P3 25 182
VERFÜGUNG VOM 21. JANUAR 2026
Kantonsgericht Wallis Strafkammer
Dr. Thierry Schnyder, Richter; Bernhard Julen, Gerichtsschreiber
in Sachen
S _________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans-Peter Jaeger, Visp und T _________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans-Peter Jaeger, Visp gegen STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, AMT DER REGION OBER- WALLIS, Staatsanwalt Dominic Lehner, Vorinstanz und EINWOHNERGEMEINDE U _________, andere Verfahrensbeteiligte, EINWOHNERGEMEINDE V _________, andere Verfahrensbeteiligte, EINWOHNERGEMEINDE W _________, andere Verfahrensbeteiligte, EINWOHNERGEMEINDE X _________, andere Verfahrensbeteiligte, Y _________ AG, andere Verfahrensbeteiligte
- 2 sowie Z _________ AG, andere Verfahrensbeteiligte
(Nichtanhandnahme) Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, Amt der Region Oberwallis, Brig-Glis, vom 30. Juni 2025 (SAO 25 1023)
- 3 - Verfahren A. Die Staatsanwaltschaft erliess am 5. Mai 2025 im Zusammenhang mit dem Murgang vom xx.xx.xxxx beim A _________ in W _________ einen Ermittlungsauftrag vor Untersuchungseröffnung betreffend fahrlässigem Verursachen einer Überschwemmung oder eines Einsturzes und beauftragte die Kriminalpolizei ein polizeiliches Ermittlungsverfahren einzuleiten und durchzuführen (Hauptdossier [HD] S. 250 f.). Die Vorinstanz edierte am 10. und 14. Mai 2025 verschiedene Unterlagen (HD S. 253 f. und 258 ff.). Der Ausführungsbericht der Kriminalpolizei ging am 12. Juni 2025 bei der Staatsanwaltschaft ein (HD S. 1 ff.). Diese nahm am 30. Juni 2025 eine Strafuntersuchung nicht an Hand (HD S. 265 ff.). B. S _________ (fortan: Beschwerdeführer) und die T _________ AG (fortan: Beschwerdeführerin) erhoben am 15. Juli 2025 Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 30. Juni 2025 und stellten folgende Rechtsbegehren (Gerichtsdossier [GD] S. 1 ff.): 1. Die Beschwerde ist gutzuheissen, die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft, Amt der Region Oberwallis, vom 30. Juni 2025 ist aufzuheben und es ist die Weiterführung des Vorverfahrens anzuordnen. 2. Eventualtier ist die Verfügung der Staatsanwaltschaft, Amt der Region Oberwallis, vom 30. Juni 2025 aufzuheben und die Sache an die Staatsanwaltschaft zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. 3. Die Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zulasten des Kantons Wallis. 4. Der Kanton Wallis bezahlt den Beschwerdeführern eine angemessene Parteientschädigung. C. Das Kantonsgericht gewährte der Staatsanwaltschaft und den anderen Verfahrensbeteiligten am 25. Juli 2025 eine Frist von zehn Tagen, um sich zur Beschwerde zu äussern (GD S. 30). Die Y _________ AG nahm am 6. und die Staatsanwaltschaft sowie die Einwohnergemeinde W _________ jeweils am 7. August 2025 zur Beschwerde Stellung (GD S. 34 ff.). Die Beschwerdeführer hinterlegten am 22. August 2025 ihrerseits eine Vernehmlassung (GD S. 44 ff.). D. Die Staatsanwaltschaft deponierte am 5. Dezember 2025 das Gutachten der B _________ AG vom 17. November 2025 (GD S. 54 ff.). Dieses nahm das Kantonsgericht am 10. Dezember 2025 zu den Akten und stellte es den Beschwerdeführern auf deren Ersuchen am 23. Dezember 2025 in Kopie zu (GD S. 125 ff.). Daraufhin liessen sich die Verfahrensbeteiligten nicht mehr vernehmen.
- 4 - Erwägungen 1. 1.1 Verfügungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Einzelrichter des Kantonsgerichts angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a, Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 13 Abs. 1 EGStPO). Die angefochtene Verfügung wurde am 30. Juni 2025 erlassen und den Verfahrensbeteiligten am 4. Juli 2025 per A+ zugestellt (HD S. 265 ff.), womit die schriftlich begründete Beschwerde vom 15. Juli 2025 innert laufender Rechtsmittelfrist eingereicht wurde. 1.2 Zwischen den Beschwerdeführern und der Staatsanwaltschaft ist strittig, ob Erstere zur Beschwerde legitimiert sind, weshalb deren Beschwerdelegitimation nachfolgend geprüft wird. 1.2.1 Die Beschwerdeführer bringen zusammenfassend vor, dass sie bis anhin in Unkenntnis des Erlasses der angefochtenen Verfügung keine Möglichkeit gehabt hätten, sich weiter zur Sache zu äussern und sich insbesondere als Privatkläger zu konstituieren. Sie würden im Rahmen ihrer Beschwerde erklären, sich als geschädigte Personen am Strafverfahren als Straf- und Zivilkläger zu beteiligen. Der Beschwerdeführer sei am xx.xx.xxxx im Zeitpunkt des Murgangs vor Ort gewesen und sei damit unmittelbar bedroht bzw. einer Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt gewesen. Art. 129 StGB (Gefährdung des Lebens) könne unter anderem als einschlägige Strafbestimmung zur Anwendung gelangen. Eine Gefährdung sei auch eingetreten, sodass er als geschädigte Person antrags- und beschwerdebefugt sei. Geschützes Rechtsgut gemäss Art. 227 StGB (Verursachen einer Überschwemmung oder eines Einsturzes) sei sowohl Leib oder Leben von Menschen als auch fremdes Eigentum. Dieser Tatbestand sei ein konkretes Gefährdungsdelikt, weshalb die Beschwerdeführer als unmittelbar Geschädigte anzusehen seien (GD S. 1 ff.). 1.2.2 Die Staatsanwaltschaft macht geltend, der Beschwerdeführer habe über das laufende Verfahren seit Anbeginn Kenntnis gehabt. Er habe sich bereits in früheren Verfahren als Privatkläger beteiligt und sei mit seinen Rechten somit vertraut gewesen. Trotz dieser Kenntnis habe er weder schriftlich noch mündlich erklärt, eine Anzeige erstatten oder sich am vorliegenden Verfahren als Privatkläger konstituieren zu wollen. Er habe der Kriminalpolizei sinngemäss mitgeteilt, dass er seinen Namen bei der vorliegenden Untersuchung nicht genannt haben wolle, um nicht als Anzeiger zu fungieren. Gestützt auf diese Umstände habe die Staatsanwaltschaft davon ausgehen dürfen, dass der Beschwerdeführer nachweislich über die Konstituierungsmöglichkeiten und -modalitäten
- 5 - Bescheid gewusst habe bzw. sich gar nicht als Privatkläger habe konstituieren wollen. Für die Staatsanwaltschaft habe mithin keine Hinweispflicht bestanden und die Berufung auf die Verletzung der Hinweispflicht sei rechtsmissbräuchlich. Der Beschwerdeführer sei vorliegend nicht zur Beschwerde legitimiert, womit auf diese nicht einzutreten sei (GD S. 34 ff.). 1.2.3 Die Beschwerdeführer entgegnen hierzu, dass der Hinweis der Staatsanwaltschaft, eine Aufklärung nach Art. 118 Abs. 4 StPO sei nicht erforderlich gewesen, da die Beschwerdeführer über die nötige Sachkunde verfügt hätten, weshalb eine Berufung auf diesen Rechtsanspruch rechtsmissbräuchlich wäre, unbegründet sei. Die Beteiligung in drei Verfahren in den Jahren 2003, 2008 und 2022 in einer Zeitspanne von 2003 bis 2025 sei nicht ausreichend, um die Einrede des Rechtsmissbrauchs geltend machen zu können. Die Staatsanwaltschaft hätte die Beschwerdeführer vorgängig entsprechend Art. 118 Abs. 4 StPO orientieren sollen. Sei dies unterblieben, seien die Verfahrensgarantien verletzt worden. Dies sei auch insoweit von Bedeutung, als sich der Vorfall am xx.xx.xxxx ereignet habe und die Nichtanhandnahmeverfügung bereits am 30. Juni 2025 erfolgt sei. Da es sich um einen sachverhaltsmässig und in Bezug auf die Quantifizierung des Schadens und der Risiken komplexen Fall handle, benötige die allfällige Privatklägerschaft hierfür eine gewisse Zeit, um die notwendigen Abklärungen für eine Anmeldung als Privatkläger vornehmen zu können. Dass die Staatsanwaltschaft innert dieser kurzen Frist zum Ergebnis gekommen sei, alles sei bereits abgeklärt und die Sach- und Rechtslage klar, möge in Berücksichtigung des Schweregrades und des Gefährdungspotentials erstaunen, zumal Expertiseverfahren noch offen gewesen seien. Von zentraler Bedeutung sei in diesem Zusammenhang auch der angenommene Sachverhalt. Nach Feststellung der Sachlage nach dem Vorfall habe sich der Beschwerdeführer telefonisch mit der Staatsanwaltschaft in Verbindung gesetzt, um in Erfahrung zu bringen, ob von Amtes wegen ein Verfahren eingeleitet werde. Verneinendenfalls wären dann nötigenfalls Strafanzeigen einzureichen gewesen. Anlässlich dieses Telefonats sei der Beschwerdeführer darüber informiert worden, dass dies nicht für nötig angesehen worden sei. Der Beschwerdeführer habe der Staatsanwaltschaft am 1. und 4. Mai 2025 jeweils eine WhatsApp-Nachricht mit einem Video übermittelt. Aus der zweiten Nachricht sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die Vorgehensweise nach Bekanntwerden des Wasseraustritts gerügt und darauf hingewiesen habe, dass er „ein gravierendes Schadensereignis“ erlitten habe und er demzufolge erneut angefragt habe, ob diesbezüglich ein Verfahren eröffnet werde. Am 7. Mai 2025 sei der Beschwerdeführer von der Kriminalpolizei darüber orientiert worden, dass ein Verfahren eingeleitet worden sei. Richtig sei, dass er sich aus diesem Grund erstaunt aber auch erfreut gezeigt habe. Die
- 6 gezogene Schlussfolgerung, dass er sich nicht als Zivilpartei habe stellen wollen, sei unzutreffend. Richtig sei nur, dass die Einleitung eines Untersuchungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft anstelle einer vorgängigen Strafanzeige favorisiert worden sei. Bei dieser Sachlage könne nicht schlussgefolgert werden, der Beschwerdeführer hätte sich widersprüchlich verhalten und auf die Teilnahme als Privatkläger verzichtet. Vielmehr sei er daran interessiert gewesen, sich an diesem Verfahren zu beteiligen. In sachverhaltsmässiger Hinsicht seien indes vorerst noch Abklärungen zu treffen gewesen (GD S. 44 ff.). 1.2.4 Die Beschwerdelegitimation im kantonalen Verfahren ist in Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Gemäss dieser Bestimmung kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 und 3 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). In seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 148 IV 170 E. 3.2; Bundesgerichtsurteil 7B_1137/2024 vom 3. November 2025 E. 3.2.1 und 3.3.1). Die Erklärung der geschädigten Person, sich als Privatklägerschaft am Verfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen, ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben (Art. 118 Abs. 3 StPO). Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin (Art. 118 Abs. 4 StPO). Der Wille der geschädigten Person, sich am Strafverfahren als Straf- und/oder Zivilklägerin zu beteiligen, muss ausdrücklich gegenüber der Strafverfolgungsbehörde, d.h. der Polizei oder der Staatsanwaltschaft, manifestiert werden. Es reicht nicht aus, dass die geschädigte Person z.B. im Rahmen einer Strafanzeige die Strafverfolgung und Bestrafung des Angezeigten verlangt, sondern sie muss darüber hinaus zum Ausdruck bringen, dass sie im Strafverfahren die Parteirechte beanspruchen will. Nicht als Konstituierung gilt, zumindest bei Offizialdelikten, die Strafanzeige, womit die Behörde über einen bestimmten Sachverhalt informiert wird, wenn darin der Wille, sich am Strafverfahren zu beteiligen, nicht zum Ausdruck gebracht wird. Werden adhäsionsweise privatrechtliche
- 7 - Ansprüche geltend gemacht, so ist der Beteiligungswille in der Regel selbstverständlich. Ist zweifelhaft, ob die geschädigte Person aufgrund von bestimmten schriftlichen Eingaben am Verfahren teilnehmen möchte, so trifft die Staatsanwaltschaft nach Treu und Glauben eine Rückfrage- und Abklärungspflicht (Bundesgerichtsurteil 7B_87/2023 vom 18. September 2024 E. 2.2.3). Das Bundesgericht hat festgehalten, dass bei einem Versäumnis der Staatsanwaltschaft, ihrer Aufklärungspflicht nach Art. 118 Abs. 4 StPO nachzukommen, die geschädigte Person unter Vorbehalt von Treu und Glauben berechtigt ist, sich zu einem späteren Zeitpunkt als Privatklägerschaft zu konstituieren. Versäumt die Staatsanwaltschaft die Aufklärung, so darf dies der geschädigten Person nicht zum Nachteil gereichen. Die in Art. 118 Abs. 4 StPO statuierte Aufklärungspflicht dient dem Schutz der Interessen der geschädigten Person. Es ist nicht ersichtlich, weswegen ein entsprechendes Versäumnis der Staatsanwaltschaft nicht behoben werden soll. Eine vom Gericht nachträglich vorgenommene Aufklärung entspricht dem Schutzgedanken der Bestimmung. Entsprechend wird in der Lehre festgehalten, dass das sich mit dem Fall befassende Gericht die Aufklärungspflicht wahrzunehmen hat, wenn aus den Akten hervorgeht, dass die Staatsanwaltschaft ihre Aufklärungspflicht verletzt hat. Demnach ist die Konstituierung der Privatklägerschaft infolge eines nachträglich durch das Gericht vorgenommenen Hinweises zulässig (Bundesgerichtsurteil 6B_95/2025 vom 14. Mai 2025 E. 4.4). 1.2.5 In casu betraf der Ermittlungsauftrag vor Untersuchungseröffnung der Staatsanwaltschaft vom 5. Mai 2025 fahrlässiges Verursachen einer Überschwemmung oder eines Einsturzes gemäss Art. 227 Ziff. 2 StGB (vgl. HD S. 250). Art. 227 StGB stellt ein konkretes Gefährdungsdelikt dar (Bundesgerichtsurteil 1B_432/2011 vom 20. September 2012 E. 3.1.2), wobei geschütztes Rechtsgut sowohl Leib oder Leben von Menschen als auch fremdes Eigentum ist (ROELLI, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, N. 3 zu Art. 227 StGB; vgl. auch TRECHSEL/CONINX, in Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 1 zu Art. 227 StGB). Der Beschwerdeführer, der vorbringt, während des Murgangs vor Ort gewesen zu sein, ist Träger des geschützten Rechtsguts Leib und Leben. Zudem sind die Vermögenswerte der Beschwerdeführerin betroffen, wie aus einem Bild hervorgeht (vgl. GD S. 26), weshalb auch ihr Eigentum als geschütztes Rechtsgut tangiert wurde. Demnach sind die Beschwerdeführer durch das Ereignis unmittelbar in ihren Rechten verletzt und daher als Geschädigte anzusehen. Der Beschwerdeführer ist einzelzeichnungsberechtigter Präsident des Verwaltungsrats der Beschwerdeführerin, weshalb er sowohl für sich als natürliche Person als auch für
- 8 die juristische Person handeln kann. Der Beschwerdeführer gibt an, nach dem Vorfall mit der Staatsanwaltschaft telefonisch in Kontakt getreten zu sein und dieser zwei WhatsApp-Nachrichten mit Videos gesendet zu haben. Das Telefonat ergibt sich zwar nicht aus den Akten, jedoch befinden sich darin die Nachrichten mit den Videoaufnahmen (vgl. HD S. 238 ff. und GD S. 50 f.). In einer Nachricht teilte der Beschwerdeführer mit, dass er „ein gravierendes Schadensereignis“ erlitten habe. Erstellt ist auch, dass der Beschwerdeführer mit der Kriminalpolizei am 7. Mai 2025 persönlichen Kontakt hatte und dieser ebenfalls Unterlagen zukommen liess (vgl. HD S. 252 und 305 f.). Dem Gedächtnisprotokoll des entsprechenden Gesprächs ist insbesondere zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sinngemäss erwähnt habe, „dass er seinen Namen bei jener Untersuchung nicht genannt haben wolle, um nicht als Anzeiger dar zustehen, […]“ (HD S. 305). Zunächst ist festzuhalten, dass aus dieser Passage und auch dem übrigen Gedächtnisprotokoll nicht direkt geschlossen werden kann, dass sich der Beschwerdeführer nicht als Privatkläger konstituieren wollte. Etwas anderes ergibt sich aus nicht aus der Telefonnotiz der Staatsanwaltschaft vom 7. Mai 2025, welche das Gespräch ebenfalls thematisiert (HD S. 252). Er will in diesem medienträchtigen Fall mit diversen möglichen Beschuldigten nicht als diejenige Person gelten, welche das Verfahren „anstösst“. Dies bedeutet aber noch nicht, dass sich die Beschwerdeführer, welche erhebliche Schäden behaupten, nach der Verfahrenseinleitung nicht als Zivilpartei konstituieren, hat er sich doch wiederholt am Prozess beteiligt. Zudem gilt es erstens zu berücksichtigen, dass das Protokoll erst am 6. August 2025 und damit rund drei Monate nach dem Gespräch erstellt wurde. Zweitens wird darin explizit festgehalten, dass der Beschwerdeführer die genannte Passage „sinngemäss“ von sich gab. Der genaue Inhalt des Gesprächs ist folglich mit einer gewissen Unsicherheit behaftet. Deshalb und da die Beschwerdeführer, wie insbesondere einem hinterlegten Foto entnommen werden kann (vgl. GD S. 26), vom Murgang stark betroffen waren sowie der Tatsache, dass sie sich der Beschwerdeführer diesbezüglich mehrfach an die Strafverfolgungsbehörden wendete, war zumindest zweifelhaft, ob die Beschwerdeführer am Verfahren teilnehmen wollten. Die Staatsanwaltschaft traf somit nach Treu und Glauben eine Rückfrage- und Abklärungspflicht. Es wäre auch an der Staatsanwaltschaft gewesen ihrer Aufklärungspflicht nach Art. 118 Abs. 4 StPO nachzukommen, weil die Beschwerdeführer von sich aus keine Erklärung abgegeben haben. Dies nur schon deshalb, weil die Nichtanhandnahmeverfügung vom 30. Juni 2025 bereits xx Monate nach dem Ereignis vom xx.xx.xxxx und noch vor Eingang des edierten Gutachtens (vgl. HD S. 258 f. und GD S. 54 ff.) ergangen ist und die
- 9 - Beschwerdeführer zu diesem frühen Zeitpunkt das genaue Ausmass des Schadens wohl noch nicht exakt kannten. Es erscheint nachvollziehbar, wenn sie an einer Beteiligung am Verfahren interessiert waren, indes vorerst noch Abklärungen zu treffen hatten. Es mag sein, dass der Beschwerdeführer in den letzten 22 Jahren in drei früheren Verfahren als Privatkläger aufgetreten ist. Dass er einzig deshalb nachweislich über die Konstituierungsmöglichkeiten und -modalitäten Bescheid gewusst haben soll, erscheint fraglich, zumal nicht ausgeschlossen ist, dass er – wie im vorliegenden Prozess – in den damaligen Verfahren anwaltlich vertreten war. Zudem ginge es zu weit, einem juristischen Laien nur aufgrund der Teilnahme an einem früheren Strafverfahren Sachkunde in Bezug auf die Konstituierung als Privatkläger zuzuerkennen und dies zu seinen Lasten zu berücksichtigen. Eine solche Vorgehensweise erscheint mit dem Schutzgedanken von Art. 118 Abs. 4 StPO nicht vereinbar. Eine rechtsmissbräuchliche Berufung auf die Verletzung der Hinweispflicht ist den Beschwerdeführern somit nicht vorzuwerfen. 1.2.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer aufgrund der Verletzung der Rückfrage- und Abklärungspflicht bzw. der Aufklärungspflicht nach Art. 118 Abs. 4 StPO durch die Staatsanwaltschaft berechtigt waren, sich zu einem späteren Zeitpunkt als Privatklägerschaft zu konstituieren. Das Kantonsgericht musste die genannten Pflichten nicht mehr von sich aus wahrnehmen, weil die Beschwerdeführer bereits in ihrer Beschwerdeschrift erklärten, sich am Strafverfahren als Straf- und Zivilkläger zu beteiligen (vgl. GD S. 10). Mithin haben sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Durchführung eines Strafverfahrens und sind zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). 1.3 Bei der Beschwerde gemäss Art. 393 StPO handelt es sich um ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel. Der Beschwerdeinstanz kommt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO volle Kognition zu (GUIDON, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, N. 15 zu Art. 393 StPO), sie prüft jedoch einzig die in der Beschwerde vorgebrachten Rügen (CALAME, in: Kuhn/Jeanneret/Perrier Depeursinge [Hrsg.], Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. A., 2019, Nr. 5, 6 und 20 zu Art. 385 StPO). 1.4 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. 2.1 Die Beschwerdeführer führen aus, dass die Staatsanwaltschaft ihrem Rechtsvertreter am 10. Juli 2025 auf Anfrage und gestützt auf das Begehren um Akteneinsicht mitgeteilt habe, dass sie keinen Anspruch darauf hätten. Da ihnen die Akteneinsicht
- 10 verwehrt worden sei, werde überdies Art. 97 StPO verletzt. Das Recht stehe sowohl den Parteien als auch den anderen Verfahrensbeteiligten zu (GD S. 1 ff.). 2.2 Von den Beschwerdeführern wird somit eine Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht und eine solche von Art. 97 StPO gerügt. Diese Rügen sind vorab zu prüfen. 2.2.1 Die Parteien des Strafverfahrens haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO). Teilgehalt des Gehörsanspruchs bildet das Recht der Parteien, die Akten einzusehen (Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO; Bundesgerichtsurteil 7B_262/2025 vom 15. Dezember 2025 E. 2.2.1). Parteien des Strafverfahrens sind die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und im Haupt- und Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. a-c StPO). Andere Verfahrensbeteiligte ist nach Art. 105 Abs. 1 StPO unter anderem (lit. a) die geschädigte Person. Werden in Art. 105 Abs. 1 StPO genannte Verfahrensbeteiligte in ihren Rechten unmittelbar betroffen, so stehen ihnen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu (Art. 105 Abs. 2 StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO; Bundesgerichtsurteil 7B_425/2025 vom 29. August 2025 E. 4.3). Aber auch wenn eine unmittelbare Betroffenheit in den eigenen Rechten bejaht wird, stehen den anderen Verfahrensbeteiligten gemäss Art. 105 Abs. 2 StPO die Verfahrensrechte einer Partei und damit das Akteneinsichtsrecht nur soweit zu, als dies zur Wahrung ihrer Interessen notwendig ist (HANS/WIPRÄCHTIGER/SCHMUTZ, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, N. 12 zu Art. 101 StPO). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Unter dieser Voraussetzung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Heilung des Mangels auszugehen, wenn die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (Bundesgerichtsurteile 7B_813/2025 vom 17. November 2025 E. 3.1.1 und 7B_123/2024 vom 25. September 2025 E. 3.2).
- 11 - 2.2.2 Solange ein Verfahren hängig ist, haben die Parteien und die anderen Verfahrensbeteiligten nach Massgabe des ihnen zustehenden Akteneinsichtsrechts das Recht auf Auskunft über die sie betreffenden bearbeiteten Personendaten (Art. 97 StPO). Diese Bestimmung hat jedoch nicht zur Folge, dass andere Verfahrensbeteiligte ein Akteneinsichtsrecht erhielten; sie haben lediglich „nach Massgabe des ihnen zustehenden Akteneinsichtsrechts“ ein Recht auf Auskunft über die sie betreffende Personendaten. Ein Akteneinsichtsrecht haben jedoch nur die Parteien, nicht die anderen Verfahrensbeteiligten. Diesen muss lediglich ohne Vorlage der Akten Auskunft über sie betreffende Daten gegeben werden, denn insofern sind sie durch die Datenbearbeitung i. S. v. Art. 105 Abs. 2 in ihren Rechten betroffen. Die Auskunft besteht in der Information darüber, welche Personendaten von welcher Behörde in welchem Verfahren bearbeitet worden sind (FIOLKA, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, N. 10 zu Art. 97 StPO). 2.3 Die Beschwerdeführer gelangten am 9. Juli 2025 an die Vorinstanz und erklärten, dass sie Geschädigte des Murgangs vom xx.xx.xxxx seien. Sie ersuchten zur Überprüfung der Sach- und Rechtslage um zeitnahe Zustellung des Dossiers, weil die Rechtsmittelfrist auslaufe (HD S. 269). Die Staatsanwaltschaft teilte ihnen daraufhin am 10. Juli 2025 mit, dass dem Beschwerdeführer als Geschädigter im vorliegenden Verfahren keine Parteistellung zukomme, zumal er in seinen Rechten nicht unmittelbar im Sinne von Art. 105 Abs. 2 StPO betroffen sei. Aufgrund dessen habe er keinen Anspruch auf Akteneinsicht (HD S. 272). Wie bereits zuvor ausgeführt (vgl. E. 1.2.5), waren die Beschwerdeführer durch das Ereignis unmittelbar in ihren Rechten verletzt und sind als Geschädigte anzusehen. Sie verlangten von der Staatsanwaltschaft Akteneinsicht, um die Sach- und Rechtslage für eine mögliche Anfechtung der Nichtanhandnahmeverfügung zu prüfen. Es ist zweifelhaft, ob in casu hierfür das Akteneinsichtsrecht zur Wahrung ihrer Interessen notwendig war. Einerseits war es den Beschwerdeführern ohne weiteres möglich, eine eingehend begründete Beschwerde einzureichen. Andererseits stellten sie vor der Rechtsmittelinstanz keinen Antrag auf Akteneinsicht. Sie ersuchten einzig um eine Zustellung des Gutachtens vom 17. November 2025 (vgl. GD S. 126), welches im Zeitpunkt ihrer Anfrage vom 9. Juli 2025 noch gar nicht existierte. Die entsprechende Expertise wurde ihnen übermittelt (GD S. 128). Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Einsicht in die Akten zur Wahrung der Interessen der Beschwerdeführer – die Überprüfung der Sach- und Rechtslage zur Erhebung eines Rechtsmittels – nicht notwendig war. Mithin liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. Selbst wenn eine Gehörsverletzung angenommen würde, könnte diese vom Kantonsgericht geheilt werden. Zum einen verfügt die Strafkammer als Beschwerdeinstanz über volle Kognition in Tat- und Rechtsfragen (vgl. Bundesgerichtsurteil 6B_787/2022 vom
- 12 - 5. Dezember 2022 E. 2.3.3.2). Zum anderen würde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz einzig zur Gewährung der Akteneinsicht zu einem formalistischen Leerlauf und unnötigen Verzögerung führen, was mit dem Interesse der Beschwerdeführer an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht vereinbar wäre. 2.4 Da die Beschwerdeführer in ihrem Schreiben vom 9. Juli 2025 an die Staatsanwaltschaft nicht um Auskunft über die sie betreffenden bearbeiteten Personendaten, sondern um Aktensicht ersuchten (vgl. HD S. 269), ist keine Verletzung von Art. 97 StPO ersichtlich. 3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme im Wesentlichen damit, dass den vorliegend involvierten Personen kein strafbares Verhalten vorgeworfen werden könne. Beim Einzugsgebiet des A _________ handle es sich um ein Quellgebiet, in welchem es bereits seit mehreren Jahrzehnten immer wieder zu „Quellschüttungen“ gekommen sei. Aufgrund der früheren Murgänge seien Massnahmen (tachymetrische Fernüberwachung, GPS-Überwachung, visuelle Kontrollen etc.) ergriffen worden und zu deren Ursachenanalyse sei auch ein geologisch-hydrogeologisches Gutachten in Auftrag gegeben worden, welches zum Schluss gekommen sei, dass das im Freispiegelstollen geführte Wasser nicht in das „Quellsystem“ des A _________ geflossen und mithin nicht ursächlich für die früheren Murgänge gewesen sei. Im Rahmen dieser Begutachtung sei der Freispiegelstollen geprüft und hierbei keine Mängel festgestellt worden. Seitens des Kantons Wallis als Aufsichtsorgan seien in den letzten drei Jahren keinerlei Beanstandungen oder Verfügungen mit Auflagen gegenüber dem Kraftwerk C _________ ergangen. Nach Kenntnisnahme der „Quellschüttung“ sei mit dem Kantonsgeologen Rücksprache genommen, seine Fachmeinung eingeholt, am nächsten Tag eine Sitzung einberufen und entsprechend seiner Fachmeinung das weitere Vorgehen mit Massnahmen definiert und durchgeführt worden. Im Zuge weiterer Untersuchungen und nach Kenntnisnahme der Felsverschiebungen/-versatze im Freispiegelstollen sei umgehend die Umleitung des aus U _________ darin fliessenden Wassers eingeleitet worden. Vorliegend sei mithin kein pflichtwidriges Verhalten an den Tag gelegt worden. Überdies wäre nicht erkennbar und voraussehbar gewesen, dass das im Freispiegelstollen geführte Wasser ins „Quellsystem“ des A _________ fliesse, habe gestützt auf die Begutachtung vom Juni 2024 doch vom Gegenteil und einem intakten Freispiegelstollen ausgegangen werden können und dürfen. Schliesslich gelte es noch festzuhalten, dass das Fliessen des Wassers aus dem Freispiegelstollen in das „Quellsystem“
- 13 des A _________es durch Massnahmen ohnehin nicht hätte vermieden werden können, seien die Felsverschiebungen/-versatze doch auf geologische Deformationen infolge der Unwetterereignisse im xx.xxxx zurückzuführen gewesen (HD S. 265 ff.). 3.2 Die Beschwerdeführer machen zusammenfassend geltend, da das Wasser bereits drei bis vier Tage vor dem Murgang an einem an sich unüblichen Ort in unbekannter Menge hervorgetreten sei, seien die Behörden diesbezüglich von Dritten orientiert worden, um die erforderlichen Abklärungen und Massnahmen treffen zu können. Einem Interview des D _________ mit Gemeindepräsident E _________ sei zu entnehmen, dass die Y _________ AG bereits einige Tage vorher Kenntnisse vom Wasseraustritt gehabt, jedoch hierauf nicht mehr reagiert habe. Am Ereignistag um 15.00 Uhr sei die Umleitung des aus U _________ in den Freispiegelstollen fliessenden Wassers angeordnet und ab 16.00 Uhr habe das gesamte Wasser von U _________ herkommend umgeleitet werden können. Es habe ca. eineinhalb Stunden gedauert, bis das letzte Wasser aus dem über mehrere Kilometer langen Freispiegelstollen abgeflossen gewesen sei. Da bereits drei bis vier Tage vor dem Murgang dieser Wasseraustritt ersichtlich gewesen sei, sei nicht nachvollziehbar, weshalb dieses Wasser nicht unverzüglich abgestellt worden sei, was einen Murgang hätte vereiteln können. Gemeindepräsident E _________ habe auf Nachfrage des F _________ bestätigt, dass er als Ursachenvariante gehört habe, dass die Druckleitung aus dem G _________ defekt habe sein können, was zum Wasseraustritt geführt habe. Es gäbe weitere Hypothesen, wonach das Wasser vom H _________ her in den Stollen gelangt sei. Hieraus sei ersichtlich, dass die Gemeindebehörde Kenntnis von verschiedenen Varianten gehabt habe. Es sei nicht nachvollziehbar, dass bei einem noch laufenden Gutachterverfahren bereits die Nichtanhandnahmeverfügung erlassen werde, zumal die Schadenursache nicht abschliessend und überzeugend habe ermittelt werden können, sondern lediglich mögliche Varianten aufgelistet worden seien. Die Nichtanhandnahme dürfe nur verfügt werden, wenn mit Sicherheit feststehe, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand falle oder gar nicht verfolgbar sei. Dies habe noch nicht endgültig festgestellt werden können. Zu beachten sei auch, dass der Schaden, den der Murgang ausgelöst habe, erheblich gewesen sei. Es liege nicht nur ein grosser Sachschaden vor, sondern auch eine konkrete Gefährdung für Leib und Leben der Anwesenden. Es habe sogar die Kantonsstrasse für längere Zeit gesperrt werden müssen. Die unterlassenen Sicherheitsmassnahmen hätten das Risiko einer Gefährdung für Personen erheblich erhöht. Die einschlägigen Bestimmungen seien unter anderem Art. 129 StGB, Art. 227 StGB, Art. 237 StGB und allenfalls Art. 229 StGB (GD S. 1 ff.).
- 14 - 3.3 Die Staatsanwaltschaft entgegnet hierzu ergänzend zur Begründung in der angefochtenen Verfügung, dass vorliegend einzig ein allfälliges fahrlässiges Fehlverhalten in Frage komme. Der Tatbestand der Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) sei weder in subjektiver Hinsicht mangels direkten Vorsatzes noch in objektiver Hinsicht mangels unmittelbarer Lebensgefahr erfüllt. Selbst wenn ein pflichtwidriges Verhalten an den Tag gelegt worden wäre, sei nochmals auf das Fehlen der Tatbestandselemente der Vorhersehbarkeit und der Vermeidbarkeit hinzuweisen, was eine Strafbarkeit ausschliessen würde. Schliesslich sei es im Bereich des Vermögens grundsätzlich Sache des Zivilrechts, vertragliche und ausservertragliche Pflichten zu ermitteln und durchzusetzen und jede Person das Anrecht habe, nicht unnötig in ein Strafverfahren gezogen zu werden (GD S. 34 ff.). 3.4 Die Y _________ AG bringt vor, es treffe nicht zu, dass sie bereits drei bis vier Tage vor dem Murgang Kenntnisse von einem unüblichen Wasseraustritt unterhalb des im Stollen geführten Wassers, welches von U _________ hergeleitet werde, gehabt haben solle. Ihnen seien zudem keine Aussagen von E _________ bekannt, welche die Behauptungen in der Beschwerde stützen würden. Eine solche Erklärung wäre unzutreffend. Es handle sich nicht um eine Druckleitung aus dem G _________, sondern um einen Freispiegelstollen, bei welchem das Wasser dem Gefälle folgend abfliesse. Es werde kein hydrostatischer Wasserdruck erzeugt. Ihnen sei keine Hypothese bekannt, wonach das Wasser vom H _________ her in den Stollen hätte gelangen können. Solche Wassereintritte in den Freispiegelstollen hätten nie festgestellt werden können. In den Berichten der Fachspezialisten seien derartige Szenarien oder Vermutungen ebenfalls nicht enthalten (GD S. 37 f.). 3.5 Die Einwohnergemeinde W _________ legt dar, die Behörde habe drei bis vier Tage vor dem Ereignis keine Kenntnis von einem Wasseraustritt an dieser Stelle gehabt. Somit hätten auch keine diesbezüglichen Massnahmen ergriffen werden können. Die Behauptung, der Gemeindepräsident habe im Interview beim D _________ ausgeführt, dass die Y _________ AG bereits einige Tage vom Wasseraustritt Kenntnis gehabt habe, treffe nicht zu. Die Behauptung im Zusammenhang mit der Nachfrage des F _________ sei nicht zutreffend. Im F _________ vom xx.xx.xxxx habe E _________ folgende Aussage getätigt: „Derzeit würden Geologen die Ursache des Wassereintritts abklären. Laut Analysen sei der aktive Stollen zwischen U _________ und dem Wasserschloss I _________ bei früheren Ereignissen nicht für das vermehrte Wasser im A _________ verantwortlich gewesen“ (GD S. 40 f.).
- 15 - 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Gemeint ist ein „mittlerer Verdacht“, d.h. erhebliche Gründe, die für das Vorliegen eines Tatverdachts sprechen. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt. Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO; Bundesgerichtsurteil 7B_87/2025 vom 2. Juni 2025 E. 3.1.1). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Die Frage, ob die Strafverfolgungsbehörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz „in dubio pro duriore“. Danach darf die Nichtanhandnahme nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (Bundesgerichtsurteil 7B_637/2023 vom 6. Januar 2025 E. 2.1), so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Im Zweifelsfall ist folglich eine Untersuchung zu eröffnen (Bundesgerichtsurteil 6B_572/2021 vom 10. Februar 2022 E. 3.1). Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Die fraglichen Tatbestände können als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat (Bundesgerichtsurteil 7B_87/2025 vom 2. Juni 2025 E. 3.1.1). 4.2 Wer vorsätzlich eine Überschwemmung oder den Einsturz eines Bauwerks oder den Absturz von Erd- und Felsmassen verursacht und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft (Art. 227 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 227 Ziff. 2 StGB). Das Gesetz bedroht das fahrlässige Handeln mit Strafe, wobei der Tatbestand auch durch Unterlassen erfüllt werden kann. Art. 227 Ziff. 2 StGB ist erfüllt, wenn ein Täter ungewollt eine Überschwemmung oder einen Einsturz verursacht, Leib oder Leben von
- 16 - Personen oder fremdes Eigentum gefährdet, indem er eine Sorgfaltspflicht missachtet, die voraussehbar war und die bei pflichtgemässem Handeln mit hoher Wahrscheinlichkeit vermeidbar gewesen wäre. Wie üblich bei Fahrlässigkeitsdelikten ist die Fahrlässigkeit bezüglich aller objektiven Tatbestandselemente, mithin sowohl der drei Tathandlungen als auch der Gefährdung von Leib oder Leben von Menschen oder fremden Eigentums, genügend, aber auch erforderlich (ROELLI, a.a.O., N. 8 zu Art. 227 StGB). 4.3 Die Beschwerdeführer machen im Wesentlichen geltend, dass der Wasseraustritt bereits drei bis vier Tage vor dem Murgang ersichtlich gewesen sei und die Behörden darüber von Dritten orientiert worden seien. Daher sei es nicht nachvollziehbar, weshalb das Wasser nicht unverzüglich abgestellt worden sei, was einen Murgang hätte vereiteln können. Die Y _________ AG und die Einwohnergemeinde W _________ bestreiten eine Kenntnisnahme des Wasseraustritt drei bis vier Tage vor dem Ereignis. Es ist daher anhand der vorliegenden Akten in erster Linie zu prüfen, wann die Behörden vom Wasseraustritt Kenntnis erlangt haben könnten und ob dies genauer geprüft werden kann. Anschliessend wird zu beurteilen sein, ob die Umleitung des in den Freispiegelstollen fliessenden Wassers am xx.xx.xxxx um 15.00 Uhr rechtzeitig gestartet worden ist. 4.4 4.4.1 Die J _________ AG führte eine Ursachenanalyse betreffend die Rutschung A _________ durch und erstattete am 30. Juni 2024 den entsprechenden geologischhydrogeologischen Schlussbericht (HD S. 113 ff.). Im Fazit wurde zunächst darauf hingewiesen, dass die geologische und hydrogeologische Interpretation auf einem auf Indizien beruhenden, probabilistischen Ansatz beruhe. Direkte Beweise für die untenstehenden Überlegungen hätten keine ermittelt werden können. Die Interpretation sei demzufolge mit Unsicherheiten behaftet. Anschliessend wird festgehalten, dass als Ursache der Rutschung ein starker Anstieg des Quellwasserabflusses im A _________ naheliegend sei. Die Quellschüttungen des A _________ seien grösser, als dass sie theoretisch durch das Oberflächeneinzugsgebiet begründet werden könnten. Daher müsse Wasser von ausserhalb des Einzugsgebiets infiltrieren. Es seien zwei Szenarien näher untersucht worden: „Speisung der Quellschüttungen durch Wasser aus dem Freispiegelstollen des Wasserkraftwerks C _________“ und „Geologisch bedingte Erweiterung des hydrologischen Einzugsgebiets“ (HD S. 162). Schliesslich wurde das Fazit gezogen, dass es unwahrscheinlich sei, dass das für das Auslösen der Rutschungen verantwortliche Wasser aus dem Freispiegelstollen komme. Es sei wahrscheinlich, dass geologische und tektonische Gründe für den Wasserfluss aus Permafrostgebieten zum A _________ verantwortlich seien (HD S. 116).
- 17 - 4.4.2 K _________, der Leiter im Bereich Produktion und Mitglied der Geschäftsleitung der Y _________ AG sowie Geschäfts- und Betriebsführer des Kraftwerks C _________ AG, wurde am 5. Juni 2025 polizeilich befragt. Er sagte unter anderem Folgendes aus: Am Abend des xx.xx.xxxx1 hätten die Gemeindepräsidenten von W _________ und X _________ zusammen telefoniert und den beobachteten Wasseraustritt thematisiert. Am Morgen des xx.xx.xxxx sei er erstmals von Gemeindepräsident E _________ per WhatsApp über die Vorgänge informiert worden. Er habe erst anlässlich dieser Nachricht von dem Wasseraustritt erfahren. Bei einer Sitzung um 08.30 Uhr mit den Gemeindepräsidenten von W _________ und X _________ sowie einer weiteren Person hätten sie die Situation analysiert. Anlässlich der Sitzung sei aufgrund der Erkenntnisse aus der Vergangenheit eine Ausleitung des Wassers in U _________ nicht in Betracht gezogen worden. Er habe um ca. 10.00 Uhr die Meldung erhalten, dass ein Murgang die Hauptstrasse erreicht habe. Nachdem die Leitfähigkeit geprüft worden sei und nicht habe ausgeschlossen werden können, dass der Wasseraustritt mit dem Stollen in Zusammenhang stehen könnte, sei die Umleitung des Wassers in U _________ um ca. 15.00 Uhr veranlasst worden. Bis zu diesem Zeitpunkt hätten sie keine Erkenntnis darüber gehabt, dass der Wasseraustritt mit dem Stollen in Zusammenhang stehen könnte. Gegen 17.45 Uhr sei das Stollensystem leer gewesen. Auch seitdem der Wasserzulauf in den Stollen gestoppt werde, gebe es noch heute Quellaustritte am L _________ (HD S. 6 ff.). 4.4.3 Die von K _________ angesprochen WhatsApp-Nachricht des Gemeindepräsidenten E _________ wurde am xx.xx.xxxx um 07.26 Uhr an ihn versandt. Darin wird ausgeführt, dass sie ein Problem mit dem Wasser im A _________ hätten. Der Kanton bzw. die Geologen sprächen von einem alten Stollen der Y _________ AG der nun geöffnet werden solle (HD S. 16). 4.4.4 Der Gemeindepräsident E _________ erstellte am 21. Mai 2025 ein Gedächtnisprotokoll betreffend die Sitzung, welche am xx.xx.xxxx um 08.30 Uhr stattgefunden hatte. Dem Protokoll ist insbesondere Folgendes zu entnehmen: Am Abend des xx.xx.xxxx1 habe er mit dem Gemeindepräsidenten von X _________ telefoniert und sie hätten dabei den beobachteten Wasseraustritt thematisiert und vereinbart, sich am folgenden Tag mit den zuständigen Personen des Kraftwerks zu treffen, um das weitere Vorgehen zu besprechen. Am xx.xx.xxxx habe die entsprechende Sitzung stattgefunden, wobei der Wasseraustritt besprochen worden sei. Im Gespräch sei auch der geologisch-hydrogeologische Schlussbericht 2024 der J _________ AG erwähnt worden (HD S. 17 ff.).
- 18 - 4.4.5 Die J _________ AG verfasste am 7. Mai 2025 zum Murgang vom xx.xx.xxxx einen geologischen Bericht. Darin wird bei der Ereignischronologie beim xx.xx.xxxx1 um 16.00 Uhr neue Quelle „N _________“ aufgeführt (HD S. 20 ff.). 4.4.6 Dem Gutachten der B _________ AG vom 17. November 2025 ist insbesondere Folgendes zu entnehmen (GD S. 56 ff.): Die Gutachter kamen zum Schluss, dass der Murgang die Folge einer Prozesskette sei. Der Murgang sei durch eine „Reaktivierung der Rutschung A _________“ ausgelöst worden, die wiederum durch ein extremes Niederschlagsereignis am xx/xx.xx.xxxx3 getriggert worden sei. Die Rutschung habe den Freispiegelstollen beschädigt, wodurch Triebwasser unkontrolliert ausgetreten sei und den Murgang verursacht habe. Die Analyse zeige eine klare Kausalität zwischen dem extremen Niederschlagsereignis, der „Reaktivierung der A _________ Rutschung“ und dem Schaden am Freispiegelstollen. Förderfaktoren wie Wasserzutritte aus Permafrostgebieten, frühere Rutschungen (Hangfussentlastung) und mögliche Leckagen der Stolleninfrastruktur hätten den Prozess verstärkt, seien aber nicht allein ursächlich gewesen (GD S. 58). Die Geländebewegungen beschleunigten sich mit wenigen Tagen Verzögerung zum extremen Niederschlagsereignis stark. Dabei sei der Freispiegelstollen entzweigerissen worden, was zu einem plötzlichen Auslaufen grosser Mengen Stollenwasser bei der „N _________“ geführt habe. Dies sei ohne Vorwarnung und derart schnell geschehen, dass die austretenden Wassermassen einen Murgang ausgelöst hätten, bevor die Wasserzufuhr durch Entleerung des Stollens gestoppt worden sei (GD S. 102). Der bei der Stollenbegehung festgestellte Schaden des Freispiegelstollens weise eine in diesem Stollenabschnitt neue Dimension auf. Die Schadstelle befinde sich in 44 m Entfernung zu der Stelle, wo bei der „N _________“ am xx.xx.xxxx2 noch kein und ab dem xx.xx.xxxx1 plötzlich sehr viel Wasser ausgetreten sei. Der Quellaustritt sei nach Entleerung des Freispiegelstollens wieder versiegt (GD S. 92). 4.5 Gemäss dem Gutachten der B _________ AG habe eine durch ein extremes Niederschlagsereignis getriggerte Rutschung den Freispiegelstollen beschädigt, wodurch Triebwasser unkontrolliert ausgetreten sei und den Murgang verursacht habe. An dieser Stelle gilt es darauf hinzuweisen, dass dieses Gutachten von der N _________ AG, welche ein erhebliches Interesse am Prozessausgang hat, in Auftrag gegeben worden ist (vgl. HD S. 258 f. und GD S. 61) und nicht von der Staatsanwaltschaft selbst. Deren Ausführung vom 5. Dezember 2025, wonach gemäss diesem Gutachten die Ursache des Murganges das extreme Witterungsereignis vom xx.xx.xxxx4 gewesen sei (GD S. 54), greift zu kurz. Das extremen Niederschlagsereignis ist nur ein Teil der im Gutachten vorgebrachten Prozesskette. Aufgrund der Angaben in diesem Gutachten und auch
- 19 denjenigen im geologischen Bericht der J _________ AG vom 7. Mai 2025, welcher – soweit ersichtlich – ebenso von möglichen Verfahrensbeteiligten und nicht von der Staatsanwaltschaft initiiert worden ist, ist momentan davon auszugehen, dass der Wasseraustritt am xx.xx.xxxx1 begonnen hat. Trifft dies zu, erscheint es fragwürdig, dass dieser bereits drei bis vier Tage vor dem Murgang „ersichtlich“ gewesen ist und die Behörden darüber orientiert worden sind. Ein Experte kann Auskunft darüber erteilen, ob andere Auffälligkeiten (z.B. eine Reduktion der turbinierten Wassermenge) festgestellt werden konnten. Aus den Akten ergibt sich diesbezüglich, dass die Gemeindepräsidenten von W _________ und X _________ am Abend des xx.xx.xxxx1 zusammen telefoniert und den beobachteten Wasseraustritt thematisiert haben. Wann exakt und wie sie vom Wasseraustritt Kenntnis erlangt haben, ist jedoch unklar und kann genauer abgeklärt werden. Erwiesen ist, dass der Gemeindepräsident von W _________ am xx.xx.xxxx um 07.26 Uhr K _________ mittels WhatsApp-Nachricht über ein Problem mit dem Wasser im A _________ informiert hat. Anlässlich der Sitzung vom xx.xx.xxxx um 08.30 Uhr ist das weitere Vorgehen von den Beteiligten besprochen worden. Gemäss den Ausführungen von K _________ ist die Umleitung des Wassers in U _________ um ca. 15.00 Uhr eingeleitet worden. Fraglich bleibt jedoch, ob die Umleitung des in den Freispiegelstollen fliessenden Wassers rechtzeitig gestartet worden ist oder ob dies bereits am Vormittag des xx.xx.xxxx, am Vorabend des Ereignisses oder gar noch früher hätte geschehen sollen und können. Dies nicht zuletzt deshalb, weil im geologisch-hydrogeologischen Schlussbericht der J _________ AG vom 30. Juni 2024 festgehalten wird, dass auch das Szenario „Speisung der Quellschüttungen durch Wasser aus dem Freispiegelstollen des Wasserkraftwerks C _________“ untersucht worden ist. Dieses Szenario wurde zwar als unwahrscheinlich taxiert, jedoch zumindest bei der Untersuchung in Erwägung gezogen. Zudem wird im Bericht angegeben, dass die Interpretationen mit Unsicherheiten behaftet sind. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass es sich bei diesem Bericht nicht um eine Mitteilung handelt, welche von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegeben worden ist (vgl. HD S. 123). Sachverhaltsmässig ist somit nicht von einem klaren Fall auszugehen. Auch in rechtlicher Hinsicht ist ein solcher zu verneinen, weil vorliegend insbesondere Art. 227 StGB zur Anwendung kommen könnte, welcher fahrlässig und durch Unterlassen begangen werden kann. Es ist unklar, ob die Beteiligten aufgrund einer Sorgfaltspflicht das Wasser aus dem Freispiegelstollen früher hätten umleiten oder den Tunnel früher hätten untersuchen müssen. Nicht ausgeschlossen ist zudem, dass bei einer
- 20 früheren Umleitung der Murgang hätte verhindert werden können, weil gemäss dem Gutachten der B _________ AG der Quellaustritt nach Entleerung des Freispiegelstollens wieder versiegt sei. Schliesslich stellt sich die Frage, ob Aufsichtspflichten seitens des Kantons und/oder der involvierten Gemeinden bestanden haben (oder hätten) und ob diese gegebenenfalls eingehalten worden sind. Dies ist genauer zu untersuchen. Ob ein Zusammenhang zwischen dem Wasser aus dem Freispiegelstollen und dem Murgang klarerweise nicht vorhersehbar war, ist zumindest aufgrund des von der J _________ AG vorgenannten untersuchten Szenarios und die mit Unsicherheiten behafteten Interpretationen fragwürdig. Dass der fragliche Straftatbestand eindeutig nicht erfüllt ist und demnach offensichtliche Straflosigkeit vorliegt, steht zum jetzigen Zeitpunkt nicht fest. Diese vorwiegend technischen Fragen müssen mit Hilfe einer durch die Staatsanwaltschaft ernannte Gutachterperson geprüft werden. 4.6 Da eine Nichtanhandnahmeverfügung gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen kann und andernfalls bei Zweifel über die Nichtanhandnahmegründe ein Verfahren zu eröffnen ist, hat die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung zu Unrecht nicht an Hand genommen, weshalb diesbezüglich die Beschwerde gutzuheissen ist. Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 30. Juni 2025 wird daher aufgehoben und die Akten werden zur Eröffnung einer Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. Sofern sich kein hinreichender Tatverdacht erhärten sollte, ist das Verfahren einzustellen (Art. 319 ff. StPO), andernfalls ein Strafbefehl zu erlassen oder Anklage zu erheben (Art. 324 ff. StPO). 5. 5.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführer obsiegen, weshalb die Kosten dem Kanton Wallis aufzuerlegen sind. Gemäss Art. 13 Abs. 1 GTar wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren vor einem Richter des Kantonsgerichts beträgt die Gebühr Fr. 90.00 bis Fr. 2'400.00 (Art. 22 lit. g GTar). Aufgrund der genannten Kriterien – das Dossier war zwar nicht sehr umfangreich, jedoch mussten mehrere rechtliche Fragen geprüft werden – wird vorliegend die Gerichtsgebühr auf Fr. 1‘200.00 festgelegt (Art. 424 Abs. 2 StPO und Art. 11 GTar). Diese wird entsprechend
- 21 dem Verfahrensausgang dem Kanton Wallis auferlegt. Den Beschwerdeführern ist der von ihnen geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1’200.00 zurückzuerstatten. 5.2 Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Art. 409 StPO auf, so haben die Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 436 Abs. 3 StPO). Die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer haben demnach für das Beschwerdeverfahren Anspruch auf Entschädigung durch den Staat (vgl. ZWR 2012 315 ff. E. 5b). Das Anwaltshonorar beträgt im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdeinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 2'200.00 (Art. 36 lit. k GTar) und ist in Berücksichtigung der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, des Umfangs, der vom Anwalt nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Parteien festzusetzen (Art. 27 Abs. 1 GTar). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer hat eine dreizehnseitige Beschwerdeschrift, eine sechsseitige Stellungnahme und ein einseitiges Schreiben verfasst. Unter Berücksichtigung der aufgewendeten Zeit ist die Parteientschädigung der Beschwerdeführer auf Fr. 1‘500.00 inkl. Auslagen und MWST festzusetzen und dem Kanton Wallis aufzuerlegen. 5.3 Die Y _________ AG und die Einwohnergemeinde W _________ reichten zwar jeweils eine Stellungnahme ein, mangels Antrags ist ihnen jedoch keine Parteientschädigung zuzusprechen. Die übrigen anderen Verfahrensbeteiligten liessen sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht vernehmen und haben somit mangels Aufwands und Antrags keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
- 22 - Das Kantonsgericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Akten werden zur Fortsetzung des Strafverfahrens an die Staatsanwaltschaft des Staates Wallis, Amt der Region Oberwallis, zurückgesandt. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'200.00 werden dem Kanton Wallis auferlegt. X _________ und der T _________ AG wird ihr Kostenvorschuss von Fr. 1'200.00 zurückerstattet. 3. Der Kanton Wallis bezahlt X _________ und der T _________ AG für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST). 4. Den anderen Verfahrensbeteiligten wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Sitten, 21. Januar 2026