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Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 11.02.2026 C3 25 160

11 febbraio 2026·Deutsch·Vallese·Sonstiges Gericht Sonstige Kammer·PDF·2,388 parole·~12 min·4

Riassunto

C3 25 160 ENTSCHEID VOM 11. FEBRUAR 2026 Kantonsgericht Wallis Zivilkammer Dr. Nadja Schwery, Einzelrichterin; Bernhard Julen, Gerichtsschreiber in Sachen X _________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Fabienne Borter, Visp gegen Y _________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Suter, Bern (Prozessleitende Verfügung) Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Brig, Östlich-Raron und Goms vom 3. November 2025 [BRG Z2 24 122]

Testo integrale

C3 25 160

ENTSCHEID VOM 11. FEBRUAR 2026

Kantonsgericht Wallis Zivilkammer

Dr. Nadja Schwery, Einzelrichterin; Bernhard Julen, Gerichtsschreiber

in Sachen

X _________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Fabienne Borter, Visp

gegen

Y _________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Suter, Bern

(Prozessleitende Verfügung)

Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Brig, Östlich-Raron und Goms vom 3. November 2025 [BRG Z2 24 122]

- 2 - Verfahren

A. X _________ reichte am 21. November 2024 gegen Y _________ beim Bezirksgericht Brig, Östlich-Raron und Goms ein Gesuch um Anordnung von Eheschutzmassnahmen ein. Y _________ hinterlegte am 6. Januar 2025 ihre Stellungnahme zum Gesuch. B. Anlässlich der Sitzung vom 19. Mai 2025 wurde zwischen den Parteien ein Teilvergleich geschlossen. X _________ deponierte am 14. Juli 2025 seine Replik und Y _________ am 8. September 2025 ihre Duplik. C. Am 31. Oktober 2025 zog X _________ sein Eheschutzgesuch vollumfänglich zurück, woraufhin das Bezirksgericht den Parteien am 3. November 2025 mitteilte, dass das Eheschutzverfahren trotz der Rückzugserklärung fortgesetzt werde. D. Gegen diese prozessleitende Verfügung reichte X _________ (fortan: Beschwerdeführer) am 14. November 2025 Beschwerde beim Kantonsgericht mit folgenden Rechtsbegehren ein: 1. Der vorliegenden Beschwerde sei vorsorglich die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 2. Die prozessleitende Verfügung des Bezirksgerichts Brig, Östlich-Raron und Goms, vom 3. November 2025 (Z2 24 122) sei aufzuheben. 3. Die Vorinstanz sei anzuweisen, das Eheschutzverfahren Z2 24 122 infolge Rückzugs des Eheschutzgesuchs vom 31. Oktober 2025 abzuschreiben. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung gemäss GTar zu bezahlen. E. Das Bezirksgericht deponierte am 2. Dezember 2025 die Akten und seine Stellungnahme. Am 5. Dezember 2025 hinterlegte Y _________ (fortan: Beschwerdegegnerin) ihre Beschwerdeantwort und beantragte insbesondere unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Dazu nahm der Beschwerdeführer am 31. Dezember 2025 Stellung. Am 7. Januar 2026 wies das Kantonsgericht den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. Die Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführer hinterlegten am 19. Januar bzw. 2. Februar 2025 jeweils eine weitere Stellungnahme.

- 3 - Sachverhalt und Erwägungen

1. 1.1 Das Kantonsgericht beurteilt als Rechtsmittelinstanz Berufungen und Beschwerden, die im neunten Titel des zweiten Teils der ZPO vorgesehen sind (Art. 5 Abs. 1 lit. b EGZPO). Gemäss Art. 319 lit. a ZPO sind nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endund Zwischenentscheide mit Beschwerde anfechtbar. Nicht berufungsfähig sind dabei in vermögensrechtlichen Angelegenheiten getroffene Entscheide, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Begehren weniger als Fr. 10‘000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Überdies sind andere erstinstanzliche Entscheide und prozessleitende Verfügungen in den vom Gesetz bestimmten Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) oder wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO) sowie in Fällen von Rechtsverzögerung bzw. -verweigerung (Art. 319 lit. c ZPO) mit Beschwerde anfechtbar. 1.2 Die Spruchkompetenz liegt bei einer Einzelrichterin, wenn erstinstanzlich das vereinfachte oder summarische Verfahren anwendbar war (Art. 5 Abs. 2 lit. c EGZPO i.V.m. Art. 20 Abs. 3 RPflG und Art. 20 Abs. 1 ORG) oder die Beschwerde offensichtlich unzulässig ist (Art. 20 Abs. 1 lit. b RPflG). 1.3 Wird ein im summarischen Verfahren ergangener Entscheid oder eine prozessleitende Verfügung angefochten, so beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Beim angefochtenen Entscheid vom 3. November 2025 handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung, mit welcher das Bezirksgericht das Eheschutzverfahren trotz der Rückzugserklärung des Beschwerdeführers fortgesetzt hat. Diese wurde am 3. November 2025 per A-Post versandt (S. 512) und konnte dem Beschwerdeführer daher frühstens am darauffolgenden Tag zugestellt werden. Mit der Rechtsmitteleingabe vom 14. November 2025 wurde die Beschwerdefrist gewahrt. 1.4 Eine prozessleitende Verfügung ist nach dem zuvor Gesagten nur dann mit Beschwerde anfechtbar, wenn dadurch ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). 1.4.1 Der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO ist umfassender und damit nicht deckungsgleich mit dem nicht wiedergutzumachenden Nachteil nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (vgl. Bundesgerichtsurteile 5A_48/2014 vom 27. Mai 2014 E. 4.4, 5A_150/2014 vom 6. Mai 2014 E. 3.2; SCHWENDENER, in:

- 4 - Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 3. Aufl. 2025, Bd. II, N. 40 zu Art. 319 ZPO; BOHNET/DROESE, Präjudizienbuch ZPO, 2. Aufl. 2023, N. 8 zu Art. 319 ZPO). Bewirkt ein Entscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, liegt indes immer ein solcher nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO vor (BGE 137 III 380 E. 2.2). Von einem drohenden – und damit im Zeitpunkt der Prüfung der Eintretensfrage allenfalls hypothetischen – Nachteil ist auszugehen, wenn dieser selbst mit einem für den Beschwerdeführer günstigen Endentscheid in der Hauptsache nicht leicht wiedergutgemacht werden kann (vgl. BGE 141 III 395 E. 2.5; Bundesgerichtsurteil 5A_638/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 2.5.3). Dies ist in der Regel bei einem Nachteil rechtlicher Natur der Fall. Nach einem überwiegenden Teil der Lehre kann ein drohender Nachteil tatsächlicher Natur genügen (WUILLEMIN/KISTLER, Berner Kommentar, 2. Aufl. 2026, N. 24 zu Art. 319 ZPO; FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 15 zu Art. 319 ZPO; SCHWENDENER, a.a.O., N. 40 zu Art. 319 ZPO; GASSER/RICKLI/JOSI, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, 3. Aufl. 2025, N. 3 zu Art. 319 ZPO; STAEHELIN/MOSIMANN, in: Staehelin/Grolimund [Hrsg.], Zivilprozessrecht, 4. Aufl. 2024, § 26 N. 31a; GEHRI, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], ZPO Kommentar, 3. Aufl. 2023, N. 3 zu Art. 319 ZPO; MORET, in: Haas/Marghitola [Hrsg.], Fachhandbuch Zivilprozessrecht, 2020, N. 29.82; a. A. indes SPÜHLER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2024, N. 7 zu Art. 319 ZPO), insbesondere wenn die Lage der betroffenen Partei durch den angefochtenen Entscheid erheblich erschwert wird (FREIBURGHAUS/AFHELDT, a.a.O., N. 14 f. zu Art. 319 ZPO; SCHWENDENER, a.a.O., N. 40 zu Art. 319 ZPO; SUTTER- SOMM/SEILER, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, N. 15 zu Art. 319 ZPO). Ein tatsächlicher Nachteil kann nur dann einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil darstellen, wenn er eine gewisse Intensität aufweist (FREI- BURGHAUS/AFHELDT, a.a.O., N. 15 zu Art. 319 ZPO). Das Nachteilserfordernis für tatsächliche Nachteile ist streng auszulegen (WUILLEMIN/KISTLER, a.a.O., N. 24 zu Art. 319 ZPO). Der drohende, nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil kann sowohl finanzieller Natur als auch durch den drohenden Zeitablauf bedingt sein (GEHRI, a.a.O., N. 3 zu Art. 319 ZPO). Ein wirtschaftliches Interesse an der sofortigen Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Verfügung ist ausreichend (SCHWENDENER, a.a.O., N. 40 zu Art. 319 ZPO; STAEHELIN/MOSIMANN, a.a.O., § 26 N. 31a). Die Fehlerhaftigkeit des prozessleitenden Entscheides kann jedoch immer noch mit dem Rechtsmittel gegen den Endentscheid gerügt werden (SCHWENDENER, a.a.O., N. 41 zu Art. 319 ZPO; vgl. auch FREIBURGHAUS/AFHELDT, a.a.O., N. 15a zu Art. 319 ZPO; MORET, a.a.O., N. 29.82).

- 5 - 1.4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die angefochtene prozessleitende Verfügung für ihn einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirke. Durch die rechtsfehlerhafte Fortführung werde er in ein Verfahren gezwungen, das er gerade habe beenden wollen. Er sehe sich verpflichtet, weitere Eingaben zu erstellen, an Verhandlungen teilzunehmen und Beweismassnahmen zu dulden, obwohl kein materielles oder verfahrensrechtliches Hindernis der Beendigung des Verfahrens entgegenstehe. Dies führe zu einem erheblichen und ungewollten Kostenrisiko, das er durch seinen Rückzug ausdrücklich habe vermeiden wollen. Ein solcher Eingriff in die Verfahrensautonomie könne im späteren Endentscheid nicht mehr korrigiert werden. Werde das Verfahren fortgeführt, entstünden für ihn Kosten, zeitlicher Aufwand und möglicherweise gerichtliche Anordnungen, die auch ein späterer Entscheid über die Beschwerde nicht vollständig rückgängig machen könne. Sein Nachteil bestehe nicht in einem blossen zeitlichen oder finanziellen Mehraufwand. Vielmehr werde er gezwungen, ein Verfahren weiterzuführen, das aus seiner Sicht hätte beendet werden müssen. Darin liege ein eigenständiger, prozessualer Nachteil, der sich durch einen späteren Endentscheid nicht vollständig beheben lasse. 1.4.3 Der Beschwerdeführer begründet den ihm drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil vornehmlich mit dem zeitlichen und finanziellen Aufwand, welchen eine Fortführung des Verfahrens mit sich bringen würde. Im vorinstanzlichen Verfahren wurde unter anderem bereits ein doppelter Schriftenwechsel durchgeführt, verschiedene Dokumente ediert und ein Teilvergleich geschlossen. Das Bezirksgericht lud die Parteien am 19. September 2025 zu einer Verhandlung vor, in welcher die Ehegatten einvernommen werden sollten und, sofern die Beweisabnahme abgeschlossen sein würde, die Möglichkeit zu mündlichen Schlussvorträgen bestanden hätte (vgl. S. 365). Es zeigt sich somit, dass das Eheschutzverfahren kurz vor dem Abschluss steht. Der zeitliche Aufwand des Beschwerdeführers betrifft daher vor allem die Teilnahme an einer gerichtlichen Sitzung. Die im weiteren Verlauf des Verfahrens entstehenden Kosten dürften aufgrund des späten Verfahrensstadiums nicht mehr allzu hoch sein und könnten im Rechtsmittelverfahren gegen den Endentscheid zudem allenfalls korrigiert werden. Dass der Beschwerdeführer durch die Weiterführung des Prozesses in ein Verfahren gezwungen würde, obwohl er dieses hätte beenden wollen, mag für ihn mit gewissen Unannehmlichkeiten verbunden sein. Es gilt aber diesbezüglich zu berücksichtigen, dass das Verfahren bald abgeschlossen sein dürfte. Ausserdem hinterlegte die Beschwerdegegnerin am 28. November 2025 ihrerseits vorsorglich ein Eheschutzgesuch beim Bezirksgericht, weshalb der Beschwerdegegner auch bei der Abschreibung des vorliegenden Prozesses mit einen Eheschutzverfahren konfrontiert wäre.

- 6 - Insgesamt wird die Lage des Beschwerdeführers aufgrund der von ihm geltend gemachten Nachteile durch den angefochtenen Entscheid nicht erheblich erschwert, zumal bei tatsächlichen Nachteilen eine gewisse Intensität erforderlich und das Nachteilserfordernis streng auszulegen ist. Durch die angefochtene prozessleitende Verfügung droht dem Beschwerdeführer zusammengefasst kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil. Aus diesem Grund liegt kein taugliches Anfechtungsobjekt vor, weshalb auf die Beschwerde infolge Unzulässigkeit nicht einzutreten ist. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil die Vorinstanz sowohl eine substanzielle Begründung verweigert als auch den Erlass einer anfechtbaren Verfügung abgelehnt habe. 2.2 Die aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliessende Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen, verlangt nicht, dass diese sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt; vielmehr genügt es, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt (BGE 142 III 433 E. 4.3.2). Um den Vorgaben von Art. 29 Abs. 2 BV zu genügen, muss die Begründung so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des angefochtenen Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 145 III 324 E. 6.1). 2.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Bezirksgericht habe den Erlass einer anfechtbaren Verfügung über die Verfahrensfortführung abgewiesen, bezieht er sich auf die vorinstanzliche Verfügung vom 6. November 2025, welche jedoch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht das Anfechtungsobjekt darstellt. Es wäre an ihm gewesen, diese Verfügung ebenfalls anzufechten, was er indes unterlassen hat. Folglich ist seine diesbezügliche Rüge im vorliegenden Prozess nicht zu hören. In der angefochtenen Verfügung vom 3. November 2025 führte das Bezirksgericht aus, dass ein Rückzug des Gesuchs nur in jenen Fällen das Eheschutzverfahren unmittelbar beende, wo die gesuchstellende Partei über den gesamten strittigen Anspruch allein verfügen könne, was vorliegend nicht der Fall sei, zumal auch die Gesuchsgegnerin eigene Ansprüche wie Ehegattenunterhalt geltend mache (vgl. S. 512). Die Vorinstanz nannte somit zumindest kurz die Überlegungen, von welchen sie sich hat leiten lassen und auf

- 7 die sie ihre Verfügung stützt. Wie das vorliegende Rechtmittelverfahren zeigt, konnte der Beschwerdeführer aufgrund der Begründung über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an das Kantonsgericht weiterziehen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt somit nicht vor. 3. 3.1 Das Gericht entscheidet in der Regel im Endentscheid über die Prozesskosten, welche sowohl die Gerichtskosten, namentlich die Entscheidgebühr, als auch die Parteientschädigung umfassen (Art. 95, Art. 104 f. ZPO). Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2 Die Höhe der Prozesskosten richtet sich nach kantonalem Recht (Art. 96 und Art. 105 Abs. 2 Satz 1 ZPO), im Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar) vom 11. Februar 2009. Die Höhe der Gerichtsgebühr wird aufgrund des Streitwertes, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation nach dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip festgesetzt (Art. 13 Abs. 1 und 2 GTar) und bewegt sich im summarischen Verfahren zwischen Fr. 90.00 und Fr. 4‘800.00 (Art. 18 GTar). Das Kantonsgericht hatte sich mit verfahrensrechtlichen Fragen von einem leichten Schwierigkeitsgrad zu beschäftigen. Neben dem vorliegenden Entscheid erging am 7. Januar 2026 noch ein solcher betreffend die aufschiebende Wirkung. Mit Rücksicht darauf ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 800.00 festzusetzen und dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei aufzuerlegen. Diese Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind mit dem von ihm in der Höhe von Fr. 1'000.00 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Restanz von Fr. 200.00 ist ihm zurückzuerstatten. 3.3 Die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin hat Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung. Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten der berufsmässigen Vertretung und, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist, in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Das Honorar des Rechtsbeistands richtet sich nach Art. 35 Abs. 2 lit. a GTar und geht von Fr. 550.00 bis Fr. 8’880.00. Berücksichtigt wird die Natur und Bedeutung des Falls, die Schwierigkeit, der Umfang, die vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandte Zeit und die finanzielle Situation der Partei (Art. 27 Abs. 1 GTar). Insbesondere im Falle des Nichteintretens und allgemein, wenn der Fall nicht durch ein

- 8 - Sachurteil endet, können die Honorare entsprechend gekürzt werden (vgl. Art. 29 Abs. 3 GTar). Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin hinterlegte eine Rechtsschrift von 30 Seiten und eine solche von zehn Seiten. Angesichts der vom Rechtsanwalt nützlich aufgewandten Zeit, des bescheidenen Aktenumfangs im Beschwerdeverfahren und aufgrund des Nichteintretens ist eine Parteientschädigung von Fr. 1‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) für das Verfahren vor Kantonsgericht angemessen, welche der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin zu bezahlen hat.

Das Kantonsgericht verfügt:

Die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 2. Februar 2026 wird der Beschwerdegegnerin zugestellt. und erkennt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens, bestimmt auf Fr. 800.00, werden X _________ auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.00 verrechnet. Die Restanz von Fr. 200.00 wird ihm zurückerstattet. 3. X _________ hat Y _________ für das kantonsgerichtliche Beschwerdeverfahren mit Fr. 1‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen. Sitten, 11. Februar 2026

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