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Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 19.02.2020 P3 19 325

19 febbraio 2020·Deutsch·Vallese·Sonstiges Gericht Sonstige Kammer·PDF·5,458 parole·~27 min·6

Riassunto

Mit Urteil vom 26. März 2020 (1B_146/2020) trat das Bundesgericht auf eine gegen vorlie- genden Entscheid gerichtete Beschwerde in Strafsachen nicht ein. P3 19 325 / P3 19 330 VERFÜGUNG VOM 19. FEBRUAR 2020 Kantonsgericht Wallis Strafkammer Jacques Berthouzoz, Richter; Flurina Steiner, Gerichtschreiberin in Sachen X _________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt M _________ gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Beschwerdegegnerin (Begleitung des Zeugen durch Rechtsanwalt; Zeugnisverweigerung; Ordnungsbusse; Aktenentfernung) Beschwerde gegen Verfahrenshandlungen und Verfügungen der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt, vom 10. Dezember 2019 (MPG 18 xxx)

Testo integrale

Mit Urteil vom 26. März 2020 (1B_146/2020) trat das Bundesgericht auf eine gegen vorliegenden Entscheid gerichtete Beschwerde in Strafsachen nicht ein.

P3 19 325 / P3 19 330

VERFÜGUNG VOM 19. FEBRUAR 2020

Kantonsgericht Wallis Strafkammer

Jacques Berthouzoz, Richter; Flurina Steiner, Gerichtschreiberin

in Sachen

X _________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt M _________ gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Beschwerdegegnerin

(Begleitung des Zeugen durch Rechtsanwalt; Zeugnisverweigerung; Ordnungsbusse; Aktenentfernung)

Beschwerde gegen Verfahrenshandlungen und Verfügungen der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt, vom 10. Dezember 2019 (MPG 18 xxx)

- 2 - Verfahren

A. Das Zentrale Amt der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis eröffnete am 28. März 2018 ein Strafverfahren gegen A _________ wegen Verletzung der sexuellen Integrität von Minderjährigen (Art. 187 ff. StGB) und allenfalls weiteren Delikte wie insbesondere Pornographie (Art. 197 StGB). B. Nach diversen polizeilichen Ermittlungen und staatsanwaltschaftlichen Untersuchungen lud die Staatsanwaltschaft den Sohn des Beschuldigten, X _________, welcher zugleich Vater des mutmasslichen Opfers ist, am 18. September 2019 für den 10. Dezember 2019 zur Zeugeneinvernahme vor. Mit E-Mail vom 6. Dezember 2019 informierte Rechtsanwalt M _________ die verfahrensleitende Staatsanwältin, er werde seinen Mandanten an die Einvernahme vom 10. Dezember 2019 begleiten, worauf die Staatsanwältin dem Rechtsanwalt telefonisch mitteilte, der Zeuge habe kein Recht, sich bei der Einvernahme durch einen Anwalt begleiten zu lassen. C. Bei der Zeugeneinvernahme vom 10. Dezember 2019 verweigerte X _________ die Zeugenaussagen, nachdem die Staatsanwaltschaft ihm das Zeugnisverweigerungsrecht und das Recht auf Begleitung durch einen Rechtsbeistand abgesprochen hatte. In laufender Sitzung verhängte die Staatsanwaltschaft gegen den Zeugen eine Ordnungsbusse von Fr. 1'000.-- und forderte ihn unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB auf, ihren Verfügungen Folge zu leisten. Da der Zeuge weiterhin die Aussagen verweigerte, schloss die Staatsanwaltschaft die Einvernahmesitzung mit der Ankündigung, ein Strafverfahren wegen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen nach Art. 292 StGB zu eröffnen. D. Die Staatsanwaltschaft erliess gleichentags, am 10. Dezember 2019, eine schriftliche Verfügung nach Art. 64 StPO, worin sie die, gegen X _________ mündlich ausgesprochene Ordnungsbusse von Fr. 1'000.-- bestätigte, ohne dafür Kosten zu erheben. E. X _________ (hiernach Beschwerdeführer) reichte am 16. Dezember 2019 beim Kantonsgericht Wallis eine Beschwerde mit nachfolgenden Rechtsbegehren ein: 1. Das Einvernahmeprotokoll vom 10.12.2019 mit den Aussagen des Beschwerdeführers sei aus den Verfahrensakten MPG 18 xxx zu entfernen.

2. Die verfahrensleitende Anordnung der Staatsanwältin im Verfahren MPG 18 xxx öffentliches Amt <> X _________, wonach es dem Beschwerdeführer nicht gestattet wird, bei seiner Zeugeneinvernahme

- 3 einen Anwalt dabei zu haben sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer berechtigt ist, als Zeuge im genannten Verfahren einen Rechtsbeistand zu bestellen und sich von diesem anlässlich von Zeugeneinvernahmen begleiten zu lassen. 3. Die Verfügung vom 10.12.2019, wonach dem Beschwerdeführer eine Busse von CHF 1'000.-- auferlegt wurde, sei aufzuheben. 4. Das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen nach Art. 292 StGB gemäss Einvernahmeprotokoll vom 10.12.2019 sei einzustellen. 5. Die Kosten von Verfahren und Entscheid trägt der Staat Wallis. 6. Dem Beschwerdeführer ist eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Die Beschwerdeinstanz eröffnete hierauf das Beschwerdeverfahren P3 19 xxx. F. Der Beschwerdeführer reichte am 19. Dezember 2019 eine weitere Beschwerde ein, worin er folgendes beantragte: 1. Das Einvernahmeprotokoll vom 10.12.2019 mit den Aussagen des Beschwerdeführers sei aus den Verfahrensakten MPG 18 xxx zu entfernen. 2. primär: 2.1 Die Verfügung vom 10.12.2019, wonach dem Beschwerdeführer eine Busse von CHF 1'000.—auferlegt wurde, sei aufzuheben. sekundär: 2.2 Die Busse gemäss Verfügung vom 10.12.2019 ist auf CHF 100.— zu reduzieren. 3. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer berechtigt ist, im genannten Verfahren sein Zeugnis gestützt auf Art. 169 Abs. 1 StPO zu verweigern. 4. Das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen nach Art. 292 StGB gemäss Einvernahmeprotokoll vom 10.12.2019 sei einzustellen. 5. Die Kosten von Verfahren und Entscheid trägt der Staat Wallis. 6. Dem Beschwerdeführer ist eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Die Beschwerdeinstanz nahm die Beschwerde unter dem neu eröffneten Dossiernummer P3 19 xxx entgegen und teilte den Parteien mit, es sei später zu prüfen, wie die beiden Beschwerden zueinander stünden. G. Die Staatsanwaltschaft hinterlegte für die Beschwerden vom 16. Dezember 2019 (P3 19 xxx) und jene vom 19. Dezember 2019 (P3 19 xxx) eine einheitliche Stellungnahme mit nachfolgenden Rechtsbegehren: 1. Auf die Beschwerde vom 16. Dezember 2019 (P3 19 xxx) ist nicht einzutreten resp. diese abzuweisen. 2. Die Beschwerde vom 19. Dezember 2019 (P3 19 xxx) ist abzuweisen.

- 4 - 3. Eventualiter: Es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer sich im Strafverfahren gegen A _________ betreffend die Handlungen auf der damals minderjährigen B _________ in Anwendung von Art. 168 Abs.4 StPO nicht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht stützen kann resp. konnte. 4. Eventualiter: Es ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer bei seiner Zeugeneinvernahme im Strafverfahren gegen A _________ betreffend Handlungen auf der damals minderjährigen B _________ keinen Anspruch auf anwaltliche Verbeiständung hatte. 5. Die Kosten von Verfahren und Entscheid sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Erwägungen 1. 1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO). Beschwerdeinstanz ist ein Richter des Kantonsgerichts (Art. 13 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 11. Februar 2009 [EGStPO; SGS/VS 312.0]). 1.2 Vorliegend sind zwei Beschwerden zu beurteilen, die sich gegen mehrere Anfechtungsobjekte richten. Inhaltlich bezieht sich die erste Beschwerde vorab auf die am 6. Dezember 2019 gegen den Zeugen mündliche ausgesprochene Anordnung der Staatsanwaltschaft, sich bei der Einvernahme nicht durch einen Anwalt begleiten lassen zu dürfen. Die zweite Beschwerde thematisiert weitgehend die Ordnungsbusse vom 10. Dezember 2019 wegen unberechtigter Zeugnisverweigerung. Damit zusammenhängend stellt der Beschwerdeführer verschiedene Begehren. Die beiden Beschwerden überschneiden sich zum Teil, insbesondere sind gewisse Rechtsbegehren identisch (Ziffern 1, 3 und 4 vom 16. Dezember 2019; Ziffern 1, 2.1 und 4 vom 19. Dezember 2016). Von der zweiten Beschwerde sind nur zwei Rechtsbegehren neu (Ziffern 2.2 und 3 vom 19. Dezember 2016). Da die Beschwerdefrist im Zusammenhang mit der Ordnungsbusse vom 10. Dezember 2019 noch nicht abgelaufen war, erscheint die zweite Beschwerde vom 19. Dezember 2019, teilweise als Ergänzung zu jener vom 16. Dezember 2019, grundsätzlich zulässig (Art. 90 Abs. 1 und Art. 91 Abs. 1 StPO). Im Ergebnis sind folgende Anfechtungsobjekte zu beurteilen: Gegen den Zeuge gerichtetes Verbot, sich bei der Einvernahme durch einen Rechtsbeistand begleiten lassen zu dürfen (1), Entscheid über die Zulässigkeit der Zeugnisverweigerung (2), Ordnungsbusse nach Art. 64 StPO wegen Zeugnisverweigerung (3), Verfahrenseröffnung wegen Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung nach Art. 292 StGB (4) und Aktenentfernung des Einvernahmeprotokolls (5).

- 5 - 1.3 Zur Beschwerde ist jede Partei legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Dieses Verfahrensrecht steht auch anderen Verfahrensbeteiligten, namentlich Zeugen und Auskunftspersonen, zur Wahrung ihrer Interessen zu, wenn sie unmittelbar in ihren Rechten betroffen sind (Art. 105 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer ist durch die Verfahrenshandlungen und Verfügungen der Staatsanwaltschaft direkt in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert. 2. In tatsächlicher Hinsicht ist weitgehend unstrittig, dass die Staatsanwaltschaft X _________ im Strafverfahren gegen dessen Vater A _________ am 18. September 2019 für den 10. Dezember 2019 als Zeugen vorgeladen hat, um ihn zu sexuellen Handlungen mit der eigenen, damals minderjährigen Tochter zu befragen. Der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers teilte der verfahrensleitenden Staatsanwältin in einer an diese persönlich adressierten E-Mail vom 6. Dezember 2019 mit, er werde seinen Mandanten an die Einvernahme vom 10. Dezember 2019 begleiten. Die Staatsanwältin nahm gleichentags mit dem Rechtsanwalt telefonisch Kontakt auf und informierte ihn dahingehend, der Zeuge habe kein Recht, sich bei der Einvernahme durch einen Anwalt begleiten zu lassen. Der Zeuge erschien am 10. Dezember 2019 alleine zur Einvernahme. Zu Beginn der Einvernahme belehrte die Staatsanwaltschaft den Zeugen über die Pflicht, wahrheitsgemäss auszusagen und über die Straffolgen einer Falschaussage (Art. 307 StGB). Sodann erklärte sie, er habe hier kein Zeugnisverweigerungsrecht (Art. 168 Abs. 4 StPO) und bei unberechtigter Zeugnisverweigerung könne eine Ordnungsbusse bis zu Fr. 1'000.-- (Art. 64 Abs. 1 StPO) ausgesprochen bzw. bei beharrlicher Weigerung ein Strafverfahren wegen amtlichen Ungehorsams gemäss Art. 292 StGB eröffnet werden. Auf die erste Frage zur Sache gab der Zeuge zu Protokoll, er sei nach Rücksprache mit seinem Anwalt der Meinung, er habe das Recht, einen Anwalt dabei zu haben und ohne diesen, werde er teilweise die Aussage verweigern. Hierauf ist protokolliert, wie die Staatsanwaltschaft dem Zeugen gestützt auf einen Bundesgerichtsentscheid vom 12. Dezember 2014 das Recht abspricht, sich bei der Einvernahme durch einen Anwalt begleiten zu lassen. Als der Zeuge weiterhin die Aussagen verweigerte, belegte ihn die Staatsanwältin in laufender Sitzung mit einer Ordnungsbusse von Fr. 1'000.-- und drohte ihm nochmals mit Art. 292 StGB. Da sich Zeuge immer noch nicht zur Sache äussern wollte, schloss die Staatsanwaltschaft die Einvernahmesitzung mit der Ankündigung, ein Strafverfahren wegen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen nach Art. 292 StGB zu eröffnen.

- 6 - Nach der Einvernahmesitzung bestätigte die Staatsanwaltschaft die ausgesprochene Ordnungsbusse von Fr. 1'000.-- schriftlich in einer anfechtbaren Verfügung. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht gelten, er hätte sich bei der Zeugeneinvernahme durch einen Rechtsanwalt begleiten lassen dürfen, was ihm vorab telefonisch verweigert worden sei. Die Staatsanwaltschaft ist der Auffassung, mangels Verfügungscharakter des Telefonats sei nicht auf die Beschwerde einzutreten. 3.2 Alle Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind mit Beschwerde anfechtbar, solange das Gesetz dies nicht ausdrücklich ausschliesst (vgl. zum Ganzen BGE 143 IV 475 E. 2.4; Bundesgerichtsurteile 1B_312/2016 vom 10. November 2016 E. 2.1, 1B_669/2012 vom 12. März 2013 E. 2.3.1, 1B_657/2012 vom 8. März 2013 E. 2.3.1). Verfahrenshandlung ist jede gegen aussen wirksame Handlung der Strafverfolgungsbehörde, welche die Einleitung, Durchführung oder den Abschluss des Verfahrens betrifft (Guidon, Basler Kommentar, 2. A., N. 6 ff. zu Art. 393 StPO). In diesem Zusammenhang ist die Aktenführungspflicht der Strafverfolgungsbehörden relevant, weil sie den Parteien dazu verhilft, ihre Verteidigungsrechte effektiv wahrnehmen zu können (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 ff. StPO; Schmutz, Basler Kommentar, 2. A., N. 8 f., 11 zu Art. 100 StPO; Bundesgerichtsurteil 6B_98/2014 vom 30. September 2014 E. 2.3; Brüschweiler, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2014, N. 1 zu Art. 76 StPO). Beim Telefongespräch zwischen der Staatsanwältin und dem Rechtsanwalt vom 6. Dezember 2019 handelt es sich nicht nur um einen rein informellen Vorgang, sondern um eine Mitteilung von Relevanz mit direkter Wirkung für den Beschwerdeführer. Schliesslich wurde dem Zeugen damit verweigert, sich bei seiner Einvernahme durch den Rechtsanwalt begleiten lassen zu dürfen. Dabei ist irrelevant, dass die Staatsanwältin hierbei auf eine nicht rechtskonforme Parteieingabe per E-Mail reagiert hat (Art. 110 Abs. 2 StPO). Dies ändert nichts an der Qualität der telefonischen Mitteilung als Verfahrenshandlung im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO. Ebenfalls unwesentlich ist, dass die Korrespondenz nicht aus den Akten hervorgeht; in tatsächlicher Hinsicht ist sie unstrittig. Später wurde die Untersagung zudem anlässlich der Einvernahme vom 10. Dezember 2019 nochmals bestätigt und mitsamt Begründung in das Protokoll aufgenommen (vgl. Art. 76 Abs. 1 StPO). Da dem Beschwerdeführer nach diesem Entscheid höchstwahrscheinlich weitere Einvernahmen bevorstehen, hat er ein aktuelles Interesse daran,

- 7 diese Rechtsfrage klären zu lassen (vgl. Bundesgerichtsurteil 1B_26/2014 vom 12. Dezember 2014 E. 1.2). Die Anordnung der Staatsanwaltschaft, der Zeuge dürfe sich bei der Einvernahme nicht durch einen Rechtsbeistand begleiten lassen, ist als Verfahrenshandlung mit Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO), womit darauf einzutreten ist. 3.3 Gemäss Art. 127 Abs. 1 StPO können die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die anderen Verfahrensbeteiligten zur Wahrung ihrer Interessen einen Rechtsbeistand bestellen. Als andere Verfahrensbeteiligte werden im Gesetz namentlich die Zeugen genannt (Art. 105 Abs. 1 lit. c StPO). Dementsprechend darf sich ein Zeuge gestützt auf diesen Gesetzesartikel anwaltlich vertreten lassen, jedoch kann er daraus keine weitergehenden Ansprüche ableiten, wie beispielsweise die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Bundesgerichtsurteil 1B_436/2011 vom 21. September 2011 E. 2.3 f.). Weitere Verfahrensrechte stehen anderen Verfahrensbeteiligten und mithin den Zeugen nur zu, wenn sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind und dies zur Wahrung ihrer Interessen erforderlich ist (Art. 105 Abs. 2 StPO). Beim «Teilnahmerecht» des Rechtsbeistands an Beweiserhebungen, handelt es sich um ein weitergehendes Verfahrensrecht, welches sich nicht bereits aus Art. 127 Abs. 1 StPO ergibt. Laut Bundesgericht stützt sich das Recht, sich bei der Einvernahme durch einen Rechtsbeistand begleiten zu lassen, auf Einzelbestimmungen. Die beschuldigte Person, die Auskunftsperson und das Opfer haben laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein allgemeines Recht auf anwaltliche Begleitung bei Einvernahmen (Art. 129 Abs. 1, 152 Abs. 2, 158 Abs. 1 lit. c, 159 Abs. 1 und 180 Abs. 1 StPO), wohingegen beim Zeuge die Verfahrensleitung darüber nach pflichtgemässem Ermessen entscheidet (Art. 149 Abs. 3 StPO; zum Ganzen Bundesgerichtsurteil 1B_26/2014 vom 12. Dezember 2014 E. 2). Das Teilnahmerecht des Rechtsbeistands wird an die Schutzbedürftigkeit des Zeugen geknüpft. Laut diversen Lehrmeinungen sollten keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden, weil die Begleitung vorab der Beruhigung der zu schützenden Person diene und somit auch im Interessen des Verfahrens erfolge (Wehrenberg, Basler Kommentar, 2. A., N. 28 zu Art. 149 StPO; Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. A., Zürich/St. Gallen 2017, N. 838 [hiernach zit. Handbuch]). 3.4 Die Staatsanwaltschaft verneinte beim Beschwerdeführer, insbesondere weil er Polizist sei, eine besondere Schutzbedürftigkeit, welche eine Begleitung durch den Rechtsbeistand rechtfertige. Entgegen der Rüge des Beschwerdeführers ist die Verfahrensleitung nicht von einem generellen Verbot ausgegangen, sondern hat dem Zeugen nach pflichtgemässem Ermessen das Schutzbedürfnis abgesprochen und die Notwendigkeit

- 8 einer anwaltlichen Begleitung verneint. Diesen Ermessensentscheid darf die Beschwerdeinstanz aufgrund der vollen Kognition überprüfen (Art. 393 Abs. 2 lit. c StPO). Im vorerwähnten Urteil kam das Bundesgericht zum Schluss, bei der Einvernahme des Zeugen hätten sich keine heiklen Themen zum Aussageverweigerungsrecht gestellt. Der Zeuge habe sich bereits vor der Einvernahme unmissverständlich auf den Quellenschutz (Art. 28a StGB und Art. 172 StPO) berufen und die Verfahrensleitung habe dies nicht in Frage gestellt (Bundesgerichtsurteil 1B_26/2014 vom 12. Dezember 2014 E. 2). Der vorliegende Fall ist zwar ähnlich gelagert, aber im Gegensatz dazu teilte sich der Zeuge nicht vorgängig schriftlich mit und die Staatsanwaltschaft verneinte das Zeugnisverweigerungsrecht. Die Verfahrensleitung sprach dem Zeugen in laufender Sitzung das Verweigerungsrecht ab, verpflichtete ihn unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB zur Aussage und auferlegte ihm bei stetiger Weigerung eine Ordnungsbusse. Dabei hatte sich die Kontroverse über das Zeugnisverweigerungsrecht bereits vorher abgezeichnet. Die Ehefrau des Beschwerdeführers weigerte sich in der polizeilichen Einvernahme vom 18. April 2019 trotz Androhung einer Ordnungsbusse Aussagen zu machen, worauf die Polizei die Sitzung abbrach und erklärte, der Verfahrensleitung Meldung zu erstatten. Der Anwalt der Ehefrau und die Staatsanwaltschaft führten etwa eine Woche vor der Einvernahme einen schriftlichen Austausch über das Zeugnisverweigerungsrecht, wobei die Staatsanwaltschaft den Eltern bereits da, ein Zeugnisverweigerungsrecht absprach. Die Auseinandersetzung war damit voraussehbar und der Zeuge hatte ein Bedürfnis, sich bei der Einvernahme durch seinen Rechtsanwalt psychisch und nötigenfalls rechtlich unterstützten zu lassen. Dies auch, weil der Zeuge in dieser Konstellation unter hohem Druck und in einem Loyalitätskonflikt stand, welcher durch seine berufliche Erfahrung als Polizist nicht wettgemacht werden konnte. Schliesslich wurde er verpflichtet, gegen den eigenen Vater wegen allfälligen Tathandlungen betreffend die eigene Tochter auszusagen. Entgegen der Staatsanwaltschaft ist daher von einem Schutzbedürfnis auszugehen und es ist dem Zeugen in dieser besonderen Situation zu gestatten, sich bei der Einvernahme durch einen Rechtsbeistand belgeiten zu lassen. 3.5 Mithin ist die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen und dem Zeugen zu erlauben, sich bei Einvernahmen im Rahmen dieses Strafverfahrens durch seinen Rechtsbeistand begleiten zu lassen. Selbstverständlich hat der Rechtsbeistand keine weitergehenden Verfahrensrechte, insbesondere kein Fragerecht- oder Antragsrecht (Wehrenberg, a.a.O., N. 28 zu Art. 149 StPO; Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung - Praxiskommentar, 3. A., Zürich/St. Gallen 2018, N. 12 zu Art. 149 StPO [hiernach

- 9 zit. Praxiskommentar]). Sein Teilnahmerecht erschöpft sich in der moralischen Unterstützung und nötigenfalls in der Beratung seines Mandanten in rechtlichen Fragen. 4. 4.1 Weiter kritisiert der Beschwerdeführer die Staatsanwaltschaft habe zu Unrecht eine Ordnungsbusse verhängt und ein Strafverfahren wegen Art. 292 StGB eröffnet. Die Staatsanwaltschaft habe ihm sodann unberechtigterweise das Zeugnisverweigerungsrecht abgesprochen und sogleich eine Busse verhängt, als er trotzdem nicht ausgesagt habe. Dabei hätte sie die Einvernahme bis zum Entscheid der Beschwerdeinstanz über die Zulässigkeit der Zeugnisverweigerung aussetzen müssen. 4.2 Im Vorverfahren entscheidet die einvernehmende Behörde grundsätzlich in einem einfachen verfahrensleitenden Beschluss bzw. einer Verfügung über die Zulässigkeit der Zeugnisverweigerung (Art. 174 Abs. 1 lit. a, Art. 80 Abs. 3 und Art. 84 Abs. 5 StPO). Der Entscheid muss nicht gesondert ausgefertigt oder begründet werden, aber ist den Parteien in geeigneter Form zu eröffnen und protokollarisch festzuhalten (vgl. Art. 80 Abs. 3 StPO; Schmid/Jositsch, Praxiskommentar, a.a.O., N. 4 zu Art. 174 StPO; Vest/Horber, Basler Kommentar, 2. A., N. 3 zu Art. 174 StPO; Donatsch, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2014, N. 5 zu Art. 174 StPO; vgl. Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern BK 2016 164 vom 8. Juni 2016, in: CAN 2016 Nr. 83 S. 256 ff.). Der Zeuge kann sofort nach der Eröffnung des Entscheids die Beurteilung durch die Beschwerdeinstanz verlangen (Art. 174 Abs. 2 StPO). Dabei sieht das Gesetz vor, dass dem Zeugen bis zum Entscheid der Beschwerdeinstanz ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht (Art. 174 Abs. 3 StPO). Folglich ist die Einvernahme zu unterbrechen, sobald die einvernehmende Behörde das Zeugnisverweigerungsrecht verneint und der Zeuge weiterhin darauf beharrt (Vest/Horber, a.a.O., N. 12 zu Art. 174 StPO; Donatsch, a.a.O., N. 16 zu Art. 174 StPO). Der Beschwerde kommt aufschiebende Wirkung zu, um den Zeugen bis zum Entscheid der Beschwerdeinstanz zu schützen (Vest/Horber, a.a.O., N. 11 zu Art. 174 StPO). Erst wenn die Beschwerdeinstanz die Zeugnisverweigerung als unberechtigt qualifiziert, kann die einvernehmende Behörde zu weiteren Massnahmen zur Durchsetzung der Zeugenpflicht schreiten (Donatsch, a.a.O., N. 7 zu Art. 176 StPO; Vest/Horber, a.a.O., N. 1 zu Art. 176 StPO; vgl. dazu Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich UD140001-O/U/PFE vom 14. November 2014 E. 3c f.). Sie kann dem Zeugen vorgängig mit einer Ordnungsbusse drohen bzw. ihn bei erfolglos gebliebener Androhung damit sanktionieren (Art. 176 Abs. 1 StPO). Die Ordnungsbusse ist selbständig mit Be-

- 10 schwerde anfechtbar (Art. 64 Abs. 2 StPO). Wenn der Zeuge danach weiterhin die Aussage verweigert, kann ihn die einvernehmende Behörde unter Hinweis auf Art. 292 StGB nochmals zur Aussage auffordern. Bei erneuter Verweigerung wird ein Strafverfahren gegen den Zeugen eröffnet (Art. 176 Abs. 2 StPO). 4.3 Die Staatsanwaltschaft informierte den Zeugen laut Protokoll zu Beginn der Einvernahme, er habe gestützt auf Art. 168 Abs. 4 StPO kein Zeugnisverweigerungsrecht und drohte ihm für die unberechtigte Zeugnisverweigerung mit einer Ordnungsbusse sowie mit Art. 292 StGB. Der Zeuge erklärte daraufhin, er sei der Meinung, er dürfe seinen Anwalt dabeihaben, was ihm verweigert worden sei und er werde deshalb teilweise die Aussagen verweigern. Die erste Frage in der Sache beantwortete der Zeuge mit «dazu sage ich nichts», woraufhin die Staatsanwaltschaft nochmals auf die Aussagepflicht hinwies. Der Zeuge hielt fest, er habe das verstanden, aber bleibe dabei, dass er dazu nichts sage. Danach sprach die Staatsanwältin eine Ordnungsbusse von Fr. 1'000.-- aus und drohte nochmals mit Art. 292 StGB. Nach weiteren 21 mehrheitlich verweigerten Fragen schloss die Staatsanwaltschaft die Sitzung und kündigte an, sie werde ein Strafverfahren wegen Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung eröffnen. Gleichentags bestätigte die Staatsanwaltschaft die Ordnungsbusse schriftlich, in begründeter Form und mit Rechtsmittelbelehrung in einer Verfügung. 4.4 Es kann offengelassen werden, ob der Zeuge wegen seinem Zeugnisverweigerungsrecht, wegen der Abwesenheit seines Anwalts oder wegen beidem, die Aussagen verweigert hat. Fakt ist, dass die Staatsanwaltschaft die Entscheidung, wonach der Zeuge kein Zeugnisverweigerungsrecht habe, anlässlich der Sitzung verkündet und im Protokoll festgehalten hat. Der Zeuge verweigerte trotzdem auszusagen, weshalb die Staatsanwältin ihm zunächst hätte Gelegenheit geben müssen, dagegen eine Beschwerde zu erheben. Erst wenn die Zulässigkeit der Zeugnisverweigerung durch die Beschwerdeinstanz überprüft worden wäre, hätte die Staatsanwaltschaft weitere Massnahmen zur Durchsetzung der Aussagepflicht ergreifen dürfen. Bis dahin hatte der Zeuge ein Zeugnisverweigerungsrecht (Art. 174 Abs. 3 StPO). Indem die Staatsanwaltschaft den Zeugen trotz seiner Weigerung auszusagen mit weiteren Fragen konfrontierte und zu einem verfrühten Zeitpunkt die Ordnungsbusse von Fr. 1'000.--ausgesprochen hat, verletzte sie die gesetzlichen Vorschriften nach Art. 174 ff. StPO. Folglich ist die Ordnungsbussenverfügung vom 10. Dezember 2019 aufzuheben und es erübrigt sich die diesbezüglichen weiteren Rügen zu prüfen.

- 11 - 4.5 Die Einstellung des Strafverfahrens wegen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen nach Art. 292 StGB kann nicht hier erfolgen und ist im dortigen Verfahren vorzunehmen. Ebenso ist die beantragte Aktenentfernung als Folge der Verletzung des Verwertungsverbots nicht hier zu beurteilen. Der Entscheid über Beweisverwertungsverbote ist nach der Praxis des Bundesgerichtes grundsätzlich dem erkennenden Sachrichter vorbehalten. Eine gesetzliche Ausnahme, bei der schon im Vorverfahren eine allfällige offensichtliche Unverwertbarkeit zu prüfen bzw. eine Aktenentfernung anzuordnen gewesen wäre, wurde nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich (vgl. BGE 143 IV 387 E. 4.4, 143 IV 270 E. 7.6, 142 IV 207 E. 9.8, 141 IV 289 E. 1; Bundesgerichtsurteil 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 6.5). Die beiden Anträge sind mithin abzuweisen. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer stellt sich in der Beschwerde immer noch auf den Standpunkt, er dürfe die Aussage verweigern. Er müsse mit seinen Aussagen unter Umständen seinen Vater belasten bzw. aufgrund der Situation allenfalls auch sich und seine Ehefrau. 5.2 Der Zeuge kann sich in gewissen Konstellationen zum Schutz der beschuldigten Person auf ein Zeugnisverweigerungsrechte berufen. Damit soll der Zeuge aus Rücksichtnahme auf eine besonders enge persönliche Beziehungen zu einer anderen Person vor einem Interessenkonflikt und davor bewahrt werden, entweder wahrheitsgemäss auszusagen und damit die persönliche Beziehung aufs Spiel zu setzen oder eine Strafbarkeit wegen falschen Zeugnisses in Kauf zu nehmen (Bundesgerichtsurteil 6B_1025/2016 vom 24. Oktober 2017 E. 1.3.1). 5.3 Ein Verweigerungsrecht steht gemäss Art. 168 Abs. 1 StPO zunächst den nahen Verwandten (Eltern, Kindern, Ehegatten, Geschwister, Schwäger usw.) der beschuldigten Person zu. Es entfällt aber, wenn sich der Tatvorwurf auf eine der gesetzlich erwähnten abschliessend aufgezählten schweren Straftat bezieht (Art. 168 Abs. 4 StPO). Der Gesetzgeber wollte damit das staatliche Strafverfolgungsinteressen bei gewissen schweren Straftaten im Familienkreis höher gewichten, als das Interesse des Zeugen, nicht gegen eine nahestehende beschuldigte Person aussagen zu müssen. In der Botschaft zur StPO wird das Beispiel einer Tochter erwähnt, welche im Verfahren gegen ihren Vater wegen angeblicher Tötung der Ehefrau und Mutter einvernommen werden soll (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur StPO, BBl 2005 2318 ff., 1199; Vest/Horber, a.a.O., N. 21 zu Art. 168 StPO).

- 12 - Im vorliegenden Fall soll der Beschwerdeführer im Strafverfahren gegen seinen Vater (Grossvater) wegen sexuellen Handlungen mit der damals minderjährigen Tochter (Enkelin) einvernommen werden. Weil es sich bei Art. 187 StGB um eine in Art. 168 Abs. 4 lit. a StPO aufgeführte Straftat handelt, entfällt das Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund der Verwandtschaft zur beschuldigten Person. Auch wenn der Konflikt, entweder wahrheitsgemäss auszusagen und dabei einer nahestehenden Person zu schaden bzw. den Familienrieden zu gefährden oder sich einer Falschaussage bzw. unberechtigten Verweigerung strafbar zu machen bei schweren Straftaten geradezu verschärft ist (vgl. Vest/Horber, a.a.O., N. 23 zu Art. 168 StPO), ändert dies nichts an der aktuellen Gesetzeslage, welche in solchen Fällen das Interessen an der Strafverfolgung höher gewichtet, als den Schutz der nahestehenden Person. Aus dem Einwand, allenfalls seinen Vater belasten zu müssen, kann der Beschwerdeführer demnach kein Verweigerungsrecht ableiten. 5.4 Der Zeuge hat unter gewissen Umständen zum eigenen Schutz ein Zeugnisverweigerungsrecht. Er kann das Zeugnis gemäss Art. 169 Abs. 1 StPO verweigern, wenn er sich mit seiner Aussage selbst strafrechtlich oder zivilrechtlich belasten müsste. Das Verbot des strafrechtlichen Selbstbelastungszwangs ergibt sich ebenfalls aus Art. 14 Ziff. 3 lit. g IPBPR und Art. 6 EMRK (Donatsch, a.a.O., N. 3 zu Art. 169 StPO; Vest/Horber, a.a.O., N. 2 zu Art. 169 StPO). Im Gegensatz zum Verweigerungsrecht zum Schutz nahestehender Personen, welches bei gewissen schweren Straftaten gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse weniger hoch gewichtet wird (vgl. Art. 169 Abs. 2 und Art. 168 Abs. 1-3 i.V.m. Art. 168 Abs. 4 StPO), muss sich der Zeuge selbst nie belasten (Begleitbericht zum Vorentwurf der StPO, Juni 2001, S. 134; Vest/Horber, a.a.O., N. 8 zu Art. 169 StPO). 5.4.1 Als strafrechtliche Verfolgung gilt jede Ermittlungs- und Untersuchungshandlung zur Abklärung einer allfälligen Strafbarkeit, wobei die Ahndung von disziplinarischen Verstössen nicht erfasst wird. Bestehen verstärkte Verdachtsgründe gegen den Zeugen bezüglich der abzuklärenden Straftat, so ist dieser als Auskunftsperson einzuvernehmen (Donatsch, a.a.O., N. 4 zu Art. 169 StPO; Vest/Horber, a.a.O., N. 3 zu Art. 169 StPO; Schmid/Jositsch, Handbuch, a.a.O., § 61 N. 890), welche Unterlassung unter Umständen zur Unversehrbarkeit der Aussage (Art. 141 StPO) sowie Ausschluss der Bestrafung wegen wahrheitswidriger Zeugenaussage führen kann (Donatsch, a.a.O., N. 7 zu Art. 169 StPO). Nicht genügend ist die Gefahr, in der Ehre oder im Ansehen beeinträchtigt zu werden (BBl StPO 2005 2318 ff., 1200; Schmid/Jositsch, Handbuch, a.a.O., § 61 N.

- 13 - 887; Schmid/Jositsch, Praxiskommentar, a.a.O., N. 5 zu Art. 169 StPO). Eine zivilrechtliche Verantwortlichkeit besteht etwa bei einer drohenden Schadenersatzpflicht aus Vertragsverletzung oder Haftung aus unerlaubter Handlung (Vest/Horber, a.a.O., N. 4 zu Art. 169 StPO). Das Zeugnisverweigerungsrecht besteht dann aber nur, wenn das Schutzinteresse gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse überwiegt (Art. 169 Abs. 1 lit. b StPO). Es handelt sich hierbei um ein relatives Zeugnisverweigerungsrecht. Es kann nur beansprucht werden, soweit die konkrete Frage ein zu schützendes Interesse tangiert (Vest/Horber, a.a.O., N. 1 zu Art. 169 StPO; Schmid/Jositsch, Praxiskommentar, a.a.O., N. 3 zu Art. 169 StPO). Der Zeuge muss lediglich glaubhaft machen, er sei davon überzeugt, die Beantwortung von Fragen könnte ihn belasten, wobei keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen. Die zuständige Behörde wird eine solche Erklärung in der Regel ohne weiteres Insistieren entgegennehmen und eine unberechtigte Zeugnisverweigerung nur annehmen, wenn deutliche Anzeichen dafür vorliegen, dass die Erklärung des Zeugen bloss vorgeschoben ist, um sich von einer unangenehmen Zeugenaussage zu befreien (Donatsch, a.a.O., N. 2 zu Art. 169 StPO; Vest/Horber, a.a.O., N. 2 zu Art. 169 StPO). 5.4.2 Der Beschwerdeführer befürchtet, sich bei einer Aussage gegebenenfalls selbst belasten zu müssen. Er könnte in das Dilemma geraten sein, bei Kenntnis der Anschuldigungen diese den Strafbehörden melden zu müssen. Sodann habe er in diesem Zeitraum die elterliche Sorge über das Opfer innegehabt. Es sei denkbar, dass er sich durch allfälliges Wissen durch allfällige Unterlassungshandlungen oder dergleichen einer Teilnahme schuldig gemacht haben könnte. Nach bisherigen Untersuchungs- und Ermittlungsergebnissen ist von einem «Missbrauch» (S. 9) bzw. «einer Geschichte» (S. 55) von vor bis zehn oder noch mehr Jahren zwischen dem Grossvater und dessen Enkelin die Rede. (…) Es soll zu einer Aussprache zwischen dem Grossvater und der Enkelin bei einer Psychologin, einer Frau Pfammatter, gekommen sein, an welcher allenfalls auch die Eltern anwesend waren (S. 27, F27; S. 43, F5 f.; S. 58, F24 f.; S. 120, F14 ff.). Der Grossvater habe ein «Schweigeoder Schmerzensgeld» in einer unbekannten Summe bezahlt (S. 2; S. 46, F28; S. 58, F26; S. 120, F20; S. 131, F7). 5.4.3 Der Beschwerdeführer und Vater des mutmasslichen Opfers ist Polizist und unterliegt damit grundsätzlich einer Anzeigepflicht, aber nur für Straftaten, von welchen er bei Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit erfahren hat (Art. 302 Abs. 1 und Abs. 2 StPO

- 14 sowie Art. 35 Abs. 1 EGStPO). Dies war bereits nach der alten kantonalen Strafprozessordnung so (Art. 43 Ziff. 2 aStPO). Die Befürchtung des Beschwerdeführers, er sei möglicherweise dazu verpflichtet gewesen, seinen eigenen Vater wegen allfälliger Straftaten anzuzeigen, erscheint daher abwegig. Eine Verletzung der elterlichen Fürsorge- und Erziehungspflicht (Art. 219 StGB) würde voraussetzen, dass den Eltern der sexuelle Missbrauch bereits bekannt war, sie gegen erneute Übergriffe nichts unternommen hätten und dies kausal zu einer konkreten Gefährdung für die körperliche und seelische Entwicklung der Tochter geführt hätte. Nur weil ein Kind sexuellen missbraucht worden ist, kann den Eltern nicht pauschal ein Tatvorwurf gemacht werden, selbst wenn das Opfer die Übergriffe verbal oder nonverbal signalisiert und die Eltern diese Zeichen nicht richtig gedeutet haben (vgl. Bundesgerichtsurteil 6B_356/2011, 6B_357/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 2.2). Vorliegend wurden Aussagen gemacht, wonach ein Vorfall zwischen den Beteiligten mit Einbezug einer Psychologin erledigt worden sei, was doch sehr dafür spricht, dass die Eltern das – was auch immer zwischen dem Grossvater und der Enkelin vorgefallen sein könnte – nicht gebilligt haben. Sodann wird erwähnt, dass es zwischen den Eltern und den Grosseltern plötzlich zu einem Bruch gekommen sei (S. 44, F9 ff; S. 59, F29) und vor allem die Mutter gegen ihren Schwiegervater eine Abneigung gezeigt hätte (S. 56, F18, F21; S. 119, F5 f.; S. 120, F20). Es sei in der Familie (bzw. Verwandtschaft) diskutiert worden, dass es nicht richtig gewesen sei (S. 43, F4; S. 59, F28). Das Thema habe alle in der Familie aus der Bahn geworfen und das Gefüge verändert (S. 59, F29; S. 120, F20; S. 122, F34). Nach diesen Berichten haben die Eltern die Situation nicht einfach hingenommen. Es ist ihnen sehr nahegegangen und sie haben sich um das Wohlergehen ihrer Tochter gesorgt. Sie haben entsprechende Massnahmen getroffen und psychologische Hilfe in Anspruch genommen. Aufgrund dessen kann den Eltern kein Vorwurf gemacht werden, sie hätten die Fürsorge- oder Erziehungspflicht im Sinne von Art. 219 StGB verletzt, ausser die Sachlage würde sich ganz anders präsentieren, als dies aus den Akten hervorgeht. Die Situation rund um die behauptete Geldzahlung ist zwar relativ undurchsichtig, aber auch da erscheint eine Belastung der Eltern wenig glaubhaft. Es gibt überhaupt keine Anzeichen dafür, dass die Eltern oder gar die Tochter im Gegenzug zu ihrem Schweigen Geld gefordert bzw. erpresst hätten. Wird die Geldleistung unter dem Gesichtspunkt einer Genugtuung betrachtet, ist daran nichts Widerrechtliches auszusetzen. 5.4.4 Die Einwände der Eltern, welche hier gegen ihren Vater/Schwiegervater bezüglich sexuellen Handlungen mit der Tochter aussagen sollen, sind emotional nachvollziehbar, denn sie stehen unter grossem Druck und in einem Loyalitätskonflikt. Hingegen fehlen

- 15 objektive Anzeichen für eine Selbstbelastung, wenn die Eltern aussagen müssen. Anhand der Ausganslage erscheint dies wenig glaubhaft und wird als Vorwand wahrgenommen, um nicht gegen eine ihnen nahestehende Person aussagen zu müssen. Insgesamt entsteht der Eindruck, als betrachte die gesamte Verwandtschaft den Vorwurf als eine erledigte familieninterne Angelegenheit von vor über zehn Jahren, welche sie nicht neu aufrollen möchten. Hingegen wird hier wegen einem Offizialdelikt ermittelt (Art. 187 StGB) und es steht nicht in der Befugnis der Beteiligten oder der Beschwerdeinstanz, über die Möglichkeiten einer Einstellung oder anderweitige Erledigung des Strafverfahrens zu befinden. Dementsprechend ist der Entscheid der Staatsanwaltschaft, dem Beschwerdeführer das Zeugnisverweigerungsrecht zu verneinen, zu bestätigen. Mithin ist seine Zeugnisverweigerung unzulässig. 6. Zusammengefasst ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen (Begleitung durch einen Rechtsbeistand während Zeugeneinvernahmen, Aufhebung der Ordnungsbussenverfügung vom 10. Dezember 2019) und in gewissen Punkten abzuweisen (Aktenentfernung, Einstellung des Strafverfahrens wegen Art. 292 StGB, Zuerkennung eines Zeugnisverweigerungsrechts). 7. 7.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer obsiegt teilweise, weshalb die Kosten entsprechend dem Verfahrensausgang zu 2/5 dem Beschwerdeführer und zu 3/5 dem Kanton Wallis aufzuerlegen sind. 7.2 Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren vor einem Richter des Kantonsgerichts beträgt die Gebühr Fr. 90.-- bis Fr. 2'400.-- (Art. 22 lit. g GTar). Aufgrund der genannten Kriterien – das Dossier war wenig umfangreich, aber es präsentierten einige komplexe Sach- und Rechtsfragen – wird vorliegend die Gerichtsgebühr auf Fr. 1’000.-- festgelegt (Art. 424 Abs. 2 StPO und Art. 11 GTar), welche zu 2/5, d.h. Fr. 400.-- dem Kanton Wallis und zu 3/5, d.h. Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ist. 7.3 Dem obsiegenden Beschwerdeführer, welcher eine Entschädigung beantragt hat, steht, da er im Beschwerdeverfahren anwaltlich vertreten war, eine Parteientschädigung zu (Art. 436 StPO).

- 16 - Das Anwaltshonorar ist in Berücksichtigung der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, des Umfangs, der vom Anwalt nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Parteien festzusetzen (Art. 27 Abs. 1 GTar). Es beträgt im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdeinstanz Fr. 300.-- bis Fr. 2'200.-- (Art. 36 GTar). Vorliegend musste der Beschwerdeführer zwei (mehrheitlich identische) Beschwerden einreichen. Die Akten waren wenig umfangreich, aber es stellten sich einige komplexe Fragen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht, sodass eine volle Parteientschädigung von Fr. 1’200.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) angemessen erschiene, die aufgrund des Verfahrensausgangs anteilsmässig auf Fr. 480.-- festzusetzen ist.

- 17 - Das Kantonsgericht erkennt

1. Die Beschwerde wird hinsichtlich folgender Punkte gutgeheissen und die Sache zur Weiterführung des Strafverfahrens im Sinne der vorigen Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen: 1.1 Der Zeuge X _________ darf sich zu seinen Einvernahmen im Rahmen des Strafverfahrens MPG 18 xxx gegen A _________ durch den Rechtsbeistand begleiten lassen. 1.2 Die Ordnungsbussenverfügung vom 10. Dezember 2019 in der Höhe von Fr. 1'000.-- wird aufgehoben. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, nämlich betreffend: 2.1 die Aktenentfernung des Einvernahmeprotokolls von X _________ vom 10. Dezember 2019; 2.2 die Einstellung des Strafverfahrens wegen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen nach Art. 292 StGB; 2.3 die Feststellung eines Zeugnisverweigerungsrechts von X _________ im Strafverfahren MPG 18 xxx gegen A _________. 3. Die Kosten der Beschwerdeverfahren P3 19 xxx / P3 19 xxx von Fr. 1’000.-- werden zu 2/5, d.h. Fr. 400.-- dem Kanton Wallis und zu 3/5, d.h. Fr. 600.-- X _________ auferlegt. 4. Der Kanton Wallis bezahlt X _________ für die Beschwerdeverfahren P3 19 xxx / P3 19 xxx eine anteilsmässige Parteientschädigung von Fr. 480.-- (inkl. Auslagen und MwSt.). Sitten, 19. Februar 2020

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