Skip to content

Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 30.10.2025 S1 25 88

30 ottobre 2025·Deutsch·Vallese·Sonstiges Gericht Sonstige Kammer·PDF·396 parole·~2 min·5

Riassunto

S1 25 88 ENTSCHEID VOM 30. OKTOBER 2025 Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Michael Steiner, Einzelrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin in Sachen X _________, Beschwerdeführer gegen AUSGLEICHSKASSE DES KANTONS WALLIS, Beschwerdegegnerin (Nichteintreten) Beschwerde gegen den Entscheid vom 24. April 2025

Testo integrale

S1 25 88

ENTSCHEID VOM 30. OKTOBER 2025

Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Michael Steiner, Einzelrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin

in Sachen

X _________, Beschwerdeführer

gegen

AUSGLEICHSKASSE DES KANTONS WALLIS, Beschwerdegegnerin

(Nichteintreten) Beschwerde gegen den Entscheid vom 24. April 2025

- 2 - Eingesehen:

die Beschwerde vom 27. Mai 2025 (Poststempel) gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 24. April 2025 betreffend den Erlass der Rückforderung vom 19. Februar 2025; die Verfügung der sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Wallis vom 11. September 2025, mit welcher dem Beschwerdeführer eine Frist von 30 Tagen gesetzt wurde, um einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 500.00 zu bezahlen, unter der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf die Beschwerde nicht eingetreten; die übrigen Akten; erwägend,

dass sich das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht unter Vorbehalt von Art. 1 Abs. 3 VwVG nach kantonalem Recht bestimmt (Art. 61 Satz 1 ATSG); dass der Präsident eines Kollegialgerichtes bei offensichtlicher Unzulässigkeit als Einzelrichter entscheidet (Art. 20 Abs. 1 lit. b RPflG); dass gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG e contrario i.V.m. Art. 88 Abs. 1 VVRG und Art. 26 Abs. 1 GTar das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um Beiträge vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig ist und die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgelegt werden; dass gemäss Art. 90 VVRG die Beschwerdeinstanz oder die von ihr mit der Instruktion der Sache betraute Amtsstelle vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss verlangen kann und ihm zur Bezahlung eine Frist von 30 Tagen ansetzt, unter der Androhung, im Säumnisfall auf die Beschwerde nicht einzutreten; dass in casu das Kantonsgericht mit Verfügung vom 11. September 2025 vom Beschwerdeführer die Leistung eines Vorschusses von Fr. 500.00 innert 30 Tagen verlangte, mit der Androhung, im Unterlassungsfall auf die Beschwerde nicht einzutreten; dass der Kostenvorschuss nicht geleistet wurde;

- 3 dass damit auf die Beschwerde gegen den Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 24. April 2025 androhungsgemäss nicht einzutreten ist; dass – obwohl das Verfahren gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG e contrario an sich kostenpflichtig ist – praxisgemäss bei Nichteintretensentscheiden zufolge unterbliebener oder verspäteter Leistung des Vorschusses keine Gerichtskosten erhoben werden;

wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde vom 27. Mai 2025 gegen den Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 24. April 2025 wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Sitten, 30. Oktober 2025

S1 25 88 — Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 30.10.2025 S1 25 88 — Swissrulings