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Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 19.09.2007 P1 07 29

19 settembre 2007·Deutsch·Vallese·Sonstiges Gericht Sonstige Kammer·PDF·793 parole·~4 min·5

Riassunto

RVJ/ZWR 2008 327 Strafrecht Droit pénal KGE (Strafgerichtshof I) vom 19. September 2007 i.S. Regionale Staatsanwalt- schaft Oberwallis c. X. (Berufung). Geldstrafe: Bemessung des Tagessatzes (Art. 34 Abs. 2 StGB). Bleiben die Einkünfte hinter den Beträgen zurück, die der Betroffene in zumutbarer Weise erzielen könnte oder auf die er Anspruch hätte, so ist auf das hypothetische Einkommen abzustellen. Peine pécuniaire : fixation du jour-amende (art. 34 al. 2 CP). Dans la mesure où les revenus sont inférieurs au montant que l’intéressé pourrait raisonnablement obtenir ou auquel il aurait droit, il y a lieu de raisonner en termes de revenu hypothétique. Aus den Erwägungen (...) 7. c) Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB bestimmt das Gericht die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebenswandel, allfälligen Familien- und Unterstützungs- pflichten sowie nach dem Existenzminimum. Der Maximalsatz beträgt

Testo integrale

RVJ/ZWR 2008 327 Strafrecht Droit pénal KGE (Strafgerichtshof I) vom 19. September 2007 i.S. Regionale Staatsanwaltschaft Oberwallis c. X. (Berufung). Geldstrafe: Bemessung des Tagessatzes (Art. 34 Abs. 2 StGB). Bleiben die Einkünfte hinter den Beträgen zurück, die der Betroffene in zumutbarer Weise erzielen könnte oder auf die er Anspruch hätte, so ist auf das hypothetische Einkommen abzustellen. Peine pécuniaire : fixation du jour-amende (art. 34 al. 2 CP). Dans la mesure où les revenus sont inférieurs au montant que l’intéressé pourrait raisonnablement obtenir ou auquel il aurait droit, il y a lieu de raisonner en termes de revenu hypothétique. Aus den Erwägungen (...) 7. c) Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB bestimmt das Gericht die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebenswandel, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Der Maximalsatz beträgt 3’000 Franken. Einen Minimalsatz statuiert das Gesetz nicht. Auszugehen ist somit primär von den Einkünften des Verurteilten und dies unabhängig von der Quelle, aus welcher sie stammen. Bleiben die Einkünfte hinter den Beträgen zurück, die der Betroffene in zumutbarer Weise erzielen könnte oder auf die er Anspruch hätte, so ist auf sein «potenzielles» Einkommen abzustellen (BGE 116 IV 10 f.; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, 2. A., Bern 2006, § 2 N. 8). Das Existenzminimum als Bemessungsfaktor bedeutet sodann nicht, dass generell nur darüber liegende Einkommen berücksichtigt werden dürfen (Riklin, Strafen und Massnahmen im Überblick, in: Tag/Hauri (Hrsg.), Die Revision des Strafgesetzbuches Allgemeiner Teil, Zürich/St. Gallen 2006, S. 73 ff., S. 79; Maire, La peine pécuniaire selon le CP 2002, in: Kuhn/-Moreillon/Viredaz/Willi-Jayet [Hrsg.], Droit des sanctions / De l’ancien au nouveau droit, Bern 2004, S. 71 FN 10; a. M. Stratenwerth/Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch Handkommentar, Bern 2007, N. 5 zu Art. 34 StGB). Die Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz (KSBS) ceg Texte tapé à la machine KGVS P1 07 29 ceg Texte tapé à la machine ceg Texte tapé à la machine

hat im Zusammenhang mit dem neuen Sanktionensystem verschiedene Empfehlungen verabschiedet, die dem Gericht im Hinblick auf eine möglichst einheitliche Rechtsprechung als Leitlinien dienen können. So schlägt die KSBS für die Berechnung des Tagessatzes, ausgehend vom monatlichen Nettoeinkommen, u. a. einen Pauschalabzug von 20-30% für Krankenkasse und Steuern vor (vgl. auch Bommer, Die Sanktionen im neuen AT StGB - ein Überblick, recht 2007, S. 1 ff., 6 ff.; Killias, Eine unlösbare Aufgabe: die korrekte Bemessung der Geldstrafe im Gerichtssaal, in: Tag/Hauri (Hrsg.), Die Revision des Strafgesetzbuches Allgemeiner Teil, Zürich/St. Gallen 2006, S. 105 ff.). d) Der Beschuldigte ist 46 Jahre alt und seit rund 2 Jahren geschieden. Er lebt in A. in einer 4 1/2-Zimmerwohnung, auf welcher eine Hypothekarschuld von ca. Fr. 150’000.– lastet und für welche er, laut eigener Darlegungen in der Berufungsverhandlung, Fr. 600.– pro Monat resp. Fr. 20.– pro Tag zu bezahlen hat. Daneben hat der Berufungskläger eine Kontokorrentschuld von ca. Fr. 45’000.– . Infolge eines Sehnenabrisses am Mittelfinger bezieht er heute eine SUVA-Rente von 25% in der Höhe von Fr. 1’262.10 pro Monat, was einem täglichen Verdienst von Fr. 40.– entspricht. Gemäss Steuererklärung für das Jahr 2006 und laut Bestätigung in der Berufungsverhandlung erzielt er kein zusätzliches Einkommen. Die Unfallversicherung mutet ihm jedoch offensichtlich eine zusätzliche Arbeitstätigkeit zu, da er nur eine Teilrente erhält. Der Berufungskläger hat weder behauptet noch ist aus den Akten ersichtlich, dass der Entscheid einer Sozialversicherung, er sei nur teilweise arbeitsunfähig, nicht rechtskräftig ist. Für eine teilweise Arbeitsfähigkeit spricht sodann, dass der Beschuldigte trotz seiner Invalidität fähig ist, Schiessübungen mit unterschiedlichsten Waffen zu veranstalten und ausserdem trotz gesundheitlicher Probleme, wenn auch im kleineren Rahmen, einen gewinnbringenden Waffenhandel betrieben hat. Die Erklärung des Berufungsklägers, er könne wegen seiner gesundheitlichen Probleme keine zusätzlichen Arbeiten ausführen, mag allenfalls für rein mechanische Tätigkeiten eine gewisse Berechtigung haben, nicht jedoch für seinen gesundheitlichen Problemen angepasste Arbeiten. Unter diesen Umständen kann, der SUVA folgend, angenommen werden, der Berufungskläger könnte mindestens halbtags arbeiten und dabei zusätzlich einen Nettobetrag in der Höhe seiner Rente verdienen. Es kann somit von einem monatlichen Nettoeinkommen von insgesamt Fr. 2’500.– ausgegangen werden. Ausgehend von diesem Monatsnettolohn, erhält man nach einem maximalen Pauschalabzug von rund 30 % für Krankenkasse und Steuern, d.h. Fr. 750.–, einen Grundtagessatz von gerundet Fr. 58.– (1/30 von 328 RVJ/ZWR 2008

RVJ/ZWR 2008 329 Fr. 1’750.–). Das Existenzminimum steht der Tagessatzhöhe nicht entgegen. Da sich jedoch in casu alleine die Wohnkosten (Fr. 600.—) und der betreibungsrechtliche Grundbedarf (Fr. 1’100.—) auf Fr. 1’700.– belaufen und effektiv ein niedriges Einkommen vorliegt, rechtfertigt es sich, den Grundtagessatz für die Geldstrafe angemessen zu reduzieren. Demzufolge ist die Geldstrafe in Berücksichtigung des Verschuldens und der persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten und in Anlehnung an die von der KSBS im Zusammenhang mit dem neuen Sanktionensystem verabschiedeten Empfehlungen, auf Fr. 30.– pro Tagessatz festzusetzen.

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