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Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 20.08.2014 S2 14 56

20 agosto 2014·Deutsch·Vallese·Sonstiges Gericht Sonstige Kammer·PDF·1,028 parole·~5 min·11

Riassunto

Mit Urteil vom 29. Oktober 2014 (8C_723/2014) wies das Bundesgericht eine gegen vorliegenden Entscheid gerichtete Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen- heiten ab. S2 14 56 ENTSCHEID VOM 20. AUGUST 2014 Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Eve-Marie Dayer-Schmid, Einzelrichterin ; Renata Kreuzer, Gerichtsschreiberin in Sachen X_________, Beschwerdeführerin und SCHWEIZERISCHE UNFALLVERSICHERUNG (SUVA), Beschwerdegegnerin (Nichteintreten / Wiederherstellung der Beschwerdefrist) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 15. Mai 2014

Testo integrale

Mit Urteil vom 29. Oktober 2014 (8C_723/2014) wies das Bundesgericht eine gegen vorliegenden Entscheid gerichtete Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ab. S2 14 56

ENTSCHEID VOM 20. AUGUST 2014

Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Eve-Marie Dayer-Schmid, Einzelrichterin ; Renata Kreuzer, Gerichtsschreiberin

in Sachen

X_________, Beschwerdeführerin

und

SCHWEIZERISCHE UNFALLVERSICHERUNG (SUVA), Beschwerdegegnerin

(Nichteintreten / Wiederherstellung der Beschwerdefrist) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 15. Mai 2014

- 2 - EINGESEHEN

- die Beschwerde von X_________ vom 25. Juni 2014, deren Einwurf am Postbriefkasten Bahnhof A_________ am 25. Juni 2014 um 22:00 von zwei Zeugen bestätigt wurde, gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 15. Mai 2014; - die Verfügung der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Wallis vom 1. Juli 2014, mit welcher X_________ dazu aufgefordert wurde, ihre Eingabe bis zum 11. Juli 2014 zu verbessern, da auf sämtlichen Exemplaren ihre Unterschrift fehlte, im „Exemplar Gericht“ die Seiten 8 und 9 mit den Rechtsbegehren nicht vorhanden waren, die Beilagen 4 bis 9 nachgereicht werden mussten und der Beweis der Rechtzeitigkeit durch Einreichung des Briefumschlags der SUVA mit der Sendungsnummer zu erbringen war, unter der Androhung, im Unterlassungsfall werde aufgrund der Akten entschieden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlten, auf die Beschwerde nicht eingetreten; - die Eingabe vom 13. Juli 2014 (per Fax um 8:03 Uhr sowie per Post mit Poststempel vom 13. Juli 2014) mit der X_________ ihre Beschwerde verbesserte und gleichzeitig um Wiederherstellung der Frist ersuchte; - die übrigen Akten;

ERWÄGEND

- dass sich gemäss Art. 61 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) das Verfahren vor dem Kantonalen Versicherungsgericht unter Vorbehalt von Art. 1 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG) nach kantonalem Recht bestimmt; - dass der Präsident eines Kollegialgerichtes bei offensichtlicher Unzulässigkeit als Einzelrichter entscheidet (Art. 20 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Rechtspflege [RPflG] vom 11. Februar 2009); - dass Art. 60 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 eine Beschwerdefrist von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung bzw. des Einspracheentscheids vorsieht und gemäss Art. 41 Abs. 1 eine Frist wiederhergestellt werden kann, wenn die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise davon abgehalten wurde, binnen Frist zu handeln und innert 10 Tagen nach Wegfall des Hindernisses und unter Angabe des Grundes darum ersucht;

- 3 - - dass gemäss Art. 49 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) vom 6. Oktober 1976 eine kurze Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung anzusetzen ist, soweit die Beschwerde den Anforderungen von Art. 48 VVRG nicht genügt, verbunden mit der Androhung, dass nach unbenütztem Ablauf der Frist aufgrund der Akten entschieden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht eingetreten wird; - dass in casu am 10. Juli 2014 beim Kantonsgericht die „Meldung Fristverlängerung“ der Schweizerischen Post einging und am 13. Juli 2013 die Beschwerdeverbesserung; - dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die sogenannte „Zustellfiktion“ gilt, wonach eine Einschreibesendung spätestens am siebenten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt gilt (BGE 134 V 49; Bundesgerichtsurteil 9C_753/2007 vom 29. August 2008 E. 3); - dass die Zustellfiktion nur zum Tragen kommen kann, wenn die Zustellung eines behördlichen Aktes mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten war respektive der Adressat damit hatte rechnen müssen (Bundesgerichtsurteil 9C_753/2007 E. 3) und unter diesen Voraussetzungen auch ein Rückbehaltungsauftrag bei der Post nichts daran ändert, dass die Sendung am siebenten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt gilt (Bundesgerichtsurteil 2C_370/2011 vom 10. Mai 2011); - dass X_________ nach Einreichen der Beschwerde ganz offensichtlich damit hat rechnen müssen, eine Sendung des Gerichts zu erhalten; - dass die Verfügung vom 1. Juli 2014 der Beschwerdeführerin am 2. Juli 2014 als zur Abholung bereit gemeldet wurde und somit am 9. Juli 2014 als zugestellt gilt, womit ihr genügend Zeit verblieben wäre, die notwendigen Verbesserungen vorzunehmen, zumal es sich bei ihren Versäumnissen um solche formeller Art handelte, deren Behebung nicht viel Zeit in Anspruch genommen hätte; - dass die Frist zur Beschwerdeverbesserung nicht eingehalten wurde und die Beschwerdeführerin verlangt, diese sei wiederherzustellen, da sie durch Arbeit stark ausgelastet sei und zudem ausserkantonal ein schwer krankes Familienmitglied unterstützen müsse, wodurch es ihr erst am 12. Juli 2014 möglich gewesen sei, die Einschreibesendung des Gerichts abzuholen; - dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerde mitgeteilt hatte, sie sei vom 14. Juli bis zum 27. Juli 2014 in Unterstützung des schwer kranken Familienmitglieds abwesend, weshalb das Kantonsgericht die Frist zur Beschwerdeverbesserung bis zum 11. Juli 2014 ansetzte; - dass das Bundesgericht Fristen im Interesse eines geordneten Rechtsgangs, der Verfahrensdisziplin und der Rechtssicherheit nur äusserst restriktiv wiederherstellt und dabei im Einzelfall damit verbundene Härten als vom Gesetzgeber so gewollt betrachtet (Bundesgerichtsurteil 9C_561/2012 vom 18. Juni 2013 E. 2.1);

- 4 - - dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Frist wiederhergestellt werden kann, wenn eine körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung jegliches auf die Fristwahrung gerichtete Handeln wie etwa den Beizug eines (Ersatz-)Vertreters unverschuldeter Weise verunmöglichte (Bundesgerichtsurteil 9C_1060/2010 vom 23. Februar 2011 E. 2.1); - dass das Bundesgericht beispielsweise bei einer persönlichen schweren Krebserkrankung (Bundesgerichtsurteil 9C_1060/2010), bei Arbeitsüberlastung (Bundesgerichtsurteil 2C_847/2013 vom 18. September 2013 E. 2.2) oder bei einer kurzfristigen Abwesenheit (Bundesgerichtsurteil 5A_383/2012 vom 23. Mai 2012 E. 2.2) die Möglichkeit einer Wiederherstellung der Frist verneinte, da es auch in diesen Fällen als zumutbar erachtet wurde, rechtzeitig tätig zu werden oder die Interessenwahrung an einen Dritten zu übertragen; - dass diese Feststellungen eins zu eins auf die Beschwerdeführerin übertragen werden können, da diese sowohl die Arbeitsüberlastung als auch die Verwandtenunterstützung bereits anlässlich der Einreichung der mangelhaften Beschwerde vom 25. Juni 2014 geltend machte und ihr damit genügend Zeit geblieben wäre, eine Vertretung zu organisieren; - dass damit weder die Arbeitsüberlastung noch die Verwandtenunterstützung als Hindernis für das rechtzeitige Handeln gelten können, sondern gestützt auf die Schilderung der tatsächlichen Umstände auf blosse organisatorische Unzulänglichkeit geschlossen werden muss; - dass damit das Gesuch um Wiederherstellung der Frist abzuweisen und auf die Beschwerde vom 25. Juni 2014 nicht einzutreten ist; - dass bei diesem Ausgang des Verfahrens weder Entschädigungen zuzusprechen sind noch Gerichtskosten zu erheben sind;

WIRD ERKANNT

1. Das Gesuch von X_________ um Wiederherstellung der Frist wird abgewiesen und auf die Beschwerde vom 25. Juni 2014 gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 15. Mai 2014 wird nicht eingetreten. 2. Es werden weder Parteientschädigungen zugesprochen noch Gerichtskosten erhoben.

Sitten, 20. August 2014

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