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Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 06.02.2017 P3 15 208

6 febbraio 2017·Deutsch·Vallese·Sonstiges Gericht Sonstige Kammer·PDF·1,218 parole·~6 min·15

Riassunto

P3 15 208 VERFÜGUNG VOM 6. FEBRUAR 2017 Kantonsgericht Wallis Strafkammer Jacques Berthouzoz, Einzelrichter; Silas Providoli, Gerichtsschreiber in Sachen X_________, Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 31. August 2015 der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis Nichtanhandnahme

Testo integrale

P3 15 208

VERFÜGUNG VOM 6. FEBRUAR 2017

Kantonsgericht Wallis Strafkammer

Jacques Berthouzoz, Einzelrichter; Silas Providoli, Gerichtsschreiber

in Sachen

X_________, Beschwerdeführer

gegen

die Verfügung vom 31. August 2015 der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis

Nichtanhandnahme

- 2 - Verfahren und Sachverhalt

A. Nachdem X_________ seiner behandelnden Ärztin im PZO eine SMS mit suizidialen Absichten hinterliess, verständigte Letztgenannte die Ambulanz. Da auf Klopfen, Türklingeln und Zurufen keine Reaktion aus der Wohnung von X_________ an der A_________strasse in B_________ erfolgte, wurde die Türe von den anvisierten Polizeiagenten gewaltsam geöffnet. Bei der anschliessenden Wohndurchsuchung konnte X_________ nicht angetroffen werden. Letztgenannter hielt sich vielmehr bei seinen Eltern in C_________ auf, wo eine Patrouilleneinheit ihn antreffen konnte. B. Die Staatsanwaltschaft erliess am 31. August 2015 eine Nichtanhandnahmeverfügung gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO mit der Begründung, dass keine strafbare Handlung vorliege, weshalb der Sache keine weitere Folge zu geben sei. Gleichzeitig auferlegte sie X_________ die Verfahrenskosten, worin auch die Reparaturkosten der Türe von Fr. 2‘629.80 integriert waren. C. Gegen diese Verfügung erhob X_________ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 29. Oktober 2015 (Postaufgabedatum) mit einer an die Staatsanwaltschaft gerichteten Eingabe Beschwerde, welche diese am 2. November 2015 zuständigkeitshalber an die Strafkammer weiterleitete. Er forderte sinngemäss, die Nichtanhandnahmeverfügung insoweit aufzuheben, als dass ihm die Kosten im Umfang von Fr. 2‘900.-- auferlegt worden sind. Da die Beschwerde nicht unterschrieben war, wurde der Beschwerdeführer von der Strafkammer mit Schreiben vom 3. November 2015 dazu aufgefordert, eine unterschriebenes Exemplar innert 10 Tagen einzureichen, andernfalls auf sie nicht eingetreten werde. Am 6. November 2015 reichte Letztgenannter der Staatsanwaltschaft ein unterschriebenes Exemplar seiner Beschwerde ein, welche von dieser am 9. November 2015 an die Strafkammer weitergeleitet wurde. Am 12. November 2015 übermittelte der Staatsanwalt die amtlichen Akten und verzichtete auf eine Stellungnahme.

- 3 -

Erwägungen

1. 1.1 Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2, Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO) mittels schriftlicher und begründeter Beschwerde (Art. 393 ff. StPO) bei einem Richter des Kantonsgerichts (Art. 14 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 13 Abs. 1 EGStPO) angefochten werden. 1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Beschwerdeführung legitimiert. Seine Beschwerde erfolgte überdies innert Frist - der von der Staatsanwaltschaft an die Polizei erteilte Auftrag betreffend Zustellung der Nichtanhandnahmeverfügung erfolgte gemäss Empfangsbescheinigung am 19. Oktober 2015 - und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Laien handelt, formgerecht (Art. 396 StPO), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.3 Bei der Beschwerde gemäss Art. 393 StPO handelt es sich um ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel. Der Beschwerdeinstanz kommt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO volle Kognition zu (Stephenson/Thiriet, Basler Kommentar, 2. A., 2014, N. 15 zu Art. 393 StPO), sie prüft jedoch einzig die in der Beschwerde vorgebrachten Rügen (ZWR 2012 S. 221 E. 1.2; Calame, in: Kuhn/Jeanneret [Hrsg.], Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, Basel 2011, N. 5, 6 und 20 zu Art. 385 StPO). 2. Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen Ziffer 2 der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung vom 31. August 2015, d.h. gegen den Rückgriff auf den Beschwerdeführer als Opfer im Verfahren für die vom Kanton getragenen Kosten. Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss, die Staatsanwaltschaft verletze Art. 420 lit. a StPO, indem sie ihm die Verfahrenskosten auferlege. 2.1 Gemäss Art. 420 StPO kann der Kanton für die von ihm getragenen Kosten auf Personen Rückgriff nehmen, die vorsätzlich oder grobfahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt (lit. a), das Verfahren erheblich erschwert (lit. b) oder einen im Revisionsverfahren aufgehobenen Entscheid verursacht haben (lit. c). Wer mit haltlosen oder

- 4 böswilligen Anzeigen oder Verdächtigungen die Strafbehörden bemüht, hat die dadurch verursachten Kosten zu tragen. Die zu verpflichtende Person muss dabei vorsätzlich oder grobfahrlässig gehandelt haben. Hinsichtlich des vorsätzlichen Verhaltens sind die Grundsätze von Art. 12 Abs. 2 StGB beizuziehen. Demzufolge muss die rückgriffsverpflichtete Person die ihr vorgeworfenen Verfahrenshandlungen mit Wissen und Willen begangen haben. Grobfahrlässigkeit bedingt das Ausserachtlassen von Massnahmen, die jedem verständigen Menschen in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen hätten einleuchten müssen, unter Verletzung elementarer Vorsichtsregeln (Domeisen, Basler Kommentar, 2. A., 2014, N. 6 zu Art. 420 StPO). Die sehr offene Formulierung von Art. 420 StPO wird in der Lehre als missglückt bezeichnet. Vom Rückgriff ist gemäss Lehre und Rechtsprechung zurückhaltend Gebrauch zu machen (Griesser, Zürcher Kommentar, 2. A., 2014, N. 5 und 7 zu Art. 420 StPO). Anders als Art. 426 Abs. 2 StPO kommt Art. 420 StPO nur bei prozessualem Verschulden i.e.S. zur Anwendung, mithin nicht, wenn vorwerfbares Verhalten Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegeben hat (Beschluss des Bundesstrafgerichts vom 12. Januar 2015 BB.2014.108 E 2.2). Erforderlich ist ein Fehlverhalten der rückgriffsverpflichteten Person, das sich in haltlosen Verdächtigungen, die jeder Grundlage entbehren, manifestiert (Griesser, a.a.O., N. 7 zu Art. 420 StPO; vgl. Bundesgerichtsurteile 6B_620/2015 vom 3. März 2016 E. 2.2, 6B_851/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 2 und 6B_5/2013 vom 19. Februar 2013 E. 2.6 f.; Domeisen, a.a.O., N. 7 zu Art. 420 StPO). 2.2 Die Beschwerdegegnerin begründet die Rückgriffnahme auf den Beschwerdeführer damit, dass die Interventionsbehörden davon hätten ausgehen müssen, dass der Beschwerdeführer akut an Leib und Leben gefährdet gewesen sei. Indem dieser die SMS mit Suizidandrohung versandt habe, habe er das vorliegende Verfahren grobfahrlässig herbeigeführt, da er damit habe rechnen müssen, dass die Interventionsbehörden bei ihm zu Hause Nachschau halten würden. Gleichsam sei damit das gewaltsame Eindringen in die Wohnung an der A_________strasse in B_________ gerechtfertigt gewesen. Mithin wirft ihm die Beschwerdegegnerin prozessuales Verschulden i.w.S. vor. Ein Rückgriff gemäss Art. 420 lit. a StPO ist jedoch bei solchem ausgeschlossen (vgl. E. 2.1). Folglich kann gegen den Beschwerdeführer kein Rückgriff gestützt auf Art. 420 lit. a StPO erfolgen. Folglich fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage für einen Regressanspruch gegen den Beschwerdeführer, weshalb der Beschwerdegegnerin dazu - wie es beispielsweise der Kanton Basel-Stadt im Falle der Vorfinanzierung von Türöffnungen durch die Kantonspolizei im Interesse einer Drittperson gemäss § 18 Abs. 1 Ziff. 5 lit. f der Verordnung vom 3. Juni 1997 betreffend die Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt (Polizeiverordnung; SGS/BS 510.110) vorsieht - ausschliesslich https://www.swisslex.ch/DOC/ShowLawViewByGuid/315c575f-b12a-4355-a1ad-3474409d0494/2787af98-d1c6-4b13-bca3-419914ce503b?source=document-link&SP=19|5f5hvl https://www.swisslex.ch/DOC/ShowLawViewByGuid/315c575f-b12a-4355-a1ad-3474409d0494/2787af98-d1c6-4b13-bca3-419914ce503b?source=document-link&SP=19|5f5hvl https://www.swisslex.ch/DOC/ShowLawViewByGuid/315c575f-b12a-4355-a1ad-3474409d0494/2787af98-d1c6-4b13-bca3-419914ce503b?source=document-link&SP=19|5f5hvl

- 5 der Zivilweg offensteht. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen. Ziffer 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung ist ersatzlos aufzuheben. 3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer obsiegt, weshalb die Kosten dem Staat aufzuerlegen sind. 3.1 Gemäss Art. 13 Abs. 1 GTar wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art von Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren vor einem Richter des Kantonsgerichts beträgt die Gebühr Fr. 90.-- bis Fr. 2'400.-- (Art. 22 lit. g GTar). Im konkreten Fall ist die Gerichtsgebühr in Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien auf Fr. 600.-- festzusetzen, die ausgangsgemäss dem Kanton Wallis aufzuerlegen ist. 3.2 Vorliegend ist der Anspruch des anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführers zwar auch ohne entsprechenden Antrag von Amtes wegen zu prüfen (Art. 429 Abs. 2 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO), dieser ist indes mangels besonderen Aufwands zu verneinen. Mithin werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Das Kantonsgericht erkennt

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und Ziff. 2 der Nichtanhandnahmeverfügung vom 31. August 2015 wird aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.-- gehen zu Lasten des Kantons Wallis. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Sitten, 6. Februar 2017