von CHF 1'500.00 zzgl. Kinderzulagen ab sofort jeden Monat von dessen Lohn in Abzug zu bringen und direkt auf das Konto IBAN Nr. xxx, lautend auf X _________, zu überweisen, unter Androhung doppelter Zahlungspflicht im Unterlassungsfall." "5. Der Entscheid betreffend der Schuldneranweisung vom 13. Juli 2018 des Bezirksgerichts Leuk und Westlich-Raron (Z2 18 30) sei betreffend Ziff. 2 wie folgt abzuändern "Ab Dezember 2019 wird der Arbeitgeber von W _________ bzw. die jeweilige Arbeitslosenkasse wird angewiesen, zur Bezahlung von W _________ geschuldeten Unterhaltsbeiträge den Betrag von CHF 1'600.00 zzgl. Kinderzulagen ab sofort jeden Monat von dessen Lohn in Abzug zu bringen und direkt auf das Konto IBAN Nr. xxx, lautend auf X _________, zu überweisen, unter Androhung doppelter Zahlungspflicht im Unterlassungsfall." "6. Die Kosten von Verfahren und Entscheid seien der Beklagten aufzuerlegen. "7. Der Beklagte bezahlt der Klägerin eine angemessene Parteientschädigung gemäss GTar."
Der Kläger macht geltend, er habe seine Arbeitsstelle bei der B _________ als Schichtarbeiter aus gesundheitlichen Gründen aufgeben müssen und verdiene deshalb seit Juni 2018 erheblich weniger. Ferner hätten sich die Einkommensverhältnisse von X _________ verbessert.
B. An der Einigungsverhandlung vom 17. Mai 2019 wurde keine einvernehmliche Lösung gefunden. Am 7. Juni 2019 reichten die Beklagten ihre Klageantwort mit nachfolgenden Rechtsbegehren ein:
- 3 - "1. Die klägerischen Rechtsbegehren werden abgewiesen. "2. Der Kläger bezahlt den Beklagten eine angemessene Parteientschädigung. "3. Der Kläger bezahlt die Kosten von Verfahren und Entscheid."
Sie begründeten ihre Begehren dahingehend, der Kläger ab Februar 2010 bis Juni 2018 bei der B _________ SA gearbeitet habe. Dieser sei nur vom 9. Mai 2018 bis 5. Juni 2018 in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung gewesen. Ein Wechsel der Arbeitsstelle sei einzig während dieser Zeit indiziert gewesen, für die Zeit danach jedoch nicht bewiesen und bestätigt. Ein Berufswechsel sei nicht angezeigt gewesen, weshalb das ursprüngliche Einkommen als hypothetisches Einkommen anrechenbar sei.
C. Der Kläger replizierte am 2. Juli 2019 und hielt seine Rechtsbegehren aufrecht. Die Beklagten reichten am 9. Juli 2019 ihre Duplik ein und bestätigten ihre Anträge. Das Bezirksgericht erliess am 11. Juli 2019 die Beweisverfügung. Gleichentags hiess es das Gesuch um vollständige unentgeltliche Rechtspflege von W _________ für dieses Verfahren gut (Z2 19 31).
D. Am 17. Juli 2019 reichte der Kläger ein superprovisorisches und provisorisches Abänderungsgesuch der Schuldneranweisung ein. Das Bezirksgericht hiess das Gesuch superprovisorisch am 18. Juli 2019 gut und reduzierte die Schuldneranweisung von monatlich Fr. 2'920.00 auf Fr. 2'385.00. Nach Durchführung der Verhandlung vom 21. August 2019, an welcher beide Parteien einvernommen wurden, wies das Bezirksgericht das Gesuch um vorsorgliche Abänderung der Schuldneranweisung am 26. August 2019 angesichts des inzwischen höheren Einkommens des Klägers kostenpflichtig ab (Z2 19 xx).
E. Die Parteien wurden am 9. September 2019 zur Hauptverhandlung vorgeladen. Auf Antrag der Beklagten vom 27. September 2019 wurde der Arbeitgeber C _________ aufgrund neuer Tatsachen am 30. September 2019 als Zeuge vorgeladen. Der Kläger edierte am 2. Oktober 2019 weitere Unterlagen. W _________ erschien nicht zur Hauptverhandlung vom 14. November 2019, weshalb einzig der Zeuge C _________ und X _________ einvernommen wurden. Die Parteivertreter beantragten anstelle der mündliche Parteivorträge schriftliche einzureichen, was vom Gericht bewilligt wurde.
F. Das Bezirksgericht edierte am 14. November 2019 die Lohnabrechnung des Beklagten für den Monat Oktober 2019 und wies den aktuellen Arbeitgeber an, die Schuldneranweisung zu beachten. Nach Eingang der Lohnabrechnung setzte das Gericht den Parteien am 26. November 2019 die Frist zur Einreichung ihrer schriftlichen Parteivorträge an. Der Kläger stellte am 20. Januar 2020, die Beklagten am 21. Januar 2020 nachfolgende Schlussbegehren:
W _________ "1. Im Scheidungsurteil vom 19. Juli 2016 des Bezirksgerichts Leuk und Westlich-Raron (Z1 16 39) sei Ziff. 2.1.4 ab Einreichung der Abänderungsklage in Bezug auf den Barunterhalt der gemeinsamen Kinder, wie folgt abzuändern: "2.1.4 Unterhalt Unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse der Ehegatten wird der zu leistende Kindesunterhalt des Vaters an die gemeinsamen Kinder wie folgt vereinbart: - vom 7. bis und mit dem 12. Altersjahr pro Kind Fr. 700.00; - ab dem 13. Altersjahr bis zum Erreichen der Mündigkeit bzw. bis zum Abschluss der ordentlichen Ausbildung pro Kind Fr. 700.00.
- 4 - Die vorgenannten Beträge verstehen sich exklusive Kinderzulagen, welche zusätzlich geschuldet sind. Erhält der Unterhaltspflichtige infolge Alter oder Invalidität nachträglich Sozialversicherungsrenten oder ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, die Erwerbseinkommen ersetzen, so hat er diese Beträge dem Kind zu zahlen; der bisherige Unterhaltsbeitrag vermindert sich von Gesetzes wegen im Umfang dieser neuen Leistungen (Art. 285 Abs. 2bis ZGB). Die Unterhaltsbeiträge werden bei einer Veränderung des Landesindexes der Konsumentenpreise von fünf Punkten nach oben oder nach unten entsprechend angepasst, sofern der Vater die Teuerung ausgeglichen erhält. Grundlage bildet der Index bei Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils (Index-Basis Mai 1993 = 100)." Betreuungsunterhalt ist aufgrund des Alter der Kinder keiner geschuldet. "2. Im Scheidungsurteil vom 19. Juli 2016 des Bezirksgerichts Leuk und Westlich-Raron (Z1 16 39) ab Einreichung der Abänderungsklage sei Ziff. 2.2.5 wie folgt abzuändern: "2.5.5 Nachehelicher Unterhalt W _________ bezahlt X _________ keinen nachehelichen Unterhalt." "3. Der Entscheid betreffend der Schuldneranweisung vom 13. Juli 2018 des Bezirksgerichts Leuk und Westlich-Raron (Z2 18 30) sei betreffend Ziff. 1 & 2 wie folgt abzuändern: "Der Arbeitgeber von W _________ bzw. die jeweilige Arbeitslosenkasse wird angewiesen, zur Bezahlung von W _________ geschuldeten Unterhaltsbeiträge den Betrag von CHF 1'400.00 zzgl. Kinderzulagen ab sofort jeden Monat von dessen Lohn in Abzug zu bringen und direkt auf das Konto IBAN Nr. xxx, lautend auf X _________, zu überweisen, unter Androhung doppelter Zahlungspflicht im Unterlassungsfall." "4. Die Kosten von Verfahren und Entscheid seien der Beklagten aufzuerlegen. "5. Der Beklagte bezahlt der Klägerin eine angemessene Parteientschädigung gemäss GTar."
X _________, Y _________ & Z _________ "1. Die klägerischen Rechtsbegehren werden abgewiesen. "2. Der Kläger bezahlt den Beklagten eine angemessene Parteientschädigung. "3. Der Kläger bezahlt die Kosten von Verfahren und Entscheid."
Sachverhalt und Erwägungen 1. Alle Parteien haben ihren Wohnsitz in A _________. Folglich ist das Bezirksgericht Leuk örtlich und sachlich zur Beurteilung der vorliegenden Abänderungsklage zuständig (Art. 23 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO]; Art. 4 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 11.02.2009 [EGZPO]). Für das streitige Abänderungsverfahren gelten die Vorschriften über die Scheidungsklage gemäss Art. 290 ff. ZPO sinngemäss (Art. 284 Abs. 3 ZPO). Bezüglich der Kinderbelange erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge (Art. 296 ZPO). 2. Der Klage liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Am 19. Juli 2016 wurde die Ehe von X _________ und W _________ geschieden, wobei das Gericht die gemeinsam eingereichte Scheidungskonvention genehmigte. Die Söhne Y _________ (geb. 15.11.2005) und Z _________ (geb. xxx 2007) verblieben unter der gemeinsamen elterlichen Sorge. Die Verantwortung zur Betreuung und Erziehung der Söhne wurde vorwiegend der Mutter übertragen, welche mit den beiden in der bisherigen Familienwohnung verblieb. Das Besuchsrecht sollte einvernehmlich festgelegt werden, wobei als Mindestbesuchsrecht vereinbart wurde, dass die Söhne jedes zweite Wochenende sowie jeden zweiten Mittwochnachmittag beim Vater verbringen würden. Der Kindsvater verpflichtete sich, für die Söhne bis zum 12. Altersjahr monatlich Fr. 970.00 und ab dem 13. Altersjahr bis zum Erreichen der Mündigkeit resp. zum Abschluss einer ordentlichen Ausbildung monatlich Fr. 1'000.00 pro Kind zu bezahlen. Die Kinderzulagen sollten zusätzlich bezahlt werden. W _________ verpflichtete sich ferner, seiner Ehegattin ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis November 2017 einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 1'360.00 und ab dem 1. Dezember 2017 bis November 2023 ein solchen
- 5 von Fr. 950.00 zu bezahlen. Die Abstufung der nachehelichen Unterhaltsbeiträge erfolgte in Berücksichtigung der Tatsache, dass der jüngere Sohn Z _________ im November 2017 sein 10. Altersjahr und im November 2023 sein 16. Altersjahr erreichen würde. Die Unterhaltsberechnung erfolgte gestützt auf die Einkommen gemäss den Steuerunterlagen der Jahre 2013 und 2014 (Beleg Nr. 2; Verfahren Z1 16 39).
2.1 W _________ arbeitete bis Ende Juni 2018 bei der B _________ SA im Schichtbetrieb. Dabei verdiente er 2013 einen monatlichen Nettolohn von Fr. 7'068.65 (inkl. Kinderzulagen [KZ] von Fr. 550.00 und 13. Monatslohn [ML]) (Lohnausweis 2013 [Z1 16 39]). Im Jahre 2014 erzielte er ohne die unter Ziff. 3, Unregelmässige Leistungen, aufgeführte Spezialgratifikation und Beteiligung Grundbetrag in Höhe von total Fr. 2'177.00, einen monatlichen Nettolohn von ca. Fr. 7'105.35 inkl. 13. ML und KZ (Lohnausweis 2014 [Z1 16 39]). Das Einkommen von X _________ betrug 2013 monatlich netto Fr. 324.15 und 2014 monatlich netto Fr. 404.10 (Z1 16 39). 2015 erhöhte sich das Nettoeinkommen des Klägers ohne die unregelmässigen Leistungen (Fr. 2'250.00) auf monatlich Fr. 7'140.50 (inkl. 13. ML und KZ von Fr. 550.00) (Beleg Nr. 15). Dieses Einkommen erzielte er noch bis im Juni 2018 (Belege Nrn. 5 & 18), wobei die Kinderzulagen zu dieser Zeit bereits von der Kindsmutter bezogen wurden.
Ab dem 9. Mai 2018 bis 5. Juni 2018 war der Kläger arbeitsunfähig und befand sich in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung. D _________, Psychotherapeut beim Spitalzentrum Wallis, bestätigte am 23. Mai 2019, dass in dieser Zeit ein Wechsel der Arbeitsstelle in einen anderen Arbeitsbereich ohne Schichtarbeit aus gesundheitlichen Gründen indiziert gewesen sei (Beleg Nr. 16). Am 27. August 2019 bestätigte der Psychotherapeut, die Behandlung der Anpassungsstörung mit depressiver und ängstlicher Symptomatik sei im Sommer 2018 probeweise bei noch etwas labiler psychischer Verfassung sistiert worden. Der Kläger habe zu diesem Zeitpunkt keinen Therapieschluss gewünscht. Ein Jahr später werde die Behandlung abgeschlossen, weil sich W _________ nicht mehr gemeldet habe (Schreiben PZO vom 27.08.2019). Im Juli 2018 begann W _________ als Sanitärinstallateur bei der E _________ AG in F _________ zu arbeiten (Beleg Nr. 5). Dabei erzielte er gemäss den Lohnabrechnungen Juli bis November 2018 monatlich netto Fr. 4'805.40 (inkl. 13. ML). Ein Jahr später wechselte er zum Kleinunternehmen C _________ (G _________ GmbH) in A _________. Dort verdiente er monatlich netto Fr. 5'446.25 (inkl. 13. ML) (Lohnabrechnungen Juli & August 2019 [hinterlegt am 23.10.2019]). Dieses Arbeitsverhältnis wurde am 17. September 2019 per Ende September 2019 gekündigt (Einvernahme C _________ vom 14.11.2019). Der Arbeitgeber gab diesbezüglich zu Protokoll, der Kläger sei nicht kritikfähig gewesen. Es hätten Kleinigkeiten genügt, dass dieser komplett ausgerastet sei. Seit Oktober 2019 arbeitet der Kläger nunmehr bei der H _________ GmbH, wo er einen Bruttostundenlohn von Fr. 31.00 erzielt. Im Oktober 2019 waren dies total Fr. 5'542.80. Der Stundenlohn entspricht in etwa dem Einkommen bei der E _________ AG aus dem Jahre 2019, wo er pro Stunde Fr. 31.70 verdiente. In der Lohnabrechnung Oktober 2019 wurden die monatlichen durchschnittlichen Sollstunden von 178.80 berücksichtigt, obwohl er 201.25 Std. leistete, was einem Nettolohn von Fr. 4'623.50 (exkl. Spesen Fr. 56.00) entspricht (vgl. am 25.11.2019 edierte Lohnabrechnung Okt. 2019).
2.2 X _________ arbeitet als selbständige Coiffeuse zu Hause. Zudem fährt sie ca. alle 3 Wochen ins Altersheim I _________ in J _________, um den Heimbewohnern die
- 6 - Haare zu schneiden. Schliesslich arbeitet sie auch als Abwartin für die Pfarrei K _________ in A _________ (Einvernahmeprotokoll S. 2 A2 & 6). Die Beklagte erhöhte nach der Scheidung ihre Arbeitstätigkeit als Coiffeuse, welche sie bereits vor der Scheidung, wenn auch in geringerem Ausmass ausgeübt hatte (vgl. Steuerveranlagung 2013 und -erklärung 2014 [Z1 16 39]. Dies weil ihr der Kläger die Unterhaltsbeiträge nicht regelmässig bezahlt habe. In den ersten Jahren habe sie auch die Kinderzulagen nicht erhalten (Einvernahmeprotokoll S. 2 A1). 2018 erzielte sie gemäss der Steuererklärung 2018 nach Abzug der AHV-Beiträge einen durchschnittlichen Nettolohn von monatlich Fr. 1'960.85. Davon in Abzug zu bringen sind die Kinderzulagen von monatlich Fr. 550.00, welche die Kindsmutter seit 1-1.5 Jahren durch die CIVAF überwiesen erhält (Einvernahmeprotokoll S. 2 A1), und beim Barunterhalt der Kinder zu berücksichtigen ist. Zudem ist im vorgenannten Betrag auch das Nettoeinkommen des Altersheims von netto Fr. 293.00 (exkl. Spesen von monatlich Fr. 79.00) enthalten. 2019 verdiente sie als Coiffeuse bei der L _________ in J _________ in den ersten acht Monaten durchschnittlich monatlich netto Fr. 291.60 (inkl. 13. ML und Spesen, nach Abzug Loyer-Beiträge) (Lohnabrechnungen Januar-August 2019; eingereicht am 30.08.2019). Dabei fällt auf, dass die Beklagte im April 2019 nicht arbeitete, andernfalls das Einkommen höher wäre. Das durchschnittliche Einkommen ab Januar bis Ende August 2019 war deshalb um ca. Fr. 80.00 tiefer als jenes im Jahre 2018, weshalb vom Einkommen 2018 als Grundlage auszugehen ist. In Berücksichtigung des Gesamtarbeitsvertrags (GAV) für das Schweizer Coiffeurgewerbe ab dem 1. März 2018 entspricht das durch die Beklagte erzielte Nettoeinkommen ca. einem 40%-Pensum. Gemäss Anhang zum GAV erzielt eine gelernte Coiffeuse im 4. Berufsjahr bei einem 100%-Pensum nämlich einen Basislohn von brutto Fr. 3'925.00, was netto für eine Frau im Alter der Beklagten in etwa Fr. 3'394.00 entsprechen würde. Seit dem Entscheid des Bezirksgerichts Leuk und Westlich-Raron vom 13. Juli 2018 i.S. Schuldneranweisung (Z2 18 30) erhält X _________ die Unterhaltsbeiträge mittels Schuldneranweisung von den jeweiligen Arbeitgebern überwiesen. Aufgrund der verschiedenen Arbeitsstellenwechsel des Klägers sind jedoch Ausstände geblieben.
3. W _________ verlangt die Aufhebung des nachehelichen Unterhaltsbeitrags sowie die Reduktion der Kindesunterhaltsbeiträge auf Fr. 700.00.
3.1 Für die Koordination resp. den Vorrang der Unterhaltspflichten in der Familie ist Art. 276a ZGB massgebend. Danach geht die Unterhaltspflicht gegenüber den minderjährigen Kindern den anderen familienrechtlichen Unterhaltspflichten vor. Dies gilt nicht für den Unterhaltsanspruch von volljährigen Kindern, wobei das Gericht die Ausnahme von Abs. 2 von Amtes wegen zu prüfen hat. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei eingeschränkten Mitteln zuerst das betreibungsrechtlichen Existenzminimum des unterhaltspflichtigen Ehegatten, in zweiter Linie dasjenige der Kinder und zuletzt dasjenige des unterhaltsberechtigten Ehegatten zu ermitteln und zu decken (BGE 137 III 59 E. 4.2).
Im vorliegenden Verfahren bedeutet dies, dass zuerst der Bedarf der minderjährigen Söhne Y _________ und Z _________, anschliessend jener der unterhaltsberechtigten Ehegattin zu ermitteln ist. Bei einer Abänderung des Unterhaltsrechts gilt gerade die gegenteilige Reihenfolge, d.h. vorrangig ist der nacheheliche Unterhaltsbeitrag vor demjenigen der minderjährigen Kinder anzupassen.
- 7 -
3.2 Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die nacheheliche Unterhaltsrente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte (Art. 129 Abs. 1 ZGB). Der Unterhaltsbeitrag des Kindes wird demgegenüber bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes durch das Gericht neu festgesetzt oder aufgehoben (Art. 286 Abs. 2 ZGB). Für die Abänderungsklage gelten die Grundsätze der Unterhaltsklage. Bezüglich der Kinderunterhaltsbeiträge gilt die Untersuchungs- und Offizialmaxime. Die Rechtsprechung gewährt eine rückwirkende Anpassung auf ein Jahr vor Klageeinreichung, sofern dies zugunsten des Kindes oder der Ehegattin erfolgt. Andernfalls wirkt die Abänderung frühestens ab dem Zeitpunkt der Klageeinreichung (Fountoulakis/Breitschmid in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., N. 7 ff. zu Art. 286 & N. 58 zu Art. 129 mit Hinweisen) Aufgrund der Kindesunterhaltsrevision bestimmt sich der Unterhalt für die Unterhaltsperiode ab dem 1. Januar 2017 nach neuem Recht (Bundesgerichtsurteil 5A_708/2017 vom 13.03.2018 E. 4.1.2). Erheblich ist eine Veränderung der Verhältnisse, wenn sie die nach Art. 285 ZGB massgebenden Parameter der Beitragsbemessung betrifft und im Hinblick auf die Berechnung des Unterhaltsbeitrags bezüglich Dauer und Ausmass von Gewicht ist. Diese muss auch dauerhaft sein, andernfalls Art. 286 Abs. 3 ZGB allenfalls Anwendung findet. Nicht erforderlich ist die fehlende Voraussehbarkeit der Veränderung im Zeitpunkt der ursprünglichen Festlegung der Unterhaltsbeiträge. Zu vergleichen sind die Verhältnisse, wie sie der gegenwärtig gültigen Festlegung der Unterhaltsbeiträge zugrunde gelegt und gemäss Art. 282 ZPO vermerkt worden sind, und die Verhältnisse, wie sie heute bestehen. Innerhalb der Grenzen der Bedürfnisse des Kindes ist auch die Veränderung der Leistungsfähigkeit des Beitragsschuldners zu berücksichtigen. Eine Verbesserung der Leistungsfähigkeit des obhutsausübenden Elternteils soll primär dem Kind zugutekommen (Aeschlimann in: Schwenzer/Fankhauser, Famkommentar Scheidung, 3. Aufl., Bd I, N. 5 ff. zu Art. 286 ZGB).
Als erhebliche Veränderung der Verhältnisse fallen unter anderem qualifiziert veränderte wirtschaftliche Umstände seitens des Unterhaltspflichtigen in Betracht, namentlich eine Invalidität oder lange Erkrankung, der Übertritt in den Ruhestand oder der Verlust einer Arbeitsstelle. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ergibt sich aus der Gegenüberstellung von seinem Eigenbedarf, der auf der Basis seines betreibungsrechtlichen Existenzminimums zu ermitteln ist, und seinem Nettoeinkommen. Diesbezüglich ist grundsätzlich vom Einkommen auszugehen, welches der Unterhaltspflichtige tatsächlich erzielt. Soweit dieses Einkommen nicht ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann der Richter ein hypothetisches Einkommen anrechnen, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist. Damit ein Einkommen überhaupt oder ein höheres Einkommen als das tatsächlich erzielte angerechnet werden kann, genügt es nicht, dass der betroffenen Partei weitere Anstrengungen zugemutet werden können. Vielmehr muss es auch möglich sein, aufgrund dieser Anstrengungen ein höheres Einkommen zu erzielen (BGE 128 III 4 E. 4a). Mit Bezug auf das hypothetische Einkommen ist Rechtsfrage, welche Tätigkeit aufzunehmen als zumutbar erscheint, Tatfrage hingegen, ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit möglich und das an-
- 8 genommene Einkommen effektiv erzielbar ist (BGE 137 III 118). Ein hypothetisches Einkommen kann auch bei unverschuldeter Einkommensverminderung angerechnet werden, denn die gesetzliche Unterhaltspflicht hat zur Folge, dass der Pflichtige alles in seiner Macht Stehende unternehmen und insbesondere seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit voll ausschöpfen muss, um das erforderliche Einkommen zu generieren (BGE 143 III 233 E. 3.4). Rechtsprechungsgemäss hängt die Zulässigkeit der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens nur davon ab, ob der Pflichtige bei gutem Willen bzw. bei ihm zuzumutender Anstrengung unter den gegebenen Umständen mehr zu erwirtschaften vermöchte, als er effektiv verdient. Im Verhältnis zu einem minderjährigen Kind sind besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der Erwerbskraft zu stellen, vorab in jenen Fällen, wo wirtschaftlich enge Verhältnisse vorliegen (BGE 137 III 118).
Schliesslich wird auch vorausgesetzt wird, dass durch das alte Scheidungsurteil aufgrund der veränderten Umstände ein unzumutbares Ungleichgewicht zwischen den betroffenen Parteien entstanden ist. Vielfach werden in der Praxis Prozentangaben als Faustregeln verwendet, um die Wesentlichkeit einer Veränderung zu beurteilen, wobei diese zwischen 10-25% beträgt (Schwenzer/Büchler in: FamKommentar Scheidung, a.a.O., N. 9 zu Art. 129 mit Hinweisen).
3.3 Bei der Festlegung der Unterhaltsbeiträge im Rahmen der Scheidung im Jahre 2016 wurde für den Kläger von den Löhnen der Jahre 2013 und 2014 bei der B _________ in V _________ ausgegangen. Gemäss dem Lohnausweis 2013 betrug der Nettolohn monatlich Fr. 6'519.00 (zzgl. Fr. 550.00 KZ). 2014 belief sich dieser ohne die Spezialgratifikation und die Beteiligung am Grundbetrag, bei denen es sich um unregelmässige Leistungen der Arbeitgeberin handelte, auf monatlich Fr. 6'555.00 (zzgl. KZ) (Lohnausweise 2013 & 2014 [Z1 16 39]). Er war bis Ende Juni 2018 als Schichtarbeiter bei der B _________ angestellt. Ab dem 9. Mai 2018 bis 5. Juni 2018 musste W _________ mit der Arbeit aussetzen und war in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung. Gemäss der Bestätigung vom 23. Mai 2019 war zu diesem Zeitpunkt aus gesundheitlichen Gründen ein Wechsel der Arbeitsstelle in einen Arbeitsbereich ohne Schichtarbeit indiziert (Beleg Nr. 16). Der Kläger war bereits 2009 in einer ersten Behandlungsphase im PZO in psychotherapeutischer Behandlung. Gemäss Schreiben vom 27. August 2019 wurde die im Mai 2018 begonnene Behandlung Ende August 2019 abgeschlossen, weil sich der Kläger nach der Einarbeitungsphase am neuen Arbeitsplatz ab Sommer 2018 nicht mehr gemeldet hatte. Die letzte Therapiesitzung war am 5. Juni 2018 (vgl. am 02.10.2019 edierte Krankenakten). Gestützt auf die Krankenakten ergibt sich, dass der Wechsel der Arbeitsstelle indiziert war, da der Kläger aufgrund einer Anpassungsstörung mit depressiver und ängstlicher Symptomatik keine Schichtarbeit mehr leisten konnte. Der Stellenwechsel erfolgte demzufolge unverschuldet aufgrund seiner psychischen Krankheit. Auch an der Einvernahme des Klägers im Verfahren Z2 19 63 zeigte sich dessen fragiler psychischer Gesundheitszustand, wo er sehr aufgewühlt und aufgebracht auftrat. Schliesslich bestätigte dieses Bild auch die Zeugeneinvernahme seines Arbeitgebers C _________, der feststellte, der Kläger sei nicht kritikfähig gewesen und bereits bei unwesentlichen Beanstandungen komplett ausgerastet. Es ist erstellt, dass der Kläger unmittelbar nach Wiedererlangen seiner Arbeitsfähigkeit eine Arbeitsstelle als Sanitärinstallateur bei der E _________ AG in F _________ antrat (Beleg Nr. 5), seinem ursprünglich erlernten Beruf. Der Kläger arbeitete dort zu 100% bis er anfangs Juli 2019 bis Ende September 2019 zur G _________GmbH, ebenfalls als Sanitärinstallateur, in
- 9 - A _________, wechselte (Zeuge C _________; am 21.10.2019 hinterlegte Lohnabrechnungen, Arbeitsvertrag). Er unternahm folglich die erforderlichen und ihm zumutbaren Anstrengungen, um seiner Unterhaltspflicht auch inskünftig nachzukommen. Der Lohn bei der G _________GmbH war höher als jener bei der E _________ AG und auch höher als der Lohn bei der H _________ GmbH in O _________, wo der Kläger seit Oktober 2019 arbeitet, nämlich netto Fr. 5'027.30 resp. Fr. 5'446.25 (inkl. 13. ML). Darin waren die Kinderzulagen, welche seit nunmehr ca. 2 Jahren durch die Kindsmutter bezogen werden, nicht inbegriffen. Im Gegensatz zu den anderen Arbeitsstellen erhielt W _________ bei der G _________GmbH keine Spesenentschädigungen. Der erneute Stellenwechsel wurde notwendig, da C _________ das Arbeitsverhältnis wegen mangelnder Kritikfähigkeit des Klägers resp. weil er mit letzterem nicht klargekommen sei, auflösen wollte. Danach gefragt, wie viel ein Sanitärinstallateur üblicherweise im Wallis verdiente, führte C _________ bei seiner Zeugeneinvernahme aus, zwischen Fr. 5'000.00 bis Fr. 6'000.00 brutto (Einvernahmeprotokoll S. 1 A2 f.). W _________ erhielt ferner gemäss eigenen Angaben einen 13. Monatslohn (Einvernahmeprotokoll vom 21.08.2019, S. 2 A3 [Z2 19 63]), was sich ebenfalls aus dem Gesamtarbeitsvertrag (GAV) der Gebäudetechnik und der Gebäudehülle des Kantons Wallis ab dem 1.3.2019 (Art. 14) ergibt. Der Lohn bei der G _________GmbH lag aber über dem von C _________ angegebenen Lohndurchschnitt. Dies deshalb, weil der Kläger, wie er anlässlich seiner Befragung vom 21. August 2019 zu Protokoll gab, die Firma während der Ferienabwesenheit des Chefs leiten musste. Total würden sie zu Dritt arbeiten, d.h. neben ihm noch der Chef und ein Hilfsarbeiter. Er habe sich aber nur als Sanitärinstallateur beworben, weshalb er nicht sicher sei, ob er noch länger dort arbeiten werde (Einvernahmeprotokoll vom 21.08.2019, S. 2 A. 2 [Z2 19 63]). Die Aussage des Klägers, dass er eine (untere) Leitungsfunktion bei der G _________GmbH innehatte, wird durch den vorerwähnten GAV des Kantons Wallis gestützt. Der Mindestlohn eines gelernten Arbeiters beträgt gemäss letzterem bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 41.25 Std. (vgl. Art. 6) ab dem 4. Dienstjahr Fr. 27.00 / Std. (vgl. Art. 14). Ferner verdient(e) der Kläger bei den beiden anderen Arbeitgebern, der H _________ GmbH Fr. 31.00 und der E _________ AG Fr. 31.50 pro Stunde. Demzufolge kann nicht auf den höchsten, vom Kläger erzielten Verdienst bei der G _________GmbH als Berechnungsgrundlage abgestellt werden. Es rechtfertigt sich mithin, zur näheren Prüfung des zumutbaren Einkommens als Sanitärinstallateur die Angaben der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik (LSE) resp. den Lohnrechner des Jahres 2016 des Bundesamts heranzuziehen. Letzterer bestätigt, dass der Medianwert, d.h. der Bruttolohn inkl. Anteil 13. Monatslohn, eines 44-jährigen Schweizers in der Genferseeregion (VS, VD, GE), Branche 43, Berufsgruppe 71, ohne Kaderfunktion, bei 41.25 Wochenstunden (gemäss GAV), mit abgeschlossener Berufsausbildung, inkl. 13. Monatslohn, nach 1 resp. 2 Dienstjahren, im Stundenlohn, monatlich brutto Fr. 6'492.00 beträgt, wobei aber 25% der Männer weniger, nämlich Fr. 6'026.00 erzielen. Bei der E _________ AG arbeitete der Kläger monatlich 170 Std. und verdiente in den Monaten Juli bis November 2018 durchschnittlich netto Fr. 4'805.00 (inkl. 13. ML). Bei der H _________ GmbH arbeitet er nunmehr 178.8 Std. pro Monat, was der Arbeitszeit gemäss GAV des Kantons Wallis entspricht, und verdient entsprechend der Lohnabrechnung Oktober 2019 netto Fr. 5'009.00 (inkl. 13. ML). Zieht man vom Medianwert von Fr. 6'492.00 für Sozialversicherungsbeiträge 16.585% ab, ergibt dies einen Nettomedianlohn von Fr. 5'415.00, wobei der tiefere durchschnittliche Nettolohn bei einem Bruttolohn von Fr. 6'026.00 dann Fr. 5'027.00 beträgt. Da die Löhne
- 10 im Wallis üblicherweise eher tiefer sind als in den Kantonen VD und GE, ist vom unteren Einkommen eines Schweizer Mannes resp. netto Fr. 5'027.00 auszugehen. Dies entspricht im Übrigen auch in etwa dem aktuellen Nettolohn (inkl. 13. ML) des Klägers bei der H _________ GmbH.
Zusammenfassend ist erstellt, dass W _________ aus gesundheitlichen Gründen der Schichtbetrieb nicht mehr zumutbar ist. Er kommt aber seinen Pflichten als Familienvater nach, in dem er auf seiner angestammten und ursprünglich erlernten Tätigkeit als Sanitärinstallateur zu 100% arbeitet. Er verdient bei der H _________ GmbH nur knapp weniger als der vom Bundesamt errechnete Durchschnittslohn gemäss Lohnrechner 2016. Das Gericht geht demzufolge vom statistischen Lohn 2016 von netto Fr. 5'027.00 aus. Das Einkommen bei der G _________GmbH kann ihm nicht als hypothetischer Verdienst angerechnet werden, da er dort seinen Chef während der Ferienabwesenheit als Stellvertreter ersetzte und somit eine untere Kaderfunktion innehatte. Mit zu viel Verantwortung scheint W _________ aber psychisch überfordert zu sein, so dass ihm kein erhöhtes hypothetisches Einkommen mit Kaderfunktion, wie er es bei der G _________GmbH erzielte, angerechnet werden kann. Als Sanitärinstallateur mit einem Lohn von netto Fr. 5'027.00 erzielt er ca. 22.9% weniger als 2013 resp. ca. 23.3% weniger als 2014. Demzufolge handelt es sich um eine erhebliche und dauerhafte Veränderung im Sinne des Gesetzes, die zur Anpassung der Unterhaltsbeiträge berechtigt.
Damit ist aufgrund der knappen finanziellen Verhältnisse vorab das betreibungsrechtliche Existenzminimum von W _________ festzulegen. Dieses beträgt monatlich Fr. 2'390.00 (Grundbetrag Fr. 1'200.00, Miete 2½-Zimmerwohnung Fr. 800.00, Prämien Q _________ Fr. 390.00 [Referenzprämie 2020 Region 2]). Die Krankenkassenprämien von monatlich Fr. 420.00 bei der Groupe P _________ (Beleg Nr. 8) sind sehr hoch. Es wäre dem Kläger zumutbar, eine günstigere obligatorische Krankenkasse Q _________ zu suchen. Aus diesem Grund wird ihm nur die Referenzprämie des Kantons Wallis 2020 für die Region 2 in Höhe von Fr. 390.00 zugestanden. Ferner ist davon auszugehen, dass ihm auch die jetzige Arbeitgeberin ein Firmenauto zur Verfügung stellt, wie dies die letzten beiden Arbeitgeber machten. Der Kläger hat denn auch nichts Gegenteiliges behauptet. Ferner wohnt W _________ in A _________ und der Firmensitz befindet sich in O _________. Mehrkosten wegen der auswärtigen Verpflegung wurden ebenfalls nicht geltend gemacht. Zudem erhält er, wie sich aus der Lohnabrechnung für den Monat Oktober 2019 ergibt, eine pauschale Spesenentschädigung (für Natel & Essen), die bei der Berechnung des Nettolohns unbeachtlich blieb. Im Oktober 2019 waren es pauschal Fr. 56.00. Das Gericht geht deshalb davon aus, dass seine Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung jeweils mit der Spesenentschädigung abgedeckt sind. Die Steuerlast von monatlich Fr. 140.00 sowie die Pauschale für Telekommunikationskosten von Fr. 100.00 bleiben gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung aufgrund der knappen finanziellen Verhältnisse unberücksichtigt.
3.4 Im Scheidungsurteil wurde eine den gebührenden Unterhalt deckende Scheidungsrente festgesetzt, so dass eine allfällige Verbesserung der finanziellen Verhältnisse der Kindsmutter ebenfalls zu prüfen ist. X _________ arbeitet als selbständige Coiffeuse und Abwartin zu ca. 40%, wobei sie monatlich ein durchschnittliches Nettoeinkommen von Fr. 1'411.00 (ohne Kinderzulagen und Spesen) erzielt. Gestützt auf die für die altrechtlichen Scheidungsrenten geltende sog. 10/16 Regel, der die Parteien bei Abschluss der
- 11 - Scheidungskonvention im Jahre 2016 nachlebten, wäre der Beklagten zum jetzigen Zeitpunkt gemäss Rechtsprechung ein 50%-Arbeitspensum zumutbar. Da der Kläger jedoch die beiden Söhne an den Wochenenden und auch am Mittwochnachmittag nie betreute und seit 2 Jahren auch keine Ferien mehr mit ihnen verbringt (vgl. Einvernahme X _________ S. 2 A5), ist ihr dieses Pensum aufgrund des erhöhten Betreuungsaufwands nicht zumutbar und mithin auch nicht ein entsprechendes hypothetisches Einkommen anzurechnen.
Ihr monatlicher Lebensnotbedarf beläuft sich auf Fr. 2'019.00 (Grundbetrag Fr. 1'350.00, Hypothekarzinsen Fr. 273.00, Nebenkosten inkl. Beitrag Erneuerungsfonds Fr. 341.00, Abzug Wohnungskostenanteil der Kinder Fr. 200.00, Prämien Q _________ Fr. 129.00 [Fr. 390.00 zu 67% subventioniert], Krankheitskosten Fr. 38.00 [Bestätigung Steuererklärung 2018 der S _________], T _________ Vorsorge Säule 3b Fr. 88.00). Die Beklagte gab zu Protokoll, sie habe seit sechs Jahren einen Partner, mit welchem sie aber nicht zusammenwohne. Ihr Lebenspartner sei ebenfalls Vater von drei minderjährigen Kindern, wobei das älteste 14 Jahre alt sei. Diese kämen regelmässig zu ihrem Lebenspartner nach U _________ in dessen Haus zu Besuch (Einvernahmeprotokoll S. 3 A10). Weil keine Hausgemeinschaft besteht, ist von keinen Kostenersparnissen auszugehen, so dass ihr der Grundbetrag von Fr. 1'350.00 zuzugestehen ist. Gestützt auf die Übersicht der Krankenkasse S _________ vom 7. Januar 2019 fürs 2018 sowie die Angaben der Beklagten anlässlich ihrer Einvernahme vom 14. November 2019, wonach die Krankenkassenprämien zurzeit für sie und die Söhne zu jeweils 67% subventioniert seien, können die aktuellen Krankenkassenprämien nicht festgelegt werden. Aufgrund mangelnder Unterlagen wird für sie ebenfalls von der Referenzprämie 2020 Region 2 in Höhe von Fr. 390.00 ausgegangen. Spesenentschädigungen bleiben ausser Acht, da diese bereits bei der Festlegung des ihr anrechenbaren Lohns beim L _________ sowie in der Buchhaltung als Selbständigerwerbende berücksichtigt wurden. Da sie als Selbständigerwerbende und aufgrund des kleinen Pensums beim L _________ keiner Pensionskasse angeschlossen ist, werden die Vorsorge-Beiträge an die Generali von monatlich Fr. 88.00 berücksichtigt.
Damit hat X _________ ein Manko von monatlich Fr. 608.00, was dem heutigen Betreuungsunterhalt entspricht (vgl. E. 3.5).
3.5 Gemäss Art. 285 ZGB soll der Unterhaltsbeitrag den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen. Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte. Der Barunterhalt dient der Deckung des Grundbedarfs des Kindes. Das Gesetz schreibt hierfür keine konkrete Bemessungsmethode vor. Doch wird der Kindesbedarf regelmässig etwa gestützt auf die Zürcher Kinderkosten-Tabellen - wobei diese Werte an die Verhältnisse des Kantons Wallis angepasst werden - oder ausgehend von einem erweiterten betreibungsrechtlichen Existenzminimum berechnet (ZWR 2012 S. 149 ff.; Jonas Schweighauser, in: FamKommentar Scheidung, a.a.O., N. 11 ff. zu Art. 285; Peter Breitschmid, in: Basler Kommentar ZGB I, a.a.O., N. 5 ff. zu Art. 285).
- 12 - Der Grundbedarf beträgt gemäss der aufgrund der kantonalen Rechtsprechung angepassten Zürcher Kinderkosten-Tabelle 2020 bei 1 von 2 Kindern ab dem 13. Altersjahr ohne Wohnen und Krankenkasse Fr. 907.00 (Ernährung Fr. 350.00; Kleidung Fr. 95.00; Gesundheit Fr. 111.00 [Reduktion um 15%]; Telefon und Internet Fr. 45.00; Freizeit, Förderung und ÖV Fr. 306.00 [Reduktion um 15%]). Hinzugerechnet werden die Wohnkosten. Die Beklagte ist Eigentümerin einer Eigentumswohnung. Der monatliche Hypothekarzins beträgt Fr. 273.00 und die Nebenkosten Fr. 341.00. Gemäss ständiger Praxis partizipieren die Kinder mit einem Drittel an den Wohnkosten, was vorliegend inkl. der Nebenkosten für die Söhne je Fr. 100.00 ergibt. Beide Söhne erhielten im Jahr 2019 eine individuelle Prämienverbilligung von je 67%, so dass sich die anrechenbaren Q _________-Prämien gemäss Referenzprämie 2020 der Region 2 von Fr. 89.00 um Fr. 63.00 auf Fr. 26.00 reduzieren. Damit beträgt der vorliegend anrechenbare Kindesgrundbedarf je Fr. 1'033.00. An Einkommen für die Söhne sind die Kinderzulagen von monatlich je Fr. 275.00 zu berücksichtigen. Stellt man die Gesamteinkommen von Fr. 6'988.00 dem Total Lebensbedarf von Fr. 6'475.00 gegenüber, resultiert ein monatlicher Überschuss von Fr. 513.00, welcher im Verhältnis 1 : 1 : 0.5 : 0.5 auf die Familienmitglieder aufzuteilen ist. Damit haben die Söhne Anspruch auf einen monatlichen Barunterhalt von je Fr. 843.50 (Fr. 1'033.00 - Fr. 275.00 + Fr. 85.50) ab dem 1. Dezember 2019. Hinzu kommen als Betreuungsunterhalt je Fr. 304.00, was einen Kinderunterhaltsbeitrag von insgesamt je gerundet Fr. 1'148.00 ergibt. Ab dem 1. Dezember 2021 erhält die Kindsmutter für den Sohn Y _________ monatlich Fr. 425.00 anstatt Fr. 275.00, so dass sich dessen Unterhaltsbeitrag ab diesem Zeitpunkt bis Ende November 2023 auf Fr. 998.00 reduziert.
Rückwirkend ab dem 1. April 2019 bis Ende November 2019 ist von der Zürcher-Kinderkosten-Tabelle 2018 auszugehen. In dieser Zeitspanne war Z _________ erst 12 Jahre alt. Sein Grundbedarf betrug demnach inkl. Wohnkosten und Krankenkassenprämie total Fr. 722.00, jener von Y _________ Fr. 1'030.00. Der monatliche Barunterhalt betrug für Y _________ mithin Fr. 893.00 (Fr. 1'030.00 - Fr. 275.00 + Fr. 138.00 [Überschussanteil]) und für Z _________ Fr. 585.00 (Fr. 722.00 - Fr. 275.00 + Fr. 138.00 [Überschussanteil]). Hinzu kommt wiederum der Betreuungsunterhalt von je Fr. 304.00, so dass sich der Unterhaltsbeitrag für Y _________ auf Fr. 1'197.00 und für Z _________ auf Fr. 889.00 beläuft.
Der nacheheliche Unterhaltsbeitrag entspricht jeweils dem Anteil am Überschuss und somit für die Zeit ab dem 1. April 2019 bis Ende November 2019 Fr. 275.00, ab dem 1. Dezember 2019 bis Ende November 2021 Fr. 170.00 und ab dem 1. Dezember 2021 bis Ende November 2023 Fr. 320.00 (+ Fr. 150.00, die er für Y _________ weniger bezahlen muss). Der Kläger schuldet für die Beklagte und die Söhne ab dem 1. April 2019 monatliche Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 2'361.00 und ab dem 1. Dezember 2019 von Fr. 2'466.00. Damit ist die Abänderungsklage für die erste Phase ab dem 1. April 2019 bis zum 30. November 2019 im Umfang von monatlich Fr. 559.00 sowie ab dem 1. Dezember 2019 bis Ende November 2023 im Umfang von Fr. 484.00 gutzuheissen. Ab dem 1. Dezember 2023 schuldet der Kläger die ursprünglich gemäss Scheidungsurteil vereinbarten Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 1'000.00 als Barunterhalt für die beiden Söhne.
4. Der Kläger beantragt ferner eine Anpassung der laufenden Schuldneranweisung.
- 13 -
4.1 Das Gericht kann gemäss Art. 132 ZGB sowie Art. 291 ZGB die Schuldner der unterhaltspflichtigen Person anweisen, wenn dieser die Erfüllung der Unterhaltspflicht vernachlässigt, die Zahlungen ganz oder teilweise an die berechtigte Person zu überweisen. Liegt ein gültiger Unterhaltstitel vor, ist die Anweisung für den darin festgesetzten Betrag auszusprechen, sofern der Unterhaltsschuldner seine Pflicht nicht erfüllt. Allerdings darf eine Schuldneranweisung die grundlegenden Persönlichkeitsrechte des Rentenschuldners nicht verletzen. Das bedeutet, dass die Grundsätze über die Festsetzung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums bei der Lohnpfändung sinngemäss anzuwenden sind, wenn sich die Lage des Unterhaltsschuldners seit Erlass des Unterhaltstitels in einer Weise verschlechtert hat, dass die Anweisung in sein Existenzminimum eingreift (Urteil des Bundesgerichts 5A_223/2014 vom 30.04.2014 E. 2).
4.2 Wie oben dargelegt worden ist, beläuft sich das Existenzminimum des Klägers auf Fr. 2'390.00. Folglich greift die laufende Schuldneranweisung in Höhe von Fr. 2'950.00 bei seinem Einkommen von Fr. 5'027.00 in dessen Existenzminimum ein, weshalb das Abänderungsgesuch gutzuheissen ist. Die Schuldneranweisung reduziert sich ab Rechtskraft dieses Urteils demzufolge auf monatlich Fr. 2'466.00. Die H _________ GmbH, in O _________, oder jeder andere Arbeitgeber des Klägers wird nach Rechtskraft des Urteils richterlich angewiesen, zur Bezahlung der von W _________ geschuldeten Unterhaltsbeiträge ab sofort bis spätestens Ende November 2023 jeden Monat den Betrag von Fr. 2'466.00 von dessen Lohn in Abzug zu bringen und auf das Konto der Beklagten zu überweisen, unter Androhung doppelter Zahlungspflicht im Unterlassungsfall.
5. Die Prozesskosten, d.h. die Gerichtskosten und die Parteientschädigung (vgl. Art. 95 Abs. 1 ZPO), sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und gemäss dem kantonalen Tarif (Art. 96 ZPO) zu bestimmen. Hat eine Partei nicht vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Prozesskosten können nach Ermessen verteilt werden, wenn die Klage zwar grundsätzlich, aber nicht in der Höhe der Forderung gutgeheissen wurde und diese Höhe vom gerichtlichen Ermessen abhängig ist oder aber in familienrechtlichen Verhältnissen (Art. 107 Abs. 1 lit. a & c ZPO). Vorliegend verlangte der Kläger in etwa die Halbierung der geschuldeten Unterhaltsbeiträge, dringt jedoch mit seinen Anträgen zu ca. 1∕3 durch, werden die Unterhaltsbeiträge insgesamt doch um ca. 34% reduziert. Auch bezüglich der Schuldneranweisung dringt er zu ca. 1∕3 durch. Es erscheint deshalb angemessen, die Kosten dieses familienrechtlichen Verfahrens dem Kläger zu 2∕3 und den Beklagten zu 1∕3 aufzuerlegen.
5.1 Nach Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes über den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar) umfassen die Kosten die Auslagen der Behörde und die Gerichtsgebühr. Sie sind ebenso wie die Parteientschädigung im Dispositiv des Urteils festzusetzen (Art. 5 Abs. 2 GTar). Dem Gericht sind keine Auslagen entstanden. Die Gerichtsgebühr, die auch die Kanzleikosten pauschal abdecken soll (Art. 3 Abs. 3 GTar), wird aufgrund des Streitwerts, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls und der Art der Prozessführung der Parteien festgesetzt (Art. 13 Abs. 1 GTar). Für nicht geldwerte Streitigkeiten, worunter auch das Scheidungs(abänderungs)verfahren fällt, belaufen sich die Gebühren gemäss Art. 17 GTar
- 14 grundsätzlich auf Fr. 280.00 bis Fr. 9'600.00. Vorliegend handelt es sich um ein normales Abänderungsverfahren, welches nicht sehr umfangreich ist und keine erhöhten Anforderungen stellte. In Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 1‘988.00 als angemessen. Hinzu kommt die Zeugenentschädigung in Höhe von Fr. 52.00 als Auslagen. Die Gerichtskosten in Höhe von insgesamt Fr. 2'040.00 sind entsprechend dem vorgenannten Kostenverteilungsgrundsatz im Umfang von Fr. 1'360.00 (2∕3) dem Kläger und im Umfang von Fr. 680.00 ( 1∕3) den Beklagten aufzuerlegen. Mit Entscheid vom 11. Juli 2019 wurde W _________ ab dem 5. April 2019 die vollständige unentgeltliche Rechtspflege bewilligt (Z2 19 31). Aufgrund der dem Kläger gewährten vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege geht sein Anteil an den Gerichtskosten in Höhe von Fr. 1'360.00 vorab zu Lasten des Staates Wallis.
5.2 Die Parteientschädigung umfasst die Entschädigung an die berechtigte Partei und die Kosten des Rechtsbeistands (Art. 4 GTar). Beim Honorar gemäss GTar handelt es sich um ein Pauschalhonorar und nicht um ein Zeithonorar. Das Anwaltshonorar richtet sich in der Regel nach dem Streitwert, mangels eines Streitwerts nach den Kriterien gemäss Art. 27 Abs. 1 GTar (Art. 27 Abs. 2 & 3 GTar). Die Entschädigung versteht sich inklusive Mehrwertsteuer (Art. 27 Abs. 5 GTar). Der Rahmen beträgt grundsätzlich Fr. 1'100.00 bis Fr. 11'000.00 (Art. 34 GTar). In rechtlicher Hinsicht stellte das Verfahren keine besonderen Schwierigkeiten. Das Honorar ist deshalb ebenfalls im mittleren Bereich festzulegen. Vorliegend ist dieses bezüglich W _________ aufgrund der ihm gewährten vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege gestützt auf Art. 30 GTar zu kürzen. Dabei ist jedoch den Anwälten ein kostendeckendes Honorar zuzusprechen (Art. 30 Abs. 1 GTar; BGE 132 I 201 E. 8.7; Bundesgerichtsurteil 8C_391/07 vom 26.05.2008 E. 3.2).
5.2.1 Rechtspraktikantin R _________, welche bei Rechtsanwalt M _________ arbeitet, nahm nach Einreichung der Klagedenkschrift an der Einigungsverhandlung (25 Min.) teil. Weiter verfasste sie die Replikschrift. Die Rechtspraktikantin wird zum Stundenansatz von Fr. 125.00 entschädigt, wobei ihr dafür ein etwas erhöhter Zeitaufwand angerechnet wird. An der Hauptverhandlung (30 Min.) war Rechtsanwalt M _________ anwesend, der auch die Schlussdenkschrift einreichte. Ihm ist das übliche Honorar zuzusprechen. In Anwendung des Rahmentarifs und in Berücksichtigung der Bedeutung sowie der Natur des Falls, der Prozessführung der Parteien, des Umfangs der Akten, der Schwierigkeit und der vom Rechtsvertreter nützlich aufgewandten Zeit, wobei das Dossier bis in der Schlussphase durch die Rechtspraktikantin geführt wurde (Art. 27 Abs. 1 GTar), rechtfertigt sich für das vorliegende Verfahren ein Honorar von Fr. 2‘598.00. Hinzu kommen Auslagen für die zwei Reisen nach Leuk (Fr. 52.00), Kopien und Porti von insgesamt Fr. 252.00. Folglich schulden die Beklagten entsprechend dem Kostenverteilschlüssel Rechtsanwalt M _________ eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 950.00 (1∕3 von Fr. 2'850.00).
5.2.2 Rechtsanwalt N _________ nahm ebenfalls an der Einigungssitzung (25 Min.) sowie der Hauptverhandlung (30 Min.) teil. Ferner reichte er die Klageantwort, Duplik und eine umfangreiche Schlussdenkschrift ein. An Auslagen sind Reisekosten (2x Fr. 37.00), Kopien und Porti in Höhe von insgesamt Fr. 276.00 zu berücksichtigen. In Berücksichtigung des Rahmentarifs, der Bedeutung sowie der Natur des Falls, der Prozessführung der Parteien, des Umfangs der Akten, der Schwierigkeit und der vom
- 15 - Rechtsvertreter nützlich aufgewandten Zeit, erscheint ein Honorar von Fr. 3'084.00 angemessen. Der Kläger schuldet den Beklagten demzufolge eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'240.00 (2∕3 von Fr. 3'360.00).
Aufgrund der offensichtlichen Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung zum jetzigen Zeitpunkt (Art. 12 Abs. 4 Verordnung über den gerichtlichen Rechtsbeistand vom 09.06.2010 [VGR], Art. 30 Abs. 1 GTar), bezahlt der Staat Wallis Rechtsanwalt N _________ eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'623.20 (70% von Fr. 2'056.00, inkl. Auslagen von Fr. 184.00).
5.2.3 Weil W _________ am 11. Juli 2019 die vollständige unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist, entschädigt der Staat Wallis Rechtsanwalt M _________ für den Anteil des Unterliegens. Das Honorar von Fr. 1'732.00 (2∕3 von Fr. 2'598.00) ist nur bezüglich des Anteils am Honorar des Anwalts von Fr. 892.00 (Fr. 1'732.00 - Fr. 840.00 [2∕3 Honorar Rechtspraktikantin]) um 70% auf Fr. 624.40 zu kürzen, so dass er Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'632.40 (inkl. Auslagen Fr. 168.00) hat.
5.2.4 W _________ hat dem Staat Wallis die ihm auferlegten Gerichtskosten und die ausgerichteten Entschädigungen zurückzuzahlen sowie den Rechtsanwälten M _________ und N _________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung (70%) und dem vollen Honorar (100%) zu erstatten, sobald er dazu finanziell in der Lage sein sollte (Art. 123 Abs. 1 ZPO, Art. 10 GUR).
- 16 erkennt 1. Die Abänderungsklage von W _________ wird teilweise gutgeheissen.
2. In Abänderung des Scheidungsurteils vom 19. Juli 2016 werden die monatlich geschuldeten Kindesunterhaltsbeiträge an die Söhne Y _________ und Z _________ wie folgt festgelegt:
a) Y _________ 01.04.2019 bis 30.11.2019 Fr. 1'197.00; 01.12.2019 bis 30.11.2021 Fr. 1'148.00; 01.11.2021 bis 30.11.2023 Fr. 998.00; 01.12.2023 bis zum Erreichen der Mündigkeit bzw. zum Abschluss der ordentlichen Ausbildung Fr. 1'000.00.
b) Z _________ 01.04.2019 bis 30.11.2019 Fr. 889.00; 01.12.2019 bis 30.11.2023 Fr. 1'148.00; 01.12.2023 bis zum Erreichen der Mündigkeit bzw. zum Abschluss der ordentlichen Ausbildung Fr. 1'000.00.
c) Die Kinderzulagen werden von der Kindsmutter bezogen.
3. In Abänderung des Scheidungsurteils vom 19. Juli 2016 wird der monatlich geschuldete nacheheliche Unterhaltsbeitrag an X _________ wie folgt festgelegt: - 01.04.2019 bis 30.11.2019 Fr. 275.00; - 01.12.2019 bis 30.11.2021 Fr. 170.00; - 01.12.2021 bis 30.11.2023 Fr. 320.00.
4. In Abänderung des Entscheids vom 13. Juli 2018 wird die Schuldneranweisung von monatlich Fr. 2'950.00 ab Rechtskraft des Abänderungsurteils bis Ende November 2023 auf monatlich Fr. 2'466.00 reduziert. Die H _________ GmbH, mit Sitz in O _________, oder jeder andere Arbeitgeber von W _________ bzw. die jeweilige Arbeitslosenkasse, wird angewiesen, zur Bezahlung der von W _________ geschuldeten Unterhaltsbeiträgen den Betrag von Fr. 2'466.00 ab Rechtskraft des Urteils bis Ende November 2023 von dessen Lohn in Abzug zu bringen und direkt auf das Konto IBAN xxx, lautend auf X _________, zu überweisen, unter Androhung doppelter Zahlungspflicht im Unterlassungsfall.
5. Die Gerichtskosten von Fr. 2'040.00 werden im Umfang von Fr. 1'360.00 (2∕3) W _________ und im Umfang von Fr. 680.00 (1∕3) X _________ auferlegt.
Der Gerichtskostenanteil von W _________ von Fr. 1'360.00 geht aufgrund der ihm gewährten vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege vorab zu Lasten des Staates Wallis.
6. X _________ bezahlt W _________ eine Parteientschädigung von Fr. 950.00 (inkl. Auslagen Fr. 84.00).
- 17 - 7. W _________ bezahlt X _________ eine Parteientschädigung von Fr. 2'240.00 (inkl. Auslagen Fr. 184.00).
Infolge offensichtlicher Uneinbringlichkeit entschädigt der Staat Wallis Rechtsanwalt N _________ für W _________ vorab mit Fr. 1'623.20 (inkl. Auslagen Fr. 184.00).
8. Der Staat Wallis entschädigt Rechtsanwalt M _________ für W _________ vorab mit Fr. 1'632.40 (inkl. Auslagen Fr. 168.00).
9. W _________ hat dem Staat Wallis die ihm auferlegten Gerichtskosten und die ausgerichteten Parteientschädigungen zurückzuzahlen, sowie den beiden Rechtsanwälten M _________ und N _________ die Differenz zwischen den amtlichen Entschädigungen und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald er dazu finanziell in der Lage ist.
Leuk Stadt, 31. März 2020