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Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 21.09.2012 S1 11 164

21 settembre 2012·Deutsch·Vallese·Sonstiges Gericht Sonstige Kammer·PDF·3,109 parole·~16 min·10

Riassunto

JUGCIV S1 11 164 URTEIL VOM 21. SEPTEMBER 2012 Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Es wirken mit: Kantonsrichter/in Dr. Lionel Seeberger, Präsident, Eve-Marie Dayer- Schmid, Thomas Brunner; Gerichtsschreiberin Renata Kreuzer In Sachen X__________, Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin A__________ gegen DIENSTSTELLE FÜR INDUSTRIE, HANDEL UND ARBEIT, Beschwerdegegnerin (Einstellung in der Anspruchsberechtigung)

Testo integrale

JUGCIV

S1 11 164

URTEIL VOM 21. SEPTEMBER 2012

Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Es wirken mit: Kantonsrichter/in Dr. Lionel Seeberger, Präsident, Eve-Marie Dayer- Schmid, Thomas Brunner; Gerichtsschreiberin Renata Kreuzer

In Sachen

X__________, Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin A__________

gegen

DIENSTSTELLE FÜR INDUSTRIE, HANDEL UND ARBEIT, Beschwerdegegnerin

(Einstellung in der Anspruchsberechtigung)

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Verfahren

A. Die 1979 geborene X__________, ausgebildete Altenpflegerin, meldete sich am 3. Mai 2010 arbeitslos. Sie gab an, eine 100%-Stelle im Raum B__________, C__________, D__________, E__________ zu suchen. Trotz Aufforderung bewarb sie sich auf die ihr zugewiesenen Stellen nicht. Im Oktober 2010 konnte sie im Rahmen eines Arbeitsmarktprogrammes einen Kommunikationskurs „Deutsch für Fremdsprachige“ besuchen. Auf den 13. Dezember 2010 fand X__________ eine bis zum 31. März 2011 befristete 70%-Stelle beim Hotel F__________ in D__________. Am 24. März 2011 unterzeichnete sie zwei Arbeitsverträge zu 70% vom 1. bis zum 26. April 2011 und vom 1. Juni 2011 bis zum 31. März 2012 mit dem Hotel F__________. Mit Schreiben vom 29. März 2011 forderte das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum Oberwallis RAV die Versicherte zur Stellungnahme auf, weil sie eine zumutbare Arbeit abgelehnt habe. Das Hotel F__________ habe ihr ab dem 1. Juni 2011 Verträge mit Anstellungen zu 100%, 80% oder 70% angeboten. Sie habe sich für eine 70%ige Anstellung entschieden, obwohl sie für 100% zur Arbeitsvermittlung angemeldet gewesen sei. Damit sei sie ihrer Schadenminderungspflicht gegenüber der Arbeitslosenversicherung nicht nachgekommen. Mit Schreiben vom 14. April 2011 forderte das RAV Oberwallis die Versicherte zur Stellungnahme wegen ungenügender Arbeitsbemühungen während des Monats März 2011 auf. Zu keinem der beiden Schreiben ging eine Antwort von X__________ ein. B. Mit Verfügung vom 15. April 2011 stellte das RAV die Versicherte für 31 Tage (mit Beginn ab dem 30. März 2011) in der Anspruchsberechtigung ein, da sie sich für eine Teilzeitanstellung von 70% entschieden habe, obwohl ihr auch ein Arbeitsvertrag zu 100% unterbreitet worden und sie für 100% zur Arbeitsvermittlung angemeldet gewesen sei. Indem sie eine ihr zumutbare Arbeit nicht angenommen habe, habe sie die ihr obliegende Schadenminderungspflicht verletzt. Anlässlich der Besprechung zwischen X__________, ihrem Ehemann und dem RAV- Berater vom 5. Mai 2011 stellte X__________ fest, sie werde sich auf den 1. Juni 2011 von der Arbeitsvermittlung abmelden, behalte den gewünschten Beschäftigungsgrad von 100% bis dahin aber bei. Die Stelle im Hotel F__________ in D__________ habe sie nur zu 70% annehmen können, da sie drei Kinder habe und sonst zu lange von zu Hause weg wäre. Sie suche eigentlich auch nach dem 1. Juni 2011 eine 100%-Stelle, aber sie müsse von ihrem Arbeitsplatz aus sofort zu Hause sein. Gegen die Verfügung vom 15. April 2011 erhob X__________ am 9. Mai 2011 Einsprache. Das Hotel F__________, bei dem sie seit Beginn der Wintersaison zu 70% gearbeitet habe, sei bis zum 14. April 2011 infolge der schlechten Schneelage geschlossen gewesen. Danach habe sie bis zum 26. April 2011 gemäss Arbeitsvertrag gearbeitet. Für diese Zeit habe sie kein Angebot für eine 100%-Stelle gehabt und demzufolge die Schadenminderungspflicht nicht verletzt. Im Monat Mai sei der Betrieb geschlossen gewesen und sie habe deshalb nicht arbeiten können. Danach habe sie

- 3 sich von der Arbeitslosenversicherung abgemeldet. Die Höhe des Arbeitspensums nach der der Abmeldung könne keine Rolle mehr spielen. Es bestehe keine gesetzliche Grundlage, welche eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung aufgrund eines für die Zeit nach der Arbeitslosigkeit gewählten Arbeitspensums rechtfertigen würde. Die Verfügung des RAV wurde von der Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit (fortan DIHA) mit Einspracheentscheid vom 29. August 2011 bestätigt. X__________ habe sich auf dem Gemeindearbeitsamt G__________ arbeitslos gemeldet und angegeben, eine 100%-Stelle zu suchen. Indem sie auf den 1. Juni 2011 einen Arbeitsvertrag für 70% abgeschlossen habe, obwohl ihr 100% angeboten worden seien, habe sie ihre Arbeitslosigkeit nicht beendet, obwohl dies zumutbar im Sinne des Gesetzes und möglich gewesen wäre. Die Einstellung von 31 Tagen, die sich im unteren Bereich der für ein schweres Verschulden vorgesehen Sanktionsdauer befinde, erscheine angemessen. C. Dagegen reichte X__________ am 27. September 2011 bei der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Wallis Beschwerde ein. Sie beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Auszahlung der mit besagtem Entscheid eingestellten Taggelder. Nachdem die Beschwerdeführerin ihre Arbeitslosigkeit auf den 1. Juni 2011 selber beendet habe, sei der Arbeitslosenversicherung kein Schaden entstanden und Ausführungen der Beschwerdegegnerin zur Zumutbarkeit seien nicht zu hören. Die angefochtene Verfügung vom 15. April 2011 spreche eine Sanktion aus für die Zeit nach dem 1. Juni 2011, in der die Beschwerdeführerin von der Arbeitslosenversicherung abgemeldet gewesen sei und setzt den Beginn der Einstelltage dafür rückwirkend auf den 30. März 2011 fest. Zudem sei in Anbetracht des nicht eingetretenen Schadens die Höhe der verfügten Einstelltage unverhältnismässig. Mit Beschwerdeantwort vom 12. Oktober 2011 hielt die DIHA an ihrem Einspracheentscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Aus den Akten ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin zur Zeit des Abschlusses des Arbeitsvertrags zu 100% arbeitslos gemeldet gewesen sei und somit die Vollzeitstelle ab dem 1. Juni 2011 hätte annehmen müssen. Zudem habe sie sich erst nach der Einstellungsverfügung von der Arbeitslosigkeit abgemeldet. Die Einstelldauer bemesse sich nicht nach der Höhe des der Arbeitslosenversicherung verursachten Schadens, sondern nach der Höhe des Verschuldens der versicherten Person. Nachdem die Beschwerdeführerin auf das Einreichen einer Replik verzichtet hatte, wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen. Auf weitere Parteivorbringen wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

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Erwägungen

1. a) Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (Arbeitslosengesetz, AVIG) sind die Bestimmungen des Bundesgesetztes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) auf das AVIG anwendbar, soweit dieses nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Gemäss Art. 56 Abs. 1 ATSG kann gegen Einspracheentscheide innert einer Frist von 30 Tagen nach deren Eröffnung Beschwerde bei einem vom Kanton bestellten Versicherungsgericht eingereicht werden (Art. 57 ATSG und Art. 60 ATSG). Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Art. 56 Abs. 2 ATSG). Die am 27. September 2011 eingereichte Beschwerde erfolgte fristgerecht. b) Die versicherte Person hat ihren Wohnsitz in H__________, mithin im Kanton Wallis. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der angerufenen Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts ist somit gegeben (Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 und Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV]; Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 [RPflG], Art. 1 Abs. 2 des Verfahrensreglements des kantonalen Versicherungsgerichts vom 2. Oktober 2001 [RVG] und Art. 81bis Abs. 1 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 [VVRG]). Die Beschwerdeführerin ist von der Verfügung bzw. dem Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin berührt (Art. 59 ATSG) und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie ist somit zur Beschwerde legitimiert. Auf die den formalen Anforderungen entsprechende Beschwerde kann eingetreten werden. 2. Es ist im Folgenden zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin zu Recht für die Dauer von 31 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 3. a) Als ganz arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 1 AVIG). Als teilweise arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und lediglich eine Teilzeitbeschäftigung sucht oder eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder eine weitere Teilzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 2 AVIG). b) In Art. 30 Abs. 1 lit. a - g AVIG ist bestimmt, wann eine versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen ist. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist (lit. a), sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht (lit. b), die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt

- 5 oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch ihr Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht (lit. d). Die Zumutbarkeit einer Arbeit ist in Anwendung von Art. 16 Abs. 2 lit. a - i AVIG zu beurteilen (Bundesgerichtsurteil C 76/05 vom 13. Juli 2006 E.1), welcher bestimmt, unzumutbar und somit von der grundsätzlich geltenden (Art. 16 Abs. 1 AVIG) Annahmepflicht ausgenommen sei eine Arbeit, die nicht angemessen auf die Fähigkeiten oder auf die bisherige Tätigkeit des Versicherten Rücksicht nimmt (lit. b), die dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand der versicherten Person nicht angemessen ist (lit. c) oder die einen Arbeitsweg von mehr als zwei Stunden je für den Hin- und Rückweg notwendig macht und bei welcher für den Versicherten am Arbeitsort keine angemessene Unterkunft vorhanden ist oder er bei Vorhandensein einer entsprechenden Unterkunft seine Betreuungspflicht gegenüber den Angehörigen nicht ohne grössere Schwierigkeiten erfüllen kann (lit. f). Ist einer der in Art. 16 Abs. 2 lit. a bis i AVIG aufgezählten Tatbestände erfüllt, liegt keine zumutbare Arbeit vor, selbst wenn die anderen Ausnahmetatbestände ausscheiden (BGE 124 V 63 E. 3b). Unter den Begriff der persönlichen Verhältnisse fallen gemäss Kreisschreiben über die Arbeitslosenentschädigung (KS ALE), in der seit dem 7. Januar 2007 geltenden Fassung, Rz. B288, Zivilstand, Betreuungspflichten gegenüber Angehörigen, Wohnverhältnisse (Eigenheim, geografische Mobilität), konfessionelle Einschränkungen etc. Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen muss durch ein aussagekräftiges ärztliches Zeugnis oder allenfalls durch andere geeignete Beweismittel belegt sein (KS ALE Rz. B291). Weiter ist der Versicherte in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er unwahre oder unvollständige Angaben gemacht oder in anderer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat oder wenn er Arbeitslosenentschädigung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht hat (Art. 30 Abs. 1 lit. e und f AVIG). Die unrechtmässige Erwirkung von Arbeitslosenentschädigung setzt eine Verletzung der Auskunfts- oder Meldepflicht voraus und stellt unter Umständen einen Vergehenstatbestand nach Art. 105 Abs. 1 AVIG dar. Sie kann deshalb sowohl administrativ als auch strafrechtlich geahndet werden. Dieser Einstellungstatbestand ist nur erfüllt, wenn die versicherte Person mit dem Vorsatz (Eventualvorsatz genügt), die Ausrichtung unrechtmässiger Arbeitslosenentschädigung zu erwirken, falsche oder unvollständige Angaben macht oder ihre Meldepflicht bezüglich Tatsachen verletzt, die für ihre Anspruchsberechtigung oder ihre Leistungsbemessung von Bedeutung sind. Bereits der Versuch, unrechtmässig Arbeitslosenentschädigung zu erwirken, erfüllt diesen Einstellungstatbestand (KS ALE Rz.41ff.). In vielen Bereichen der Sozialversicherung muss in hohem Masse auf die Angaben der Versicherten vertraut werden; eine umfassende Kontrolle der Richtigkeit dieser Angaben ist aus praktischen Gründen nicht durchführbar. Dieser Umstand macht es möglich, dass mit unwahren oder unvollständigen Angaben gewisse Leistungen erwirkt werden können. Für den Bereich der Arbeitslosenversicherung stellt die unrechtmässige Erwirkung von Arbeitslosenentschädigung einen Grund für die Einstellung in der Taggeldberechtigung dar (Thomas Gächter, Rechtsmissbrauch im öffentlichen Recht, Zürich/Basel/Genf 2005, S. 8).

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Zweck der Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person am Schaden, den sie der Arbeitslosenversicherung in schuldhafter Weise natürlich und adäquat kausal verursacht hat. In beweisrechtlicher Hinsicht müssen die dem Einstellungstatbestand zu Grunde liegenden Tatsachen mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfüllt sein (Bundesgerichtsurteil C 76/05 E.1). Die Einstellungsfrist in der Anspruchsberechtigung beginnt am ersten Tag nach der Handlung oder Unterlassung, derentwegen sie verfügt wird (Art. 45 Abs. 1 lit. b AVIV). Die Dauer der Einstellung richtet sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 2 AVIV). Ein schweres Verschulden liegt vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 lit. b AVIV). Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung hat bei jedem Verschulden, d.h. auch bei leichter Fahrlässigkeit (leichtes Verschulden) zu erfolgen (KS ALE Rz. D2). Die zuständige Durchführungsstelle ist aufgrund des im Sozialversicherungsrecht geltenden Untersuchungsgrundsatzes verpflichtet, den Sachverhalt von Amtes wegen zu erheben. Im Einstellungsverfahren ist das rechtliche Gehör zu gewähren, weil ohne vorgängige Befragung der versicherten Person nicht beurteilt werden kann, ob und in welchem Umfang sanktioniert werden muss (KS ALE Rz. D8 in fine). Bei Vorliegen eines entschuldbaren Grundes ist auch bei Ablehnung einer zugewiesenen zumutbaren Arbeit nicht zwingend von einem schweren Verschulden auszugehen. Unter einem entschuldbaren Grund ist ein Grund zu verstehen, der das Verschulden als mittelschwer oder leicht erscheinen lassen kann. Ein solcher im konkreten Einzelfall liegender Grund kann die subjektive Situation der betroffenen Person oder eine objektive Gegebenheit beschlagen (BGE 130 V 125 Regeste). Bei der Überprüfung der Angemessenheit der verfügten Einstellungsdauer ist der Grundsatz zu beachten, dass das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf; das Gericht muss sich auf Gegebenheiten stützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 126 V 362 E. 5d, 123 V 152 E. 2). 4. a) In tatsächlicher Hinsicht steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin sich am 3. Mai 2010 zur Vermittlung einer 100%-Stelle im Raum B__________, C__________, D__________, E__________ meldete (Definition der persönlichen Arbeitsbemühungen vom 26. Mai 2010) und am 24. März 2011 zwei Arbeitsverträge zu 70% vom 1. bis zum 26. April 2011 und vom 1. Juni 2011 bis zum 31. März 2012 mit dem Hotel F__________ in D__________ unterzeichnete. Die Aufforderung des RAV Oberwallis zur Stellungnahme beantwortete sie nicht. Anlässlich der Besprechung der verfügten Einstelltage meldete sich die Beschwerdeführerin auf den 1. Juni 2011 von der Arbeitsvermittlung ab, wollte den Beschäftigungsgrad aber bis zu jenem Zeitpunkt ausdrücklich bei 100% belassen (Protokoll des Beratungsgesprächs vom 5. Mai 2011). Die Arbeitsstelle ab dem 1. Juni 2011 zu 100%

- 7 habe sie nicht angenommen, da sie sonst zu lange von zu Hause und den drei Kindern weg gewesen wäre. In der Einsprache und in der Beschwerde brachte X__________ vor, für den Monat April 2011 sei ihr keine 100%-Stelle angeboten worden. Im Monat Mai 2011 sei der Betrieb geschlossen gewesen und sie habe demzufolge gar nicht arbeiten können. Ab dem 1. Juni 2011 habe sie sich bei der Arbeitslosenversicherung abgemeldet. Die Höhe des Arbeitspensums ab diesem Zeitpunkt spiele keine Rolle mehr, es bestehe keine gesetzliche Grundlage für eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung aufgrund eines nach der Arbeitslosigkeit gewählten Pensums. Die Versicherte sei ihrer Schadenminderungspflicht hinreichend nachgekommen, der Arbeitslosenversicherung sei gar kein Schaden entstanden. Zudem sei die Einstellung wegen schwerem Verschulden unverhältnismässig. b) Zu prüfen ist somit vorab, ob ein Grund für die Einstellung in der Taggeldberechtigung gegeben ist und gegebenenfalls im Weiteren das Mass des Verschuldens und damit zusammenhängend die Angemessenheit der verhängten Sanktion. Nachdem die Beschwerdeführerin sich zu 100% arbeitslos meldete und als möglichen Arbeitsraum B__________, C__________, D__________ und E__________ angab, wäre sie verpflichtet gewesen, die ihr angebotene 100%-Stelle im Hotel F__________ in D__________ anzunehmen (Art. 30 Abs. 1 lit. a, c und d AVIG). Dass ihr dies nicht möglich gewesen sein soll, weil sie sonst zu lange von zu Hause und den drei Kindern weg gewesen wäre, vermag ihr Verhalten nicht zu entschuldigen. Denn einerseits hat sie selbst D__________ als möglichen Arbeitsort zu 100% angegeben; andererseits benötigt sie für den Weg von ihrem Wohnort nach D__________ mit dem öffentlichen Bus bloss rund 45 Minuten (reine Fahrzeit 31 bis 34 Minuten). Unzumutbar wäre lediglich ein Arbeitsweg von mehr als zwei Stunden, was vorliegend nicht der Fall ist (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG). Auch die anderen im Gesetz aufgezählten Unzumutbarkeitsgründe sind nicht gegeben (Art. 16 Abs. 2 AVIG). X__________ hat den Arbeitsvertrag für die Zeit ab dem 1. Juni 2011 bereits am 24. März 2011 unterzeichnet. Sie wusste somit, dass sie weiterhin zu 70% arbeiten würde. Indem sie sich zu 100% arbeitslos meldete und bis zum 30. Mai 2011 ausdrücklich Arbeitslosenentschädigung für eine 100%ige Arbeitslosigkeit beziehen wollte, versuchte sie in rechtsmissbräuchlicher Weise eine Arbeitslosenentschädigung in unrechtmässiger Höhe zu erwirken, was einen Grund für die Einstellung in der Taggeldberechtigung darstellt (Art. 30 Abs. 1 lit. e und f AVIG). c) Zusammenfassend ist es mit dem im Sozialversicherungsrecht notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als erstellt zu betrachten, dass die Beschwerdeführerin durch unwahre Angaben gegenüber dem RAV versucht hat, für den Monat Mai Arbeitslosenentschädigung in unrechtmässiger Höhe zu erwirken. Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass dies bereits für die vorangehenden Monate der Fall war, da die Beschwerdeführerin in Tat und Wahrheit nie mehr als 70% arbeiten wollte. Dafür sprechen unter anderem die unterlassenen Bewerbungen auf

- 8 zwei zugewiesene Stellen in F__________ und H__________ und die teilweise ungenügenden Arbeitsbemühungen, zu denen die Beschwerdeführerin es versäumte, Stellung zu nehmen. Zudem hat X__________ in schuldhafter Weise eine zumutbare Arbeit nicht angenommen, indem sie sich statt der angebotenen Vollzeitstelle für ein Teilzeitpensum von 70% entschieden hat. Sie wurde somit zu Recht in der Anspruchsberechtigung eingestellt. d) Da die Einstellungsfrist in der Anspruchsberechtigung am ersten Tag nach der Handlung oder Unterlassung, derentwegen sie verfügt wird, beginnt, kann der Beschwerdeführerin in ihrer Argumentation, es sei eine Sanktion verhängt worden für eine Zeit, in der sie von der Arbeitslosenversicherung abgemeldet gewesen sei, nicht gefolgt werden. Die Handlung rsp. Unterlassung wegen der die Einstelltage in casu verfügt wurden, besteht in der Annahme der 70%- anstelle der 100%-Anstellung und trug sich somit am 24. März 2011 zu. Die Einstelltage wurden mit Beginn am 30. März 2011 verfügt, darin ist nichts Unrechtmässiges zu erblicken. 5. a) Wer eine zumutbare Arbeit ohne entschuldbaren Grund ablehnt, ist bei der ersten Ablehnung wegen schwerem Verschulden für 31 bis 45 Tage in der Anspruchsberechtigung einzustellen. Zu prüfen bleibt, ob in casu ein entschuldbarer Grund, also ein Grund, der das Verschulden leichter als schwer erscheinen lässt, vorliegt bzw. ob es besondere Umstände gibt, die im konkreten Einzelfall das Verschulden als mittelschwer oder leicht erscheinen lassen. Dazu kann etwa die subjektive Situation der betroffenen Person gehören (BGE 130 V 125 E. 3.5). b) Die DIHA bestätigte die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen schweren Verschuldens für 31 Tage als angemessen. Die Beschwerdeführerin begründet die Ablehnung der 100%-Stelle damit, dass sie durch den Arbeitsweg von ihrem Heim in H__________ bis ins Hotel F__________ in D__________ zu lange von zu Hause und ihren drei Kindern weg gewesen wäre. Diese familiäre Situation bestand bereits zu Zeitpunkt der Anmeldung. Mithin wusste die Beschwerdeführerin, als sie sich zu 100% arbeitslos meldete und D__________ als möglichen Arbeitsort angab, dass sie keine 100%-Stelle anzunehmen bereit sein würde. Dieses Verhalten ist als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren und grenzt an ein Vergehen i.S. von Art. 105 AVIG, das mit einer Geldstrafe bedroht ist. In jedem Fall hat die Arbeitslosenversicherung nicht dafür einzustehen, dass eine versicherte Person aus (nachvollziehbaren) familiären Gründen nicht gewillt ist, zu 100% zu arbeiten. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im unteren Bereich der für ein schweres Verschulden vorgesehenen 31 bis 45 Tage kann in Anbetracht des begrenzten Schadens, der der Arbeitslosenversicherung entstanden ist, als angemessen bestätigt werden. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

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7. Abgesehen von Ausnahmen, die hier nicht interessieren, sind im Bereich der Arbeitslosenversicherung keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet (BGE 123 V 309 E. 10, 118 V 169 E. 7, 112 V 361 E. 6).

Demnach wird erkannt

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen ausgerichtet.

Sitten, 21. September 2012

URTEIL VOM 21. September 2012

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