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Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 03.02.2012 S2 10 129

3 febbraio 2012·Deutsch·Vallese·Sonstiges Gericht Sonstige Kammer·PDF·4,164 parole·~21 min·10

Riassunto

JUGCIV S2 10 129 URTEIL VOM 3. FEBRUAR 2012 Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Es wirken mit: Kantonsrichter/in Dr. Lionel Seeberger, Präsident, Eve-Marie Dayer- Schmid, Thomas Brunner; Gerichtsschreiberin Petra Stoffel In Sachen X___________, vertreten durch Rechtsanwältin A__________ gegen Y___________, vertreten durch Rechtsanwalt B__________

Testo integrale

JUGCIV

S2 10 129

URTEIL VOM 3. FEBRUAR 2012

Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Es wirken mit: Kantonsrichter/in Dr. Lionel Seeberger, Präsident, Eve-Marie Dayer- Schmid, Thomas Brunner; Gerichtsschreiberin Petra Stoffel

In Sachen

X___________, vertreten durch Rechtsanwältin A__________

gegen

Y___________, vertreten durch Rechtsanwalt B__________

(reglementarischer IV-Rentenanspruch)

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Sachverhalt

A. Der am 18. Juni 1968 geborene X___________ erlitt am 17. April 1993 einen schweren Mountainbikeunfall und ist seither querschnittgelähmt (Th7). Aufgrund seiner Anstellung bei den C__________ als „Sachbearbeiter, Funktionsstufe 13 (vorbehältlich definitiver Funktionsbezeichnung und -stufe)“ per 1. November 2003 wurde er Mitglied der Y___________. Mit Valuta vom 3. November 2003 erhielt die Y___________ von der Pensionskasse der D___________-Gruppe den Betrag von Fr. 11'317.40 zu Gunsten des Versicherten. Per 1. Januar 2005 wurde der Arbeitsvertrag von X___________ den neuen GAV-Bestimmungen angepasst. B. In den Jahren 2007 bis 2009 war der Versicherte an folgenden Daten wegen Krankheit (teilweise mit Spitalaufenthalten) abwesend: 13. September 2007 - 13. September 2007 100% 29. Oktober 2007 - 29. Oktober 2007 100% 8. November 2007 - 8. November 2007 100% 13. November 2007 - 13. November 2007 50% 14. November 2007 - 30. November 2007 100% 8. Dezember 2007 - 8. Dezember 2007 100% 13. Dezember 2007 - 14. Dezember 2007 50% 17. Dezember 2007 - 23. Dezember 2007 50% 24. Dezember 2007 - 14. September 2008 100% 15. September 2008 - 21. September 2008 50% 22. September 2008 - 22. September 2008 100% 23. September 2008 - 21. Oktober 2008 50% 22. Oktober 2008 - 22. Oktober 2008 100% 22. Oktober 2008 - 9. April 2009 50% 10. April 2009 - 13. April 2009 100% 14. April 2009 - 20. Mai 2009 50% 21. Mai 2009 - 21. Mai 2009 100%

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22. Mai 2009 - 31. Mai 2009 50% 1. Juni 2009 - 1. Juni 2009 100% 2. Juni 2009 - 26. August 2009 50% 27. August 2009 - 6. September 2009 100% 7. September 2009 - 20. September 2009 50% 21. September 2009 - 21. September 2009 100% 22. September 2009 - 25. September 2009 50%. Am 4. Februar 2009 stellte X___________ bei der kantonalen IV-Stelle Wallis (IV- Stelle) das Gesuch für Leistungen der Invalidenversicherung. C. Im Rahmen der Personalbeurteilung vom 9. März 2009 kam es zwischen X___________ und seinem direkten Vorgesetzten E___________ zu Unstimmigkeiten. Konkret wollte X___________ den ergänzenden Eintrag: „Der anscheinend immer niedrigere Einsatz für die C__________ war Folge von jahrelangem Mobbing durch F___________, wie an der Personalsitzung vom 30. Januar 2009 in G__________ begründet wurde“. Der Eintrag wurde verweigert, weshalb X___________ das Beurteilungsprotokoll nicht unterschrieb. Am 25. März 2009 fand zwischen X___________, E___________ und F___________ eine Aussprache statt. Gemäss Gesprächsprotokoll, dessen Unterzeichnung X___________ ebenfalls verweigerte, äusserte sich dieser dahingehend, dass die Gründe für seinen reduzierten Arbeitseinsatz bekannt seien und er es nicht korrekt finde, dass seine Beurteilung über einen Zeitraum von 4 Monaten negativ ausfalle, demgegenüber er sein Tagesgeschäft über das ganze Jahr erledigt habe. Er habe mehr als zwei Jahre zusätzliche Arbeiten übernommen und dabei weder eine in Aussicht gestellte Anpassung der Funktionsstufe noch bei der Personalbeurteilung ein B erhalten. Am 3. April 2009 wandte sich X___________ schriftlich an seinen Vorgesetzten E___________. Er brachte vor, eine seit der Anstellung in Aussicht gestellte Funktionsanpassung habe nicht stattgefunden und seine zusätzliche Arbeit sei nie geschätzt oder abgegolten worden. Aus gesundheitlichen Gründen habe er ab November 2007 nicht mehr arbeiten können. Dennoch habe er die notwendigsten Arbeiten verrichtet und Zusatzstunden geleistet, die er - obwohl vereinbart - nicht mehr geltend machen könne. Einmal mehr fühle er sich von seinem Vorgesetzten ausgenutzt und hintergangen. Das Verhältnis zu seinem Vorgesetzten sei völlig gestört, nicht zuletzt weil viele Versprechungen nicht eingehalten worden seien. Am 25. September 2009 unterzeichneten X___________ und die C__________ eine Vereinbarung, wonach das Arbeitsverhältnis per 25. September 2009 aufgelöst wurde. Die Vereinbarung stützte sich laut einleitender Klausel auf die geführten Gespräche und ein schriftliches Angebot der C__________.

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D. Am 6. Oktober 2009 teilte die Y___________ dem Versicherten mit, aufgrund der Auflösung des Arbeitsverhältnisses ende die Mitgliedschaft per 30. September 2009. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2009 bat X___________ die Y___________ um Überweisung der Pensionskassengelder auf ein Freizügigkeitskonto bei der UBS AG. Am 13. Oktober 2009 bestätigte die Freizügigkeitsstiftung der UBS AG den Eingang der Überweisung. E. Am 1. Dezember 2009 stellte die Kantonale IV-Stelle Wallis dem Versicherten ab 1. November 2008 eine halbe (Invaliditätsgrad 50%) und ab 1. Dezember 2009 eine ganze Rente (Invaliditätsgrad 70%) in Aussicht (Vorentscheid vom 1. Dezember 2009), wobei aufgrund der verspäteten Anmeldung die Auszahlung per 1. August 2009 erfolge (6 Monate nach der Anmeldung vom 4. Februar 2009). Zur Begründung legte sie dar, der Versicherte sei in seiner bisherigen Tätigkeit als Sachbearbeiter bei der C__________ seit dem 13. November 2007 zu 50% eingeschränkt. Die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass sich der Gesundheitszustand in der Folge verschlechtert habe und X___________ seit dem 26. September 2009 zu 70% arbeitsund erwerbsunfähig sei. Gestützt auf diesen Vorentscheid forderte die Y___________ am 18. Dezember 2009 von der Freizügigkeitsstiftung der UBS AG die überwiesene Freizügigkeitsleistung zurück, was diese am 22. Dezember 2009 tat. Am 30. Dezember 2009 bestätigte die Y___________ X___________ den Anspruch auf eine halbe BVG- Invalidenrente ab dem 1. Oktober 2009 und auf eine ganze Rente ab dem 1. Dezember 2009. F. Per Mail vom 4. Januar 2010 ersuchte X___________ die Y___________ um Erläuterung der in Aussicht gestellten Rentenbeträge. Mit Schreiben vom 6. Januar 2010 legte die Y___________ dar, aufgrund der Arbeitsvertragsauflösung durch Vereinbarung würden lediglich die Leistungen nach BVG statt diejenigen nach Vorsorgereglement ausgerichtet. Die Leistungen nach BVG seien in seinem Fall tiefer. Am 1. März 2010 erklärte sich X___________ damit nicht einverstanden. Die Arbeitsstelle sei aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben worden. Dabei berief er sich auf ein Arztzeugnis von Dr. H__________ vom 13. Januar 2010. Seit November 2007 sei er aus gesundheitlichen Gründen nur noch zum Teil arbeitsfähig gewesen. Dieser Umstand habe wesentlich dazu beigetragen, dass er die Vorstellungen seines Vorgesetzten bezüglich der Arbeitsleistungen nicht mehr habe erbringen können, was schliesslich zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses geführt habe. Am 3. März und 19. April 2010 hielt die Y___________ an ihrem Standpunkt fest. Am 18. März 2010 verfügte die Kantonale IV-Stelle Wallis das im Vorentscheid Festgelegte. G. Mit Zeugnis vom 18. Oktober 2010 legte Dr. H__________ dar, der Gesundheitszustand von X___________ habe sich ab November 2007 verschlechtert. Da ein Pensum von 50% nicht mehr habe erfüllt werden können, habe man einen Antrag an die Kantonale IV-Stelle Wallis gestellt. Am 11. November 2010 bestätigte die C__________, der Bereich, in welchem X___________ tätig gewesen sei, habe sich in den letzten Jahren stetig weiterentwickelt. Die Ausrichtung des Tätigkeitsbereiches innerhalb der C__________ sowie die sich daraus ergebenden täglichen Herausforderungen seien in enger Abstimmung mit X___________ gestaltet worden.

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Die vielen krankheitsbedingten Abwesenheiten hätten die in dieser Phase unbedingt notwendigen Abstimmungen zum gegenseitigen Geschäfts- und Rollenverständnis verunmöglicht. So sei gegenseitig entschieden worden, das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Kündigungsfrist zu beenden. H. Am 17. November 2010 erhob X___________ Klage gegen die Y___________. Er beantragte die Ausrichtung einer IV-Rente von Fr. 2'324.-- unter Kostenfolge. Begründend führte er aus, das Arbeitsverhältnis sei aus medizinischen Gründen aufgelöst worden. Die Anstellung sei per 30. September 2009 in gegenseitigem Einverständnis aufgehoben worden. Er sei von seinem Vorgesetzten gemobbt worden, so dass sich auch sein Gesundheitszustand kaum habe verbessern können. Aus diesem Grund habe die Arbeitgeberin mit ihm auf das Ende seines Krankentaggeldanspruches „eine Entlassung vereinbaren“ wollen. In ihrer Klageantwort vom 24. Januar 2011 bestritt die Y___________ die Vertragsauflösung wegen medizinischer Tauglichkeit. Auch allfällige „indirekte medizinische Gründe“ würden keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses wegen mangelnder medizinischer Tauglichkeit rechtfertigen. Art. 33 des Reglements der Y___________ verlange nach dem klaren Wortlaut, dass das Arbeitsverhältnis ausdrücklich wegen mangelnder medizinischer Tauglichkeit aufgelöst werde. Dieser Begriff entspreche demjenigen gemäss GAV C__________. Dabei sei auch ein im GAV C__________ speziell geregeltes Verfahren zu beachten (Reintegration, berufliche Neuorientierung usw.). Dass (angeblich) gesundheitliche Gründe einen Arbeitskonflikt verursachen und dieser dann zur (einvernehmlichen) Auflösung des Arbeitsverhältnisses führe, stelle keine Auflösung wegen mangelnder medizinischer Tauglichkeit dar, weshalb die Klage abzuweisen sei. Replizierend hielt der Kläger am 14. Februar 2011 fest, die Auflösung des Arbeitsverhältnisses sei primär krankheitsbedingt erfolgt. In der Duplik vom 14. April 2011 bestritt die Y___________ die Behauptung des Klägers, die C__________ hätte mit ihm auf das Ende des Krankentaggeldanspruches „eine Entlassung vereinbaren“ wollen. Das Gericht holte in der Folge die IV-Akten sowie die Personalakten ein. Am 7. September 2011 begründete die C__________ die Vertragsauflösung damit, dass die vielen krankheitsbedingten Abwesenheiten die unbedingt notwendigen Abstimmungen zum gegenseitigen Geschäfts- und Rollenverständnis verunmöglicht hätten. Die Parteien erhielten in der Folge die Möglichkeit, die Akten einzusehen und eine abschliessende Stellungnahme einzureichen. Weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen sind, soweit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.

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Erwägungen

1. a) Gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG; SR 831.40) bezeichnet jeder Kanton als letzte kantonale Instanz ein Gericht, das über die Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Gestützt auf die in Art. 97 Abs. 2 BVG enthaltene Ermächtigung hat der Kanton Wallis die Zuständigkeitsfragen in Sachen BVG im kantonalen Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 14. November 1988 (Einführungsgesetz; SGS/VS 831.4) abschliessend festgelegt. Laut Art. 6 des Einführungsgesetzes ist das Kantonale Versicherungsgericht bzw. das Kantonsgericht und dessen Sozialversicherungsrechtliche Abteilung die einzige zuständige kantonale Behörde, um über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, wozu auch die Auffangeinrichtung zählt (Art 60 Abs. 1 BVG), Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten (Art. 73 Abs. 1 und 3 BVG; ZWR 1996 S. 117) zu entscheiden. b) Gemäss Art. 49 Abs. 2 BVG, der bestimmt, welche Vorschriften des BVG auch im Bereich der weiteren, überobligatorischen beruflichen Vorsorge Geltung haben, gelangen unter anderem die Bestimmungen über die Rechtspflege (Art. 73 f. BVG) zur Anwendung (Art. 49 Abs. 2 Ziff. 22 BVG). Art. 73 Abs. 3 BVG regelt die örtliche Zuständigkeit. Bei Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten ist, nach Wahl des Klägers, der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde, Gerichtsstand. Im vorliegenden Fall wurde gemäss Arbeitsvertrag als Arbeitsort G__________ vereinbart, weshalb das Kantonsgericht Wallis örtlich zuständig ist. c) Das BVG selbst räumt den Vorsorgeeinrichtungen nicht die Befugnis ein, Verfügungen zu erlassen (BGE 119 V 13 E. 2a mit weiteren Hinweisen). Auch den Arbeitgebern verleiht das BVG keine Verfügungskompetenz gegenüber ihren Arbeitnehmern. Das Verfahren nach Art. 73 Abs. 1 BVG ist daher nach konstanter Rechtsprechung nicht ein Beschwerdeverfahren, welches eine Verwaltungsverfügung als Anfechtungsgegenstand voraussetzten würde, sondern ein Klageverfahren, dem eine „Streitigkeit“ zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten zugrunde liegt. Ausgangspunkt des Verfahrens ist eine Stellungnahme der Vorsorgeeinrichtung, welche nur aufgrund eines auf Klage hin ergangenen Gerichtsurteils rechtsverbindlich wird. Die Klage nach Art. 73 Abs. 1 BVG unterliegt als solche keiner Befristung (Schneider/Geiser/Gächter, Handkommentar zum BVG und FZG, Art. 73 N. 75). Da auch die übrigen formellen Gültigkeitserfordernisse erfüllt sind, ist auf die Klage von X___________ vom 17. November 2010 gegen die Y___________ einzutreten. 2. Materiellrechtlich streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Klägers auf Invalidenleistungen ab dem 1. Oktober 2009 aus der weitergehenden Vorsorge aufgrund des Reglements der Y___________, gültig ab 1. Januar 2007.

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3. a) Die Vorsorgeeinrichtungen können sich im Überobligatoriumsbereich weitgehend frei einrichten (Art. 49 Abs. 1 BVG), sie haben dabei aber den verfassungsmässigen Minimalstandard (rechtsgleiche Behandlung, Willkürverbot, Verhältnismässigkeit; BGE 132 V 149 E. 5.2.4 S. 154 und 278 E. 4.2) zu wahren. Im Überobligatorium gelten daher nicht Art. 23 ff. BVG, sondern sind die reglementarischen Bestimmungen anwendbar, solange die Mindestleistungen gemäss Obligatorium eingehalten werden. b) Auf das Personal der C__________ finden die Bestimmungen des Bundespersonalgesetzes (BPG) Anwendung. Nach Art. 38 Abs. 1 BPG schliessen namentlich die C__________ für ihren Bereich mit den Personalverbänden einen Gesamtarbeitsvertrag (GAV) ab. Gemäss Art. 134 Abs. 1 GAV besteht bei Arbeitverhinderung wegen Krankheit oder Unfall ein Anspruch auf Lohnfortzahlung während 2 Jahren, längstens bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses. Mit dem Reintegrationsplan gemäss Art. 156 GAV ist der Beginn der Anspruchsfrist mitzuteilen. Gemäss Art. 135 GAV darf die C__________ das Arbeitsverhältnis wegen mangelnder medizinischer Tauglichkeit frühestens auf des Ende der Anspruchsfrist auflösen. Schliesslich bietet die C__________ die Möglichkeit zur beruflichen Reintegration mit dem Ziel, den betroffenen Mitarbeiter in die bisherige Tätigkeit oder innerhalb oder ausserhalb der C__________ zu reintegrieren. Die Reintegration beginnt bei jeder krankheits- oder unfallbedingten Einschränkung der Arbeitsleistung (Art. 155 Abs. 1 und 2 GAV). Ist die berufliche Reintegration bis zum Ablauf der Anspruchsfrist nicht möglich oder nicht absehbar, so löst die C__________ das Arbeitsverhältnis wegen mangelnder medizinischer Tauglichkeit auf (Art 141 GAV). c) Laut Art. 33 Abs. 1 des Reglements der Y___________ gelten Versicherte, deren Arbeitsverhältnis wegen mangelnder medizinischer Tauglichkeit angepasst oder aufgelöst wurde und die von der IV als invalid anerkannt werden, auch bei der Kasse als invalid, sofern sie beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, bei der Kasse versichert waren. Für die Bestimmung des Pensionsanspruchs ist der Invaliditätsgrad der IV massgebend (Abs. 3). Der Anspruch auf eine Invalidenrente der Kasse beginnt mit dem Anspruch auf eine Rente der IV (Art. 34 Abs. 1 Satz 1 des Reglements). Der Jahresbetrag der vollen Invalidenpension entspricht gemäss Art. 35 Abs. 1 des Reglements dem projizierten Altersguthaben mit Alter 63.5, multipliziert mit dem für das Rücktrittsalter 63.5 anwendbaren Umwandlungssatz. Das projizierte Altersguthaben entspricht: dem bei Anerkennung der Invalidität vorhandenen Altersguthaben, verzinst bis zum Rücktrittsalter 63.5, zuzüglich - den Altersgutschriften samt Zinsen, die dem Versicherten bis zum Rücktrittsalter 63.5 gewährt worden wären, wenn er bis dahin mit seinem letzten beitragspflichtigen Lohn gearbeitet hätte (Abs. 2). d) Die Y___________ ist seit 1. Januar 1999 eine privatrechtliche Stiftung. Damit hat die Auslegung des Reglements als vorformulierter Inhalt des Vorsorgevertrages nach dem Vertrauensprinzip zu geschehen (vgl. dazu BGE 122 V 146 E. 4c). Dabei sind jedoch die den Allgemeinen Bedingungen innewohnenden Besonderheiten zu beachten, namentlich die sogenannten Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln (zu den Auslegungsregeln vgl. A. Koller, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner

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Teil, Nr. 1580 ff., 1605 ff.). Nach diesen Auslegungsgrundsätzen gilt es ausgehend vom Wortlaut und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem eine streitige Bestimmung innerhalb des Reglements als Ganzes steht, den objektiven Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Dabei hat das Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass die Parteien eine unvernünftige Lösung gewollt haben (Kramer, Berner Kommentar, Bd. VI/1, N. 42 zu Art. 18 OR). Sodann sind nach konstanter Rechtsprechung mehrdeutige Wendungen in vorformulierten Vertragsbedingungen im Zweifel zu Lasten ihres Verfassers auszulegen (Urteil des Sozialversicherungsgerichtes des Kantons Zürich BV.2005.00034 vom 19. Dezember 2005 E. 3.2). 4. a) Im vorliegenden Fall macht der Kläger eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der C__________ aufgrund „mangelnder medizinischer Tauglichkeit“ geltend. Demgegenüber erachtet die Y___________ die Voraussetzung gemäss Art. 33 des Reglements als nicht erfüllt. b) Gemäss Art. 33 des Reglements gilt derjenige als invalid, dessen Arbeitsverhältnis wegen mangelnder medizinischer Tauglichkeit angepasst oder aufgelöst wurde. Mithin ist, die versicherte Person als invalid anzuerkennen, sofern die Weiterführung der bisherigen Tätigkeit aus medizinischen Gründen nicht mehr möglich oder es deshalb innerhalb der C__________ zu einer Anpassung des Arbeitsverhältnisses gekommen ist. Dabei ist der Gesundheitszustand eines Bediensteten in erster Linie von dessen Vorgesetzten bzw. den Ärzten zu beurteilen. Diese können die medizinische Situation über längere Zeit beobachten und sind am besten in der Lage, eine ganzheitliche Beurteilung vorzunehmen. aa) Aufgrund der medizinischen Akten steht in casu fest, dass der Versicherte seit November 2007 wegen Krankheit stets entweder zu 50% oder zu 100% arbeitsunfähig war. Laut den hausärztlichen Berichten von Dr. H__________ lagen beim Versicherten ab November 2007 wiederkehrende gesundheitliche Probleme (rezidivierende, langstreckige, hochgradige Strikturen der penilen und der distalen bulbären Harnröhre mit diversen Komplikationen interoperativ und perioperativ) vor, welche mehrere operative Eingriffe nötig machten und dadurch leider nicht behoben werden konnten. Der Patient war daher durch die Intimpflege und durch die unnatürliche Katheterisierung stark eingeschränkt. Die Intimpflege nahm mehrere Stunden in Anspruch, weshalb Dr. H__________ am 12. Juni 2008 den Arbeitsweg und die Tätigkeit des Versicherten bei der C__________ als unzumutbar erachtete. Am 24. Juni 2008 stimmte Dr. L__________ des M__________ dieser Beurteilung zu und ergänzte, am Arbeitplatz sei eine gut zugängliche Toilette notwendig, da der Mitarbeiter einer regelmässigen und guten Intimpflege bedürfe. Mit Verlaufsbericht vom 24. Dezember 2008 führte Dr. H__________ aus, der Patient sei zu 50% arbeitsfähig, sofern 25% dieser Zeit zu Hause und 25% am angestammten Arbeitsplatz ausgeübt werden könne. Es sei aus medizinischer Sicht sinnvoll, wenn der Patient möglichst viel seiner Arbeitszeit zu Hause erbringen könne, weil dort die nötigen Hilfsmittel und Einrichtungen für die Intimpflege immer vorhanden seien.

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Weiter steht fest, dass am 30. Januar 2009 die Anmeldung bei der Kantonalen IV- Stelle Wallis erfolgt ist. Mit Bericht vom 4. Februar 2009 erachtete der RAD-Arzt Dr. I___________ die bisherige Tätigkeit nur noch als zumutbar, sofern sie von zu Hause aus ausgeübt würde. Am 17. Februar 2009 schlussfolgerte Dr. J___________, die bisherige Tätigkeit sei nur in kleinem Rahmen zumutbar. Der Patient sei im Rollstuhl und müsse täglich mehrmals durch eine Via valsa kathetrisieren. Der Stuhlgang sei nur alle 2 bis 3 Tage mit stundenmässiger Aufenthaltsdauer im WC möglich. Mit Schreiben vom 24. Februar 2009 legte K___________ von der C__________ gegenüber der IV-Stelle dar, im Rahmen des betrieblichen Casemanagements sei man zurzeit daran, mögliche Varianten bzw. die berufliche Reintegration innerhalb der C__________ zu prüfen. Anlässlich des Beratungsgespräches vom 27. Februar 2009 bei der Eingliederungszweigstelle der IV- Stelle legte der Versicherte dar, er wolle vom C__________ weg, nicht nur aus gesundheitlichen Gründen. Eine Verlagerung des Arbeitsplatzes nach Hause sei nicht möglich. Das Arbeitsverhältnis bei der C__________ sei gestört. Mit Schreiben vom 20. März 2009 legte Dr. L__________ dar, aus betriebsmedizinischer Sicht könne er die Schilderungen des Hausarztes vom 24. Dezember 2008 bestätigen und die medizinische Begründung des zuletzt geäusserten Wunsches bekräftigen. Aufgrund des Leidens des Mitarbeiters müsse der Arbeitnehmer mehrmals täglich aufwändige, pflegerische Massnahmen selbst durchführen. Regelmässig müsse er zu fachärztlichen Kontrollen ins Spital und zur Vornahme der nötigen Untersuchungen beim Hausarzt erscheinen. Unklar sei, ob der Versicherte aktuell tatsächlich zu 50% arbeite, oder ob dies noch nicht umgesetzt worden sei. Ein Gespräch mit den Versicherten sei zweckmässig. bb) In arbeitrechtlicher Hinsicht geht aufgrund der Akten hervor, dass der Versicherte ab November 2007 seine Arbeit oft von zu Hause aus erledigte, wobei der Umfang unklar bleibt. Diese Heimarbeit wurde schliesslich nach einer gewissen Dauer vom Vorgesetzten nicht mehr geduldet. Im Dezember 2008 eröffnete die C__________ die zweijährige Frist betreffend den Lohnfortzahlungsanspruch (vgl. dazu Schreiben vom 7. September 2011). Am 30. Januar 2009 erläuterte K___________ dem Versicherten den Reintegrationsplan. Dabei gab der Versicherte zu bemerken, dass er zwar nicht „unbedingt weg von der C__________“ wolle, aber keine Zukunft für sich in diesem Unternehmen sehe. Mit Schreiben vom 3. April 2009 legte der Versicherte dar, dass das Verhältnis zu den Vorgesetzten leider völlig gestört sei. Mit Arbeitszeugnis vom 20. April 2009 wurde dem Versicherten für sein Engagement gedankt. Zwischenzeitlich hatte der Versicherte mehrere Bewerbungen geschrieben, wobei er am 6. Juli 2009 von der N__________ die Mitteilung erhielt, dass eine Stellenbesetzung im Nebenamt unter Umständen im Rahmen der Personalplanung für 2010/11 möglich sei. Im Übrigen hatte er nur Absagen erhalten. Am 11. September 2009 unterbreitete die C__________ dem Versicherten das Angebot für eine Austrittsabfindung von Fr. 109'000.--. Mit Mail vom 18. September 2009 stimmte der Versicherte dieser Abfindung zu, weshalb am 25. September 2009 eine entsprechende Vereinbarung unterzeichnet wurde.

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Die Vereinbarung nennt den Grund für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 25. September 2009 nicht ausdrücklich, führt aber einleitend aus, sie stützte sich auf das Gespräch vom 30. Juni 2009, das schriftliche Angebot der C__________ vom 11. September 2009 sowie die diversen Mails vom 18. und 19. September 2009. Auf Anfrage hin bestätigte die C__________ am 11. November 2010 und 7. September 2011, „der Bereich, in welchem Herr X___________ tätig war, hatte sich stetig weiterentwickelt um noch optimaler den Kundenbedürfnissen zu entsprechen. Die Ausrichtung des Bereiches Handicap innerhalb der C__________ sowie die sich daraus ergebenden täglichen Herausforderungen wurden in enger Abstimmung mit Herr X___________ gestaltet. Die vielen krankheitsbedingten Abwesenheiten verunmöglichten die in dieser Phase unbedingt notwendigen Abstimmungen zum gegenseitigen Geschäfts- und Rollenverständnis. So entschieden wir uns gegenseitig, das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Kündigungsfrist im gegenseitigen Einvernehmen per 25. September 2009 zu beenden. Da die Anspruchsfrist für die Lohnfortzahlung (Total 2 Jahre) noch bis am 30. November 2010 gedauert hätte, wurde die Abgangsentschädigung von Brutto Fr. 109'000.- auf der Basis von 14 Brutto- Monatsgehälter, inkl. Anteil 13. Monatslohn und Ortszulagen-Garantie berechnet“. c) In Würdigung der Akten steht fest, dass der Kläger seit November 2007 für die Arbeitgeberin nur noch eingeschränkte Arbeitsleistungen erbrachte und zahlreiche krankheitsbedingte Abwesenheiten aufwies. Aufgrund der medizinischen Probleme galt es ausserdem, diverse Auflagen (erheblich längere Pausen, genügend grosse und gut zugängliche Sanitäranlagen, rollstuhlgängiger Arbeitsplatz, Einsätze von zu Hause bzw. Heimarbeit) zu beachten. Mit Schreiben vom 20. März 2009 bestätigte der M__________ die eingeschränkte Tauglichkeit des Klägers am Arbeitsort und bekräftigte die Schilderungen des Hausarztes, wonach möglichst viel Arbeitszeit zu Hause zu erbringen sei. In Bezug auf den Wiedereinstieg in „die Arbeitswelt“ forderte er Abklärungen und zog - entgegen den Ausführungen der Beklagten - keine abschliessenden Schlussfolgerungen. Ab Dezember 2008 war der gesundheitliche Zustand des Versicherten so schlecht, dass zwingend Anpassungen an den Arbeitsplatz erforderlich waren. Wie die Arbeitgeberin sodann glaubhaft ausführte (Schreiben vom 11. November 2010 und 7. September 2011), verunmöglichten die vielen krankheitsbedingten Abwesenheiten die notwendigen Abstimmungen zum gegenseitigen Geschäfts- und Rollenverständnis. Gesamthaft gesehen war der Kläger schliesslich im Zeitraum von fast zwei Jahren immer wieder entweder nur beschränkt arbeitsfähig oder zu 100% arbeitsunfähig. Nach dem Gesagten steht fest, dass der Kläger nicht mehr in der Lage war, in seiner angestammten Funktion tätig zu sein, bzw. dass das Arbeitsverhältnis aus medizinischen Gründen untragbar geworden und der Versicherte für die Tätigkeit nicht mehr tauglich war. Dies war mitunter auch der Grund, weshalb im Dezember 2008 die Lohnfortzahlungspflicht zu laufen begann und der Arbeitgeber gemäss GAV den Reintegrationsplan in Angriff nahm. Im Rahmen der Reintegration nahm die C__________ Abklärungen vor, führte Gespräche und informierte die IV-Stelle mit Schreiben vom 24. Februar 2009 darüber, dass mögliche Varianten betreffend die berufliche Reintegration innerhalb der C__________ geprüft würden, womit auch das gemäss GAV geforderte Verfahren in Gang gesetzt wurde.

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Zweifelsfrei kann somit der Schluss gezogen werden, dass der Kläger als invalid im Sinne des Art. 33 des Reglements gilt. Dem entspricht auch die Verfügung der Kantonalen IV-Stelle Wallis, wonach der Versicherte nach der einjährigen Wartefrist ab 1. November 2008 Anspruch auf eine halbe Rente hatte. Dass der Versicherte sich um eine neue Arbeitsstelle bemühte, vermag daran nichts zu ändern, zumal ihm diesbezüglich auch eine Pflicht im Hinblick auf eine allfällige Arbeitslosigkeit oblag. Ebenso wenig ändert daran etwas der Umstand, dass das Arbeitsverhältnis nicht mittels Kündigung sondern mittels Vereinbarung aufgelöst wurde, zumal Art. 33 des Reglements ausdrücklich von „Auflösung“ des Arbeitsverhältnisses - und nicht wie von der Beklagten dargelegt „Kündigung gemäss GAV“ - spricht. Mithin war entgegen der Ansicht der Beklagten nicht von Belang, dass das Reintegrationsverfahren nicht vollends abgeschlossen wurde. Die Schlussfolgerung der Beklagten, dass gemäss Art. 33 des Reglements eine Invalidität nur vorliegt, sofern das Reintegrationsverfahren mangels Tauglichkeit abgeschlossen wird, entspricht nicht dem klaren Wortlaut der besagten Bestimmung, die das Reintegrationsverfahren nicht einmal ausdrücklich nennt. Nach dem Gesagten ist es auch unzutreffend zu behaupten, einzig und allein der Arbeitskonflikt sei der Grund der Auflösung des Arbeitsverhältnisses gewesen, nachdem weder die Arbeitgeberin noch der Arbeitnehmer dies bestätigten. Schliesslich verhielt sich der Kläger auch gegenüber der Arbeitslosenversicherung korrekt. Bei der Anmeldung vom 12. Oktober 2009 beantwortete er die Frage nach dem Grund der Auflösung des Arbeitsverhältnisses damit, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr habe arbeiten können. Sodann stellte sich aufgrund der Anmeldung beim RAV und den Angaben der Arbeitsfähigkeit (25% zu Hause - 25% Arbeitsstelle) die Arbeitslosenkasse zu Recht die Frage nach der Vermittlungsfähigkeit des Versicherten. Nur der Vollständigkeit halber sei ergänzt, dass aufgrund der Akten feststeht, dass der Versicherte in keiner Art und Weise über die Konsequenz einer Vereinbarung und deren Auswirkungen auf allfällige Rentenzahlungen durch die Pensionskasse aufmerksam gemacht wurde. Daraus lässt sich schliessen, dass selbst der Arbeitgeber keine „Kürzung“ der Rentenleistung angestrebt hatte. In jedem Fall wäre er im Wissen um die erfolgte IV-Anmeldung und die schweren gesundheitlichen Probleme ihres Arbeitnehmers aufgrund seiner Aufklärungspflicht gehalten gewesen, den Versicherten auf die allenfalls erheblich tieferen Rentenleistungen aufmerksam zu machen. Wesentlich ist, dass der Kläger bei Eintritt der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit bei der Beklagten versichert war und bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses medizinisch untauglich bzw. bereits invalid war. d) Zusammenfassend erweist sich das Vorgehen der Y___________ und damit die von dieser auf das BVG-Minimum festgesetzte Rentenleistung als rechtswidrig. Der Versicherte hat Anspruch auf die reglementarische Rentenhöhe. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. 5. a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Kläger einen Anspruch auf Parteientschädigung, die das Gericht unter Würdigung der Bedeutung und

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Schwierigkeit der Streitsache und des Umfangs der Arbeitsleistung sowie der durch den Rechtstreit entstandenen Auslagen auf Fr. 1’500.-- festsetzt (Art. 4 GTar). b) Das Verfahren ist, von hier nicht massgebenden Ausnahmen abgesehen, kostenlos.

Demnach wird erkannt

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Y___________ verpflichtet, X___________ die reglementarischen Rentenleistungen der weitergehenden Vorsorge auszuzahlen. 2. Die Y___________ bezahlt X___________ eine Parteientschädigung von Fr. 1’500.--. 3. Es werden keine Kosten erhoben.

Sitten, 3. Februar 2012

URTEIL VOM 3. Februar 2012 Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

S2 10 129 — Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 03.02.2012 S2 10 129 — Swissrulings