Strafrecht Droit pénal Strafrecht - Strafen - Wiedergutmachung - KGE (I. Strafrechtliche Abteilung) vom 12. November 2010 i.S. Staatsanwalt, X. gegen Y. - TCV P1 10 29 Strafrecht: Wiedergutmachung (Art. 53 StGB) – Voraussetzungen für eine Strafbefreiung infolge Wiedergutmachung im Sinne von Art. 53 StGB (E. 5b). – Es fehlt an einer genügenden Wiedergutmachungsleistung, wenn der Täter zwar einräumt, die Grenzen des Anstands überschritten zu haben, gleichzeitig aber jegliche strafrechtliche Verantwortung bestreitet (E. 5c/aa). – Selbst bei einer genügenden Wiedergutmachungsleistung würde eine Strafbefreiung vorliegend angesichts des infrage stehenden Tatbestands der sexuellen Handlungen mit Kindern am Interesse der Öffentlichkeit an einer Strafverfolgung scheitern (E. 5c/bb). Ref. CH: Art. 53 StGB Ref. VS: - Droit pénal : réparation (art. 53 CP) – Conditions pour accorder une libération pénale à la suite d’une réparation au sens de l’art. 53 CP (consid. 5b). – Des efforts suffisants en vue de réparation font défaut lorsque l’auteur admet certes avoir dépassé les limites de la bienséance, mais conteste simultanément toute responsabilité pénale (consid. 5c/aa). – Même en cas d’efforts suffisants, la libération pénale ne pourrait être accordée en l’espèce, compte tenu de l’intérêt public à poursuivre une action pénale découlant d’actes d’ordre sexuel avec des enfants (consid. 5c/bb). Réf. CH: art. 53 CP Réf. VS: - Aus den Erwägungen (...) 5. b) Bei der Wiedergutmachung gemäss Art. 53 StGB sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn der Täter den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen, die Voraussetzungen 362 RVJ / ZWR 2011 ceg Texte tapé à la machine KGVS P1 10 29 ceg Texte tapé à la machine ceg Texte tapé à la machine
RVJ / ZWR 2011 363 für die bedingte Strafe erfüllt sind und das Interesse der Öffentlichkeit und der Geschädigten an der Strafverfolgung gering sind. Die Wiedergutmachung dient in erster Linie dem Opfer, dem vielfach mehr am Ersatz des Schadens als an einer Bestrafung des Täters liegt. Es wird an das Verantwortungsbewusstsein des Täters appelliert. Es soll ihm das Unrecht seiner Tat vor Augen geführt werden. Durch die Wiedergutmachung soll auch die Beziehung zwischen Täter und Opfer verbessert werden, was den öffentlichen Frieden wiederherstellt. Die Wiedergutmachung des Schadens rechtfertigt die Strafbefreiung, das Strafbedürfnis schwindet, weil der Täter aktiv eine soziale Leistung erbringt, die der Versöhnung und der Festigung des öffentlichen Friedens dient (BGE 136 IV 41 E. 1.2.1, 135 IV 12 E. 3.4.1). Nach der Lehre geht es beim Erfordernis des geringen öffentlichen Strafverfolgungsinteresses in Art. 53 StGB um das infolge der Unrechtswiedergutmachung verringerte Strafbedürfnis (Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, 2. A., Bern 2006, § 7 N. 12). Die Strafbefreiung infolge Wiedergutmachung ist nur zulässig, soweit die Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug erfüllt sind. Aus diesem Abstellen auf Art. 42 StGB folgt, dass bei Freiheitsstrafen über zwei Jahre das öffentliche Strafverfolgungsinteresse nicht mehr als gering gelten kann. Innerhalb des zweijährigen Strafrahmens wird das Interesse an der Strafverfolgung gering, weil und soweit der Täter Wiedergutmachungsschritte unternommen hat. Die Anforderungen an die Wiedergutmachungsbemühungen des Täters steigen mit der Höhe der zu erwartenden Strafe. Andererseits nimmt das öffentliche Strafverfolgungsinteresse in gleichem Masse ab, wie die Wiedergutmachung zur Aussöhnung zwischen den Betroffenen und zur Wiederherstellung des öffentlichen Friedens geführt hat. Im Gegensatz etwa zu § 46 dt. StGB verlangt der schweizerische Gesetzeswortlaut von Art. 53 StGB, dass der Täter den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren Anstrengungen zum Unrechtsausgleich unternommen hat. Welches Mass an Anstrengung als erforderlich erscheint, um das Unrecht auszugleichen, und welches für den Täter zumutbar ist, ist eine Frage sehr weiten behördlichen Ermessens (Stratenwerth, a.a.O., § 7 N. 11; Trechsel/Pauen Borer, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St.Gallen 2008, N. 3 zu Art. 53 StGB). Nach der Rechtsprechung muss der Täter jedenfalls die Normverletzung anerkennen und sich bemühen, den öffentlichen Frieden wiederherzustellen (BGE 136 IV 41 E. 1.2.1, 135 IV 12 E. 3.5.3; Bundesgerichtsurteil 6B_558/2009 vom 26. Oktober 2009 E. 2.1.2, 6B_152/2007 vom 13. Mai 2008 E. 5.2.3; vgl. auch Fahrni, Wiedergutmachung als Voraussetzung einer diversionellen Verfahrenserledigung, in: Schindler/Schlauri [Hrsg.], Auf dem Weg zu einem einheitlichen Verfahren, Zürich 2001, S. 205). Doch selbst wenn die Tatschwere sich im Rahmen von Art. 53 lit. a StGB hält und volle Wiedergutmachung geleistet worden ist, führt dies nicht zwingend zum Entfallen des öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung. Zu beurteilen bleibt, ob die Ausfällung einer bedingten Strafe unter spezial- oder generalpräventiven Gesichtspunkten noch notwendig erscheint (BGE 135 IV 12 E. 3.4.3). Spezialpräventive Überlegungen sind bereits beim Entscheid über den bedingten Strafvollzug nach Art. 42 StGB zwingend zu berücksichtigen. Da die Gewährung des Strafaufschubs eine Voraussetzung der Wiedergutmachung ist, spielen sie bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses nach Art. 53 StGB nur eine untergeordnete Rolle (Bundesgerichtsurteil 6B_152/2007 vom 13. Mai 2008 E. 5.2.3; Riklin, Basler Kommentar, N. 4 und N. 16 zu Art. 53 StGB). Während die Strafzwecke ganz allgemein zu berücksichtigen sind, ist bei der Beurteilung der öffentlichen Strafverfolgungsinteressen im konkreten Fall insbesondere nach den geschützten Rechtsgütern zu unterscheiden: Art. 53 StGB nimmt explizit Bezug auf die Wiedergutmachung des begangenen Unrechts. Worin dieses Unrecht liegt, definieren die einzelnen Tatbestände des Kern- und Nebenstrafrechts (Angst/Maurer, Das «Interesse der Öffentlichkeit» gemäss Art. 53 lit. b StGB - Versuch einer Konkretisierung, forumpoenale 2008, S. 304, 373). Bei Straftaten gegen individuelle Interessen und einem Verletzten, der die Wiedergutmachungsleistung akzeptiert, wird häufig auch das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung entfallen. Bei Straftaten gegen öffentliche Interessen ist zu beurteilen, ob es mit der Erbringung der Wiedergutmachung sein Bewenden haben soll oder ob sich unter Gesichtspunkten des Schuldausgleichs und der Prävention weitere strafrechtliche Reaktionen aufdrängen (BGE 135 IV 12 E. 3.4.3 mit Hinweisen; Bommer, Bemerkungen zur Wiedergutmachung [Art. 53 StGB], forumpoenale 2008, S. 174). c) aa) Bereits vor Bezirksgericht war unstrittig, dass die Bedingungen zur Aussetzung des Vollzugs der ausgesprochenen Strafe gemäss Art. 42 StGB bei Y. erfüllt sind. Strittig und zu prüfen ist, ob die weiteren Voraussetzungen der Wiedergutmachung gegeben sind, so auch ob der Berufungskläger alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen. Der Berufungskläger bringt unter Hinweis auf E. 5.2.3 des Bundesgerichtsurteils 6B_152/2007 vom 13. Mai 2008 vor, das Einge- 364 RVJ / ZWR 2011