114 Familienzulagen Allocations familiales
KGVS S1 07 178 KVGE X. c CIVAF vom 20. Mai 2008 Beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens − Das Einkommen eines Geschäftsführers einer Schwimmbadanlage stellt massgebenden Lohn dar. − Beitragserhebung auf lediglich gutgeschriebene Entgelte. Qualification juridique du revenu pour le calcul des cotisations. − Le revenu d'un gérant de piscine constitue son salaire déterminant. − Prélèvement de cotisations uniquement sur un salaire comptabilisé.
Sachverhalt A. Auf Geheiss des Kantonalen Familienzulageamtes veranlasste die CIVAF bei der Y. SA eine Lohnkontrolle. Aufgrund der von der Aktiengesellschaft zur Verfügung gestellten Unterlagen verfügte die CIVAF am 22. Mai 2007 eine Nachzahlung von Fr. 301.65. Diese Nachforderung beruhte auf den von der Y. SA an W. in der Buchhaltung gutgeschriebenen Entgelte. W. war der Geschäftsführer der Schwimmbadanlage der Y. SA, wobei ihm ein jährliches Fixum von Fr. 38'000.-- sowie 25% der Billeteinnahmen vertraglich zustanden. B. W. reichte am 20. Juni 2007 gegen die Verfügung der CIVAF vom 22. Mai 2007 Beschwerde beim Kantonalen Versicherungsgericht ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Beitragsnachforderung. Er machte geltend, die jährliche Entschädigungssumme decke fast vollständig die Aufwendungen ab, eine vollständige Auszahlung der vereinbarten Lohnsumme sei nie erfolgt und hinsichtlich der ausstehenden Forderung sei ein Verzicht zustande gekommen. Im Übrigen bestritt er sein Angestelltenstatut. In ihrer Beschwerdeantwort vom 10. September 2007 führte die CIVAF aus, die ausbezahlte Entschädigung sei der Lohn einer unselbstständigen Tätigkeit, welcher im Prinzip vollumfänglich beitragspflichtig sei. Statt ausbezahlt, könne ein Entgelt auch bloss gutgeschrieben werden. Diesfalls gelte das Entgelt als durch die Gutschrift realisiert. Hinsichtlich des Verzichts könne eine Korrektur erst nach Erhalt des
115 buchhalterischen Beweises akzeptiert werden. Im Übrigen sei der verfügte Betrag von Fr. 301.65 von der Y. SA bezahlt worden. Replizierend qualifizierte der Beschwerdeführer seine Erwerbstätigkeit als selbstständig und legte dar, der verzichtete Betrag verbleibe in der Buchhaltung, bis die Aktiengesellschaft gelöscht werde. In ihrer abschliessenden Stellungnahme hielt die CIVAF an ihrer Verfügung fest. Erwägungen (…) 2. Streitig und zu prüfen ist, ob das Honorar des Geschäftsführers des Schwimmbades der Y. SA mit Sitz in Z. FZrechtlicher Sicht zum massgebenden Lohn, d.h. zum Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit, gehört und ob bejahendenfalls die von der CIVAF vorgenommene Beitragserhebung auf lediglich gutgeschriebenen Entgelten korrekt ist, nachdem der Beschwerdeführer darauf verzichtet hat. 3. a) Art. 1 Abs. 2 des Ausführungsreglements zum Gesetz über die Familienzulagen an die Arbeitnehmer und über den kantonalen Familienfonds vom 8. November 1949 (FZAR; SR 836.200) statuiert die sinngemässe Anwendung des AHVG sowie dessen Ausführungsbestimmungen (Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947, AHVV, SR 831.101). Das Beitragsverfahren richtet sich nach AHVG und AHVV, sofern FZAG und FZAR keine Sonderbestimmungen enthalten. Die Begriffe Arbeitgeber und Arbeitnehmer decken sich mit jenen des AHV- Rechts (Art. 12 des Gesetz über die Familienzulagen an die Arbeitnehmer und über den kantonalen Familienfonds vom 8. November 1949, FZAG, SR 836.2 und Art. 1 und 4 FZAR). Daraus folgt, dass Beitragsstatut und beitragspflichtiger Lohn in der kantonalen Familienzulagenordnung und im AHVG grundsätzlich übereinstimmen (ZWR 1986 S. 118, 1983 S. 250; vgl. auch Art. 13 des Reglements der CIVAF). b) Als unselbstständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt (BGE 119 V 161 E. 2, 115 V 1 E. 3a; AHI 1996 241 E. 3a und 1995 140 E. 3). Charakteristische Merkmale einer selbstständigen Erwerbstätigkeit sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal (BGE 119 V 161 E. 3b; AHI 1993 S. 217 E. 3b, ZAK 1988 S. 378 f.