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VERFÜGUNG VOM 7. MAI 2026
Kantonsgericht Wallis Strafkammer
Dr. Thierry Schnyder, Richter; Samira Schnyder, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Thierry Arnold, 3900 Brig-Glis gegen
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, AMT DER REGION OBER- WALLIS, Vorinstanz
und
Y _________, Beschwerdegegnerin
(Nichtanhandnahme) Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 5. Januar 2026 der STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, Amt der Region Oberwallis, 3900 Brig-Glis (SAO 25 1457)
- 2 - Verfahren
A. X _________ hinterlegte am 24. Juni 2025 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, wegen Beschimpfung, eventualiter übler Nachrede eine Strafanzeige gegen Y _________. Nach den Einvernahmen von X _________, in welcher sich dieser wenig zurückhält, und Y _________, erliess die Staatsanwaltschaft am 5. Januar 2026 eine Nichtanhandnahmeverfügung. B. X _________ (Beschwerdeführer) reichte am 19. Januar 2026 beim Kantonsgericht Wallis eine Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 5. Januar 2026 mit nachfolgenden Rechtsbegehren ein: 1. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Nichtanhandnahmeverfügung vom 5. Januar 2026 der Staatsanwaltschaft Wallis, Amt der Region Oberwallis, im Verfahren SAO 25 1457 sei aufzuheben. 2. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, sei anzuweisen gegen Y _________ ein Strafverfahren zu eröffnen. 3. Dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. 4. Die Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. Y _________ (Beschwerdegegnerin) reichte am 2. Februar 2026 eine Stellungnahme ein. Die Staatsanwaltschaft hinterlegte am 3. Februar 2026 die Akten und beantragte mit Verweis auf die Begründung in der Verfügung die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
1. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2, Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO) mittels schriftlicher und begründeter Beschwerde (Art. 393 ff. StPO) bei einem Richter des Kantonsgerichts angefochten werden (Art. 14 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 13 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 11. Februar 2009 [EGStPO; SGS/VS 312.0]). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht beim Kantonsgericht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist als geschädigte Person/Privatkläger zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die Beschwerde wird eingetreten.
- 3 - 2. 2.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Bundesgerichtsurteil 6B_831/2016 vom 13. Februar 2017 E. 2.2.1). Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 310 Abs. 1, 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2; Bundesgerichtsurteil 6B_831/2016 vom 13. Februar 2017 E. 2.2.1). Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann folglich gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, andernfalls bei Zweifel über die Nichtanhandnahmegründe ein Verfahren zu eröffnen ist (BGE 137 IV 285 E. 2.3; Bundesgerichtsurteile 6B_831/2016 vom 13. Februar 2017 E. 2.1.1; 1B_158/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 2.1; VOGELSANG, Basler Kommentar, 3. A., 2023, N. 8 zu Art. 310 StPO und N. 47 f. zu Art. 309 StPO). Im Gegensatz zu Art. 319 StPO, nennt Art. 310 StPO Rechtfertigungsgründe nicht ausdrücklich als Grund für eine Nichtanhandnahme. Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann indes auch erlassen werden, wenn zwar ein Straftatbestand erfüllt ist, aber offenkundig ein Rechtfertigungsgrund besteht (Bundesgerichtsurteile 6B_324/2014 vom 25. September 2014 E. 1.3; 1B_158/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 2.6). Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz verfügen bei der Beurteilung über die Nichtanhandnahme über einen gewissen Spielraum, den das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung überprüft (zur Verfahrenseinstellung: BGE 143 IV 241 E. 2.3.2, 138 IV 86 E. 4.1; Bundesgerichtsurteil 6B_1053/2015 vom 25. November 2016 E. 4.2.1). Für die Eröffnung einer Untersuchung ist weder ein dringender Tatverdacht noch die hohe Wahrscheinlichkeit einer Bestrafung erforderlich. Ist jedoch bloss eine unbestimmte Möglichkeit für ein strafbares Verhalten gegeben und liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, sind die Voraussetzung einer Eröffnung nicht erfüllt. Keine Eröffnung einer Untersuchung soll sodann erfolgen, wo diese einer "fishing expedition" (Beweisausforschung) ähneln würde, also einer planlosen Beweisaufnahme (BGE 142 II 161 S. 167). Darüber hinaus ist es Aufgabe des Strafanzeigers, von Anfang an möglichst genaue und konkrete Angaben zu den angeblich unter die Strafbestimmungen fallenden Handlungen zu machen und die Fakten mitzuteilen, aus denen sich ergeben soll, dass ein für die Eröffnung eines Strafverfahrens ausreichender Anfangsverdacht besteht. Dazu ist erforderlich, dass der Sachverhalt, der verfolgt werden soll, zweifelsfrei umschrieben wird (Bundesgerichtsurteil 6B_267/2008 Urteil vom 9. Juli 2008 E. 3.3). http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F138-IV-86%3Ade&number_of_ranks=0#page86
- 4 - 2.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme mit dem Umstand, dass der Straftatbestand der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB nicht erfüllt sei, zumal sich der Vorwurf auf ein an den Privatkläger adressiertes Schreiben stützte und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass die darin getätigten Aussagen gegenüber Dritten kundgetan worden wären. Weiter seien die fraglichen Aussagen, «nicht fair», «ethisch fraglich» und «unlauter» in einer argumentativ geführten Auseinandersetzung über konkrete Streitpunkte eingebettet. Die Wortwahl möge teilweise scharf und aus Sicht des Adressaten verletzend erscheinen, überschreite jedoch den Rahmen des sachlich Vertretbaren nicht in einer strafrechtlich relevanten Weise. Die beanstandeten Aussagen würde nicht die rechtliche Integrität oder persönliche Ehrhaftigkeit des Adressaten infrage stellen, sondern ziele auf eine moralische Bewertung des Verhaltens im Rahmen der Erbauseinandersetzung ab. Die zu beurteilenden Äusserungen würden keinen Angriff auf die strafrechtlich geschützte sittliche Ehre darstellen, weshalb es am objektiven Tatbestand der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB mangle. Ergänzend argumentiert die Staatsanwaltschaft in der Verfügung, dass kein Vorsatz seitens der Absenderin des Schreibens ersichtlich sei. 2.3 Der Beschwerdeführer hält in seiner Beschwerde dagegen, der in der Nichtanhandnahme ausgeführte Sachverhalt greife zu kurz und lasse den wesentlichen Aspekt der geltend gemachten Ehrverletzung unberücksichtigt. Die Beschwerdegegnerin werfe dem Beschwerdeführer vor, als «Geschäftsmann noch zu Lebzeiten gegenüber seinen Schwestern A _________ und B _________» darauf hingewirkt zu haben, dass diese in ihren Testamenten den Übernahmepreis für Wohnungen in C _________ zu tief festgelegt hätten. Dies impliziere eine aktive Beeinflussung der Willensbildung seiner Schwestern. Es gehe im Schreiben darum, dem Beschwerdeführer «etwas verklausuliert» der Erbschleicherei zu bezichtigen. Der Vorwurf der Beschwerdegegnerin, er habe seine beiden Schwestern hintergangen und ausgenutzt, wiege schwer. Die Wortwahl hinsichtlich «nicht fair», «ethisch fraglich» und «unlauter» sei vor dem Hintergrund des Vorwurfs der Erbschleicherei als ehrverletzend zu qualifizieren. Seit der Einreichung der Erbteilungsklage sehe er sich mit zahlreichen Anfeindungen konfrontiert. Das Schreiben vom April 2025 habe anderen Erben gedient, den Beschwerdeführer per E-Mail zu attackieren. Schliesslich sei die Nichtanhandnahmeverfügung ohne vorgängige Parteimitteilung erlassen worden, sodass der Anzeigeerstatter keine Gelegenheit gehabt habe, ergänzende Beweismittelanträge zu stellen oder Akteneinsicht zu nehmen. Dies stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.
- 5 - 2.4 2.4.1 Der Beschwerdeführer sieht sein rechtliches Gehör verletzt, zumal ihm die Absicht der Staatsanwaltschaft, eine Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen, und damit einhergehend eine Frist zum Stellen von Beweisanträgen im Sinne von Art. 318 StPO nicht mitgeteilt worden sei. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist formeller Natur und daher vorab zu beurteilen. 2.4.2 Die Nichtanhandnahmeverfügung wird in Art. 310 StPO geregelt. Dessen Absatz 2 sieht vor, dass sich das Verfahren, abgesehen von der Regelung in Absatz 1, nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung richtet. Die Einstellung des Verfahrens wird in Art. 319 ff. StPO geregelt. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass Art. 318 Abs. 1 StPO, der die Ankündigung der Erledigungsart vorsieht, auf die Nichtanhandnahmeverfügung nicht anwendbar ist (BGE 144 IV 81 E. 2.3.3; Bundesgerichtsurteile 6B_276/2017 vom 12. Juli 2017 E. 4, 6B_4/2013 vom 11. April 2013 E. 2.1; OMLIN, Basler Kommentar, 3. A. 2023, N. 19 zu Art. 310 StPO). Den Parteien muss kein rechtliches Gehör gewährt werden (BGE 144 IV 81 E. 2.3.3; Bundesgerichtsurteil 6B_342/2017 vom 4. August 2017 E. 3.2). Folglich wurde vorliegend das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt. 2.5 Wer jemanden in anderer Weise durch Verleumdung oder üble Nachrede durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft (Beschimpfung, Art. 177 Abs. 1 StGB). Die Verfolgung der Vergehen gegen die Ehre verjährt in vier Jahren (Art. 178 StGB). Die Ehrverletzungstatbestände nach Art. 173 ff. StGB schützen den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d. h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (sittliche Ehre bzw. ethische Integrität). Den Tatbestand erfüllen danach nur Behauptungen sittlich vorwerfbaren, unehrenhaften Verhaltens. In der Regel soll eine strafrechtlich relevante Ehrbeeinträchtigung jedoch nur dann vorliegen, wenn jemand allgemein eines Mangels an Pflichtgefühl, Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit oder sonst einer Eigenschaft bezichtigt wird, die geeignet wäre, seinen Charakter in ein ungünstiges Licht zu rücken (BGE 137 IV 313 E. 2.1.1, 132 IV 112 E. 2.1; 119 IV 44 E. 2a; Bundesgerichtsurteile 6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 E.3.1.2, 6B_138/2013 vom 19. Mai 2014 E. 3.1, 1C_524/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 3.1). Bei der Beurteilung, ob einer Äusserung ein ehrverletzender Charakter zukommt, ist vom Sinn auszugehen, den diese für eine unbefangene durchschnittliche Drittperson unter den gegebenen Umständen hat. Unwesentlich ist dagegen, wie die Äusserung vom Adressaten tatsächlich verstanden worden ist (BGE 137 IV 313
- 6 - E. 2.1.3, 133 IV 308 E. 8.5.1). Ehrverletzungsdelikte sind abstrakte Gefährdungs- und Erfolgsdelikte (RIKLIN, Basler Kommentar, 4. A., 2019, N. 50 und 50a zu VorArt. 173 StGB). Gegenstand der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB ist entweder eine Formalinjurie oder eine üble Nachrede/Verleumdung unter vier Augen bzw. gegenüber dem Verletzten selbst (RIKLIN, a.a.O., N. 1 zu Art. 177 StGB). Die Formalinjurie stellt ein reines Werturteil dar bzw. ist ein blosser Ausdruck der Missachtung, ohne dass sich die Aussage erkennbar auf bestimmte, dem Beweis zugängliche Tatsachen stützt (Beispiele vgl. RIKLIN, a.a.O., N 4 zu Art. 177 StGB; Bundesgerichtsurteil 6B_741/2019 vom 21. August 2019). Die Tathandlung kann durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeit erfüllt werden. Subjektiv ist Vorsatz gefordert. 2.6 Zu beurteilen sind Äusserungen im Rahmen eines Schreibens vom April 2025 der Beschwerdegegnerin an den Beschwerdeführer (S. 11 f.). Die Absenderin äussert ihren Unmut betreffend die Erbteilung und konkretisiert diesbezüglich einige Punkte. Sie empfindet es als «nicht fair», dass der von allen, ausser einem Erben vereinbarte Losentscheid nun in eine Steigerung umgewandelt werden solle. Als nicht fair und ethisch fraglich schätzt die Beschwerdegegnerin den Umstand ein, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsmann betreffend eine Wohnung nicht auf eine Schatzung zur Zeit des Ablebens bestanden habe, zumal es sicher nicht im Sinne der Erblasserin gewesen sei, andere Geschwister zu übervorteilen. Als fragwürdig und allenfalls unlauter wird schliesslich die nach Ansicht der Beschwerdegegnerin zu niedrige Miete einer Wohnung beurteilt. Zum Abschluss unterbreitet sie dem Adressaten einen Vorschlag betreffend die Aufteilung des Erbes, erklärt, eine angemessene Miete zu präsentieren, sei sinnvoll, um böse Absichten zu widerlegen, und signalisiert ihre Bereitschaft für ein Gespräch. Das Schreiben wirft dem Beschwerdeführer Unlauterkeit resp. dass sein Verhalten betreffend die Höhe der Mietzinsen diejenigen bestätigt hätten, die bereits zuvor an Unlauterkeit gedacht hätten. Unlauter bedeutet gemäss Duden nicht fair, ehrlich oder legitim. Als Synonyme werden betrügerisch, heuchlerisch, hinterhältig und unaufrichtig genannt. Der Ausdruck ist damit im gegebenen Kontext durchaus geeignet, ehrverletzend zu sein. In demselben Zusammenhang legt die Absenderin dar, die Miete dürfe ihres Erachtens nicht unter Fr. 1'500.00. In diesen Bereich müsse man kommen, «um böse Absichten zu widerlegen.» Weiter wird ihm im Brief ein ethisch fragliches Verhalten vorgeworfen. Auch diese Aussage kann im Rahmen der Gesamtbetrachtung geeignet sein, den Beschwerdeführer als charakterlich schlechten, unehrenhaften Menschen darzustellen, der den (letzten) Willen seiner Schwester nutzt, um daraus eigene Vorteile zu ziehen.
- 7 - Insoweit die Staatsanwaltschaft ausführt, es sei nicht ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin mit dem Schreiben die Absicht gehabt habe, den Beschwerdeführer in der Ehre anzugreifen, ist dem entgegenzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin dieses Schreiben unbestrittenermassen verfasst hat und sich entsprechend ihrer Worte bewusst war. 2.7 In welchem Rahmen diese Äusserungen erfolgt sind und die Art des Schreibens sind bei der Würdigung der Aussagen durchaus zu berücksichtigen. Es ist von «gewisse[n] Sachen und Probleme[n] mit der Verwandtschaft» (S. 52) die Rede und von einer Tante mit «cerebralen Gebrechen». Die Beschuldigte will «erst jetzt» bemerken, «wie ethisch fragwürdig die ganze Sache ist» (S. 52). Es liegt keine eindeutige rechtliche Situation vor und ist nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» ein Strafverfahren zu eröffnen. Beide aktenkundigen Einvernahmen (S. 42 ff. und S. 50 ff.) enthalten im Übrigen diskutable Äusserungen. Die Nichtanhandnahmeverfügung wird daher aufgehoben und die Akten werden zur Eröffnung einer Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. Sofern sich kein hinreichender Tatverdacht erhärten sollte, ist das Verfahren einzustellen (Art. 319 ff. StPO), andernfalls ein Strafbefehl zu erlassen oder Anklage zu erheben (Art. 324 ff. StPO). 3. 3.1 Gemäss Art. 13 Abs. 1 GTar wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdeinstanz des Kantonsgerichtes beträgt die Gebühr Fr. 90.00 bis Fr. 2'400.00 (Art. 22 lit. g GTar). Im konkreten Fall ist die Gerichtsgebühr in Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien auf Fr. 1'000.00 festzusetzen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühren werden gemäss Ausgang des Verfahrens dem Staat Wallis auferlegt. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'200.00 zurückerstattet. 3.2 Das Anwaltshonorar ist in Berücksichtigung der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, des Umfangs, der vom Anwalt nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Parteien festzusetzen (Art. 27 Abs. 1 GTar). Das Anwaltshonorar beträgt im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdeinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 2'200.00 (Art. 36 GTar). Vorliegend musste der Beschwerdeführer eine Beschwerde einreichen, wobei er hierbei zum Teil auf Ausführungen des Strafantrags zurückgreifen konnte. Das
- 8 - Beschwerdedossier war nicht umfangreich und es stellten sich keine komplexen Fragen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht, weshalb eine Parteientschädigung von Fr. 800.00 (inkl. Auslagen und MWST) als angemessen erscheint.
Das Kantonsgericht erkennt
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Akten werden zur Fortsetzung des Strafverfahrens an die Staatsanwaltschaft des Staates Wallis, Amt der Region Oberwallis, zurückgesandt. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.00 gehen zulasten des Staates Wallis. 3. Der Staat Wallis bezahlt X _________ für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 800.00.
Sitten, 7. Mai 2026