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Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 22.09.2016 C3 16 89

22 settembre 2016·Deutsch·Vallese·Sonstiges Gericht Sonstige Kammer·PDF·1,015 parole·~5 min·13

Riassunto

C3 16 89 ENTSCHEID VOM 22. SEPTEMBER 2016 Kantonsgericht Wallis Zivilkammer Hermann Murmann, Einzelrichter; Silas Providoli, Gerichtsschreiber in Sachen X_________ SA, Beschwerdeführerin gegen Y_________ SA, Beschwerdegegnerin (Postulationsfähigkeit eines Rechtsagenten) Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts M_________ vom 20. Juni 2016

Testo integrale

C3 16 89

ENTSCHEID VOM 22. SEPTEMBER 2016

Kantonsgericht Wallis Zivilkammer

Hermann Murmann, Einzelrichter; Silas Providoli, Gerichtsschreiber

in Sachen

X_________ SA, Beschwerdeführerin

gegen

Y_________ SA, Beschwerdegegnerin

(Postulationsfähigkeit eines Rechtsagenten) Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts M_________ vom 20. Juni 2016

- 2 eingesehen den gestützt auf das Gesuch der X_________ SA der Y_________ SA am 27. November 2015 zugestellten Zahlungsbefehl des Betreibungs- und Konkursamtes M_________ in der Betreibung Nr. xxx1, in welchem als Forderungsgrund die Honorarnote Nr. 150‘107 vom 10. Februar 2015 aufgeführt sowie ein Betrag in der Höhe von Fr. 7‘344.-- samt Zins von 5% seit dem 10. März 2015 in Betreibung gesetzt, und gegen welchen kein Rechtsvorschlag erhoben wurde; die am 16. März 2016 zugestellte Konkursandrohung; die von der X_________ SA an A_________ erteilte Vollmacht vom 4. Mai 2016; das von A_________ für die X_________ SA beim Bezirksgericht M_________ (nachfolgend Bezirksgericht) eingereichte Konkursbegehren vom 14. Juni 2016 gegen die Y_________ SA; den Entscheid der Bezirksrichterin vom 20. Juni 2016, womit auf das Konkursbegehren vom 14. Juni 2016 nicht eingetreten wurde; die von der X_________ SA (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 30. Juni 2016 (Postaufgabedatum) dagegen erhobene Beschwerde mit folgenden Anträgen: Fondée sur ce qui précède, la recourante X_________ SA, a l’honneur de conclure avec suite de frais et dépens à ce qu’il plaise à la Cour civile du Tribunal Cantonal Valaisan prononcer : I. Que le présent recours est admis ; II. Qu’en conséquence, la décision rendue le 20 juin 2016 par l Tribunal de district de M_________ est annulée ; III. Qu’en conséquence, ordre est donné au Tribunal de district de M_________ de fixer une audience de faillite dans la cause opposant X_________ SA à Y_________ SA, afin de pouvoir statuer sur la requête de faillite qui a été déposée en date du 14 juin 2016. die Beschwerdegegnerin liess sich dazu nicht vernehmen; die am 14. Juli 2016 erfolgte Hinterlegung des Entscheids des Kantonsgerichts Wallis C3 14 105 vom 24. November 2014 durch die Beschwerdeführerin; die übrigen Akten;

- 3 erwägend

dass gegen den Entscheid der Konkursrichterin die Beschwerde an die Zivilkammer des Kantonsgerichts offen steht, wobei ein Einzelrichter in der Sache zuständig ist (Art. 319 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 7 ZPO; Art. 30 Abs. 2 EGSchKG, Art. 5 Abs. 1 lit. b und 2 lit. c EGZPO); dass Entscheide des Konkursgerichts dem summarischen Verfahren unterliegen (Art. 251 lit. a ZPO), mithin die Rechtsmittelfrist dagegen zehn Tage beträgt (Art. 321 Abs. 2 ZPO), die Beschwerde vorliegend fristgemäss eingereicht wurde und auch die weiteren Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist; dass mit Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden kann (Art. 320 ZPO), wobei die Beschwerdeinstanz die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung mit freier Kognition prüft, die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung hingegen einer beschränkten Kognition unterliegt (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, N. 4 f. zu Art. 320 ZPO); dass die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 68 ZPO sowie Art. 27 SchKG moniert; dass gemäss Art. 68 Abs. 2 lit. c ZPO die gewerbsmässigen Vertreterinnen und Vertreter nach Art. 27 SchKG dazu ermächtigt sind, die Parteien in den Angelegenheiten des summarischen Verfahrens nach Art. 251 ZPO berufsmässig vor den Gerichten zu vertreten; dass gemäss Art. 27 Abs. 1 Satz 1 SchKG die Kantone die gewerbsmässige Vertretung organisieren können; dass der Kanton Wallis keine Legiferierung betreffend die gewerbsmässige Vertretung nach Art. 27 SchKG vorgenommen hat; dass mithin die gewerbsmässige Vertretung in Summarsachen völlig frei ist (Roth/Walther, Basler Kommentar, 2. A., 2010, N. 4 zu Art. 27 SchKG); dass derjenige, welcher in einem Kanton zur gewerbsmässigen Vertretung zugelassen ist, die Zulassung in jedem Kanton verlangen kann, sofern seine berufliche Fähigkeit

- 4 und seine Ehrenhaftigkeit in angemessener Weise geprüft worden sind (Art. 27 Abs. 2 SchKG); dass im Ursprungskanton eine eigentliche Prüfung abgelegt worden sein muss, die Aufschluss über die theoretischen und praktischen Fähigkeiten des Anwärters gibt (Muster, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. A., Basel 2014, N. 15 zu Art. 27 SchKG); dass ihm jeder andere Kanton die Polizeibewilligung zur Berufsausübung grundsätzlich erteilen muss, wenn ein gewerbsmässiger Vertreter einen Fähigkeitsausweis vorlegen kann; dass andernfalls eine gewerbsmässige Vertretung in anderen Kantonen nur möglich ist, wenn dort Regeln über die gewerbsmässige Vertretung fehlen (Roth/Walter, a.a.O., N. 13 zu Art. 27 SchKG); dass - wie weiter oben bereits ausgeführt - der Kanton Wallis keine Normen betreffend die gewerbsmässige Vertretung legiferiert hat; dass zur Erlangung eines Fähigkeitszeugnisses als Rechtsagent im Kanton Waadt ein mehrjähriges Praktikum in einem Rechtsagentenbüro von sowie die erfolgreiche Absolvierung der Prüfungen erforderlich ist, wobei vor Antritt des Praktikums u.a. geprüft wird, ob der Kandidat einen einwandfreien Leumund sowie Fertigkeiten im Zivilrecht hat; dass A_________ in der Liste der Rechtsagenten im Kanton Waadt seit dem 28. Mai 1985 eingetragen ist; dass mithin A_________’s berufliche Fähigkeit sowie seine Ehrenhaftigkeit in angemessener Weise geprüft worden sind; dass somit auch nachgewiesen ist, dass Letztgenannter Parteien im Ursprungskanton vertreten kann; dass die Beschwerde somit gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, um zur Konkurssitzung vorzuladen (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO); dass in Fällen wie im vorliegenden, in welchen keine Prozesspartei den fehlerhaften Entscheid der Vorinstanz zu vertreten hat, die Kosten des Beschwerdeverfahrens jedoch gemäss Art. 107 Abs. 2 ZPO dem Kanton auferlegt werden (Jenny, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, N. 25 zu Art. 107 ZPO); dass die Gerichtsgebühr auf Fr. 450.-- festgesetzt wird (Art. 13, 18 und 19 GTar) und der Beschwerdeführerin durch die Gerichtskasse Fr. 450.-- zurückzuerstatten sind;

- 5 dass die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin mangels Aufwands genau so wie die unterliegende Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 und 3 ZPO).

wird erkannt

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid des Bezirksgerichtes M_________ vom 20. Juni 2016 aufgehoben und die Sache an das Bezirksgericht M_________ zurückgewiesen, um zur Konkurssitzung vorzuladen. 2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Fr. 450.-- gehen zu Lasten des Staates. Das Kantonsgericht erstattet der Beschwerdeführerin den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 450.-- zurück. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Sitten, 22. September 2016

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