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Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 10.04.2008 P1 07 72

10 aprile 2008·Deutsch·Vallese·Sonstiges Gericht Sonstige Kammer·PDF·2,567 parole·~13 min·5

Riassunto

KGE (Strafrechtliche Abteilung) vom 10. April 2008 i.S. Regionale Staatsan- waltschaft Oberwallis c. X. (Berufung) Anklagegrundsatz – Funktion des Anklagegrundsatzes und Anforderungen an den als Überweisungs- beschluss dienenden Strafbefehl (Art. 29 Abs. 2 und 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK; Art. 113 Ziff. 1 lit. c und 146 Ziff. 4 StPO; E. 4a). – Verletzung im konkreten Fall verneint (E. 4b). Principe de l’accusation – Fonction du principe de l’accusation et conditions requises pour qu’une ordon- nance pénale puisse tenir lieu d’arrêt de renvoi (art. 29 al. 2 et 32 al. 2 Cst.; art. 6 ch. 1 et 3 let. a et b CEDH; art. 113 ch. 1 let. c et 146 ch. 4 CPP; consid. 4a). – Violation déniée en l’espèce (consid. 4b). Sachverhalt (gekürzt) Am 17. Juli 2006 verkehrte X. alleine mit seinem Personenwagen nach der Arbeit von Naters Richtung Fiesch. Ab Bitsch fuhr er einem Reisecar hinterher. Auf dem Gebiet der Gemeinde Filet, am Ort genannt 212 RVJ/ZWR 2009 KGVS P1 07 72

Testo integrale

KGE (Strafrechtliche Abteilung) vom 10. April 2008 i.S. Regionale Staatsanwaltschaft Oberwallis c. X. (Berufung) Anklagegrundsatz – Funktion des Anklagegrundsatzes und Anforderungen an den als Überweisungsbeschluss dienenden Strafbefehl (Art. 29 Abs. 2 und 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK; Art. 113 Ziff. 1 lit. c und 146 Ziff. 4 StPO; E. 4a). – Verletzung im konkreten Fall verneint (E. 4b). Principe de l’accusation – Fonction du principe de l’accusation et conditions requises pour qu’une ordonnance pénale puisse tenir lieu d’arrêt de renvoi (art. 29 al. 2 et 32 al. 2 Cst.; art. 6 ch. 1 et 3 let. a et b CEDH; art. 113 ch. 1 let. c et 146 ch. 4 CPP; consid. 4a). – Violation déniée en l’espèce (consid. 4b). Sachverhalt (gekürzt) Am 17. Juli 2006 verkehrte X. alleine mit seinem Personenwagen nach der Arbeit von Naters Richtung Fiesch. Ab Bitsch fuhr er einem Reisecar hinterher. Auf dem Gebiet der Gemeinde Filet, am Ort genannt 212 RVJ/ZWR 2009 ceg Texte tapé à la machine KGVS P1 07 72 ceg Texte tapé à la machine ceg Texte tapé à la machine ceg Texte tapé à la machine ceg Texte tapé à la machine ceg Texte tapé à la machine ceg Texte tapé à la machine ceg Texte tapé à la machine

RVJ/ZWR 2009 213 «Chestiholz», die zweispurige Kantonsstrasse beschreibt hier eine Art Doppel- bzw. S-Kurve, scherte er hinter dem Reisebus aus rund 50cm auf die Gegenfahrbahn und verursachte dadurch um ca. 18.20 Uhr eine Streifkollision mit dem in entgegengesetzter Richtung verkehrenden Personenwagen. X. setzte seine Fahrt ohne anzuhalten fort. Aus den Erwägungen (...) 3. Erstinstanzlich wurde der Beschuldigte der groben Verletzung von Verkehrsregeln und des pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall schuldig gesprochen. ... 4. Der Beschuldigte hält seinen Verurteilungen den Anklagegrundsatz entgegen, den er verletzt sieht. a) Der Anklagegrundsatz wird abgeleitet aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK. Nach diesem Grundsatz bestimmt die Anklage einerseits das Prozessthema (Umgrenzungsfunktion). Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens können danach nur Sachverhalte sein, die dem Angeklagten in der Anklageschrift vorgeworfen werden (Immutabilitätsprinzip). Die Anklageschrift muss anderseits die Person des Angeklagten sowie die ihm zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt damit zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte des Angeklagten und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Gemäss Art. 32 Abs. 2 BV hat jede Person Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen. Nach Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK hat der Beschuldigte im Zeitpunkt der Anklageerhebung das Recht darauf, in allen Einzelheiten über die Art und den Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigungen in Kenntnis gesetzt zu werden. Dadurch soll der Angeklagte vor Überraschung und Überrumpelung geschützt und ihm eine effektive Verteidigung ermöglicht werden. Die nach Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK erforderliche Unterrichtung dient der Sicherung des in Art. 6 Ziff. 3 lit. b EMRK gewährleisteten Rechts auf ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung der Verteidigung (Bundesgerichtsurteil 6P.183/2006 vom 19. März 2007 E. 4.2).

Was die «Einzelheiten» der Beschuldigungen angeht, über welche der Beschuldigte gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK in Kenntnis zu setzen ist, gibt die Rechtsprechung kaum allgemein gültige Hinweise, wie ausführlich diese Unterrichtung sein muss. Die Beurteilung der Verfassungskonformität von Anklageschriften hat deshalb stets vor dem Hintergrund der mit dem Anklagegrundsatz verfolgten Ziele zu erfolgen. Durch klare Umgrenzung des Prozessgegenstands und Vermittlung der für die Verteidigung notwendigen Informationen soll den Betroffenen ein faires Verfahren garantiert werden (vgl. BGE 126 I 19 E. 2a; BGE 120 IV 348 E. 2c; vgl. auch Entscheid des EGMR i.S. Dallos g. Ungarn vom 1. März 2001, § 47). Entscheidend ist, dass der Angeklagte genau weiss, was ihm konkret vorgeworfen wird (Bundesgerichtsurteil 1P.427/2001 vom 16. November 2001 E. 5). Allgemein gilt, je gravierender die Vorwürfe, desto höher die Anforderungen an das Akkusationsprinzip, und umgekehrt (vgl. Georges Greiner, Akkusationsprinzip und Wirtschaftsstrafsachen, ZStrR 2005 S. 103; Bundesgerichtsurteil 6B_333/2007 vom 7. Februar 2008 E. 2.1). Das Gericht darf aber einen vom Anklagesachverhalt geringfügig abweichenden Sachverhalt beurteilen, sofern, was entscheidend ist, die Rechte der beschuldigten Person gewahrt werden (Bundesgerichtsurteil 1P.494/2002 vom 11. November 2002 E. 3, in Pra 2003 Nr. 81; Bundesgerichtsurteil1P.64/2005 vom 17. Mai 2005 E. 4; Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 50 N. 7a, 7b). Kleinere Ungenauigkeiten in den Orts- und Zeitangaben führen nicht zur Unbeachtlichkeit der Anklage (vgl. Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. A., Zürich/Basel/Genf 2004, N. 814). Hingegen muss in der Anklageschrift weder der darin behauptete Sachverhalt bewiesen noch muss darin rechtlich begründet werden, weshalb er den genannten Straftatbestand erfüllt (Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, § 162 N 17 f.). Die Anklageschrift muss nicht Indizien und Hilfstatsachen angeben, welche die darin behaupteten Tatsachen belegen. Sie muss allerdings diejenigen Tatsachen darstellen, welche die Merkmale der in der Anklageschrift genannten Straftatbestände erfüllen. In der Anklageschrift muss aber nicht dargelegt werden, aus welchen Gründen die darin behaupteten Tatsachen die genannten Straftatbestände erfüllen. Daher muss in der Anklageschrift nicht das Vorhandensein oder Fehlen von Tatsachen behauptet werden, welche für die rechtliche Begründung allenfalls von Bedeutung sein können. Die Anklageschrift ist nicht Selbstzweck, sondern Mittel zum Zweck der Umgrenzung des Prozessgegenstandes und der Information des Angeklagten, damit dieser die 214 RVJ/ZWR 2009

RVJ/ZWR 2009 215 Möglichkeit hat, sich zu verteidigen. Eine Anklageschrift ist kein Urteil (Bundesgerichtsurteil 6P.183/2006 vom 19. März 2007 E. 4.2). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht jedoch an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde. Gestützt auf den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV hat der Angeklagte Anspruch darauf, zu einer von der Anklage abweichenden rechtlichen Würdigung des ihm vorgeworfenen Sachverhalts Stellung nehmen zu können, wenn eine schärfere Strafe droht. Dies gilt ebenso, wenn der Betroffene wegen eines anderen Straftatbestands als in der Anklage beantragt verurteilt werden soll und er nicht mit der neuen Würdigung rechnen musste, es sei denn, eine Anhörung hätte keine Auswirkung auf die Ausübung seiner Verteidigungsrechte haben können (BGE 126 I 19 E. 2, mit Hinweisen). All dies schliesst eine Verurteilung wegen eines gleichartigen oder geringfügigeren Delikts nicht aus (BGE 126 I 19 E. 2a; 120 IV 348 E. 3g). Der Anklagegrundsatz wird zur Hauptsache konkretisiert durch die formellen Anforderungen, welche das kantonale Verfahrensrecht an die Anklageschrift stellt. Nach Art. 113 Ziff. 1 lit. c Abs. 2 StPO hat der Überweisungsbeschluss namentlich den Beschuldigten, die ihm zur Last gelegten Tatsachen, deren juristische Qualifikation und die Bestimmungen des Strafgesetzes, die anwendbar erscheinen, zu bezeichnen. Das Gericht ist durch die Qualifikation der Straftat nicht gebunden, hat dem Angeklagten jedoch eine Änderung der Anklage anzuzeigen und die Ausübung seiner Verteidigungsrechte zu gewährleisten (Art. 135 Ziff. 1 und 2 StPO). Diese Anforderungen des kantonalen Strafprozessrechts an Inhalt, Änderung und Ausweitung der Anklage bilden Ausfluss des verfassungsrechtlich verankerten Anklagegrundsatzes; sie räumen dem Beschuldigten jedoch keine über den verfassungsmässigen Anklagegrundsatz hinaus gehenden Rechte ein (ZWR 2006 S. 337, 2004 S. 189 ff.). b) Vorliegend hat der Staatsanwalt den Strafbefehl zum Überweisungsbeschluss erhoben, was gesetzlich zulässig ist (Art. 146 Ziff. 4 StPO), sich jedoch je nach Untersuchungsergebnis als heikel erweisen kann. In jedem Fall hat bei einem Vorgehen nach Art. 146 Ziff. 4 StPO der Strafbefehl den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Anklagegrundsatzes zu genügen. aa) Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, durch Ausscheren auf die Gegenfahrbahn eine Streifkollision mit einem korrekt entgegenkommenden Personenwagen verursacht und sich danach von der Unfallstelle entfernt zu haben, d.h. einfach weitergefahren zu sein. Es

handelt sich hierbei um einen simplen Lebensvorgang. Die beiden Vorwürfe, durch das Befahren der andern Fahrbahn eine Kollision verursacht und sich alsdann aus dem Staub gemacht zu haben, sind leicht verständlich und wurden vom Beschuldigten, wie bereits seine erste polizeiliche Einvernahme belegt, auch verstanden. Die von der Verteidigung an der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht hinterlegten Plädoyernotizen zeigen ebenfalls auf, dass Beschuldigter und Verteidiger sehr wohl wussten, worum es in der Anklage ging. Mithin wurde der Beschuldigte durch diese Vorwürfe in keiner Weise überrumpelt. Vielmehr hatte er ausreichend Gelegenheit, sich angemessen zu verteidigen. Eine Verletzung der mit dem Anklagegrundsatz verfolgten Zielsetzung ist damit offensichtlich gerade nicht gegeben. bb) Es trifft zu, dass der Beschuldigte entgegen dem Strafbefehl keine Sicherheitslinie, sondern «bloss» eine Leitlinie überfahren hat. Wie dargetan, darf das Gericht indessen geringfügig vom Sachverhalt gemäss Anklageschrift abweichen, zumal dann, wenn dies wie hier zum Vorteil des Beschuldigten geschieht. Zudem ist mit dem Vorwurf, über die Sicherheitslinie hinaus auf die Gegenfahrbahn ausgeschert zu sein, der weniger weit gehende Vorwurf, über die Mittellinie ausgeschert zu sein, abgedeckt. Die Verurteilung der groben Verkehrsregelverletzung beruht denn auch nicht auf dem Überfahren der Sicherheitslinie, sondern auf dem Ausschwenken auf die linke Fahrbahn an der konkreten Stelle unter den gegebenen Umständen. Diesbezüglich hält der Strafbefehl fest, dass sich der Unfall im Bereich einer Kurve - aus Fahrtrichtung des Beschuldigten einer Rechtskurve - ereignete, dass ein Gesellschaftswagen vor dem Beschuldigten - und zwar unmittelbar vor diesem - verkehrte und dass der Beschuldigte plötzlich hinter dem Reisebus nach links ausscherte. Damit ist aber auch gesagt, dass der Reisebus das Fahrzeug des Beschuldigten - aus Fahrtrichtung des Gegenverkehrs - verdeckte bzw. dass die Sicht des Beschuldigten auf den Gegenverkehr dadurch entsprechend eingeschränkt war. Mit einem Reisecar vor der Nase ist die Sicht des Lenkers eines nachfolgenden Personenwagens in einer Rechtskurve beschränkt. Dass der Beschuldigte zum Gesellschaftswagen aufgeschlossen hatte, ergibt sich daraus, dass er «unmittelbar» hinter diesem verkehrte und «plötzlich» auf der linken Fahrbahn auftauchte. Durch die Erwähnung der beiden Fahrbahnhälften und des Gegenverkehrs ist die Zweispurigkeit dargetan, welche ohnehin eine offensichtliche Tatsache darstellt. Die ernstliche Gefahr realisierte sich in der Streifkollision, welche ebenfalls festgehalten wird. Der tatbe- 216 RVJ/ZWR 2009

RVJ/ZWR 2009 217 ständliche Sachverhalt ist damit in seinen wesentlichen Punkten im Strafbefehl aufgeführt. Aus diesem ergibt sich in subjektiver Hinsicht der Vorwurf der Grobfahrlässigkeit, welcher in den rechtlichen Erwägungen des Strafbefehls erhoben wird und welchen das Kantonsgericht zwar mit teils anderer Begründung, aber gestützt auf den selben Sachverhalt bestätigt, womit es nicht über die Anklage hinaus geht. Zusammengefasst lässt sich daher die Verurteilung wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 SVG auch unter Berücksichtigung des Anklagegrundsatzes nicht beanstanden. cc) Der Strafbefehl wirft dem Beschuldigten vor, sich nach der Streifkollision einfach von der Unfallstelle entfernt bzw. seine Fahrt hinter dem Car fortgesetzt zu haben und qualifiziert dies als pflichtwidriges Verhalten nach einem Unfall gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG. Auch diese Anklage hat der Beschuldigte sehr wohl verstanden, hat er doch seine Verteidigung konsequent darauf ausgerichtet, dass er nach der Kollision angehalten und einige Zeit auf den anderen Fahrer gewartet habe. Der Sachverhalt gemäss Anklage genügt damit dem Anklagegrundsatz. Gleiches gilt für die rechtliche Würdigung, selbst wenn im Strafbefehl Art. 51 Abs. 1 SVG nicht ausdrücklich erwähnt wird. Dazu ist vorab festzuhalten, dass die Gerichte wohl an den Sachverhalt, welcher in casu in dem als Anklage dienenden Strafbefehl enthalten ist, nicht aber an die rechtliche Würdigung der Anklage gebunden sind. Sodann haben Bezirks- und Kantonsgericht die rechtliche Würdigung gemäss Strafbefehl übernommen und diese lediglich ergänzt, indem sie zusätzlich auf Art. 51 Abs. 1 SVG verweisen. Diese Ergänzung beinhaltet indessen weder eine Ausweitung oder Änderung der Anklage noch eine rechtliche strengere Beurteilung des Anklagesachverhalts. Die Gerichte waren demnach nicht gehalten, dem Beschuldigten diese Verkehrsregel ausdrücklich vorzuhalten. Ohnehin nahm die Verteidigung sowohl vor erster Instanz als auch in der Berufung selbst Bezug darauf. Es war ihr also klar und musste ihr aufgrund des Anklagesachverhalts auch klar sein, welche Pflichtverletzung dem Beschuldigten konkret vorgeworfen wurde. Im Übrigen wird Art. 51 Abs. 1 SVG, wonach die Beteiligten an einem Unfall zwischen Motorfahrzeugen oder Fahrrädern sofort anzuhalten haben, den Fahrschülern in der Fahrausbildung vermittelt. Bei einer demzufolge als allgemein bekannt vorausgesetzten Verkehrsregel vermag deshalb der fehlende Hinweis auf dieselbe den Anklagegrundsatz nicht zu verletzen, solange der Anklagesachverhalt in diesem Punkt

unmissverständlich ist. Mithin ist die Verurteilung wegen pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 SVG unter dem Blickwinkel des Anklagegrundsatzes aus mehreren Gründen nicht zu beanstanden. 218 RVJ/ZWR 2009

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