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Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 24.04.2009 P3 09 17

24 aprile 2009·Deutsch·Vallese·Sonstiges Gericht Sonstige Kammer·PDF·2,423 parole·~12 min·6

Riassunto

Strafrecht Droit pénal KGE (Beschwerdebehörde) vom 24. April 2009 i.S. Untersuchungsrichteramt Oberwallis c. Regionale Staatsanwaltschaft Prozessual mangelhafte Einsprache; Anschuldigungsverfügung; Mittäterschaft beim fahrlässigen Erfolgsdelikt – Die Ungültigerklärung einer prozessual mangelhaften Einsprache nach Fortset- zung des ordentlichen Verfahrens stellt einen überspitzten Formalismus dar (Art. 146 Ziff. 1 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV; E. 2). – Zweck der Anschuldigungsverfügung; keine Bindung durch Staatsanwalt und Beschwerdebehörde (Art. 58 Ziff. 2 StPO; E. 4). – Begriff Mittäterschaft und Unterschied zu Nebentäterschaft. Beim fahrlässigen Erfolgsdelikt ist Mittäterschaft ausgeschlossen (E. 5). Vice de forme de la déclaration d’opposition; ordonnance d’inculpation; coacti- vité en matière d’infraction de résultat par négligence – Constitue un formalisme excessif le fait d’admettre, au terme de la procédure ordinaire, un vice de forme affectant la validité de la déclaration d’opposition (art. 146 ch. 1 CPP, art. 29 al. 1 Cst.; consid. 2). – But de l’ordonnance d’inculpation; elle ne lie ni le ministère public, ni l’autorité

Testo integrale

Strafrecht Droit pénal KGE (Beschwerdebehörde) vom 24. April 2009 i.S. Untersuchungsrichteramt Oberwallis c. Regionale Staatsanwaltschaft Prozessual mangelhafte Einsprache; Anschuldigungsverfügung; Mittäterschaft beim fahrlässigen Erfolgsdelikt – Die Ungültigerklärung einer prozessual mangelhaften Einsprache nach Fortsetzung des ordentlichen Verfahrens stellt einen überspitzten Formalismus dar (Art. 146 Ziff. 1 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV; E. 2). – Zweck der Anschuldigungsverfügung; keine Bindung durch Staatsanwalt und Beschwerdebehörde (Art. 58 Ziff. 2 StPO; E. 4). – Begriff Mittäterschaft und Unterschied zu Nebentäterschaft. Beim fahrlässigen Erfolgsdelikt ist Mittäterschaft ausgeschlossen (E. 5). Vice de forme de la déclaration d’opposition; ordonnance d’inculpation; coactivité en matière d’infraction de résultat par négligence – Constitue un formalisme excessif le fait d’admettre, au terme de la procédure ordinaire, un vice de forme affectant la validité de la déclaration d’opposition (art. 146 ch. 1 CPP, art. 29 al. 1 Cst.; consid. 2). – But de l’ordonnance d’inculpation; elle ne lie ni le ministère public, ni l’autorité de recours (art. 58 ch. 2 CPP; consid. 4). – Notion de coactivité et différence par rapport à la participation accessoire. La coactivité est exclue en cas d’infraction de résultat par négligence (consid. 5). Sachverhalt und Verfahren (gekürzt) A. Am 10. März 2006 um 12.30 Uhr verliessen fünf schwedische Staatsangehörige in Zermatt die Skipiste «weisse Perle» Nr. 51, am Ort genannt «Inneri Wälder». Dabei fuhren sie in einen bewaldeten Steilhang hinein. Der Entschluss, die gesicherte Piste zu verlassen, wurde gemeinsam gefasst. Dies obwohl am besagten Tag für das gesamte Skigebiet von Zermatt eine erhebliche Lawinengefahr, Stufe 3, herrschte, worauf im gesamten Skigebiet hingewiesen wurde. Darüber hinaus wurde vom Verlassen der gesicherten Pisten abgeraten. Gemäss polizeilichem Verzeigungsbericht löste X. nach kurzer Fahrt im ungesicherten Waldstück eine Lawine aus. Er wurde von der Lawine erfasst, musste aus der Lawine geborgen und im Anschluss durch einen Helikopter ins Spital Visp überführt werden. Zwei Personen der Gruppe wurden von der Lawine nur leicht erfasst und konnten 328 RVJ/ZWR 2009 ceg Texte tapé à la machine KGVS P3 09 17 ceg Texte tapé à la machine

RVJ/ZWR 2009 329 sich selbständig aus den Schneemassen befreien, die anderen wurden nicht von der Lawine erfasst und blieben unverletzt. Weiter unten überquerte die Lawine ein Teilstück der geöffneten Skipiste «weisse Perle» und erfasste hierbei zwei unbeteiligte Skifahrer. Sie erlitten geringfügige Verletzungen wie Zerrungen und Prellungen. B. Gestützt auf diesen Sachverhalt eröffnete der zuständige Untersuchungsrichter am 16. Mai 2006 gegen die fünf Schweden auf Antrag hin und von Amtes wegen eine Strafuntersuchung wegen fahrlässiger Störung des öffentlichen Verkehrs im Sinn von Art. 237 Ziff. 2 StGB und fahrlässiger einfacher Körperverletzung im Sinn von Art. 125 Abs. 1 StGB. Mit Strafbefehl vom 10. Juli 2006 wurden sie dieser Delikte für schuldig befunden und zu einer Busse von Fr. 400.– sowie zur Bezahlung der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Die Zivilbegehren wurden auf den Zivilweg verwiesen. Dagegen haben die Zivilpartei im Zivilpunkt sowie vier der Verurteilten Einsprache erhoben. Der Strafbefehl für X. erwuchs mangels Einsprache im Strafpunkt in Rechtskraft. Die Einsprache der vier Verurteilten erfolgte mittels Faxmitteilung in Englisch und innert der 30tägigen Einsprachefrist. Aufgrund der Einsprachen wurde das ordentliche Verfahren durchgeführt. Am 11. April 2008 erfolgte die Anschuldigungsverfügung. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2008 schloss der Untersuchungsrichter mittels Schlussverfügung die Untersuchung und übermittelte die Akten zur Ausfertigung des Überweisungsbeschlusses an die Staatsanwaltschaft. Diese hielt die per Fax übermittelten Einsprachen für ungültig und zudem die Anklage für unbegründet. C. Mit Schreiben vom 27. Januar 2009 gelangte der Untersuchungsrichter an die Beschwerdebehörde und stellte Antrag auf Entscheidfällung im Sinn von Art. 113 Ziff. 1 lit. d StPO. Er vertritt die Ansicht, dass die Einsprachen unter den vorliegenden Umständen als gültig zu betrachten sind, und hält an einer Anschuldigung der vier Beteiligten fest. Aus den Erwägungen (...) 2. Vorliegend gilt es zuerst zu prüfen, ob die per Fax übermittelten Einsprachen der vier Beschuldigten ungültig waren, weil sie nach Darstellung des Staatsanwalts nicht den Formerfordernissen nach Art. 146

Ziff. 1 StPO entsprachen. Kommt man zum Schluss, dass diese ungültig waren, wären die Strafbefehle in der Zwischenzeit rechtskräftig geworden. Damit würde sich die Frage, ob das Verfahren einzustellen sei oder nicht, erübrigen. Nach Art. 146 Ziff. 1 StPO muss die Einsprache innerhalb von dreissig Tagen seit Zustellung schriftlich beim Richter hinterlegt sein, was auch eine Originalunterschrift voraussetzt (BGE 121 II 252 E. 3 et 4), die bei den vorliegenden Faxzustellungen jeweils fehlt. Ein Exemplar der am 28. August 2006 eingegangenen Faxmitteilungen wurde allerdings vom damaligen Untersuchungsrichter erst am 14. November 2006 zwecks Übersetzung an die Interserv AG gesandt, deren Resultat ihm am 16. November 2006 zugestellt wurde. Der damals zuständige Untersuchungsrichter setzte den Einsprechern keine Frist zur Verbesserung des prozessualen Formmangels an, sondern akzeptierte offenbar diese per Fax zugestellten Mitteilungen als gültige Einsprachen, denn nach deren Übersetzung ins Deutsche veranlasste er im Dezember 2006 mittels Rechtshilfegesuchs eine erneute Befragung der Beschuldigten zur Sache und Person. Die Einsprachen nun nach mehr als zwei Jahren, und insbesondere nachdem bereits eine erneute Befragung der Beschuldigten mittels Rechtshilfegesuchs durchgeführt wurde, für ungültig zu erklären, würde dem Verbot des überspitzen Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV) zuwiderlaufen. Im Übrigen wäre eine Nachfristansetzung zur Verbesserung der Einsprachen, wie vom Staatsanwalt vorgeschlagen, im jetzigen Verfahrensstadium und unter den vorliegenden Umständen durch kein schutzwürdiges Interesse gerechtfertigt (vgl. auch BGE 93 I 209, S. 213). Das oben Dargelegte gilt auch im Hinblick darauf, dass die Einsprachen weder in Deutsch noch Französisch (Art. 4 StPO, Art. 12 Abs. 1 KV), sondern in Englisch eingereicht wurden. Somit gilt es festzuhalten, dass die durch Fax zugestellten Einsprachen trotz Formmangels im Sinne von Art. 146 Ziff. 1 StPO (ausnahmsweise) als gültig zu betrachten sind. 3. a) Wenn die Untersuchungs- und Anklagebehörde mit der Abklärung einer Straftat befasst ist, stellt sich die Frage, ob sie bei zureichenden Verdachtsgründen Anklage erheben muss, falls die erforderlichen Prozessvoraussetzungen gegeben sind (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A., Basel/Genf/ München 2005, § 48 N. 1). Die Strafuntersuchung soll dementsprechend die Entscheidung ermöglichen, ob Anlass zur Einreichung einer Anklage besteht oder nicht (vgl. Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 51 N. 1). 330 RVJ/ZWR 2009

RVJ/ZWR 2009 331 b) Ist eine strafbare Handlung nicht erkennbar, weil z.B. ein tatbestandsmässiges Verhalten gar nicht vorliegt, so dass eine Verurteilung in der Hauptverhandlung nicht zu erwarten ist, ist die gegen eine bestimmte Person durchgeführte Strafuntersuchung durch eine Einstellungsverfügung abzuschliessen (ZWR 2006 S. 223 E. 2; 1999 S. 301 E. 2a mit weiteren Hinweisen; Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 78 N. 6; Schmid, Strafprozessrecht, 4. A., Zürich 2004, N. 797). Da Untersuchungsund Anklagebehörden nicht dazu berufen sind, über Recht oder Unrecht zu richten, haben sie die Prozessaussichten nach pflichtgemässem Ermessen zu beurteilen und dürfen nicht allzu rasch zu einer Einstellung des Verfahrens schreiten. In Zweifelsfällen beweismässiger und vor allem rechtlicher Art soll Anklage erhoben werden. Der Grundsatz «in dubio pro reo» spielt in diesem Stadium des Verfahrens nicht (ZWR 2004 S. 193 E. 2a; 1999 S. 302 E. 2b; Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 78 N. 9; Schmid, a.a.O., N. 797). 4. Mit Verfügung vom 11. April 2008 wurden die vier Einsprecher der fahrlässigen Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 StGB) und der fahrlässigen Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 Abs. 2 StGB) angeschuldigt. Die Anschuldigungsverfügung enthält einen kurzgefassten Beschrieb der Tatsachen, die der Straftat zugrunde liegen und die Gegenstand der Untersuchung sind und bezeichnet deren juristische Qualifikation (Art. 58 Ziff. 2 StPO). Zweck dieser Verfügung ist es, den Angeschuldigten in einem Verfahrensstadium über die ihm vorgeworfenen Taten zu informieren, in welchem seine Möglichkeiten für die Beweiserbringung noch intakt sind. Der Staatsanwalt ist jedoch an die Anschuldigungsverfügung nicht gebunden (Art. 58 Ziff. 2 StPO) und demzufolge ist auch die Beschwerdebehörde nicht an die tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Qualifikationen der Anschuldigungsverfügung gebunden. Der Anklagegrundsatz gilt erst ab der Erhebung der Anklage, resp. des Überweisungsbeschlusses (Art. 113 Ziff. 1 lit. c Abs. 2 i.V.m. Art. 135 StPO, BGE 120 IV 348 E. 2b und c). Aufgrund der Aussagen der Beschuldigten, dass sie um die erhebliche Lawinengefahr, Stufe 3, wussten, drängt sich eine Überprüfung des subjektiven Tatbestands betreffend Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 StGB) auf. Der Vorsatz muss sich bei besagtem Delikt sowohl auf die Hinderung, Störung oder Gefährdung des öffentlichen Verkehrs wie auch der Gefährdung mindestens eines Menschen an Leib und Leben beziehen. Besondere Rücksichtslosigkeit ist nicht verlangt. Hingegen ist «Wissentlichkeit» bezüglich der Gefährdung von zumindest einem Menschen verlangt, der Täter muss die Gefahr erkannt und trotzdem gehandelt haben (Schwaibold, Basler Kommentar, Strafrecht II, 2. A., N. 28 zu Art. 237 StGB). Hierbei ist festzuhalten, dass die Angeschuldigten zwar um die Lawinengefährdung wussten, aber als nichtkundige Touristen deren Konsequenzen nicht abschätzen konnten und somit zumindest nicht «wissentlich» einen Menschen gefährdeten. Folglich wurde die Störung des öffentlichen Verkehrs nicht vorsätzlich begangen, womit die Anschuldigungsverfügung die Tat zutreffend als Fahrlässigkeitsdelikt (Art. 237 Ziff. 2 StGB) qualifizierte. Sowohl die Körperverletzung nach Art. 125 Abs. 1 und die Störung des öffentlichen Verkehrs nach Art. 237 Ziff. 2 StGB sind Fahrlässigkeitsdelikte. Im Folgenden gilt es zu prüfen, ob der Einwand des Staatsanwalts berechtigt ist, wonach Mittäterschaft oder Teilnahme an Fahrlässigkeitsdelikten ausgeschlossen sind. 5. Nach dem aktenmässigen Sachverhalt ist erstellt, dass die Lawine durch X. alleine ausgelöst wurde. Die vier Angeschuldigten können daher die ihnen zur Last gelegten Taten höchstens als Teilnehmer resp. als Mittäter begangen haben. a) Im Strafgesetzbuch wird nicht ausdrücklich geregelt, was unter Mittäterschaft zu verstehen ist. In der Lehre sind dazu verschiedene Definitionen formuliert worden. Deren weitreichende Übereinstimmung lässt sich im Grundsätzlichen wie folgt umschreiben: Unter Mittäterschaft ist die gemeinschaftliche Verübung einer Straftat in bewusstem und gewolltem, gleichmassgeblichem Zusammenwirken zu verstehen, was jedenfalls (Mit-) Tatherrschaft voraussetzt (Donatsch, Mittäterschaft oder Teilnahme am fahrlässigen Erfolgsdelikt?, SJZ 85/1989 S. 111). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist Mittäter, wer bei Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit einem anderen Täter zusammenwirkt (BGE 125 IV 134 E. 3, mit Hinweisen). b) Aufgrund des vorstehend Gesagten wird ersichtlich, dass bewusstes und gewolltes Zusammenwirken zweier Personen im Zusammenhang mit fahrlässigen Erfolgsdelikten nur bezüglich der zielgerichteten Tätigkeit (Skifahren ausserhalb der gesicherten Piste), nicht aber bezüglich des ungewollt bzw. unbemerkt zum allenfalls nicht vorausgesehenen, jedoch voraussehbaren Nebenerfolg (Verletzung von Skifahrern, Störung des Pistenverkehrs) führenden Geschehens möglich ist. Man kann nicht bewusst und willentlich mit Bezug 332 RVJ/ZWR 2009

RVJ/ZWR 2009 333 auf einen ungewollten bzw. unbemerkt in Gang gesetzten Nebenkausalverlauf zusammenwirken. Der Vorwurf fahrlässigen Verhaltens zielt im Kern gerade darauf hin, der Täter habe die Auswirkungen seines Verhaltens nicht beherrscht, hätte diese aber beherrschen können und müssen. Bei fahrlässigen Erfolgsdelikten ist somit keine Mittäterschaft, sondern ausschliesslich Nebentäterschaft denkbar (Donatsch, a.a.O.). Nebentäterschaft bezeichnet das völlig unkoordinierte Handeln zweier oder mehrerer Personen, welche zufällig dasselbe Rechtsgut angreifen. Nebentäter sind wie Alleintäter zu beurteilen, d.h. jeder ist nach dem Tatbestand strafbar, den er subjektiv verwirklicht hat, unabhängig von der Tat des andern (Trechsel, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 6. A., Zürich/Basel/Genf 2004, S. 206). Aktenkundig wurde die Lawine jedoch ausschliesslich durch X. ausgelöst, was konsequenterweise eine Nebentäterschaft der vier Angeschuldigten ausschliesst. Da nach herrschender Lehre die Mittäterschaft oder Teilnahme am fahrlässigen Erfolgsdelikt ausgeschlossen ist (Schwarzenegger, Basler Kommentar, Strafrecht II, 2. A., N. 24 zu Art. 117 StGB; Trechsel/Jean Richard, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Vor Art. 24, N. 26; Stefan Trechsel, a.a.O., S. 206), kann den vier Angeschuldigten keine strafrechtlich relevante Mitwirkung an der fahrlässigen Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 StGB) und der fahrlässigen Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 Ziff. 2 StGB) vorgeworfen werden. Mangels Vorliegens eines strafrechtlich vorwerfbaren Verhaltens ist das gegen die Beschuldigten eröffnete Strafverfahren einzustellen.

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