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Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 29.01.2020 C3 19 169

29 gennaio 2020·Deutsch·Vallese·Sonstiges Gericht Sonstige Kammer·PDF·3,381 parole·~17 min·5

Riassunto

C3 19 169 URTEIL VOM 29. JANUAR 2020 Kantonsgericht Wallis I. Zivilrechtliche Abteilung Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Dr. Milan Kryka, Gerichtsschreiber in Sachen V _________, W _________, X _________, Y _________ gemeinsam Beklagte und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt M _________ gegen Z _________, Kläger und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt N _________ (Wegrecht) Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichts A _________ vom 18. September 2019 [Z1 18 xxx]

Testo integrale

C3 19 169

URTEIL VOM 29. JANUAR 2020

Kantonsgericht Wallis I. Zivilrechtliche Abteilung

Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Dr. Milan Kryka, Gerichtsschreiber

in Sachen

V _________, W _________, X _________, Y _________ gemeinsam Beklagte und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt M _________ gegen

Z _________, Kläger und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt N _________

(Wegrecht) Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichts A _________ vom 18. September 2019 [Z1 18 xxx]

- 2 - Verfahren

A. Mit Eingabe vom 16. Januar 2018 (S. 1 ff.) erhob Z _________ Klage gegen die Erben des B _________ und stellte darin folgende Anträge (S. 6): 1. Z _________ als Eigentümer der Parzelle Nr. xx1 _________ wird gerichtlich ermächtigt, auf der Grundparzelle Nr. xx2, Plan Nr. yy1 (GBV zz1) einen Handlauf aus geschliffenem Chromstahl (Durchmesser 42 mm, Länge 7 m und Höhe 90 cm, ab Vorderkante Tritt und 30 cm vor der ersten sowie 30 cm nach dem letzten Tritt Berg abwärts gesehen auf der rechten Seite zu erstellen und zu belassen. 2. Z _________ als Eigentümer der Parzelle Nr. xx1 _________ wird gerichtlich ermächtigt, den Handlauf gemäss Ausmass, Umfang und Ausgestaltung gemäss Vorgaben C _________ vom 26.09.2016 (Beleg Nr. 8) und 29.02.2016 (Beleg Nr. 11) samt Skizze (Beleg Nr. 11a) zu erstellen. 3. Sämtliche Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zu Lasten der Beklagten. 4. Z _________ wird eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen. 5. Die Beklagten erstatten dem Kläger die Kosten des Schlichtungsverfahrens vor dem Gemeinderichteramt D _________ in der Höhe von Fr. 170.00. 6. Z _________ wird für die Einleitung und Durchführung des Schlichtungsverfahrens eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen. Zur Begründung liess er zusammengefasst ausführen, Wegberechtigter an einem Fusswegrecht über das Grundstück von B _________, bzw. von dessen Erben zu sein, welches als Treppe ausgestaltet sei und die er mit einem Handlauf sichern wolle. Die Beklagten erstatteten am 20. März 2018 die Klageantwort (S. 45 ff.) und beantragten die Klageabweisung unter Kosten- und Entschädigungsfolge (S. 51). In Ihrer Rechtsschrift lassen sie erkennen, dass sie mit der Errichtung eines Handlaufs grundsätzlich einverstanden wären, aber auf der anderen Seite der Treppe (S. 49, Rz. 24). Mit Replik vom 5. April 2018 (S. 63 ff.) und Duplik vom 3. Mai 2018 (S. 95 ff.) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. B. Das Bezirksgericht führte am 27. Mai 2019 einen Augenschein auf den besagten Parzellen und daran anschliessend die Zeugen- und Parteibefragungen durch. Nach den Beweisaufnahmen erstatteten die Parteien ihre mündlichen Schlussvorträge. Am 18. September 2019 fällte das Bezirksgericht sodann folgendes Urteil: 1. Z _________ als Eigentümer der Parzelle Nr. xx1 _________ wird ermächtigt, auf der Grundparzelle Nr. xx2, Plan Nr. yy1 (GBV zz1) einen Handlauf aus geschliffenem Chromstahl bergabwärts gesehen

- 3 auf der rechten Seite gemäss Ausmass, Umfang und Ausgestaltung gemäss Vorgaben C _________ vom 29. Februar 2016 (Beleg Nr. 11) samt Skizze (Beleg Nr. 11a) zu erstellen und zu belassen. Die genannten Belege sind diesem Urteil beigefügt. Die Zugänge zum Ober- und Untergeschoss des auf der Grundparzelle Nr. xx2 stehenden Hauses dürfen nicht eingeschränkt werden. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'800.-- werden dem Beklagten auferlegt. Nach Verrechnung mit dem vom Kläger geleisteten Vorschuss von Fr. 1'280.-- werden den Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit Fr. 520.-- in Rechnung gestellt. Die Beklagten bezahlen dem Kläger unter solidarischer Haftbarkeit Fr. 1'280.-- für geleisteten Kostenvorschuss. 3. Die Beklagten bezahlen dem Kläger unter solidarscher Haftbarkeit Fr. 170.-- für die von diesem bezahlten Kosten des Schlichtungsverfahrens. 4. Die Beklagten bezahlen dem Kläger unter solidarischer Haftbarkeit eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.--. C. Gegen dieses Urteil erhoben die Beklagten mit Eingabe vom 10. Oktober 2019 die vorliegende Beschwerde und stellten folgende Anträge: 1. Der Beschwerde ist die aufschiebende Wirkung zu gewähren. 2. Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Bezirksgerichtes in A _________ vom 18. September 2019 im Verfahren Z1 18 xxx sei aufzuheben und es sei zu entscheiden, dass der Beschwerdegegner Z _________ auf der Parzelle Nr. xx2, Plan yy1 (GBV zz1), gelegen in D _________, talwärts rechts keinen Handlauf einbauen darf. 2.1 Evenualiter: Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Bezirksgerichtes in A _________ vom 18. September 2019 im Verfahren Z1 18 xxx sei aufzuheben und es sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zu überweisen. 3. Die Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zu Lasten der Beschwerdegegner. 4. Den Beschwerdeführern sei für das erst- und für das zweitinstanzliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. D. Nach Anhörung der Gegenpartei wies das Kantonsgericht mit Entscheid vom 31. Oktober 2019 das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab, auferlegte dem Kläger jedoch die Pflicht, sämtliche baulichen Massnahmen im Unterliegensfall auf eigene Kosten wieder rückgängig zu machen. Der erhobene Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- wurde fristgerecht bezahlt. Der Beschwerdegegner beantwortete die Beschwerde mit Eingabe vom 27. November 2019. Diese Eingabe wurde den Beschwerdeführern zugestellt, weitere Eingaben sind nicht erfolgt.

- 4 - Sachverhalt und Erwägungen

1. 1.1 Das Kantonsgericht beurteilt als Rechtsmittelinstanz Berufungen und Beschwerden, die im neunten Titel des zweiten Teils der ZPO vorgesehen sind (Art. 5 Abs. 1 lit. b EG- ZPO). Mit Berufung anfechtbar sind u.a. erstinstanzliche Endentscheide (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.-- beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Vorinstanz hat den Streitwert auf Fr. 5'000.-- festgesetzt, was von den Parteien im Beschwerdeverfahren nicht gerügt wird und auch nicht offensichtlich unrichtig ist. Dieser Streitwert ist daher auch für das Rechtmittelverfahren zu übernehmen. In der Folge ist die Streitwertgrenze zur Berufung nicht erreicht und das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben (Art. 319 lit. a ZPO). Da vorinstanzlich das vereinfachte Verfahren anwendbar war, fällt die vorliegende Beschwerde in die Zuständigkeit des Einzelrichters am Kantonsgericht (Art. 5 Abs. 2 lit. c EGZPO). 1.2 Zur Beschwerde ist legitimiert, wer sich als Haupt- oder Nebenpartei am Verfahren vor der Vorinstanz beteiligt hat (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger Hrsg., Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N. 7 f. zu Art. 321 ZPO). Die Beschwerdeführer sind vor der Vorinstanz mit ihrem Abweisungsantrag unterlegen. Damit sind sie zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.3 Die Beschwerdefrist im vereinfachten Verfahren beträgt 30 Tage, wobei die Beschwerde unter Beilage des angefochtenen Entscheides schriftlich und begründet einzureichen ist (Art. 321 Abs. 1 2 ZPO). Der Entscheid des Bezirksgerichts wurde den Beschwerdeführern frühestens am 19. September 2019 zugestellt. Die gegen das Urteil des Bezirksgerichts eingereichte Beschwerde vom 10. Oktober 2019 erfolgte mithin fristgerecht. 1.4 Mit Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung prüft die Beschwerdeinstanz mit freier Kognition, während die offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung einer Willkürrüge gleichkommt (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N. 4 f. zu Art. 320 ZPO).

- 5 - 1.5 Für die Beschwerde gilt das Rügeprinzip, das sich aus der Begründungspflicht des Rechtsmittels ergibt (Ducrot/Fux, Neue Gesetzgebung im Bereich der Gerichtsorganisation und der Zivilprozessordnung: Praktische Auswirkungen im Kanton Wallis, ZWR 2011 S. 101). Die Rechtsmittelinstanz prüft demnach lediglich die in der Beschwerde vorgebrachten und genügend substantiierten Rügen, wobei rein appellatorische Vorbringen diese Anforderungen nicht erfüllen. In der Beschwerdeschrift ist detailliert darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch sei und geändert werden muss. Die Beschwerdeschrift muss sich bei mehreren alternativen Begründungen mit jeder einzelnen dieser Begründungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und darglegen, weshalb diese fehlerhaft sind (Gasser/Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, 2. A., 2014, N. 5 zu Art. 311 ZPO). 1.6 Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren nach Art. 326 ZPO ausgeschlossen. Die mit der Beschwerdeschrift eingereichten Fotografien entsprechen jenen im Protokoll des Augenscheins, sind damit aktenkundig und stellen keine Noven dar. Dies im Gegensatz zu jenen zur Beschwerdeantwort, welche offenbar nach der (aufgrund der abgelehnten aufschiebenden Wirkung zulässigen) Errichtung des Handlaufs erstellt wurden. Diese sind aus dem Recht zu weisen. 1.7 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist mithin unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen einzutreten. 2. Der vorliegenden Streitigkeit liegt folgender, unbestrittener Sachverhalt zu Grunde, der auch in der Beschwerde nicht gerügt wird: Die Parteien sind Eigentümer zweier am Hang gelegener, unmittelbar benachbarter Parzellen, wobei die Parzelle der Beklagten oberhalb an der Strasse liegt und die Parzelle der Kläger unterhalb ohne direkten Zugang zur Strasse. Zu Gunsten der unterhalb liegenden Parzelle Nr. xx1 _________ und zu Lasten der oberhalb gelegenen Parzelle Nr. xx2 wurde ein Fusswegrecht mit einer Breite von 1,5 m begründet, welches baulich durch eine Treppe in Erscheinung tritt. 3. Die Einräumung einer Dienstbarkeit und namentlich auch eines Wegrechts erlaubt dem Berechtigten - soweit sich aus dem Grundbucheintrag und dem Begründungsakt keine andere Vereinbarung entnehmen lässt - neben der eigentlichen Nutzung auch die Errichtung von baulichen Anlagen, welche für eine ordnungsgemässe, ortsübliche Ausübung dieses Rechts erforderlich sind. Der Dienstbarkeitsbelastete hat die entsprechenden Eingriffe zu dulden (BGE 137 III 145 E. 3.3.3 m. w. N.). Was ordnungsgemäss und

- 6 ortsüblich ist, kann im Laufe der Zeit Veränderungen erfahren. Ohne nähere Bestimmung im Begründungsakt ist die Frage der Üblichkeit nicht historisch, sondern nach aktuellen Gepflogenheiten festzulegen. Es kann dem Dienstbarkeitsberechtigten nicht verwehrt sein, seine bauliche Anlage veränderten Bedürfnissen oder Normvorstellungen anzupassen, solange diese durch den grundsätzlichen Inhalt und die übliche Ausübung des fraglichen Rechts gedeckt sind. In diesem Umfang muss sich der Dienstbarkeitsberechtigte keine Einschränkungen gefallen lassen (BGE 137 III 145 E. 5.5 m. w. N.). 3.1 In einer ersten Rüge machen die Beschwerdeführer geltend, das Wegrecht sei seinerzeit (vor ca. 50 Jahren) ohne Handlauf eingeräumt worden (Rz. 2). Den Beschwerdeführern ist insoweit Recht zu geben, als in den damaligen Akten kein Handlauf erwähnt wird. Generell ist festzustellen, dass über die bauliche Ausgestaltung, abgesehen von der Breite, keine Vereinbarung getroffen wurde. Damit kann keine der Parteien daraus etwas zu ihren Gunsten ableiten und es bleibt bei der Frage, wie ein abschüssiger, mit Treppenstufen versehener Fussweg nach heutigem Normverständnis üblicherweise ausgestaltet sein sollte. 3.2 Mit ihrer zweiten Rüge machen die Beschwerdeführer geltend, ein Handlauf sei zur Ausübung des Durchgangsrechts nicht erforderlich (Rz. 3). Wie das Bundesgericht in BGE 139 III 404 (E. 7.4.3 f.) festgehalten hat, können Empfehlungen, Normalien und öffentlich-rechtliche Vorgaben zur Beurteilung der Erforderlichkeit beigezogen werden. Die Erforderlichkeit beschränkt sich dabei nicht nur auf diejenigen Massnahmen, welche minimalst notwendig sind, um überhaupt eine physische Ausübung zu ermöglichen, sondern sie erlaubt alle Installationen, welche unter den gegebenen Umständen sinnvollerweise erwartet werden können. Die vorinstanzlich ins Recht gelegten Empfehlungen des Bundesamts für Unfallverhütung, die DIN 18065 sowie verschiedene Arbeitsschutznormen (Art. 9 Abs. 4 Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz [SR 822.114], Art. 16 Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten [SR 832.30] und Art. 9 lit. f Verordnung über die Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten [SR 832.311.141]) sehen die Ausrüstung von Treppenanlagen mit Handläufen ausdrücklich vor. Entsprechend sind auch im öffentlichen Raum innerhalb des Siedlungsgebiets nur noch vereinzelt Treppenanlagen ohne Handläufe vorzufinden. Die (belegfrei) in den Raum gestellte Zahl von 99% der öffentlichen Wege ohne Handläufe geht an der Sache vorbei, da die überwiegende Mehrzahl diese Wege weder ein grosses Gefälle noch Stufen aufweisen.

- 7 - 3.3 Mit einer dritten Rüge (Rz. 4) machen die Beschwerdeführer geltend, dass der Beschwerdegegner nur selten in sein Chalet kommt und die ständige Bewohnerin des Chalets der Beschwerdeführer, V _________, einen Handlauf als unnötig erachtet. Hierzu ist einerseits festzuhalten, dass die Frage, wie häufig der Dienstbarkeitsberechtigte seine Dienstbarkeit tatsächlich nutzt, für die Frage, welche Einrichtungen erforderlich sind, damit er diese Dienstbarkeit auch ordnungsgemäss nutzen kann, irrelevant ist. Anders könnte es sich nur dann verhalten, wenn der Beschwerdeführer an der Ausübung der Dienstbarkeit gar kein Interesse mehr hätte. Dies wird von den Beschwerdeführern aber selbst nicht geltend gemacht. Andererseits ist auf den Bildern des Augenscheins ersichtlich, dass sich im oberen Teil des Wegs, der auch die Liegenschaft der Beschwerdeführer erschliesst, bereits ein Treppengeländer auf der hangabwärts rechen Seite besteht (S. 122, siehe auch die erste Feststellung im Protokoll S. 121). Da die Beschwerdeführer nicht geltend machen, der Beschwerdegegner habe diesen oberen Handlauf widerrechtlich errichten lassen, wurde dieser offenbar mit ihrem Einverständnis errichtet oder sie haben ihn selbst errichten lassen. Die nun vorgebrachte Behauptung, V _________ erachte diesen bestehenden Handlauf als unnötig, ist widersprüchlich und als Argument nicht zu hören. 3.4 In ihrer nächsten Rüge berufen sich die Beschwerdeführer auf die Regelungen zum Miteigentum (Rz. 5). Auch wenn an dem fraglichen Weg Miteigentum bestehen sollte (was nach Art. 671 ZGB zumindest zweifelhaft ist), so gehen die Bestimmungen des Dienstbarkeitsrechts für den aus der Dienstbarkeit Berechtigten den Bestimmungen über das Miteigentum vor. Der dienstbarkeitsberechtigte Miteigentümer geniesst dabei den vollen Schutz, den ihm die Dienstbarkeit einräumt, ohne dass er in diesem Bereich durch die Regeln des Miteigentums eingeschränkt wäre. Ansonsten würde die Dienstbarkeit ihren Gehalt verlieren. 3.5 Mit ihrer nächsten Rüge (Rz. 6) machen die Beschwerdeführer geltend, dass der Handlauf nicht auf der hangabwärts rechten, sondern auf der linken Seite errichtet werden sollte. Bei der Frage, ob den Beschwerdeführern die Errichtung des Handlaufs wie beantragt zugemutet werden kann, nachdem ihr grundsätzliches Recht auf einen Handlauf feststeht, handelt es sich um einen Ermessensentscheid der Vorinstanz, bei dessen Überprüfung sich das Kantonsgericht im Beschwerdeverfahren eine gewisse Zurückhaltung auferlegt. Namentlich setzt es nicht ohne weiteres sein Ermessen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz, sondern greift nur dann ein, wenn dieses über- oder unterschritten oder auf andere Art und Weise rechtsfehlerhaft ausgeübt wurde.

- 8 - Die Rüge stützt sich zudem teilweise auf Noven, die in der vorinstanzlichen Behauptungsphase nicht vorgetragen wurden und daher im Beschwerdeverfahren unzulässig sind. Dies betrifft namentlich die Wegspuren im Winter (Rz. 6.1) und den Niveauunterschied zwischen dem Treppenabsatz und dem beklagtischen Sitzplatz (Rz. 6.3). Diese Noven sind aus dem Recht zu weisen. Die Vorinstanz hat als Sachverhalt festgehalten, dass bei den Zugängen zum Chalet der Beklagten jeweils breite Podeste bestehen, während beim Zugang zum Hühnerstall ein Handlauf notwendig ist (E. 3.2.2). Diese Sachverhaltsfeststellungen werden von den Beschwerdeführern nicht als offensichtlich unrichtig gerügt und sie ergeben sich auch klar aus den anlässlich des Augenscheins aufgenommenen Bildern. Während der Beschwerdegegner bei seiner Variante die Lücke im Handlauf auf ebenem Grund queren kann, befindet sich der Zugang zum Hühnerstall im steilsten Bereich des Zugangswegs. Weiter gewichtet der Beschwerdegegner die Möglichkeit, sich mit der starken, rechten Hand festhalten zu können (und dabei sein Gepäck in der linken Hand zu tragen) offenbar höher, als die Möglichkeit, sich in der Kurve aussen festhalten zu können. Es obliegt nicht dem Gericht, diese subjektive und grundsätzlich nachvollziehbare Abwägung des Beschwerdegegners weiter zu hinterfragen, steht diese doch auch im Einklang mit den in den Prozess eingebrachten Empfehlungen. Dazu kommt, dass sowohl im oberen Teil wie im unteren Teil des Wegs bereits ein Handlauf besteht, welcher auf der hangabwärts rechten Seite montiert ist (S. 122 f.). Sollte der Beschwerdegegner den Handlauf auf dem Zwischenstück auf der linken Seite aufstellen, bedeutet dies für ihn, den Weg in seiner Breite zweimal zu überqueren und zweimal die Hand zu wechseln. Unter diesen Voraussetzungen ist für das Kantonsgericht nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdegegner auf der gesamten Wegstrecke auf derselben Seite festhalten möchte. Schliesslich bleibt den Beschwerdeführern der Zugang zu ihrem Sitzplatz vollumfänglich erhalten. Einen oder zwei Blumenkübel zu verschieben, ist kein übermässiger Aufwand, wenn dagegen die Gesundheitsrisiken bei einem Sturz in die Waagschale gelegt werden. Inwiefern ein Zugang zum Sitzplatz bei den ersten beiden Blumenkübeln am Rand der Treppe wesentlich umständlicher sein soll, als direkt über den Rand der Treppe (vgl. Abbildung S. 124), ist nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführern nicht in rechtsgenüglicher Art und Weise vorgetragen. Die Ausführungen der Beschwerdeführer sind damit nicht geeignet, der Vorinstanz einen Ermessensfehler nachzuweisen. Vielmehr ist deren Entscheid auch bei umfassender

- 9 - Überprüfung durchaus angemessen. Die Beschwerde ist damit in der Hauptsache abzuweisen, soweit auf diese eingetreten werden kann. 4. Die Beschwerdeführer rügen die vorinstanzliche Kostenverlegung. Da das 1. Rechtsbegehren des Beschwerdegegners nicht gutgeheissen wurde, sei ihm ein Teil der Kosten aufzuerlegen (Rz. 7). Demgegenüber hat die Vorinstanz erwogen, dass der Beschwerdegegner vollständig obsiegt hat. Betrachtet man die Rechtsbegehren 1 und 2 der Klageschrift, so sind diese nicht vollständig unabhängig voneinander beurteilbar, sondern das Rechtsbegehren 2 dient unter Verweis auf die Planbeilagen der Präzisierung des Rechtsbegehrens 1. Jedenfalls wird sowohl aus der Begründung der Klage wie auch aus dem gesamten Prozessverlauf deutlich, dass der Beschwerdegegner nur einen Handlauf errichten wollte, nicht etwa zwei. Dass namentlich bezüglich der Höhe in der Offerte und der Skizze leicht abweichende Angaben gemacht werden (90 cm vs. 100 cm) schadet dabei nicht. Da das Klagebegehren 1 im Klagebegehren 2 vollständig mit enthalten ist, wurde die Klage im Ergebnis vollständig geschützt und der Schluss der Vorinstanz, der Kläger und Beschwerdegegner habe vollständig obsiegt und der Beklagte und Beschwerdeführer demzufolge die vollen Verfahrenskosten zu tragen, ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet und abzuweisen. 5. Das Gericht entscheidet in der Regel im Endentscheid über die Prozesskosten, welche sowohl die Gerichtskosten, namentlich die Entscheidgebühr, als auch die Parteientschädigung umfassen (Art. 95, Art. 104 f. ZPO). Die Verteilung der Prozesskosten richtet sich grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens, indem die Prozesskosten im Allgemeinen der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Vorliegend wird die Beschwerde abgewiesen und die Klage gutgeheissen, weshalb die Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens vor Bezirksgericht und jene des Rechtsmittelverfahrens tragen. 5.1 Die Höhe der Prozesskosten richtet sich nach kantonalem Recht (Art. 96 und Art. 105 Abs. 2 Satz 1 ZPO), im Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigung vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar) vom 11. Februar 2009. Gemäss Art. 16 Abs. 1 GTar bewegt sich die Gebühr im vereinfachten Verfahren bei einem Streitwert von Fr. 2'001.-- bis Fr. 8'000.-- in einem Rahmen von Fr. 650.-- bis Fr. 1'800.--. Diese Ansätze gelten ebenfalls für das Beschwerdeverfahren, wobei ein Reduktions-Koeffizient von bis zu 60% berücksichtigt werden kann (Art. 19 GTar). Die Höhe der Gerichtsgebühr wird aufgrund des Streitwertes, des Umfangs und

- 10 der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation nach dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip festgesetzt (Art. 13 Abs. 1 und 2 GTar). Das Bezirksgericht hat seine Kosten in korrekter Anwendung dieser Vorschriften festgesetzt und den Beschwerdeführern auch die Kosten des Schlichtungsverfahrens auferlegt, was nicht besonders beanstandet wurde und zu bestätigen ist. Das Kantonsgericht hatte sich mit materiellen Fragen zu beschäftigen, welche aufgrund ihrer mittleren Schwierigkeit mit einem gewissen, jedoch nicht ausserordentlichen Aufwand verbunden waren. Dazu kommt der Entscheid über die aufschiebende Wirkung. Mit Rücksicht darauf ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1‘200.-- festzusetzen. Diese Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind mit dem von den Beschwerdeführern geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 5.2 Das Bezirksgericht hat die erstinstanzliche Parteientschädigung am oberen Ende des Kostenrahmens von Fr. 1‘500.-- bis Fr. 2‘500.-- nach Art. 32 GTar festgesetzt, was von keiner Partei gerügt wurde. Die Parteientschädigung ist daher im Betrag von Fr. 2‘500.-- (inkl. Auslagen und MWST) zu bestätigen, ebenso die Auferlegung an die Beschwerdeführer. Für das Beschwerdeverfahren, insbesondere die Stellungnahmen zur aufschiebenden Wirkung und zur Beschwerde selbst von insgesamt ca. sechs Seiten (ohne Rubrum und Anträge), ist eine entsprechende Parteientschädigung von Fr. 1‘200.-- (inkl. Auslagen und MWST) angemessen.

- 11 - Das Kantonsgericht erkennt

1. Die Beschwerde vom 10. Oktober 2019 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist und das Urteil des Bezirksgerichts A _________ vom 18. September 2019 wie folgt bestätigt: 1 Z _________ als Eigentümer der Parzelle Nr. xx1 _________ wird ermächtigt, auf der Grundparzelle Nr. xx2, Plan Nr. yy1 (GBV zz1) einen Handlauf aus geschliffenem Chromstahl bergabwärts gesehen auf der rechten Seite gemäss Ausmass, Umfang und Ausgestaltung gemäss Vorgaben C _________ vom 29. Februar 2016 (Beleg Nr. 11) samt Skizze (Beleg Nr. 11a) zu erstellen und zu belassen. Die genannten Belege sind diesem Urteil beigefügt. Die Zugänge zum Ober- und Untergeschoss des auf der Grundparzelle Nr. xx2 stehenden Hauses dürfen nicht eingeschränkt werden. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'800.-- werden dem Beklagten auferlegt. Nach Verrechnung mit dem vom Kläger geleisteten Vorschuss von Fr. 1'280.-- werden den Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit Fr. 520.-- in Rechnung gestellt. Die Beklagten bezahlen dem Kläger unter solidarischer Haftbarkeit Fr. 1'280.-- für geleisteten Kostenvorschuss. 3. Die Beklagten bezahlen dem Kläger unter solidarscher Haftbarkeit Fr. 170.-- für die von diesem bezahlten Kosten des Schlichtungsverfahrens. 4. Die Beklagten bezahlen dem Kläger unter solidarischer Haftbarkeit eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.--. 2. Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens, bestimmt auf Fr. 1'200.--, werden V _________, W _________, X _________ und Y _________ unter solidarischer Haftung auferlegt und mit dem von Ihnen geleisteten Kostenvorschuss in nämlicher Höhe verrechnet. 3. V _________, W _________, X _________ und Y _________ haben Z _________ unter solidarischer Haftung für das kantonsgerichtliche Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'200.-- zu entschädigen.

Sitten, 29. Januar 2020

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