246 RVJ / ZWR 2017 Zivilprozessrecht - Rechtsmittel gegen Abschreibungsentscheid - KGE (Einzelrichter der Zivilkammer) vom 10. November 2016, A & Co. c. B. - TCV C3 15 25 Rechtsmittel gegen Abschreibungsentscheid - Abschreibungsentscheide gemäss Art. 241 Abs. 3 ZPO infolge Vergleich, Klageanerkennung oder Klagerückzug fallen nicht unter Art. 319 lit. b ZPO, womit sie - mit Ausnahme des Kostenpunktes (Art. 110 ZPO) - nicht mit Beschwerde angefochten werden können (E. 1.4.1). - Ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug beendet den Prozess unmittelbar; dem Abschreibungsbeschluss kommt rein deklaratorische Wirkung zu. Nur der Dispositionsakt der Parteien bildet Anfechtungsgegenstand im Revisionsverfahren, vorab wegen Willensmängeln, nicht der verfahrensbeendende Abschreibungsbeschluss (E. 1.4.2). Voie de recours contre la décision de radiation - La décision de rayer l’affaire du rôle selon l’art. 241 al. 3 CPC à la suite d’une transaction, d’un acquiescement ou d’un désistement d’action ne rentre pas dans la catégorie visée par l’art. 319 let. b CPC et, partant, n’est pas susceptible de recours, à l’exception de la question des frais (art. 110 CPC ; consid. 1.4.1). - Une transaction, un acquiescement ou un désistement à l’action mettent directement fin au procès ; la décision de rayer du rôle a un effet uniquement déclaratoire. Seul l’acte de disposition des parties peut être entrepris par la voie de la révision et non la décision de radiation (consid. 1.4.2)
Aus den Erwägungen
1.3 Mit dem Abschreibungsentscheid vom 9. Januar 2015 des Bezirksgerichtes Brig, Östlich-Raron und Goms wurde das Verfahren infolge Klagerückzugs bzw. - soweit die Anträge der Beschwerdeführer betreffend - infolge Anerkennung der Anträge durch die Beschwerdegegnerin abgeschrieben. Die Beschwerdeführer machen geltend, dass nicht klar sei, welches Rechtsmittel im vorliegenden Fall zu ergreifen sei, weshalb gegen den Abschreibungsentscheid vom 9. Januar 2015 (Z1 08 131) ein Revisionsgesuch gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO beim Bezirksgericht Brig und eine Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO beim Kantonsgericht eingereicht worden sei. 1.4.1 Mit Beschwerde sind nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorg-
RVJ / ZWR 2017 247 liche Massnahmen anfechtbar (Art. 319 lit. a ZPO). Der Beschwerde unterliegen überdies Entscheide, welche ihrer Art nach von der Berufung ausgenommen sind. Es handelt sich dabei gemäss Art. 319 lit. b ZPO um prozessleitende Entscheide sowie andere erstinstanzliche Entscheide. Anfechtbar sind sie allerdings nur unter der Voraussetzung, dass das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht oder ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Meier/Sogo, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Eine kritische Darstellung aus der Sicht von Praxis und Lehre, Zürich/Basel/Genf 2010, S. 469). Mit den „anderen erstinstanzlichen Entscheiden“ sind in Art. 319 lit. b ZPO die Entscheide über rein verfahrensrechtliche Zwischenfragen soweit es nicht prozessleitende sind - gemeint (Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander, ZPO-Kommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen 2016, N. 11 zu Art. 319 ZPO). Nach Isaak Meier/Miguel/Sogo fallen darunter einzig Entscheide, welche das Verfahren beenden, aber dennoch keine Endentscheide im Sinne von Art. 236 Abs. 1 ZPO sind. Hierzu kommen insbesondere Abschreibungsentscheide bei Gegenstandslosigkeit nach Art. 242 ZPO in Frage, die - soweit nicht die Berufung möglich ist - mit Beschwerde anfechtbar sind. Abschreibungsentscheide gemäss Art. 241 Abs. 3 ZPO infolge Vergleich, Klageanerkennung oder Klagerückzug fallen grundsätzlich nicht darunter (Meier/Sogo, a.a.O., S. 470; vgl. auch Blickenstorfer, a.a.O., N. 13 zu Art. 319 ZPO). 1.4.2 Nach Art. 241 Abs. 2 und 3 ZPO hat ein Klagerückzug bzw. eine Klageanerkennung die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides und das Gericht schreibt das Verfahren ab. Dem Abschreibungsbeschluss des Gerichtes selber kommt nur deklaratorische Bedeutung und prozessleitende Funktion zu, weil die Prozesshandlungen der Parteien als solche bereits die Rechtskraftwirkung entfalten. Gegen die Disposition der Parteien (Dispositionsakt), das Verfahren auf diese Weise zu erledigen, ist somit grundsätzlich keine Berufung (oder Beschwerde) möglich, sondern es kann einzig gemäss Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO die Revision gegen die Klageanerkennung, den Klagerückzug und den gerichtlichen Vergleich - wohl in der Regel nur wegen Willensmängeln - angehoben werden (Blickenstorfer, a.a.O., N. 13 zu Art. 308 ZPO). Das Bundesgericht hielt hierzu Folgendes fest: Ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug beenden den Prozess
248 RVJ / ZWR 2017 unmittelbar; dem Abschreibungsbeschluss komme daher rein deklaratorische Wirkung zu (BGE 139 III 133 E. 1.1-1.3 mit Hinweisen). Der Abschreibungsbeschluss beurkunde den Prozesserledigungsvorgang im Hinblick auf die Vollstreckung des Vergleichs, erfolge aber abgesehen davon der guten Ordnung halber, d.h. zum Zwecke der Geschäftskontrolle. Gegen den Abschreibungsbeschluss als solchen stehe kein Rechtsmittel zur Verfügung. Der Abschreibungsbeschluss bilde mithin kein Anfechtungsobjekt, das mit Berufung oder Beschwerde nach ZPO angefochten werden könnte. Lediglich der darin enthaltende Kostenentscheid sei anfechtbar (unter Hinweis auf Art. 110 ZPO). Der gerichtliche Vergleich selbst habe zwar die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (unter Hinweis auf Art. 241 Abs. 2 ZPO), könne aber einzig mit Revision nach ZPO angefochten werden (unter Hinweis auf Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO). In Bezug auf materielle oder prozessuale Mängel des Vergleichs sei die Revision mithin primäres und ausschliessliches Rechtsmittel. Gegen einen Vergleich würden weder die Berufung noch die Beschwerde nach ZPO offen stehen (BGE 139 IIII 133 E. 1.1-1.3 m.w.H.). In einem Entscheid vom 24. November 2015 bekräftigte das Bundesgericht seine diesbezügliche Rechtsprechung und hielt Folgendes fest: Da der Prozess durch Vergleich, Klagerückzug oder Klageanerkennung unmittelbar beendet werde, würden sich Revisionsgründe gegen diese Dispositionsakte der Parteien richten, wobei vorab Willensmängel in Frage kommen würden. Beim Abschreibungsbeschluss handle es sich nicht um einen Entscheid, der mit Rechtsmitteln angefochten werden könne; insbesondere auch nicht um einen Entscheid, der mit Revision angefochten werden könnte. Anfechtungsgegenstand der Revision bilde der Dispositionsakt der Parteien, nicht der verfahrensbeendende Abschreibungsbeschluss des Gerichts. Dass dieser Beschluss mittelbar mitangefochten werde und formell aufgehoben werden müsse, damit das Verfahren wiederaufgenommen werden könne, ändere daran nichts (Bundesgerichtsurteil 4A_441/2015 vom 24. November 2015 E. 3.2 m.w.H.).