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Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 05.07.2007 P1 06 102

5 luglio 2007·Deutsch·Vallese·Sonstiges Gericht Sonstige Kammer·PDF·1,150 parole·~6 min·6

Riassunto

KGE (Strafgerichtshof I) vom 5. Juli 2007 i.S. Regionale Staatsanwaltschaft Oberwallis c. X. (Berufung). Geldfälschung (Art. 240 StGB). – Keine allgemein gültigen Kriterien für das Vorliegen eines besonders leichten Falls; Beurteilung nach richterlichem Ermessen (Art. 240 Abs. 2 StGB; E. 3a). – Besonders leichter Fall vorliegend bejaht (E. 3b). Fabrication de fausse monnaie (art. 240 CP). – Il n’y a aucun critère général valable pour l’existence d’un cas de très peu de gra- vité; appréciation souveraine du juge (art. 240 al. 2 CP; consid. 3a). – En l’espèce, admission d’un cas de très peu de gravité (consid. 3b). Sachverhalt (gekürzt) X. stellte bei sich zu Hause mit dem bei ihm im Keller beschlag- nahmten Scanner und Tintenstrahldrucker insgesamt einunddreissig falsche Hunderternoten her. Diese Falsifikate trugen alle die Serien- nummer 00B0295596 und hatten kein Wasserzeichen. X. verwendete einfaches Fotokopierpapier. Das Format stimmte nicht mit dem einer echten Hunderternote überein. Das Kinegram (Technologie zum Schutz gegen Fälschungen von Banknoten, Pässen, Visa und Identitäts- karten) ahmte er mit Silberpapier von Zigarettenpäcken - mit einfa- chem

Testo integrale

KGE (Strafgerichtshof I) vom 5. Juli 2007 i.S. Regionale Staatsanwaltschaft Oberwallis c. X. (Berufung). Geldfälschung (Art. 240 StGB). – Keine allgemein gültigen Kriterien für das Vorliegen eines besonders leichten Falls; Beurteilung nach richterlichem Ermessen (Art. 240 Abs. 2 StGB; E. 3a). – Besonders leichter Fall vorliegend bejaht (E. 3b). Fabrication de fausse monnaie (art. 240 CP). – Il n’y a aucun critère général valable pour l’existence d’un cas de très peu de gravité; appréciation souveraine du juge (art. 240 al. 2 CP; consid. 3a). – En l’espèce, admission d’un cas de très peu de gravité (consid. 3b). Sachverhalt (gekürzt) X. stellte bei sich zu Hause mit dem bei ihm im Keller beschlagnahmten Scanner und Tintenstrahldrucker insgesamt einunddreissig falsche Hunderternoten her. Diese Falsifikate trugen alle die Seriennummer 00B0295596 und hatten kein Wasserzeichen. X. verwendete einfaches Fotokopierpapier. Das Format stimmte nicht mit dem einer echten Hunderternote überein. Das Kinegram (Technologie zum Schutz gegen Fälschungen von Banknoten, Pässen, Visa und Identitätskarten) ahmte er mit Silberpapier von Zigarettenpäcken - mit einfachem Leim aufgeklebt - nach. X. setzte vom 29. Oktober bis 1. November 2004 ab 21.00 bis 2.00 Uhr achtundzwanzig falsche 100er-Noten in öffentlichen, dunklen und stark besuchten Gaststätten und Partys im Raum Mittel- und Oberwallis in Umlauf. Drei Falschgeldnoten warf er vor der polizeilichen Intervention vom 1. November 2004 weg. Aus den Erwägungen (...) 3. a) Gemäss Art. 240 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten fälscht, um sie als echt in Umlauf zu bringen. Der Tatbestand von Art. 240 StGB stellt ein abstraktes Gefährdungsdelikt dar. Er schützt das allgemeine Interesse an der Sicherheit des Geldverkehrs (Niggli, Kommentar zum Schweizerischen Strafrecht, Band 6a, Bern 2000, N. 14, 65 vor Art. 240 ff. StGB). Die Tathandlung liegt im Fälschen, also im Herstellen von Geldzeichen, die den Anschein echten Geldes erwecken (Niggli, a.a.O., N. 14 zu Art. 240 StGB mit Hinweisen). Die Qualität des Falschgeldes ist nicht entscheidend. Es reicht, wenn das Falsifikat geeignet ist, bei flüchtiger Betrachtung eine Gefahr der Verwechslung herbeizuführen (BGE 123 IV 55 E. 2c; Donatsch/Wohlers, Strafrecht IV: Delikte gegen 230 RVJ/ZWR 2008 ceg Texte tapé à la machine ceg Texte tapé à la machine KGVS P1 06 102 ceg Texte tapé à la machine

RVJ/ZWR 2008 231 die Allgemeinheit, 3. A., Zürich 2004, S. 104). Subjektiv ist Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandselemente erforderlich. Weiter verlangt der Tatbestand die Absicht, das Falsifikat als echt in Umlauf zu bringen (vgl. Niggli, a.a.O., N. 32 ff. zu Art. 240 StGB). Es spielt keine Rolle, ob dies durch den Täter selbst oder durch einen Dritten geschehen soll (BGE 119 IV 154, 157 E. 2 d). Bringt der Täter die Fälschung tatsächlich in Umlauf, so handelt es sich beim Delikt des Art. 242 StGB um eine mitbestrafte Nachtat (Stratenwerth, Besonderer Teil II: Straftaten gegen Gemeininteressen, 5. A., Bern 2000, § 33 N. 23 mit Hinweisen). «In besonders leichten Fällen» der Geldfälschung ist die Strafe gemäss Art. 240 Abs. 2 StGB Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Nach Lehre und bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann ein besonders leichter Fall im Sinne dieser Bestimmung etwa dann vorliegen, wenn plumpe, für jedermann leicht erkennbare Fälschungen oder nur wenige Falsifikate mit geringem Nominalwert hergestellt wurden (Urteil des Bundesgerichts 6S.132/2005 vom 16. Mai 2005 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 119 IV 154 E. 2e; Niggli, a.a.O. N. 49 zu Art. 240 StGB mit weiteren Hinweisen). Gemäss Entscheid der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 22. November 2006 erscheint die Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe in diesen Fällen nicht angemessen, da wenig kriminelle Energie aufgewendet werde und die Gefährdung gering sei (Trechsel, Kurzkommentar, 2. A., Zürich 1997, N. 7 zu Art. 240 StGB). Allgemein gültige Kriterien für das Vorliegen eines besonders leichten Falls obliegt daher grundsätzlich richterlichem Ermessen (Lentjes Meili, Basler Kommentar, N. 22 zu Art. 240 StGB). Bei dessen Ausübung ist laut zitiertem Entscheid des Bundesstrafgerichts namentlich auch zu berücksichtigen, mit welchen Hilfsmitteln bzw. welcher Methode die Geldfälschung begangen wurde. Mit Hilfe von Kopierern, Scannern und Farbdruckern sei das Fälschen von Geld heute relativ einfach. Die technologische Entwicklung habe den Aufwand für die Geldfälschung erheblich verringert. Früher hätten die Fälschungen viel Arbeit und spezielle Apparaturen erfordert. Die aufzuwendende kriminelle Energie sei somit bedeutend grösser gewesen, was den Gesetzgeber von 1937 unter anderem veranlasst habe, in Art. 240 Abs. 1 StGB die hohe Mindeststrafe von einem Jahr «Zuchthaus» vorzusehen (vgl. Trechsel a.a.O., N. 4 zu Art. 242 StGB). Diese gravierende Strafandrohung des Grundtatbestands erscheine bei der heutzutage üblichen Anwendung von einfachen Fälschungsmethoden aber nicht mehr als angemessen, da die dabei aufzuwendende kriminelle Energie gering sei. Auch sei diese Mindeststrafe im Vergleich zu den bei Vermögensdelikten angedrohten Strafen sehr hoch. Es rechtfertige sich daher, bei nicht aufwändigen Fälschungsmethoden den Strafrahmen von Art. 240 Abs. 1 StGB in Anwendung von Abs. 2 nach unten zu erweitern, sofern die übrigen Tatumstände (z.B. Deliktssumme) nicht dagegen sprächen. b) Im vorliegenden Fall hat X. mit der Herstellung der einunddreissig falschen Hunderternoten und mit der verwirklichten Absicht, das Geld als echt in Umlauf zu bringen, den Tatbestand der Geldfälschung im Sinne von Art. 240 StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Zu prüfen bleibt, ob ein besonders leichter Fall im Sinne von Art. 240 Abs. 2 StGB vorliegt. Die vom Angeklagten angewandte Fälschungsmethode mit handelsüblichem Scanner und Tintenstrahldrucker war nicht aufwändig. Zudem benutzte er nur das vorhandene Material an Papier und Tinte und traf mithin keine besonderen Vorbereitungen zur Herstellung der Falsifikate. Auch die weitere Bearbeitung derselben mit Silberpapier von Zigarettenpäckchen erscheint nicht besonders raffiniert und zeitintensiv. Der Angeklagte hat somit insgesamt wenig kriminelle Energie aufgewendet. Zwar können die Fälschungen nicht als plump bezeichnet werden, da der Angeklagte die Falsifikate mit Erfolg als Zahlungsmittel einsetzen konnte, wobei jedoch zu berücksichtigen ist, dass sie ausnahmslos in dunklen Pubs/Bars bei diffusem Licht und starkem Publikumsverkehr ab 21.00 bis 2.00 Uhr nachts überreicht wurden. Die recht gute Qualitiät ist zudem auch eine Folge der heutigen technischen Möglichkeiten, was insoweit nicht ohne weiteres die Annahme eines besonders leichten Falls ausschliesst. Kommt hinzu, dass die Fälschung vorliegend bei gehöriger Aufmerksamkeit aufgrund des verwendeten Papiers, des Formats und der Farbe bei normalem Tageslicht bzw. normaler Beleuchtung, dem fehlenden Wasserzeichen sowie dem aufgeklebten Kinegram erkennbar und die Gefährdung mit Fr. 3’100.– gering war. Aufgrund dieser gesamten Umstände und im Rahmen des richterlichen Ermessens ist eine privilegierte Tatbegehung im Sinne von Art. 240 Abs. 2 StGB anzunehmen. Dieses Ergebnis wird durch den Vergleich mit der Strafe für ein verwirklichtes Vermögens- oder ein Eigentumsdelikt gestützt. Für einen Dieb oder Betrüger etwa, der sich Gegenstände im Wert von Fr. 3’100.– aneignet und damit einen Schaden in dieser Höhe verursacht, wäre eine zwingende Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe offensichtlich unverhältnismässig. Das muss für den Geldfälscher ebenso gelten, der die abstrakte Gefahr für die Entstehung eines Vermögensschadens von maximal Fr. 3’100.– schafft. Das Bundesgericht (Strafrechtliche Abteilung) hat mit Urteil vom 5. Oktober 2007 (6B_392/2007) die Beschwerde der Schweizerischen Bundesanwaltschaft abgewiesen. 232 RVJ/ZWR 2008

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