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Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 24.06.2014 P1 13 65

24 giugno 2014·Deutsch·Vallese·Sonstiges Gericht Sonstige Kammer·PDF·8,093 parole·~40 min·11

Riassunto

P1 13 65 URTEIL VOM 24. JUNI 2014 KANTONSGERICHT WALLIS I. STRAFRECHTLICHE ABTEILUNG Es wirken mit: Kantonsrichter Dr. Lionel Seeberger, Gerichtsschreiber Dr. Rochus Jos- sen in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, vertreten durch Oberstaatsanwalt A_________ gegen X_________, Beschuldigter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt B_________ (Verkehrsregelverletzung) Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts C_________ vom 12. November 2013 *****

Testo integrale

P1 13 65

URTEIL VOM 24. JUNI 2014 KANTONSGERICHT WALLIS I. STRAFRECHTLICHE ABTEILUNG

Es wirken mit: Kantonsrichter Dr. Lionel Seeberger, Gerichtsschreiber Dr. Rochus Jossen

in Sachen

Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, vertreten durch Oberstaatsanwalt A_________

gegen

X_________, Beschuldigter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt B_________

(Verkehrsregelverletzung) Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts C_________ vom 12. November 2013

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VERFAHREN

A. Nach Abschluss der Strafuntersuchung und aufgrund der Anklageschrift vom 29. April 2013, worin die Staatsanwaltschaft X_________ der groben Verletzung von Verkehrsregeln bezichtigte, fällte das Bezirksgericht C_________ am 12. November 2013 im Nachgang zur gleichentags durchgeführten Hauptverhandlung nachstehendes Urteil, welches es den Parteien mit Post vom 15. November 2013 in begründeter Form eröffnete: 1. X_________ wird der groben Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV) schuldig erkannt. 2. X_________ wird verurteilt: a) zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 100.00; der Vollzug wird aufgeschoben mit einer Probezeit von 2 Jahren. b) zu einer Busse von Fr. 1'000.00; die Busse ist bei schuldhafter Nichtbezahlung in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen umzuwandeln. 3. Die Gerichtskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 2'200.00 (Gebühren Staatsanwaltschaft Fr. 685.50, Auslagen Fr. 704.50; Gebühren Bezirksgericht Fr. 670.00, Auslagen Fr. 140.00) werden X_________ auferlegt.

B. Nachdem er am 28. November 2013 Berufung angemeldet hatte, erklärte X_________ am 9. Dezember 2013 gegen das am 18. November 2013 in Empfang genommene Urteil Berufung mit den Anträgen: 1. L’appel est admis. 2. Le Jugement du Tribunal de district de C_________ du 12 novembre 2013 est annulé en ce sens que Monsieur X_________ est acquitté de l’infraction de violation grave d’une règle de la circulation routière (art. 90 al. 2 LCR, en lien avec l’art. 34 al. 4 LCR et art. 12 al. 1 OCR). 3. Tous les frais de procédure et de décision ainsi qu’une équitable indemnité pour les dépens, arrêtée pour la procédure devant le Tribunal de district de C_________ et la procédure d’appel à CHF 5'000.-, sont à la charge de l’État du Valais.

Die Staatsanwaltschaft stellte weder einen Nichteintretensantrag noch erklärte sie Anschlussberufung. Am 4. Februar 2014 wurden die Parteien auf den 30. April 2014 zur Berufungsverhandlung vorgeladen. Mit Verfügung vom 14. Februar 2014 entschied die Verfahrensleitung über die Beweismittelanträge des Beschuldigten und verwies für die Kostenfolgen auf das Berufungsurteil (P2 14 5). Am 28. April 2014 teilte der Oberstaatsanwalt mit, er verzichte auf eine Teilnahme an der Berufungsverhandlung; in der

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Sache beantragte er die kostenpflichtige Abweisung der Berufung und die Verurteilung des Beschuldigten gemäss angefochtenem Urteil. Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte der Berufungskläger im Rahmen der Vorfragen nach Art. 339 Abs. 2 StPO seinen Beweismittelantrag bezüglich der (Original-)Filmaufnahmen des Fahrlehrers, welchen das Kantonsgericht in laufender Sitzung nach erfolgter Beratung mit kurzer Begründung abwies; in der Sache hielt der Berufungskläger seine Anträge aufrecht. In seinem Schlusswort machte der Beschuldigte persönlich geltend, die von D_________ hinterlegten Natel-Filmaufnahmen seien nachträglich bearbeitet worden, sei(en) doch kein Ton zu hören und Zoomeinstellungen ersichtlich, was für ihn ein grosses Problem darstelle.

SACHVERHALT UND ERWÄGUNGEN

1. Das vorliegende Strafverfahren wurde nach Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 311.0) am 1. Januar 2011 eingeleitet, weshalb sich die Verfolgung und Beurteilung der Straftat[en] nach derselben richtet (Art. 1 Abs. 1 StPO). 2. 2.1 Gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, d.h. des Bezirksrichters als Einzelrichter und des Kreisgerichts als Kollegialgericht (Art. 19 StPO; Art. 12 EGStPO), mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, ist gemäss Art. 398 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO die Berufung zulässig. Berufungsinstanz ist das Kantonsgericht (Art. 14 Abs. 1 EGStPO). Bei Berufungen gegen Urteile der Bezirksrichter darf ein Kantonsrichter allein entscheiden, wenn als Hauptstrafe eine Busse, eine Geldstrafe, eine gemeinnützige Arbeit oder eine bedingte Freiheitsstrafe auszufällen und keine vorausgehende bedingte Freiheitsstrafe zu widerrufen ist (Art. 19 Abs. 2 StPO; Art. 14 Abs. 2 Satz 1 EGStPO). Der mit der Behandlung betraute Kantonsrichter kann den Fall vor den Gerichtshof bringen, welcher auch die übrigen Berufungen beurteilt (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 EGStPO). Mithin ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts bzw. von dessen Einzelrichter gegeben. 2.2 Die Staatsanwaltschaft (Art. 381 Abs. 1 StPO) und jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ist legi-

- 4 timiert, ein Rechtsmittel zu ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO; zur Legitimation der Privatklägerschaft sowie der Erben vgl. Art. 382 Abs. 2 und 3 StPO). Als Verurteilter hat der Beschuldigte ein rechtlich geschütztes Interesse an der Abänderung des erstinstanzlichen Urteils, womit seine Legitimation zur Berufung gegeben ist. 2.3 Die Berufung ist innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils beim erstinstanzlichen Gericht entweder schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils hat die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Berufungsgericht eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen und darin anzugeben, inwieweit sie das Urteil anficht und dessen Abänderung verlangt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Das zweigeteilte Verfahren bei der Einlegung der Berufung knüpft an die gesetzliche Regelung der Eröffnung von Entscheiden in Art. 84 StPO (vgl. auch Art. 384 lit. a StPO) an. Wird indessen ein erstinstanzliches Urteil weder mündlich noch schriftlich im Dispositiv eröffnet, sondern den Parteien direkt in begründeter Form zugestellt, ist eine Anmeldung der Berufung nicht nötig. Es genügt, dem Berufungsgericht eine Berufungserklärung einzureichen. Dem Berufungskläger stehen hierfür 20 Tage zur Verfügung (BGE 138 IV 157 E. 2.2; Bundesgerichtsurteil 6B_444/2011 vom 20. Oktober 2011 E. 2.5). Die Vorinstanz hat den Parteien direkt das begründete Urteil zugestellt, weshalb es an sich keiner Anmeldung der Berufung bedurfte, jedoch zwingend innerhalb von 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen war. Dieses Formerfordernis hat der Beschuldigte, welcher das strittige Urteil am 18. November 2013 entgegennahm, mit seiner Eingabe vom 9. Dezember 2011 unter Berücksichtigung des Fristenlaufs an Wochenenden (Art. 90 Abs. 2 StPO) erfüllt, weshalb auf seine Berufung einzutreten ist. 2.4 Mit der Berufung können im Regelfall Rechtsverletzungen, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 398 Abs. 3 StPO). Einschränkende Vorschriften gelten für Übertretungen sowie im Zivilpunkt (Art. 398 Abs. 4 und 5 StPO). Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Seine Überprüfung bleibt jedoch im Prinzip auf die angefochtenen Punkte beschränkt (Art. 404 Abs. 1 StPO); es kann aber zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige

- 5 oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO; zur Ausdehnung gutheissender Rechtsmittelentscheide vgl. Art. 392 StPO). Im Umfang der Anfechtung hat die Berufung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Das Berufungsgericht fällt bei Eintreten auf die Berufung ein neues Urteil (Art. 408 StPO) oder weist die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück, sofern das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel aufweist, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können (Art. 409 StPO). 2.5 Da der Beschuldigte allein Berufung erhoben hat, darf das angefochtene Urteil nicht zu seinen Ungunsten abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). Das Verbot der reformatio in peius schliesst eine weniger strenge Qualifikation des Sachverhalts - hier einfache statt grobe Verkehrsregelverletzung - nicht aus. Ein zusätzlicher Schuldspruch wäre demgegenüber heikel (ZWR 2013 S. 212 ff.). 2.6 Das Kantonsgericht hat in seiner Verfügung vom 14. Februar 2014 (P2 14 5) den Antrag des Berufungsklägers, die vom Fahrlehrer D_________ mit seinem Natel getätigten Filmaufnahmen seien im Original zu edieren, mit einlässlicher Begründung abgewiesen. In der Berufungsverhandlung hat der Berufungskläger diesen Antrag vorfrageweise mit der nämlichen Begründung, wie sie in der Berufung enthalten ist, wiederholt. Es kann daher für die in laufender Sitzung erfolgte Abweisung auf die genannte Beweismittelverfügung verwiesen werden. Das Kantonsgericht beurteilt die strittigen Videosequenzen grundsätzlich als verwertbar (vgl. dazu nachstehende E. 3.4). Festzuhalten bleibt, dass der Berufungskläger die Authentizität der Filmaufnahmen bis zum Abschluss des Beweisverfahrens vor der Rechtsmittelinstanz nicht - jedenfalls nicht begründet - in Frage stellte. Erst in seinem Schlusswort vor Kantonsgericht hat der Beschuldigte dann persönlich geltend gemacht, die Videoaufzeichnungen seien bearbeitet worden (vgl. dazu nachstehende E. 3.5). Da dieser Einwand erst am Schluss der Verhandlung, lange nach Bereinigung der Vorfragen und Abschluss des Beweisverfahrens, erhoben wurde, konnte er von der Berufungsinstanz bei ihrem Entscheid über den im Rahmen der Vorfragen wiederholten Beweismittelantrag nicht berücksichtigt werden. 3. Der Beschuldigte verkehrte am 24. Juli 2012, um 11.20 Uhr, in Begleitung seiner damaligen Lebenspartnerin E_________ und deren Kinder am Steuer seines Fiat Ducato 15Q 2.3JTD ab Ende Autobahn auf der Strasse Txxx von F_________ in Richtung G_________. Eingangs H_________ schloss er zu einem Fahrschulpersonenwa-

- 6 gen, einem Mercedes-Benz A 180 CDI, auf und fuhr in der Folge bis nach I_________, wo er überholte, direkt hinter diesem her. Am Steuer dieses Fahrzeugs sass der Fahrschüler J_________, neben ihm auf dem Beifahrersitz der Fahrlehrer D_________ und auf dem Rücksitz der Fahrschüler K_________. Die von D_________ kontaktierte Polizei hielt den Beschuldigten in G_________ um ca. 11.45 Uhr an. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, mit einem Abstand von 5 Metern und teils noch weniger bei einer Geschwindigkeit von 60-80 km/h über weite Strecken den Mindestabstand nicht eingehalten und sich dadurch der schweren Verkehrsregelverletzung schuldig gemacht zu haben. Das Bezirksgericht gelangt im angefochtenen Urteil zum Ergebnis, dass der Beschuldigte den Mindestabstand während längerer Zeit massiv unterschritten hat und sprach ihn deshalb im Sinne der Anklage schuldig. Die Vorinstanz stützte sich in ihrem Urteil u.a. auf Filmaufnahmen, welche der Fahrlehrer mit seinem Handy gemacht hatte und deren Verwertbarkeit der Berufungskläger bestreitet. 3.1 Gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. Nach Art. 12 Abs. 1 VRV hat der Fahrzeugführer beim Hintereinanderfahren einen ausreichenden Abstand zu wahren, so dass er auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig halten kann. Wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt, wird mit Haft oder mit Busse bestraft (Art. 90 Ziff. 1 SVG). Wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Busse bestraft (Art. 90 Ziff. 2 SVG). 3.1.1 Was unter einem "ausreichenden Abstand" im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG zu verstehen ist, hängt von den gesamten Umständen ab. Dazu gehören unter anderem die Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse sowie die Beschaffenheit der beteiligten Fahrzeuge. Der Sinn der Verkehrsregel betreffend ausreichenden Abstand beim Hintereinanderfahren besteht in erster Linie darin, dass der Fahrzeuglenker auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig hinter diesem halten kann. Das überraschende Bremsen schliesst auch ein brüskes Bremsen mit ein. Letzteres ist, auch wenn ein Fahrzeug folgt, im Notfall gestattet (siehe Art. 12 Abs. 2 VRV). Die Rechtsprechung hat keine allgemeinen Grundsätze zur Frage entwickelt, bei welchem Abstand in jedem Fall, d.h. auch bei günstigen Verhältnissen, eine einfache Ver-

- 7 kehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG anzunehmen ist. Im Sinne von Faustregeln sind die Regel "halber Tacho" (entsprechend 1,8 Sekunden) und die Zwei Sekunden-Regel weitherum bekannt. Der französische Code de la route sieht seit 2002 in Art. R. 412-12 Ziff. 1 letzter Satz ausdrücklich die Zwei Sekunden-Regel (als Minimum) vor. Die Rechtsprechung hat auch keine allgemeinen Grundsätze zur Frage entwickelt, bei welchem Abstand in jedem Fall, d.h. auch bei günstigen Verhältnissen, eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG anzunehmen ist (BGE 131 IV 133 E. 3.1 mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; Dähler/Peter/Schaffhauser, Ausreichender Abstand beim Hintereinanderfahren, AJP 1999 S. 947 ff., 949). 3.1.2 Der qualifizierte Tatbestand der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG ist objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt von der Situation ab, in welcher die Verkehrsregelverletzung begangen wird. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 90 Ziff. 2 SVG nur, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung nahe liegt (BGE 131 IV 133 E. 3.2 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG nach der Rechtsprechung ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen, also unbewusst fahrlässig gehandelt hat. In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (BGE 131 IV 133 E. 3.2 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).

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3.1.2.1 Die Regel betreffend die Wahrung eines ausreichenden Abstands beim Hintereinanderfahren ist von grundlegender Bedeutung. Viele Unfälle sind auf ungenügenden Abstand zurückzuführen (BGE 131 IV 133 E. 3.2.1). 3.1.2.2 Die Praxis in Deutschland qualifiziert einen Abstand von weniger als 0,8 Sekunden als gefährdenden Abstand. Wer, ausser im dichten Stadtverkehr, nicht nur ganz vorübergehend, sondern (bei höheren Geschwindigkeiten) über eine Strecke von mindestens ca. 300 Metern einen geringeren Abstand als 0,8 Sekunden zum Vordermann einhält, gefährdet diesen in der Regel (Peter Hentschel, Strassenverkehrsrecht, 37. A. 2003, § 4 StVO N. 6, mit Hinweisen). In der schweizerischen Lehre wird etwa vorgeschlagen, einen Abstand von 0,6 Sekunden oder weniger als grobe Verkehrsregelverletzung zu qualifizieren (Boll, Grobe Verkehrsregelverletzung, Davos 1999, S. 57 f.). Entgegen einer Meinungsäusserung in der Lehre (Roth, Entwicklungen im Strassenverkehrsrecht, SJZ 97/2001 S. 194 ff., 198) hat das Bundesgericht in BGE 126 II 358 nicht entschieden, dass erst bei einem Abstand von 0,3 Sekunden oder weniger eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG anzunehmen sei (BGE 131 IV 133 E. 3.2.2). 3.1.2.3 Das Bundesgericht räumt den kantonalen Instanzen bei der Beurteilung der erhöhten abstrakten Gefährdung zufolge eines zu geringen Nachfahrabstandes und der daraus resultierenden objektiv groben oder bloss einfachen Verkehrsregelverletzung einen gewissen Ermessensspielraum ein, wobei es sich selbst für diese Grenzziehung an dem in der Lehre propagierten Abstand von 0,6 Sekunden zu orientieren scheint. Auf eine erhöhte abstrakte Gefährdung bzw. objektiv grobe Verkehrsregelverletzung erkannte es trotz günstigen äusseren Verhältnissen bei einem zeitlichen Abstand von 0,33 Sekunden (800 Meter auf richtungsgetrennter Autostrasse mit einer Geschwindigkeit von über 100 km/h und einem Nachfahrabstand von ca. 10 Meter / BGE 131 IV 133 E. 3.2.3), bei einem zeitlichen Abstand von nur rund einer halben Sekunde (mehrere hundert Meter auf Autobahn mit einer Geschwindigkeit von rund 100 km/h / Bundesgerichtsurteil 1C_731/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 3.1), bei einem zeitlichen Abstand von 0,57 Sekunden (399.6 Meter auf Autobahn mit einer Geschwindigkeit von über 112 km/h und einem Nachfahrabstand von ca. 17.87 Metern / Bundesgerichtsurteil 1C_746/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 2.5 und 3.1). Bei Dämmerung, Feierabendverkehr und entsprechend hohem Verkehrsaufkommen schützte das Bundesgericht eine Verurteilung nach Art. 90 Ziff. 2 SVG unabhängig davon, ob

- 9 der zeitliche Abstand nun 0,635 oder 0,6 oder 0,54 Sekunden betragen habe (Bundesgerichtsurteil 6B_700/2010 E. 1.6.3). 3.1.2.4 Eine erhöhte abstrakte Gefährdung bejahte das Bundesgericht im Rahmen des Administrativverfahrens betreffend Führerausweisentzug bei einem Nachfahrabstand von 0,8 Sekunden, auch wenn dieses Verhalten strafrechtlich lediglich als einfache Verkehrsregelverletzung beurteilt worden war (mehrere hundert Meter auf Autobahn mit einer Geschwindigkeit von 124 km/h und einem Nachfahrabstand von 26 Metern / Bundesgerichtsurteil 1C_183/2013 vom 21. Juni 2013 E. 4.2 und 4.3) In seinem Urteil 1C_424/2012 vom 15. Januar 2013 führte das Bundesgericht zu einem Abstand von ca. 25 Meter bzw. 0,9 Sekunden unter guten Bedingungen und bei regem Verkehr auf der Autobahn mit einer Geschwindigkeit von 100 km/h aus, indem der Beschwerdeführer den nach der Regel „halber Tacho“ erforderlichen Abstand zu seinem Vordermann um rund die Hälfte unterschritten habe, sei er zwar durchaus in der Lage gewesen, auf die häufig vorkommenden, etwa durch den Spurwechsel verursachten kleineren Geschwindigkeitsschwankungen rechtzeitig zu reagieren. Für die Bewältigung ausserordentlicher Situationen sei ein solcher Abstand aber klar ungenügend. Somit habe er die Verkehrssicherheit objektiv qualifiziert gefährdet (a.a.O. E. 4.2). In subjektiver Hinsicht sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer als Lenker bewusst gewesen sei, welchen Abstand er auf den Vordermann hätte einhalten müssen, und er diese Regel in pflichtwidriger Unvorsichtigkeit missachtet habe. Allerdings sei notorisch, dass gerade die auf Autobahnen den gefahrenen hohen Tempi entsprechenden grossen Sicherheitsabstände häufig unterschätzt würden. Bei starkem Verkehrsaufkommen sei es gewiss auch nicht immer einfach, diese stets zu wahren, würden sie von anderen Verkehrsteilnehmern doch gerne für Spurwechsel ge- bzw. missbraucht und dadurch verkleinert. Das entschuldige den Beschwerdeführer zwar keineswegs, lasse aber sein Verschulden in einem etwas milderen Licht erscheinen. Insgesamt könne seine Fahrweise in subjektiver Hinsicht nicht als geradezu grob fahrlässig bzw. rücksichtslos qualifiziert werden. Die Einschätzung des Strafrichters, der dem Beschwerdeführer in strafrechtlicher Hinsicht „bloss“ eine einfache Verkehrsregelverletzung anlaste, sei jedenfalls vertretbar (a.a.O. E. 4.3). 3.2 Der Beschuldigte selbst führte anlässlich seiner Erstbefragung durch die Polizei am 24. Juli 2012 (S. 5) aus, er habe gesehen, dass der vor ihm verkehrende Mercedes von einem Fahrschüler gelenkt werde. Dieser sei nach dem Autobahntunnel sehr lang-

- 10 sam auf den Kreisel zugefahren, mit ca. 60 und 75 km/h bei erlaubten 80 km/h. Er sei unregelmässig und unsicher gefahren. Einmal langsam und dann habe er wieder beschleunigt. Für ihn als Lenker eines Minibusses sei das sehr anstrengend gewesen. Er habe ihm gezeigt, dass er flüssiger fahren solle. Er habe - auf der Strecke von L_________ bis M_________ - einen Abstand von so zwischen 6 und 20 Metern eingehalten. Beim Staatsanwalt wiederholte er am 17. Januar 2013 (S. 32 f.), er sei dem Fahrschulauto mit variierendem Abstand gefolgt. Dessen Geschwindigkeit habe stark variiert. Einmal sei der Fahrschüler mit 80 und dann wiederum mit 60 km/h gefahren. Es sei somit schwierig gewesen, jeweils einen Abstand von 20 Metern einzuhalten. Durch die Dörfer sei die Geschwindigkeit noch langsamer gewesen. Er habe einen von der Geschwindigkeit abhängigen Abstand von zwischen 6 und 20 Metern eingehalten. Auf der Hauptstrasse seien sie zwischen 60 und 80 km/h gefahren, meistens zwischen 60 und 70 km/h. Beim Durchfahren durch die Dörfer sei der Abstand sehr gering gewesen. In seinem Schlusswort vor Bezirksgericht (S. 135) wehrte sich der Beschuldigte gegen die Aussage eines Zeugen, wonach sein Bus nur 1 Meter Abstand gehabt habe. Als professioneller Chauffeur stelle er oft fest, dass die Abstände in der Grössenordnung wie vom Staatsanwalt angegeben kaum eingehalten würden. 3.2.1 Es ist gerichtsnotorisch, dass die vom Beschwerdeführer befahrene Strasse durch die Dörfer N_________, O_________ und I_________/P_________ führt, in welchen beiden ersteren die Höchstgeschwindigkeit mit 50 km/h und im letzten mit 60 km/h signalisiert ist; ebenfalls 60 km/h beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit ab Ausgang N_________ bis zum ersten Kreisel L_________ (rund 1 km) sowie bei der Durchfahrt bei der Ortschaft Bahnhof M_________/Q_________ (mehrere hundert Meter), wobei hier die Maximalgeschwindigkeit vor der Einfahrt dazu 70 km/h beträgt. Im Übrigen gilt ausserorts grundsätzlich die Höchstgeschwindigkeit 80 km/h. Soweit sich der Berufungskläger über das wechselnde Tempo des vom Fahrschüler gelenkten Personenwagens beschwert, dürfte dieses zu einem grossen Teil mit der angeführten Signalisation der Höchstgeschwindigkeiten in Zusammenhang stehen. Dass der Fahrschüler innerorts sogar noch langsamer als 60 km/h fuhr, wie der Beschwerdeführer missbilligend anmerkte, gereicht jenem mit Blick auf die dort geltende Tempolimite nicht zum Vorwurf. Schliesslich bleibt festzuhalten, dass sich ein Fahrschüler noch in Ausbildung befindet. 3.2.2 Nach Darstellung des Beschuldigten fuhr der Fahrschüler ausserorts mit einem Tempo von 60-80 km/h, meistens zwischen 60-70 km/h, und er selbst folgte dessen

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Fahrzeug mit einem je nach Geschwindigkeit variierenden Abstand von 6 bis 20 Metern; innerorts war der Abstand sehr gering, wobei der Beschuldigte dazu in masslicher Hinsicht keine näheren Angaben machte. Der Beschuldigte hat mit sämtlichen von ihm angegebenen Abständen und Tempi die Regel „halber Tacho“ (entsprechend 1.8 Sekunden) verletzt, so dass objektiv in jedem Falle zumindest eine einfache Verletzung von Verkehrsregeln vorliegt. Nach der Regel „halber Tacho“ (entsprechend 1,8 Sekunden) muss der Mindestnachfahrabstand bei einem Tempo von 60 km/h 30 Meter betragen. Die vom Beschuldigten selbst geltend gemachten 6 Meter entsprechen gerade einmal einem Fünftel dieser Minimalvorgabe, womit er diese - auf mehr als 1 km (vgl. E. 3.2.1) - massiv unterschritten bzw. verletzt hat. 6 Meter Abstand bei einer Geschwindigkeit von 60 km/h bedeuten einen zeitlichen Abstand von gerade einmal 0,36 Sekunden. Im Sinne der vorstehend zitierten Rechtsprechung beinhaltet ein solch geringer zeitlicher Abstand auf mehreren hundert Metern eine erhöhte abstrakte Gefährdung und damit objektiv eine grobe Verkehrsregelverletzung, selbst wenn die äusseren Verhältnisse gut waren. Bei einer Geschwindigkeit von 80 km/h und einem Nachfahrabstand von 20 Metern beläuft sich der zeitliche Abstand auf 0,9 Sekunden, welchen das Bundesgericht immer noch als qualifizierte Gefährdung eingestuft hat (vorne E. 3.1.2.4). Anzumerken bleibt, dass der Beschuldigte mit einem Minibus so nahe auf einen eher kleineren Personenwagen aufschloss, also mit einem Fahrzeug mit einem beträchtlich grösseren Betriebsgewicht ein leichteres Auto bedrängte, womit zusätzlich eine erhöhte Gefährdung verbunden war (vgl. BGE 135 II 138 E. 2.3). Nach eigenen Angaben fährt der Beschuldigte jährlich ungefähr 150'000 km und transportiert täglich Personen (S. 32; Berufungsverhandlung: Einvernahme S. 2 F6). Als professioneller Chauffeur mit dreissigjähriger Erfahrung war ihm somit bekannt, welchen Abstand er hätte einhalten müssen. Diesen hat er, indem er viel zu nahe aufschloss, den Vordermann dadurch zu schnellerem Fahren drängte und ihm Zeichen gab, flüssiger zu fahren, und sich von dieser Fahrweise auch dadurch nicht abbringen liess, dass bzw. als er aus dem Fahrschulauto heraus gefilmt wurde, auch im Wissen um das grössere Betriebsgewicht des von ihm gelenkten Fahrzeuges, wissentlich und willentlich, in jedem Falle aber in pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht beachtet. Der Beschuldigte hat eingeräumt, bemerkt zu haben, dass das Vorderfahrzeug durch einen Fahrschüler gelenkt wurde, also eine Person in Ausbildung ohne ordentlichen Führerausweis und ohne Erfahrung, welchem er überdies eine unsichere Fahrweise vorhält.

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Auch deshalb hätte von ihm als erfahrener Lenker erwartet werden dürfen und müssen, dass er besondere Rücksicht nimmt und dem gehörigen Abstand die nötige Aufmerksamkeit schenkt. Doch der Beschuldigte hat unbeirrt, uneinsichtig und letztlich rücksichtslos an seiner Fahrweise mit viel zu nahem Aufschliessen festgehalten. Er hat damit den Straftatbestand der groben Verkehrsregelverletzung in subjektiver Hinsicht ebenfalls erfüllt, wenigstens hinsichtlich des zeitlichen Abstandes von 0,36 Sekunden. Ob dies gleichermassen in Bezug auf den zeitlichen Abstand von 0,9 Sekunden gilt, wofür die besonderen Umstände des vorliegenden Falles (Nachfahren über mehrere Kilometer hinter einem Fahrschüler mit laut dem Beschuldigten unsicherem Fahrstil, Drängen mit einem Minibus mit einem im Vergleich mit dem Fahrschulauto deutlich grösseren Betriebsgewicht, Zeichengebung für flüssigeres Fahren, auf Strasse, auf welcher ein Ausweichen auf eine zweite Spur bei überraschenden Verkehrssituationen im Gegensatz zur Autobahn mit mehreren Fahrspuren oft ausgeschlossen, die Einschätzung und Einhaltung des Abstandes jedoch leichter ist, zumal ein Hineindrängen eines Drittfahrzeuges zwischen zwei Autos wegen der beschränkten Überholspuren weniger vorkommt) sprechen, darf offen bleiben. 3.2.3 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass, selbst wenn man einzig auf die Aussagen des Beschuldigten abstellt, der erstinstanzliche Schuldspruch wegen grober Verkehrsregelverletzung zu bestätigen ist. Denn die umschriebene Fahrweise mit einem zeitlichen Nachfahrabstand von bloss 0,36 Sekunden erfüllt unter den gegebenen Umständen objektiv und subjektiv den Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV (vgl. BGE 131 IV 133 E. 3.2.4). 3.3 Neben dem Beschuldigten haben in casu mit seiner damaligen Partnerin und dem Fahrlehrer sowie den beiden Fahrschülern weitere Personen Aussagen zu seinem Fahrverhalten gemacht. 3.3.1 E_________ leistete einer ersten Vorladung des Bezirksgerichts keine Folge. Zuerst machte sie geltend, diese nicht erhalten zu haben; später behauptete sie, der Beschuldigte habe ihr erklärt, die Verhandlung sei verschoben worden. Immer versuchte sie, die Bezirksrichterin dazu zu bewegen, auf ihre Einvernahme zu verzichten (S. 124, 127, 132 und 136 f.). Bei ihrer Zeugeneinvernahme vom 12. November 2013 sagte sie aus, sie habe während der Fahrt geschlafen und sei durch ihre Kinder geweckt worden, welche gelacht und sie auf den filmenden Fahrlehrer hingewiesen hät-

- 13 ten. Der Beschuldigte sei - wie auch das Fahrschulauto - mit der üblichen Geschwindigkeit, wie sie für die Kantonsstrasse gelte, gefahren, weder zu schnell noch zu langsam, sondern normal. Auf den Tacho habe sie nicht gesehen. Zwischen dem Bus und dem Fahrschulauto sei eine respektable, konstante Distanz gewesen (S. 137). Auf Frage der Verteidigung verneinte sie, dass der Beschuldigte gefährlich oder mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren wäre. Er habe den nach den Umständen gebotenen Abstand eingehalten. Das Fahrschulauto sei flüssig und mit konstanter Geschwindigkeit unterwegs gewesen (S. 138). Weiter bestätigte sie, dass der Beschuldigte ein überdurchschnittlich guter Fahrzeuglenker ist (S. 139). Der Fahrlehrer D_________ gab seinerseits zu Protokoll (S. 8 ff.), ab Ausgang Autobahn in F_________ habe der Kleinbus konstant am Heck seines Autos geklebt, auch innerorts und auf der 60 km/h-Strecke zwischen N_________ und L_________, bis nach I_________, wo der Beschuldigte dann überholt habe. Soweit erlaubt seien sie konstant mit 80 km/h gefahren (A1). Den Abstand schätze er über weite Strecken auf 5-6 Meter. Mehr ganz sicher nicht. Es hätte noch knapp ein Auto Platz gehabt (A3). Die Strassenverhältnisse seien gut, das Verkehrsaufkommen normal gewesen (A9). Es sei eine beängstigende Situation gewesen, dieses Fahrzeug so nahe hinter sich gespürt zu haben. Bei einem brüsken Bremsen hätte der Verfolger keine Chance gehabt zu bremsen. Er habe sich ganz klar bedrängt gefühlt (A13). Dass jemand einmal ein bisschen näher heranfahre, akzeptiere er. Aber vom H_________ bis nach I_________ praktisch permanent so nahe, das sei zu viel (A14). J_________, welcher am fraglichen Tag als Fahrschüler das Fahrschulauto lenkte, sagte als Zeuge am 4. März 2013 aus (S. 62 f.), der strittige Vorfall habe sich zwischen I_________ und G_________ abgespielt. Er sei auf das Fahrzeug des Beschuldigten aufmerksam geworden, als dieser nach I_________ nahe zu ihnen aufgeschlossen habe. Er habe sich nach vorne konzentriert. Ab I_________ sei der Beschuldigte permanent sehr nahe hinter ihnen gewesen. Er schätze, dass der Beschuldigte ungefähr 4 Meter hinter ihnen gewesen sei. Er selbst sei mit 80 km/h gefahren. Der Beschuldigte sei ständig sehr nahe zu ihnen aufgefahren. Er sei normal weitergefahren und habe sich nicht bedrängen lassen. Er habe keine Angst gehabt. Eine wirkliche Gefahr sei nicht entstanden. D_________ habe gesagt, dass er das noch nie erlebt habe, dass jemand so nahe aufgeschlossen habe. Er habe ihm zugestimmt und sich ansonsten nicht darüber geäussert. Beim hinterher fahrenden Fahrzeug habe es sich um einen Minivan gehandelt.

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Ebenfalls am 4. März 2013 wurde K_________, der während des Vorfalls als Fahrschüler auf dem Rücksitz sass, als Zeuge einvernommen (S. 66 f.). Er bestätigte, dass der Beschuldigte zu ihnen aufgeschlossen habe. Er habe bemerkt, dass dieses Fahrzeug ständig nahe hinter ihnen hergefahren sei, er glaube ab M_________. Der Abstand sei immer gleich geblieben, d.h. der Beschuldigte sei immer sehr nahe hinter ihnen gewesen. Der Beschuldigte sei sehr nahe zu ihnen gewesen, er würde sagen ungefähr 1.20 Meter, jedenfalls sehr nahe. Er sei konsequent immer sehr nahe gewesen und habe nie Abstand gehalten. Wenn man hätte bremsen müssen, hätte es einen Unfall gegeben. Er sei zu Beginn schon ein bisschen nervös geworden und habe gedacht, wenn vor ihnen etwas passiere, fahre der Beschuldigte in sie hinein. Später habe er nicht mehr zurück, sondern nur noch geradeaus geschaut. Beim hinterher fahrenden Fahrzeug habe es sich um einen weissen oder silbernen Bus gehandelt. 3.3.2 Bei der Würdigung der Aussage der Zeugin E_________ ist zu berücksichtigen, dass sie zum Zeitpunkt des Vorfalls die Lebenspartnerin des Beschuldigten war und dass diese Beziehung bei ihrer Einvernahme nicht mehr bestand, auch wenn die beiden aus praktischen Gründen noch unter dem gleichen Dach wohnten. Diese vormalige Beziehung dürfte auch erklären, weshalb sie sich zierte auszusagen. So bemühte sie sich ganz offensichtlich darum, nicht aussagen zu müssen. Als die Bezirksrichterin auf ihrer Einvernahme beharrte, sagte sie zwar aus, attestierte dabei aber allen Beteiligten schon beinahe floskelhaft ein korrektes Verhalten im Verkehr, indem sowohl der Fahrschüler als auch der Beschuldigte normal, nicht zu langsam und nicht zu schnell sowie flüssig mit konstanter Geschwindigkeit unterwegs waren und Letzterer einen respektablen bzw. angepassten Abstand einhielt. Präzisere Angaben zu Geschwindigkeit und Abstand machte sie keine. Sie war offensichtlich darum bemüht, niemanden, insbesondere nicht ihren Ex-Partner, mit ihrer Aussage zu belasten. Ihre Aussage steht dabei nicht nur in Widerspruch mit jener des Fahrlehrers und der Fahrschüler, sondern sogar zur eigenen Darstellung des Beschuldigten, der mit ‚6-20 Metern’ bzw. ‚innerorts sehr gering’ letztlich selber einräumte, mit einem zu kleinen Abstand gefahren zu sein (vgl. vorstehende E. 3.2). Ihre Aussage ist damit im Ergebnis nicht geeignet, zur Klärung des strittigen Sachverhalts beizutragen. Der Fahrlehrer und seine beiden Fahrschüler kannten den Beschuldigten nicht. Es ist mithin kein Grund ersichtlich, weshalb sie diesen zu Unrecht belasten sollten. So sagte der Fahrlehrer denn auch nicht einseitig zu Ungunsten des Beschuldigten aus, indem er etwa die aktuelle allgemeine Verkehrssituation als günstig beschrieb. Für die Be-

- 15 hauptung des Verteidigers anlässlich der Berufungsverhandlung, der besagte Fahrlehrer habe auch in anderen Fällen bereits mehrmals ähnliche Filme an die Polizei versendet, bestehen in den Akten keine Hinweise; alleine dieser Umstand würde dessen Glaubwürdigkeit ohnehin nicht beeinträchtigen. Alle drei - Fahrlehrer und Fahrschüler haben im Wesentlichen übereinstimmend ausgeführt, dass der Beschuldigte auf der gesamten Hinterherfahrt einen viel zu kleinen Abstand eingehalten hat. Wohl divergieren ihre Aussagen in Bezug auf die Meterangabe, was zeigt, dass sie sich vorgängig nicht abgesprochen hatten, in der Sache indessen nicht entscheidend ist. Denn zumindest die Aussagen von D_________ und J_________ liegen nicht sehr weit auseinander. J_________ steuerte das Fahrschulauto und schätzte die Meter aufgrund seiner Beobachtungen in den Rückspiegeln, was nicht ganz einfach ist. Im Gegensatz zu ihm drehte sich D_________ um in Richtung des nachfolgenden Wagens, womit er direkten Blick auf dasselbe hatte und den Abstand leichter einschätzen konnte. Seine Bezugnahme auf eine Wagenlänge erscheint sodann ein geeigneter Vergleichswert, um den Abstand zu bemessen. Weiter bewegt er sich als Fahrlehrer praktisch täglich im Verkehr und ist aufgrund seines Berufes für Verkehrssituationen sensibilisiert, was seinen Aussagen erhöhtes Gewicht verleiht. Die Aussage von K_________ belegt ebenfalls, dass der Beschuldigte viel zu nahe aufschloss, auch wenn er den Abstand in Metern, wenigstens für die Strecken ausserorts offensichtlich viel zu kurz einschätzte, was damit zu erklären sein dürfte, dass er - vielleicht auch wegen seiner Position auf dem Rücksitz und der damit verbundenen besonderen Nähe zum Verfolger - offensichtlich Angst hatte. Ungereimtheiten bestehen in den Aussagen der beiden Fahrschüler lediglich bei den Ortsangaben, d.h. auf welcher Strecke der Beschuldigte ihnen gefolgt ist. Da sie jedoch erst spät befragt wurden, ist es verständlich, dass sie sich diesbezüglich nicht mehr genau erinnerten. Der Gehalt ihrer Aussage wird dadurch nicht in Frage gestellt, zumal sie sehr wohl imstande waren, das Fahrzeug des Beschuldigten zu beschreiben. D_________ und der Beschuldigte haben ihrerseits übereinstimmend ausgesagt, dass Letzterer dem Fahrschulauto schon ab Ende der Autobahn in F_________ bzw. ab Eingang H_________ gefolgt ist. Für das Kantonsgericht ist daher erstellt, dass der Beschuldigte ab Anfang H_________ bis nach I_________/P_________, als er schliesslich überholen konnte, auf weiten Strecken der rund 20 km mit einem Abstand von 5-6 Metern hinter dem Fahrschulauto hinterherfuhr. 3.3.3 Ein Nachfahrabstand von 6 Metern entspricht bei 60 km/h einem zeitlichen Abstand von 0,36 Sekunden, bei 70 km/h 0,3085 Sekunden und bei 80 km/h 0,27 Sekunden. Bei all diesen Werten ist eine erhöhte Gefährdung und somit eine grobe Verkehrs-

- 16 regelverletzung in objektiver und mit Rücksicht auf die Tatumstände subjektiver Hinsicht gegeben. Es kann diesbezüglich auf die vorstehenden Erwägungen (insbesondere 3.2.2 und 3.2.3) verwiesen werden. Somit ist der erstinstanzliche Schuldspruch auch aufgrund der Aussagen der „mitbeteiligten“ Personen zu bestätigen. 3.4 Der Beschuldigte hat an der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht am 11. Oktober bzw. 12. November 2013 erstmals geltend gemacht, die vom Fahrlehrer mit seinem Handy gemachten Filmaufnahmen seien unrechtmässig aufgenommen worden und deshalb aus den Akten zu entfernen, welchen Antrag er in seiner Berufung erneut stellt. Da der erstinstanzliche Schuldspruch indessen bereits aufgrund der eigenen Aussagen des Beschuldigten (E. 3.2) und ebenso aufgrund der Aussagen der übrigen Beteiligten (E. 3.3), also selbst ohne das strittige Filmmaterial (bzw. auch bei dessen Nichtverwertbarkeit), zu bestätigen ist, kann an sich offen bleiben, ob die vom Fahrlehrer während der Fahrt mit seinem Handy gemachten Filmaufnahmen verwertbar sind. 3.4.1 Die Vorinstanz hat diesen prozessualen Einwand in seinem Urteil in E. 4.1 mit ausführlicher und zutreffender Begründung verworfen; auf diese kann daher grundsätzlich verwiesen werden, da der Berufungskläger vor Kantonsgericht dazu keine wirklich neuen Argumente vorbringt. Ergänzt sei Folgendes: 3.4.1.1 In casu haben die Beteiligten - der Fahrlehrer D_________ auf der einen und die damalige Lebenspartnerin des Beschuldigten auf dessen Aufforderung hin auf der anderen Seite - sich bzw. ihre Fahrzeuge gegenseitig mit ihren Mobiltelefonen auf der Kantonsstrasse gefilmt. Welche Rechtsnorm sie bzw. D_________ dadurch verletzt haben sollten, ist nicht ohne weiteres ersichtlich (vgl. auch E. 3.4.1.2). Weiter erscheint das Filmen eines derart nachdrängenden Fahrzeuges auch unter Notwehrgesichtspunkten im Sinne einer Abwehrhandlung als gerechtfertigt (vgl. Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 4. A., Bern 2011, § 10 N. 71 mit Hinweisen), da die Insassen eines bedrängten Personenwagens sich nur so selbst helfen können, in der Hoffnung, der Verfolger werde alsdann seinen Abstand vergrössern, auch wenn sich der Beschuldigte vorliegend unbeeindruckt bzw. uneinsichtig zeigte, obwohl er gesehen hatte, dass D_________ filmte (vgl. D_________, S. 10 A 14). Soweit die Aufnahme legal war, spricht nichts gegen deren Verwendung im Strafverfahren. 3.4.1.2 Nach Art. 141 Abs. 1 StPO sind selbst rechtswidrig erlangte Beweise nur dann absolut unverwertbar, wenn das Gesetz dies ausdrücklich statuiert oder wenn sie in

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Verletzung von Art. 140 StPO erhoben wurden, also mittels verbotener Beweismethoden, namentlich durch Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können. In casu haben sich die Beteiligten - der Fahrlehrer D_________ auf der einen und die damalige Lebenspartnerin des Beschuldigten auf der anderen Seite - gegenseitig mit ihren Mobiltelefonen auf der Strasse im öffentlichen Verkehr gefilmt. Verbotener Beweismethoden haben sie sich dabei nicht bedient. Es handelte sich auch nicht um geheime Überwachungsmassnahmen gemäss dem 8. Kapitel der StPO, weshalb der Verweis auf Art. 277 StPO dem Beschuldigten nicht hilft. Den Straftatbestand von Art. 179 quater StGB hat der Fahrlehrer nicht erfüllt, weil die Aufnahme nicht den Geheim- oder Privatbereich des Beschuldigten betraf (vgl. dazu auch BGE 137 I 327 E. 6.1 und 6.2, wonach Videoaufnahmen der versicherten Person durch Privatdetektive im Auftrag der Sozialversicherungen, die jene bei alltäglichen Verrichtungen [Haushaltsarbeiten] auf dem frei einsehbaren Balkon zeigen, den durch Art. 179 quater StGB vorgegebenen Rahmen nicht verletzen). Der Fahrlehrer verwendete auch keine Dashcam, welche den gesamten Verkehr vor und allenfalls hinter dem eigenen Fahrzeug aufzeichnet, und deren Verwendung unter datenschützerischen Aspekten heikel erscheint, da grundsätzlich jede Person, welche sich auf einer Strasse aufhält, von diesen Kameras erfasst werden kann und dabei in der Regel nicht weiss, dass sie gefilmt wird (vgl. das Merkblatt des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten „Erläuterungen zu Videoüberwachung in Fahrzeugen (Dashcam) auf http://www.edoeb.admin.ch/datenschutz/00625/00729/01075/index.html?lang=de; vgl. auch „Videoüberwachung des öffentlichen Raums durch Privatpersonen“ auf http://www.edoeb.admin.ch/datenschutz/00625/00729/00738/index.html?lang=de). Im Gegensatz dazu beschränkte sich die strittige Aufnahme auf das Fahrzeug des Beschuldigten, welcher den Fahrlehrer durch seine Fahrweise dazu bewegte und bemerkte, dass er gefilmt wurde. Richtig ist, dass in der Lehre der Standpunkt vertreten wird, dass mit der Beweiserhebung Privater nicht Beweiserhebungsverbote der Behörden umgangen bzw. ausgehebelt werden dürfen. Indessen ist eine polizeiliche Überwachung des Strassenverkehrs in Bezug auf die Einhaltung des gesetzlichen Mindestabstandes ohne weiteres zulässig. So lagen etwa den vorne zitierten Bundesgerichtsurteilen 1C_183/2013 vom 21. Juni 2013 und 1C_746/2013 vom 12. Dezember 2013 polizeiliche Abstandsmessungen zu Grunde, u.a. mittels Videoaufnahmen. Entgegen der Meinung des Berufungsklägers hat das Bundesgericht in BGE 131 I 272 seine bisherige Rechtsprechung nicht geändert, sondern diese vielmehr nach Darle-

- 18 gung der eigenen sowie der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) bestätigt. Danach beurteilt sich die Verwertbarkeit eines rechtswidrig erlangten, aber nicht an sich verbotenen Beweismittels aufgrund einer Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Wahrheitsfindung und dem privaten Interesse des Beschuldigten, dass der fragliche Beweis unverwertet bleibt (a.a.O. E. 4.6 und 4.1.2). Dabei überwiegt das öffentliche Interesse an der Verwertbarkeit um so eher, je schwerer die Straftat ist. Deshalb dürfte aufgrund der Rechtswidrigkeit der Beweisbeschaffung die Verwertbarkeit zur Verfolgung einer geringfügigen Straftat zu verneinen sein, was indessen nicht bedeutet, dass die Verwertbarkeit auf schwere Delikte beschränkt bliebe. Denn die Garantie eines fairen Strafverfahrens gegenüber dem Angeschuldigten (Art. 6 EMRK; Art. 29 und 32 BV) und der grundsätzliche Schutz seines Privatlebens (Art. 8 EMRK; Art. 13 BV) verlangen dies keineswegs (a.a.O. E. 4.5). Laut EGMR ist wesentlich, dass die Verteidigungsrechte des Angeklagten gewahrt werden, insbesondere dass er die Authentizität der Aufnahme in Frage stellen sowie Fragen an allfällige Belastungszeugen stellen kann (a.a.O. E. 3.2.3.4), und dass der Beschuldigte die aufgezeichneten Handlungen und Äusserungen aus eigenem Antrieb und ohne äussere Beeinflussung gemacht hat und dass ihm keine Falle gestellt worden ist (a.a.O. E. 4.2). Im Bereich der Sozialversicherungen hat das Bundesgericht sogar eine regelmässige Observation versicherter Personen durch Privatdetektive jedenfalls dann als einen relativ geringfügigen Eingriff in die grundrechtlichen Positionen der überwachten Personen qualifiziert, wenn sie sich auf Tatsachen, welche sich im öffentlichen Raum verwirklichen und von jedermann wahrgenommen werden können (beispielsweise Gehen, Treppensteigen, Autofahren, Tragen von Lasten oder Ausüben sportlicher Aktivitäten), und damit insbesondere auf den öffentlichen Raum beschränkt (BGE 135 I 169 E. 4.3 und 5.4.3; vgl. auch BGE 137 I 327). Eine grobe Verkehrsregelverletzung ahndet Art. 90 Abs. 2 SVG mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren. Aufgrund der gesetzlichen Maximalstrafe und der mit einer massiven Unterschreitung des Mindestabstandes verbundenen (wenigstens erhöhten abstrakten) Gefährdung von Leib und Leben handelt es sich dabei nicht mehr um ein geringfügiges Delikt, bei welchem die privaten Interessen überwiegen würden. Dem Beschuldigten wurde sein rechtliches Gehör gewährt; namentlich konnte er sich mehrmals zu den strittigen Filmaufzeichnungen äussern. Dazu sagte er aus (S. 33), bei der Polizei hätten sie die Abstände auch aufgezeigt. Das Fahrzeug des Fahrlehrers sei abgestellt worden und er selbst sei zurückgefahren, bis man ungefähr den Abstand gesehen habe, welcher auch auf den Filmaufnahmen auf dem Natel er-

- 19 sichtlich gewesen sei. Auf Vorhalt, aus dem Video sei ersichtlich, dass er während rund 30 Sekunden nur einen Abstand von ca. 5 Metern eingehalten habe, erwiderte der Beschuldigte, aus seiner eigenen ungefähr siebenminütigen Filmaufnahme gehe hervor, dass er mehr als 5 Meter Abstand eingehalten habe. Damit hat er jedoch weder die Authentizität der Filmaufnahmen noch die von der Polizei gestützt darauf mit seiner Mitwirkung durchgeführte Nachstellung des Abstandes grundsätzlich in Frage gestellt, auch wenn er die dabei ermittelten 5 Meter mit Hinweis auf seine eigenen Aufnahmen ohne Meterangabe - bestritt. Der Beschuldigte wurde sodann nicht durch das Handeln des Fahrlehrers D_________ oder der Fahrschüler zum zu nahen Aufschliessen veranlasst. Er ist vielmehr konstant mit dem ihm gut scheinenden Abstand hinter dem Fahrschulauto hergefahren und hat sich auch durch den erkennbaren Unwillen des Fahrlehrers darüber sowie durch den Beginn des Filmens nicht zu einem grösseren Abstand motivieren lassen. Im Verfahren konnte er seine Parteirechte ausüben; seine Ex-Partnerin wurde auf seinen Antrag hin einvernommen. Im Sinne der vorstehenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung dürfen daher die Aufnahmen mit dem Handy verwertet werden, zumal sich das Filmen auf ein einzelnes Fahrzeug im öffentlichen Verkehr beschränkte und für den Beschuldigten damit kein nennenswerter Grundrechtseingriff verbunden war. Ob D_________ durch sein Abwenden vom Fahrschüler während des Filmens seine Pflichten als Fahrlehrer verletzt hat, bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und ist für die Frage der Verwertbarkeit der Aufnahmen nicht von Belang. 3.4.1.3 Die Vorinstanz hat sich mit dem Inhalt dieser visuellen Aufzeichnungen in E. 4.2 ihres Urteils eingehend befasst, worauf verwiesen werden kann, da der Berufungskläger sich damit in seiner Berufung nicht näher auseinandersetzt. Danach hat der Beschuldigte auf der Strecke vor dem R_________ bis eingangs N_________, von D_________ während 3 Minuten gefilmt, bei signalisierten maximal 80 km/h und mindestens gefahrenen 75 km/h einen konstanten Abstand von 5 Metern eingehalten (vorinstanzliche E. 4.2.1), was einem zeitlichen Abstand von 0,24 Sekunden entspricht. Auf der geraden Strecke zwischen L_________ und O_________ mit einem Tempolimit von 80 km/h, welche der Lenker des Fahrschulautos gemäss seinen glaubhaften Aussagen grundsätzlich ausschöpfte, filmten sich der Fahrlehrer und die damalige Lebenspartnerin des Beschuldigten gegenseitig während ca. 1,5 Minuten. Laut polizeilicher Feststellung betrug der Abstand 5 Meter (vorinstanzliche E. 4.2.2), was bei einer Geschwindigkeit von 75 km/h einen zeitlichen Abstand von 0,24 Sekunden, bei den vom Beschuldigten genannten 70 km/h einen solchen von 0,257 Sekunden sowie bei

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60 km/h 0,3 Sekunden ergibt. All diese zeitlichen Abstände fallen unter den Tatbestand einer objektiv groben Verkehrsregelverletzung, welchen er auch in subjektiver Hinsicht erfüllte (vgl. vorne E. 3.2.2 und 3.2.3 sowie vorinstanzliche E. 4.2.3). 3.5 In seinem Schlusswort vor der Berufungsinstanz wandte der Beschuldigte persönlich erstmals ein, die Filmsequenzen, welche der Fahrlehrer von seinen Aufnahmen mit dem Smartphone zu den Akten gegeben habe, seien bearbeitet worden. D_________ machte die Filmaufnahmen mit seinem iPhone (S. 9 F7) und gab sie auf Einladung der Polizei im Nachgang zur Ersteinvernahme vom 24. Juli 2012 auf eine CD gebrannt zu den Akten (S. 7). Am 14. Dezember 2012 liess der Beschuldigte gegen den in der Sache ergangenen Strafbefehl durch einen Anwalt, der umgehend Akteneinsicht nahm, Einsprache erheben (S. 23 ff.). In der Folge war der Beschuldigte durchgehend anwaltlich vertreten. Er konnte seine Verfahrensrechte ausüben; so wurde auf seinen Antrag hin seine frühere Lebenspartnerin durch die Vorinstanz befragt. Vor erster Instanz machte sein Rechtsvertreter alsdann geltend, die Aufnahmen mit dem Handy seien widerrechtlich erfolgt und deshalb nicht verwertbar. Diesen Standpunkt vertrat der Verteidiger auch im Berufungsverfahren vor Kantonsgericht. Die Frage der Authentizität der Videosequenzen bildete nicht Gegenstand der Berufung, so dass die Staatsanwaltschaft auch keinen Anlass hatte, sich in ihrer schriftlichen Berufungsantwort dazu zu äussern. Mithin hat der Beschuldigte trotz Rechtsbeistand im gesamten Verfahren - Untersuchung, erstinstanzliches Verfahren, Berufungsverfahren - die fehlende Authentizität der Filmsequenzen nie in gehöriger Weise gerügt. In seinem Schlusswort vor Kantonsgericht brachte er diesen Einwand verspätet vor, nämlich zu einem Zeitpunkt, in welchem das Beweisverfahren bereits abgeschlossen war und Beweiserhebungen bezüglich der Authentizität des Filmmaterials, etwa ein Gutachten, nicht mehr möglich waren. Der Nachweis einer strafbaren Handlung obliegt den Strafbehörden und es ist nicht Sache der beschuldigten Person, ihre Unschuld zu beweisen (Art. 6 und 10 StPO). Dennoch darf und muss vom Beschuldigten verlangt werden, dass er seine Rechte, gerade wenn er anwaltlich verbeiständet ist, in der von der StPO vorgegeben Form wahrnimmt. Zwar braucht er nicht auf Beweiserhebungen zu drängen; er hat aber seine Einwände gegen die Verwertbarkeit von Beweisen in Übereinstimmung mit der StPO vorzubringen (vgl. BGE 129 I 8 E. 4.3 und 4.4; Bundesgerichtsurteil 6B_857/2009 vom 18. Februar 2010 E. 1.1 in fine und 1.2; vgl. auch Art. 389 StPO). Dies gebieten auch Treu und Glauben (Art. 2 Abs. 1 ZGB sowie Art. 5 Abs. 3 BV), welcher Grundsatz allgemeine Gültigkeit besitzt; der offenbare Missbrauch eines Rechts findet ohnehin keinen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 2 ZGB). Die Einwände des Beschul-

- 21 digten gegen die Authentizität der Filmaufnahmen, welche er in seinem Schlusswort vor der Berufungsinstanz vorgebracht hat, sind daher aus prozessualen Gründen nicht zu hören. Im Übrigen bliebe es selbst bei einer Nichtverwertbarkeit der auf einer CD zu den Akten gegebenen Filmaufnahmen wegen fehlender Authentizität bei einer Verurteilung des Beschuldigten. Wie in den vorstehenden Erwägungen ausgeführt, würden schon die eigenen Aussagen des Beschuldigten für eine Verurteilung ausreichen (E. 3.2), ebenso die Aussagen der „Mitbeteiligten (E. 3.3) und selbstverständlich auch die Aussagen des Beschuldigten und der „Mitbeteiligten“ zusammen. Ausserdem hat die Polizei den Abstand am Tage des Vorfalls mit Hilfe der Handy-Originalaufnahmen nachgestellt und so wenigstens für die Dauer von 1 ½ Minuten einen Abstand von 5 Metern ermittelt (S. 17 und 7). Bei einer Geschwindigkeit von 60 km/h - nimmt man zu Gunsten des Beschuldigten ein solch niedriges Tempo an - ergäbe dies einen Nachfahrabstand von 0,3 Sekunden über eine Distanz von 1.5 km, was eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln darstellt (vgl. auch vorstehende E. 3.4.1.3 in fine zu den noch geringeren Nachfahrabständen bei höheren Tempi). Zumindest dieses Resultat lässt sich mit der Behauptung, die Aufnahmen seien im Hinblick auf die Einreichung bei der Polizei nachträglich bearbeitet worden, nicht in Zweifel ziehen. Schliesslich sind selbst die Gründe, welche der Beschuldigte für seine These anführt, nicht stichhaltig. So ist der (fehlende) Ton für die Ermittlung des Abstands, welche visuell erfolgt, nicht von Bedeutung. Eine gezoomte Aufnahme vergrössert ihrerseits die Bilder, lässt indessen nicht einseitig den Abstand schrumpfen. 4. In Bezug auf die vom Bezirksgericht ausgefällte Strafe bemängelt der Berufungskläger, dass diese unverhältnismässig erscheine, da die Vorinstanz scheinbar weder „les antécédents irréprochables“ noch „les autres circonstances concrètes“ berücksichtigt habe. In E. 5 des angefochtenen Urteils hat das Bezirksgericht die Strafzumessung in ihren Grundsätzen und im konkreten Fall umfassend sowie korrekt dargelegt. Dabei hat es die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten, seine geordneten Verhältnisse, das Fehlen von Vorstrafen, sein Wohlverhalten seit der Tat und seinen guten Leumund bei der Strafzumessung berücksichtigt (vorinstanzliche E. 5.2) und die fehlenden Vorstrafen, die persönlichen Verhältnisse und den ungetrübten Leumund des Beschuldigten ihm bei der Gewährung des bedingten Strafvollzugs als günstige Umstände zugute gehalten (vorinstanzliche E. 5.5). Welche konkreten Umstände die Vorinstanz unbeachtet gelassen haben soll, führt der Berufungskläger nicht aus und ist nicht ersicht-

- 22 lich. Die Rüge des Berufungsklägers ist damit unbegründet. Ohnehin steht dem urteilenden Strafgericht bei der Strafzumessung ein Ermessensspielraum zu, welchen das Bezirksgericht klarerweise nicht überschritten hat, und in welchen das Kantonsgericht als Berufungsinstanz in ständiger Rechtsprechung nicht ohne zwingenden Grund eingreift (ZWR 1984 S. 176; vgl. auch BGE 135 IV 130 E. 5.3.1 und 134 IV 17 E. 2.1 zum erheblichen Ermessensspielraum des urteilenden Gerichts bei der Gewichtung der einzelnen Komponenten gemäss Art. 47 StGB). Schliesslich hat die Vorinstanz in E. 5.5 ihres Urteils dem Verurteilten die Bedeutung und die Folgen der bedingten Strafe korrekt erklärt (vgl. Art. 44 Abs. 3 StPO). 5. Mithin ist die Berufung in allen Punkten abzuweisen. Es bleibt demnach bei der erstinstanzlichen Verurteilung. Nachfolgend ist noch über die Kosten zu befinden. 5.1 Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwandes und den Auslagen im konkreten Straffall, worunter u.a. die Kosten für Gutachten oder anderer Behörden, namentlich der Polizei, fallen (Art. 422 StPO). Grundsätzlich werden die Verfahrenskosten vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat (Art. 423 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn und soweit sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten im Prinzip nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Anspruch auf Parteientschädigung richtet sich nach dem Verfahrensausgang (Art. 429 StPO). 5.2 Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte sämtliche Verfahrenskosten zu tragen und es steht ihm keine Parteientschädigung zu. 5.2.1 Die Vorinstanz hat die Kosten der Staatsanwaltschaft, Auslagen inklusive, auf Fr. 1'390.-- und die eigenen Gerichtskosten auf Fr. 810.-- festgesetzt. Die Auslagen sind ausgewiesen und die Gebühren bewegen sich im Rahmen des Tarifs, weshalb für das Kantonsgericht kein Anlass besteht, hier eine Änderung vorzunehmen, zumal der Beschuldigte dazu keine Beanstandungen vorgebracht hat. 5.2.2 Die Gerichtsgebühr wird in Straffällen aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation im gesetzlichen Gebührenrahmen unter Berücksichtigung des Kostendeckungsund Äquivalenzprinzips festgesetzt (Art. 13 f. GTar). Für das Berufungsverfahren vor

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Kantonsgericht bewegt sich die Gebühr zwischen einem Minimum von Fr. 380.-- und einem Maximum von Fr. 5'000.-- (Art. 22 lit. f GTar). Vorliegend handelt es sich nicht um ein umfangreiches Dossier. Zu prüfen waren aber Sachverhalts- und Rechtsfragen. Mit Rücksicht auf die angeführten Bemessungskriterien erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'475.--, worin jene der Beweismittelverfügung vom 14. Februar 2014 (P2 14 5) mit enthalten ist, angemessen. Zuzüglich der Auslagen für die Weibelin von Fr. 25.-- (Art. 10 Abs. 2 GTar) betragen die Kosten des Berufungsverfahrens somit Fr. 1'500.--.

Das Kantonsgericht verfügt Der vorfrageweise wiederholte Antrag des Berufungsklägers, es seien die vom Fahrlehrer getätigten Filmsequenzen im Original zu edieren, wird abgewiesen.

und erkennt - in Abweisung der Berufung -

1. X_________ wird der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV schuldig erkannt. 2. X_________ wird verurteilt: a) zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 100.--; der Vollzug wird aufgeschoben mit einer Probezeit von 2 Jahren. b) zu einer Busse von Fr. 1'000.--; die Busse wandelt sich bei schuldhafter Nichtbezahlung um in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. 3. Die erstinstanzlichen Kosten in der Höhe von insgesamt Fr. 2'200.-- (Staatsanwaltschaft: Gebühren Fr. 685.50, Auslagen Fr. 704.50; Bezirksgericht: Gebühren Fr. 670.--, Auslagen Fr. 140.--) werden X_________ auferlegt. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'500.-- werden X_________ auferlegt. Sitten, 24. Juni 2014

P1 13 65 — Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 24.06.2014 P1 13 65 — Swissrulings