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Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 04.11.2020 P1 20 38

4 novembre 2020·Deutsch·Vallese·Sonstiges Gericht Sonstige Kammer·PDF·13,485 parole·~1h 7min·4

Riassunto

P1 20 38 URTEIL VOM 4. NOVEMBER 2020 Kantonsgericht Wallis I. Strafrechtliche Abteilung Dr. Thierry Schnyder, Einzelrichter; Dr. Milan Kryka, Gerichtsschreiber in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis gegen X _________, Beschuldigter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt M _________ Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts A _________ vom 21. April 2020 (xxx S1 20 xxx)

Testo integrale

P1 20 38

URTEIL VOM 4. NOVEMBER 2020

Kantonsgericht Wallis I. Strafrechtliche Abteilung

Dr. Thierry Schnyder, Einzelrichter; Dr. Milan Kryka, Gerichtsschreiber

in Sachen

Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis

gegen

X _________, Beschuldigter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt M _________

Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts A _________ vom 21. April 2020 (xxx S1 20 xxx)

- 2 - Verfahren A. Die Staatsanwaltschaft bezichtigte X _________ nach Abschluss der Strafuntersuchung in der Anklageschrift vom 8. Januar 2020 des falschen Zeugnisses und der versuchten Begünstigung (S. 137 ff.). Das Bezirksgericht A _________ fällte am 21. April 2020 nachstehendes Urteil, welches es den Parteien am 21. April 2020 in begründeter Form eröffnete (S. 216 ff.; S. 288): 1. X _________ ist des falschen Zeugnisses (Art. 307 Abs. 1 StGB) und der versuchten Begünstigung (Art. 305 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) schuldig. 2. X _________ wird mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 150.--, entsprechend Fr. 6’150.-bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. 3. X _________ wird zudem mit einer Busse von Fr. 750.00 bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’700.-- (Gebühr Staatsanwaltschaft Fr. 1'000.-- und Gerichtsgebühr Fr. 700.--) werden X _________ auferlegt. B. Der Angeklagte erklärte am 12. Mai 2020 Berufung (S. 233). Die Berufungsinstanz lud den Beschuldigten am 3. Juni 2020 auf den 7. Oktober 2020 zur Berufungsverhandlung vor (S. 245). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf die Teilnahme und beantragten die Abweisung des Rechtsmittels (S. 247). Das Kantonsgericht fällte am 24. August 2020 einen Beweisentscheid (P2 20 17). Die Staatsanwältin übermittelte ihre nachfolgend zitierten Anträge am 5. Oktober 2020 (S. 255): 1. Die Berufung von X _________ vom 12. Mai 2020 gegen das Urteil des Bezirksgerichtes A _________ vom 21. April 2020 ist abzuweisen. 2. Das Urteil des Bezirksgerichtes A _________ vom 21. April 2020 ist in allen Punkten zu bestätigen. 3. Die Verfahrenskosten werden vollumfänglich X _________ auferlegt. C. Der Beschuldigte stellte an der Berufungsverhandlung folgende Begehren (S. 269): 1. Es sei die Berufung gutzuheissen und das Urteil im Verfahren S1 20 xxx des Bezirksgerichts A _________ vom 21. April 2020 sei vollumfänglich aufzuheben. Das Strafverfahren sei einzustellen, eventualiter sei der Berufungskläger vom Vorwurf der falschen Zeugenaussage (Art. 307 Abs. 1 StGB) und der versuchten Begünstigung (Art. 305 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) freizusprechen. 2. Die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie die vorliegenden Verfahrenskosten seien dem Kanton Wallis aufzuerlegen.

- 3 - 3. Es sei der Kanton Wallis zu verpflichten, meinem Mandanten für das erstinstanzliche und für das Berufungsverfahren eine Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte gemäss noch einzureichender Kostennote zu bezahlen. Der Angeklagte verzichtete am Schluss der Berufungsverhandlung auf ein mündlich begründetes Urteil. Sachverhalt und Erwägungen 1. Formelles 1.1 Nach der vorliegend anwendbaren Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0] ist gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, d.h. der Bezirksgerichte als Einzelrichter und des Kreisgerichts als Kollegialgericht (Art. 19 StPO; Art. 12 EGStPO), mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, gemäss Art. 398 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO die Berufung zulässig. Berufungsinstanz ist das Kantonsgericht (Art. 14 Abs. 1 EGStPO). Ein Kantonsrichter kann als Einzelrichter bei Berufungen gegen Urteile der Bezirksrichter entscheiden, die als Hauptstrafe eine Busse, eine Geldstrafe, gemeinnützige Arbeit oder eine bedingte Freiheitsstrafe zum Inhalt haben, sofern eine vorausgehende bedingt erlassene Strafe nicht widerrufen wird. Der beauftragte Richter kann den Fall vor den Gerichtshof bringen. In den übrigen Fällen entscheidet über die Berufung ein Gerichtshof des Kantonsgerichts als Kollegialgericht (Art. 14 Abs. 2 und 3 EGStPO). Die Zuständigkeit des Einzelrichters am Kantonsgericht ist in casu gegeben. 1.2 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen. Der Beschuldigte ist vom erstinstanzlichen Schuldspruch direkt betroffen. Er ist damit in seinen rechtlich geschützten Interessen berührt und demzufolge zur Berufung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). 1.3 Die Berufung ist innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils beim erstinstanzlichen Gericht entweder schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils hat die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Berufungsgericht eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen und darin anzugeben, inwieweit sie das Urteil anficht und dessen Abänderung verlangt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Die anderen Parteien können innert 20 Tagen seit Empfang der Berufungserklärung Anschlussberufung erklären (Art. 400 Abs. 3 StPO).

- 4 - Der Verurteilte hat am 12. Mai 2020 Berufung (S. 233 ff.) gegen das direkt schriftlich begründete Urteil vom 21. April 2020 erklärt. Das Kantonsgericht tritt auf dessen form- und fristgerecht deponiertes Rechtsmittel ein. 1.4 Die Beteiligten können mit der Berufung im Regelfall Rechtsverletzungen, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit rügen (Art. 398 Abs. 3 StPO). Einschränkende Vorschriften gelten für Übertretungen sowie im Zivilpunkt (Art. 398 Abs. 4 und 5 StPO). Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche der in Art. 399 Abs. 4 lit. a bis g StPO aufgezählten Teile sich das Rechtsmittel beschränkt. Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Seine Kontrolle bleibt jedoch im Prinzip auf die angefochtenen Punkte beschränkt (Art. 404 Abs. 1 StPO). Es kann aber zu Gunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte kontrollieren, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO; zur Ausdehnung gutheissender Rechtsmittelentscheide vgl. Art. 392 StPO). Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Das Berufungsgericht fällt bei Eintreten auf die Berufung ein neues Urteil (Art. 408 StPO) oder weist die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück, sofern das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel aufweist, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können (Art. 409 StPO). Der Beschuldigte hat eine Vielzahl formeller Rügen deponiert, die nachfolgend geprüft werden (vgl. E. 3 ff.). Er kritisiert ferner den Schluss, sein Klient habe die Unwahrheit gesagt. Dies wird in der Beweiswürdigung gemäss E. 4 geprüft. Die Rüge der Verletzung des Beschleunigungsgebots ist bei der Strafzumessung (E. 6) abgehandelt. 1.5 Der gemäss Berufungsverhandlung verbleibende Beweisantrag (S. 258 Ziff. 10) wird abgewiesen, die Begründung ergibt sich aus der E. 3.3 dieses Urteils, aus der diesbezüglich korrekten Erwägung in der Beweisverfügung vom 12. Februar 2020 (S. 161) und aus der ebenso zu bestätigenden Erwägung 4 Abs. 3 des Urteils vom 21. April 2020 (S. 221). 2. Angeklagter Sachverhalt Die Anklageschrift umschreibt folgenden Sachverhalt (S. 138 f.): Am 5. September 2014, um 19.10 Uhr, führte die Kantonspolizei auf der xxxstrasse innerorts B _________, Höhe xxx, eine Geschwindigkeitskontrolle durch. Dabei fiel dem Polizeibe-

- 5 amten der xxx mit Kennzeichen VS xxx auf, welcher ohne vorderes Kontrollschild vom Bahnhof herkommend in Richtung B _________ Dorf verkehrte. Das Fahrzeug wurde von C _________ gelenkt. X _________ war als Beifahrer im Fahrzeug. Etwa eine Minute später fuhr das Fahrzeug erneut an der Kontrollstelle vorbei. Hierbei verlangsamte das Fahrzeug die Fahrt und beschleunigte nach der Kontrollstelle wieder. Etwa eine Minute später fuhr das Fahrzeug wiederum vom Bahnhof herkommend in Richtung Dorf. C _________ bremste den Personenwagen ab, passierte die Kontrollstelle mit langsamer Geschwindigkeit, wendete anschliessend das Fahrzeug auf der Hauptstrasse, beschleunigte stark und fuhr wieder in die entgegengesetzte Richtung. Vor der Kontrollstelle bremste er das Fahrzeug ab und hupte mehrmals. Beim Vorbeifahren gestikulierte C _________ mit dem linken Arm aus dem geöffneten Fenster in Richtung Radarauto, bzw. er machte die Faust, und rief zudem etwas Unverständliches. Anschliessend beschleunigte C _________ das Fahrzeug wieder, wendete und fuhr erneut an der Kontrollstelle vorbei. Insgesamt fuhr C _________ fünf Mal an der Kontrollstelle vorbei. Diese Feststellungen wurden so von einem vereidigten Polizeibeamten gemacht und rapportiert. Am 8. November 2016 wurde C _________ wegen diesem Vorfall vom Bezirksgericht A _________ wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 42 Abs. 1 SVG [Art. 33 lit. b und c VRV] und i.V.m. Art. 40 SVG [Art. 29 Abs. 1 VRV] und Fahrens ohne Kontrollschild (Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG [Art. 45 VTS]) rechtskräftig verurteilt. X _________ wurde in dieser Angelegenheit durch die Bezirksrichterin an der Hauptverhandlung vom 8. November 2016 vor dem Bezirksgericht A _________ als Zeuge befragt, dies unter Hinweis auf die Zeugnis- und die Wahrheitspflichten (Art. 163 StPO) und die Strafbarkeit eines falschen Zeugnisses nach Art. 307 StGB. Anlässlich dieser Einvernahme wurden ihm durch die Richterin auf Antrag von Rechtsanwalt E _________ die folgenden Fragen gestellt, worauf X _________ jeweils folgendermassen antwortete: F1: Nach Einsicht in das Schreiben von C _________ an die Dienststelle für Strassenverkehr und Schifffahrt (S. 13). Bestätigen Sie den Inhalt dieses Schreibens? A Ja, ich bestätige dies. F2: Der anzeigende Polizist behauptet: «Er (C _________) hatte das Fenster an der Fahrertüre offen. Auf Höhe der Kontrollstelle, wo ich mich im Auto befand, brüllte er etwas aus dem Fenster und machte die Faust Richtung meines Autos» (A.2). Stimmt diese Aussage? A Nein, dies stimmt nicht. Wir sind ganz normal durchgefahren. Wir fuhren zur Tankstelle zum Tanken, zurück zum Dorf und dann nochmals zur Tankstelle, um die xxx

- 6 zu holen sowie wiederum zurück ins Dorf. C _________ fuhr anschliessend auch nicht alleine nochmals zur Tankstelle. F3 Fuhren Sie somit viermal an der Kontrollstelle vorbei? A Ja. F4 Im Ergänzungsbericht vom 6. September 2014 behauptet F _________: «Vor der Kontrollstelle bremste er (C _________) sein Fahrzeug erneut ab und hupte mehrmals». Stimmt diese Aussage? A Wie bereits gesagt, fuhren wir normal vorbei. Er hat nicht gehupt. F5 Des Weiteren behauptet der Polizist: «C _________ fuhr demzufolge mind. 5 Mal unnötigerweise an der Kontrollstelle vorbei». Sind Sie mit C _________ mehr als 4 Mal an der Kontrollstelle vorbeigefahren? A Es waren viermal. Im in F1 erwähnten Schreiben führen C _________ und X _________ aus, dass C _________ weder schnell beschleunigt noch gehupt oder Lichtsignale gegeben hat. Er sei zudem vier Mal bei der Geschwindigkeitskontrolle durchgefahren. X _________ hat die Aussagen auf dem Protokoll durch seine Unterschrift bestätigt. Diese Aussagen von X _________ entsprachen offensichtlich nicht der Wahrheit. X _________ wollte damit erreichen, dass C _________ nicht bestraft wird. 3. Formelle Beanstandungen 3.1 Befangenheit der Vorinstanz Der Beschuldigte kritisiert, der erstinstanzliche Richter habe im Beweisentscheid vom 12. Februar 2020 erwogen, der strittige Sachverhalt sei bereits fixiert (S. 235 N. 1). Das begründete Urteil gegen ihn sei ausserdem zu rasch nach der Hauptverhandlung vom 14. April 2020 eröffnet worden. 3.1.1 Der Einzelne hat nach Art. 30 Abs. 1 BV Anspruch darauf, seine Sache von einem unabhängigen und unparteiischen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entscheiden zu lassen. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters ist verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Voreingenommen-

- 7 heit und Befangenheit in diesem Sinne liegen vor, wenn im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten aufscheinen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Es ist dabei nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit hervorrufen. Der Richter muss für die Ablehnung nicht tatsächlich befangen sein (BGE 140 III 221 E. 4.1 mit Hinweisen). Die richterliche Unabhängigkeit beinhaltet jedoch nicht die Garantie jederzeit fehlerfrei arbeitender Richter. Verfahrens- oder Einschätzungsfehler sind deshalb ebenso wenig Ausdruck einer Voreingenommenheit, wie ein Irrtum in der Verhandlungsführung (Kiener, Richterliche Unabhängigkeit, 2001, S. 105 f. mit Hinweisen). 3.1.2 Die Vorinstanz hat in der Beweisverfügung vom 12. Februar 2020 erwogen, es müsse nicht erneut über den mit rechtskräftigem Urteil vom 8. November 2016 erstellten Sachverhalt befunden werden (S. 161). Dies könnte den Eindruck erwecken, das Bezirksgericht habe sich bereits auf den Sachverhalt, der dem späteren Urteil zugrunde liegt, festgelegt. Der Bezirksrichter hat den Polizisten jedoch in der Hauptverhandlung vom 14. April 2020 ausführlich befragt und eine Vielzahl von Ergänzungsfragen der Verteidigung zugelassen (S. 177 ff.). Er hat im angefochtenen Urteil selbst eine Beweiswürdigung vorgenommen (S. 221 f. E. 5.2). Eine Vorverurteilung hat mithin nicht stattgefunden, höchstens eine falsche Beurteilung im Beweisentscheid, ob auf den bereits i.S. C _________ festgelegten Sachverhalt zurückzukommen sei oder nicht. Der Beschuldigte hat ferner nach Erhalt der Beweisverfügung kein Ausstandsgesuch hinterlegt. Seine Beanstandung wären somit auch in dieser Hinsicht verspätet (Bundesgerichtsurteil 1B_536/2019 vom 14. Januar 2020 E. 5). Der Angeklagte kritisiert ausserdem, das begründete Urteil vom 21. April 2020 sei bereits kurz nach der Hauptverhandlung vom 14. April 2020 übermittelt worden. Dies indiziere eine Urteilsfällung bereits vor der Hauptverhandlung und somit eine Vorbefassung. Die Vorinstanz nimmt in ihrem 13 Seiten umfassenden Entscheid jedoch wiederholt Bezug auf Ausführungen und Beweisergebnisse der Sitzung vom 14. April 2020, was nicht auf Vorbefassung hindeutet. Sie ist ausserdem bereits am 10. Februar 2020 mit zahlreichen formellen Rügen konfrontiert worden (S. 149 ff.), die auch im weiteren Verlauf des Prozesses erneuert worden sind. Es ist somit nachvollziehbar, wenn das Bezirksgericht eine

- 8 beachtlichen Anzahl Beanstandungen, die in der Hauptverhandlung erneut vorgebracht worden sind, bereits vorgängig geprüft hatte. Die Bearbeitungszeit erscheint somit nicht als problematisch. Der Hinweis auf die verletzte Garantie des verfassungsmässigen Richters ist im vorliegenden Fall unbegründet. 3.2 Begründungspflicht Der Beschuldigte beanstandet, die Vorinstanz sei ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen (S. 235 N. 1). 3.2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die Behörde, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Sie muss sich dabei nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss dem Betroffenen ermöglichen, sich über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft zu geben und das Urteil in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterzuziehen. Die Behörde hat mithin wenigstens kurz die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f. mit Hinweisen). 3.2.2 Der Bezirksrichter geht im angefochtenen Urteil auf eine Vielzahl von formellen Beanstandungen ein (S. 219 E. 3). Der anwaltlich vertretene Berufungskläger hat sich ausserdem im 9-seitigen Rechtsmittel vom 12. Mai 2020 und in der Berufungsverhandlung vom 7. Oktober 2020 ausführlich mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen können. Es sind keine Hinweise ersichtlich, wonach ihm eine hinreichende Kenntnis der Tragweite des Entscheids oder der Sache gefehlt hätte. 3.3 Fehlende Einholung von Beweismitteln Der Beschuldigte kritisiert das Nichteinholen entlastender Beweismittel (S. 211 N. 58 ff.). Er passt diese Rüge im Rahmen der Berufungsverhandlung an und verlangt nur noch den Beizug einer Kaufquittung für Süssigkeiten. Der Beschuldigte will damit einen Kauf von xxx im Tankstellenkiosk nachweisen. Dies wiederum soll seine Version bestätigen, er habe sich mit C _________ vorab dorthin begeben, um das Fahrzeug aufzutanken und die Schokolade zu kaufen. Er sei ein zweites Mal von B _________ aus zur Tankstelle zurückgefahren, um die dort irrtümlich liegengelassenen Süssigkeiten abzuholen.

- 9 - Die Vorinstanz hat den Beweisantrag mit dem Hinweis abgewiesen, dieser Sachverhalt werde ohnehin zugunsten des Beschuldigten als wahr angenommen. Das Kantonsgericht schliesst sich dem an. Es ist mithin weiterhin davon auszugehen, C _________ und X _________ hätten sich vom Dorfzentrum von B _________ aus zur Tankstelle am Dorfeingang begeben und dort u.a. auch Süssigkeiten gekauft. Letztere seien dort vergessen worden, was die beiden Fahrzeuginsassen dazu bewegt hat, noch einmal vom Dorf zum Kiosk umzukehren. Dies schliesst jedoch keine Provokationen durch C _________ aus, wenn er an der Geschwindigkeitskontrolle vorbeifährt. Es bleibt ausserdem offen, ob das Fahrzeug bereits vorgängig mindestens einmal die entsprechende Stelle passiert hat oder nicht. 3.4 Belehrung von X _________ im vorausgehenden Strafprozess gegen C _________ Der Beschuldigte behauptet eine ungenügende Belehrung vor seiner Befragung im Erstprozess (S. 240 N. 20 f.). 3.4.1 Wer ohne selbst beschuldigt zu sein als Täter oder Teilnehmer einer abzuklärenden Straftat oder einer anderen damit zusammenhängenden Straftat nicht ausgeschlossen werden kann, ist als Auskunftsperson zu befragen (Art. 178 Abs. 1 lit. d StPO). Es braucht für die Auskunftsperson nach Art. 178 lit. d StPO einen objektiven Anhaltspunkt, der die Beteiligung an der untersuchten oder an einer mit ihr zusammenhängenden Straftat nicht mehr ausschliessen lässt. Diese Zwischenstellung führt zu heiklen Abgrenzungsfragen, weil die Auskunftsperson nach lit. d an den ohnehin schon schwierig zu fassenden Tatverdacht anknüpft und ihm eine weitere, abgeschwächte Intensitätsstufe hinzufügt. Die Komplexität der Abgrenzung liegt darin, den nötigen Konkretisierungsgrad des Tatverdachts gegenüber der betreffenden Person zu umschreiben (Hasler, Rollenwechsel im Strafverfahren, Strafprozessuale und strafrechtliche Fragen beim Wechsel zwischen Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten, 2019, S. 201). Die einzuvernehmende Person ist zu Beginn der Befragung umfassend über ihre Rechte und Pflichten zu belehren (Art. 143 Abs. 1 lit. c StPO). Die einvernehmende Person hat den Zeugen auf die Wahrheitspflicht und die Strafbarkeit eines falschen Zeugnisses nach Art. 307 StGB hinzuweisen (Art. 177 Abs. 1 StGB). 3.4.2 Es sei nicht endgültig geklärt gewesen, wer das Fahrzeug tatsächlich gelenkt habe und der Angeklagte habe bereits schriftlich angekündigt, sein Kollege habe sich korrekt verhalten. Die Richterin hätte demnach X _________, laut Berufungsbegründung, im Erstprozess als Auskunftsperson befragen müssen.

- 10 - Die Fahrereigenschaft von C _________ ist nie strittig gewesen und auch der Polizist hatte jenen vorgängig als Chauffeur erkannt. Es haben mithin keine Gründe vorgelegen, X _________ als Tatverdächtigen für die Verkehrswidrigkeiten zu qualifizieren. X _________ hat freilich in einem unadressierten Brief die Erklärung seines Kollegen C _________ über den Vorfall bestätigt (S1 16 xxx S. 10). Er hat jedoch vor seiner Befragung in der Hauptverhandlung des Erstprozesses nie unter Hinweis auf Straffolgen ausgesagt. Die unbefangene Bezirksrichterin hatte den Sachverhalt zum Zeitpunkt dieser ersten Einvernahme noch nicht gewürdigt und sich somit noch keine abschliessende Meinung gebildet. Der nun hängige Zweitprozess war noch nicht eingeleitet. Ein Tatverdacht gegen X _________ ist somit zu diesem Zeitpunkt ungenügend konkretisiert gewesen, um den Beschuldigten als Auskunftsperson befragen zu müssen. Strafverfolgungsbehörden befragen bei «Aussage gegen Aussage»-Konstellationen die widersprechenden Zeugen nicht generell als Auskunftspersonen. Die Annahme des Verteidigers, sein Klient hätte entsprechend einvernommen werden müssen, erscheint somit nicht praktikabel. Sie findet weder im Gesetz noch in der Praxis eine Stütze. X _________, geb. am xxx 1993, ist am 8. November 2016 in einer Gerichtssitzung im Gerichtssaal von D _________ in Anwesenheit der Bezirksrichterin, des Gerichtsschreibers und einer Sekretärin ausdrücklich auf die Wahrheitspflicht und die Strafbarkeit eines falschen Zeugnisses aufmerksam gemacht worden (S1 16 xxx S. 76). Er hat unter den gegebenen Umständen den Ernst der Situation erkennen müssen. Das damalige Verfahren ist wenig komplex gewesen, der diskutierte Sachverhalt einfach. Die gemäss unterzeichnetem Protokoll durchgeführte Aufklärung zur Wahrheitspflicht und zu den Straffolgen eines allfälligen falschen Zeugnisses hat mithin ausgereicht, damit X _________ den Ernst der Situation und die Konsequenz einer unwahren Äusserung erkennt. 3.5 Beweisverwertungsverbot und Folgebeweise Der Angeklagte weist ferner darauf hin, der die Geschwindigkeitsmessung durchführende Polizist habe zu einem späteren Zeitpunkt den Fahrer telefonisch avisiert und ihn auf den Vorfall angesprochen. Es sei nicht nachvollziehbar, ob der Ordnungshüter den damaligen Beschuldigten auf sein Mitwirkungsverweigerungsrecht aufmerksam gemacht habe. Die telefonisch erlangten Erkenntnisse seien unverwertbar, genauso wie die Folgebeweise (S. 236 N. 2).

- 11 - 3.5.1 Polizei oder Staatsanwaltschaft weisen die beschuldigte Person gemäss Art. 158 StPO zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache insbesondere darauf hin, dass gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden (Abs. 1 lit. a), und dass sie die Aussage und die Mitwirkung verweigern kann (Abs. 1 lit. b). Einvernahmen ohne diese Hinweise sind nicht verwertbar (Abs. 2). Die polizeiliche Vorermittlung bezweckt, überhaupt Straftaten zu erkennen, namentlich durch das Zusammentragen und Auswerten von Hinweisen und Informationen (Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. A., 2020, N. 13 zu Art. 299 StPO). Der Polizei ist grundsätzlich zuzugestehen, bei einem Vorfall mit unklaren Verhältnissen informelle Fragen zu stellen, um herauszufinden, wer überhaupt sachdienliche Aussagen machen kann und wer als potenziell beschuldigte Person oder für eine andere Rolle in Frage kommt (Riklin, StPO-Kommentar, 2. A., 2014, N. 2 zu Art. 142 StPO). Bei formlosen polizeilichen Befragungen, zum Beispiel im Rahmen einer Anhaltung oder an einem Unfallort ohne konkreten Tatverdacht, bei denen es in erster Linie darum geht, die Rollen der Anwesenden im Gesehen abzuklären, ist keine vorgängige Rechtsbelehrung nach Art. 158 Abs. 1 StPO notwendig resp. führt eine fehlende Rechtsbelehrung nicht zu einer Unverwertbarkeit nach Art. 158 Abs. 2 StPO (Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. A., 2017, N. 859 Fussnote 187; Godenzi, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. A., 2020, N. 39 zu Art. 158 StPO). Die formlosen Befragungen dürfen jedoch nicht gezielt zur Umgehung der Belehrungspflicht genutzt werden (Schmid/Jositsch, a.a.O., N. 859 Fussnote 187) und die Abgrenzung bis zu welchem Punkt die Polizei eine informelle Befragung ohne Rechtsbelehrung und ohne förmlicher Protokollierung durchführen darf, kann im Einzelfall schwierig sein. Umstritten ist überdies, ob die Polizei die Aussagen im Rahmen der informellen Befragung im Polizeirapport sinngemäss und zusammengefasst wiedergeben darf (bejahend: Schmid/Jositsch, a.a.O., N. 7 zu Art. 142 StPO; Häring, Basler Kommentar, 2. A., 2014, N. 6 zu Art. 142 StPO; verneinend: Riklin, a.a.O., N. 2 zu Art. 142 StPO). Art. 141 StPO regelt die Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise. Art. 141 Abs. 1 Satz 1 StPO statuiert für Beweise, die durch verbotene Beweiserhebungsmethoden erlangt werden, ein absolutes Beweisverwertungsverbot. Dasselbe gilt, wenn das Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet (Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO). Beweise, die

- 12 - Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nach Art. 141 Abs. 2 StPO grundsätzlich nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Hat ein Beweis, der nach Art. 141 Abs. 2 StPO nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises ermöglicht, so ist dieser nicht verwertbar, wenn er ohne die vorhergehende Beweiserhebung nicht möglich gewesen wäre (Art. 141 Abs. 4 StPO). Der erste Beweis muss "conditio sine qua non" des zweiten sein. Eine Fernwirkung gemäss Art. 141 Abs. 4 StPO liegt hingegen nicht vor, wenn der Folgebeweis im Sinne eines hypothetischen Ermittlungsverlaufs zumindest mit einer grossen Wahrscheinlichkeit auch ohne den illegalen ersten Beweis erlangt worden wäre. Diese Frage ist unter Beachtung der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Das Bundesgericht hat bisher die in der Lehre umstrittene Frage, ob Art. 141 Abs. 4 StPO entgegen seinem Wortlaut auch für absolute Beweisverwertungsverbote gilt (Art. 141 Abs. 1 StPO), offengelassen (Bundesgerichtsurteil 6B_654/2019 vom 12. März 2020 E. 3.2.3 mit Hinweisen). 3.5.2 Die zugrundeliegende Straftat von C _________ ist am 5. September 2014 begangen worden (S1 16 xxx S. 2). Der Polizeibeamte hat den Vorfall, namentlich den Chauffeur beobachtet und das Fahrzeug inkl. Kennzeichen abgelichtet (S1 16 xxx S. 24). Der Beamte hat den Lenker aufgrund eines anderen Vorfalls erkannt und «im System» dessen private Telefonnummer gefunden (S. 186 A. 69). Er habe den Angeklagten am Folgetag angerufen, weil die Polizisten vor der Anzeige bei Übertretungstatbeständen den Beschuldigten jeweils das rechtliche Gehör gewähren würden (S. 186 A. 69). Es ist sehr fragwürdig, ob das am Folgetag durchgeführte Telefonat in der konkreten Situation noch als Vorermittlung qualifiziert werden kann, zumal die Identität des Chauffeurs dem Polizisten bereits bekannt gewesen ist. Das Telefonat erscheint vielmehr unzulässig. Der Ordnungshüter hat den Fahrer am 6. September 2014 angerufen. Es ist zu einem Rückruf von C _________ am gleichen Tag erfolgt, nachdem dieser mit seinem Anwalt gesprochen hat (S1 16 xxx S. 24; S. 73 f. A. 7 f.). Der Ordnungshüter hat ihn danach verzeigt (S. 1). Es wird vom anwaltlich vertretenen C _________ in dessen Prozess S1 16 xxx zu keinem Zeitpunkt bemängelt, er sei während des Telefonats nicht auf sein Aussageverweigerungsrecht aufmerksam gemacht worden. Der später Verurteilte hat freilich fernmündlich bestätigt, das Automobil gefahren zu haben. Er hat sich jedoch nicht der strafbaren

- 13 - Handlungen belastet. Es stellt sich somit höchstens die Frage, ob das Telefonat dem Polizisten ermöglicht hat, C _________ als Fahrer zu eruieren. Die Fahrzeugnummer ist bereits vor dem Telefonat fotografisch festgehalten worden (S1 16 xxx S. 26). Der Polizist hat ausserdem nachvollziehbar bestätigt, den Angeklagten bereits von einem früheren Vorfall her gekannt und aufgrund seiner Provokationen aus dem offenen Fahrzeugfenster als Chauffeur identifiziert zu haben (S. 178; S1 16 xxx S. 72). Das Telefonat hat mithin nicht dazu gedient, die Person des Angeklagten zu ermitteln, sondern ihn mit den Vorwürfen zu konfrontieren. Die Dienststelle hat nach Eingang der Strafanzeige ohne weitere Untersuchung am 22. September 2014 einen Strafbefehl gegen C _________ ausgesprochen (S1 16 xxx S. 3). Es sind bis zu diesem Zeitpunkt, abgesehen vom Telefonat, keine Folgebeweise erhoben worden. Das Strafverbal hat eine Einsprache des mittlerweile anwaltlich vertretenen Erstbeschuldigten nach sich gezogen (S1 16 xxx S. 9). Der Advokat hat auf Zeugen aufmerksam gemacht, u.a. auf eine noch nicht näher bezeichnete Begleitperson. Er hat in der Opposition um Einsicht in die Akten gebeten (S1 16 xxx S. 4). Das Dossier ist ihm am 10. Oktober 2014 übermittelt worden (S. 10). Der Verteidiger hat die Akten am 27. Oktober 2014 zurückgeschickt und das vorgeworfene Handeln im Namen seines Klienten bestritten. Der Verteidiger hat darauf hingewiesen, der Polizist habe seinen Klienten am Folgetag telefonisch kontaktiert und mit haltlosen Vorwürfen konfrontiert. Sein Klient habe den Ordnungshüter orientieren wollen, dass er wegen eines Zügelauftrags wiederholt die Strasse befahren habe. Der Polizist habe «nicht mit sich reden» lassen und nicht zugehört (S1 16 xxx S. 8 f.). Eine Erklärung, in welcher der Lenker den Vorfall aus seiner Sicht beschreibt, liegt dem Brief bei. Der letzte Satz lautet «X _________ bestätigt die Aussage genau gleich» (S1 16 xxx S. 10). Dessen Unterschrift ist auf dem Schreiben vorhanden. Die Dienststelle für Strassenverkehr und Schifffahrt, Abteilung administrative Massnahmen und Sanktionen hat bis zu diesem Zeitpunkt selbst keine weiteren Nachforschungen getätigt. Sie hat die Stellungnahme am 25. November 2014 an die Kantonspolizei Wallis mit dem Ersuchen um Beweisergänzung weitergeleitet (S1 16 xxx S. 13). Der Polizist hat dazu am 19. Dezember 2014 schriftlich Stellung bezogen und die Fotografie des Fahrzeugs übermittelt (S. 24 ff.). Der Ordnungshüter hat den Fahrer während des Passierens erkannt und es liegen Offizialdelikte vor. Der Polizist hätte idealerweise nicht mit C _________ telefoniert, sondern direkt die Strafanzeige deponiert, was zum Strafbefehl und zur Einsprache geführt hätte. Die vom anwaltlich verbeiständeten C _________ selbst hinterlegten Folgebeweise, namentlich die gemeinsame Erklärung von Fahrer und Beifahrer, wären wahrscheinlich

- 14 auch hinterlegt worden, wenn der Polizist die Strafanzeige (ohne vorausgegangenes Telefonat) direkt bei der zuständigen Dienststelle deponiert hätte und gestützt darauf der Strafbefehl ergangen wäre. Sämtliche Folgebeweise sind mithin verwertbar. 3.6 Hypothetischer Anzeigenrückzug des Polizisten Der Ordnungshüter hat vor Bezirksgericht dargelegt, er habe C _________ angerufen, weil den Beschuldigten vor der Anzeige eines Übertretungstatbestands immer das rechtliche Gehör gewährt werde. Die Sache wäre für den Polizisten erledigt gewesen, wenn ihm der Angerufene zu diesem Zeitpunkt erklärt hätte, er sei am Zügeln gewesen (S. 186 A. 69). Der Beschuldigte zieht daraus den Schluss, es wäre bei einem korrekten Vorgehen des Anzeigeerstatters nie zu einem Strafprozess gekommen (S. 240 N. 19). C _________ ist wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln und Fahrens ohne Kontrollschild rechtskräftig verurteilt worden. Es liegen Offizialdelikte vor, es besteht grundsätzlich ein Verfolgungszwang (Art. 7 StPO; Bundesgerichtsurteil 6B_335/2020 vom 7. September 2020 E. 3.3.4). Der Ordnungshüter ist wegen der zeitgleich laufenden Verkehrsüberwachung nicht in der Lage gewesen, den Lenker sofort zur Rede zu stellen (S. 178 A. 7). Er hätte den Beschuldigten somit, korrekterweise, anzeigen müssen, damit die zuständige Verfahrensleitung das weitere Vorgehen bestimmt. Es hätte - entgegen der Auffassung des Angeklagten - nicht mehr dem Ordnungshüter oblegen, über die Einleitung resp. Fortsetzung des Strafprozesses zu entscheiden, nachdem er ordnungsgemäss eine Strafanzeige deponiert hätte. Das Strafverfahren hätte seinen üblichen Gang genommen. 3.7 Orientierung des Zeugen in der Vorladung Der Beschuldigte bemängelt, die Vorladung habe dem Zeugen aufgezeigt, warum er zur entsprechenden Sitzung zu erscheinen habe (S. 238 N. 11). 3.7.1 Vorladungen der Staatsanwaltschaft, der Übertretungsstrafbehörden und der Gerichte müssen u.a. den Grund der Vorladung enthalten, sofern der Untersuchungszweck diesen Hinweis nicht verbietet (Art. 201 Abs. 2 lit. c StPO; Bundesgerichtsurteil 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 1.2.3). Zwei Komponenten sind als Grund der Vorladung anzugeben, nämlich zu welcher Art Verfahrenshandlung vorgeladen wird und um welches Delikt es im Verfahren geht. Bei der Verfahrenshandlung mit Erscheinungspflicht handelt es sich zumeist um Beweiserhebungen, speziell um Einvernahmen im Vor- oder Hauptverfahren. Beim Delikt geht es um die nähere Bezeichnung des Verfahrensgegenstandes, konkretisiert anhand der beschuldigten Person und des untersuch-

- 15 ten Straftatbestandes oder des kriminologischen Phänomens (z. B. «Strafverfahren gegen T. wegen Diebstahls»). Diese Angaben zum Grund der Vorladung oder Teile davon können gemäss der Gesetzesformulierung weggelassen werden, wenn der Untersuchungszweck ihre Angabe verbietet. Gemeint ist damit die Gefahr einer Kollusion, wenn der Vorladungsadressat diese Informationen vor der eigentlichen Verfahrenshandlung erhält (Hasler, Rollenwechsel im Strafverfahren, a.a.O., S. 85 f.). 3.7.2 Die Vorladung vom 26. Februar 2020 enthält folgende Passagen (S. 164): S1 20 xxx Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis <> X _________ (Falsches Zeugnis) […] Sie werden ersucht, sich bei der Ihnen vorgesetzten Behörde schriftlich zur Aussage ermächtigen zu lassen und die entsprechende Bewilligung an die Hauptverhandlung mitzubringen. Die zu beurteilende Falschaussage betrifft das Strafdossier S1 16 xxx Dienststelle für Strassenverkehr & Schifffahrt <> C _________ des Bezirksgerichts A _________» Der Richter hat den Polizisten im Zweitprozess durchaus in der Vorladung über den Prozessgegenstand orientiert. Der Zeuge bestätigt dementsprechend, er habe wegen der Vorladung des Gerichts erkannt, dass eine falsche Zeugenaussage Verfahrensgegenstand bildet (S. 179 A. 13). Die Vorinstanz hat jedoch diese Erklärung, auf die sich der Zeuge stützt, in der Vorladung angeführt, damit sich der Polizist vom Amtsgeheimnis entbinden lässt. Der Richter muss, wenn er vom Polizisten eine entsprechende Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht verlangt, eingrenzen, wofür sich der Ordnungshüter von seiner Verschwiegenheitspflicht entbinden lässt. Die Vorladung genügt somit den gesetzlichen Voraussetzungen. Die Frage, ob das Bezirksgericht damit eine materielle Konfrontation verhindert hat, wird in nachfolgender Erwägung 3.9 behandelt. 3.8 «Briefing» des Zeugen vor der Befragung vor erster Instanz Der Beschuldigte wirft dem Bezirksrichter vor, den Angeklagten vor der Befragung vom 14. April 2020 «gebrieft» zu haben (S. 238 f. N. 12). Dies sei so nicht protokolliert worden.

- 16 - 3.8.1 Die einzuvernehmende Person wird zu Beginn der Befragung u.a. über den Gegenstand des Strafverfahrens und die Eigenschaft, in der sie einvernommen wird, informiert (Art. 143 Abs. 2 StPO). Die Information zum Verfahrensgegenstand muss nicht umfassend sein, das Gericht verfügt über einen verhältnismässig grossen Spielraum. Die Vorinformation sollte bei Zeugenaussagen möglichst knapp gehalten werden, damit die Unvoreingenommenheit bestehen bleibt (Godenzi, a.a.O., N. 25 zu Art. 143). Ein Protokollvermerk ist an und für sich erforderlich (Art. 143 Abs. 2 StPO). Die Strafbehörden können, wenn es an einem Protokollvermerk fehlt, auf anderem Wege eine korrekte Belehrung nachweisen (Urteil des Zürcher Obergerichts SB190235 vom 30. September 2019 E. 3.3; Godenzi, a.a.O., N. 28 zu Art. 143 StPO). 3.8.2 Die erfolgte Belehrung ist vorliegend unstrittig, auch wenn im Protokoll nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird. Der Beschuldigte moniert, sie sei zu umfangreich ausgefallen, so dass der Zeuge unzulässig beeinflusst worden sei. Der Richter habe, laut Verteidiger, am 14. April 2020 dem Belastungszeugen Folgendes dargelegt: C _________ sei im Erstverfahren Beschuldigter gewesen und der Richter habe geschildert, was im Rahmen der Verkehrskontrolle geschehen sei. Der Richter habe schliesslich, laut Berufungserklärung, mitgeteilt, das damalige (Erst-)gericht habe C _________ (sic!) geglaubt und dem Berufungskläger nicht. Dies stelle eine unzulässige Zeugenbeeinflussung dar (S. 238 f. N. 12). Die Behauptung in der Berufungserklärung, die Erstinstanz habe C _________ und nicht X _________ geglaubt, dürfte einen Irrtum beim Verfassen der Berufungserklärung darstellen. Das Bezirksgericht war im Ersturteil dem Polizisten und nicht C _________ sowie den von ihm genannten Entlastungszeugen gefolgt. Es wäre kein Strafverfahren gegen X _________ eingeleitet worden, wenn die Bezirksrichterin ihm im Erstverfahren geglaubt hätte. Der Polizist dürfte somit nach der Vorladung vom 26. Februar 2020, spätestens aber an der Hauptverhandlung vom 14. April 2020 von sich aus geschlussfolgert haben, dass die Bezirksrichterin im Erstprozess ihm und nicht dem Entlastungszeugen gefolgt ist. Der Bezirksrichter hat unter den vorliegenden Umständen im Zweitprozess keine geheimhaltungsbedürftigen Details bekanntgegeben, sondern einzig bestätigt, dem Polizisten und nicht der Beschuldigtenseite sei geglaubt worden. Er bestärkt damit freilich den Ordnungshüter in seinen bisherigen Darstellungen. Eine unzulässige Beeinflussung läge in diesem Fall jedoch höchstens vor, wenn die Option, der Polizist werde seine gesamte Aussage anpassen und die Anzeige zurückziehen, realistisch erscheint. Dies dürfte im vorliegenden Fall jedoch nicht ernsthaft zu erwarten gewesen sein, sogar der Verteidiger benennt den Ordnungshüter im

- 17 - Beweisantrag vom 10. Februar 2020 wiederholt als «Belastungszeugen» (S. 149 ff.). Der vom Zeugen behauptete Sachverhalts ist in seinen Grundzügen voraussehbar gewesen. Es ist vielmehr darum gegangen, dass sich der Richter im Rahmen einer Konfrontation (vgl. den Eventualantrag der Verteidigung S. 153 f.) bei einer «Aussage-gegen-Aussage»-Situation ein persönliches Bild verschafft. Die Vorinstanz hat den Ordnungshüter am 14. April 2020 nicht von einem Aussagenrückzug abgehalten oder zum Falschaussagen bestärkt. Sie hat ihn - im konkreten Fall - mit den Belehrungen vor der Einvernahme nicht unzulässig beeinflusst, sondern die Einvernahme des Hauptbelastungszeugen unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen eingeleitet. Die Frage, ob das Bezirksgericht mit dieser Aufklärung zu viel Information preisgegeben und damit eine inhaltliche Konfrontation verhindert hat, wird in nachfolgender Erwägung behandelt. 3.9 Ungültige Konfrontation Der Angeklagte kritisiert, die Konfrontation sei zu spät erfolgt. Der Polizist habe wegen der Aufklärung vor der Befragung und aufgrund des Inhalts der Vorladung vor der Einvernahme seine Polizeiakten einsehen und sich so vorbereiten können. Er hätte sich sonst nicht mehr an den Vorfall zu erinnern vermocht (S. 239 N. 13). Diese Rüge betrifft nicht mehr die angebliche Beeinflussung des Zeugen durch das Gericht, sondern die Frage, ob der Berufungskläger das Konfrontationsrecht auch inhaltlich hat wahrnehmen können. 3.9.1 Die Parteien haben gemäss Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Das Recht auf Teilnahme setzt Parteistellung voraus. Der Anspruch beschuldigter Personen auf Teilnahme an Beweiserhebungen gilt - mangels Parteistellung - nicht in getrennt geführten Verfahren gegen andere beschuldigte Personen (BGE 141 IV 220 E. 4.5; 140 IV 172 E. 1.2). Die Aussagen aus einem getrennt geführten Verfahren können nur verwertet werden, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Prozesses angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, die ihn belastenden Aussagen in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Beschuldigten im getrennten Verfahren zu stellen (BGE 141 IV 220 E. 4.5; 140 IV 172 E. 1.3 mit Hinweisen). Dieses Mindestfragerecht stützt sich auf den Anspruch auf ein faires Verfahren und auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK (BGE 140 IV 172 E. 1.3 mit Hinweisen auf die

- 18 frühere Rechtsprechung, namentlich BGE 133 I 33 E. 2.2; 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 3.1 und E. 4.2; 125 I 127 E. 6b und 6c/aa). Der Zeuge muss sich an der Konfrontationseinvernahme erneut inhaltlich zur Sache äussern, damit die beschuldigte Person ihr Recht tatsächlich ausüben kann (BGE 140 IV 172 E. 1.5 mit Verweis auf das Urteil 6B_369/2013 vom 31. Oktober 2013 E. 2.3.3). Die befragte Person muss dabei nicht ihre Angaben wortwörtlich wiederholen. Die Frage, ob bei widersprüchlichen Aussagen oder späteren Erinnerungslücken auf die ersten, in Abwesenheit des Beschuldigten erfolgten Aussagen abgestellt werden kann, betrifft nicht die Verwertbarkeit, sondern die Würdigung der Beweise. Es darf somit im Rahmen einer Gesamtwürdigung auf die Ergebnisse der früheren Beweiserhebung ergänzend zurückgegriffen werden, wenn der Zeuge Angaben zur Sache macht (Bundesgerichtsurteil 6B_369/2013 vom 31. Oktober 2013 E. 2.3.3). Die in einer ersten Einvernahme in Verletzung von Art. 147 Abs. 1 StPO gemachten Aussagen bleiben hingegen nach Art. 147 Abs. 4 StPO unverwertbar, wenn sich die befragte Person im Rahmen einer späteren Konfrontation gar nicht mehr bzw. nicht mehr frei und unbeeinflusst zur Sache äussert (vgl. BGE 143 IV 457 E. 1.6; Bundesgerichtsurteil 6B_76/2018 vom 15. Oktober 2018 E. 1). Es genügt daher nicht, dass die befragte Person ihre früheren Aussagen auf blossen Vorhalt hin bestätigt. Werden Aussagen, welche die Befragten in Einvernahmen ohne Gewährung des Teilnahmerechts nach Art. 147 Abs. 1 StPO machten, in späteren Konfrontationseinvernahmen den Befragten wörtlich vorgehalten, so werden diese Aussagen im Sinne von Art. 147 Abs. 4 StPO unzulässigerweise verwertet (BGE 143 IV 457 E. 1.6.1 S. 459; Bundesgerichtsurteil 6B_1133/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 1.3 ff.). Die einzuvernehmende Person macht ihre Aussagen gestützt auf ihre Erinnerung. Sie kann mit Zustimmung der Verfahrensleitung schriftliche Unterlagen verwenden, welche nach Abschluss der Befragung zu den Akten genommen werden (Art. 143 Abs. 6 StPO). Der Beizug von schriftlichen Unterlagen kann die Durchführung der Einvernahme erleichtern, soweit etwa Daten, Zahlen, technische Details oder andere vergleichbare Themen Gegenstand der Befragung bilden. Deren Zulassung darf aber nicht dazu führen, dass die befragte Person ihre Aussagen aufgrund einer vorbereiteten, allenfalls gar von einer Drittperson verfassten Erklärung macht (Bundesgerichtsurteil 6B_663/2014 E. 11.2.2; Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. A., 2020, S. 280). 3.9.2 Eine formelle Konfrontation zwischen Polizisten und Beschuldigtem hat vor Bezirksgericht zweifelsohne stattgefunden. Der Angeklagte hinterfragt aber, ob diese inhaltlich ausreichend durchgeführt worden ist.

- 19 - Der Ordnungshüter gibt an, er habe vor der Sitzung vom 14. April 2020 seine Strafanzeige und seine Stellungnahme noch einmal durchgelesen (S. 180 A. 18 und A. 39), sich jedoch keine Notizen gemacht (S. 180 A. 19). Er habe auch das Messprotokoll gelesen, worauf die Startzeit der Kontrolle vermerkt sei (S. 181 A. 38). Der Belastungszeuge hält ausserdem fest, die Akten des Verfahrens nicht gesehen zu haben (S. 179 A. 17). Er bestätigt, er hätte ohne Konsultation der Akten nicht feststellen können, um was es im vorliegenden Strafverfahren geht (S. 179 A. 16). Dies bekräftigt aber mitnichten die Behauptung des Beschuldigten (vgl. S. 237 N. 7), der Zeuge könne sich nicht mehr an wichtige Teile des eigentlichen Vorfalls erinnern. Der Ordnungshüter gibt nämlich in der gleichen Befragung zu einem späteren Zeitpunkt an, ihm wäre der Vorfall auch ohne Sichtung der Berichte durchaus präsent gewesen (S. 179 A. 19 und S. 180 A. 20). Es ist mithin zu prüfen, ob sich ein Polizist im Jahr 2020 noch an ein Ereignis aus dem Jahr 2014 zu erinnern vermag: Verkehrskontrollen bilden seit 2014 Haupttätigkeit von F _________ (S. 180 A. 23). Er könne sich je nach Situation noch erinnern, «welche Fahrzeuge» (sic!) er vor 2048 Tagen «erwischt» habe (S. 180 F/A. 21). Das (angebliche) auffällige Verhalten von C _________ bei der Verkehrskontrolle erscheint für Drittpersonen sehr einprägsam. Proteste gegen Geschwindigkeitskontrollen seien, laut Ordnungshüter, nicht ungewöhnlich und kämen häufig vor (S. 179 A. 10). Der Polizist gibt somit selbst zu bedenken, er sei bei Geschwindigkeitskontrollen wiederholt mit Unmutsbekundungen konfrontiert worden. Die Annahme, provokative Verhaltensweisen seien für den Belastungszeugen sehr einprägsam, wird somit durch seine eigene Aussage relativiert. Es ist aber andererseits zu beachten, dass der Ordnungshüter am 19. Dezember 2014 einen schriftlichen Ergänzungsbericht zum Vorfall vom 5. September 2014 redigiert hat (S1 16 xxx S. 13). Er wird sich zu diesem Zeitpunkt zweifellos noch an den Vorfall erinnert haben. Das damalige Verfassen einer schriftlichen Stellungnahme hat seine Erinnerung aufgefrischt und gefestigt. Der Polizist ist dadurch für die vorliegende Angelegenheit sensibilisiert worden. Der Ordnungshüter hat 2016 vor Gericht zum vorliegenden Sachverhalt aussagen müssen (S1 16 xxx S. 72). Dies dürfte die Erinnerung erneut aufgefrischt haben. Das Gericht ist somit überzeugt, der Ordnungshüter hätte sich auch im vorinstanzlichen Prozess ohne Einsicht in die persönlichen Unterlagen hinreichend an den Vorfall erinnern können. Folgende Bemerkung des Belastungszeugen scheint in diesem Zusammenhang nachvollziehbar (S. 184): Ich möchte sagen, dass der Vorfall bereits vor 6 Jahren ereignete. An das Wesentliche mag ich mich erinnern. Was vorgefallen ist, weiss hier wohl jeder. Aber an jedes Detail kann man sich nach den Jahren nicht mehr erinnern

- 20 - Der Ordnungshüter vermag sich ausserdem bei seiner Befragung vor der Vorinstanz an einen weiteren Vorfall mit C _________ erinnern, der sich vor dieser Angelegenheit ereignet hatte (S. 186 A. 72). Dies belegt die Annahme, der Ordnungshüter hätte sich auch ohne vorgängige Konsultation seiner Unterlagen an den Vorfall zurückerinnert. Der Polizist hat seine Aussagen mitnichten auf blossen Vorhalt hin getätigt, wie dies im obgenannten Bundesgerichtsentscheid der Fall gewesen ist. Die Konfrontationseinvernahme ist auch inhaltlich korrekt zustande gekommen und durchgeführt worden. Das Gericht hat demnach die gültigen Beweise zu würdigen. 4. Beweiswürdigung 4.1 Unschuldsvermutung und Aussagenanalyse Die einer strafbaren Handlung beschuldigte Person gilt gemäss dem Grundsatz "in dubio pro reo" bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld als unschuldig. Als Beweislastregel verpflichtet die Maxime „in dubio pro reo“ die Anklagebehörde, die Schuld des Angeklagten zu beweisen. Nicht dieser muss seine Unschuld nachweisen. Dieser Grundsatz ist verletzt, wenn der Strafrichter den Angeklagten mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen, oder sich aus den Urteilserwägungen ergibt, dass der Strafrichter von der falschen Annahme ausging, der Angeklagte habe seine Unschuld zu beweisen (BGE 127 I 38 E. 2a, 120 Ia 31 E. 2c; Tophinke, Das Grundrecht der Unschuldsvermutung, a.a.O., S. 198 f.). Der Grundsatz fordert als Beweiswürdigungsregel vom Strafgericht, sich nicht von einem für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt zu erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen (vgl. Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 2 EMRK; Art. 10 StPO; vgl. BGE 138 V 74 E. 7; Bundesgerichtsurteil 6B_760/2016 vom 29. Juni 2017 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Die Maxime ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Die Zweifel sind dann erheblich, wenn sie sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen und jedem vernünftigen Menschen stellen. Bloss abstrakte und theoretische Bedenken führen demgegenüber nicht zum Freispruch, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 143 IV 241 E. 2.3.3; 127 I 38 E. 2a). In „Aussage gegen Aussage“-Konstellationen, in welchen sich als massgebliche Beweise die belastenden Aussagen des mutmasslichen Opfers und die bestreitenden Aussagen des Beschuldigten gegenüberstehen, führt dies keineswegs zwingend oder auch nur höchstwahrscheinlich gestützt auf den Grundsatz „in dubio pro reo“ zu einem Freispruch (BGE 137 IV 122 E. 3.3). Das Gericht hat die Aussagen der Beteiligten einlässlich

- 21 zu würdigen und deren Glaubhaftigkeit zu analysieren. Die Glaubhaftigkeit einer Aussage ist für die Wahrheitsfindung bedeutungsvoll. Sie wird durch methodische Prüfung ihres Inhalts darauf analysiert, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Zeugen entspringen. Die betreffende Äusserung ist namentlich auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Fantasiesignalen zu untersuchen. Das Gericht hat zu kontrollieren, ob die aussagende Person eine solche Behauptung unter Berücksichtigung der Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Das Gericht soll im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens das insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen testen. Die Prüfung soll ausserdem die persönliche Kompetenz der aussagenden Person werten. Die Richter haben dabei zunächst von einer nicht realitätsbegründeten Aussage auszugehen. Sie dürfen, erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) wegen der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, schliessen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (vgl. BGE 133 I 33 E. 4.3; Bundesgerichtsurteil 6B_760/2016 vom 29. Juni 2017 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Die Aussagen sind im Rahmen der Beweiswürdigung auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu untersuchen. Sie sind gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen. Es ist zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) zu differenzieren. Jedes Realitätskriterium besitzt für sich allein betrachtet meist nur eine geringe Validität. Erst die Gesamtschau aller Indikatoren kann einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage bewirken (Hussels, Von Wahrheiten und Lügen – Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 2012, S. 369 f.; Donat, , in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. A., 2020, 2. A. 2014, Art. 162 N. 15). Die Konstanz der Aussage bildet ein Wiederholungsmerkmal und damit ein Realitätskriterium. Gespeicherte Erinnerungen können verblassen und vergessen werden. Dem menschlichen Gedächtnis ist es ferner nicht möglich, sämtliche dort angesammelten Informationen in jedem beliebigen Moment abzurufen. Aussagen können deswegen im

- 22 - Laufe der Zeit variieren, eine durchgehende Konstanz über einen längeren Zeitraum hinweg ist kaum zu erwarten. Eine Aussagekonstanz im Kerngeschehen ist aber wahrscheinlicher als im Randgeschehen. Was mit dem Sachverhalt, welcher der betreffenden Auskunftsperson in der konkreten Situation emotional besonders wichtig erschienen ist und sie bewegt hat, gilt als Kerngeschehen (Hussels, a.a.O., S. 372 mit Hinweisen). Der zentrale Handlungskern ist gerade bei Aussagen, die auf blosser Beobachtung beruhen, sehr eng aufzufassen. Der Richter soll sich in die Situation der Auskunftsperson hineindenken und dann rigoros ermitteln, auf welche einzelnen Punkte es ihr zentral angekommen sein muss. Es empfiehlt sich zu fragen, was auf die Auskunftsperson damals den grössten Eindruck gemacht hat (Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 3. A.,2007, N. 396 ff.). Der allgemeinen Glaubwürdigkeit eines Zeugen respektive einer einvernommenen Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt kaum mehr relevante Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage zum untersuchten Sachverhalt (BGE 133 I 33 E. 4.3; Bundesgerichtsurteile 6B_1204/2016 vom 24. Mai 2017 E. 2.2.2; 6B_692/2011 vom 9. Februar 2012 E. 1.4, je mit Hinweisen; Wiprächtiger, Aussagepsychologische Begutachtung im Strafrecht, forumpoenale 2010, S. 40 f.; Ludewig/Tavor/Baumer, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, AJP 2011, S. 1418). 4.2 Aussage F _________ 4.2.1 C _________ gibt an, den Belastungszeugen nicht zu kennen (S1 16 xxx S. 82 A. 7). Letzterer behauptet hingegen, sie hätten im Rahmen eines anderen Vorfalls miteinander zu tun gehabt (S1 16 xxx S. 72 A. 1). Auch wenn derlei zutrifft, lässt sich daraus, aber auch aus dem übrigen Verhalten des Polizisten, keinerlei Indizien für eine Feindschaft zwischen C _________ und F _________ herleiten, die eine falsche Beschuldigung motiviert. Erst der hier behandelte Vorfall könnte das Verhältnis zwischen Fahrer und Ordnungshüter belastet haben. Ein Streit zwischen X _________ und F _________ ist ausserdem ohnehin nicht ersichtlich. 4.2.2 Der Polizist hat i.S. C _________ am 6. September 2014 eine Strafanzeige verfasst und dabei ein übliches Formular ausgefüllt. Die Übertretungen sind darin stichwortartig aufgeführt (S1 16 xxx S. 1). Er hat gleichzeitig einen Ergänzungsbericht beigelegt: Das dunkle Fahrzeug sei ohne vorderes Kontrollschild vom Bahnhof herkommend in

- 23 - Richtung B _________ verkehrt. Es sei etwa eine Minute später erneut an der Kontrollstelle vorbeigefahren und habe dabei zunächst die Fahrt verlangsamt, bevor es nach dem Passieren wieder beschleunigt habe. Das Automobil sei wiederum etwa eine Minute später vom Bahnhof herkommend in Richtung Dorf gefahren, habe abgebremst und die Kontrollstelle mit niedriger Geschwindigkeit passiert. Der Lenker habe sein Auto auf der Hauptstrasse gewendet, stark beschleunigt und sei in entgegengesetzter Richtung losgefahren. Der Chauffeur habe sein Fahrzeug vor der Geschwindigkeitsmessung erneut abgebremst und mehrfach laut gehupt. Er habe beim Vorbeifahren mit dem linken Arm aus dem Fenster in Richtung des Radarautos gestikuliert und etwas in Richtung des Polizisten zugerufen. Das Fahrzeug habe anschliessend beschleunigt, gewendet und sei erneut vor dem Ordnungshüter vorbeigefahren (S1 16 xxx S. 2). 4.2.3 Der polizeiliche Verwaltungsbericht vom 19. Dezember 2014 enthält wenig Ausführungen zum hier zu beurteilenden Sachverhalt, sondern verweist auf die Anzeige. Der Beamte erwähnt ein selbst verfasstes Foto vom Auto von C _________, nachdem Letzterer die Geschwindigkeitskontrolle langsam passiert und mit dem linken Arm gestikuliert habe (S1 16 xxx S. 24). 4.2.4 Der Polizist ist im Verfahren gegen C _________ am 31. August 2016 in unentschuldigter Abwesenheit des Beschuldigten und dessen Verteidiger vor Gericht ein erstes Mal befragt worden. Er erhält den Ergänzungsbericht zur Strafanzeige vorgewiesen und beginnt, den Vorfall zu schildern. Er habe die Strafanzeige vor der Befragung angeschaut. Er habe am 5. September 2014 an der Bahnhofstrasse in B _________ eine Geschwindigkeitskontrolle durchgeführt und sei allein auf Platz gewesen. Die Kontrolle sei vom Automobil aus realisiert worden. Er habe ein Fahrzeug ohne vorderes Kontrollschild, das an ihm vorbeigefahren ist, wahrgenommen. Er habe sich nichts notiert, weil das Automobil die Geschwindigkeitsvorschriften eingehalten habe. Der Wagen sei ihm einfach aufgefallen. Es habe sich dabei um einen dunklen Renault Laguna gehandelt. Das Fahrzeug sei nach einiger Zeit an derselben Stelle langsam zurückgekehrt und danach ein drittes Mal vom Bahnhof B _________ Richtung Dorf. Der Chauffeur sei vorab langsam gefahren, habe aber nach der Kontrollstelle hörbar beschleunigt, vermutlich aber nicht über 50 km/h. Das Automobil habe in der Nähe der Abzweigung in die neue Strasse von B _________ gewendet und sei zurück in Richtung Ordnungshüter zurückgekehrt. Das Wendemanöver sei schnell und in einem Zug erfolgt. Der Automobilist habe zunächst den Eindruck hinterlassen, anzuhalten, danach jedoch hörbar voll beschleunigt und beim Zufahren zur Kontrollstelle abgebremst. Das Fenster an der Fahrertür sei offen gewesen. Der Chauffeur habe dem Polizisten, der sich dort in seinem Auto befunden

- 24 habe, etwas zugebrüllt und die Faust gezeigt. Das Auto sei vorab langsam weitergefahren, habe aber danach hörbar beschleunigt. Der Ordnungshüter habe ein Standbild ausgelöst, nachdem der Chauffeur seine Faust gezeigt habe. Das Fahrzeug sei schliesslich kurze Zeit später wiederum in der Gegenrichtung zurückgefahren, wobei dem Polizisten nichts Spezielles aufgefallen sei (S1 16 xxx S. 73 A. 2). Ein Anhalten sei nicht möglich gewesen, weil der Polizist alleine und keine Patrouille in der Nähe gewesen sei (S1 16 xxx S. 73 A. 7). Der Polizist erwähnt das Hupen erst nachträglich. Dieses sei erfolgt, bevor der Beschuldigte die Faust gezeigt habe. Der Ordnungshüter präzisiert daraufhin das Lärmen sei drei bis vier Mal erfolgt (S. 74 A. 7). Es ist zum einen bemerkenswert, wenn der Polizist dieses Verhalten während der freien Erzählung vergisst, später aber von sich aus präzisiert. Der Polizist erklärt ausserdem von sich aus, wann gehupt worden ist und kann auch die ungefähre Anzahl der akustischen Signale wiedergeben. Der Polizist erklärt, warum er nichts notiert habe, als er das fehlende Kontrollschild festgestellt habe (S1 16 xxx S. 72 A. 2). Er gibt auch seinen exakten Standort (im Auto) bekannt den er während der Beobachtung eingenommen hatte (S1 16 xxx S. 73 A. 2). Der Kofferraum des Fahrzeugs sei ständig geschlossen gewesen (S1 16 xxx S. 73 A. 5). Dies sind Ergänzungen, die der Ordnungshüter vorgängig nicht schriftlich festgehalten hatte und die er somit nicht vorgängig nachschlagen konnte. Sie indizieren, dass sich der Polizist sehr wohl noch an den Vorfall zurückerinnern kann, ohne seine Akten zu konsultieren. 4.2.5 Die Vorinstanz hat den Ordnungshüter am 14. April 2020 zum zweiten Mal einvernommen, dieses Mal im Verfahren gegen X _________. Der Polizist hat zunächst nach einer offenen Frage den Sachverhalt zusammengefasst (S. 177 A. 1) und danach noch 72 Antworten erteilt. Der grösste Teil davon auf Fragen des Verteidigers (S. 179 F. 12 ff.). Der Polizist erklärt vor Gericht, warum er nach der ersten Vorbeifahrt nichts notiert und C _________ nicht angehalten hat (S. 178 A. 17). Wendemanöver werden exakter umschrieben (S. 178 A. 4; S. 184 A. 55). Es sind mithin erneut Aussagen vorhanden, die die schriftlichen Ausführungen präzisieren und ergänzen. Dies bestätigt wiederholt, dass sich der Ordnungshüter an aus seiner Sicht wichtige Teile des Vorfalls zurückerinnern kann, ohne vorgängig die Akten zu konsultieren.

- 25 - Es erstaunt auf den ersten Blick, warum der Belastungszeuge noch die Marke des involvierten Fahrzeugs von C _________ kennt. Er vermag jedoch nachvollziehbar zu begründen, dass er als ehemaliger Automechaniker über ein Talent verfügt, sich eine Fahrzeugmarke zu merken (S. 180 A. 25 f.). Diese Begabung manifestiert sich bei der nächsten Frage, was er selbst für ein Automobil gelenkt habe (S. 180 A. 26) und noch mehr bei der Antwort, welches Fahrzeug C _________ bei einem anderen Vorfall im Jahr 2014 gelenkt habe (S. 186 A. 72). Der Polizist beschuldigt den Angeklagten nicht übermässig. Er verweist z.B. darauf, dieser habe die Faust aus dem Fenster gehalten (S. 177 A. 1), was nicht dermassen provokativ wirkt wie wenn der Fahrer dem Ordnungshüter z.B. den Mittelfinger entgegengestreckt hätte. Der Ordnungshüter vermag auch nicht zu präzisieren, was geschrien worden ist (S. 178 A. 5). Der Chauffeur habe beschleunigt, sei aber nicht zu schnell gefahren (S. 178 A. 4). Die Antwort zur Frage 64 (S. 185) des Verteidigers, wie viele Male C _________ die Kontrolle «unnötigerweise» passiert habe ist schliesslich bemerkenswert: Der Anwalt suggeriert damit ein Fehlverhalten von C _________, worauf der Polizist antwortet, es obliege dem Gericht zu beurteilen, ob die Fahrten erforderlich gewesen seien oder nicht (S. 185 A. 64). Es liegt insgesamt kein übermässiger Belastungseifer vor. Der Beschuldigte erwähnt im Rechtsmittel eine Vielzahl von Fragen, die der Polizist nicht habe beantworten können (S. 237). Es handelt sich dabei entweder um Fakten, die der Ordnungshüter nicht feststellen konnte oder um nicht subjektiv wesentlichen Sachverhalt. Es ist aus Sicht der Berufungsinstanz nachvollziehbar, wenn der Beschuldigte derlei nicht mehr weiss. 4.2.6 Das Kantonsgericht hat den Polizeibeamten schliesslich am 7. Oktober 2020 im Beisein des Angeklagten befragt, um sich selbst einen Eindruck des einzigen Belastungszeugen zu bilden. Der Angeklagte hat anschliessend Ergänzungsfragen stellen können, jedoch darauf verzichtet (S. 263). Aspekte dieser Aussage werden nachfolgend berücksichtigt. 4.2.7 4.2.7.1 Der Ordnungshüter hat beim Vorfall alleine gehandelt (S1 16 xxx S. 73 A. 7). Er hat jedoch am 6. September 2014 notiert, «wir» hätten die Geschwindigkeitskontrolle durchgeführt (S1 16 xxx S. 2). Es stellt sich die Frage, ob er mit dem angewandten Plural versucht, einen falschen Eindruck zu erwecken. Die Vorinstanz erwägt dazu, in der

- 26 - Amtssprache werde regelmässig die «Wir»-Form angewandt (S. 222 E. 5.2 letzter Absatz). Das Kantonsgericht hat den Belastungszeugen in der Berufungsverhandlung erneut auf das «wir» im Ergänzungsbericht angesprochen und gefragt, wieso er den Plural verwendet habe, zumal er ohne Unterstützung vorgegangen sei. Der Ordnungshüter erklärt, er benutze diese Form, wenn er von der Polizei als Ganzes spreche, die er bei amtlichen Kontrollen vertrete (S. 263 A. 6). Der Polizist nutzt diese Schreibweise auch in der Stellungnahme vom 19. Dezember 2014, indem er erklärt, «wir» hätten das Standbild ausgelöst (S1 16 xxx S. 24). Diese Anlage ist unzweifelhaft von ihm selbst bedient worden, es sind nicht mehrere Personen erforderlich, um zu fotografieren. Der Belastungszeuge verwendet mithin die Pluralis-Form wiederholt, wenn er alleine handelt. Es ist nicht seine Absicht, einen unwahren Sachverhalt zu suggerieren. Das benutzte «wir» bildet somit keinen Grund, an den Aussagen des Ordnungshüters zu zweifeln. 4.2.7.2 Der Angeklagte kritisiert, der Polizist sage uneinheitlich aus, was C _________ mit seiner Hand dargestellt hat. Am 6. September 2014 ist von einem Gestikulieren mit der linken Hand aus dem Fenster die Rede (S1 16 xxx S. 2). Vergleichbares gilt für den Bericht vom 19. Dezember 2014, obwohl hier von einem Arm die Rede ist (S1 16 xxx S. 24). Der Zeuge spricht am 31. August 2016 von einer «Faust» (S1 16 xxx S. 73 A. 2). Der Ordnungshüter erwähnt am 14. April 2020 eine Faust (S. 177 A. 1). Er erwähnt schliesslich vor Kantonsgericht, C _________ habe die Faust gezeigt (S. 263 A. 5 i.V.m. S. 258 Ziff. 8). Gestikulieren kann als Oberbegriff von mit der Faust protestieren bezeichnet werden. Das Gericht erachtet in diesem Zusammenhang etwaige Widersprüche, sofern sie denn überhaupt vorhanden sind, nicht als relevant. 4.2.7.3 Der Polizist erwähnt im Ergänzungsbericht ein mehrmaliges Hupen (S1 16 xxx S. 2). Der Bericht vom 12. September 2014 dokumentiert das akustische Signal nicht, verweist aber für Details auf den Ergänzungsbericht (S1 16 xxx S. 30). Der Belastungszeuge gibt im Erstprozess gegenüber der Bezirksrichterin von sich aus an, das Hupen bei der freien Erzählung vergessen zu haben (S. 74 A. 7). Der Polizist erwähnt im Zweitprozess vor dem Bezirksrichter das akustische Signal zunächst erneut nicht (S. 177 A. 1), kommt anschliessend jedoch von sich aus darauf zurück (S. 178 A. 4). Er konkretisiert auf Nachfrage, die Anzahl akustischer Warnungen könne er nicht mehr sicher benennen. Es seien 3-4, mehr sicher nicht (S. 183 A. 51). Auch dieses Aussageverhalten erscheint nicht bemerkenswert widersprüchlich. 4.2.7.4 Die Strafanzeige enthält die Konkretisierung, der Verkehr sei mittel gewesen

- 27 - (S1 16 xxx S. 1). Der Polizist gibt an, zum Zeitpunkt, als C _________ die diversen Fahrten gemacht habe, keine Verkehrsbehinderungen wegen der Bremsmanöver stattgefunden hätten, da keine anderen Fahrzeuge in der Nähe gewesen seien (S1 16 xxx S. 74 A. 8, vgl. auch S. 182 A. 43 oder S. 183 A. 47). Das Gericht vermag aus der generellen Erklärung, während der Radarkontrolle habe insgesamt ein mittleres Verkehrsaufkommen vorgelegen und der zeitlich begrenzteren Situation, während den Bremsmanövern seien keine Drittfahrzeuge präsent gewesen, keinen Widerspruch herzuleiten. 4.2.7.5 Der Polizeibeamte hat schliesslich ausgesagt, das Automobil sei mit einer hohen Drehzahl angefahren (S1 16 xxx S. 2). Es sei hörbar voll beschleunigt worden (S1 16 xxx S. 73 A. 2). Der Motor habe nach dem letzten Wendemanöver aufgeheult (S. 184 A. 56 ff.). Widersprüche können, soweit überhaupt vorhanden, mit dem Zeitablauf erklärt werden. Es kann vom Ordnungshüter hingegen in der vorliegenden Situation nicht verlangt werden, mit Sicherheit festzustellen, ob C _________ im ersten oder zweiten Gang beschleunigt hat, wie der Verteidiger dies am 14. April 2020 fordert (S. 184 A. 56 ff.). 4.2.7.6 Die Vorinstanz hat sich im Übrigen treffend zu weiteren angeblichen Widersprüchen des Polizisten geäussert (S. 222 E. 5.3 letzter Absatz und S. 222 E. 5.3 erster Absatz). Es kann darauf verwiesen werden. 4.3 Standbild Der Beamte hat ein Foto geschossen, nachdem C _________ mit seinem Auto langsam an der Kontrollstelle vorbeigefahren und aus dem geöffneten Fester mit der linken Hand gestikuliert habe (S1 16 xxx S. 24). Die Ablichtung ist in besseren Versionen im Dossier vorhanden (S. 194). Das Automobil hat demnach die Kontrollstelle bereits passiert. Das Autofenster auf der Fahrerseite ist geöffnet, eine Hand ist nicht abgebildet. Der Automobilist bewegt sich jedoch zum Zeitpunkt des Fotos bereits vom Polizisten weg und hat seine Hand möglicherweise frühzeitig zurück gezogen. Ein offenes Fenster ist bei einer Autofahrt innerorts im September nicht üblich, aber auch nicht besonders auffällig. Die Frage, warum der Ordnungshüter ausgerechnet das Fahrzeug von C _________ von hinten ablichtet, wenn sich dieser dermassen unauffällig verhält, wie vom Chauffeur und Beifahrer behauptet, bleibt unbeantwortet.

- 28 - Das Standbild enthält die Uhrzeit 19:12:47 (S1 16 xxx S. 27). Der Ordnungshüter erwähnt z.B. im Ergänzungsbericht, die Geschwindigkeitskontrolle habe um 19:10 Uhr stattgefunden (S1 16 xxx S. 2). Der Vorfall hat sich über mehrere Minuten abgespielt und der genaue zeitliche Ablauf bildet nicht subjektiv wesentlichen Sachverhalt. Die unterschiedlichen Zeitangaben erlauben es nicht, relevante Widersprüche herzuleiten. 4.4 Rechtskräftiges erstinstanzliches Urteil gegen C _________ Das erstinstanzliche Urteil i.S. C _________ ist in Rechtskraft erwachsen. Der Chauffeur ist wegen des hohen Beschleunigens und des wiederholten Hupens in einem Wohngebiet verurteilt worden. X _________ behauptet, der Verurteilte habe ihm erklärt, er habe seinen Straffall nicht mehr weiterverfolgt, weil ein weiteres paralleles Verfahren gegen ihn hängig gewesen sei und er sich darauf konzentriert habe (S. 189). C _________ ist mit Strafbefehl vom 22. September 2014 zu einer Busse von Fr. 250.-- und Kosten von Fr. 65.-- verurteilt worden (S1 16 xxx S. 3). Er hat dieses Verbal mit Hilfe seines Anwalts angefochten. Die rechtskräftige Verurteilung ist vergleichbar, wobei die letztlich auferlegten Kosten deutlich höher ausfallen. Es stellt sich somit die Frage, warum C _________ überhaupt gegen den Strafbefehl einspricht, einen Verteidiger mandatiert und vier Entlastungszeugen vorladen lässt, wenn ihm die Angelegenheit tatsächlich so unwichtig gewesen ist. 4.5 Aussagen G _________ und H _________ im Erstprozess G _________ und H _________ sind im Erstprozess vor Bezirksgericht befragt worden (S1 16 xxx S. 79 f.). Sie haben beim Zügeln geholfen, aber die Autofahrten selbst nicht miterlebt. Sie haben den zu behandelnden Vorfall nicht beobachtet. Die Bezirksrichterin hat im Erstprozess festgehalten, die Zeugen hätten vor der Sitzung mit dem Beschuldigten über den Vorfall geredet und sie seien mit ihm befreundet (S1 16 xxx S. 89 E. 4.2 zweiter Absatz). Sie beachtet zu Recht, dass diese beiden Zeugen nichts vom Radarblitz mitbekommen haben wollen, obwohl dieser von C _________ und X _________ festgestellt worden war. Es erstaune, wenn die wartenden Kollegen über den entsprechenden Vorfall nicht unterrichtet worden seien (S1 16 xxx S. 90 E. 4.2 zweiter Abschnitt in fine). Der (entlastende) Beweiswert derer Aussagen ist - wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat (S1 16 xxx S. 90 erster Absatz) - gering. 4.6 Aussagen C _________ 4.6.1 Es ist einleitend festzuhalten, dass sich C _________ primär mit dem Vorwurf konfrontiert gesehen hat, unnötig in einer Ortschaft herumgefahren zu sein. Er bestreitet

- 29 dies und argumentiert einlässlich, warum er (gemäss seiner Darstellung) insgesamt vier Mal an der Kontrollstelle vorbeigefahren sei. Der Ordnungshüter spricht freilich von einem fünfmaligen Passieren. C _________ ist für diesen Tatvorwurf freigesprochen worden, derlei spielt im vorliegenden Prozess keine bedeutende Rolle mehr. Es geht vielmehr um das unnötig starke Beschleunigen und Hupen in einem Wohngebiet (S1 16 xxx S. 92 f. E. 6.2), welches X _________ gegebenenfalls als Beifahrer zur Kenntnis genommen haben müsste und das er trotzdem in den Strafverfahren bestreitet. C _________ ist im Erstprozess als Beschuldigter aufgetreten und hat naturgemäss ein erhebliches Interesse am Verfahrensausgang. Dies ist bei der Würdigung seiner Aussagen zu beachten. 4.6.2 C _________ hat, nach Konsultation mit seinem Anwalt, einen schriftlichen Bericht deponiert. Der Chauffeur erklärt darin ausführlich, warum er wiederholt am Polizisten vorbeigefahren ist. Er bestreitet, stark beschleunigt, gehupt oder Lichtsignale gegeben zu haben (S1 16 xxx S. 20). 4.6.3 C _________ erklärt auch in der Befragung vor Gericht vom 8. November 2016 detailliert, warum er am 5. September 2014 den Radarposten insgesamt vier Mal passiert hat. Diese freie Darstellung des Sachverhalts impliziert, es sei zu keinem Zeitpunkt übermässig beschleunigt oder abgebremst worden (S1 16 xxx S. 81 A. 1). Der Fahrer habe nicht gehupt (S1 16 xxx S. 82 A. 4) und bei der dritten Fahrt vom Coop Richtung Tankstelle das Blitzen festgestellt (S1 16 xxx S. 82 A. 5). C _________ kann sich nicht an ein geöffnetes Fenster erinnern. Er habe nicht gestikuliert (S1 16 xxx S. 82 A. 1 und S. 83 A. 6). Die aktenkundige Fotografie bestätigt ein offenes Fenster auf der Fahrerseite. Der Angeklagte hat sich geirrt, wenn er behauptet, sich nicht an ein geöffnetes Fenster erinnern zu können. Dieser Fehler muss aber, folgt man der Version des damaligen Beschuldigten, nicht die ganze Aussage relativieren, zumal die Erinnerung, ob man mit einem offenen Fenster fährt oder nicht, grundsätzlich keinen subjektiv wesentlichen Sachverhalt darstellt. Letzteres würde sich höchstens ändern, wenn die Version des Polizisten zutrifft und C _________ beim Vorbeifahren aus dem offenem Fenster mit seiner linken Hand protestiert hat. Der Fahrer könnte sich diesfalls sehr wohl noch daran erinnern, es läge eine Schutzbehauptung vor.

- 30 - 4.7 X _________ 4.7.1 X _________ ist mit C _________ befreundet gewesen (S. 85 A. 1 und S. 121) und hat diesem bereits kurz nach dem Vorfall unterschriftlich dessen Version bestätigt (S1 16 xxx S. 10). Seine nachfolgenden Aussagen müssen mit Vorsicht gewürdigt werden. 4.7.2 Das Bezirksgericht hat X _________ im Prozess gegen C _________ am 8. November 2016 einvernommen (S1 16 xxxS. 76). Es bestehen, wie die Erstinstanz am 8. November 2016 festgestellt hat, Ähnlichkeiten zwischen schriftlicher Aufzeichnung von C _________ (S. 10) und der Aussage von X _________ (S. 76). Nicht nur subjektiv wesentlicher Sachverhalt werde gleichförmig erzählt, sondern andere Details. Es liegt allerdings, entgegen der Erstinstanz (S1 16 xxx S. 89 letzter Absatz) keine 100% Übereinstimmung zwischen der Aussage von X _________ und dem Schreiben von C _________ vor (waren z.B. beide gleichzeitig im Verkaufslokal der Tankstelle oder nicht?). 4.7.3 X _________ hat sich am 12. Mai 2017 als Beschuldigter gegenüber der Polizei geäussert. Der Angeklagte behauptet, sie seien «normal» an der Kontrollstelle vorbeigefahren und hätten weder beschleunigt, abgebremst noch gehupt (S. 109 A. 8 f.). C _________ habe auch nicht in Richtung des Polizeifahrzeugs gestikuliert (S. 109 A. 10). 4.7.4 Der Beschuldigte hat in der Einsprache vom 15. Juli 2017 zum Strafbefehl vom 7. Juli 2017 betont, vor Gericht ehrlich geantwortet zu haben (S. 115). 4.7.5 X _________ bekräftigt am 12. Oktober 2017 vor der Staatsanwältin, kein falsches Zeugnis abgelegt zu haben. Fahrer und Beifahrer hätten, laut Aussage weder geschrien noch die Faust gezeigt (S. 121). 4.7.6 Der Angeklagte bestätigt am 14. April 2020 auch vor Bezirksgericht seine Aussagen. Sie seien normal an der Geschwindigkeitsmessung vorbeigefahren (S. 188 A. 4). Sie hätten bei der zweiten Fahrt Richtung Tankstelle einen Blitz festgestellt, aber nicht gewusst, was es war. Sie hätten die Kontrollstelle erst bei der anschliessenden Rückfahrt erkannt (S. 188 A. 6). Der Beschuldigte korrigiert diese Aussage vor der Unterschrift und erklärt, sie hätten das Polizeifahrzeug nach dem Blitz gesehen (S. 189).

- 31 - Provokationen gegen einen Polizisten machen erst Sinn, wenn die Beschuldigten dessen Anwesenheit festgestellt haben. Der Ordnungshüter hat zunächst die Anlage vorbereitet und sich anschliessend im Zivilfahrzeug befunden. Fahrer und Beifahrer behaupten, sie hätten das Fahrzeug erst später erkannt. Sie hätten zutreffendenfalls keinen Anlass gehabt, den Polizisten beim Vorbeifahren zu provozieren. Ein Autofahrer interessiert sich naturgemäss für die Ursache eines Blitzers. Er diskutiert dies mit seinem Beifahrer, welcher derlei auch festgestellt hat. Das Kontrollfahrzeug hat sich an einer übersichtlichen Stelle befunden, weshalb nicht nachvollziehbar ist, dass die Fahrzeuginsassen nach dem Blitzer zur Tankstelle weitergefahren sind, ohne vorgängig den Ursprung der Ablichtung zu visualisieren und den Vorfall miteinander zu besprechen. Dies umso weniger, wenn die Radarmessung überraschend erfolgt. Ein uneinheitliches Aussageverhalten in diesem Punkt erscheint somit relevant. Es besteht in Bezug auf die Feststellung der Geschwindigkeitskontrolle ein Unterschied zwischen den Aussagen vom 8. November 2016 (S1 16 xxx S. 78 A. 8), vom 14. April 2020 (S. 188 A. 6 und S. 189) und vom 7. Oktober 2020 (S. 267 A. 8 ff). Der Angeklagte behauptet vorab, er habe das Polizeifahrzeug nach dem Radarblitz («dann») (S1 16 xxx S. 78 A. 8) erkannt. Er behauptet bei der späteren Befragung, Fahrer und Beifahrer hätten zunächst nicht gewusst, «was war» (S. 188 A. 6). Sie hätten die Kontrollstelle erst beim Zurückfahren Richtung Dorf erkannt (S. 188 A. 6). Dies wird am Ende der gleichen Einvernahme wieder korrigiert. X _________ ergänzt zur Antwort 5, sie hätten das Polizeifahrzeug «nach dem Blitz» gesehen (S. 189 unten). Der Beschuldigte gibt vor Kantonsgericht an, sie hätten nach dem Blitz gemerkt, dass da etwas sein müsse. Sie hätten, auf entsprechende Nachfrage des Richters hin, die Polizeikontrolle beim Blitzen bemerkt, jedoch erst beim Zurückfahren konstatiert, dass das wahrscheinlich das Radarauto sei (S. 267 A. 8 ff.). Die gemeinsame Erklärung von C _________ und X _________ enthält eine weitere Version, nämlich «ich fuhr also genau 4 Mal neben der Geschwindigkeitskontrolle durch, die ich erst beim zweiten Mal vorbeifahren bemerkt habe» (S1 16 xxx S. 20). Es liegen mithin unterschiedlichste Aussagen vor, ab welchem Zeitpunkt der Grund und der Ursprung des Blitzes erkannt worden sein sollen. Dieses uneinheitliche Aussageverhalten ist erheblich, weil die Aussagen dadurch nicht mehr erlebnisbasiert erscheinen. Der Polizist selbst sagt aus, Fahrer und Beifahrer hätten bereits bei der ersten Passage vor der Kontrollstelle vom Dorf zur Tankstelle (der insgesamt zweiten Querung) mit Beschleunigungen und Abbremsen provoziert. Dies würde darauf hindeuten, dass C _________ und X _________ bereits frühzeitiger die Geschwindigkeitsmessung erkannt hatten. Der Fahrer hätte danach mit den Provokationen begonnen.

- 32 - 4.7.7 Es ist interessant, wie der Beschuldigte die Beziehung zwischen sich und C _________ beschreibt. Letzterer sei, laut Aussage vom 8. November 2016, ein guter Kollege. Sie würden sich seit klein an kennen und träfen sich mehrmals pro Woche (S1 16 xxx S. 76 A. 1 und 2). Sie seien, gemäss Einvernahme vom 12. Oktober 2017 früher sehr gute Kollegen gewesen, hätten nun aber weniger miteinander zu tun (S. 121). Der Beschuldigte behauptet schliesslich vor Kantonsgericht, er habe C _________ von seinen Kollegen her gekannt. Er sei manchmal, wenn sie sich getroffen hätten, dabei gewesen und manchmal nicht. Der Beschuldigte habe gegenwärtig eigentlich keinen Kontakt mehr mit dem damaligen Angeklagten (S. 267 A. 11). Das Verhältnis zwischen Fahrer und Beifahrer wird im Verlauf des Prozesses deutlich distanzierter umschrieben. Eine fehlende Freundschaft würde der Aussage von X _________ mehr Gewicht verleihen, weil ein Motiv für eine Falschaussage dadurch entschwindet. Die Berufungsinstanz stellt jedoch auf die früheren Äusserungen ab. 4.8 Zusammenfassung Der Polizist sagt detailliert aus und untermalt seine Äusserungen mit einer Fotografie, auf welcher jedoch einzig das Automobil von C _________ mit offenem Fenster ersichtlich ist. Der Belastungszeuge zeigt keinen Übereifer und beschreibt Details. Das Gericht vermag ausserdem nicht nachzuvollziehen, wieso ein Ordnungshüter im Dienst einen Automobilisten grundlos per Geschwindigkeitsmessvorrichtung fotografiert und mit solcherlei Vorwürfen eindecken sollte. Die Nullhypothese kann unter diesen Umständen nicht mehr aufrechterhalten werden. Es ist für den Fahrer und Beifahrer im vorliegenden Fall einfach, eine Schutzbehauptung vorzubringen, weil der Vorfall mehrheitlich so beschrieben werden kann, wie sie ihn tatsächlich erlebt haben. Sie müssen somit mehrheitlich das Fehlverhalten (Abbremsen/Beschleunigen und Provokationen) bestreiten. Die Äusserungen von C _________ enthalten keine erheblichen Auffälligkeiten. Der Zeitpunkt der Erkenntnis, ein Polizist führe am Strassenrand eine Geschwindigkeitskontrolle durch, ist im konkreten Fall besonders wichtig, weil provozierende Gesten vor dieser Feststellung keinen Sinn ergeben. Die Beschuldigten haben demnach ein erhebliches Interesse, den Moment, als sie die Tempomessung erfasst haben, möglichst spät anzusetzen. Der Radarblitz ist von X _________ unbestrittenermassen konstatiert worden. Fahrer und Beifahrer werden dessen Ursprung mit Sicherheit erfragen. Derlei bildet subjektiv wesentlicher Sachverhalt. Eine Geschwindigkeitsmessung lässt sich spätestens aufgrund des Blitzes folgern. Die Aussagen, wann sich Fahrer und Beifahrer über

- 33 die Anwesenheit der Polizei bewusst geworden sind, sind nicht konstant. Derlei erscheinen somit nicht erlebnisbasiert. Der Ordnungshüter gibt hingegen an, er glaube, C _________ habe ihn bereits beim Aufstellen der Anlage erkannt (S. 73 A. 7). Dies erscheint nachvollziehbarer zu sein und passt in den Gesamtkontext der Aussagen des Belastungszeugen. Weitere Beweise, welche die Äusserung des Polizeibeamten hinreichend zu entkräften vermögen, liegen nicht vor. Das Kantonsgericht geht mithin davon aus, der Chauffeur C _________ habe am 5. September 2014 Verkehrsregelverletzungen begangen, die X _________ als Beifahrer wahrgenommen haben muss. Letzterer hat im Strafprozess, wider besseren Wissens behauptet, sein Kollege habe die Kontrollstelle «normal» passiert und sich auch sonst nicht auffällig benommen. Ein solches Aussageverhalten kann nur dazu dienen, den Kollegen vor einer Verurteilung zu schützen. 5. Subsumtion 5.1 Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (Art. 307 Abs. 1 StGB). Der Täter muss in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge eine gültige, aber falsche Aussage machen (Bundesgerichtsurteil 6B_660/2016 vom 23. November 2016 E. 2.1). Die Gültigkeit der Befragung hängt davon ab, ob nach dem massgebenden Verfahrensrecht der Befragte Zeugeneigenschaft besessen hat und die für Zuständigkeit und Formalitäten der Einvernahme bestehenden Gültigkeitsvorschriften (im Gegensatz zu blossen Ordnungsvorschriften) beachtet worden sind. Die Aufklärung in Bezug auf die Wahrheitspflichten und auf die Strafbarkeit der Verletzung derselben stellt einen unabdingbaren Bestandteil der Einvernahme eines Zeugen dar (Isenring, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. A., 2020, N. 3 f. zu Art. 307 StGB). Das Bewusstsein, falsch auszusagen, gehört zum erforderlichen Vorsatz (Isenring, a.a.O., N. 12 zu Art. 307 StGB). Wer jemanden der Strafverfolgung bzw. dem Straf- oder Massnahmenvollzug entzieht, macht sich der Begünstigung nach Art. 305 Abs. 1 StGB strafbar. Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, Eventualvorsatz genügt. Er muss bewusst darauf gerichtet sein, einen Drit-

- 34 ten in erheblichem Masse der Strafrechtspflege zu entziehen (Trechsel/Pieth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. A., 2018, N. 15 zu Art. 305 StGB). Zielt eine Falschaussage auf eine Begünstigung, sind Art. 305 StGB und Art. 307 StGB gleichzeitig anwendbar (Isenring, a.a.O., N. 14 zu Art. 307 StGB). 5.2 Der Angeklagte hat als Beifahrer das Verhalten von C _________ (Beschleunigung, Hupen, Protest mit der Hand bei offenem Fahrerfenster) wahrgenommen. Er hat trotzdem im Prozess gegen seinen Kollegen wahrheitswidrig behauptet, dieser sei unauffällig am Kontrollposten vorbeigefahren. Seine bewusst unwahre Zeugenaussage ist gültig zustande gekommen (vgl. E. 3) und er hat damit versucht, seinen Kollegen vor einer strafrechtlichen Verurteilung zu schützen. Letzteres ist ihm nicht gelungen. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten folglich zu Recht des falschen Zeugnisses nach Art. 307 Abs. 1 StGB und der versuchten Begünstigung nach Art. 305 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen (S. 223 f. E. 4.3 und 5.4). 6. Strafe Die Berufung nach Art. 398 ff. StPO ist ein reformatorisches Rechtsmittel (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 S. 1318 Ziff. 2.9.3.3). Das Kantonsgericht verfügt demzufolge als Berufungsgericht über umfassende Kognition in tatsächlicher sowie rechtlicher Hinsicht und auch bezüglich der Strafzumessung (vgl. Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Es ist ihm somit gestattet, die Strafe unter Berücksichtigung der wesentlichen Strafzumessungsfaktoren und gegebenenfalls des Verschlechterungsverbots selbst festzusetzen (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Bundesgerichtsurteil 6B_245/2015 vom 5. Mai 2015 E. 1), wobei es bei gehöriger Bemessung der Strafe durch die Vorinstanz sich deren Ausführungen zu Eigen machen kann und auf diese verweisen darf. Die Vorinstanz hat die Tatschwere als «noch gerade als eher leicht» betitelt und die Geldstrafe auf 40 Tagessätze à Fr. 150.-- sowie die Busse auf Fr. 750.-- fixiert (S. 225 E. 6.2 und E. 6.5). Einzig die Multiplikation ist zu korrigieren, da 40 * 150.-- Fr. 6'000.-und nicht Fr. 6'150.-- ergibt. Verschulden und Sanktion befinden sich mithin im untersten Bereich des Strafrahmens. Strafhöhe, Strafart, bedingter Vollzug für die Geldstrafe und die fixierte Probezeit sind

- 35 nicht hinreichend begründet angefochten worden. Die diesbezüglich zutreffenden Erwägungen (S. 224 ff. E. 6) der Vorinstanz können somit - unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführung - bestätigt werden. Zwischen der Parteimitteilung vom 13. Oktober 2017 (S. 124 f.) und der Anklage vom 8. Januar 2020 sind keine Verfahrenshandlungen erfolgt. Der Beschuldigte verweist auf das Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 14 Ziff. 3 lit. c UNO-Pakt II und Art. 5 StPO). Dieses verpflichtet die Behörde, den Strafprozess zügig voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2 mit Hinweisen). Die Angemessenheit der Verfahrensdauer hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhaltes, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für den Beschuldigten bilden dafür Kriterien (BGE 130 I 269 E. 3.1 mit Hinweis). Tatvorwurf, Komplexität des Sachverhalts, gebotene Untersuchungshandlungen sind, im Vergleich mit anderen Vorfällen, überschaubar. Der Unterbruch hat mehr als 2 Jahre angedauert, weshalb im konkreten Fall durchaus von einer Verletzung vom Beschleunigungsgrundsatz ausgegangen werden kann. Der Beschuldigte, damals jedoch noch nicht anwaltlich vertreten, hat nach der Parteimitteilung vom 13. Oktober 2017 selbst keine Verfahrensbeschleunigung angemahnt. Es rechtfertigt sich vorliegend, die Verletzung des Beschleunigungsgebots bei der Strafzumessung und der Kostenauflage zu berücksichtigen. Es ist demnach auf eine Bussenauflage zu verzichten und die Anzahl Tagessätze von 40 auf 30 zu reduzieren. 7. Kosten und Entschädigungen 7.1 7.1.1 Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwandes und den Auslagen im konkreten Straffall, worunter u.a. die Kosten für Gutachten, die amtliche Verteidigung oder andere Behörden, namentlich der Polizei, fallen (Art. 422 StPO; vgl. hierzu Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. A., 2020, N. 8 ff. zu Art. 422 StPO). Grundsätzlich werden die Verfahrenskosten vom Bund oder dem Kanton übernommen, der das Verfahren geführt hat (Art. 423 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Sie bezahlt bei einem Teilfreispruch die Kosten grundsätzlich anteilsmässig, d.h. im Rahmen des

- 36 - Schuldspruchs. Die Verfahrenskosten können ihr bei einem Freispruch ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das Gericht kann einer Partei, welche ein Rechtsmittel ergriffen hat und einen für sie günstigeren Entscheid erwirkt, die Verfahrenskosten auferlegen, wenn (a.) die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind oder (b.) der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Der Anspruch auf Parteientschädigung richtet sich nach dem Verfahrensausgang; bei einem Teilfreispruch ist nach den für die Kostentragung geltenden Grundsätzen zu prüfen, ob die beschuldigte Person eine Entschädigung für die Taten, die mit einem Freispruch endeten, beanspruchen kann (Art. 429 f. und 436 StPO; Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, S. 1329). Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO). Bund und Kantone regeln nach Art. 424 Abs. 1 StPO die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest. Das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichtsund Verwaltungsbehörden (GTar) vom 11. Februar 2009 ist im Wallis anwendbar. 7.1.2 Der Beschuldigte wird erst- und zweitinstanzlich verurteilt. Die meisten Beanstandungen werden im Berufungsverfahren abgewiesen. Der Angeklagte dringt jedoch mit den Berufungsanträgen insofern durch, als die Busse aufgehoben und die Tagessätze um einen Viertel gekürzt werden. Es erscheint unter diesen Umständen, aber auch weil die Rechtsverzögerung bereits vor dem erstinstanzlichen Entscheid erfolgt ist, als gerechtfertigt, ihm 2/3 und dem Fiskus 1/3 der Kosten erster und zweiter Instanz aufzuerlegen. 7.2 7.2.1 Die Gerichtskosten umfassen die Auslagen sowie die Gerichtsgebühr. Letztere wird in Straffällen aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation im gesetzlichen Gebührenrahmen unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips festgesetzt (Art. 13 und 14 GTar). Sie beträgt für das Untersuchungsverfahren Fr. 90.-- bis

- 37 - Fr. 6'000.--, für jenes vor dem Bezirksgericht Fr. 90.-- bis Fr. 2'400.-- (Art. 22 lit. b und c GTar). Das Kantonsgericht erhebt für das Berufungsverfahren eine Gebühr zwischen einem Minimum von Fr. 380.-- und einem Maximum von Fr. 6'000.-- (Art. 22 lit. f GTar). 7.2.2 Die Vorinstanz hat vorliegend die Gerichtskosten für die Strafuntersuchung auf Fr. 1'000.-- und die eigenen auf Fr. 700.-- festgesetzt (S. 227). Diese Gerichtsgebühren bewegen sich jeweils im Rahmen des Tarifs, weshalb für das Kantonsgericht kein Anlass besteht, hier eine Änderung vorzunehmen. Im Berufungsverfahren fielen Auslagen im Betrag von Fr. 25.-- für die Weibelin an (Art. 10 Abs. 2 GTar). Es war umfangmässig kein besonders grosses Dossier zu behandeln, wobei vom Beschuldigten eine verhältnismässig grosse Anzahl Fragen aufgeworfen worden sind. Eine Gerichtsgebühr von Fr. 1’475.-- erscheint in Berücksichtigung der angeführten Bemessungskriterien als angemessen. Die Kosten betragen somit insgesamt Fr. 1’500.--. 7.3 Das Anwaltshonorar in Strafsachen beträgt in der Regel im Untersuchungsverfahren vor der Polizei Fr. 250.-- bis Fr. 1'600.--, vor der Staatsanwaltschaft Fr. 550.—bis Fr. 5'500.--, vor dem Zwangsmassnahmengericht Fr. 550.-- bis Fr. 3'300.--, vor dem Bezirksgericht Fr. 550.-- bis Fr. 3'300.--, vor dem Kreisgericht Fr. 1’100.-- bis Fr. 8’800.-und bei Berufung vor Kantonsgericht Fr. 1'100.-- bis Fr. 8'800.-- (Art. 36 GTar). Es wird in Berücksichtigung des Streitwerts, der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, des Umfangs, der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei festgesetzt (Art. 27 Abs. 1 und 2 GTar). In Sonderfällen, d.h. bei einem ausserordentlichen oder unterdurchschnittlichen Arbeitsaufwand sowie bei Verfahrensbeendigung ohne Sachurteil kann das Gericht eine im Vergleich zum ordentlichen Tarif höhere bzw. tiefere Entschädigung zusprechen bzw. die Honorare entsprechend kürzen (Art. 29 GTar). 7.4 Der Verteidiger ist erst nach Anklageerhebung vom Beschuldigten zur Interessenvertretung ernannt worden. Er hat sich in zwei Dossiers (S1 16 xxx und P1 20 38) einarbeiten müssen. Diese sind nicht sehr umfangreich gewesen. Der Anwalt hat an der rund vierstündigen Hauptverhandlung eine beachtliche Anzahl Ergänzungsfragen an den Hauptbelastungszeugen gestellt. Der Advokat hatte im Rechtsmittelverfahren eine Berufung vorzubereiten und mit seinem Mandanten zu besprechen. Er hat sich entsprechend auf die mündliche Berufungsverhandlung, an welcher er seine Argumente einlässlich dargetan hat, vorbereitet. Für seinen Mandanten ist dabei, verglichen mit anderen Straffällen, verhältnismässig wenig (keine Freiheitsstrafe; keine Landesverweisung

- 38 o.Ä.) auf dem Spiel gestanden. Thema des Berufungsverfahrens ist ausserdem mehrheitlich dasselbe wie vor erster Instanz gewesen, namentlich die Würdigung der Beweise und Rechtsfragen, womit sich der Verteidiger auf seine Vorarbeiten stützen konnte. Dieser muss schliesslich das Berufungsurteil seinem Klienten zur Kenntnis bringen. Der Anwalt hat dem Gericht einen Fakturavorschlag und mehrere Rechnungen hinterlegt, wonach das Honorar bei einem Stundensatz à Fr. 260.-- in einem hohen vierstelligen Bereich liegen wird (S. 283 ff.). Der Beschuldigte unterliegt jedoch mehrheitlich, namentlich auch in Bezug auf die ansehnliche Anzahl Beanstandungen. Das Kantonsgericht hat ferner primär den oben erwähnten Kostenrahmen und die übrigen Bemessungskriterien, nicht nur die aufgewendete Zeit zu beachten. Es rechtfertig sich somit, dem Angeklagten eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 500.-- für das Verfahren vor Bezirksgericht und Fr. 1'000.-- für den Prozess vor Kantonsgericht zuzusprechen.

Das Kantonsgericht erkennt: - teilweiser Gutheissung - 1. X _________ wird des falschen Zeugnisses (Art. 307 Abs. 1 StGB) und der versuchten Begünstigung (Art. 305 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) schuldig erkannt. 2. X _________ wird mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 150.--, entsprechend Fr. 6’000.-- bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. 3. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 1’700.-- (Gebühr Staatsanwaltschaft Fr. 1'000.-- und Gerichtsgebühr Fr. 700.--) werden zu 2/3 X _________ (Fr. 1’133.35) und zu 1/3 (Fr. 566.65) dem Fiskus auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1’500.-- werden zu 2/3 (Fr. 1’000.--) X _________ und zu 1/3 (Fr. 500.--) dem Fiskus auferlegt. 4. Der Fiskus entschädigt X _________ mit einer reduzierten Parteientschädigung von Fr. 1'500.--.

Sitten, 4. November 2020

P1 20 38 — Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 04.11.2020 P1 20 38 — Swissrulings