96 Rechtsprechung der Sozialrechtlicheabteilung Jurisprudence de la Cour des assurances sociales
Unfallversicherung Assurance-accident KGVS S2 07 67 KVGE X. c SUVA vom 28. Juli 2008 Schleudertrauma − Bei der Beurteilung der Adäquanz ist vom Unfallereignis selbst und nicht von dessen Erlebnis durch den Betroffenen auszugehen, wobei die Unfälle, die für die psychischen Folgeschäden in Frage kommen, in drei Gruppen einzuteilen sind: a) banale bzw. leichte Unfälle; b) schwere Unfälle sowie c) die dazwischenliegenden mittelschweren Unfälle. − Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalls allein schlüssig beantworten. Coup du lapin − L'appréciation de l'adéquation dépend de l'accident lui-même et non de la manière subjective dont l'intéressé l'a ressenti. S'agissant des dommages psychiques proprement dits, les accidents peuvent être classés en trois catégories: a) les accidents banaux ou légers; b) les accidents graves; c) les accidents de gravité moyenne. − En cas d'accidents de gravité moyenne, le rapport de causalité adéquate entre l'accident et les conséquences de celui-ci ne dépend pas exclusivement de l'accident lui-même. Sachverhalt A. Der 1957 geborene X. ist über seinen vormaligen Arbeitgeber, bei der SUVA obligatorisch unfallversichert. Am 25. November 2005 fuhr er bei schneebedeckter Strasse in einem Tempo von ca. 45 km/Std. mit dem Auto gegen die Leitplanke. Nachdem er am 28. und am 29. November 2005 normal gearbeitet hatte, begab er sich am 30. November 2005 wegen Nackenbeschwerden in die Behandlung seines Hausarztes, Dr. Y. Dieser diagnostizierte ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule bei Status nach Diskushernienoperation C6/7 im Jahr 1998 und aktuell Schulterbeschwerden (Verdacht auf craniale Subsca-
97 pularissehnen-Läsion), verordnete eine konservative Therapie und schrieb den Patienten ab dem 1. Dezember 2005 zu 100 % arbeitsunfähig. Am 14. Dezember 2005 wurde der Unfall der SUVA gemeldet, diese anerkannte den Unfall und übernahm die gesetzlichen Leistungen. Am 19. Januar 2006 berichtete Dr. Y., sein Patient habe nach dem Unfall zunehmend Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in die linke Schulter verspürt. Bei der Untersuchung seien eine dolente Seitenneigung, links mehr als rechts, Irritationszonen C3/4 links und Triggerpunkte Trapezius links feststellbar gewesen. Radiologisch hätten sich keine Hinweise auf ossäre Läsionen ergeben. Nach der Diskushernienoperation im Oktober 1998 sei der Patient völlig beschwerdefrei gewesen. Von Seiten der rechten Schulter bestehe seit mehreren Monaten eine ausgeprägte, therapieresistente PHS. B. Am 2. Februar 2006 nahm der Kreisarzt der SUVA, Dr. Z. dahingehend Stellung, als dass der Unfall vom 25. November 2005 nicht zu einer richtungsgebenden, wohl aber zu einer vorübergehenden Verschlimmerung der vorbestehenden Affektionen (Spondylodese C6/C7) geführt habe. Er schlug ein medizinisches Assesment in der Rehaklinik Bellikon vor, das am 28. Februar 2006 durchgeführt wurde. Dabei wurde festgestellt, der Versicherte habe bei dem Unfall eine HWS-Distorsion erlitten, die auf eine vorgeschädigte Wirbelsäule getroffen sei, was sich auf den Heilungsverlauf nicht förderlich auswirke. Die Schulterbeschwerden seien vorbestehend gewesen und durch den Unfall nicht beeinflusst worden. Die HWS-Beweglichkeit sei nur leicht eingeschränkt, es liege ein cervico-brachiales myofasziales Schmerzsyndrom vor. Weiter wurde eine stationäre Therapie empfohlen, anlässlich derselben mit dem Patienten auch das berufliche Prozedere besprochen werden könne. X. war in der Folge vom 27. März 2006 bis zum 3. Mai 2006 in Bellikon hospitalisiert. Am 3. März 2006 berichtete die Klinik Bellikon, infolge Selbstlimitierung und ungenügender Kooperation im Behandlungsprogramm habe die zu erwartende Verbesserung nicht erreicht werden können. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkung lasse sich mit den objektivierbaren Befunden der klinischen Untersuchung und den bildgebenden Verfahren aus somatischer Sicht nicht erklären. Die nachgewiesene Diskuspathologie sei nicht unfallbedingt. Unfallkausal könnten keine spezifischen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit postuliert werden. Ein psychosomatisches Konsilium vom 6. April 2006 ergab keine psychische Störung von Krankheitswert. Es wurde eine leichtgradige affektive Auslenkung mit Ängstlichkeit und leicht erhöhter