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Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 16.01.2008 P3 07 215

16 gennaio 2008·Deutsch·Vallese·Sonstiges Gericht Sonstige Kammer·PDF·498 parole·~2 min·7

Riassunto

RVJ/ZWR 2008 325 KGE (Beschwerdebehörde) vom 16. Januar 2008 i.S. X. c. Y. Unentgeltlicher Rechtsbeistand im Strafverfahren (Art. 2 Abs. 3 GGAR). Die Gewährung des unentgeltlichen Rechtsbeistands und insbesondere die Bestel- lung eines Offizialanwalts setzen in Strafsachen voraus, dass das Verfahren beson- ders stark in die Rechtspositionen des Betroffenen eingreift. Assistance judiciaire en procédure pénale (art. 2 al. 3 LAJA). L’octroi de l’assistance judiciaire et, en particulier, la désignation d’un avocat d’of- fice en matière pénale supposent que la procédure en cause affecte de manière spé- cialement importante la situation juridique de l’intéressé. Aus den Erwägungen (...) 3. a) Selbst wenn die Voraussetzung der Bedürftigkeit gegeben wäre, kann der unentgeltliche Rechtsbeistand nicht gewährt werden. b) Das Kantonsgericht folgt bezüglich der Auslegung von Art. 2 Abs. 3 GGAR der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 29 Abs. 3 BV. Diese Rechtsprechung unterscheidet nach der Schwere der Straf- drohung drei Fallgruppen: Greift das in Frage stehende Verfahren beson- ders stark in die Rechtspositionen des Betroffenen ein, ist die Bestel- lung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes grundsätzlich geboten.

Testo integrale

RVJ/ZWR 2008 325 KGE (Beschwerdebehörde) vom 16. Januar 2008 i.S. X. c. Y. Unentgeltlicher Rechtsbeistand im Strafverfahren (Art. 2 Abs. 3 GGAR). Die Gewährung des unentgeltlichen Rechtsbeistands und insbesondere die Bestellung eines Offizialanwalts setzen in Strafsachen voraus, dass das Verfahren besonders stark in die Rechtspositionen des Betroffenen eingreift. Assistance judiciaire en procédure pénale (art. 2 al. 3 LAJA). L’octroi de l’assistance judiciaire et, en particulier, la désignation d’un avocat d’office en matière pénale supposent que la procédure en cause affecte de manière spécialement importante la situation juridique de l’intéressé. Aus den Erwägungen (...) 3. a) Selbst wenn die Voraussetzung der Bedürftigkeit gegeben wäre, kann der unentgeltliche Rechtsbeistand nicht gewährt werden. b) Das Kantonsgericht folgt bezüglich der Auslegung von Art. 2 Abs. 3 GGAR der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 29 Abs. 3 BV. Diese Rechtsprechung unterscheidet nach der Schwere der Strafdrohung drei Fallgruppen: Greift das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtspositionen des Betroffenen ein, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes grundsätzlich geboten. Dies gilt bei Strafdrohungen, deren Dauer die Gewährung des bedingten Strafvollzugs ausschliesst. Bei einem relativ schweren Fall droht kein besonders schwerer Eingriff in die Rechte des Gesuchstellers, weshalb für die Gewährung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten gegeben sein müssen, denen der Gesuchsteller alleine nicht gewachsen wäre. Schliesslich unterscheidet das Bundesgericht noch die Fallgruppe der offensichtlichen Bagatelldelikte, bei denen lediglich eine Busse oder eine geringfügige Freiheitsstrafe in Frage kommt und mithin jeglicher verfassungsmässiger Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand verneint wird (BGE 126 I 196 E. 3a; Bundesgerichtsurteil 6B_304/2007 vom 15. August 2007 E. 5.2). Es ist zudem, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, immer von der konkret drohenden Freiheitsstrafe und nicht von der abstrakten laut Gesetz vorgesehenen Freiheitsstrafe (gesetzlicher Strafrahmen) auszugehen (ZWR 2006 S. 322). c) Der Beschwerdeführer hat sich nicht über die konkrete Strafdrohung ausgesprochen. Da das Bezirksgericht für das Strafverfahren ceg Texte tapé à la machine KGVS P3 07 215 ceg Texte tapé à la machine

gegen ihn zuständig ist, dürfte, falls der Beschwerdeführer für schuldig im Sinne von Art. 217 StGB befunden wird, eine allfällige Freiheitsstrafe 24 Monate nicht übersteigen (Art. 12 Ziff. 2 StPO). Dies bedeutet auch, dass die Gewährung des bedingten Strafvollzugs möglich bleibt (Art. 42 StGB). Das Kantonsgericht geht somit im vorliegenden Fall von einem relativ schweren Fall aus. d) Da es sich um einen relativ schweren Fall handelt, müssen besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten bestehen, damit ein unentgeltlicher Rechtsbeistand gewährt wird. Der Beschwerdeführer bestreitet vorliegend nicht, einen erheblichen Teil der Unterhaltsbeiträge nicht bezahlt zu haben. Er hält in seiner Beschwerde fest, dass die Frage, ob er in der Zeit, in der er gewisse Unterhaltsbeiträge nicht geleistet hat, über Mittel verfügte, respektive hätte verfügen können, sei entscheidend für die Begründung oder Verneinung seiner Strafbarkeit. Die sich stellenden Fragen verursachen keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art, denen der Beschwerdeführer alleine nicht gewachsen wäre. Es besteht folglich auch aus diesem Grund kein Anspruch auf einen Offizialanwalt. Die Beschwerde erweist sich somit auch deswegen als unbegründet. 326 RVJ/ZWR 2008

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