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Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 28.11.2013 P3 13 48

28 novembre 2013·Deutsch·Vallese·Sonstiges Gericht Sonstige Kammer·PDF·2,670 parole·~13 min·11

Riassunto

P3 13 48 VERFÜGUNG VOM 27. NOVEMBER 2013 KANTONSGERICHT WALLIS STRAFKAMMER Es wirken mit: Kantonsrichter Jacques Berthouzoz, Präsident, Gerichtsschreiber Dr. Rochus Jossen in Sachen Einwohnergemeinde A_________, vertreten durch Rechtsanwalt B_________ gegen die Verfügung vom 28. Februar 2013 der Staatsanwaltschaft Kanton Wallis Parteirechte (Art. 147 StPO) *****

Testo integrale

P3 13 48

VERFÜGUNG VOM 27. NOVEMBER 2013 KANTONSGERICHT WALLIS STRAFKAMMER

Es wirken mit: Kantonsrichter Jacques Berthouzoz, Präsident, Gerichtsschreiber Dr. Rochus Jossen

in Sachen

Einwohnergemeinde A_________, vertreten durch Rechtsanwalt B_________

gegen

die Verfügung vom 28. Februar 2013 der Staatsanwaltschaft Kanton Wallis

Parteirechte (Art. 147 StPO) *****

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VERFAHREN

A. Aufgrund einer Strafanzeige der Gemeinde A_________ vom 12. April 2011 (S. 8 f.) eröffnete der Staatsanwaltschaft am 21. April 2011 ein Strafverfahren gegen C_________, D_________ und E_________ wegen diverser Vermögensdelikte. C_________ wurde dabei vorgeworfen, sich als Leiter der Wasserwerke der Gemeinde A_________ persönlich bereichert zu haben, indem er sich via Bestellungen für die Gemeinde Waren und Dienstleistungen von diversen Lieferanten habe zukommen lassen, die er mit der Gemeinde nicht abgerechnet habe. Zudem habe er die Schreinereiunternehmung D_________ sowie den Betrieb von E_________ überhöhte Rechnungen erstellen lassen, die er dann zuhanden der Buchhaltung der Gemeinde A_________ visiert habe. Den Mehrbetrag oder einen Teil davon habe er sich auszahlen lassen. Schliesslich habe er selbst für fiktive Leistungen Rechnungen an die Gemeinde gestellt (S. 61). Am 13. Januar 2012 hinterlegte die Kantonspolizei den Verzeigungsbericht (S. 189 ff.), welcher den Parteien samt Beilagen am 24. Januar 2012 zugestellt wurde (S. 187, 200). Mit Eingabe vom 26. April 2012 ersuchte die Gemeinde A_________ um eine Ergänzung der Strafuntersuchung: Der Beschuldigte C_________ sei unter anderem im Detail zu Zahlungen, Rechnungen und Kassabelegen im Umfang von vier Bundesordnern zu befragen, bei welchen es sich ihrer Ansicht nach um private Bezüge handle (S. 200 ff.). Am 3. Mai 2012 beauftragte der damals zuständige Staatsanwalt die Kriminalpolizei mit der Durchführung der von der Gemeinde beantragten Ergänzung (S. 203 f.). B. Nach ersten Einvernahmen hielt die neu zuständige Staatsanwältin mit Verfügung vom 28. Februar 2013 gegenüber den Parteien/Verfahrensbeteiligten fest, dass aufgrund der äusserst zeitintensiven Ergänzung der Untersuchung und des Einverständnisses von C_________, „über sämtliche Rechnungen und Zahlungen Auskunft zu geben und um den Prozess zügig voranzubringen“ statt der vorgesehenen Einvernahmen durch die Polizei ein schriftlicher Bericht im Sinne von Art. 145 StPO von C_________ eingeholt werde. Dieser werde im Anschluss allen Parteien zugestellt, welche im Rahmen einer abschliessenden polizeilichen Einvernahme die Möglichkeit hätten, Fragen zu stellen.

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C. Gegen diese Verfügung gelangte die Gemeinde A_________ am 7. März 2013 mittels Beschwerde an das Kantonsgericht und verlangte nebst Aufhebung der angefochtenen Verfügung, dass die Staatsanwältin angewiesen werde, die Einvernahmen durch die Polizei wie vorgesehen anzuordnen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. D. Die Staatsanwältin übermittelte am 21. März 2013 diverse Verfahrensakten, nahm zur Beschwerde Stellung und beantragte deren kostenpflichtige Abweisung, soweit auf sie überhaupt eingetreten werden könne. Am 25. März 2013 hinterlegte die Staatsanwältin weitere Unterlagen und am gleichen Tag liess sich D_________ vernehmen und ersuchte um die Beschwerdeabweisung. In der Folge äusserte sich die Beschwerdeführerin nicht mehr.

DAS KANTONSGERICHT stellt fest und zieht in Erwägung

1. 1.1 Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsbehörden können mittels Beschwerde nach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO angefochten werden. Angefochten ist eine Verfügung der Staatsanwaltschaft, mit welcher sie die vorgesehene polizeiliche Einvernahme des Hauptbeschuldigten durch die Einholung eines schriftlichen Berichts bei diesem ersetzt hat. Die Beschwerdeführerin sieht dadurch insbesondere ihr Anwesenheits- und Fragerecht in unzulässiger Weise beschnitten. Die Literatur und Rechtsprechung bejahen die Zulässigkeit der Beschwerde bei einer Verweigerung der Teilnahmerechte nach Art. 147 StPO (vgl. Bundesgerichtsurteil 1B_404/2012 vom 4. Dezember 2012 und BGE 139 IV 25; Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, N. 16 zu Art. 393 StPO; Stephenson/Thiriet, Basler Kommentar, N. 10 zu Art. 393 StPO; Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. Bern 2011, N. 100 sowie Fn. 288 f.; wohl ebenso

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Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 1506 [fortan Schmid, Handbuch]). Die Beschwerdeführerin ist als Straf- und Privatklägerin, deren Vermögensrechte durch die im Vorverfahren untersuchte Straftat tangiert werden und die im laufenden Beschwerdeverfahren die Verletzung ihrer Teilnahmerechte geltend macht, durch die angefochtene Verfügung in ihren rechtlich geschützten Interessen berührt und zur Beschwerde legitimiert (Art. 379 i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO; Christen, Zum Anwesenheitsrecht der Privatklägerschaft im schweizerischen Strafprozessrecht, ZStrR 2011, S. 467 [fortan Christen, ZStrR 2011]). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.3 Bei der Beschwerde gemäss Art. 393 StPO handelt es sich um ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel. Der Beschwerdeinstanz kommt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO volle Kognition zu (Stephenson/Thiriet, a.a.O., N. 15 zu Art. 393 StPO), sie prüft jedoch einzig die in der Beschwerde vorgebrachten Rügen (ZWR 2012 S. 221 E. 1.2; Calame, in: Kuhn/Jeanneret [Hrsg.], Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, Basel 2011, N. 5, 6 und 20 zu Art. 385 StPO). 2. In der angefochtenen Verfügung bestimmt die Staatsanwaltschaft, dass die eigentlich vorgesehene und bereits begonnene polizeiliche Einvernahme des Hauptbeschuldigten C_________ in Anwendung von Art. 145 StPO durch die Einholung eines schriftlichen Berichts bei diesem ersetzt wird. Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin und bringt vor, einer derartigen Selbstbeschränkung der Strafbehörden stehe vorab die staatliche Aufklärungspflicht entgegen, da der persönliche Eindruck der einzuvernehmenden Person wichtig sei. Ferner sieht sie darin eine schwere Verletzung ihres rechtlichen Gehörs und ihrer Teilnahmerechte. Zwar räumt die Beschwerdeführerin ein, in den ersten vier Einvernahmesitzungen sei „viel Unwesentliches produziert“ worden, in den verbleibenden Fragethemen gehe es jedoch „um ganz konkrete Vorgänge, insbesondere gegenüber den Beschuldigten D_________ und E_________“. Es sei unabdingbar, dass sich der Rechtsvertreter der Privatklägerschaft „ein persönliches Bild“ machen könne, was einen schriftlichen Bericht ausschliesse. Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft sei „höchst problematisch, namentlich weil die Konfrontation mit der beschuldigten Person hiervon betroffen“ sei. Zudem werde dadurch das Recht zum Einbringen von Zusatzfragen verunmöglicht.

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2.1 Die Artikel 142-146 StPO regeln die allgemeinen Modalitäten der strafprozessualen Einvernahmen. Art. 145 StPO trägt den Randtitel „Schriftliche Berichte“ und ermöglicht im Wesentlichen die ausnahmsweise Ersetzung oder Ergänzung einer mündlichen Einvernahme durch einen schriftlichen Bericht. Er entspricht damit einem Bedürfnis, welches ausnahmsweise bestehen kann (vgl. Häring, Basler Kommentar, N. 2 f. zu Art. 145 StPO) und erweitert sowohl die Entscheidungsfreiheit der Strafbehörden als auch diejenige der einzuvernehmenden Person, da diese zur schriftlichen Berichterstattung nicht gezwungen werden kann (Godenzi, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, N. 3 zu Art. 145 StPO). Die Bestimmungen von Art. 142-146 StPO sind allgemeiner Natur und gelten für alle Einvernahmearten (Befragungen von Beschuldigten, Privatklägern, Zeugen, Auskunftspersonen usw.). Sie enthalten keine Vorschriften zu den Teilnahmerechten der Parteien bei Beweiserhebungen (namentlich bei Einvernahmen). Die Teilnahmerechte, insbesondere deren Anwesenheits- und Fragerecht, werden in Art. 147 und 148 StPO separat geregelt (BGE 139 IV 25 E. 4.1; vgl. Kaufmann, Das Unmittelbarkeitsprinzip und die Folgen seiner Einschränkung in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Diss. Luzern, Zürich/Basel/Genf 2013, S. 200 ff. mit Hinweisen). Art. 147 Abs. 1 StPO statuiert ein Teilnahmerecht bei Beweiserhebungen. Die Bestimmung begründet namentlich ein Anwesenheits- und Fragerecht. Das setzt die physische Anwesenheit am Ort voraus, an welchem die Beweisabnahme stattfindet. Die physische Teilnahme kann jedoch aufgrund der Natur der Beweiserhebung ausgeschlossen sein (vgl. dazu Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, N. 5 zu Art. 147 StPO; Ruckstuhl/Dittmann/Arnold, Strafprozessrecht, Zürich/Basel/Genf 2011, N. 372; Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen N. 2 zu Art. 147 StPO [fortan Schmid, Praxiskommentar]). 2.2 2.2.1 Die Staatsanwaltschaft ordnete die Einholung eines schriftlichen Berichts namentlich aus zeitlichen bzw. aus prozessökonomischen Gründen an, da sich die Einvernahme von C_________ als sehr zeitintensiv erwiesen habe. Zudem habe C_________ sich dieser bei den ersten Einvernahmen als sehr kooperativ gezeigt und sei gewillt, über die einzelnen Zahlungen und Rechnungen Auskunft zu geben, um den Prozess zügig voranzubringen.

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2.2.2 Lehre und Praxis erachten einen schriftlichen Bericht insbesondere bei Fällen als möglich, in denen komplizierte, nur im Zusammenhang mit Belegen verständliche Vorgänge darzustellen sind, was dann im Interesse einer effizienten Strafverfolgung liege (Schmid, Handbuch, N. 816; Schmid, Praxiskommentar, N. 4 zu Art. 145 StPO; Riedo/Fiolka/Niggli, Strafprozessrecht sowie Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2011, N. 1099; Häring, a.a.O., N. 2 zu Art. 145 StPO; Kaufmann, a.a.O., S. 211; Urteil SB120215 des Obergerichts Zürich vom 8. März 2013 E. 2.2.1), bzw. wenn in schriftlicher Form komplizierte Vorgänge strukturiert dargelegt, Belege oder Zahlenmaterial präsentiert oder kommentiert werden soll (Godenzi, a.a.O., N. 6 zu Art. 145 StPO). Vorliegend beantragte die Privatklägerin und Beschwerdeführerin, der Beschuldigte C_________ sei im Einzelnen zu Belegen im Umfang von vier Aktenordnern zu befragen, da die Gemeinde dadurch geschädigt worden sei (vgl. Ausführungsbericht vom 20. März 2013). Die Protokolle der bereits durchgeführten Einvernahmen zum ersten Ordner am 21. und 30. Januar sowie dem 12. und 19. Februar 2013 dokumentieren die Aufwendigkeit der mündlichen Einvernahme. Weiter zeigen sie, dass sich die Aussagen beinahe ausschliesslich darin erschöpften, dass der Beschuldigte zu den einzelnen Belegen Stellung nimmt. Dies wird durch den im Beschwerdeverfahren hinterlegten Ausführungsbericht des zuständigen Polizeiagenten untermauert. Schliesslich bestätigt auch die Beschwerdeführerin, dass an den vergangenen vier Einvernahmesitzungen viel Unwesentliches produziert worden sei, wenn sie auch geltend macht, dass es bei den verbleibenden Themen um „ganz konkrete Vorgänge“ gehen würde. Inwieweit hieraus, anders als bei den bereits durchgeführten Einvernahmen, zwingend eine mündliche Einvernahme folgen müsste, legt sie indes nicht dar. Das Aussagethema wie auch dessen Umfang sprechen mithin aus prozessökonomischer Sicht bzw. aufgrund des Interesses an einer effizienten Strafverfolgung für einen schriftlichen Bericht. 2.2.3 Nicht generell gegen den angeordneten schriftlichen Bericht spricht sodann die Tatsache, dass dieser vom Beschuldigten C_________ abgefasst werden soll. Eine solche Ausnahme sieht Art. 145 StPO, der lediglich von einer „einzuvernehmenden Person“ spricht, nicht vor. So hielt bereits der Bundesrat in der Botschaft zur StPO fest, dass auch der beschuldigten Person die Möglichkeit eines schriftlichen Berichts eingeräumt werden könne, selbst wenn bei ihr, zumal der persönliche Eindruck eine Rolle spiele, grosse Zurückhaltung angezeigt sei (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, S. 1186). Ebenso wird in der

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Lehre diesbezüglich entweder überhaupt nicht differenziert (vgl. etwa Jeanneret/Kuhn, Précis de procédure pénale, Bern 2013, N. 12007; Godenzi, a.a.O., N. 3 ff. zu Art. 145 StPO; Kaufmann, a.a.O., S. 211) oder es wird ausdrücklich als möglich erachtet, dass auch Aussagen von Beschuldigten in Form eines schriftlichen Berichts festgehalten werden, wenn hiervon auch mit Zurückhaltung Gebrauch gemacht werden solle (vgl. Häring, a.a.O., N. 6 zu Art. 145 StPO mit Hinweisen; Pitteloud, Code de procédure pénale suisse [CPP], Zürich 2012, N. 359; Schmid, Handbuch, N. 817; Schmid, Praxiskommentar, N. 1 zu Art. 145 StPO; Thormann, in: Kuhn/Jeanneret [Hrsg.], Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, Basel 2011, N. 4 zu Art. 145 StPO; kritisch demgegenüber Christen, Anwesenheitsrecht im schweizerischen Strafprozessrecht mit einem Exkurs zur Vorladung, ZStV 2010, S. 206 ff. [fortan Christen, ZStV 2010]). Ergänzende Berichte sind namentlich bei Befragungen von aussagewilligen beschuldigten Personen sehr dienlich, hinsichtlich eines zunächst mündlich (summarisch) eingestandenen Sachverhalts (Ill, in: Goldschmid/Maurer/Sollberger [Hrsg.], Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Bern 2008, S. 132; so auch Häring, a.a.O., N. 3 zu Art. 145 StPO). Gerade ein solcher Anwendungsfall ist vorliegend anzunehmen, da C_________ sein strafrechtliches Fehlverhalten im Grundsatz bereits mehrmals eingeräumt hat (vgl. Eingabe vom 14. April 2011, S. 14 ff.; Einvernahmeprotokoll, S. 39 ff.; Verzeigungsbericht, S. 189 ff.) und nun zu einzelnen Zahlungen und Rechnung befragt werden soll. Da C_________ bereits zum Sachverhalt befragt worden ist, kann es sich ferner bloss um einen ergänzenden Bericht handeln, und soll dessen mündliche Einvernahme nicht gänzlich durch einen schriftlichen Bericht ersetzt werden (zu den zwei Anwendungsbereichen des schriftlichen Berichts vgl. statt aller Thormann, a.a.O., N. 1 f. zu Art. 145 StPO). Damit konnten sich die Strafbehörden wie die Beschwerdeführerin indes auch bereits ein eigenes Bild des Beschuldigten machen und werden sie dazu noch Gelegenheit haben. 2.2.4 Schliesslich kündigte die Staatsanwaltschaft bereits in der angefochtenen Verfügung an, dass der schriftliche Bericht sämtlichen Parteien zugestellt werde und diese im Anschluss daran die Möglichkeit hätten, bei einer abschliessenden Einvernahme auch C_________ Fragen zu stellen. Durch diese Ankündigung einer späteren Äusserungsmöglichkeit der Parteien zu den schriftlich festgelegten Tatsachen und einer späteren mündlichen Einvernahme des Beschuldigten zu diesen Tatsachen signalisierte die Staatsanwaltschaft, die

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Teilnahmerechte der Beschwerdeführerin wahren zu wollen (vgl. Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, S. 1186; Häring, a.a.O., N. 11 zu Art. 145 StPO; Kaufmann, a.a.O. S. 211; Riedo/Fiolka/Niggli, a.a.O., N. 1100; vgl. ferner BGE 124 V 90 E. 4, 6; Christen, ZStV 2010, S. 209; Jeanneret/Kuhn, a.a.O., N. 12007; Thormann, a.a.O., N. 8 f. zu Art. 145 StPO; Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A., Basel 2005, § 62 N. 33). Da der schriftliche Bericht die Wahrnehmung simultaner Anwesenheits- und Fragerechte naturgemäss nicht ermöglicht, beabsichtigte die Staatsanwaltschaft im Einklage mit der Lehre, den Parteien das rechtliche Gehör im Anschluss an das Einholen des Berichts zu gewähren (vgl. Kaufmann, a.a.O., S. 211; Godenzi, a.a.O., N. 10 zu Art. 145 StPO). Durch ihr Vorgehen gab sie namentlich kund, auch der Privatklägerin zu ermöglichen, den Beschuldigten im Rahmen einer persönlichen Einvernahme mit möglichen Widersprüchen in seinem schriftlichen Bericht zu konfrontieren und dessen Reaktion dabei unmittelbar wahrzunehmen und allenfalls gezeigter Gestik und Mimik mittels Nach- oder Ergänzungsfragen Rechnung zu tragen. Nebst den ohnehin bereits stattgefundenen und noch stattfindenden persönlichen Einvernahmen von C_________ zu anderen Sachverhaltspunkten kündigte die Staatsanwaltschaft mithin in der angefochtenen Verfügung an, auch zum umstrittenen Themenbereich, soweit es die Parteien wünschen, eine persönliche Einvernahme vorzunehmen, wodurch sie dem ausnahmsweisen Charakter des schriftlichen Berichts ebenfalls Rechnung trug. Es ist ohnehin darauf hinzuweisen, dass die schriftlichen Berichte lediglich insoweit an die Stelle einer Einvernahme der beschuldigten Person treten, als sie unbestritten bleiben (vgl. Schmid, Handbuch, N. 817; Schmid, Praxiskommentar N. 7 zu Art. 145 StPO; Häring, a.a.O., N. 4 zu Art. 145 StPO mit Hinweisen). Werden sie demgegenüber fundiert bestritten, oder ergeben sich aus anderen Gründen Zweifel an der Richtigkeit des Berichts, so wird die Staatsanwaltschaft aufgrund ihrer Pflicht zur Wahrheitsfindung C_________ zum schriftlichen Bericht mündlich zu befragen oder zumindest eine entsprechende ergänzende Einvernahme durchzuführen haben (vgl. Häring, a.a.O., N. 7 zu Art. 145 StPO; Godenzi, a.a.O., N. 6 zu Art. 145 StPO; Ill, a.a.O., S. 132). Insgesamt erscheint das Vorgehen der Staatsanwaltschaft, ein entsprechendes Einverständnis von C_________ (vgl. Ill, a.a.O., S. 132; Christen, ZStV 2010, S. 207) und die Respektierung von dessen Parteirechte (vgl. Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, S. 1186; Häring, a.a.O., N. 10

- 9 zu Art. 145 StPO; Godenzi, a.a.O., N. 9 zu Art. 145 StPO) vorausgesetzt, zum heutigen Zeitpunkt als rechtmässig. 3. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt demzufolge die Beschwerdeführerin (Art. 428 StPO). 3.1 Gemäss Art. 13 Abs. 1 GTar wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art von Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren vor einem Richter des Kantonsgerichts beträgt die Gebühr Fr. 90.-- bis Fr. 2'000.-- (Art. 22 lit. g GTar). Im konkreten Fall ist die Gerichtsgebühr in Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien auf Fr. 800.-- festzusetzen, die ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ist. 3.2 Vorliegend hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren aufgrund des Verfahrensausgangs keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 433 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Demgegenüber ist der Anspruch auf Parteientschädigung des Beschuldigten D_________, welcher die Beschwerdeabweisung begehrte, von Amtes wegen zu prüfen (Art. 429 Abs. 2 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO) und diesem steht, da er im Beschwerdeverfahren anwaltlich vertreten wurde, eine Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO zu. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht beträgt die Parteientschädigung zwischen Fr. 300.-- und Fr. 2’200.-- (Art. 36 GTar). Bei der Festlegung der Entschädigung wird die Natur und Bedeutung des Falls, die Schwierigkeit, der Umfang, die vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandte Zeit und die finanzielle Situation der Partei berücksichtigt (Art. 27 Abs. 1 GTar). Unter Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien sowie insbesondere der Tatsache, dass allein die nützlich aufgewandte Zeit des Rechtsbeistands entschädigt wird, d.h. einzig die im Beschwerdeverfahren sachdienlichen Ausführungen eine Entschädigungspflicht auslösen, und seine Arbeit überdies nicht in der Abfassung einer Beschwerdeschrift, sondern lediglich einer Stellungnahme lag (vgl. Bundesgerichtsurteil 6B_749/2010, 6B_767/2010 vom 24. Februar 2011 E. 3.4), rechtfertigt sich eine Entschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Auslagen). Diese wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

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DEMNACH WIRD ERKANNT: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- wird der Beschwerdeführerin auferleg. 3. Die Beschwerdeführerin bezahlt an D_________ eine Parteientschädigung von Fr. 500.--. Sitten, 27. November 2013

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