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Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 30.08.2019 C3 19 92

30 agosto 2019·Deutsch·Vallese·Sonstiges Gericht Sonstige Kammer·PDF·3,434 parole·~17 min·13

Riassunto

C3 19 92 ENTSCHEID VOM 30. AUGUST 2019 Kantonsgericht Wallis Zivilkammer Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Flurina Steiner, Gerichtsschreiberin in Sachen STAAT WALLIS, Amt für Inkassoverfahren und der Spezialsteuern, 1951 Sion, Gläubiger, Beschwerdeführer und Beschwerdegegner gegen X _________, Schuldnerin, Beschwerdegegnerin und Beschwerdeführerin (Definitive Rechtsöffnung) Beschwerden gegen den Entscheid des Bezirksgerichts A _________ vom 28. Mai 2019 (BK 19 xxx)

Testo integrale

C3 19 92

ENTSCHEID VOM 30. AUGUST 2019

Kantonsgericht Wallis Zivilkammer

Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Flurina Steiner, Gerichtsschreiberin

in Sachen

STAAT WALLIS, Amt für Inkassoverfahren und der Spezialsteuern, 1951 Sion, Gläubiger, Beschwerdeführer und Beschwerdegegner

gegen

X _________, Schuldnerin, Beschwerdegegnerin und Beschwerdeführerin

(Definitive Rechtsöffnung)

Beschwerden gegen den Entscheid des Bezirksgerichts A _________ vom 28. Mai 2019 (BK 19 xxx)

- 2 - Verfahren

A. Das Kantonale Inkassoamt für Betreibungs- und Konkursverfahren beantragte für den Staat Wallis am 25. Februar 2019 beim Bezirksgericht A _________ in der Betreibung Nr. xxx gegen X _________ für die Forderung von Fr. 551.90 zuzüglich Zins von 3.5 % seit dem 10. November 2018, Mahnungsspesen und Betreibungsgebühren von Fr. 65.-- sowie Verzugszinsen von Fr. 23.75 die definitive Rechtsöffnung. Es stützte sich dabei unter anderem auf die Steuerveranlagungsverfügung vom 12. Juli 2019 für die Kantonssteuer 2017 und deren Rechtskraftbescheinigung. B. Das Bezirksgericht A _________ hiess das Rechtöffnungsgesuch am 28. Mai 2019 teilweise gut und fällte folgenden Entscheid: 1. In der Betreibung Nr. xxx des Betreibungs- und Konkursamtes A _________ wird für Fr. 300.-- zzgl. 3.5 Prozent Verzugszins ab dem 10. November 2018, für Verzugszins von Fr. 22.30 bis 9. November 2018 sowie für Fr. 65.-- Verwaltungsgebühren definitive Rechtsöffnung gewährt. 2. Die Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 53.30 sowie die weiteren Zustellkosten von Fr. 40.95 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die Schuldnerpartei hat der Gläubigerpartei Fr. 47.15 des geleisteten Kostenvorschusses zu erstatten. 3. Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Sie werden mit dem von der Gläubigerpartei geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Schuldnerpartei hat der Gläubigerpartei Fr. 50.-- des Kostenvorschusses zu erstatten. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. C. Das Kantonale Amt für Inkassoverfahren und der Spezialsteuern (nachfolgend Gläubiger) reichte am 7. Juni 2019 beim Kantonsgericht Wallis eine Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid vom 28. Mai 2019 ein und beantragte, für den Betrag von Fr. 251.90 ebenfalls die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. D. Das Bezirksgericht A _________ übermittelte dem Kantonsgericht Wallis am 24. Juni 2019 zuständigkeitshalber eine Eingabe von X _________ (nachfolgend Schuldnerin) vom 17. Juni 2019 (Postaufgabedatum), worin sie sich gegen den Rechtsöffnungsentscheid vom 28. Mai 2019 wandte. Das Kantonsgericht teilte dem Gläubiger am 26. Juli 2019 mit, die Eingabe werde als Beschwerde der Schuldnerin entgegengenommen, zusammen mit seiner Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid behandelt und er könne dazu innert zehntägiger Frist eine Stellungnahme einreichen. E. Die Vorinstanz hinterlegte am 3. Juli 2019 die Akten und verzichtete auf eine Stellungnahme. Nachdem der Schuldnerin die Beschwerde des Gläubigers per Einschreiben

- 3 vom 2. Juli 2019 nicht zugestellt werden konnte, sandte das Kantonsgericht Wallis diese am 16. Juli 2019 per A-Post zu. Die Schuldnerin nahm dazu am 21. Juli 2019 (Postaufgabedatum) Stellung. Der Gläubiger replizierte am 31. Juli 2019.

Erwägungen 1. 1.1 Mit Beschwerde sind nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen anfechtbar (Art. 319 lit. a ZPO). Nach Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO unterliegen Rechtsöffnungsentscheide nicht der Berufung und können somit innert zehn Tagen seit Zustellung mittels schriftlicher und begründeter Beschwerde bei der Zivilkammer des Kantonsgerichts angefochten werden, wobei ein Einzelrichter in der Sache zuständig ist (Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO; Art. 30 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 20. Juni 1996 [EGSchKG; SGS/VS 281.1]; Art. 5 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. c des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 11. Februar 2009 [EGZPO; SGS/VS 270.1] i.V.m. Art. 20 Abs. 3 des Gesetzes über die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 [RPflG; SGS/VS 173.1] und Art. 20 Abs. 1 des Organisationsreglements der Walliser Gerichte vom 21. Dezember 2010 [ORG; SGS/VS 173.100]). 1.2 Das Bezirksgericht hat für die betriebene Forderung teilweise die definitive Rechtsöffnung erteilt, womit sowohl Gläubiger wie auch Schuldner für den unterliegenden Teil beschwerdelegitimiert sind. Vorliegend haben beide Parteien den Entscheid vom 28. Mai 2019 des Bezirksgerichts A _________ angefochten. 1.3 Nach Art. 138 Abs. 1 ZPO erfolgt die Zustellung von Entscheiden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Die Rechtsmittelfrist beginnt durch die Mitteilung am darauf folgenden Tag zu laufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt ferner am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO; sog. Zustellfiktion). 1.3.1 Das Bezirksgericht versandte den angefochtenen Rechtsöffnungsentscheid am 28. Mai 2019 per Einschreiben. Der Gläubiger nahm den Entscheid am 29. Mai 2019 in Empfang, womit die Beschwerdefrist am 30. Mai 2019 zu laufen begann. Mit Einreichung der Beschwerde vom 7. Juni 2019 hat der Gläubiger die zehntägige Beschwerdefrist

- 4 gewahrt (Art. 321 Abs. 2, Art. 251 lit. a, Art. 142 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. Art. 143 Abs. 1 ZPO). 1.3.2 Der Schuldnerin wurde der eingeschriebene Rechtsöffnungsentscheid gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 29. Mai 2019 zur Abholung angemeldet. Da sie mit der Zustellung rechnen musste – sie hat aktiv am Verfahren teilgenommen – galt diese am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch, d.h. am 5. Juni 2019, als erfolgt (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Mithin begann die Beschwerdefrist am 6. Juni 2019 zu laufen und endete – unter Berücksichtigung, dass der zehnte Tag ein Samstag war – am Montag, dem 17. Juni 2019. Die Schuldnerin hat die Beschwerde am 17. Juni 2019 der Post übergeben und diese damit innert offener Beschwerdefrist zu Handen der Vorinstanz hinterlegt (Art. 321 Abs. 2, Art. 251 lit. a, Art. 142 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die unabsichtlich falsche Einreichung beim iudex a quo schadet der Laiin nicht (vgl. BGE 140 III 636 E. 3.7), weshalb die Beschwerde rechtzeitig eingereicht worden ist. 1.3.3 Die Beschwerdeantwort der Schuldnerin zur Beschwerde des Gläubigers erfolgte am 21. Juli 2019 ebenfalls noch innert angesetzter zehntägiger Frist (Verfügung vom 2. Juli 2019; Abholeinladung 3. Juli 2019; siebter Tag nach dem erfolgten Zustellversuch 10. Juli 2019; Fristbeginn 11. Juli 2019 und -ende Montag 22. Juli 2019; Art. 322 Abs. 2, Art. 251 lit. a, Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, Art. 142 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. Art. 143 Abs. 1 ZPO). 1.4 Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet einzureichen. Zwar nennt Art. 321 ZPO einzig die Begründung, diese dient aber der Erläuterung der Rechtsbegehren und setzt diese damit voraus (BGE 137 III 617 E. 4.2.2; Bundesgerichtsurteil 5A_94/2013 vom 6. März 2013 E. 2.2; vgl. ferner Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich/Basel/Genf 2013, N. 872 mit Hinweisen). An eine Laienbeschwerde sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen, wobei auch hier innert der Rechtsmittelfrist der klare Wille zur Anfechtung bekundet und dargetan werden muss, weshalb der Entscheid angefochten wird bzw. geändert werden soll (Bundesgerichtsurteile 1C_434/2018 vom 1. Februar 2019 E. 4.4, 6B_280/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2.2.2, 5A_585/2017 vom 7. August 2017 E. 1; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, N. 14 f. zu Art. 321 ZPO). Indessen können die Anträge insbesondere in Laieneingaben auch aus der Begründung hervorgehen (vgl. BGE 137 III 617 E 6.2; Bundesgerichtsurteil 6B_280/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2.2.2). Es besteht keine Möglichkeit, nicht (hinreichend) begründete Rechtsmitteleingaben gestützt auf Art.

- 5 - 132 Abs. 1 ZPO innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern oder zu ergänzen; vielmehr ist darauf nicht einzutreten (vgl. BGE 137 III 617 E. 6.4; Bundesgerichtsurteile 5A_483/2018 vom 23. Oktober 2018 E. 3.2, 5A_736/2016 vom 30. März 2017 E. 4.3, 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016 E. 4.2.2). Der Gläubiger verlangt die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 251.90. Die Schuldnerin bittet ihrerseits «um Tilgung der erwähnten Schulden, alles andere wäre rechtswidrig», weil sie die Steuern 2017 bezahlt habe. Beide Beschwerden beziehen sich auf den angefochtenen Entscheid und begründen, weshalb dieser falsch sei. Die Begründungen werden mithin als hinreichend erachtet. 1.5 Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel von Gesetzes wegen, besondere gesetzliche Bestimmungen vorbehalten, ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Noven müssen in der Beschwerde zumindest so weit vorgebracht werden können, als dass erst der angefochtene Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gab (BGE 139 III 466 E. 3.4; Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N. 3 ff. zu Art. 326 ZPO). Der Gläubiger behauptet erstmals im Beschwerdeverfahren, die Schuldnerin habe für die Beträge über je Fr. 100.-- die Einzahlungsscheine der provisorischen Raten 2018 sowie die diesbezügliche Referenznummer verwendet. Ebenso verhalte es sich mit der Zahlung von Fr. 251.90, welche mittels optischer Einlesung der Kantonssteuer 2018 zugewiesen worden sei. Er hinterlegt erstmals eine Aufforderung an die Schuldnerin zur ratenweisen Zahlung der Kantonssteuer 2017, die Zahlungserinnerung und die Mahnung für die Kantonssteuer 2017. Mit der Replik übermittelte er zudem die Zahlungserinnerung für die Kantonssteuer 2016. Diese neuen Tatsachen und Beweismittel stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit der vorinstanzlichen Begründung, wonach keine der Parteien erklärt habe, auf welche Schuld (Steuer 2017 oder 2018) die von der Schuldnerin getätigten Zahlungen anzurechnen seien. Der Gläubiger präzisiert damit seine erstinstanzliche Begründung, wonach die Schuldnerin zwar die Raten für die Steuer 2018, nicht aber für jene des Jahres 2017 bezahlt habe. Da erst der angefochtene Entscheid den Gläubiger dazu veranlasste, den Sachverhalt zu präzisieren, werden diese ausnahmsweise berücksichtigt. Ebenso werden die neuen Behauptungen der Schuldnerin berücksichtigt, da diese sich ebenfalls auf die ratenweise Bezahlung der Kantonssteuern beziehen und im Einklang mit den Vorbringen des Gläubigers zu beurteilen sind.

- 6 - 1.6 Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO), wobei die Beschwerdeinstanz die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung mit freier Kognition prüft, die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung hingegen einer beschränkten Kognition unterliegt (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N. 4 f. zu Art. 320 ZPO). 2. 2.1 Die Vorinstanz erteilte am 28. Mai 2019 für die in Betreibung gesetzte Steuerforderung von Fr. 551.90 gestützt auf die rechtskräftige Steuerveranlagungsverfügung vom 12. Juli 2018 teilweise (für Fr. 300.--) definitive Rechtsöffnung. Sie begründete, die Schuldnerpartei habe die ratenweise Bezahlung (12. Februar 2018, 3. April 2018 und 6. Juni 2018 je Fr. 100.-- und 10. September 2018 Fr. 251.90) der Kantonssteuer 2017 behauptet. Die Gläubigerpartei habe diese Zahlungen bestätigt, indes dargetan, diese würden das Steuerjahr 2018 betreffen. Für das Steuerjahr 2017 seien noch keine Zahlungen geleistet worden. Die Vorinstanz rechnete die Zahlungen vom 12. Februar 2018, 3. April 2018 und 6. Juni 2018 von je Fr. 100.-- auf die Kantonssteuer 2018 an, weil diese vor Erlass der Steuerveranlagungsverfügung der Kantonssteuer 2017 geleistet worden seien. Der Betrag von Fr. 251.90 sei hingegen nach Erlass der Veranlagungsverfügung 2017 bezahlt worden und die Parteien hätten keine Erklärung abgegeben, auf welche der Schulden die geleistete Zahlung anzurechnen sei. Daher sei dieser Betrag nach Art. 87 Abs. 1 OR auf jene Schuld anzurechnen, für die der Schuldner zuerst betrieben worden sei, das heisst vorliegend auf die Kantonssteuer 2017. Entsprechend ging die Vorinstanz von einer Teilzahlung von Fr. 251.90 der Kantonssteuer 2017 aus und erteilte für die Restanz von Fr. 300.-- (zuzüglich Zinsen, Verzugszinsen und Mahngebühren) die definitive Rechtsöffnung. Die Steuerbehörde rügt, die Schuldnerin habe die Raten der Kantonssteuer 2018 bezahlt. Die Schuldnerin behauptet hingegen wiederholt, sie habe die gesamte Steuern 2017 bezahlt. 2.2 Auf Geldzahlung gerichtete Gerichtsentscheide und Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden berechtigen den Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags, d.h. definitive Rechtsöffnung zu verlangen (Art. 80 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 2 SchKG; Bundesgerichtsurteile 5D_117/2017 und 5D_118/2017 vom 23. Januar 2018 E. 2.1). Liegt ein definitiver Rechtsöffnungstitel vor, so kann der Schuldner dagegen einzig vorbringen, die Schuld sei seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden oder inzwischen verjährt. Der Schuldner hat diese Einwände mittels

- 7 - Urkunden zu beweisen (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG; Staehelin, Basler Kommentar, 2. A., N. 4 zu Art. 81 SchKG mit Hinweisen). Die Kognition des Rechtsöffnungsrichters ist damit auf die Prüfung des Vorliegens eines Rechtsöffnungstitels i.S. von Art. 80 SchKG und von rechtsgültigen Einwendungen gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG (Tilgung, Stundung und Verjährung) beschränkt. 2.3 Die Tilgung einer Steuerforderung richtet sich in erster Linie nach dem Steuerrecht und soweit dieses dazu keine Bestimmungen enthält nach dem Obligationenrecht, welches als öffentliches Recht heranzuziehen ist (Bundesgerichtsurteil 2C_239/2014 vom 9. Februar 2015 E. 3.1). 2.3.1 Auf kantonaler Ebene regeln die Art. 161 ff. des kantonalen Steuergesetzes (StG; SGS/VS 642.1) den Bezug und die Sicherung der Steuer und der Beschluss des Staatsrates vom 26. August 1992 den ratenweisen Bezug der Kantons- und Gemeindesteuern (SGS/VS 642.106). Jede Rate entspricht einem Fünftel der Veranlagung des Vorjahrs (Art. 2 Abs. 1 des Beschlusses) und erst nach Erlass der Steuerveranlagungsverfügung erfolgt eine endgültige Abrechnung über eine allfällige Rückerstattung von Vorschüssen oder Nachforderungen (Art. 164a StG). Für die Bezahlung der fünf Raten und der gemäss Schlussabrechnung geschuldeten Steuer wird dem Steuerpflichtigen eine Zahlungsaufforderung mit Einzahlungsschein zugestellt (Art. 4 und 6 Abs. 1 des Beschlusses). Entsprechend diesem System erfolgen die Ratenzahlungen jeweils zu Gunsten einer bestimmten Steuer (vgl. auch Art. 164a Abs. 2 StG). Jede Rate bildet zudem eine eigenständige abgaberechtliche Forderung, die auf einen bestimmten Termin hin fällig wird und innert 30 Tagen zu begleichen ist, andernfalls Verzugszinsen anfallen (Art. 4 und 6 des Beschlusses; vgl. Bundesgerichtsurteil 2C_239/2014 vom 9. Februar 2015 E. 3.1). Im Jahr 2018 waren damit grundsätzlich mehrere Steuerforderungen fällig; fünf Raten für die Kantonssteuer 2018 und die Schlussrechnung für die Kantonssteuer 2017. 2.3.2 Verwendet der Steuerpflichtige einen Einzahlungsschein der Steuerbehörde mit einer Referenznummer, stellt dies grundsätzlich eine Willenserklärung dar, die Zahlung für eine bestimmte Rate einer Steuerperiode oder für eine bestimmte Schlussrechnung leisten zu wollen (Art. 86 Abs. 1 OR; vgl. Bundesgerichtsurteile 9C_779/2017 vom 9. April 2018 E. 4.2.1, 2C_239/2014 vom 9. Februar 2015 E. 3.4). Stimmt diese Willenserklärung nicht mit dem wirklichen Willen des Steuerpflichtigen überein, so ist zuerst nach dem Vertrauensprinzip zu ermitteln, wie die Steuerbehörde die Erklärung unter den gegebenen Umständen in guten Treuen verstehen durfte und musste (Bundesgerichtsurteil 9C_779/2017 vom 9. April 2018 E. 4.2.1). In der Regel darf die Steuerbehörde bei meh-

- 8 reren offenen Steuerforderungen davon ausgehen, der Steuerpflichtige wolle mit Verwendung des betreffenden Einzahlungsscheins jene Steuerschuld tilgen, auf die sich der Einzahlungsschein bezieht. Erst wenn beispielsweise ein Einzahlungsschein einer bereits bezahlten Steuerschuld verwendet würde, dürfte die Steuerbehörde nach guten Treuen gehalten sein, beim Betreffenden nachfragen zu müssen, welche Steuerschuld er tatsächlich begleichen möchte (vgl. Bundesgerichtsurteil 2C_239/2014 vom 9. Februar 2015 E. 3.4). 2.4 Die Vorinstanz hat in der Steuerveranlagungsverfügung vom 12. Juli 2018 für die Kantonssteuer 2017 richtigerweise einen rechtskräftigen und definitiven Rechtsöffnungstitel erkannt (vgl. Bundesgerichtsurteil 5A_45/2018 vom 18. Juli 2018 E. 3.2.1). In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten, dass die Schuldnerin am 12. Februar 2018, 3. April 2018 und 6. Juni 2018 jeweils Fr. 100.-- sowie am 10. September 2018 Fr. 251.90 an die kantonale Steuerbehörde überwiesen hat. Laut vorinstanzlichen Feststellungen behauptete die Schuldnerin damit die ratenweise Bezahlung der Kantonssteuer 2017. Genau genommen erklärte die Schuldnerin gegenüber der Vorinstanz hingegen, «ich habe die Steuern bezahlt, per Post». Zudem fügte sie an «Steuern 16 bezahlt per Post 12.12.17 Fr. 571.45». Damit hat die Schuldnerin nicht die ratenweise Tilgung der Steuern 2017 behauptet, sondern die Bezahlung irgendeiner Steuer. Im Beschwerdeverfahren präzisierte die Schuldnerin sodann, «ich habe das Steuertotal 17 von Fr. 571.45 am 12.12.17 per Post bezahlt. Die Steuern 18 Fr. 100.- - am 12.2.18, Fr. 100.-- am 3.4.18, Fr. 100.-- am 6.6.18, Fr. 251.90 am 10.9.18.». Sie widerspricht sich insofern selbst, wenn sie am 12. Dezember 2017 einmal die Steuer 2016 (erstinstanzliches Verfahren) und ein anderes Mal die Steuer 2017 (Beschwerdeverfahren) bezahlt haben will. Jedenfalls sagt sie weder im erstinstanzlichen noch im Beschwerdeverfahren aus, sie habe mit den erwähnten Ratenzahlungen die Steuer 2017 bezahlt. Im erstinstanzlichen Verfahren wandte die Gläubigerpartei ein, die vorerwähnten Zahlungen würden die in Rechnung gestellten Raten für das Steuerjahr 2018 betreffen, welche Steuern noch nicht veranlagt worden seien. Zugunsten der Kantonssteuer 2017 seien noch keine Zahlungen erfolgt. Sie präzisiert im Beschwerdeverfahren, die Schuldnerin habe für die Beträge von je Fr. 100.-- die Einzahlungsscheine der provisorischen Raten 2018 sowie die diesbezügliche Referenznummer verwendet. Auch der Betrag von Fr. 251.90, sei mittels optischer Einlesung der Kantonssteuer 2018 zugweisen worden. Die Verwendung der Einzahlungsscheine entspricht auch den Aussagen der Schuldnerin, welche angibt, sie habe die Einzahlungen «per Post» getätigt.

- 9 - 2.5 Nach dem offensichtlich richtigen Sachverhalt hat die Schuldnerin mit den Zahlungen vom 12. Februar 2018, 3. April 2018, 6. Juni 2018 (jeweils Fr. 100.--) sowie vom 10. September 2018 (Fr. 251.90) die Raten der Kantonssteuer 2018 bezahlt. Mit der Verwendung der Einzahlungsscheine mitsamt Referenznummer muss sich die Schuldnerin ihre Erklärung, die Raten der Kantonssteuer 2018 bezahlen zu wollen, entgegenhalten lassen. Es ist zudem gerichtsnotorisch, dass die Steuern jeweils für das betreffende Jahr ratenweise vorausbezahlt werden und eine Endabrechnung erst ein Jahr später erfolgt. Selbst wenn die Noven nicht berücksichtigt werden könnten, müsste daher davon ausgegangen werden, dass die Schuldnerin mit den Zahlungen im Jahr 2018 die Steuerraten des Jahres 2018 bezahlen wollte. Demnach ist die Schlussrechnung der Kantonssteuer 2017 immer noch offen. Mangels urkundlich erwiesener Tilgung ist der Steuerschuld (Art. 81 Abs. 1 SchKG) für die gesamte Hauptforderung von Fr. 551.90 zuzüglich 3.5 % Verzugszins ab dem 10. November 2018, Verzugszins von Fr. 23.75 bis zum 9. November 2018 sowie Verwaltungsgebühren von Fr. 65.-- definitive Rechtsöffnung zu gewähren. Die Schuldnerin hat auch die Kosten des Zahlungsbefehls von 53.30 sowie die Zustellkosten von Fr. 40.95 vollumfänglich zu tragen. Damit ist die Beschwerde des Gläubigers gutzuheissen und jene der Schuldnerin abzuweisen. 3. 3.1 Das Gericht hat in seinem Entscheid die Prozesskosten von Amtes wegen festzulegen (Art. 104 f. ZPO). Diese umfassen sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigung (Art. 95 ZPO). Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Höhe der Prozesskosten richtet sich nach kantonalem Recht (Art. 96 ZPO); für den Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigung vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8), wobei gemäss Art. 1 Abs. 3 GTar die Bestimmungen der Spezialgesetzgebung vorbehalten bleiben. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des vorliegenden Beschwerdeverfahrens der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2 Das Bezirksgericht hat die Gerichtskosten erstinstanzlich auf Fr. 100.-- festgesetzt, was angemessen erscheint (Art. 48 GebV SchKG). Nach Verrechnung mit dem von der Gläubigerpartei geleisteten Vorschuss von Fr. 100.-- schuldet die Schuldnerin dem Gläubiger Fr. 100.-- für geleisteten Vorschuss.

- 10 - 3.3 Nach Art. 61 GebV SchKG kann das obere Gericht, an das eine betreibungsrechtliche Summarsache (Art. 251 ZPO) weitergezogen wird, für seinen Entscheid eine Gebühr erheben, die höchstens das Anderthalbfache der für die Vorinstanz zulässigen Gebühr beträgt. Art. 48 GebV SchKG sieht für einen Streitwert von bis zu Fr. 1'000.-- eine Spruchgebühr von Fr. 40.-- bis Fr. 150.-- vor, womit die Gebühr im Rechtsmittelverfahren das Anderthalbfache, d.h. maximal Fr. 225.-- beträgt. Für das Beschwerdeverfahren werden die Gerichtskosten aufgrund des Streitwertes, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation und nach dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip auf Fr. 150.-- festgesetzt (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG). Die Gerichtskosten sind mit dem vom Gläubiger in entsprechender Höhe geleisteten Vorschuss zu verrechnen (Art. 111 ZPO). Die Schuldnerin schuldet dem Gläubiger für den geleisteten Vorschuss Fr. 150.--. 3.4 Die unterliegende Schuldnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 und 3 ZPO). Der obsiegende Gläubiger hat keine Parteientschädigung beantragt. Es wäre zudem fraglich, ob gestützt auf Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO auch dem Staat für seine amtliche Tätigkeit überhaupt eine Umtriebsentschädigung zugesprochen werden kann (vgl. Bundesgerichtsurteil 4A_336/2016 vom 26. August 2016 E. 3).

- 11 -

Das Kantonsgericht beschliesst 1. Die Beschwerde von X _________ wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde des Kantonalen Amts für Inkassoverfahren und der Spezialsteuern für den Staat Wallis wird gutgeheissen, der Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichts A _________ (BK 19 xxx) aufgehoben und in der Betreibung xxx des Betreibungs- und Konkursamts A _________ für Fr. 551.90 zuzüglich 3.5 % Verzugszins ab dem 10. November 2018, Verzugszins von Fr. 23.75 bis zum 9. November 2018 sowie Verwaltungsgebühren von Fr. 65.-- definitive Rechtsöffnung erteilt. 3. Die Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 53.30 sowie die weiteren Zustellkosten von Fr. 40.95 werden X _________ auferlegt und mit bereits geleisteten Kostenvorschüssen des Gläubigers verrechnet. Die Schuldnerin schuldet dem Gläubiger die von diesem geleisteten Vorschüsse. 4. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von Fr. 100.--werden X _________ auferlegt und mit dem Vorschuss des Kantonalen Inkassoamts für Betreibungs- und Konkursverfahren verrechnet. X _________ schuldet dem Kantonalen Inkassoamts für Betreibungs- und Konkursverfahren Fr. 100.-- für geleisteten Vorschuss. 5. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 150.-- werden X _________ auferlegt und mit dem Vorschuss des Kantonalen Amts für Inkassoverfahren und der Spezialsteuern verrechnet. X _________ schuldet dem des Kantonalen Amt für Inkassoverfahren und der Spezialsteuern Fr. 150.-- für geleisteten Vorschuss. 6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Sitten, 30. August 2019

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