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Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 06.05.2026 P3 26 141

6 maggio 2026·Deutsch·Vallese·Sonstiges Gericht Sonstige Kammer·PDF·469 parole·~2 min·5

Riassunto

P3 26 141 VERFÜGUNG VOM 6. MAI 2026 Kantonsgericht Wallis Strafkammer Dr. Thierry Schnyder, Richter; Marion Biner-Leiggener, Gerichtsschreiberin in Sachen X _________, zur Zeit in der Strafanstalt Crêtelongue, 3977 Granges VS, Beschwerde- führer gegen DIENSTSTELLE FÜR STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG, Amt für Sanktionen und Begleitmassnahmen, Beschwerdegegnerin (bedingte Entlassung) Beschwerde gegen den Entscheid des Straf- und Massnahmenvollzugsgerichts vom 17. April 2026 [P2 26 414]

Testo integrale

P3 26 141

VERFÜGUNG VOM 6. MAI 2026

Kantonsgericht Wallis Strafkammer

Dr. Thierry Schnyder, Richter; Marion Biner-Leiggener, Gerichtsschreiberin

in Sachen

X _________, zur Zeit in der Strafanstalt Crêtelongue, 3977 Granges VS, Beschwerdeführer gegen DIENSTSTELLE FÜR STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG, Amt für Sanktionen und Begleitmassnahmen, Beschwerdegegnerin

(bedingte Entlassung) Beschwerde gegen den Entscheid des Straf- und Massnahmenvollzugsgerichts vom 17. April 2026 [P2 26 414]

- 2 - Eingesehen

den Entscheid des Straf- und Massnahmenvollzugsgerichts vom 17. April 2026, dass X _________ am Tage seiner Wegweisung (aus der Schweiz), frühestens am 11. Mai 2026, aus der Strafanstalt Crêtelongue bedingt zu entlassen sei und mit welchem eine Probezeit von einem Jahr festgesetzt wurde; die Beschwerde von X _________ (nachfolgend Beschwerdeführer) vom 28. April 2026, welche das Straf- und Massnahmenvollzugsgericht dem Kantonsgericht am 29. April 2026 weitergeleitet hat; die übrigen Akten;

erwägend,

dass gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Straf- und Massnahmenvollzugsgerichts innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde beim Kantonsgericht Wallis geführt werden kann (Art. 363 ff. i.V.m. Art. 393 ff. StPO; Art. 39 Abs. 2 lit. b des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 11. Februar 2009 [EGStPO; SGS/VS 312.0]; BGE 141 IV 396 E. 3 ff.; Bundesgerichtsurteil 6B_1/2017 vom 6. März 2017 E. 2.3); dass die Beschwerdeinstanz ein Richter des Kantonsgerichts ist (Art. 14 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 13 Abs. 1 EGStPO); dass die Beschwerde gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen ist und diese zu motivieren hat, welche Punkte des Entscheids angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen, und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 StPO); dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen vorbringt, er möchte nicht zurück in sein Heimatland, da er nach dem Tod seiner Eltern keinen Bezug mehr zu diesem Land habe;

- 3 dass er damit nicht die bedingte Entlassung an sich, sondern eine ausländerrechtliche Angelegenheit rügt, was nicht Streitgegenstand des vorliegenden strafrechtlichen oder strafvollzugsrechtlichen Verfahrens bildet; dass für Rechtsmittel gegen Wegweisungsverfügungen und Einreiseverbote nicht die Strafkammer des Kantonsgerichts zuständig ist; dass gegen solche administrativen Verfügungen der verwaltungsrechtliche Rechtsmittelweg zu bestreiten ist und nicht der Entscheid über die Gewährung der bedingten Entlassung anzufechten ist; dass der Beschwerdeführer alleine an der Aufhebung eines Entscheids über die Gewährung der bedingten Entlassung kein Rechtsschutzinteresse hätte, zumal er dadurch nicht unmittelbar in seinen Rechten betroffen bzw. beschwert ist; dass folglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; dass dem Kantonsgericht vorliegend keine Auslagen und nur ein geringer Arbeitsaufwand entstanden ist, sodass aufgrund der gesamten Umstände ausnahmsweise auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 GTar); dass auch keine Parteientschädigungen zuzusprechen ist.

Das Kantonsgericht erkennt

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen. Sitten, 6. Mai 2026

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