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Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 14.06.2019 Z1 15 33

14 giugno 2019·Deutsch·Vallese·Sonstiges Gericht Sonstige Kammer·PDF·13,663 parole·~1h 8min·9

Riassunto

Z1 15 33 URTEIL VOM 14. JUNI 2019 Das Bezirksgericht von Leuk und Westlich Raron Marie-Luise Williner, Einzelrichterin in Sachen GEMEINDE A _________, Klägerin, vertreten durch Rechtsanwalt M _________ und X _________ AG, Beklagte, vertreten durch Rechtsanwalt N _________ Wandelung Werkvertrag

Testo integrale

Z1 15 33

URTEIL VOM 14. JUNI 2019

Das Bezirksgericht von Leuk und Westlich Raron

Marie-Luise Williner, Einzelrichterin

in Sachen

GEMEINDE A _________, Klägerin, vertreten durch Rechtsanwalt M _________

und

X _________ AG, Beklagte, vertreten durch Rechtsanwalt N _________

Wandelung Werkvertrag

- 2 - Verfahren A. Am 26. Mai 2015 reichte die Einwohnergemeinde A _________, vertreten durch Rechtsanwalt M _________, beim Bezirksgericht B _________ gegen die X _________ AG eine Forderungsklage mit nachfolgenden Rechtsbegehren ein: "1. Die X _________ AG sei zu verpflichten, der Einwohnergemeinde A _________ den Betrag von CHF 1'349'304.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 21. Oktober 2013 zu bezahlen, dies unter Vorbehalt eines Nachklagerechtes. "2. Die X _________ AG habe der Einwohnergemeinde A _________ eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. "3. Die X _________ AG habe die Kosten von Verfahren und Entscheid zu tragen." Sie begründet ihre Rechtsbegehren dahingehend, dass die in den Jahren 2003 bis 2006 erstellte und in Betrieb genommene Wurzelraumkläranlage (WRA) in A _________ nach Ablauf der dreijährigen Einfahrphase nie definitiv abgenommen worden sei. Auch die vereinbarte Klärwärterausbildung sei nicht erfolgt. Die WRA habe nie einwandfrei funktioniert und sei mit schweren versteckten Mängeln behaftet und unbrauchbar, weshalb eine neue Anlage erstellt werden müsse. Die Erstellungskosten hätten Fr. 1'394'304.00 betragen und seien zurückzubezahlen.

B. Die X _________ AG, vertreten durch das einzige Mitglied C _________, hinterlegte am 30. Juni 2015 ihre Klageantwort und beantragte was folgt: "1. Die klägerischen Rechtsbegehren werden abgewiesen. "2. Sämtliche Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zu Lasten der Klägerin. "3. Der Beklagten wird eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen." Die Beklagtenpartei macht geltend, die Parteien hätten einen Werkvertrag für die Planung und den Bau einer schlüsselfertigen Abwasser- und Schlammbehandlungsanlage mit dem Wurzelraumverfahren D _________/C _________ zum Preis von Fr. 1'349'304.00 (inkl. MwSt.) abgeschlossen. Baubeginn sei der 28. Juni 2002 gewesen und die Übergabe sei für den 30. September 2003 geplant gewesen. Nebst dem Bau der Wurzelraumkläranlage habe sie sich auch verpflichtet, die Klärwärter in einer dreijährigen Einfahrphase zu begleiten, damit diese die Anlagen selbstständig betreuen könnten. Die Klärwärterausbildung habe am 9. April 2005 und 2. Mai 2005 stattgefunden. Für die Jahre 2005 und 2006 seien Jahresberichte zum Betriebszustand der Anlage verfasst worden. Die Abwasserreinigungsanlage in E _________ funktioniere aufgrund schwerer Unterhaltsmängel nicht. Schliesslich wendet die Beklagtenpartei ein, sie habe weder eine mündliche noch schriftliche Mängelrüge erhalten.

C. Die Klägerpartei replizierte am 30. Oktober 2015 und verlangte Auskunft über die Beziehungen der Richterin zur Beklagten, um deren allfällige Befangenheit zu prüfen. Diesem Ersuchen kam die Richterin am 2. November 2015 nach. Die Beklagtenpartei reichte ihre Duplik am 4. November 2015 ein. Beide Parteien hielten ihre Rechtsbegehren aufrecht, ergänzten den Sachverhalt und ihre Beweismittelanträge. Am 20. November 2015 erliess das Bezirksgericht den Beweisentscheid. Gleichentags wurde die Beklagte aufgefordert, zum Antrag der Klägerin vom 19. August 2015 auf Sistierung der Verfahren Z1 15 xxx und Z1 15 xxx (Gemeinde E _________ c/ Beklagte) bis zum Abschluss des Verfahrens Z1 15 34 (Gemeinde F _________ c/ Beklagte) Stellung zu nehmen, da eine Vereinigung nicht möglich sei. Die entsprechende Stellungnahme erfolgte am 15. Dezember 2015, worauf das Bezirksgericht mit Verfügung vom 16. Dezember 2015 den Sistierungsantrag der Klägerpartei abwies.

- 3 -

D. Nach Eingang der Partei-, Zeugen- und Expertenfragen wurden G _________, H _________ und I _________ von der Dienststelle für Umweltschutz (DUS) sowie J _________ und K _________ von der L _________ AG um schriftliche Auskunft ersucht. Die DUS ersuchte das Gericht am 18. März 2016, auf die Zeugenbefragungen der drei Mitarbeiter der DUS zu verzichten und stattdessen bei der DUS eine Amtsauskunft und Aktenedition zu beantragen. Das Bezirksgericht beharrte am 8. April 2016 nach Eingang der Stellungnahmen der Parteien auf die schriftlichen Auskünfte der 3 Mitarbeiter. Die Antworten von K _________ und J _________ gingen am 31. März 2016 beim Bezirksgericht ein. Mit Entscheiden vom 14. April 2016 legte das Bezirksgericht die Entschädigungen für die beiden schriftlichen Auskünfte fest (Z3 16 xxx, Z3 16 xxx). An der Beweisaufnahmesitzung vom 13. April 2016 wurden die Parteivertreter sowie vier Zeugen befragt. Am 29. April 2016 reichte die Klägerpartei die befristete Baubewilligung vom 31. März 2016 der kantonalen Baukommission bezüglich der Kläranlage der Gemeinde F _________ zu den Akten. Die DUS teilte dem Gericht am 12. Mai 2016 mit, der Staatsrat habe am 10. April 2016 die Entbindung der 3 Mitarbeiter der DUS vom Amtsgeheimnis abgelehnt. Die DUS werde einzig dahingehend vom Amtsgeheimnis entbunden, um eine schriftliche Amtsauskunft zu erteilen. Ferner werde es ermächtigt, sämtliche nicht internen Unterlagen und Belege zu edieren. Die Beantwortung der Fragen durch die DUS erfolgte am 24. Mai 2016. Gleichzeitig wurden diverse Unterlagen ediert, auf die in den Antworten jeweils Bezug genommen wurde.

E. Das Bezirksgericht forderte die Parteien am 30. Mai 2016 auf, ihre Expertenfragen sowie allfällige Expertenvorschläge einzureichen. Am 30. August 2016 wurden die Expertenvorschläge der Beklagtenpartei vom 15. Juni 2016 sowie der Klägerpartei vom 16. August 2016 der jeweils anderen Partei zugestellt. Aufgrund der Eingaben vom 6. resp. 7. September 2016 wurden die Rechtsvertreter am 9. September 2016 um weitere Expertenvorschläge ersucht. Letztere erfolgten am 22. September 2016 durch die Beklagtenpartei und am 26. September 2016 durch die Klägerpartei. Beide Anwälte machten am 6. resp. 7. Oktober 2016 neuerliche Ausstandsgründe gegenüber dem jeweils von der Gegenpartei vorgeschlagenen Experten geltend. Die Beklagtenpartei widersetzte sich am 12. Oktober 2016 der Aufforderung des Gerichtes neue Expertenvorschläge einzureichen und verlangte einen Entscheid über den Ausstand. Gestützt auf dieses Ersuchen nahm das Bezirksgericht mit den vorgeschlagenen Experten Kontakt auf und erliess am 21. November 2016 seinen Entscheid, mit welchem sowohl das Ausstandsbegehren gegenüber O _________ als auch jenes gegen P _________ abgewiesen wurde (Z3 16 xxx).

F. Am 13. Dezember 2016 wurde O _________ zur Expertin für das Gutachten ernannt. Aufgrund der Kostenschatzung der Gutachterin vom 8. Februar 2017 wurden die Parteien am 13. resp. 24. Februar 2017 zur Leistung weiterer Kostenvorschüsse aufgefordert. Die Anhörung der Parteien durch die Gutachterin erfolgte am 26. April 2017. Am 22. Mai 2017 verlangte die Gutachterin weitere notwendige Unterlagen ein, zu deren Edition die Parteien am 22. Mai 2017 aufgefordert wurden. Einige Unterlagen wurden gleichentags bei der DUS einverlangt. Die Beklagtenpartei hinterlegte die verlangten Unterlagen am 30. Mai 2017, die Klägerpartei am 21. Juni 2017. Die Unterlagen wurden am 28. Juni 2017 an die Gutachterin weitergeleitet. Am 3. August 2017 gab die Gutach-

- 4 terin dem Gericht die Auftragserteilung an SS _________ für die Untersuchung der Bodenproben bekannt. Die Parteien wurden am 21. August 2017 aufgefordert, weitere Kostenvorschüsse für die Laborkosten der Q _________ sowie die Honorare der Gutachter zu leisten. Am 14. September 2017 erteilte die Gutachterin auf Ersuchen der Klägerpartei detaillierte Auskunft zu den von ihr geltend gemachten Honorarforderungen. Eine Woche später verlangte die Gutachterin die technischen Planungsunterlagen der WRA-Anlagen. Nach deren Edition durch die Beklagte wurde diese der Gutachterin am 29. November 2017 weitergeleitet. Das Gutachten vom 5. Januar 2018 ging am 16. Januar 2018 beim Bezirksgericht ein. Auf Antrag der Klägerpartei wurde dieses am 10. August 2018 durch die Experten ergänzt. Die Klägerin verlangte am 7. September 2018 Auskunft zum ihrer Ansicht nach überhöhten Honorar der Gutachterin. Diesem Ersuchen kam die Gutachterin auf Aufforderung durch das Gericht unter Einreichung der Kostenbelege am 23. September 2018 nach. Die Klägerin nahm am 27. September 2018 ausführlich zur Ergänzung Stellung und beantragte eine neue unabhängige Expertise durch P _________. Das Bezirksgericht ersuchte deshalb die Gutachter am 1. Oktober 2018 zu den kritisierten Punkten Stellung zu nehmen. Deren Antworten gingen am 5. November 2018 beim Bezirksgericht ein. Am 14. November 2018 wies das Bezirksgericht das Gesuch um ein neues Gutachten ab. Auch dem nochmaligen Antrag der Klägerpartei auf Zeugeneinvernahme der Mitarbeiter der DUS und auf Einholung weiterer Akten bei der DUS wurde nicht entsprochen.

G. Aufgrund des Verzichts der Parteivertreter auf die Durchführung mündlicher Parteivorträge wurde diesen am 14. November 2018 Frist zur Einreichung der schriftlichen Parteivorträge angesetzt. Am 1. Februar 2019 reichte Rechtsanwalt N _________ und am 12. April 2019 Rechtsanwalt M _________ seinen Parteivortrag ein. Sie beantragten was folgt: Gemeinde E _________ "1. Die X _________ AG sei zu verpflichten, der Einwohnergemeinde A _________ den Betrag von CHF 1'394'304.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 21. Oktober 2013 zu bezahlen, dies unter Vorbehalt eines Nachklagerechtes. 2. Anderslautende Rechtsbegehren der X _________ AG seien abzuweisen, sofern darauf überhaupt einzutreten ist. 3. Die X _________ AG habe der Einwohnergemeinde A _________ eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. 4. Die X _________ AG habe die Kosten von Verfahren und Entscheid zu tragen." X _________ AG "1. Die klägerischen Rechtsbegehren werden abgewiesen. "2. Sämtliche Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zu Lasten der Klägerin. "3. Der Beklagten wird eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen."

Das Bezirksgericht stellt fest und zieht in Erwägung 1. 1.1 Gestützt auf die gesetzlichen Bestimmungen wäre das Bezirksgericht B _________ sachlich und örtlich zur Beurteilung der Forderungsklage zuständig (Art. 31 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO]; Art. 4 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 11.02.2009 [EGZPO]). Da es sich bei Art. 31 jedoch um keine (teil-

- 5 - )zwingende Bestimmung handelt, konnten die Parteien eine Gerichtsstandsvereinbarung abschliessen. Die Vereinbarung im Werkvertrag vom 26. Juni 2002 unter Art. 10, Gerichtsstand sei AA _________ (S. 18), erfüllt die Voraussetzungen von Art. 17 ZPO. Mithin entspricht der gewählte Gerichtsstand der zivilprozessualen Regelung und das Bezirksgericht B _________ ist zuständig. Aufgrund des Streitwerts von Fr. 1'394'304.00 gelangt das ordentliche Verfahren zur Anwendung (Art. 219 ff. ZPO).

1.2 Die Klägerin macht unter ihren formellen Ausführungen im schriftlichen Parteivortrag geltend, die Richterin sei als ehemalige Büropartnerin des Rechtsvertreters der Beklagten befangen und hätte sich in den Ausstand begeben müssen. Deren Antwort vom 2. November 2015 unter Hinweis auf die beiden Bundesgerichtsurteile greife zu kurz.

Die Ausstandsgründe sind in Art. 47 ZPO geregelt. Gemäss Art. 48 ZPO legt die betroffene Gerichtsperson einen möglichen Ausstandsgrund rechtzeitig offen und tritt von sich aus in den Ausstand, wenn sie den Grund als gegeben erachtet. Die Klägerin ersuchte die Richterin in ihrer Replik vom 30. Oktober 2015 unter Formelles (S. 82 Ziff. II.2), sie solle sich dazu äussern, ob sie für die Beklagte tätig gewesen sei, um eine allfällige Befangenheit überprüfen zu können. Mit Schreiben vom 2. November 2015 kam die Richterin diesem Ersuchen unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung nach. Mangels einschlägiger Rechtsprechung wurden zwei Bundesgerichtsentscheide (recte 2C_952/2014) angeführt, welche das Verhältnis zwischen Parteien und bloss nebenamtlich als Richter tätigen Anwälten, betreffen. In der Folge stellte die Klägerin während des gesamten Verfahrens kein Ausstandsgesuch gemäss Art. 49 ZPO gegen die seit bald 12 Jahren in der Justiz tätige Richterin. Nunmehr wird, ohne dies näher zu begründen, das Verhältnis zum Rechtsvertreter der Beklagten als möglicher Befangenheitsgrund angeführt. Allein die Tatsache, dass die Richterin vor ihrem Wechsel in die Justiz im Jahre 2007 als Büropartnerin des Rechtsvertreters der Beklagten tätig war, genügt nicht. Insbesondere liegen aber keine der in Art. 47 Abs. 1 ZPO genannten Ausstandsgründe vor, weshalb die Richterin sich auch nicht von sich aus in den Ausstand begeben hat.

2. 2.1 Die Gemeinde A _________, vertreten durch den damaligen Gemeindepräsidenten S _________ und die Gemeindeschreiberin T _________, schloss mit der X _________ AG, am 26. Juni 2002 einen Werkvertrag über den Bau einer naturnahen schlüsselfertigen Abwasser- und Schlammbehandlungsanlage mit dem Wurzelraumverfahren nach C _________ und D _________ ab. Der Beklagten oblag als Totalunternehmerin die Planung/Bauleitung sowie der Bau der Anlagen. Die Werksvertragssumme betrug Fr. 948’225.00. Inkl. Gebühren und Nebenkosten, Hauptleitungen, Strassenausbau etc. sollten sich die Baukosten gemäss dem Bauprojekt vom 26. November 2001 auf Fr. 1'254'000.00 exkl. MwSt. belaufen. Als Baubeginn wurde der 28. Juni 2002 und für die Übergabe der Anlage an den Bauherrn der 30. Juli 2003 festgelegt (S. 13 ff, Beilage Nr. 3 Klägerpartei [KP]). Gemäss Werkvertrag wurde weiter vereinbart, dass nach der Bepflanzung unter Mithilfe der Beklagten die Wurzelraumkläranlage während 3 Jahren eingefahren und die Schlammveredelungsanlage betreut werden sollte. Danach sollten die Klärwärter in der Lage sein, die Anlage selbständig zu betreuen. Die Kosten dieser Einfahrphase wurden für das erste Jahr auf Fr. 45'000.00, für das zweite Jahr auf Fr. 30'000.00 und für das dritte Jahr auf Fr. 15'000.00, jeweils exkl. MwSt., festgelegt.

- 6 - Die notwendigen externen Laboruntersuchungen und Analysen sollten nach effektiven Kosten abgerechnet werden (S. 18). Die von der DUS gestützt auf die Gewässerschutzverordnung festgelegten Werte BSB5 (Biologischer Sauerstoffbedarf) < 20mg/l und P (Gesamtphosphor) < 0.8mg P/l wurden als massgebende Werte im Werkvertrag festgehalten (S. 17 Art. 8).

2.2 Am 20. November 2003 wurde die Wurzelraumkläranlage durch die Gemeinde A _________ abgenommen. Dies bestätigt das Abnahmeprotokoll nach SIA desselben Datums (Belegordner [BO] DUS, Register Y, Beleg Nr. 53). Es wurden keine wesentlichen Mängel festgestellt. Bis im Juni 2004 sollten demgegenüber 4 unwesentliche Mängel behoben und 2 aufgelistete Abschlussarbeiten ausgeführt werden. C _________ erstellte am 25. Februar 2005 einen Jahresbericht über das erste Einfahrjahr 2004. Die Pflanzenentwicklung war unerwartet stark, so dass diesbezüglich keine Arbeiten anfielen. Es wurde einzig abermals Kalziumkarbonat gestreut und in den Boden vertieft. Es wurden Tauchbogen in den Schlammabsetzbecken bei den Ausläufen und die Phosphateliminationsanlage eingebaut, die Drainageleitungen zwischen den Steinkörben ausgebaut und die Fernüberwachung/Alarmierung in Funktion gesetzt. Weiter wurden alle Böschungen korrigiert und eingesät, Brechasphalt auf den Zufahrten, Vorplätzen und Dämmen eingebaut sowie alle Rohrleitungen gereinigt und gespült. Diese Arbeiten erfolgen als Garantieleistungen der Beklagten (S. 50 f.). C _________ stellte aufgrund von Wasserproben vom 13. Oktober 2004 fest, dass die Anlage durch zu grosse hydraulische Abwassermengen übermässig beansprucht wurde. Der Fremdwasseranteil lag 112'122 l/Tag über der zulässigen Menge von 63'000 l/Tag. Obwohl nur rund 45% des Abwassers den Bodenkörper durchströme, werde durch das Verweilen des Abwassers in den X-Feldern die BSB5-Fracht mit 94.7% abgebaut. Er folgerte, durch die Elimination des Fremdwassers durchströme ein weit grösserer Anteil des gesamten Abwassers den Bodenkörper. Die hydraulische Leitfähigkeit werde in den kommenden Jahren dank der steigenden Durchwurzelung massiv erhöht (S. 53 f.). Für das 2. Einfahrjahr 2005 wurden folgende Zielvorgaben festgelegt: Die vollständige Elimination des Fremdwassers an die Hand zu nehmen und die hydraulische Leitfähigkeit durch alternierende Beschickung der Einzelfelder in den Trockenperioden auf 60-85% zu steigern (S. 55). Am selben Tag lud die U _________ AG die Klärwärter zur WRA-Ausbildung, Programm Teil 1, auf den 9. April 2005, 7.30-11.30 Uhr, ein (S. 43). Gestützt auf diese Einladung, welche ebenfalls an die DUS ging, teilte V _________ C _________ am 4. April 2005 mit, dass die Betreiber der 4 Kläranlagen F _________, A _________, E _________ und W _________ anlässlich der WRA-Ausbildung auf das Vorgehen bei Kontrollen und Selbstkontrollen hinzuweisen sei. Dazu seien die Gemeinden gemäss Richtlinien des BUWAL Nr. xxx und Nr. xxx verpflichtet. Jeden Monat müsste eine Probe erhoben werden und dies immer am ersten Dienstag eines jeden Monats. Eine Probe von 24 Std. sei beim ARA- Auslauf zu entnehmen und diese dem Laboratorium der DUS zur Kontrolle zur Verfügung zu stellen. Als zu analysierende Parameter wurden BSB5, COD, NH4-N, NO2, P tot und SW aufgeführt (S. 41 f.).

Auf der Präsenzliste für die WRA-Ausbildung vom 9. April 2005 trugen sich für die Gemeinde A _________ Y _________ und Z _________ ein (S. 44). Ein zweiter Ausbildungstag fand am 2. Mai 2005 in der X _________ in W _________ statt (zugegebene TB 39 f. [S. 32]; S. 45). S _________, welcher während 14 Jahren bis 2008 im Gemeinderat in A _________ war, die letzten 8 Jahre als Gemeindepräsident, gab bei seiner

- 7 - Einvernahme zur Inbetriebnahme und Ausbildung der Klärwärter vor dem Bezirksgericht zu Protokoll, die Inbetriebnahme sei schwieriger als angenommen gewesen. Man sei davon ausgegangen, das Wasser fliesse auf die Anlage und komme geklärt heraus. Es habe sich dann herausgestellt, dass die Anlage betreut werden müsse. Nach drei Jahren hätte die Anlage die Abwasserwerte erfüllen sollen. Im ersten Jahr seien die Klärwärter intensiver betreut worden. In den weiteren Jahren habe sich der Betreuungsaufwand staffelweise reduziert. Zur eigentlichen Ausbildung konnte er keine Angaben machen, da nicht er für die Anlage verantwortlich gewesen sei (S 166 A. 5 ff.). Z _________, seit Beginn und auch noch aktuell Klärwärter der Anlage in A _________, war bei den beiden theoretischen Ausbildungstagen in AA _________ und W _________ dabei. Auf der WRA sei er von BB _________ und CC _________ betreut worden. Der erste sei bei der Bepflanzung der Schilffelder anwesend gewesen, CC _________ habe die Anlage dann weitergeführt und ihn instruiert. Probleme habe es einmal gegeben, als das Wasser nicht mehr versickert sei. Das sei eine Bagatelle gewesen, bei der ihm DD _________ geholfen habe (S. 170 A. 1-6). Y _________, der damals Mitglied des Gemeinderats war, nahm zwar gemäss seinen Aussagen ebenfalls am ersten Ausbildungstag teil, arbeitete aber nie als Klärwärter. Er konnte keine sachdienlichen Angaben machen (S. 165). C _________ führte bei seiner Befragung vor dem Bezirksgericht zur Klärwärterausbildung aus, es hätten zwei Ausbildungstage stattgefunden. Zusätzliche Ausbildungen und Informationen seien vor Ort erfolgt. Er selbst und sein Mitarbeiter CC _________ hätten diese Tage organisiert. Z _________ sei anwesend gewesen. Dieser habe auch vor Ort einzelne Fragen gehabt. Er habe von ihm den Eindruck gehabt, er verstehe und beherrsche die Handhabung. Die Klärwärter seien bei der Ausbildung darauf hingewiesen worden, dass ein detailliertes Journal über die Wartung zu führen sei. Nach 2006 habe er seitens der Gemeinde und der Klärwärter nie mehr Anfragen erhalten (S. 158 A. 13 ff.).

2.3 Mit Schreiben vom 30. November 2005 wies die DUS die Gemeindeverwaltungen des Kantons Wallis darauf hin, die Selbstkontrollen von Kläranalagen würden unter der Aufsicht der DUS erfolgen. Sie forderte, die Selbstkontrolle sei auch auf die Sammelnetze auszudehnen. Zweck der Betriebsoptimierung sei einerseits die Verminderung der in die Wässer der Bäche, Kanäle und Flüsse eingeleiteten Schmutzwasserfracht und andererseits die Senkung der Betriebskosten (S. 46). Am 28. Februar 2006 erstellte C _________ seinen Jahresbericht 2005. Einleitend führte er aus im zweiten Einfahrjahr sei Ziel gewesen, das Fremdwasser vollständig zu eliminieren und die Durchlässigkeit der WRA-Anlage auf 60-85% zu steigern. Es sei trotz fehlendem Nährstoffmangel in der Anlage von A _________ eine Nachdüngung mit Kalium veranlasst worden (S. 67). Die Leistungen des Klärwärters würden im kommenden Jahr intensiviert und die Überwachung und Betreuung der Anlage vom Klärwärter eigenständig erledigt. Weil das Fremdwasser nicht eliminiert worden sei, würden die Fremdwasserwerte des Vorjahres teils überstiegen. Ein Dauerproblem würden die Chaletbesitzer darstellen, die im Winter wegen Frostgefahr das Wasser permanent fliessen lassen würden. Der Fremdwasseranteil sei im Sommer bei Trockenwetter doppelt so gross wie der Schmutzwasseranteil, dieser müsse dringend massiv reduziert werden. Dadurch würden auch die Kosten der Pumpen massiv reduziert und die Energiekosten auf einen Drittel gesenkt werde. Zur Inbetriebnahme der Phosphateliminationsanlage führte er aus, nach Dezember 2005 sei erstmals ein Fällungsmittel (Natriumaluminatlauge) eingesetzt und das Phosphor praktisch vollständig eliminiert worden. Im Frühling 2006 werde die Dosierung des Fällungsmittels

- 8 massiv reduziert, falls das Fremdwasser kleiner werde. Dabei sei als neues Fällungsmittel Kaliumhexahydroxoaluminat einzusetzen. Das anfallende Phosphat sei für die Pflanzen wichtig. C _________ kam zum Schluss, die geforderten Einleitbedingungen würden bereits nach dem 2. Betriebsjahr erfüllt. Eine sorgfältige Betreuung und Überwachung sei aber nach wie vor notwendig (S. 68 ff). Bezüglich der Betreuung im dritten Einfahrjahr gibt es keine weiteren schriftlichen Unterlagen.

2.4 Am 4. September 2006 fand auf der Gemeindekanzlei in E _________ eine Sitzung zu den Messwerten statt, an der zwei Mitarbeiter der DUS, die Gemeindepräsidenten der Gemeinden A _________, E _________ und F _________ sowie C _________ von der X _________AG teilnahmen. Ein Mitarbeiter schickte voraus, dass die Werte der Gemeinde E _________ gut, jene von A _________ und F _________ ziemlich gut seien. Es werde jedoch eine von C _________ unabhängige zusätzliche Beprobung empfohlen. EE _________, damaliger Gemeindepräsident von E _________, fasste das letzte Jahr wie folgt zusammen: Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) habe gemäss seinem Schreiben vom 10. Juli 2006 die Objektivität der durch C _________ vorgenommenen Proben angezweifelt. Aus diesem Grund habe der Kanton Wallis dem BAFU die Ergebnisse seiner am 21./22. Februar 2006 durchgeführten Beprobungen zukommen lassen. Das BAFU habe vorerst weitere Stichproben verlangt, bevor die Schlusszahlungen der Bundesbeiträge erfolgen könnten. Gestützt darauf habe die DUS dann am 8. August 2006 eine Expertise über die Funktionsfähigkeit der WRA durch FF _________, GG _________, vorgeschlagen. Als weiteres Vorgehen wurde sodann bestimmt, dass bis Ende Jahr monatliche Probeentnahmen erfolgen sollten. Die Gemeinden beantragten ferner, dass die Subventionszahlungen und die Expertise getrennt zu behandeln seien. Die DUS solle beim BAFU Druck machen, damit die Bundessubventionen möglichst rasch ausbezahlt würden (BO DUS, Register AA, Aktennotiz). Am 14. September 2016 kontaktierte die DUS deshalb das BAFU und schickte diesem neben dem Protokoll der Sitzung vom 4. September 2006 die Laboranalysen vom 22./23. August 2006. Das BAFU wurde aufgefordert, die Subventionen bis auf den Rückbehalt von 10% an die Gemeinde zu überweisen (BO DUS, Register FF).

Eine weitere Sitzung fand am 19. September 2006 wiederum auf der Gemeindekanzlei in E _________ statt. An dieser nahmen neben C _________, HH _________ von der DUS, die Gemeindepräsidenten von E _________ und F _________ sowie II _________ als Vertreter des BAFU teil. Letzterer hielt fest, aufgrund der Proben vom August 2006 würden die Anlagen "wahrscheinlich" funktionieren. Der Bund werde eine weitere Akontozahlung gemäss dem Antrag des Kantons höchstwahrscheinlich vornehmen. Für alle drei Gemeinden seien pro Jahr vier Proben genügend. Beim Phosphatwert dürfe der Jahresdurchschnitt von 0.8mg pro Liter nicht überschritten werden. Die Beprobung werde weiter durch die Gemeinden vorgenommen. Ferner führte er aus, dass die Gemeinden keine Expertise erstellen müssten. Dies sei eher eine Idee gewesen, wenn der Anbieter und der Kanton immer unterschiedliche Werte vorweisen würden (Akten DUS, Register GG). In ihrem Bericht für das Jahre 2007 vom September 2006 (recte 2007) hielt die Sektion Technik und Tiefbau der DUS fest, dass die Kläranlage in A _________ unter einer beginnenden Verstopfung von 2 der 4 Absetzbecken leide. Im Juli 2007 habe der Betreiber die Ausläufe gereinigt. Obwohl der Wasserstand bereits im Jahre 2006 über 10 cm über dem Bodenniveau gelegen habe, hätten sich die Pflanzen normal ent-

- 9 wickelt. 2007 habe der Winterfrost deren Wachstum wahrscheinlich verzögert. Das Vorklärbecken sei inspiziert worden, wobei weder Oberflächenschlamm noch spezielle Gerüche aufgefallen seien. Unter den Schlussfolgerungen wurde festgehalten, dass die in den Jahren 2005 und 2006 analysierten Resultate zeigen würden, dass viel Fremdwasser in die Anlage gelange. Die Gemeinden müssten diesbezüglich die notwendigen korrigierenden Massnahmen ergreifen. Die Qualität des Wassers scheine exzellent, müsse aber regelmässig und öfters kontrolliert werden. Habe im ersten Jahr das Büro U _________ die Einfahrphase gewährleistet, müsse inskünftig das ausgebildete Personal der WRA-Betreiber ein gutes Funktionieren während längerer Zeit garantieren. Insbesondere müssten die Verschlammungsprobleme, welche durch das Wachstum anderer Pflanzen als Schilf und durch die Schlammfreisetzung im Vorklärbecken verursacht würden, gelöst werden (BO DUS, Register HH, S. 6 f.).

2.5 Wie die Betreuung im dritten Einfahrjahr durch C _________ erfolgte, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Ca. 2007 stellte der technische Berater der WRAs der JJ _________Gemeinden, DD _________, zusammen mit den Klärwärtern der WRAs fest, dass Rohre (100er Geberit) angebohrt worden waren. Beim Freilegen eines Rohrers habe er ein Loch gefunden, woraufhin sie sämtliche Rohre aller drei Anlagen überprüft hätten und festgestellt hätten, dass sämtliche Rohre angebohrt worden seien. Eines der Rohre habe zehn Löcher aufgewiesen, so dass das Wasser direkt abgeleitet worden sei und nicht gestaut habe. In der Folge seien diese Rohre ersetzt worden. Seither fliesse das gestaute Wasser über diese Rohre ab. Andere grössere Mängel habe es keine gegeben. Den Auftrag, die Mängel zu beheben, was er auch so gemacht habe, habe ihnen C _________ erteilt (S. 173 f. A. 6 f., S. 175 A. 10). Der Klärwärter Z _________ gab zu Mängeln der Anlage zu Protokoll, einmal sei das Wasser nicht mehr versickert. DD _________ habe ihm dann geholfen. Ansonsten habe es keine Probleme gegeben. Die Anlage funktioniere (S. 170 A. 6). Bezüglich der Messwerte könne er nicht viel sagen, da er erst seit 2 Jahren die Monatswerte, welche nicht schlecht seien, zugestellt erhalte. Die Grenzwerte seien mehr oder weniger eingehalten (S. 171 f. A. 1). Am 10. September 2010 fand eine Ortsschau der Kläranlagen in E _________ und F _________ sowie eine Arbeitssitzung mit Mitarbeitern der DUS statt. H _________, Dienstchef der DUS, hielt im Hinblick auf diese Sitzung in seinem Schreiben vom 30. September 2010 folgendes fest: Seit Februar 2010 würden die erforderlichen Analysen und Durchflussmessungen durchgeführt, keine der drei Anlagen von E _________, A _________ und F _________ erbringe die geforderte Leistung, auch nicht bei Trockenwetter oder ausserhalb der Saison. In A _________ und E _________ würden schätzungsweise mehr als 50% des Abwassers ohne irgendeine Behandlung direkt in die KK _________ geleitet. In diesen 2 WRA-Anlagen sei die Auslaufqualität im Gegensatz zu F _________ dank des Bypasses genügend. Die Gemeinden hätten bis Ende 2014 während 4 Jahren Zeit, die gegen die Gewässerschutzverordnung verstossende Situation zu bereinigen. Es brauche eine professionelle Begleitung und Beratung, bis Ende 2010 müssten noch fehlende Durchflussmessungen eingeführt werden, ab 1. Januar 2011 müsse ein Vollzeit-ARA-Betriebsleiter für die JJ _________ Gemeinden angestellt werden, es sei ein Vorprojekt für die durchzuführenden Arbeiten zur optimalen Ausschöpfung der Nennkapazität der 3 Anlagen auszuarbeiten, anschliessend das Projekt auszuführen und die Wirksamkeit zu prüfen. Im Falle ungenügender Wirksamkeit müsste ein weiteres Projekt entwickelt werden (BO DUS, Register II). Im Februar 2011

- 10 orientierte LL _________ von der Gemeindeverwaltung F _________, dass die Anstellung eines interkommunalen Klärwärters trotz einstimmigen Vorschlags der ARA-Kommission durch einzelne Gemeindeverwaltungen gekippt worden sei. Die Gemeinde F _________ sei inzwischen den Forderungen gemäss dem Schreiben vom 30. September 2010 nachgekommen (BO DUS, Register BB).

Mit Schreiben vom 31. Mai 2013 teilte I _________, Mitarbeiter der DUS, der Gemeinde A _________ mit, die Auswertung der Betriebsdaten der WRA A _________ von 2012 habe gezeigt, dass bis am 24. Juli 2012 rund 25'500 m3 unbehandelt in die KK _________ geflossen seien, weil die zeitgesteuerte Pumpe nur 15 Min./Std. eingestellt gewesen sei. Die Pumpe müsste niveaugesteuert werden. Nach Behebung des Problems habe der Durchfluss in die WRA um Faktor 5 zugenommen. Es werde befürchtet, dass die WRA in A _________ nun hydraulische Überlastungen und ähnliche Verstopfungsprobleme wie diejenige in F _________ zeigen könnte. Es stelle sich die Frage, inwiefern der Anschluss der Anlage in A _________ an eine leistungsfähigere Anlage Sinn machen resp. möglich wäre (BO DUS, Register KK).

2.6 Am 18. Oktober 2013 fand eine weitere Sitzung der Gemeindevertreter der Gemeinden A _________, E _________ und F _________ mit 3 Mitarbeitern der DUS (G _________, MM _________, I _________) sowie Mitarbeitern der L _________ AG (J _________, K _________, NN _________) statt. Letztere hatte vorgängig eine Situationsanalyse und Variantenstudie der WRA in F _________ durchgeführt. Im entsprechenden Protokoll zu dieser Sitzung hielt I _________ bezüglich A _________ die Ausführungen gemäss ihrem Schreiben vom 31. Mai 2013 fest. Ab Januar - September 2013 seien für den Gesamtphosphor 4 unzulässige Überschreitungen festgestellt worden. Probleme gebe es auch mit dem Wirkungsgrad (13 % Überschreitungen des BSB5-Wirkungsgrads und 50% des P-Wirkungsgrads). Der Gesamtbypass (ohne Behandlung oder nur Vorklärung) habe seit Januar bis Mitte Oktober 2013 ca. 34'800 m3 betragen, was ca. 40% des Gesamtzulaufs entspreche. Die Ursache sei unklar. Die Gemeinde werde aufgefordert, diesem Problem nachzugehen und die DUS zu informieren. Den Gemeinden wurde alsdann die Hollinger-Studie zur WRA-Anlage F _________ präsentiert. Die DUS verlangte abschliessend die Ausarbeitung einer Machbarkeitsstudie und eines Vorprojekts. Zu den Verantwortlichkeiten wurde im Protokoll festgehalten, die Gemeinde F _________ und die DUS seien sich einig, dass die Verantwortlichkeiten bezüglich Baumängel und Funktionsstörungen beim Konstrukteur der Anlagen liegen würden (BO DUS, Register X). Die Gemeinde A _________ leitete am 21. Oktober 2013 gegen die Beklagte ein Betreibungsverfahren für die eingeklagte Forderungssumme ein (S. 21). Gegen den Zahlungsbefehl erhob die X _________ AG Rechtsvorschlag.

3. Die Klägerin macht geltend, die WRA-Anlage sei unbrauchbar. Sie verlangt die Wandelung des am 26. Juni 2002 abgeschlossenen Werkvertrags und fordert Fr. 1'349'304.00 zurück, was den Baukosten inkl. MwSt. entspricht.

3.1 Leidet das Werk an so erheblichen Mängeln oder weicht es sonst so sehr vom Vertrag ab, dass es für den Besteller unbrauchbar ist oder dass ihm die Annahme billigerweise nicht zugemutet werden kann, so darf er diese verweigern und bei Verschulden des Unternehmers Schadenersatz fordern (Art. 368 Abs. 1 OR). Sind die Mängel oder

- 11 die Abweichungen vom Vertrage minder erheblich, so kann der Besteller einen dem Minderwert des Werkes entsprechenden Abzug am Lohne machen oder auch, sofern dieses dem Unternehmen nicht übermässige Kosten verursacht, die unentgeltliche Verbesserung des Werkes und bei Verschulden Schadenersatz verlangen (Art. 368 Abs. 2 OR). Bei den drei Mängelrechten, Wandelung, Minderung und Nachbesserung, handelt es sich um Gestaltungsrechte. Die entsprechenden Erklärungen des Bestellers sind unwiderruflich (Zindel/Pulver in: Honsell/Vogt/Wiegand, Obligationenrecht I, 2011, N. 12 zu Art. 368 mit Hinweisen; Gauch, Der Werkvertrag, 2011, N. 1581). Sind die Voraussetzungen von Art. 368 Abs. 1 OR erfüllt, so ist der Besteller berechtigt, den Werkvertrag durch einseitige Willenserklärung mit rückwirkender Kraft, d.h. mit Wirkung ex tunc, aufzuheben (Zindel/Pulver, a.a.O., N. 24 zu Art. 368; Gauch, a.a.O., N. 1531). Durch die Wandelung erlöschen die gegenseitigen Forderungen der Parteien auf Leistung des Versprochenen, soweit sie noch bestehen. Zudem entstehen Rückleistungspflichten, soweit geleistet wurde. Der Unternehmer muss eine bereits empfangene Vergütung zurückzahlen und der Besteller das abgelieferte Werk zurückgeben (Gauch, a.a.O., N. 1534 f.).

Die Unzumutbarkeit der Annahme schliesst den Fall der Unbrauchbarkeit mit ein. Es geht um die Ermessensfrage, ob dem Besteller nach Recht und Billigkeit (Art. 4 ZGB) zumutbar ist, das abgelieferte Werk zu behalten und es endgültig anzunehmen. Es hat eine umfassende Interessenabwägung gestützt auf den Einzelfall zu erfolgen. Auszuggehen ist von der Art und dem Ausmass des Mangels, der das Werk unannehmbar machen soll. Dabei sind sämtliche Umstände, die bei gegebenem Werkmangel für oder gegen die Zumutbarkeit der Annahme sprechen, zu berücksichtigen und zu gewichten. Die Annahme kann beispielsweise deshalb unzumutbar sein, weil dem Besteller im konkreten Fall weder mit einer Minderung noch mit einer Nachbesserung gedient ist. Zulässig ist sogar, das nachträgliche Unternehmerverhalten in die Würdigung einzubeziehen, namentlich dann, wenn der Unternehmer eine Nachbesserung, zu welcher er mit seinem Betrieb alleine imstande ist, zu Unrecht verweigert, verzögert oder unvollständig ausführt. Trifft umgekehrt den Besteller ein beschränktes Selbstverschulden, so kann dieser Umstand dafürsprechen, dass ihm die Annahme des Werkes trotz des Werkmangels billigerweise zuzumuten ist (Gauch, a.a.O., N. 1558 ff.). Damit ein Werk für den Besteller unbrauchbar ist, wird vorausgesetzt, dass dieses infolge seines Mangels für den Besteller gänzlich unbrauchbar ist. Letzterer kann vom betreffenden Werk überhaupt keinen (vernünftigen) Gebrauch machen. Ferner wird vorausgesetzt, dass das Werk definitiv unbrauchbar ist, sich der betreffende Werkmangel also nicht beheben lässt (Gauch, a.a.O., N. 1567 f.).

3.2 Die Beklagtenpartei macht geltend, die Verjährung sei eingetreten. Eine Mängelrüge sei nie erfolgt. Dieser Einwand ist vorab zu prüfen.

3.2.1 Nach Ablieferung des Werkes hat der Besteller, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist, dessen Beschaffenheit zu prüfen und den Unternehmer von allfälligen Mängeln in Kenntnis zu setzen (Art. 367 Abs. 1 OR). Vor der Ablieferung des beendeten Werkes besteht für den Besteller grundsätzlich weder ein Prüfungs- noch eine Anzeigepflicht (Zindel/Pulver, a.a.O., N. 5 zu Art. 367). Die Ansprüche des Bestellers wegen Mängel des Werkes verjähren mit Ablauf von 2 Jahren nach der Abnahme des Werkes, gleich den entsprechenden Ansprüchen des Käufers. Demgegenüber verjährt der Anspruch des Bestellers eines unbeweglichen Bauwerkes wegen anfälliger

- 12 - Mängel des Werkes gegen den Unternehmer, welcher zum Zwecke der Erstellung Dienste geleistet hat, mit Ablauf von fünf Jahren seit der Abnahme (Art. 371 OR). Ein unbewegliches Bauwerk ist eine durch Verwendung von Material und Arbeit in unmittelbarer oder mittelbarer Verbindung mit dem Erdboden hergestellte unbewegliche Sache. Es handelt sich um eine immobile Sache. Diese muss weiter dauerhaft mit dem Erdboden in Verbindung stehen und es ist die Verwendung von Material und Arbeit erforderlich. Schliesslich ist dem Werk eigen, dass erst nach längerer Zeit festgestellt werden kann, ob es den Anforderungen, der Festigkeit oder der geologischen und atmosphärischen Bedingungen genügt (Zindel/Pulver, a.a.O., N. 21 ff. zu Art. 371). Die Verjährungsfrist, welche für offene wie auch für geheime Mängel gilt, beträgt fünf Jahre. Der Fristenlauf beginnt mit der Abnahme. Die Abnahme eines Werkes setzt voraus, dass es vollendet ist und der Unternehmer alle vereinbarten Arbeiten ausgeführt hat. Ob es mängelfrei ist, spielt dagegen keine Rolle. Der Abnahme entspricht die Ablieferung des Werkes. Abgeliefert wird es durch die Übergabe oder durch die Mitteilung des Unternehmers, es sei vollendet. Eine Abnahme kann auch stillschweigend dadurch erfolgen, dass das Werk gemäss seinem Zweck gebraucht wird. Ein besonderer Abnahmewille des Bestellers ist deshalb nicht erforderlich (BGE 115 II 459, 113 II 267 E. 2b). Die Beweislast für den Ablauf der Verjährungsfrist obliegt dem Unternehmer (Zindel/Pulver, a.a.O., N. 31 f. & N. 43 zu Art. 371).

3.2.2 Gestützt auf die Akten ist erstellt, dass die Bauabnahme der Anlage in A _________ mit unwesentlichen Mängeln am 20. November 2003 erfolgte (BO DUS, Register Y, Beilage 53). Gemäss dem abgeschlossenen Werkvertrag sollten die gesetzlichen Grenzwerte der Parameter BSB5 und P nach einer Einfahrzeit, spätestens in drei Jahren, erfüllt sein. Nach der Einfahrphase sollte der Klärwärter in der Lage sein, die Anlage gemäss den Angaben der X _________ AG (Wartungsjournal) selbständig zu betreuen. Diese Betreuungsphase übernahm die Beklagte (S. 17 f. Art. 7 ff.). Zu den ersten beiden Einfahrjahren bestehen schriftliche Jahresberichte der Beklagtenpartei aus den Jahren 2004 und 2005. Aus den Akten ergibt sich ferner, dass im Herbst 2006 weitere Besprechungen mit dem Kanton stattgefunden haben, weil die Einhaltung der Grenzwerte fraglich war (vgl. Sitzung vom 4. September 2006, an welcher auch C _________ teilnahm). In der Folge wurden auf Druck der DUS Untersuchungen durchgeführt. Eine zweite offizielle Betriebsabnahme nach der Einfahrphase ist weder schriftlich noch durch Aussagen nachgewiesen. OO _________, Gemeindepräsidentin der Gemeinde A _________ seit Januar 2013, konnte dazu keine Angaben machen. Danach gefragt, ob die Mängel der Beklagten angezeigt worden seien, erklärte sie, sie wisse von Mängeln und diese seien durch Mängelrüge angezeigt worden, in welchem Jahr könne sie aber nicht sagen. Gemäss Informationen der Vorgänger sei dies schriftlich erfolgt (S. 152 A. 8 f.). Die Anlage funktioniere schlecht. Man habe deshalb auf Druck des Kantons das Klageverfahren eingeleitet. Gemäss den Rückmeldungen von Z _________ seien die Bauanlagen schlecht, Beton bröckle ab, Leitungen seien gequetscht und auf den Feldern würden sich Wasserlachen bilden. Seit dem Hinaufpumpen des Wassers hätten sich die Werte verschlechtert und die Stromkosten seien explodiert. Nach der Mängelanzeige seien Sanierungsarbeiten durchgeführt worden, d.h. gewisse Leitungen ersetzt worden. Die (S. 152 f. A. 6 ff.). S _________, ihr Vorgänger, führte diesbezüglich aus, dass ein Bauabnahmeprotokoll gemacht worden sei, zumindest bei der technischen Abnahme. Es habe dann zwischen Bund, Kanton und Gemeinde sowie der Beklagten

- 13 - Diskussionen gegeben, ob die Anlage funktioniere. Die Probeentnahmen hätten unterschiedliche Werte ergeben. Die Auszahlung der Restsubventionen sei an erfüllte Messwerte gekoppelt gewesen. Diese seien dann jedenfalls ausbezahlt worden (S. 167 A. 8). Gefragt nach Mängelrügen hielt er fest, die technischen Mängel seien bei der technischen Abnahme sicher gerügt worden. Diese seien auch behoben worden. Wenn die Abwasserwerte nicht erfüllt seien, sei das ja indirekt eine Rüge, dass die Anlage nicht funktioniere. C _________ habe die Gemeinde bei den Diskussionen mit Bund und Kanton immer unterstützt. Die notwendige Reduktion des Fremdwassers sei von Beginn weg klar gewesen. Diese Arbeiten seien am Ende seiner Präsidentschaft noch nicht abgeschlossen gewesen. Dagegen seien die Endsubventionen am Ende seiner letzten Amtsperiode ausbezahlt worden. Weil diese ausbezahlt worden seien, gehe er davon aus, dass die Messwerte auch eingehalten worden seien (S. 167 f. A. 9, 3; S. 169 A. 4). An konkrete Mängelrügen oder Mängel konnte er sich nicht mehr erinnern. C _________ gab bei seiner Befragung zu Protokoll, nach der Einfahrphase habe eine funktionstechnische Abnahme im Herbst 2006 stattgefunden (S. 157 A. 10 f.). Bei der Abnahme habe die Anlage funktioniert. Die nicht erfüllten Phosphatwerte seien nicht ein Problem der Anlage, sondern der Dosierung des Fällungsmittels. Es sei ihm ein Rätsel, weshalb man das im Jahre 2006 verwendete Mittel durch ein anderes ersetzt habe (S. 158 A. 19). Angesprochen auf geltend gemachte Mängelrechte gab er zu Protokoll, nach 2006 sei bezüglich der Druckleitung eine Mängelrüge erfolgt. Diese habe aber nicht Bestandteil des Gesamtauftrags für die WRA-Anlage gebildet. Die Beklagte habe für die Druckleitung die Bauleitung innegehabt. Die Firma PP _________ habe die Gräben unsorgfältig eingefüllt und nach erfolgter Mängelrüge auf ihre Kosten ersetzt. Aus Goodwill sei er dann mit dem vorigen Gemeindepräsidenten einmal zur Begutachtung der Leitung auf Platz gewesen (S. 158 A. 20, S. 162 A. 7). Er sei nie wegen angeblicher Mängel durch die Gemeinde A _________ kontaktiert worden, weder mündlich noch schriftlich. Seit 2006 habe er keinerlei Unterlagen der Messresultate erhalten. Seine Information zurzeit sei, dass F _________ sehr schlecht funktioniere, die Anlagen in A _________ und E _________ einigermassen. Bei den letzteren würden die Phosphorwerte nicht stimmen. Bei seiner Begehung im März 2015 habe er schwerwiegende Mängel festgestellt. In A _________ könne das Wasser nicht mehr ins Doppelfeld Nr. 2 fliessen. Der Klärwärter habe mit einem Pickel den Steinkorb zerstört, damit das Wasser an der Oberfläche abfliessen könne. Die Wassermengen würden auf eine massive Verschlammung hindeuten. Er habe nach dem Abnahmeprotokoll nie schriftliche Abmahnungen erhalten. Auf Fragen von Rechtsanwalt M _________ gab er zu Protokoll, die Messwerte seien nach und nach reguliert worden (S. 159 A. 21 ff., S. 161 A. 13 ff.). Der Zeuge DD _________, seit 2006 technischer Berater der Anlage in A _________, gab zu Protokoll, die Werte seien zu Beginn seiner Tätigkeit gut gewesen. Bis heute seien sie knapp an der Grenze. Der Phosphor liege zwischen 0.5., 0.7 und 0.2, wobei er 0.8 nicht übersteigen dürfe. In absehbarer Zeit werde auch diese Anlage schlechter werden. Wenn sich das Volumen immer weiter erhöhe und die Stoffe nicht wie ursprünglich geplant abbauen würden, seien die Felder immer mehr mit diesen schadhaften Stoffen belastet (S. 175 A. 1 f.). Auf die Frage, ob er gegenüber C _________ Mängel resp. die fehlende Funktionstüchtigkeit gerügt habe, gab er an, dies sei richtig. Er habe diesbezüglich mit ihm über alle drei WRAs diskutiert. Die Entlastungsrinne sei stetig verstopft worden. In der Folge habe er mit C _________ eine Lösung gesucht und es sei eine Duschanlage erstellt worden, damit das Wasser ablaufen könne. Des Weiteren habe sich ca. 2007 gezeigt, dass Angestellte der Beklagtenpartei Rohre angebohrt hätten.

- 14 - Diese seien in der Folge ausgetauscht worden. Man habe Kleinigkeiten machen müssen. Den Auftrag für die Behebung der Mängel habe C _________ erteilt (S. 151 A. 6 f.). Z _________, der ab Beginn auf der Anlage in A _________ arbeitete, führte bezüglich Mängelrügen aus, er habe einmal gerügt, als das Wasser nicht mehr versickert sei. Dies sei eine Bagatelle gewesen. Ansonsten habe es keine Probleme gegeben. Die Anlage funktioniere seiner Meinung nach (S. 170 A. 6). Auch er bestätigte, dass die Messwerte nicht so schlecht seien, d.h. diese seien mehr oder weniger im grünen Bereich, d.h. die Grenzwerte seien eingehalten (S. 171 f. A. 1).

3.2.3 Gestützt auf die Akten ist ersichtlich, dass eine offizielle Abnahme des Werkes wohl nach der Bauphase, nicht aber nach der Einfahrphase erfolgt ist. Die Beklagte schuldete als Totalunternehmerin gemäss dem Werkvertrag neben der Planung und dem Bau auch die Betreuung der Klärwärter in der dreijährigen Einfahrphase (S. 18 Art. 9), um das in Art. 7 des Werkvertrags formulierte Ziel, die Erfüllung der gesetzlichen Grenzwerte in spätestens 3 Jahren, zu erreichen. Die Verjährungsfrist konnte also frühestens nach Abschluss der Einfahrphase, d.h. am 20. November 2006, zu laufen beginnen und nicht bereits nach der Bauabnahme. C _________ betreute die Klägerin wie vereinbart in den ersten 3 Jahren. Dies war auch 2006 noch der Fall, wenn auch für dieses Jahr im Gegensatz zu den beiden vorigen Jahren 2004 und 2005 kein schriftlicher Jahresbericht mehr durch die Beklagte erstellt worden war. Im vorliegenden Fall muss deshalb entsprechend dem Werkvertrag von einer stillschweigenden Annahme ab dem 20. November 2006 durch zweckmässigen Gebrauch ausgegangen werden. Die Anlage war stets in Betrieb und funktionierte. Zwar variieren die Messwerte, die gesetzlichen Grenzwerte werden aber üblicherweise eingehalten. Zudem wurden, wie der frühere Gemeindepräsident bestätigte, sowohl die Bundes- als auch Kantonsendsubventionen gegen Ende seiner Amtszeit ausbezahlt. Damit begann die 5-jährige Verjährungsfrist gemäss Art. 371 OR ab dem 20. November 2006 zu laufen. Die Verjährungsunterbrechung durch die Einleitung der Betreibung im Oktober 2013 (Art. 135 Ziff. 2 OR) ist demzufolge verspätet erfolgt.

Weiter ist für das Gericht erstellt, dass zu keinem Zeitpunkt eine schriftliche Mängelrüge erfolgt ist. Auch mündliche Abmahnungen nach der Einfahrphase sind nicht bewiesen. C _________ nahm nachweislich letztmals an der Sitzung vom 19. September 2006 teil, an welcher der Vertreter des BAFU bestätigte, die WRAs würden wahrscheinlich funktionieren. An späteren Sitzungen mit der DUS oder in Korrespondenzen wird C _________ oder die Beklagte nirgends mehr erwähnt. Die Beklagte dürfte folglich, wie C _________ an seiner Einvernahme ausführte, effektiv keine Kenntnis über die Anlage, deren Betreuung und Messwerte gehabt haben. Die Klage wurde nicht innert der 5-jährigen Verjährungsfrist eingeleitet, so dass sie verwirkt ist (Art. 371 Abs. 2 OR). Eine absichtliche Täuschung der Klägerin gemäss Art. 210 Abs. 6 i.V. mit Art. 371 Abs. 3 OR, die eine längere Verjährungsfrist auslösen würde, wurde nie geltend gemacht. Letztlich spielt dies jedoch keine Rolle, da die Klage - wie weiter unten aufzuzeigen ist - auch materiell abzuweisen ist.

4. Die Gutheissung der Wandelungsklage setzt voraus, dass das erstellte Werk unbrauchbar ist. Da dem Gericht die notwendige Fachkenntnis dafür fehlt, wurde ein Gutachten in Auftrag gegeben.

- 15 - 4.1 Vorauszuschicken ist, dass sich die Suche nach geeigneten Gutachtern mit spezifischem Fachwissen für eine Abwasserreinigungsanlage nach dem Wurzelraumverfahren, die eher selten sind, schwierig gestaltete. Am 15. Juni 2016 schlug die Beklagtenpartei QQ _________ und am 16. August 2016 schlug die Klägerpartei RR _________ als mögliche Gutachter vor. Beide Parteien erhoben Einwände gegen die Vorschläge der Gegenpartei, so dass sie am 9. September 2016 aufgefordert wurden, weitere Expertenvorschläge einzureichen. Am 22. September 2016 schlug die Beklagtenpartei O _________ und am 26. September 2016 schlug die Klägerpartei P _________ vor. In der Folge erhoben abermals beide Parteivertreter am 6. resp. 7. Oktober 2016 Einwände gegen die Vorschläge und wandten ein, diese seien befangen oder nicht geeignet. Daraufhin forderte das Gericht die Parteien am 10. Oktober 2016 zu weiteren Expertenvorschlägen auf. Dem widersetzte sich die Beklagte am 12. Oktober 2016 und verlangte einen Entscheid bezüglich der geltend gemachten Ausstandsgründe gegenüber O _________. Die Klägerin hielt am 20. Oktober 2016 ebenfalls an ihrem Expertenvorschlag fest. Das Bezirksgericht nahm am 27. Oktober 2016 mit beiden Experten Kontakt auf und ersuchte um Mitteilung, ob sie über die erforderlichen Fachkompetenzen verfügen würden und besondere Beziehungen zu den Parteien oder deren Anwälten hätten. P _________ erklärte sich am 10. November 2016 zur Übernahme des Gutachtermandats und O _________ am 9. November 2016 zur Übernahme des Gutachtermandates bereit und fähig. Mit Entscheid vom 21. November 2016 wurden die Ausstandsbegehren gegen beide Vorschläge abgewiesen (Z3 16 6). Aufgrund der besonderen Fachkompetenz von O _________, welche seit 1986 über jahrelange Erfahrungen mit dem Wurzelraumverfahren verfügt, ernannte das Bezirksgericht diese am 13. Dezember 2016 zur Expertin. Nach der Bekanntgabe der Kosten für das Gutachten und der Zahlung der notwendigen Kostenvorschüsse durch die Parteien erfolgte am 26. April 2017 die Anhörung der Parteien und Parteivertreter durch die Gutachterin vor Ort. Sie verlangte die Edition des Entscheids des Kantonsgerichts im Beschwerdeverfahren betreffend die Gemeinde F _________. Die Besichtigung der Anlagen erfolgte vom 29. bis 31. Mai 2017. Am 22. Mai 2017 wurden auf Wunsch der Gutachterin bei den Parteien sowie der DUS weitere Akten editionsweise einverlangt (S. 263 f.). Gestützt auf das Schreiben der DUS vom 24. Mai 2017 wurden die Berichte von D _________ vom 20. August 1994 sowie jener von YY _________ vom Mai 2011 am 31. Mai 2017 bei der Gemeinde F _________ eingefordert (S. 275). Die Beklagtenpartei reichte ihre Unterlagen am 30. Mai 2017 (S. 267 ff.) und die Klägerpartei am 21. Juni 2017 (S. 286 und separates Belegdossier) beim Gericht ein. Die Berichte D _________ wurden nicht ediert.

Am 7. Juni 2017 teilte die Gutachterin mit, dass die Parteien vereinbart hätten, alle 3 WRA-Anlagen im JJ _________ sowohl auf Abwasser- als auch Bodenparameter zu beproben und zu analysieren. Die Bodenbeprobung werde das Labor für Oryktologie und Hydrogeologie der landwirtschaftlichen Universität Athen, unter der Leitung von SS _________, machen (S. 276). Die Laboruntersuchungen der Abwasserproben vom 26. Juni 2017 (S. 282 f.) erfolgten durch die Laboratoires Q _________ SA in TT _________, wobei die entsprechenden Rechnungen vom 5. Juli 2017 durch das Bezirksgericht bezahlt wurden (S. 294 ff.). Vom 18. bis 21. Juli 2017 wurden in Anwesenheit von SS _________ und dessen Assistenten die Bodenproben entnommen (S. 291). Am 3. August 2017 verlangte die Gutachterin für ihren unvorhergesehenen Arbeitsaufwand eine Erhöhung ihres Honorars um 15 Arbeitstage (S. 300). Diesem Antrag entsprach das Gericht und verlangte am 18. August 2017 einen weiteren Kostenvorschuss.

- 16 - Am 21. August 2017 gab die Gutachterin das Honorar von SS _________ bekannt, worüber die Parteien gleichentags informiert wurden. Mit Schreiben vom 24. August 2017 widersetzte sich die Klägerpartei dieser Verfügung. Die Kosten von SS _________ seien in der Offerte nicht erwähnt worden und die Vergabe an eine ausländische Professorin verursache zusätzlich überhöhte MwSt.-Ansätze. Das Bezirksgericht nahm am 28. August 2017 zu den Vorwürfen Stellung und teilte mit, dass der Gutachterauftrag nicht rein aus Kostengründen dem in der Schweiz tätigen P _________ übertragen werden könne, weil die Qualität einer Expertise durch einen Experten mit dem notwendigen Fachwissen auf dem Gebiet des Wurzelraumverfahrens massgebend und die Höhe der Kosten zweitrangig sei. Entscheidend für die Ernennung von O _________ sei gewesen, dass diese seit 1986 im Feld des Wurzelraumverfahrens tätig sei und bereits mehrere Beurteilungsberichte als Beraterin erstellt habe. Die zusätzlichen Bodenuntersuchungen durch SS _________ seien anlässlich der Augenscheine von Ende Mai 2017 mit den Parteien vereinbart worden. Insbesondere sei in der Schweiz kein Gutachter mit dem entsprechenden Fachwissen im Wurzelraumverfahren auffindbar (S. 309 f.). Gleichentags forderte das Gericht aber die Gutachterin auf, zu den Kostenerhöhungen für das Gutachten näher Stellung zu nehmen. Deren Stellungnahme erfolgte am 14. September 2017. Der Beizug von SS _________ als Fachmann der Hydrogeologie für die gewünschten Bodenbeprobungen sei notwendig. Der Aufwand im administrativen Bereich, aber auch jener für die Auswertung der umfangreichen Analyseergebnisse seien nicht voraussehbar gewesen, weshalb nun entsprechend höhere Kosten entstehen würden (S. 314 f.). Am 3. Oktober 2017 wurde das Kostendach auf € 83'000.00 erhöht (S. 328). Die Gutachterin ersuchte am 21. November um Zusendung der technischen Planungsunterlagen der WRA (S. 334). In der Folge wurden diese bei der Beklagtenpartei durch das Gericht eingefordert und am 29. November 2017 an die Gutachterin weitergeleitet (vgl. separates Belegdossier).

Das Gutachten vom 5. Januar 2018 ging am 16. Januar 2018 beim Bezirksgericht ein (S. 341 ff.). Dieses wurde auf Antrag der Klägerpartei am 10. August 2018 ergänzt (S. 584 ff.). Auf Ersuchen der Klägerin wurde die Gutachterin am 10. September 2018 aufgefordert, eine detaillierte Zusammenstellung ihrer Arbeit und Auslagen zu schicken (S. 625). Dem kam die Gutachterin am 23. September 2018 nach (S. 627 ff.). Am 27. September 2018 bemängelte die Klägerin, das Gutachten mit seiner Ergänzung sei lückenhaft und in Unkenntnis der Schweizerischen Rechtsordnung erfolgt, weshalb eine neue unabhängige Begutachtung in der Schweiz verlangt werde. Dabei warf er diverse Fachfragen auf (S. 634), die das Bezirksgericht den beiden Gutachtern am 1. Oktober 2018 zur Stellungnahme weiterleitete (S. 641). Die beiden Gutachter nahmen am 5. resp. 6. November 2018 zu den aufgeworfenen Kritikpunkten ausführlich Stellung (S. 644 ff.; 657 ff.). Gestützt darauf lehnte das Bezirksgericht am 14. November 2018 die Durchführung einer zweiten Expertise ab.

Die Entstehungsgeschichte des Gutachtens mit seinen Ergänzungen, wie sie vorliegend aufgezeigt worden ist, bestätigt, dass O _________ entschlossen war, ein unabhängiges und sachliches Gutachten zu erstellen, welches sämtliche möglichen Aspekte für das Nichtfunktionieren der Kläranlagen mit einbezog. So forderte sie mehrere Male bei beiden Parteien zusätzliche Akten ein, welche von diesen im Rahmen des Schriftenwechsels nicht eingereicht worden sind, und zwar auch solche zu Gunsten der Klägerin. Zu-

- 17 dem erachtete sie nach der Besichtigung der Anlagen vor Ort neben den Abwasseruntersuchungen Bodenuntersuchungen in Zusammenarbeit mit dem Hydrogeologen SS _________ für erforderlich. Dies wiederum zeigt, dass sie die Grenzen ihres Fachwissens kennt und weiss, welche anderen Spezialisten sie beiziehen muss. Alle von den Parteien aufgeworfenen Fragen wurden von der Gutachterin O _________ in Zusammenarbeit mit SS _________ klar und verständlich beantwortet. Aus diesem Grund konnte auch auf die Einholung eines weiteren Gutachtens verzichtet werden.

4.2 Ziel der Begutachtung war es, die Funktionstauglichkeit und die Betriebsvoraussetzungen der WRA-Anlage zu untersuchen. Aufgrund der Besichtigung vom 30. Mai 2017 vormittags beschreibt die Gutachterin die Anlage wie folgt: Im Zulaufschacht läuft das Abwasser durch eine Philippirinne, von welcher aus überschüssiges Abwasservolumen direkt in den KK flusslauf entlastet wird. Das Abwasser passiert im Betriebsgebäude einen Rechen, in welchem die groben Feststoffe angehalten und anschliessend in einer Siebschnecke gepresst werden. Das Pressgut wird in einer Abfalltonne gesammelt und entsorgt. Nach dem Verlassen des Rechens, jedoch noch bevor das Abwasser das Absetzbecken erreicht, wird die Phosphatfällung im Durchflusskanal des Abwassers durchgeführt. Das flüssige Fällungsmittel wird in den Abwasserstrom hinzugegeben. Anschliessend gelangt das Abwasser zu einem Absetzbecken zwecks Sedimentation. Das Absetzbecken besteht aus zwei Kammern, wobei die erste Kammer das Abwasser von ca. 80% der absetzbaren Stoffe befreien soll und die zweite Kammer dann von den restlichen ca. 20%. Hier stellte die Gutachterin fest, dass die Feststoffe besser als in den Anlagen in E _________ und F _________ sedimentieren. Da nur ein Absetzbecken zur Verfügung stehe, könne die Verweilzeit des Absetzens nicht manipuliert werden. Der Überfluss sei von Feststoffen befreit. Nach der Sedimentation wird das Abwasser in ein Pumpwerk geführt, wo es gesammelt und periodisch zur eigentlichen WRA-Anlage gefördert wird. Diese ist ca. 40 m höher positioniert als die mechanische Vorreinigungseinrichtung. Das Abwasser läuft dann in die Schilfbeete, die aus zwei Doppelfeldern bestehen. Diese werden über eine parallel eingestellte Betriebsweise mit Abwasser beschickt. Das Abwasser fliesst in die zwei Zulaufkanäle und dann zu den Schilfbeeten. Aus jedem Zulaufkanal wird jedes Doppelfeld horizontal mit Wasser gespeist, welches durch eine Schotterkofferwand eintritt und transportiert wird. Das Abwasser fliesst in jedem Feld zunächst horizontal und dann im geneigten Bodenkörper mit 5% Neigung weiter. Diese Bauweise ermöglicht im Falle eines Zulaufs von überschüssigem Abwasser- bzw. Fremdwassersvolumen das Überlaufen der Schotterwand. In dem Fall übernehmen die Schilffelder eine Speicherfunktion auf ihrer Oberfläche, wo das Abwasser gesammelt und gestaut wird. Von der Oberfläche aus versickert das Abwasser in vertikaler Richtung. Diese Bauweise ermöglicht das Funktionieren der Anlage beim "Worst Case", d.h. wenn überschüssiges Mischwasser in die Anlage fliesst. Jedes Schilffeld wird über ein höhenverstellbares Abflussrohr in einem Ablaufschacht entwässert. Bei normalem Betrieb wird das Abflussrohr im Schacht in einer Höhe von ca. 20-50cm positioniert, so dass sich in den Schilffeldern ein Stauraum bildet. Dies gehört nach Ansicht der Gutachterin zu den wichtigsten Betriebsvoraussetzungen der hydraulischen und abwassertechnischen Kontrolle der WAR-Anlage. Diese Betriebsweise werde in der Anlage A _________ vernachlässigt, obwohl dies im Plan der Wartungsaufgaben seitens der Beklagten in den Jahresberichten 2004 und 2005 erwähnt worden sei. Die Abläufe aus jedem Ablaufschacht der vier Schilffelder münden schliesslich in einem Ablaufschacht und das gemeinsame Abflussrohr wird in den Flusslauf der KK _________ entwässert. Die Schlammveredelungsanlage ist einige Meter von der

- 18 - WRA-Anlage entfernt positioniert, um den Primärschlamm und den Schlamm aus der Phosphatfällung zu entwässern und zu vererden. Die drei Schlammvererdungsbeete sind mit Schilf bewachsen. Siesind seit 14 Jahren in Betrieb und in gutem Zustand (S. 363 ff. Ziff. 5.2). Bezüglich der Dimensionierung hält die Gutachterin fest, dass die WRA A _________ eine Gesamtoberfläche von 1'500m² aufweist, sich auf ca. 1'250 m ü.M. befindet und für eine hydraulische Belastung von ca. 500 Einwohnergleichwerte (EWG, d.h. Anzahl Einwohner und Gäste) dimensioniert wurde. Ständige Einwohner sind etwa 330, wobei sich diese Zahl aufgrund des Wintertourismus auf ca. 450 erhöht (S. 364 Ziff. 5.3).

Die Gutachterin bewertet die Anlage in A _________ als gut. Sie stellt fest, dass viel Fremdwasser aus Regen, Schnee, Drainage, Quell- und Tränkewasser aus den Ställen, das wegen Frostgefahr nicht abgestellt werde etc., in das Kanalisationssystem fliesse, seit 2007 im Rahmen eines GEP-Systems reduziert wurde. Die Trennung der Feststoffe im Absetzbecken, die zusammen mit der Phosphatfällung im selben Raum geführt werden, bereite weniger Probleme als in den Anlagen in E _________ und F _________. Das von Feststoffen befreite Abwasser lasse die Schotterkofferwand frei. So sei die Verteilung des Abwassers in den Wurzelraum des Bodenkörpers optimal und die Reinigungsleistung gut. Die Bodenuntersuchungen hätten ziemlich ausgeglichene Infiltrationsraten auf den Schilffeldern ergeben (vgl. Bericht Stamatis). Die Wartung und Reinigung der Zulaufkanäle sei ausgezeichnet. Die Pflege stehe auf höchstem Niveau. Für die Phosphorelimination sei der Boden so gestaltet worden, dass Phosphor im Boden angereichert werde. Falls diese Anreicherung nicht ausreichen sollte, um die geforderte Elimination zu erzielen, sei eine Phosphatfällung herbeizuführen. Diese Phosphatfällung erfolge im selben Absetzbecken wie die Sedimentation des Rohschlammes. Es sei darauf hinzuweisen, dass an Tagen, an denen die Zulaufkonzentration des Phosphors niedriger als dessen geforderter Ablaufwert sei, wie von der Beklagten empfohlen, keine Phosphatfällung erforderlich sei. Der Abbau der organischen Kohlenstoffverbindungen (BSB5 und CSB) finde hauptsächlich im Wurzelraum des mit Schilf bewachsenen Bodenkörpers statt. Das über mehrere Jahre ordnungsgemässe Betreiben der Anlage in A _________ habe zu positiven Ergbnissen in den chemischen Analysen und hydraulischen Messungen geführt. Der Wurzelraum werde gut vom Abwasser durchflossen. Für das besondere Problem der Fremdwasserführung sei ein System zur Aufnahme von überschüssigem Wasser geplant und gebaut worden. Einzig ein Problem, nämlich die Verdoppelung der Schlammmengen seit dem Einsatz eines neuen Phosphatfällungsmittels im April 2016 bereite Sorgen (S. 366 f.).

Aus der Bewertung der Leistung der WRA-Anlage in den Jahren 2010 bis 2016, welche die Gutachterin aufgrund der Abflussmittelwerte aus den Jahren 2010 bis 2016 vornahm, wird ersichtlich, dass die Kohlenstoffverbindungen (BSB5 und CSB) die gesetzlichen Grenzwerte seit 2010 durchgehend erfüllen. Ebenso die Nitrit-Werte. Einzig die Phosphorwerte waren in den Jahren 2010 und 2013 nicht einwandfrei. Diese sind nach dem Wechsel des Fällungsmittels im April 2016 besser geworden, dies führte aber zu einer Verdoppelung der Schlammmengen und der Bodenkörper erhält immer noch keinen Phosphor. Die Passage des Phosphors durch den Bodenköper würde aber das Pflanzenwachstum fördern und diesen dort einbinden und somit aus dem Abwasser eliminieren. Eine Leistungserhöhung wäre durch das Einstauen des Abwassers in den Schilffeldern möglich. Diese Massnahme hätte zwei sehr wichtige Folgen für die Leistung der Anlage gehabt. Dadurch wäre erstens die Verweildauer der Schmutzstoffe in der Wur-

- 19 zelraumanlage verlängert worden, wodurch diese durch den im Wurzelraum vorhandenen Sauerstoff hätten abgebaut werden können. Zweitens hätte sich eine reelle Wasserbilanz herstellen lassen, wobei sich auch die Leistung der Evapotranspiration (Summe aus der Verdunstung und Wasserabgabe durch die Pflanzen) hätte rechnen lassen. Der Stausee wäre mit weniger Wasservolumen belastet worden. Bei einer jährlichen Evapotranspiration im Alpengebiet gemäss den Angaben von A. Henzen (2001) in Höhe von ca. 480 l/m2 wären bei einer Fläche von 1'500 m2 etwa 720 m3 Abwasser vom Stausee ferngeblieben (S. 369).

Am 27. Juni 2017 wurden durch den Z _________ Abwasserproben entnommen, und zwar an vier verschiedenen Stellen entlang der Klärkette. Die Analyse der 14 Flaschen erfolgte durch die Laboratoires Q _________ SA in TT _________ (vgl. S. 370). Aufgrund dieser Abwasseruntersuchungen kam die Gutachterin zum Schluss, dass alle gesetzlich geforderten Grenzwerte der Abwasserperimeter unterschritten würden. Dies sowie das Ergebnis der Nitrifikation am Ende der Klärkette bestätige, dass das Abwasser in den Wurzelraum des Bodenkörpers eindringe. Der Bau der Anlage sei mängelfrei erfolgt. Die ordnungsgemässe Wartung sowohl bei der mechanischen Vorklärung als auch das sorgfältige Reinigen des Zulaufkanals der Anlage bringe hervorragende Ergebnisse aus den Schilfbeeten hervor. Die Infiltrationsversuche würden die ausgeglichene Durchlässigkeit der Schilfbeete bestätigen (vgl. Bericht SS _________). Der Prozess der Nitrifikation gehöre zur sogenannten weitergehenden Abwasserreinigung. Im Gegensatz zu technischen Systemen, die zusätzliche Reaktoren nach der biologischen Behandlung benötigen würden, werde im Wurzelraumverfahren dies im gleichen Klärreaktor vollzogen. Die Schilfbeete würden, wenn sie in ihrer baulichen Substanz ungestört blieben und gut mit Sauerstoff versorgt würden, die organische Belastung abbauen (S. 371 ff.).

Zur Vervollständigung des gesamten Bildes wurden ferner im Einverständnis der Parteien vom 18. bis 21. Juli 2017 Bodenuntersuchungen durchgeführt. Es erfolgten hydraulische Messungen von Infiltrationsraten und Markierungsversuche. Die Labormessungen erfolgten an der landwirtschaftlichen Universität in UU _________. Den entsprechenden Bericht verfasste SS _________ (S. 373 Ziff. 7.4). Folgende Untersuchungen wurden von ihm unter Mitwirkung seiner Assistenten durchgeführt: Feldmessungen vor Ort zur Bestimmung der Bodeninfiltration, Markierungsversuche, um die Durchflussfähigkeit des Bodenkörpers abzuschätzen, Laboruntersuchungen der Bodenproben, mechanische Analysen, um wichtige geohydraulische Parameter zu erkunden und die Bestimmung der physikalisch-chemischen, chemischen und mineralogischen Parameter des Bodensubstrats. Er kam aufgrund dieser Untersuchungen zum Schluss, dass die Anlage in A _________ im Gegensatz zu den Anlagen in E _________ und F _________ einen guten Funktionsstand und eine gute Wartung zeige. In A _________ zeige sich eine normale Durchströmung des einfliessenden Abwassers vom Einlaufkanal zum Bodenkörper und kein Oberflächenabfluss auf der Oberfläche aller 4 Felder, d.h. die Durchströmung des Abwassers im Bodenkörper sei normal und die Bodenpermeabilität sei in gutem Zustand. Ferner sei kein Geruch nach Schwefelwasserstoff wahrnehmbar. Die Einlaufkanäle seien aussergewöhnlich sauber (S. 476, 479). Die Bodeninfiltrationsmessungen würden die Wasserdurchlässigkeit des Bodens von mässig hoch bis hoch zeigen, was sehr gut sei. In A _________ gebe es im Gegensatz zu den Anlagen in E _________ und F _________ keine Standorte, die praktisch null Infiltrationsfähigkeit aufweisen würden. Die Markierungsversuche seien mit NaCL gemacht worden, in

- 20 - A _________ am 21. Juli 2017. Die dadurch ermittelten Abstandsgeschwindigkeitswerte seien repräsentativ und würden dem wahren Funktionszustand der Anlage entsprechen. Diese würden wie die geohydraulischen Parameter die viel besseren Funktionsverhältnisse des Bodenköpers in der Anlage in A _________ im Gegensatz zu jener in E _________ bestätigen. Er stellte weiter aus den ermittelten Messwerten der elektrischen Leitfähigkeit eine relativ mässige Mineralisation der Böden fest. Die Anlage in A _________ habe höhere Messwerte gegenüber den beiden anderen Anlagen. Die Bodenfunktion sei durch die Fällungsmittel zur Eliminierung des Phosphats zusätzlich beeinträchtigt worden. Natriumionen im Abwasser würden zur Alkalisierung des Bodens resp. zur Zerstörung der Bodenstruktur führen. Die daraus folgende Bodendispersion, unter Beteiligung der organischen Substanz, führe zur Bildung des charakteristischen grau- bis schwarzverfärbten Bodentyps. Die Bildung dieses Bodentyps treffe bei allen drei Anlagen zu, sei aber für die Anlage E _________ sehr markant. Das Vorhandensein von sehr niedrigen Konzentrationswerten an SO3 weise auf eine relative Zunahme von organischem Schlamm in den einfliessenden Abwässern hin. Dieser werde offensichtlich sekundär gebildet und stehe mit der Behandlung der Abwässer zur Phosphatreduktion in Zusammenhang (S. 480 ff.).

4.3 Die Gutachterin kommt zum Schluss, dass die Anlage in A _________ schon seit 8 Jahren die geforderten Ablaufgrenzwerte erfüllt. Aufgrund der Abwasseruntersuchungen werde aber ersichtlich, dass in den Jahren 2010 und 2013 die Eliminierung des Phosphors nicht immer gut funktioniert habe. In den letzten 2 Jahren habe sich der im Vorklärbereich produzierte Schlamm verdoppelt bis vervierfacht. Dies bereite Probleme in den Schlammvererdungsbeeten. Trotzdem funktioniere der Sedimentationsprozess gut. Das Abwasser fliesse frei von Feststoffen in die Schilfbeete. Es stehe in den Anweisungen der Beklagten, wie die Phosphorelimination durchzuführen sei. Die Infiltrationsmessungen der Schilffelder hätten ergeben, dass das Abwasser in den Bodenkörper transportiert werde und die horizontale Infiltration vom Zulaufkanal in den Wurzelraum gut funktioniere. Die Anlage in A _________ sei über längere Zeit als jene in E _________ und F _________ an der Oberfläche im sog. Worst Case Verfahren geführt worden. Davon habe sie sich aber sehr gut erholt. Heute fliesse weniger Fremdwasser durch die Anlage. Dass der Prozess der Nitrifikation eingesetzt habe, demonstriere die hervorragende Reinigungsleistung des Beets. Der Schilfbewuchs sei ausgezeichnet. Entscheidend sei die ordnungsgemässe Betriebsweise und Wartung. Zu den positiven Ergebnissen gehöre auch der Aufbau eine ca. 30-40 cm mächtigen Schicht aus Bestandesabfall zur Isolierung und Schutz der Schilfbeetoberfläche. Die höhenverstellbaren Abflussrohre müssten vorsichtig auf eine grössere Höhe gebracht werden, um die Verweilzeiten des Abwassers in den Wurzelraumbeeten zu verbessern. Dies erhöhe die Reinigungsleistung und den Reinigungsgrad (S. 374 f.).

Die Gutachterin beantwortet unter Ziff. 9 des Gutachtens zudem die konkreten Fragen der Parteien. Auf die Frage der Klägerin, ob in der Schweiz und auch international Referenzen über andere Anlagen desselben WRA-Typs erstellt worden seien und in etwa der Anlagegrösse derjenigen im JJ _________ entsprechen würden, gab die Gutachterin zur Antwort, dass eine geringere Einwohnerzahl zu bedienen, kein Problem sei. WRA- Anlagen solcher Kapazität würden schon seit 1974 erfolgreich betrieben. Die erste WRA- Anlage in D-Othfresen für 4'800 Einwohner sei seit 43 Jahren in Betrieb. Zudem seien in Kanada auch WRA-Anlagen für 5'000 bis 7'000 Einwohner erstellt worden, welche seit

- 21 über zehn Jahren erfolgreich betrieben würden (S. 378 A. 4). Die langjährigen Erfahrungen aus Kanada würden auch beweisen, dass die WRA-Anlagen des Typs D _________ unter den Bedingungen im JJ _________ funktionieren würden. Die Voraussetzung sei, dass diese vom zuständigen Personal ordnungsgemäss betrieben würden. Aus der WRA-Anlage in A _________ gehe hervor, dass solche Anlagen durchaus funktionsfähig und effizient betrieben werden könnten (S. 381 A. 17). Die horizontal durchflossene Beschickungsart bringe sowohl hydraulische als auch abwassertechnische Vorteile mit sich. Sie gewährleiste die beste Infiltration des Abwassers im Wurzelraum des Bodenkörpers und erziele gleichzeitig die besten Reinigungsresultate durch längere Verweildauer der Laststoffe im Reaktor (S. 388 A. 7). Auf die Frage, was bei der Planung der Anlagen hätte zwingend berücksichtigt werden müssen, führte sie aus, die Planung sei ausgezeichnet gewesen. Die Phosphatfällung kombiniert mit der mechanischen Vorklärung sei der schwache Punkt der Anlagen. Die Anweisungen der Beklagtenpartei in den Jahresberichten 2004 und 2005 seien nicht eingehalten worden. Erst wenn die natürlichen Akkumulationskapazitäten des Bodens ausgeschöpft seien und keine ausreichende Elimination des Phosphors möglich sei, müsste mit chemischen oder physikalischen Mitteln die Phosphatfällung herbeigeführt werden In einer naturnahen Kläranlage müssten zuerst die natürlichen Akkumulationskapazitäten des Bodens ausgeschöpft werden. Die Zusammensetzung des Phosphatfällungsmittels sei mit negativen Auswirkungen geändert worden (S. 382 A. 24). Danach gefragt, ob bei der Planung den Winterverhältnissen genügend Rechnung getragen worden sei, kam die Gutachterin zum Schluss, dass für den Fall des schwankenden Tagesvolumens das Worst Case Verfahren berechnet worden sei. Dazu sei eine spezielle Bauform gewählt worden, welche genügend Speicherräume vorsehe. In der Planung sei vorgesehen, dass das Reinigen der Zulaufrinne mit dem Kieskoffer kurz vor dem Wintereinbruch zu erfolgen habe und gleich nach dem Winter abermals. Die Zwischenzeit von vier bis fünf Monate reiche aus, um dem Abwasser im Zulaufkanal freien Lauf zu garantieren. Diese Anweisung gehöre zum Terminplan der Wartungsaufgaben gemäss den Jahresberichten 2004 und 2005 (S. 382 f. A. 25). Die VSA-Richtlinie Kleinkläranlagen habe von der Beklagtenpartei nicht berücksichtigt werden müssen, da diese Anlagegrössen bis zu 200 Einwohnern betreffe. Die drei WRA-Anlagen im JJ _________ seien zum Bedienen von 500 bis 5'000 Einwohnergleichwerten dimensioniert worden. Die Grundsätze seien auch deshalb nicht anwendbar, weil viel Fremdwasser in die Kanalisation fliesse. Die Gutachterin stellte weiter fest, dass der aktuelle Stand der Technik in der Schweiz im Jahre 2000 berücksichtigt worden sei. Dies sei auch eine zwingende Bedingung der kantonalen Behörde gewesen (S. 383 A. 27 ff.).

4.4 Keine neuen Erkenntnisse brachte die Ergänzung vom 10. August 2018, welche auf Ersuchen der Klägerin erfolgte. Darin wurden diverse wissenschaftliche Fragen beantwortet, nämlich Fragen bezüglich des Sauerstoffs, der hydraulischen sowie CSB, GUSund N-mässigen Belastung, der Biomassenproduktion, den Weg des Abwassers, die Vorteile einer Vertikalströmung etc. O _________ bestätigte, hydraulisch müsse darauf geachtet werden, dass bei der horizontalen Beschickungsart die vollen dimensionierten Abwassermengen über die Schotterwand in den Wurzelraum gelangen. Aufgrund der Verschlammung der Schotterkofferwände sei dies in E _________ und F _________ nicht der Fall. Die Infiltrationsraten in der Anlage in A _________ würden demgegenüber bestätigen, dass das gesamte Abwasser in den Wurzelraum hinführe und eine zufriedenstellende Reinigung bewirkten (S. 591, 594 A. 4, 10). Die Anlagen seien geplant und

- 22 erstellt worden, um eine ideale Funktion der Abwasseranlage zu erreichen. Lediglich die Anlage A _________ arbeite entsprechend einwandfrei. Aufgrund der Verstopfung und Verschlammung der Schotterkofferwand in E _________ und F _________ übernehme die Beetoberfläche die Worst Case Funktion, obwohl dies nicht notwendig wäre. Das Abwasser werde stellenweise kurzschlüssig vertikal in den Wurzelraum infiltriert mit negativen Folgen für den Abbau der organischen Belastung (S. 594 A. 10). Auf die Frage, ob es bei den Abbauprozessen bei Horizontal- und Vertikalströmungen Unterschiede gebe, gab O _________ an, biochemische Prozesse würden unabhängig von der Strömungsrichtung des Abwassers ablaufen. Dennoch würden unterschiedliche Aufenthaltszeiten im Reaktor den Reinigungsgrad des Ablaufwassers beeinflussen. Im JJ _________ seien lange Fliessstrecken geplant und erstellt worden, so in A _________ von 15 m, in E _________ eine solche von 16 m, und in F _________ eine solche von 20 m. Bei diesen langen Strecken vom Zu- bis zum Ablauf würden sich in horizontaler oder in 5% geneigter Fliessrichtung längere Verweilzeiten im Wurzelraum bilden. Diese Beschickung sei vorteilhaft, da sie das Nichtnutzen der vorhandenen Steuerungseinrichtung (Abflussrohr liegt auf dem Ablaufschachtgrund) kompensiere. Vertikal angeströmte Varianten, die oft eine kurze Fliessstrecke von ca. 0.6m aufweisen würden, hätten die Gefahr von Kurzschlüssigkeiten. In diesem Fall wäre eine Streuschicht auf der Beetoberfläche notwendig, um die Abbauprozesse zu beschleunigen. Diese sei aber bei den Anlagen E _________ und F _________ durch unsachgemässen Betrieb zerstört worden (S. 596 A. 15). Die Frage, ob die Anlage auch auf den Betrieb bei Regenwetter untersucht worden sei, bejahte sie. Im sechzigstündigen Zeitraum zwischen dem 26. bis 28. Juni 2017 sei auch ein Regenereignis von heftiger, wenn auch kurzer Dauer, untersucht worden. Die Regendaten seien von MeteoSchweiz aus der Wetterstation VV _________, dem nächstgelegenen Standort zum JJ _________, übernommen worden. 3 Diagramme (S. 599) würden den Einfluss von 36 mm Regen zeigen. Am meisten puffere die Anlage in A _________ den starken Zufluss von beiden Wasserfrachten, sowohl aus dem Einfluss des Zulaufwassers über die Kanalisation als auch über den starken Regen an der Beetoberfläche, ab, gefolgt von F _________ und E _________. Dies zeige klar, wie wichtig die Planung gewesen sei, eine Sicherheit gegenüber dem Fremdwasser über die Kanalisation rechnerisch und baulich vorzunehmen. Über die Beetoberfläche sei keine zusätzliche Absicherung nötig (S. 597 f. A. 27). Dass das geplante Worst Case Verfahren funktioniere, beweise die Anlage in A _________. Diese Anlage übernehme die gesamte täglich zugeflossene Abwassermenge und bekomme kein überschüssiges Abwasser an der Oberfläche der Beete. Lediglich bei Dauerregen werde für kurze Zeit eine Überflutung vorkommen. Alle vier Schilfbeete würden eine ca. 30 cm mächtige Schilfstreuschicht aufweisen, welche zum Schutz gegen Frost, Hitze und Oberflächenabfluss diene. Dass hier kaum überschüssiges Wasser über die Schotterwand übertrete, würden die Schotterkofferpackungen bei beiden Doppelbeeten zeigen, welche auch nach 15-jähriger Betriebsdauer extrem sauber seien. Bei den 2 anderen Anlagen in E _________ und F _________ spiele sich das Worst Case Verfahren nicht wie vorgesehen ab (S. 600 A. 28). Die Absicherung der Anlagen im Falle eines Regenwetteranfalls über mehrere Tage sei bei der Planung durch das Worst Case Verfahren erfolgt. Die Anlage A _________ sehe eine entsprechende Absicherung von ca. 3.3 Tagen im Dauerregen vor. Diese seltene Betriebssituation sei 2017 im Monat März für wenige Tage vorgekommen (S. 607 A. 41).

- 23 - O _________ hielt weiter bezüglich des Vorwurfs, die Dimensionierung der Anlagen werde einzig durch Zahlen über die hydraulische Belastung ohne Angabe von Bemessungsdaten zu den CSB- und N-Komponenten beschrieben, fest, für Stickstoff habe die DUS keine Planungsvorgaben angegeben. Die Anlagen würden zudem mit durchschnittlichen BSB5/CSB-Frachten beschickt, wie sich aus den Bedingungen der DUS vom 5. Juni 1997 ergebe (S. 601 A. 32). Auf Vorhalt, dass in der Broschüre über Kläranlagen im ländlichen Raum der ecovia VSA, 2005, Wurzelraumanlagen schlecht abschneiden würden, wiederholte die Gutachterin, dass die Planung und die Konstruktion zumindest bei den drei Anlagen im JJ _________ mit grosser Sorgfalt erfolgt seien. Die Probleme würden mit der ordnungsgemässen Beschickung und Wartung der Anlagen zusammenhängen. Die DUS habe selber festgestellt, dass alle rechtlichen Voraussetzungen erfüllt seien. Ein Wartungsvertrag für die zuständigen Spezialisten nach dem Jahre 2007 sei nicht mehr verlängert worden. Ihr sei nicht bekannt, warum in der Schweiz andere WRAs nach D _________ nicht einwandfrei funktionieren würden. Eine generelle Untersuchung hätte den Rahmen der Untersuchung gesprengt. Internationale Erfahrungen, über die sie verfüge, würden belegen, dass Probleme wegen falscher Planung/Konstruktion oder nicht ordnungsgemässen Betreibens der Anlagen auftreten könnten (S. 601 f. A. 34, 35). Damit konfrontiert, dass zu Unrecht Analysenwerte von Stichproben von einem einzigen Tag als Basis zur Beurteilung der Reinigungsleistung der Anlagen angenommen würden, führte die Expertin aus, dass dies nicht den Tatsachen entspreche. Die Abwasserdaten hätten zum Ziel, die Differenzierung der Parameterwerte entlang des Entsorgungsgradienten zu dokumentieren resp. zu prüfen, ob sich solche Gradienten überhaupt einstellen würden. Diese Informationen seien seitens der Anlagenbetreiber nicht vorhanden gewesen. Die Beurteilung über die Reinigungsleistung der Anlagen sei anhand zahlreicher zusätzlicher Daten und Informationen gemacht worden. So seien dies langjährige Abwasserdaten im Ablaufwasser der Anlagen, Fotodokumentationen und zahlreiche bodenhydraulische Untersuchungen im Gebiet sowie Laboruntersuchungen. Daraus hätten sich die Informationen ergeben, welche zu den Antworten über das Funktionieren der Anlagen geführt hätten (S. 604 A. 39).

Auch SS _________ nahm in der Ergänzung zu einzelnen Fragen, sein Fachgebiet betreffend, nochmals klar und verständlich Stellung, wobei er seine Ausführungen im Gutachten bestätigte (vgl. S. 609 ff.).

Schliesslich reichte O _________ im Rahmen des Antrags der Klägerin auf eine neue Expertise nach der Ergänzung am 5. November 2018 eine Stellungnahme zu den von der Klägerin kritisierten Punkten ein. Sie hielt fest, dass es sich bei diesem naturnahen Abwasserverfahren um ein komplexes System handle, bei dem interdisziplinäre Zusammenhänge dargestellt würden, die botanisches, biochemisches, mikrobiologisches und bodenkundliches Know-How verbinden würden. Sie bestätigte abermals, dass die Mengenmessungen stündlich in elektronischer Form erfasst worden und von der Anlagenverwaltung zur Verfügung gestellt worden seien. Im naturnahen Abwasserbereich gehe es nicht um verfahrenstechnische Anordnungen. Solche Anordnungen würden bei technischen Systemen eingesetzt, welche linear nacheinander geschaltete Prozesse in einer Reihe anordnen würden. Bei den Wurzelraumverfahren gehe es um zusammenhängende komplexe natürliche Abläufe. Diese zu verstehen sei für den technisch orientierten Fachmann sehr schwierig. Es handle sich um die Nutzung der natürlichen Abläufe in Sumpfbiotopen für die Reinigung von Abwässern. Diese Prozesse würden in der Natur

- 24 alltäglich ohne menschliche Mitwirkung ablaufen. Auf der Basis der von der DUS an die drei WRA-Anlagen gestellten Anforderungen könne die zulässige Belastung als biologischer Sauerstoffbedarf (BSB5) errechnet werden. Diese seien, wie in ihrer Tabelle 1, vorgegeben. Daraus errechne sich der spezifisch erforderliche Sauerstoffbedarf pro m² jeder Anlage. Die Angabe sei mit Kilogramm BSB5 pro Tag nicht pro Jahr angegeben und entsprechend zu korrigieren. Es würden keine Anforderungen an eine Nitrifikationsleistung der Anlagen gestellt. Der Sauerstoff-Bedarf für E _________ betrage 26.8 g O2/m2 pro Tag (S. 645B f.). Der bezüglich der Sauerstoffwirkung grösste Mangel sei die nicht ausreichende Verweilzeit, um den Kontakt des Abwassers mit dem vorhandenen Sauerstoff zu gewährleisten. Die Aufforderung des Beraters der Klägerparteien, Alexander YY _________, welcher 2013 in zwei Briefen auf die Notwendigkeit der Bildung eines Stauraums zur Verlängerung der Verweilzeit und des Kontakts mit Sauerstoff bei der Anlage F _________ hingewiesen habe, sei vom Personal ignoriert worden. Einzig in A _________ habe es das Betreuungspersonal durch ständiges Beobachten und Agieren geschafft, dass der Bodenkörper in horizontaler Richtung auf der gesamten Strecke des Beetes durchlaufen werde, so dass die vorgegeben Ablaufwerte meistens eingehalten würden. Dies bedeute, dass bei Gewährleistung eines zusätzlichen Stauraums in der Anlage A _________, bei einer weiterhin sorgfältigen Betreuung, eine noch weit höhere Reinigungsleistung erzielt werden könnte, als es schon heute der Fall sei (S. 645C). Die Reinigungsleistung mit den Ablaufwerten sei eine Funktion der vom Abwasser zurückgelegten Zeit resp. Länge des durchströmten Bodenkörpers mit Schilfbewuchs, welche den Schmutzabbau ermögliche. Die technische Konsequenz sei die horizontale Betriebsweise der Anlagen. Diese gewährleiste durch die längere Fliessstrecke resp. Verweildauer des Abwassers eine höhere Sauerstoffversorgung und dementsprechend die höhere Abbauleistung. Ferner habe die Beklagte ein zusätzliches Gefälle eingebaut, so dass evtl. auftretende erhöhte Abwassermengen durch die laufende Welle über ein Gesamtgefälle von ca. 8-9% schneller entwässert werden könnte. Dazu werde auf der Oberfläche ein Stauraum gewährleistet, der das Abwasser bei Extremereignissen sehr langsam in den Wurzelraum infiltrieren lasse (Worst Case Situation). Diese Betriebssituation sei in E _________ und F _________ zum Alltagsbetrieb umgewandelt worden. In einer derart durchwurzelten Zone bei solchem Gefälle brauche man sich nicht zu fragen, ob das Abwasser diagonal laufen könne. Richtig wäre zu fragen gewesen, wie hoch man den Stauraum durch die Ablaufgruppe bei immer wechselnden Betriebsbedingungen, z.B. im Tourismus- und Sommerbetrieb, hätte einstellen müssen. Bei den zwei so sehr unter Kritik geratenen Besonderheiten, nämlich der horizontalen Fliessrichtung des Abwassers sowie der Möglichkeit der Aufnahme von Oberflächenwasser (Wasserstau), handle es sich um eine besonders ausgeklügelte Planung (S. 645D).

4.5 Die Klägerin macht geltend, die Schlussfolgerungen der Gerichtsgutachter seien wissenschaftlich nicht haltbar. O _________ kenne das Schweizer Recht offensichtlich nicht. Sie stellte in der Ergänzung deshalb diverse zusätzliche technische Fragen. Diese wurden von den beiden Gutachtern klar und widerspruchsfrei beantwortet. Ferner sucht die Klägerin das Gutachten durch Behauptungen zu entkräften, andere Anlagen in der Schweiz und auch in Kanada seien nicht funktionsfähig und ausser Betrieb genommen worden. Diese sind erstens nicht bewiesen und wären zweitens auch nicht aussagekräftig, da jede Anlage anders ausgelegt ist und betreut wird. Diese Anlagen wurden denn auch nicht durch unabhängige Experten untersucht resp. es liegen keine entsprechen-

- 25 den Berichte mit Ausnahme der Situationsanalyse und Variantenstudie vom 5. September 2013 der L _________ AG für die Gemeinde F _________ vor. O _________ holte zur Beantwortung der Fragen der Klägerpartei für einige Anlagen in Kanada bei der Betreiberin WW _________ einen Bericht ein (S. 370 ff. A. 4, 35, S. 401 ff.). Zwei Verfasser des Berichts der L _________ AG wurden im Rahmen dieses Verfahrens um schriftliche Auskunft ersucht. K _________, Mitarbeiter der L _________ AG, erklärte dabei, er habe zur Anlage in A _________ keine vertiefte Analyse gemacht. Von den 3 JJ _________er Anlagen kenne er diejenige in A _________ am Schlechtesten. Da das gleiche System angewandt worden sei, ergebe sich eine Vergleichbarkeit. Generell seien die Ergebnisse aus der Situationsanalyse auch für die WRA E _________ zutreffend (S. 136 A. 3). Eine aussagekräftige Analyse sieht anders aus. Auch J _________, der als externer Experte beim Bericht der L _________ AG mitwirkte, konnte nur allgemeine Ausführungen ohne eigene Untersuchungen der Anlage in A _________ machen. Auch er gab wenig überraschend an, grundsätzlich würden der Anlage in A _________ dieselben Verfahrensnachteile anhaften, auch wenn die Analysedaten aus dem Jahr 2013 in A _________ die besten Ablaufwerte der drei Anlagen seien. Weiter führte er aus, dass die Ablaufkonzentrationen der organischen Stoffe genügend, hingegen die Phosphorwerte nicht eingehalten würden. Eine Vergleichbarkeit mit der Anlage in F _________ aufgrund desselben System, die diese beiden Zeugen behaupten (S. 136 A. 3, S. 141 A. 3), wird aber gerade dadurch widerlegt, dass die Anlage in A _________ funktioniert. Angesprochen auf andere mangelhaft funktionierende WRA-Anlagen in der Schweiz führte K _________ bezüglich der ebenfalls horizontal durchflossenen Anlage in Schwarzenberg einzig aus, die Zukunft dieser Anlage werde durch die L _________ AG erarbeitet. Die Probleme seien identisch mit jenen in F _________. Es würden mit einem Trommelfilter Pilotversuche durchgeführt. Längerfristig müsse aber die Anlage an die Kanalisation in Malters angeschlossen werden. Zu Suraua konnte er nur vom Hören-Sagen Angaben machen (S. 137 A. 8). J _________ gab diesbezüglich an, Teuffenthal sei inzwischen zurückgebaut worden, ohne die Gründe dafür näher darzulegen. Lumnezia würde nur funktionieren, weil die WRA um das Dreifache unterbelastet sei. Im Jahre 2006 habe er dort anlässlich eines Besuchs verschlammte und vernässte Bereiche an der Filteroberfläche festgestellt. Zudem sei der Arbeitsaufwand hoch, weil die Zulaufrinne freigehalten werden müsse. Auch bezüglich Schwarzenberg habe er eine Überdimensionierung festgestellt. Die horizontalen WRAs seien verstopft und würden teilweise umflossen, dadurch würden die Werte immer schlechter eingehalten (S. 142 f. A. 8). Auffallend ist, dass auch diese beiden Personen teilweise zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen. K _________ sieht für die WRA in F _________ als Alternative zu dem horizontal durchflossenen Bodenkörper einen vertikal durchflossenen, intermittierend beschickten Bodenkörper (S. 136 f. A. 2, 9). J _________ hält dazu jedoch wiederum fest, auch vertikal durchströmte WRAs hätten ihre Grenzen bezüglich der empfohlenen Grösse. Sie würden mit denselben Problemen kämpfen wie die horizontal durchflossenen. Dies sei bei der Prüfung von Sanierungskonzepten zu bedenken (S. 141 ff. A. 5, 9). Er erachtet die WRA-Anlagen allgemein deshalb als mangelhaft, weil die für die Abwasserreinigung entscheidenden Prozessparameter wie Biomasse, deren Aktivität und räumliche Verteilung, und die Sauerstoffzufuhr im Betrieb nicht veränderbar seien. Saisonale Schwankungen des Abwasseranfalls wie in F _________ würden sich besonders ungünstig auswirken (S. 141 f. A. 5). Dies zeigt, dass selbst diese beiden (Schweizer) Fachpersonen nicht einig sind, welche Massnahmen nun die richtigen sind. Auffallend ist zudem, dass auch

- 26 - J _________ bei diesen Anlagen dieselben Problempunkte wie O _________ feststellte, d.h. die immer stärkere Verschlammung des Bodens, demgegenüber aber keine geeigneten Möglichkeiten zur Behebung - wie die Verbesserung des Unterhalts oder der Betreuung - sieht, sondern letztlich technische Lösungen vorschlägt. Dabei ist aber zu bedenken, dass die Gerichtsgutachterin O _________ sich im Gegensatz zu diesem seit Jahren intensiv mit dem Wurzelraumverfahren nach D _________ auseinandersetzte und das Verfahren entsprechend gut kennt. Sie masst sich denn auch keineswegs an, Aussagen zu anderen Pflanzenkläranlagen, für die sie nicht spezialisiert ist, zu machen, wie sie in ihrem Gutachten auch ausdrücklich festhielt (S. 388 A. 7). Die Ausführungen von K _________ und J _________ vermögen deshalb das Gutachten nicht in Frage zu stellen.

Aufgrund des verständlichen und konsistenten Gutachtens mit der Ergänzung und dem Bericht vom 5. November 2018, das von 2 ausgewiesenen Experten in aufwendiger Zusammenarbeit verfasst wurde, ist für das Gericht erstellt, dass das Werk keineswegs unbrauchbar ist. Bei diesem Ergebnis ist nicht mehr zu prüfen, ob die Ausbildung und Betreuung der Klärwärter in den Einfahrjahren genügend war, und die Klage ist abzuweisen.

5. 5.1 Die Prozesskosten, d.h. die Gerichtskosten und die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und gemäss dem kantonalen Tarif (Art. 96 ZPO) zu bestimmen. Hat eine Partei nicht vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Gerichtskosten setzen sich aus den Auslagen und der Gebühr zusammen (Art. 3 Abs. 1 des Kantonalen Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11.02.2009 [GTar]). Sie sind ebenso wie die Parteientschädigung im Dispositiv des Urteils festzusetzen (Art. 5 Abs. 2 GTar).

Vorliegend unterliegt die Klägerin mit ihrer Forderungsklage, so dass sie grundsätzlich sämtliche Verfahrenskosten zu tragen hat. Die Entscheide vom 14. April 2016 über die Entschädigung der schriftlichen Auskünfte (Z3 16 3, 4) sowie derjenige vom 21. November 2016 über den Ausstand der Experten (Z3 16 7) gehen ebenfalls zu Lasten der Klägerin, wobei für den letzteren keine separate Gebühr festzulegen ist.

5.2 Dem Gericht sind Auslagen für die Befragung der Zeugen und das Gutachten mit seiner Ergänzung entstanden. Da letzteres aus prozessökonomischen Gründen gleichzeitig mit jenen für die Anlagen in F _________ und A _________ erstellt wurde, hat die Klägerin nur ein Drittel dieser Kosten zu tragen. Die Auslagen belaufen sich demzufolge auf insgesamt Fr. 50'848.94 (Zeugenentschädigung Fr. 482.50, Gutachten und Ergänzung Fr. 50'366.44). Die Gerichtsgebühr, die auch die Kanzleikosten pauschal abdecken soll (Art. 3 Abs. 3 GTar), wird aufgrund des Streitwerts, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls und der Art der Prozessführung der Parteien festgesetzt (Art. 13 Abs. 1 GTar). Der Streitwert beträgt vorliegend Fr. 1'349’304.00 (Art. 94 Abs. 1 ZPO), womit die Gebühr in der Regel (Art. 16 Abs. 1 GTar) wenigstens Fr. 27’000.00 und höchstens Fr. 120‘000.00 beträgt. Es handelt sich um einen umfangreichen und schwierigen Fall. Die Akten bestehen aus 3 Dossierheftern, 2 Belegheftern und einem Bundesordner mit

- 27 den edierten Akten der DUS. Die zumindest juristisch nicht alltägliche Materie stellte an die Richterin erhöhte Anforderungen. Da 3 Dossiers, denen teils dieselben Probleme und Fragestellungen zugrunde lagen, gleichzeitig geführt wurden, was bei der Beweisaufnahme (Partei- und Zeugenbefragungen sowie Gutachten) und den rechtlichen Fragen teils zu Vereinfachungen führte, ist die geschuldete Gebühr zu halbieren. In Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien, namentlich der Art und des Aufwands in der Prozessführung erscheint folglich eine Gerichtsgebühr von Fr. 31'009.06 als angemessen. Die Gerichtskosten von total Fr. 81'858.00 werden entsprechend dem Verfahrensausgang der Klägerin auferlegt. Diese werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen der Parteien (Klägerin Fr. 58'871.50, Beklagte Fr. 24'986.50) verrechnet. Der Saldo von Fr. 2'000.00 wird der Beklagten zurückerstattet. Die Klägerin bezahlt der Beklagten zudem für geleisteten Kostenvorschuss Fr. 22'986.50.

Die Kosten des Schlichtungsverfahrens vor dem Gemeinderichteramt AA _________ von Fr. 50.00 werden zur Hauptsache geschlagen (Art. 207 Abs. 2 ZPO) und gehen definitiv zu Lasten der Klägerin.

5.3 Die Parteientschädigung umfasst die Entschädigung an die berechtigte Partei und die Kosten des Rechtsbeistands (Art. 4 Abs. 1 GTar). Beim Honorar gemäss GTar handelt es sich um ein Pauschalhonorar und nicht um ein Zeithonorar. Der Grundbetrag ist grundsätzlich unabhängig vom konkreten Zeitaufwand, dafür gemessen an den konkret zur Beurteilung anstehenden Fragen festzusetzen. Der effektive Zeitaufwand ist lediglich im Rahmen des Tarifansatzes zu berücksichtigen. Die Berücksichtigung des Aufwandes erfolgt beim Pauschalhonorar in Form von gezielten Ab- und Zuschlägen, wenn und soweit die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind (Urteil des Bundesgerichts 5D_78/2008 vom 16.01.2009 E. 4.2). Das Anwaltshonorar richtet sich in der Regel nach dem Streitwert (Art. 27 Abs. 2 GTar). Die Entschädigung versteht sich inkl. MwSt. (Art. 27 Abs. 5 GTar). Bei einem Streitwert von Fr. 1'349’304.00 beträgt der Rahmen grundsätzlich Fr. 33’000.00 bis Fr. 140’000.00 (Art. 32 Abs. 1 GTar). Nach dem doppelten Schriftenwechsel wurde die Beweisaufnahme durchgeführt. An der Einvernahmesitzung vom 13. April 2016 wurden mehrere Personen einvernommen (4 Std. 25 Min.), wobei der Klärwärter DD _________, der für alle Kläranlagen im JJ _________ zuständig ist, nachmittags zu den 3 Anlagen E _________, A _________ und F _________ befragt (55 Min.) wurde, so dass dieser Aufwand nur zu 1/3 zu berücksichtigen ist. Es waren beide Rechtsvertreter anwesend. Diese nahmen auch an der Ortsschau mit der Gutachterin teil. Beide Anwälte reichten schliesslich nach Abschluss des Verfahrens umfangreiche schriftliche Parteivorträge ein. Auch beim Aufwand der Rechtsvertreter ist zu berücksichtigen, dass aufgrund der 3 gleichzeitig durchgeführten, teils die gleichen Fragen behandelnden Verfahren, Synergien genutzt werden konnten. Rechtlich stellte sich in allen 3 Dossiers dieselbe Frage, wenn auch bei teilweise unterschiedlichem Sachverhalt. In Berücksichtigung der Bedeutung sowie der Natur des Falls, der Prozessführung der Parteien, des Umfangs der Akten, der Schwierigkeit, der vom Rechtsvertreter nützlich aufgewandten Zeit rechtfertigt sich für das vorliegende Verfahren vom oberen Rahmentarif (schwer) auszugehen und diese ebenfalls zu halbieren und unterhalb des Rahmens anzusetzen (Art. 29 Abs. 2 GTar). Die obsiegende Beklagte hat mithin Anspruch auf eine Parteientschädigung von Fr. 29‘500.00, zuzüglich Auslagen von pauschal Fr. 1’000.00, total Fr. 30'500.00.

- 28 erkennt 1. Die Forderungsklage der Gemeinde A _________ vom 26. Mai 2015 wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 81'858.00 (Gebühr Fr. 31'009.06, Auslagen Fr. 50'848.94) werden der Gemeinde A _________ auferlegt und mit den geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. Der Saldo von Fr. 2'000.00 wird der Beklagten zurückerstattet. Die Gemeinde A _________ bezahlt der Beklagten für geleisteten Kostenvorschuss Fr. 22'986.50. 3. Die von der Gemeinde A _________ bezahlten Kosten des Schlichtungsverfahrens vor dem Gemeinderichteramt AA _________ von Fr. 50.00 gehen definitiv zu deren Lasten. 4. Die Gemeinde A _________ bezahlt der X _________ AG eine Parteientschädigung von Fr. 30'500.00 (inkl. MwSt. und Auslagen Fr. 1'000.00). Leuk Stadt, 14. Juni 2019

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