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Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 17.07.2018 C3 17 235

17 luglio 2018·Deutsch·Vallese·Sonstiges Gericht Sonstige Kammer·PDF·1,192 parole·~6 min·10

Riassunto

166 RVJ / ZWR 2019 Zivilrecht - Familienrecht - Kindesschutzmassnahmen - KGE (Einzelrichter der Zivilkammer) vom 17. Juli 2018 , X. c. Y. - TCV C3 17 235 Entscheidungen betreffend das unmündige Kind bei gemeinsamer elterlicher Sorge, jedoch alleinigem Obhutsrecht eines Elternteils - Bei gemeinsamer elterlicher Sorge treffen die Eltern die Entscheidungen für ihr Kind grundsätzlich gemeinsam; die KESB darf nur tätig werden, wenn das Kindeswohl gefährdet ist und deshalb Kindesschutzmassnahmen erforderlich sind (E. 2.1). - Alltägliche Angelegenheiten, wozu die Verlängerung des Reispasses des Kindes zählt, kann der Elternteil, der das Kind betreut, gemäss Art. 301 Abs. 1bis ZGB alleine entscheiden (E. 2.2). Décisions concernant l’enfant mineur lorsque l’autorité parentale est conjointe mais la garde exclusivement confiée à l’un des parents - En principe, en cas d’autorité parentale conjointe, les parents prennent en commun les décisions concernant leur enfant; l’APEA ne doit intervenir que si le bien de l’enfant est en danger et si, dès lors, des mesures de protection de l’enfant sont nécessaires (consid. 2.1).

Testo integrale

166 RVJ / ZWR 2019 Zivilrecht - Familienrecht - Kindesschutzmassnahmen - KGE (Einzelrichter der Zivilkammer) vom 17. Juli 2018 , X. c. Y. - TCV C3 17 235 Entscheidungen betreffend das unmündige Kind bei gemeinsamer elterlicher Sorge, jedoch alleinigem Obhutsrecht eines Elternteils - Bei gemeinsamer elterlicher Sorge treffen die Eltern die Entscheidungen für ihr Kind grundsätzlich gemeinsam; die KESB darf nur tätig werden, wenn das Kindeswohl gefährdet ist und deshalb Kindesschutzmassnahmen erforderlich sind (E. 2.1). - Alltägliche Angelegenheiten, wozu die Verlängerung des Reispasses des Kindes zählt, kann der Elternteil, der das Kind betreut, gemäss Art. 301 Abs. 1bis ZGB alleine entscheiden (E. 2.2). Décisions concernant l’enfant mineur lorsque l’autorité parentale est conjointe mais la garde exclusivement confiée à l’un des parents - En principe, en cas d’autorité parentale conjointe, les parents prennent en commun les décisions concernant leur enfant; l’APEA ne doit intervenir que si le bien de l’enfant est en danger et si, dès lors, des mesures de protection de l’enfant sont nécessaires (consid. 2.1). - Conformément à l’art. 301 al. 1bis CC, le parent bénéficiant de la garde peut prendre seul les décisions relevant de la vie courante, telle celle concernant la prolongation du passeport de l’enfant (consid. 2.2).

Aus den Erwägungen

2. Aktenmässig steht fest, dass die KESB der Kindsmutter die Erlaubnis erteilt hat, den Reisepass ihres Sohnes ohne Zustimmung des Kindsvaters zu verlängern. Sie begründete diesen Entscheid damit, dass diese Massnahme im Interesse des Kindswohls liege. 2.1 Bei der elterlichen Sorge handelt es sich um das Pflichtrecht der Eltern, für das unmündige Kind die notwendigen Entscheidungen zu treffen, es zu erziehen und zu vertreten sowie sein Vermögen zu verwalten. Sie umfasst die Gesamtheit der elterlichen Verantwortlichkeiten und Befugnisse in Bezug auf das Kind, d.h. die Bestimmung des Aufenthaltsorts, die Erziehung und die gesetzliche Vertretung des Kindes sowie die Verwaltung seines Vermögens (Schwenzer/Cottier, Basler Kommentar, 5. A., 2014, N. 2 zu Art. 296 ZGB; Hausheer/ Geiser/ Aebi- Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5. A, Bern 2014, N. 17.67; BGE 136 III 353 E. 3.1). Während der Ehe üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus (Art. 297 Abs. 1 ZGB).

RVJ / ZWR 2019 167 Wird der gemeinsame Haushalt aufgehoben oder die Ehe getrennt, so kann das Gericht die elterliche Sorge einem Ehegatten allein zuteilen (Art. 297 Abs. 2 ZGB). In der Regel wird im Rahmen des Eheschutzverfahrens oder von vorsorglichen Massnahmen während des Scheidungsverfahrens jedoch nur das Obhutsrecht übertragen (BGE 133 III 353 E. 3.1). Gemeinsame elterliche Sorge bedeutet, dass die Eltern alles, was das Kind betrifft, grundsätzlich gemeinsam regeln, wobei keinem Elternteil ein irgendwie gearteter Vorrang oder Stichentscheid zukommt (Botschaft zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Elterliche Sorge] vom 16. November 2011, BBI 2011 9077 ff., S. 9106). Die Eltern leiten mit Blick auf das Wohl des Kindes seine Pflege und Erziehung und treffen unter Vorbehalt seiner eigenen Handlungsfähigkeit die nötigen Entscheidungen (Art. 301 Abs. 1 ZGB), d.h. die Eltern üben ihre Entscheidungskompetenz grundsätzlich gemeinsam aus. Dieses Ziel wird verfehlt, wenn ein Elternteil die gemeinsame Sorge zu Obstruktionszwecken missbraucht und dazu benutzt, dem andern Elternteil das Leben schwer zu machen. Um dies zu verhindern, sieht Art. 301 Abs. 1bis ZGB im Sinne einer flankierenden Massnahme vor, dass jener Elternteil, der das Kind betreut, den Alltag betreffende und dringliche Entscheide allein und ohne Rücksprache mit dem anderen Elternteil treffen darf. Gleichzeitig wird damit der Tatsache Rechnung getragen, dass die gemeinsame elterliche Sorge auch und gerade dann funktionieren muss, wenn die Eltern nicht (mehr) zusammenleben und Absprachen deshalb möglicherweise schwieriger werden (Botschaft Elterliche Sorge, a.a.O., S. 9093). Das Gesetz sieht nicht vor, dass ein Gericht oder eine Behörde entscheiden kann, wenn sich die Eltern in einer Angelegenheit nicht einig sind (Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, a.a.O., N. 17.126; Affolter-Fringeli/ Vogel, Berner Kommentar, 2016, N. 23 zu Art. 296 ZGB). Davon hat der Gesetzgeber absichtlich abgesehen, um die Eltern nicht von einer bewussten Auseinandersetzung und dem Versuch der Einigung zu entbinden (Affolter-Fringeli/Vogel, a.a.O., N. 23 zu Art. 296 ZGB m.w.H.). Wird hingegen durch die (anhaltende) Uneinigkeit das Kindeswohl beeinträchtigt (z.B. blockierte Schul- oder Berufswahl, gesundheitliche Gefährdung des Kindes durch verzögerte oder unmögliche medizinische Massnahmen), sind Kindesschutzmassnahmen angezeigt (Gloor/Umbricht Lukas, in: Fountoulakis/Affolter-Fringeli/Biderbost/Steck [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Zürich 2016, N 13.9; vgl. Affolter-Fringeli/Vogel, a.a.O., N. 25 zu Art. 296 ZGB m.w.H.). Ein hoheitlicher Eingriff in Form von Kindesschutzmassnahmen

168 RVJ / ZWR 2019 ist nur möglich, wenn die Uneinigkeit z.B. blockierte Schul- oder Berufswahl, gesundheitliche Gefährdung des Kindes durch verzögerte oder unmögliche medizinische Massnahmen der Eltern, das Kindeswohl gefährdet (Gloor/Umbricht Lukas, a.a.O., N. 13.9, 13.27 und 13.31). In casu wurde die Vorinstanz von der Kindsmutter angerufen und diese hat den Zwischenentscheid in Form einer Kindesschutzmassnahme gestützt auf Art. 307 ZGB getroffen. Hierbei ist fraglich, ob von einer Kindswohlgefährdung gesprochen werden kann, wenn keine Passverlängerung durchgeführt wird, da einem Urlaub in der Schweiz nichts entgegenstehen würde. Zudem wäre es der Verwandtschaft möglich, die Kindsmutter und das Kind in der Schweiz zu besuchen. Die damit einhergehenden Nachteile erreichen die Schwelle einer Kindeswohlgefährdung wohl nicht. Letztlich kann dies – wie der folgenden Erwägung zu entnehmen sein wird – offen gelassen werden: 2.2 Aus Art. 301 Abs. 1bis ZGB, welcher vorsieht, dass der Elternteil, der das Kind betreut, alleine entscheiden kann, wenn entweder die Angelegenheit alltäglich oder dringlich ist oder wenn der andere Elternteil nicht mit vernünftigem Aufwand zu erreichen ist, folgt e contrario, dass alle anderen Entscheidungen von den Eltern gemeinsam zu fällen sind. Dazu gehören alle nicht alltäglichen, oder die lebensprägenden oder grundlegenden Entscheidungen, sofern sie nicht dringlich sind. Der Gesetzgeber zählt nicht auf, welche Entscheidungen er als alltäglich oder dringlich erachtet, und überlässt es den Eltern bzw. der Praxis, zwischen alltäglich und lebensprägend bzw. zwischen dringlich und nicht dringlich zu unterscheiden. Lebensprägende Entscheidungen sind solche, welche eine grössere bzw. nachhaltige Auswirkung auf das Kind und sein Leben haben oder welche eine grundsätzliche Weichenstellung im Leben des Kindes beinhalten; sie sind vielleicht einmal im Leben des Kindes zu fällen, oder, wenn mehrmals dann in grösseren zeitlichen Abständen. Alltägliche Entscheidungen sind demgegenüber solche, die unter Umständen jeden Tag oder zumindest häufig anfallen und keine nachhaltigen Auswirkungen auf das Leben des Kindes haben. Dazu gehören auch alle Entscheidungen, welche die Ausübung der Elternrechte durch den anderen Elternteil nicht betreffen (Gloor/ Umbricht Lukas, a.a.O., N. 13.28). Als alltäglich gelten Entscheidungen über Ernährung, Bekleidung und Freizeitgestaltung des Kindes. Nicht alltäglichen Charakter haben Angelegenheiten, die das Leben des Kindes in einschneidender Weise

RVJ / ZWR 2019 169 prägen, beispielsweise der Wechsel der Schule oder der Konfession des Kindes, medizinische Eingriffe, die Ausübung von Hochleistungssport oder die dauerhafte Übertragung der Tagesbetreuung des Kindes auf Dritte (Schwenzer/Cottier, a.a.O., N. 3c zu Art. 301 ZGB; Affolter- Fringeli/Vogel, a.a.O., N. 30 zu Art. 301 ZGB). Vorliegend präsentiert sich die Situation dergestalt, dass sich der Kindsvater gegen die Verlängerung des Reisepasses seines Sohns sträubt. Dabei handelt es sich nicht um ein einschneidendes Ereignis im Leben des Kindes. Vielmehr steht dies regelmässig an und kann als Alltagsgeschäft betrachtet werden. Mithin bedurfte die Kindsmutter weder der Zustimmung durch die Vorinstanz noch derjenigen des Kindsvaters. Da es keiner Zustimmung des Beschwerdeführers bedurfte, sondern die Kindsmutter gestützt auf Art. 301 Abs. 1bis die Passverlängerung ohne Weiteres hätte beantragen können, ist die Beschwerde im Ergebnis abzuweisen.

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