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Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 19.06.2017 C3 15 204

19 giugno 2017·Deutsch·Vallese·Sonstiges Gericht Sonstige Kammer·PDF·5,724 parole·~29 min·16

Riassunto

C3 15 204 URTEIL VOM 19. JUNI 2017 Kantonsgericht Wallis Zivilkammer Hermann Murmann, Einzelrichter; Dr. Adrian Walpen, Gerichtsschreiber in Sachen X_________, Beklagter und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt M_________ gegen Y_________ und Z_________, Kläger und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt N_________ (Vertragsrecht) Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts O_________ vom 10. Novem- ber 2015

Testo integrale

C3 15 204

URTEIL VOM 19. JUNI 2017

Kantonsgericht Wallis Zivilkammer

Hermann Murmann, Einzelrichter; Dr. Adrian Walpen, Gerichtsschreiber

in Sachen

X_________, Beklagter und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt M_________

gegen

Y_________ und Z_________, Kläger und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt N_________

(Vertragsrecht) Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts O_________ vom 10. November 2015

- 2 - Verfahren

A. Am 2. Juli 2014 (recte: 2015) reichten Z_________ und Y_________ beim Bezirksgericht O_________ eine Klage gegen X_________ mit nachfolgenden Rechtsbegehren ein: 1. X_________ bezahlt den Ehegatten Z_________ und Y_________ je Fr. 300.-- für die Monate Februar, März, April, Mai, Juni und Juli 2014, insgesamt also Fr. 1‘800.--. 2. Sämtliche Kosten dieses Verfahrens und des Entscheids gehen zulasten von X_________. 3. X_________ bezahlt den Ehegatten Z_________ und Y_________ eine angemessene Parteientschädigung gemäss noch beizubringender Kostenliste des Unterzeichnenden. B. Mit Klageantwort vom 24. Juli 2015 beantragte X_________ die Abweisung der Klage und Kosten- und Entschädigungsfolge. C. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 10. September 2015 hielten die Kläger an ihren Rechtsbegehren fest. Zusätzlich wurde das Folgende Begehren gestellt: „X_________ bezahlt Z_________ und Y_________ die Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 170.00“. Der Beklagte bestätigte seine mit Klageantwort gestellten Rechtsbegehren und hinterlegte eine Duplik und weitere Beweismittel. D. Am 10. November 2015 fällte das Bezirksgericht O_________ folgendes Urteil: 1. Die Klage wird im Grundsatz gutgeheissen. X_________ bezahlt Y_________ und Z_________ Fr. 1‘500.--. 2. X_________ bezahlt die Gerichtskosten von Fr. 870.-- (Kosten Bezirksgericht Fr. 700.--, Kosten Gemeindegericht O_________ Fr. 170.--). Die Kosten des Bezirksgerichts werden mit dem von den Klägern geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. X_________ bezahlt Y_________ und Z_________ demnach Fr. 870.-- an Gerichtskosten. 3. X_________ bezahlt Y_________ und Z_________ eine Parteientschädigung von Fr. 1‘400.-- (inkl. MwSt und Auslagen von Fr. 100.--). E. Gegen dieses Urteil reichte X_________ am 9. Dezember 2015 beim Kantonsgericht Beschwerde ein mit folgenden Begehren: 1. In Gutheissung der Beschwerde sei das vorinstanzliche Urteil des Bezirksgerichts O_________ vom 10. November 2015 (Z1 15 44) vollumfänglich aufzuheben und die Klage abzuweisen.

- 3 - 2. Die Beschwerdegegner seien zu verpflichten, die Kosten von Verfahren und Entscheid der Vorinstanz sowie des Kantonsgerichts zu tragen. 3. Die Beschwerdegegner seien zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der Vorinstanz sowie das Verfahren vor Kantonsgericht eine Parteientschädigung gemäss GTar zuzüglich Mehrwertsteuer zu bezahlen. F. Die Beschwerdegegner reichten am 20. Januar 2016 ihre Stellungnahme zur Beschwerde ein und beantragten deren kosten- und entschädigungspflichtige Abweisung.

Erwägungen

1. 1.1 Das Kantonsgericht beurteilt als Rechtsmittelinstanz Berufungen und Beschwerden, die im neunten Titel des zweiten Teils der ZPO vorgesehen sind (Art. 5 Abs. 1 lit. b EGZPO). Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a ZPO sind nicht berufungsfähige erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide mit Beschwerde anfechtbar. Nicht berufungsfähig sind dabei in vermögensrechtlichen Angelegenheiten getroffene Entscheide, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Begehren - wie hier - weniger als Fr. 10‘000.-- beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Aufgrund des Streitwerts ist der Einzelrichter des Kantonsgerichts zur Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 243 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. c EGZPO). 1.2 Mit Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerdeinstanz überprüft die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung mit freier Kognition, hingegen gilt für die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung eine beschränkte Kognition. Erforderlich ist eine qualifiziert fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts. „Offensichtlich unrichtig“ ist dabei gleichbedeutend mit willkürlich im Sinne von Art. 9 BV. Erforderlich ist jedoch, dass die betreffende Tatsache auch rechtserheblich ist (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N. 4 f. zu Art. 320 ZPO).

- 4 - 1.3 Für die Beschwerde gilt das Rügeprinzip, welches sich aus der Begründungspflicht des Rechtsmittels ergibt. Demnach überprüft die Rechtsmittelinstanz lediglich die in der Beschwerde vorgebrachten und genügend substanziierten Rügen, wobei rein appellatorische Vorbringen diese Anforderungen nicht erfüllen (ZWR 2014, S. 238 f.; Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N. 15 zu Art. 321 ZPO). Im Übrigen kann die Zivilkammer den angefochtenen Entscheid, da sie das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat, im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen (BGE 136 III 247 E. 4, 132 II 257 E. 2.5; ZWR 2014, S. 238 f.). 1.4 Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel von Gesetzes wegen, besondere gesetzliche Bestimmungen vorbehalten, ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Mithin führt die Beschwerde das erstinstanzliche Verfahren nicht weiter, sondern die Beschwerdeinstanz urteilt nach den vor erster Instanz abgenommenen Beweisen (ZWR 2014, S. 239). 2. Der Beschwerdeführer wohnte ab dem 1. Juni 2012 bis Ende September 2013 in einer 4 ½-Zimmerwohnung in A_________. Vermieter war die B_________ AG und der Mietzins betrug Fr. 1‘800.-- zzgl. Nebenkosten von Fr. 300.--. Da der Beschwerdeführer in C_________ ein Einfamilienhaus baute, welches er anfangs Oktober 2013 bezog, suchte er für die Wohnung in A_________ via der Internetseite obei.ch einen Nachmieter. Die Beschwerdegegner interessierten sich für die Wohnung und besichtigten diese am Sonntag, 6. Oktober 2013. Am 1. November 2013 schlossen die Beschwerdegegner mit der B_________ AG per 1. Februar 2014 einen Mietvertrag für besagte Wohnung ab. Vereinbart wurde eine feste Laufzeit bis 31. Januar 2019. 2.1 Vorliegend umstritten ist, ob sich der Beschwerdeführer gegenüber den Beschwerdegegner verpflichtet hat, die Nebenkosten in der Höhe von Fr. 300.-- zu übernehmen, und wenn ja, bis wann. Die Beschwerdegegner stützen ihre (Teil-)Klage auf eine mündliche abgeschlossene Vereinbarung mit dem Beschwerdeführer. Für sie seien die Mietkosten von Fr. 2‘100.-zu hoch gewesen, worauf sich der Beschwerdeführer bereit erklärt habe, die Nebenkosten in der Höhe von Fr. 300.-- zu übernehmen.

- 5 - Die Vorinstanz sah es als erwiesen, dass die Parteien eine entsprechende mündliche Vereinbarung abgeschlossen hatten und dass die Zahlung der Nebenkosten durch den Beschwerdeführer bis zur Beendigung von dessen Mietverhältnis vereinbart worden war. Dementsprechend hat sie die Klage - mit Ausnahme der Zahlung für den Monat Februar 2014, die gemäss SMS vom 24. November 2013 nicht geschuldet war (S. 69) gutgeheissen. 2.2 Der Beschwerdeführer bringt nach eingehenden theoretischen und zutreffenden Ausführungen zur Verhandlungsmaxime, zum vereinfachten Verfahren und zum Novenrecht vor, der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt enthalte verschiedenste Angaben, die von den Beschwerdegegnern nicht behauptet worden seien. Die Vorinstanz stütze sich ohne entsprechende Tatsachenbehauptungen auf Angaben, welche von den Beschwerdegegnern im Beweisverfahren oder in der Schlussdenkschrift nachgeschoben worden seien. Die Berücksichtigung von neuen Tatsachen bis zur Urteilsberatung könne gemäss Art. 229 Abs. 3 ZPO nur erfolgen, sofern das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären habe. In casu handle es sich aber um ein vereinfachtes Verfahren gemäss Art. 247 Abs. 1 ZPO und es gelte die „milde“ Verhandlungsmaxime mit der Novenschranke gemäss Art. 229 Abs. 1 ZPO. Da das Beweisverfahren sodann ausschliesslich dem Beweis behaupteter und in der Folge bestrittener Tatsachen diene, dürfe das Gericht nicht neue Tatsachenbehauptungen und Informationen aus dem Beweisverfahren zwecks Ergänzung des Sachverhalts verwenden. Indem die Vorinstanz den relevanten Sachverhalt nicht ausschliesslich auf vorgebrachte und im Anschluss bewiesene Tatsachenbehauptungen stütze und sich vielmehr auf irgendwelche nicht behauptete Tatsachen beziehe, habe sie den Sachverhalt gemäss Art. 320 lit. b ZPO offensichtlich unrichtig festgestellt. Zudem verletze sie mit der unberechtigten Berücksichtigung von Noven Art. 229 Abs. 1 ZPO. Schlussendlich habe sie mit dieser Art der Verfahrensleitung Art. 247 Abs. 1 ZPO verletzt. Zusammenfassend hält der Beschwerdeführer fest, in dem die Vorinstanz das Urteil nicht ausschliesslich auf die von den Parteien behaupteten Tatsachen abstützte, verletzte sie Art. 221 Abs. 1 lit. d ZPO i.V.m. Art. 219 ZPO, Art. 229 Abs. 1 ZPO, Art. 247 Abs. 1 ZPO, die Prinzipien der Behauptungslast gemäss Art. 8 ZGB, der Dispositionsmaxime gemäss Art. 58 Abs. 1 ZPO sowie der (milden) Verhandlungsmaxime gemäss Art. 55 Abs. 1 ZPO und sei zudem in Willkür (Art. 9 BV) verfallen.

- 6 - 2.3 2.3.1 Im vereinfachten Verfahren bestehen allgemein erhöhte gerichtliche Fragepflichten (Art. 247 Abs. 1 ZPO), und in den in Art. 247 Abs. 2 ZPO genannten Fällen stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die Unterscheidung dieser beiden Mitwirkungsstufen des Gerichts ist nicht ganz einfach. Anders als der sog. „umfassende“ Untersuchungsgrundsatz in Kinderbelangen geht der hier massgebliche „abgeschwächte“ Untersuchungsgrundsatz nicht wesentlich weiter als eine verstärkte Fragepflicht des Gerichts. Die Intensität der gerichtlichen Mitwirkung bei der Sachverhaltserstellung ist auf beiden Stufen vergleichbar und richtet sich nach dem konkreten Einzelfall. Immerhin hebt der abgeschwächte Untersuchungsgrundsatz aber, anders als die (blosse) erhöhte Fragepflicht, die Novenschranke von Art. 229 Abs. 1 und 2 ZPO auf, was sich aus Art. 229 Abs. 3 ZPO ergibt, wonach das Gericht neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung berücksichtigt, wenn es den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären hat (Engler, Das vereinfachte Verfahren im Zivilprozess, ZZZ 39/2016 S. 225; Hauck, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., N. 44 zu Art. 247 ZPO). 2.3.2 Inwieweit Tatsachen zu behaupten und zu substanziieren sind, ergibt sich einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und anderseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei (BGE 127 III 365 E. 2b; Bundesgerichtsurteil 4A_57/2014 vom 8. Mai 2014 E. 1.3.3; je mit Hinweisen). Eine Tatsachenbehauptung hat nicht alle Einzelheiten zu enthalten; es genügt, wenn die Tatsachen, die unter die das Begehren stützenden Normen zu subsumieren sind, in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet werden (BGE 136 III 322 E. 3.4.2; Bundesgerichtsurteil 4A_591/2012 vom 20. Februar 2013 E. 2.1). Ein solchermassen vollständiger Tatsachenvortrag wird als schlüssig bezeichnet, da er bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt (Bundesgerichtsurteil 4A_210/2009 vom 7. April 2010 E. 3.2 mit Hinweis; vgl. auch BGE 127 III 365 E. 2b). Bestreitet der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substanziierungslast. Die Vorbringen sind diesfalls nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 127 III 365 E. 2b S. 368 mit Hinweisen). 2.3.3 Die Parteien haben im Rahmen der Verhandlungsmaxime (Art. 55 ZPO) die einzelnen Beweismittel zu bezeichnen (vgl. Art. 221 Abs.1 lit. d und e ZPO, wonach die

- 7 - Klage die Tatsachenbehauptungen sowie die Bezeichnung der einzelnen Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen zu enthalten hat). Dazu gehört auch, dass aus dem Zusammenhang klar wird, inwiefern die angerufenen Beweismittel den angestrebten Beweis erbringen sollen. Es genügt nicht, in der Klage Behauptungen aufzustellen und pauschal auf die Klagebeilagen zu verweisen (vgl. Killias, Berner Kommentar, N. 29 zu Art. 221 ZPO; Pahud, in: Brunner und andere [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung; 2011, N. 15 zu Art. 221 ZPO; Leuenberger, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N. 51 zu Art. 221 ZPO). Selbst unter Geltung der sog. sozialen Untersuchungsmaxime ist es nicht Sache des Gerichts, die Beweismittel danach zu durchforsten, ob sich etwas zu Gunsten der Parteien daraus ableiten lässt (vgl. Bundesgerichtsurteile 4A_195/2014 vom 27. November 2014 E. 7.3.3 und 4A_497/2008 vom 10. Februar 2009 E. 4.2 nicht publ. in: BGE 135 III 220). In der Würdigung der Beweise ist das Gericht dagegen frei (Art. 157 ZPO). Es wird von den Parteien nicht verlangt, dass sie sämtliche Aspekte und Eigenheiten eines Beweismittels, die beim Entscheid über dessen Überzeugungskraft gewürdigt werden, einzeln behaupten (Bundesgerichtsurteil 4A_195/2014 vom 27. November 2014 E. 7.3.3). 2.3.4 Zur Begründung der Rüge einer Verletzung der Verhandlungsmaxime genügt es von vornherein nicht aufzuzeigen, dass eine von der Vorinstanz im Rahmen der Würdigung der Beweismittel berücksichtigte Einzeltatsache nicht explizit behauptet wurde. Nur wenn die für die Subsumption unter die Bestimmungen des materiellen Rechts massgebenden Umstände, die das Gericht durch die Beweismittel als erwiesen ansah, nicht in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet und nach Massgabe der Bestreitung substanziiert wurden oder wenn sich die Prozessparteien für die massgebenden Umstände nicht rechtsgenüglich auf die Beweismittel berufen, stellt sich die Frage, ob das Gericht aus den Akten ersichtliche Tatsachen trotz fehlender Behauptung oder mangelnder Bezeichnung des Beweismittels berücksichtigen darf (Bundesgerichtsurteil 4A_195/2014 vom 27. November 2014 E. 7.3.4). 2.4 2.4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die einzige Tatsachenbehauptung der Beschwerdegegner mit Angabe einer Zeitdauer stehe in der TB 2. Darin stehe, dass das Mietverhältnis des Beschwerdeführers noch drei Jahre und acht Monate weiter gelau-

- 8 fen wäre. Dadurch bedingt, dass er diese Tatsachenbehauptung beschritten habe, hätten die Beschwerdegegner die rechtserheblichen Tatsachen der angeblichen Vertragsdauer nicht nur in den Grundzügen, sondern so umfassend und klar darlegen müssen, dass er darauf einlässlich hätte antworten und darüber soweit wie nötig hätte Beweis abgenommen werden können. Es stehe damit fest, dass die Beschwerdegegner ausschliesslich behauptet hätten, dass er ihnen seit dem 1. Februar 2013 [richtigerweise ist es der 1. Februar 2014, bei TB 9 der Klage handelt es sich offensichtlich um einen Verschrieb] monatlich den Betrag von Fr. 300.-- hätte bezahlen sollen. Sie hätten aber nicht behauptet, wie lange er diesen monatlichen Betrag hätte bezahlen sollen. 2.4.2 Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass in den Tatsachenbehauptungen der Beschwerdegegner nirgends ausdrücklich festgehalten wird, der Beschwerdeführer habe sich verpflichtet, monatlich Fr. 300.-- bis zur ordentlichen Beendigung des Mietverhältnisses bzw. während 3 Jahren und 8 Monaten oder bis zum 31. Mai 2017 zu bezahlen. Die Klage enthält namentlich die folgenden Tatsachenbehauptungen: 2. Gemäss diesem Inserat suchte er dringend einen Nachmieter, weil sein Mietverhältnis trotz vorzeitigem Auszug noch drei Jahre und acht Monate weiter gelaufen wäre. Beweismittel: Partei- und Zeugeneinvernahmen Mietvertrag X_________ (vom Beklagten zu edieren) Kündigungsschreiben (vom Beklagten zu edieren) (…) 5. Bei der erwähnten Besichtigung unterbreitete der Beklagte den Klägern das Angebot, die Nebenkosten im Betrag von Fr. 300.-- monatlich zu übernehmen und jeweils an diese zu überweisen. Er begründete dies damit, dass die monatliche Übernahme von Fr. 300.-- für ihn billiger sei als den vollen Mietzins bis zur ordnungsgemässen Beendigung der Mietvertragsdauer weiter bezahlen zu müssen. Beweismittel: Partei- und Zeugeneinvernahmen Für das Kantonsgericht sind die genannten Behauptungen klar dahingehend zu verstehen, dass der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner angeboten habe, diesen bis zur ordnungsgemässen Beendigung seines Mietvertrages monatlich Fr. 300.-- zu bezahlen. Sollte der Beschwerdeführer diesbezüglich Zweifel gehabt habe, wären diese in den Ausführungen der Klage zum „Rechtlichen“ ausgeräumt worden. Dort wird unter Ziff. 1 ausgeführt, der Beklagte habe den Klägern eine Offerte unterbreitet, wonach er bis zur ordnungsgemässen Beendigung seiner Mietvertragsdauer monatlich Fr. 300.-- an die Kläger bezahlen würde, sofern diese die Mietwohnung übernehmen würden. Dass letztgenannte Ausführungen unter dem Titel „Rechtliches“ gemacht wur-

- 9 den, ändert nichts daran, dass es Tatsachenbehauptungen bleiben. Für den Beschwerdeführer musste somit bereits aus der Klage ersichtlich sein, dass die Beschwerdegegner den Abschluss eines Vertrages zur Zahlung von monatlich Fr. 300.-bis zur Beendigung der Mietvertragsdauer des Beschwerdeführers behaupteten. Die verbleibende Mietvertragsdauer gaben sie mit 3 Jahren und 8 Monaten an, welche Behauptung sie mit der Edition des Mietvertrages beim Beschwerdeführer zu beweisen beabsichtigten. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Tatsachenbehauptung, das Mietverhältnis des Beschwerdeführers hätte noch drei Jahre und acht Monate gedauert, umfassender und klarer hätte dargelegt werden sollen, wie dies der Beschwerdeführer verlangt. Zum Beweis der entsprechenden Tatsachenbehauptung wurde die Edition des Mietvertrags beim Beschwerdeführer beantragt. Den Beweis für die verbleibende Mietdauer konnte nur dieser erbringen, nicht die Beschwerdegegner, die nicht Vertragspartei dieses Mietvertrages waren. Der Beschwerdeführer kam der gerichtlichen Aufforderung, den Mietvertrag zu hinterlegen, nur teilweise nach, namentlich fehlte die vorliegend interessierende erste Seite mit den Angaben zur Mietdauer. Der Beschwerdeführer konnte sich unter diesen Umständen nicht damit begnügen, die von den Beschwerdegegnern behauptete Mietdauer lediglich zu bestreiten und die eingeforderten Beweismittel nicht bzw. nicht vollständig zu hinterlegen. Dem Beweisgegner kann nämlich eine erweiterte, auch inhaltlich substanziierte Bestreitungslast obliegen, eine defensive Behauptungslast. Diese greift vorab bei einem Informationsgefälle zwischen den Parteien, wenn die an sich behauptungsbelastete Partei den massgebenden Tatsachen ferner steht als die Gegenpartei und dieser ergänzende Angaben zum Geschehensablauf zumutbar sind. So darf sich etwa, wer auf Unterhaltsleistung belangt wird, nicht damit begnügen, die vagen Angaben des Klägers zu seinem Einkommen schlicht zu bestreiten, sondern hat dazu substanziierte Sachangaben zu machen (Walter, Berner Kommentar, N. 192 f. zu Art. 8 ZGB m.w.H.). Ganz allgemein wird gesagt, dass dem Beklagten die Pflicht zur substanziierten Bestreitung aufzuerlegen ist, wenn der Kläger ausser Stande ist, die nötigen Behauptungen im Einzelnen aufzustellen oder detailliert zu substanziieren, während der Beklagte die Angaben aus eigener Kenntnis machen kann (Glasl, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A. 2016, N. 25 zu Art. 55 ZPO m.w.H.). Auf die objektive Beweislast hat diese erweiterte Bestreitungslast keinen Einfluss, doch darf das Gericht, wenn der Bestreitende ihr nicht nachkommt, von der Wahrheit der gegne-

- 10 rischen Behauptung ausgehen und die Beweislastregel damit gegenstandslos werden lassen (Walter, a.a.O., N. 196 zu Art. 8 ZGB). Ein solches Informationsgefälle besteht auch vorliegend, waren die Beschwerdegegner doch nicht Partei des fraglichen Vertrages. Der Beschwerdeführer hätte deshalb die behauptete Vertragsdauer substanziiert bestreiten und eine davon abweichende Vertragsdauer nachweisen müssen, was er nicht getan hat. Die Vermieterin, die B_________ AG, schloss mit den Beschwerdegegnern einen Mietvertrag mit einer festen Laufzeit von fünf Jahren ab. Die Beschwerdegegner behaupten sodann - ohne den Mietvertrag des Beschwerdeführers gesehen zu haben dieser hätte im Oktober 2013 noch eine Restdauer von 3 Jahren und 8 Monaten aufgewiesen. Unbestritten ist, dass der Mietvertrag des Beschwerdeführers am 1. Juni 2012 begann, so dass dieser bei einer Laufzeit von fünf Jahren im Oktober 2013 tatsächlich noch 3 Jahre und 8 Monate gedauert hätte. Unter diesen Umständen und mangels substanziierter Sachangaben des Beschwerdeführers zu seinem Mietvertrag ist das Bezirksgericht zu Recht davon ausgegangen, dass der vom Beschwerdeführer eingegangene Mietvertrag eine feste Laufzeit von fünf Jahren aufwies, das Mietverhältnis somit vom 1. Juni 2012 bis zum 31. Mai 2017 dauerte. Wie das Bezirksgericht zudem richtig feststellt, spricht auch die Aussage des Beschwerdeführers, dass er mit der Vermieterin über eine vorzeitige Auflösung des Mietvertrags diskutiert habe und dass er den Mietzins so lange hätte bezahlen müssen, bis er einen geeigneten Nachmieter gefunden hätte, für eine vereinbarte Mindestvertragsdauer. Im Übrigen ist auch der Umstand, dass das Bezirksgericht in seiner Beweisverfügung keine konkrete Vertragsdauer in Monaten oder Jahren angab, sondern verfügte, die Beschwerdegegner hätten zu beweisen, dass der Beschwerdeführer bis zum Ablauf des Mietvertrages monatlich Fr. 300.-- zu bezahlen habe, darauf zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer der gerichtlichen Aufforderung, den Mietvertrag an die Hauptverhandlung mitzubringen, nicht vollumfänglich nachgekommen ist. Aus der Formulierung der Beweisverfügung kann deshalb nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das Bezirksgericht zu Recht von einem Mietvertrag des Beschwerdeführers mit einer fünfjährigen Laufzeit ab dem 1. Juni 2012 ausging. 2.4.3 Der Beschwerdeführer beanstandet weitere Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz, die von den Parteien nie behauptet worden seien.

- 11 - 2.4.3.1 Mehrere Sachverhaltsfeststellungen betreffen Tatsachen, die zwar von keiner der Parteien behauptet worden sind, so etwa, dass der Beschwerdeführer einen ab dem 1. Juni 2012 laufenden Mietvertrag mit der B_________ AG abgeschlossen hatte. Diese Sachverhaltsfeststellungen waren das Resultat des Beweisverfahrens (z.B. Aussagen des Beschwerdeführers). Es handelt sich dabei um sogenannte überschiessende Beweisergebnisse. Die Berücksichtigung überschiessender Beweisergebnisse ist in der Schweizerischen Zivilprozessordnung nicht geregelt (siehe dazu etwa Moret, Aktenschluss und Novenrecht nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Zürich 2014, N. 571 ff. m.w.H.). In den kantonalen Zivilprozessordnungen wurde die Berücksichtigung von nicht behaupteten Beweisergebnissen unterschiedlich streng gehandhabt (vgl. die Hinweise bei Leuenberger, Nicht behauptete Tatsachen als Ergebnisse des Beweisverfahrens, in: Rechtsetzung und Rechtsdurchsetzung, Festschrift für Franz Kellerhals, 2005, S. 314 f.). Im Hinblick auf Art. 55 ZPO äussert sich die Lehre unterschiedlich. Das Bundesgericht hat die verschiedenen Lehrmeinungen in seinem Urteil 4A_195/2014 vom 27. November 2014 in E. 7.2 (nicht publiziert in: BGE 140 III 602) wie folgt wiedergegeben, wobei es die Frage der Berücksichtigung von überschiessenden Beweisergebnissen in E. 7.3 offenliess (siehe auch BGE 142 III 462 E. 4.3). Zum Teil wird die Verwertung ohne weitere Begründung als unzulässig betrachtet (Gehri, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A., 2013, N. 5 zu Art. 55 ZPO). Nach anderer Auffassung ist die Verwertung zwar unzulässig, aus Sicht des Gerichts würde der Sachverhalt dann jedoch regelmässig als "offensichtlich unvollständig " im Sinn von Art. 56 ZPO erscheinen, sodass das Gericht in solchen Fällen verpflichtet sei, durch Ausübung seines Fragerechts darauf hinzuwirken, dass die Parteien den unvollständigen Sachverhalt ergänzen (Oberhammer, in: Kurzkommentar ZPO, Oberhammer und andere [Hrsg.], 2. A., 2014, N. 10 zu Art. 55 ZPO). Oberhammer (a.a.O., N. 13 zu Art. 55 ZPO) ist überdies der Auffassung, die Rechtsfolge einer an sich nicht zulässigen Verwertung solcher überschiessender Beweisergebnisse könne nicht sein, unbestritten zutreffende Tatsachen unberücksichtigt zu lassen. Diese seien vielmehr, auch wenn sie unter Verletzung der Verhandlungsmaxime festgestellt worden seien, dem Urteil zugrunde zu legen. Schliesslich wird die Verwertung unter gewissen Voraussetzungen als zulässig erachtet, so wenn "die unbehaupteten Tatsachen im Rahmen dessen liegen, was behauptet wurde" (Hurni, in: Berner Kommentar, 2012 N. 36 zu Art. 55 ZPO) oder falls die damit

- 12 bewiesene "Rechtsfolge vom geltend gemachten Anspruch abgedeckt ist" (Schenker, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Baker & Mc Kenzie [Hrsg.], 2010, N. 12 zu Art. 55 ZPO; für Zulässigkeit, sofern das rechtliche Gehör gewahrt bleibt, auch: Hohl, Procédure civile, Bd. I, 2001, S. 149 Rz. 769). Gemäss Leuenberger/Uffer-Tobler können überschiessende Beweisergebnisse dem Entscheid ohne weiteres zugrunde gelegt werden, wenn es sich dabei um Tatsachen handelt, die in den behaupteten Tatsachen enthalten sind oder wenn es sich um eine Konkretisierung von behaupteten Tatsachen handelt, bei denen eine detailliertere Behauptung nicht zumutbar gewesen ist (Leuenberger/Uffer-Tobler, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. A. 2016, N. 9.149 mit Hinweis auf die Bundesgerichtsurteile 4A_456/2015 vom 6. Juni 2016 E. 4.3 [inzwischen publiziert in BGE 142 III 462] und 4A_195/2014 vom 27. November 2014 E. 7.2). 2.4.3.2 Zu den weiteren vom Beschwerdeführer beanstandeten Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz kann Folgendes festgehalten werden: X_________ wohnte erwiesenermassen vom 01. Juli bis Ende September 2013 in einer 4 1/2 -Zimmer Mietwohnung in A_________. Vermieter war die B_________ AG. Wie oben bereits ausgeführt, haben die Beschwerdegegner Tatsachenbehauptungen zum Mietverhältnis des Beschwerdeführers aufgestellt, namentlich, dass dieses noch 3 Jahre und 8 Monate gedauert hätte (TB 2). Zum Beweis dieser Tatsachenbehauptung haben sie u.a. die Parteieinvernahme und die Edition des Mietvertrages des Beschwerdeführers und dessen Kündigungsschreiben beantragt. Aus dem auszugsweise hinterlegten Mietvertrag ergibt sich, dass die B_________ AG Vermieterin der fraglichen Wohnung war und der Beschwerdeführer gab anlässlich der Parteibefragung an, diese Wohnung vom 1. Juni 2012 bis Ende September 2013 bewohnt zu haben. Die unbehauptete Tatsache liegt sodann im Rahmen dessen, was behauptet wurde. Die Sachverhaltsfeststellung des Bezirksgerichts ist somit nicht zu beanstanden, zumal von den Beschwerdegegnern nicht verlangt werden konnte, zum Mietbeginn und zum Auszugszeitpunkt konkrete Tatsachenbehauptungen aufzustellen. Bereits seit Anfang Oktober 2013 wohnte X_________ in einem eigenen Haus in C_________. Diese Tatsachenfeststellung ist rechtlich nicht relevant, stützt sich aber auf die Aussagen des Beschwerdeführers. div. SMS-Nachrichten Die Beschwerdegegner haben diese SMS-Nachrichten als Beweismittel mit der Klage eingereicht, und zwar zu den TB 6, 8 und 9. Tatsachenbehauptungen müssen so konk-

- 13 ret formuliert sein, dass ein substanziiertes Bestreiten möglich ist oder der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 136 III 322 E. 3.4.2 mit Hinweis; Bundesgerichtsurteile 4A_299/2015 vom 2. Februar 2016 E. 2.3 und 4A_532/2015 vom 29. März 2016 E. 4.2 mit Hinweisen). Diesen Anforderungen genügt, wenn die Tatsache in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet worden ist (BGE 136 III 322 E. 3.4.2). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers waren die Beschwerdegegner nicht gehalten, den Inhalt jeder einzelnen SMS-Nachricht als Tatsachenbehauptung in der Klage wiederzugeben. Wenn die Vorinstanz auf den Inhalt der SMS-Nachrichten abstellt, handelt es sich nicht um die Feststellung einer nicht behaupteten Tatsache, sondern um die freie Würdigung der angegebenen Beweismittel im Hinblick auf die Frage, ob sich der Beschwerdeführer verpflichtet hat, monatlich Fr. 300.-- an die Beschwerdegegner zu bezahlen (vgl. Bundesgerichtsurteil 4A_195/2014 vom 27. November 2014 E. 7.3.3). Es ist deshalb nicht ersichtlich, weshalb sich die Vorinstanz nicht darauf hätte abstützen dürfen. Wenn die Beschwerdegegner die TB 21 und 22 der Duplik bestritten haben, kann sich dies nicht auf den Inhalt der SMS beziehen, der ja mit der von ihnen selbst hinterlegten SMS- Korrespondenz bewiesen ist, sondern auf den Anlass, aus welchem diese SMS geschrieben wurden. … hatte er doch daneben noch für die Kreditkosten seines Eigenheims in C_________ (diese belaufen sich auf Fr. 1‘260.--) aufzukommen. Diese Tatsachenfeststellung ist rechtlich nicht relevant, stützt sich aber auf die Aussagen des Beschwerdeführers. Die Beschwerdegegner konnten diesbezüglich gar keine Tatsachenbehauptungen aufstellen, da ihnen nicht bekannt gewesen sein dürfte, wie hoch die vom Beschwerdeführer zu bezahlenden Kreditkosten waren. Die monatlich Zahlung von Fr. 300.-- bot ihm weiter den Vorteil, dass er sich nicht weiter mit der Mietwohnung in A_________ umherzuschlagen musste: Die Suche nach Nachmietern und damit verbundene Fahrten von C_________ nach A_________ waren nicht mehr nötig. Diese Tatsachenfeststellung ist rechtlich nicht relevant. Zudem bedürfen offenkundige und gerichtsnotorische Tatsachen sowie allgemein anerkannte Erfahrungssätze keines Beweises (Art. 151 ZPO). Y_________ und Z_________ sind der Auffassung, dass man vereinbart hat, dass X_________ die Nebenkosten für die verbleibende Zeit in welcher er noch vertraglich an die B_________ AG gebunden war, bezahlt. Am Zeitpunkt der Wohnungsbesichtigung galt das ihrer Auffassung nach noch für einen Zeitraum von drei Jahren und acht Monaten S. 95.

- 14 - Es trifft nicht zu, dass dieser Sachverhalt nicht als Tatsachenbehauptung vorgebracht worden sei. Es ergibt sich aus den Tatsachenbehauptungen der Klage, dass der Mietvertrag des Beschwerdeführers noch drei Jahre und acht Monate gelaufen wäre (TB 2), dass der Beschwerdeführer den Beklagten offeriert habe, die Nebenkosten im Betrag von Fr. 300.-- zu übernehmen und jeweils an die Beschwerdegegner zu überweisen (TB 5) und dass die Beschwerdegegner dieses Angebot angenommen hätten (TB 6). Unter „Rechtliches“ wird sodann Folgendes festgehalten: „In casu hat der Beklagte den Klägern eine Offerte unterbreitet, wonach er bis zur ordnungsgemässen Beendigung seiner Mietvertragsdauer monatlich Fr. 300.-- an die Kläger zahlen würde, sofern diese die Mietwohnung übernehmen würden. Die Kläger haben diese Offerte angenommen (…)“. Bis zum Ablauf der Mindestdauer des Mietvertrags mit der B_________ AG, also bis zum 31. Mai 2017, die Nebenkosten von Fr. 300.-- pro Monat zu bezahlen. Die Parteien hatten vereinbart, dass X_________ dafür ab März 2014 einen Dauerauftrag errichtet. Diesbezüglich lag es einerseits beim Beschwerdeführer selbst, substantiierte Sachangaben zu machen (Dauer seines Mietvertrages). Der Dauerauftrag wird sodann in der SMS-Korrespondenz angesprochen und diese „unbehauptete Tatsache“ liegt zumindest im Rahmen dessen, was behauptet wurde, nämlich, dass sich der Beschwerdeführer verpflichtet habe, die Nebenkosten in der Höhe von Fr. 300.-- zu übernehmen. 3. Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, die Beschwerdegegner hätten in Bezug auf den Beginn der Verpflichtung zur Zahlung der Fr. 300.-- drei verschiedene Zeitpunkte angegeben (ab Februar 2013, ab Februar 2014 und ab März 2014). Damit zeige sich, dass nicht einmal ihnen klar sei, wann der Beginn der Vertragsdauer gewesen sein solle. Dem Beschwerdeführer kann auch diesbezüglich nicht gefolgt werden. In der Klage wird in TB 9 der 1. Februar 2013 genannt. Aus den übrigen Tatsachenbehauptungen und den rechtlichen Ausführungen in der Klage ergibt sich, dass es sich dabei offensichtlich um einen Verschrieb handelt und stattdessen der 1. Februar 2014 gemeint war. Dies musste auch für den Beschwerdeführer ersichtlich sein. Mit SMS-Mitteilung haben die Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer sodann mitgeteilt, dass er die Fr. 300.-- erst ab März 2014 zu bezahlen habe. Dies - wie sich ebenfalls aus der SMS ergibt - weil die Beschwerdegegner bereits im Januar 2014 und damit vor ihrem Mietantritt die Möbel in Wohnung bringen durften. Der Mietzins für den Januar 2014 wurde noch vom Beschwerdeführer bezahlt (S. 96).

- 15 - 4. Das Bezirksgericht sah es als erstellt, dass die Parteien anlässlich der Wohnungsbesichtigung vom 6. Oktober 2013 übereingekommen sind, dass der Beschwerdeführer den Beschwerdegegnern bis zum Ablauf der Mindestvertragsdauer seines Mietvertrags, d.h. bis zum 31. Mai 2017, die Nebenkosten von Fr. 300.-- pro Monat bezahlt. Dieser Schluss ist mit Blick auf die SMS-Korrespondenz zwischen den Parteien nicht zu beanstanden (s. nachfolgenden Auszug der SMS-Korrespondenz des Beschwerdeführers [BF] mit den Beschwerdegegnern [BG]): BF: Hallo geits? Ab wenn nehmed ihr dwonig BG: Hallo hallo. Geit güat, danke. Und dier? D wohnig nämme wier ab februar. BF: Mol geit guet. Super de meche wer de mal der dürüftrag fer die 300.- BG: Wier tie im jenner aufa d mebel dri und de müäsch isch der februar nit zahle. Hei ja abgmacht, dass wir d nk zahle, wenn wer d mebel scho well dri tüö. Demfall der dürüftrag ab märz. BG: Hei wer der gertrag no welle mache? Dezember oder jenner? BF: Wie meinsch hei wer der vertrag no wellu machu BG: Vertrag wägs de 300.- BG: Hei wer so z lescht mal ine wohnig gseit BF: Ja der meche wer no ab märz BG: Hesch no im dezember welle oder lieber im jenner? BF: Mir spielts kei rollu Es war der Beschwerdeführer selbst, der den Beschwerdegegnern schrieb, dass er einen Dauerauftrag für die Zahlung der Fr. 300.-- in Auftrag geben werde. Damit ist erwiesen, dass sich die Parteien anlässlich der Wohnungsbesichtigung über die Zahlung der Fr. 300.-- geeinigt hatten. Die Beschwerdegegner gaben an, dass man vereinbart hatte, dass der Beschwerdeführer die Nebenkosten in der Höhe von Fr. 300.-- für die verbleibende Dauer seines Mietvertrags, im Oktober 2013 noch 3 Jahre und 8 Monate, bezahlen werde. Aufgrund der zitierten SMS-Korrespondenz und der Tatsache, dass die Beschwerdegegner um die Restlaufzeit des Mietvertrages des Beschwerdeführers wussten, hat das Kantonsgericht keinerlei Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt wie von den Beschwerdegegner behauptet abgespielt und sich der Beschwerdeführer gegenüber den Be-

- 16 schwerdegegnern verpflichtet hat, ab März 2014 bis Mai 2017 monatlich Fr. 300.-- zu bezahlen. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Er macht geltend, der Mietzins von Fr. 2‘100.-- sei den Beschwerdegegnern zu teuer gewesen. Die Parteiaussage der Beschwerdegegner, dass er ihnen „bloss“ drei Jahre und acht Monate den Mietzins hätte reduzieren müssen, sei nicht glaubhaft. Die Beschwerdegegner seien damit in eine Wohnung gezügelt, die sie nach 3 Jahren und 8 Monaten bedingt durch den unreduzierten Mietzins wieder hätten verlassen müssen. Die Beschwerdegegner haben mit der B_________ AG einen Mietvertrag mit Mietbeginn ab 1. Februar 2014 und Mindestlaufzeit bis 31. Januar 2019 abgeschlossen. Wenn der Beschwerdeführer von März 2014 bis Mai 2017 Fr. 300.-- bezahlt, wirkt diese Reduktion während 39 von insgesamt 60 Monaten Laufzeit. Dass die Beschwerdegegner die Wohnung für die Zeit ab 1. Juni 2017 nicht finanzieren könnten und deshalb verlassen müssten, wurde von keiner Partei behauptet. Dem Beschwerdeführer kann deshalb nicht gefolgt worden, wenn er geltend macht, einen solchen Deal würden vernünftige Vertragspartner nicht eingehen. Das Gegenteil ist der Fall: Für die gesamte Mietdauer von fünf Jahren liessen sich die Wohnkosten um Fr. 11‘700.-- von Fr. 126'000.-- auf Fr. 114‘300.-- oder um rund 9 % reduzieren. Auch die SMS-Korrespondenz zeigt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht, dass die Parteien noch keinen Vertrag abgeschlossen hatten. Aus der vorangehenden SMS-Korrespondenz ist die Mitteilung der Beschwerdegegner „Hei wer der vertrag no welle mache“ (S. 69), dahingehend zu verstehen, dass sich die Frage auf eine schriftliche Abfassung des mündlich Vereinbarten bezog. Schliesslich lässt sich auch aus den Übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Umstand, dass er die Wohnung seinerzeit mit D_________ zusammen gemietet hatte, ist für vorliegend zu behandelnde Problematik ohne Relevanz. Dass die Parteien sodann keine Regelung für einen allfälligen vorzeitigen Auszug der Beschwerdegegner getroffen hatten, spricht ebenso wenig gegen die mündliche Vereinbarung zur Zahlung von monatlich Fr. 300.--. 5. Das Gericht entscheidet in der Regel im Endentscheid über die Prozesskosten, welche einerseits die Gerichtskosten und anderseits die Parteientschädigung umfassen (Art. 104 Abs. 1, 105 Abs. 1 und 95 ZPO). Die Höhe der Prozesskosten richtet sich nach kantonalen Tarifen (Art. 96 und 105 Abs. 2 Satz 1 ZPO), im Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigung vor Gerichts- oder

- 17 - Verwaltungsbehörden (GTar) vom 11. Februar 2009. Die Verteilung der Prozesskosten richtet sich grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens, indem die Prozesskosten im Allgemeinen der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Während die Gerichtskosten von Amtes wegen festgesetzt und verteilt werden (Art. 105 Abs. 1 ZPO), wird eine Parteientschädigung einer Partei nur auf Antrag hin zugesprochen; sie kann hierfür eine Kostenliste einreichen (Art. 105 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Vorliegend unterliegt der Beschwerdeführer vollumfänglich. Aus diesem Grund bleibt es bezüglich der Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens, welche nicht separat angefochten waren, beim angefochtenen Urteil. 5.1 Die Gerichtskosten setzen sich zusammen aus Pauschalen, insbesondere für den Entscheid (Entscheidgebühr), sowie aus bestimmten bei Gericht angefallenen Kosten (Art. 95 Abs. 2 ZPO; ‚Auslagen’ nach der Terminologie von Art. 7 ff. GTar). Die Gerichtsgebühr wird aufgrund des Streitwerts, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt (Art. 13 Abs. 1 GTar). Sie bewegt sich zwischen einem Minimum und einem Maximum und wird unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips festgesetzt (Art. 13 Abs. 2 GTar). Bei einer geldwerten Streitigkeit des Zivilrechts bewegt sie sich bei einem Streitwert von Fr. 1‘800.-- in einem Rahmen von Fr. 180.-- bis 1'200.-- (Art. 16 Abs. 1 GTar). Für das Beschwerdeverfahren kann ein Reduktions- Koeffizienten von 60% berücksichtigt werden (Art. 19 GTar). Vorliegend war das Dossier nicht allzu umfangreich, wobei doch einige Fragen tatsächlicher und rechtlicher Natur zu behandeln waren. Es rechtfertigt sich daher, die Gerichtsgebühr für das Verfahren vor Kantonsgericht auf Fr. 600.-- festzusetzen. Diese werden mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss in nämlicher Höhe verrechnet (Art. 111 ZPO). 5.2 Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten der berufsmässigen Vertretung und, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist, in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. a, b und c ZPO). Das Honorar des Rechtsbeistands wird für das Beschwerdeverfahren zwischen Fr. 550.-- und Fr. 8‘880.-- festgesetzt (Art. 35 Abs. 2 lit. a GTar). Innerhalb des vorgegebenen Rahmens bemisst das Gericht das Honorar mit Rücksicht auf die Natur und Bedeutung des Falles, dessen Schwierigkeit und Umfang sowie der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei (Art. 27 Abs. 1 GTar). Bei über- oder unterdurchschnittlichem Aufwand des Rechtsbei-

- 18 stands können die ordentlichen Ansätze erhöht oder unterschritten werden (Art. 29 Abs. 1 und 2 GTar). Die Beschwerdegegner reichten im Beschwerdeverfahren eine Kostennote ein, die sich auf Fr. 1‘800.90 beläuft. Dieser Kostennote kann nicht gefolgt werden, da sie Positionen enthält, die vor dem 9. Dezember 2015 (Datum der Beschwerdeeinreichung) datieren. Zudem werden für Kopien Fr. 1.-- statt Fr. 0.50 in Rechnung gestellt. Das Kantonsgericht erachtet stattdessen unter Berücksichtigung des angeführten Rahmentarifs und der hiervor genannten Kriterien, namentlich der bei der Bemessung der Gerichtsgebühr angeführten Problematik des Falls sowie des mit der Vertretung im Beschwerdeverfahren verbundenen Aufwands mit einfachem Schriftenwechsel ohne mündliche Verhandlung eine Parteientschädigung von Fr. 1‘100.--, Auslagen inklusive, für die berufsmässige Vertretung, als angemessen.

Das Kantonsgericht erkennt

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Vorschuss verrechnet. 3. Der Beschwerdeführer bezahlt den Beschwerdegegnern für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1‘100.-- (inkl. MwSt. und Auslagen).

Sitten, 19. Juni 2017

C3 15 204 — Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 19.06.2017 C3 15 204 — Swissrulings