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Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 14.09.2012 P3 12 145

14 settembre 2012·Deutsch·Vallese·Sonstiges Gericht Sonstige Kammer·PDF·1,650 parole·~8 min·12

Riassunto

JUGCIV P3 12 145 VERFÜGUNG VOM 14. SEPTEMBER 2012 Kantonsgericht Wallis Strafkammer Es wirken mit: Kantonsrichter Hermann Murmann, Gerichtsschreiber Dr. Adrian Walpen in Sachen X__________, Beschwerdeführer gegen Y__________, Beschwerdegegner (Amtliche Verteidigung)

Testo integrale

JUGCIV

P3 12 145

VERFÜGUNG VOM 14. SEPTEMBER 2012

Kantonsgericht Wallis Strafkammer

Es wirken mit: Kantonsrichter Hermann Murmann, Gerichtsschreiber Dr. Adrian Walpen

in Sachen

X__________, Beschwerdeführer

gegen

Y__________, Beschwerdegegner

(Amtliche Verteidigung)

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Verfahren

A. Y__________ reichte am 26. August 2011 bei der Staatsanwaltschaft Wallis, Amt der Region Oberwallis, eine Strafklage gegen X__________ ein. Er warf X__________ vor, ihn am 29. Mai 2011 beschimpft, tätlich angegriffen und bedroht zu haben. Als Folge des tätlichen Angriffs sei das wenige Monate zuvor neu erworbene Handy beschädigt worden. Y__________ verlangte die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen X__________ wegen eines Verstosses gegen die Art. 177, 144, 126 und 180 StGB. B. Der Oberstaatsanwalt verfügte am 23. September 2011 die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen X__________ wegen Drohung nach Art. 180 Abs. 1 StGB, Tätlichkeit nach Art. 126 Abs. 1 StGB, Beschimpfung nach Art. 177 StGB und Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB. Mit Schreiben vom 4. November 2011 teilte der Oberstaatsanwalt den Parteien mit, dass die Untersuchung abgeschlossen sei und der Fall zur Anklage an das Bezirksgericht A___________ überwiesen werde. Zugleich erhielten die Parteien die Möglichkeit, innert 20 Tagen Einsicht in die Akten zu nehmen sowie allfällige Beweisergänzungsanträge zu stellen. C. Am 23. November 2011 stellte X__________ bei der Staatsanwaltschaft Wallis, Amt der Region Oberwallis, unter anderem ein Gesuch um Anordnung der amtlichen Verteidigung, welches der Oberstaatsanwalt am 16. Januar 2012 abwies. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde ist das Kantonsgericht mit Verfügung vom 23. März 2012 (P3 12 12) nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer hat diese Verfügung beim Bundesgericht angefochten, das auf die Beschwerde mit Entscheid vom 9. Mai 2012 (1B.261/2012) ebenfalls nicht eingetreten ist. D. Am 20. Juni, resp. 12. Juli 2012, reichte der Gesuchsteller beim Bezirksgericht A___________ erneut ein Gesuch um Anordnung der amtlichen Verteidigung, resp. Gewährung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes ein. Dieses Gesuch wurde mit Entscheid vom 9. August 2012 abgewiesen. Fristgerecht reichte X__________ beim Kantonsgericht am 22. August 2012 (Postaufgabe 20. August 2012) eine Beschwerde/Einsprache gegen den Entscheid des Bezirksgerichts A___________ vom 9. August 2012 ein.

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Das Kantonsgericht stellt fest und zieht in Erwägung

1. a) Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte können nach Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO mittels Beschwerde angefochten werden. b) Zuständig für die Bestellung der amtlichen Verteidigung ist gemäss Art. 133 Abs. 1 StPO die im jeweiligen Verfahrensstadium zuständige Verfahrensleitung. Gemäss Art. 61 lit. d StPO leitet der Richter das Gerichtsverfahren bei Einzelgerichten, weshalb er auch für die Bestellung der amtlichen Vertretung zuständig ist. Beschwerdeinstanz ist ein Richter des Kantonsgerichts (Art. 13 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 11. Februar 2009 [EGStPO; SGS/VS 312.0]). c) Vorliegend ist der Beschwerdeführer als Gesuchsteller durch den Entscheid vom 9. August 2012 in seinen rechtlich geschützten Interessen tangiert und mithin zur Beschwerde legitimiert (Art. 379 i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde erfolgte überdies fristgerecht (Art. 396 StPO). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist allerdings ausschliesslich der Entscheid vom 9. August 2012 in der Sache S1 12 04 betreffend den Vorfall vom 29. Mai 2011. Die weiteren Strafverfahren, die der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde aufführt (S1 10 16; S1 11 1170), sind für das vorliegende Verfahren nicht relevant. Das Verfahren S1 10 16 betraf einen Vorfall vom 4. August 2009, der mit Strafbefehl vom 18. April 2011 erledigt wurde. Dieser Strafbefehl ist in Rechtskraft erwachsen, da die dagegen gerichtete Einsprache vom 9. Mai 2011, die der Beschwerdeführer seiner Beschwerde vom 20. August 2012 beigelegt hat, nicht innert Einsprachefrist erfolgt ist. Das Verfahren S1 11 1170 (Verfahrensnummer der Staatsanwaltschaft) betrifft den Vorfall vom 29. Mai 2011, der seit der Anklageerhebung vom 29. Mai 2012 beim Bezirksgericht A___________ unter der Verfahrensnummer S1 12 4 geführt wird. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers geht es somit nicht um drei, sondern lediglich um ein Strafverfahren. 2. Die Anordnung der amtlichen Verteidigung setzt voraus, dass der Beschuldigte nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung seiner Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, kann die amtliche Verteidigung nicht gewährt werden. a) Betreffend das Erfordernis der Interessenwahrung wird im angefochtenen Entscheid vom 9. August 2012 angeführt, es handle sich vorliegend um einen Bagatellfall, der weder in tatbeständlicher noch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten biete, die eine Verbeiständung durch einen Anwalt erfordere. Der Strafkläger sei nicht verbeiständet, weshalb auch Waffengleichheit unter den Parteien bestehe.

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Der Beschwerdeführer führt aus, es handle sich nicht um einen Bagatellfall, sondern um drei laufende Verfahren (S1 10 16; S1 11 1170; S1 12 04). Es wurde bereits unter Ziff. 1 c) hiervor dargelegt, dass einzig der im Verfahren S1 12 04 ergangene Entscheid des Bezirksgerichts A___________ vom 9. August 2012 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet. b) Die amtliche Verteidigung ist die vom Staat bestellte und bezahlte Verteidigung (Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen, 2009, N 739 [fortan: Schmid, Handbuch]). Anspruch auf die Anordnung der amtlichen Verteidigung hat diejenige beschuldigte Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). aa) In Abs. 2 von Art. 132 StPO wird das Erfordernis der Wahrung der Interessen gemäss Abs. 1 lit. b erläutert (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, N 10 zu Art. 132 [fortan: Schmid, Praxiskommentar]). Diese ist dann geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Abs. 3 von Art. 132 StPO umschreibt schliesslich, wann kein Bagatellfall im Sinne von Abs. 2 mehr vorliegt und übernimmt dabei die bis zur Einführung der StPO bekannte Gerichtspraxis (Schmid, Handbuch, N 743 Fn 215 mit weiteren Hinweisen). Das Vorliegen eines Bagatellfalles wird aufgrund des im konkreten Fall zu erwartenden Strafmasses beurteilt. Gemäss Art. 132 Abs. 3 StPO kann ein Bagatellfall dann nicht mehr angenommen werden, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als vier Monaten, eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder eine gemeinnützige Arbeit von mehr als 480 Stunden zu erwarten ist. Das Bundesgericht seinerseits hatte einen verfassungsmässigen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung bei offensichtlichen Bagatelldelikten, bei denen nur eine Busse oder eine geringfügige Freiheitsstrafe in Frage kommt, stets verneint (BGE 128 I 225, E. 2.5.2; 120 Ia 43, E. 2. a; 113 Ia, E. 3. b; 111 Ia 81, E. 2. c). In Beurteilung der Akten und Tathandlungen, die dem Beschwerdeführer gemäss Strafklage 26. August 2011 vorgeworfen werden, ging das Bezirksgericht in seinem Entscheid vom 9. August 2012 davon aus, dass im Falle einer Verurteilung das Strafmass gemäss Art. 132 Abs. 3 StPO nicht überschritten wird. Es liegen keine Gründe vor, an dieser Einschätzung des Bezirksgerichts in Bezug auf das zu erwartende Strafmass bei einer allfälligen Verurteilung zu zweifeln. Das Bezirksgericht ist in seinem Entscheid vom 9. August 2012 zu Recht davon ausgegangen, vorliegend handle es sich um einen blossen Bagatellfall und deshalb sei die Anordnung der amtlichen Verteidigung zu verweigern. Schliesslich liegen auch keine anderen Gründe vor, welche die Anordnung einer amtlichen Verteidigung rechtfertigen würden, zumal der Strafkläger selber (auch) nicht verbeiständet ist und in diesem Sinne Waffengleichheit zwischen den Parteien besteht (Schmid, Handbuch, N 744; Schmid, Praxiskommentar, N 7 zu Art. 132).

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Auch weist der zu beurteilende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht keine besonderen Schwierigkeiten auf (Art. 132 Abs. 2 StPO). Schwierigkeiten in tatsächlicher Hinsicht sind etwa gegeben, wenn besondere Umstände des Sachverhalts vorliegen und damit verbunden komplexe beweismässige Abklärungen notwendig sind (Schmid, Praxiskommentar, N 11 zu Art. 132). In rechtlicher Hinsicht wird verlangt, dass bspw. heikle Abgrenzungsfragen zu beurteilen sind, die rechtliche Subsumtion des fraglichen Verhaltens generell oder im konkreten Fall Anlass zu Zweifeln gibt oder das Vorliegen von Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründen strittig ist (Schmid, Praxiskommentar, Art. 132 N 12). Wie bereits festgehalten wurde, ist für die Beurteilung der Anordnung der amtlichen Verteidigung lediglich das Ereignis vom 29. Mai 2011 von Bedeutung, während dessen andere zwischen den Parteien bereits beurteilte sowie andere Vorkommnisse unbeachtlich sind. Für das Kantonsgericht steht fest, dass die strafrechtliche Beurteilung der Geschehnisse vom 29. Mai 2011 nicht von besonderer Schwierigkeit sind, weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht. Der Aussage des Strafklägers stehen lediglich die Ausführungen des Beschwerdeführers vom 11. September 2011 gegenüber (S. 17). Zeugen für den angeblichen Vorfall vom 29. Mai 2011 gibt es keine. Es wird Sache des Bezirksgerichts A___________ sein, die Akten und vorhandenen Beweise zu würdigen und ein entsprechendes Urteil zu fällen. Allein die Tatsache, dass es zwischen dem Strafkläger und dem Beschwerdeführer offenbar bereits in der Vergangenheit wiederholt zu Auseinandersetzungen gekommen ist, vermag indes keine besondere Schwierigkeit im Sinne von Art. 132 Abs. 2 StPO zu begründen. Nach dem Gesagten steht fest, dass das Erfordernis der notwendigen anwaltlichen Interessenwahrung vorliegend nicht erfüllt ist. bb) Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer mittellos i.S. von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ist. cc) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde aufgrund der fehlenden Voraussetzung zur Beanspruchung der amtlichen Verteidigung und somit aus materiellen Gründen abzuweisen. Diese Voraussetzungen zur Gewährung der amtlichen Verteidigung gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung stellen gleichzeitig eine Einschränkung des Rechts auf jederzeitigen unentgeltlichen Rechtsbeistand dar, stützen sich aber auf die reiche Praxis des Bundesgerichts zum Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Strafverfahren (Botschaft 1179; Schmid, Handbuch, N 741 mit weiteren Hinweisen) und sind grundrechtskonform (Art. 6 Ziff. 3 EMRK sowie Art. 29 Abs. 3 und 32 Abs. 2 BV; BGE 131 I 350 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). 3. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahren nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Beschwerdeführer unterliegt mit seiner Beschwerde, weshalb die Kosten der vorliegenden Verfügung von ihm zu tragen sind. Die Kosten werden auf Fr. 400.-festgelegt (Art. 13 Abs. 2 und 22 lit. g GTar). Es liegen keine Gründe vor, auf die Erhebung von Gerichtskosten (Art. 14 Abs. 2 GTar) zu verzichten.

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Demnach wird erkannt

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten von Fr. 400.--.

Sitten, 14. September 2012

Verfügung vom 14. September 2012 Kantonsgericht Wallis Strafkammer

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