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Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 06.04.2016 C3 14 70

6 aprile 2016·Deutsch·Vallese·Sonstiges Gericht Sonstige Kammer·PDF·2,867 parole·~14 min·12

Riassunto

Mit Urteil vom 21. November 2016 (5A_366/16) wies das Bundesgericht eine gegen vorliegenden Entscheid gerichtete Beschwerde in Zivilsachen ab. C3 14 70 URTEIL VOM 6. APRIL 2016 Kantonsgericht Wallis Zivilkammer Hermann Murmann, Einzelrichter; Dr. Adrian Walpen, Gerichtsschreiber in Sachen T_________ und U_________ und Erbengemeinschaften V_________ u. W_________ best. aus X_________

Testo integrale

Mit Urteil vom 21. November 2016 (5A_366/16) wies das Bundesgericht eine gegen vorliegenden Entscheid gerichtete Beschwerde in Zivilsachen ab. C3 14 70

URTEIL VOM 6. APRIL 2016

Kantonsgericht Wallis Zivilkammer

Hermann Murmann, Einzelrichter; Dr. Adrian Walpen, Gerichtsschreiber

in Sachen

T_________

und

U_________

und

Erbengemeinschaften V_________ u. W_________ best. aus X_________

- 2 - Y_________ alle Gesuchstellende und Beschwerdeführende gegen

STOCKWERKEIGENTÜMERGEMEINSCHAFT Z_________, Gesuchs- und Beschwerdegegnerin, vertreten durch den Verwalter M_________

(Revision) Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts N_________ vom 13. Februar 2014

- 3 - Verfahren

A. Am 28. März 2011 reichten die Erbengemeinschaften V_________ und W_________, bestehend aus X_________ und Y_________, sowie T_________ und U_________ beim Bezirksgericht N_________ ein Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen ein mit dem Antrag, die am 28. März 2011 beginnende Sanierung am Z_________, A_________ als superprovisorische Massnahme nach Art. 265 ZPO unverzüglich einzustellen (Verfahren Z2 11 38). Mit Verfügung vom 28. März 2011 hiess das Bezirksgericht diesen Antrag gut und wies die Gesuchsgegner an, jegliche Dachsanierungsarbeiten am Z_________ umgehend einzustellen (Z2 11 38 S. 55 ff). Am 8. April 2011 wurde die Baueinstellung bestätigt und den Gesuchstellern Frist gesetzt, um den ordentlichen Prozess zur Durchsetzung ihrer Ansprüche gegen die Gesuchsgegner einzuleiten (Z2 11 38 S. 110 ff.). B. Am 25. Mai 2011 reichten die Erbengemeinschaften V_________ und W_________, bestehend aus X_________ und Y_________, sowie T_________ und U_________ beim Bezirksgericht N_________ gegen den Verwalter der Stockwerkeigentümergemeinschaft Z_________, gegen die Stockwerkeigentümergemeinschaft selbst sowie gegen die B_________ AG ein „Klage zur umgehenden Anordnung eines bauphysikalischen Gutachtens als Massnahme zur Erhaltung von Wert und Gebrauchsfähigkeit der Sache (Art. 647 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB) und zur Anordnung des Verbots der Realisierung der Dachsanierung entsprechend dem Angebot der B_________ AG als Massnahme zur Erhaltung von Wert und Gebrauchsfähigkeit der Sache (Art. 647 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB)“ ein (Verfahren Z2 11 45). Sie stellten die folgenden Rechtsbegehren (Z2 11 45 S. 20 f.): 1. Gestützt auf Art. 647 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB ist als dringliche Massnahme zur Erhaltung von Wert und Gebrauchsfähigkeit der Sache ein bauphysikalisches/koordiniertes Gutachten zu den Ursachen der Schädigung von Dach und Gebäudehülle anzuordnen mit Festlegung der notwendigen aufeinander abgestimmten Schadensbehebungsmassnahmen. Gestützt auf Art. 647 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB ist die Dachsanierung entsprechend dem Angebot der B_________ AG zu verbieten. 2. Gestützt auf Art. 647 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB ist die Dachsanierung entsprechend dem Angebot der B_________ zu verbieten. 3. Kosten von Verfahren und Entscheid sind den Beklagten bzw. den Gesuchsgegner aufzuerlegen. 4. Es ist eine angemessene Parteikostenentschädigung zuzusprechen.

- 4 - C. In einem gerichtlichen Vergleich vom 11. Juli 2011 kamen die Parteien überein, dass das Gericht eine bauphysikalische Expertise in Auftrag gibt und dass die Dachsanierungsarbeiten gemäss dem Angebot der B_________ AG bis zur Klärung des Schadens sowie der notwendigen Schadensbehebungsmassnahmen eingestellt werden (Z2 11 45 S. 80 ff.). D. Am 2. Februar 2012 reichten die Erbengemeinschaften V_________ und W_________, bestehend aus X_________ und Y_________, sowie T_________ und U_________ beim Bezirksgericht N_________ ein weiteres Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen ein mit den Anträgen, C_________ habe die Schlüssel, die den Zugang zum Dach der D_________ ermöglichen, umgehend Frau X_________ auszuändigen und die Gesuchsteller seien zu berechtigen, auf Kosten der D_________ bzw. deren Versicherer Allianz Suisse umgehend einen Fachspezialisten der Dachsanierung zu beauftragen, die besonders dringend notwendigen Abwehrmassnahmen zur Schadensminderung bzw. Sicherungsmassnahmen zu definieren und zu realisieren (Verfahren Z2 12 11). Mit Verfügung vom 3. Februar 2012 hiess das Bezirksgericht diese Anträge gut (Z2 12 11 S. 60 ff.). E. Am 27. Februar 2012 verlangten die Gesuchsteller, die Begutachtung von Wärmebrücke und Wärmedämmung im Bereich der Decke der Privatzimmer der Attika- Wohnungen und deren allfällig notwendige Sanierung zum notwendigen Bestandteil der Expertise zu machen (Z2 11 45 S. 201 ff.). Mit Verfügung vom 19. April 2012 wies das Bezirksgericht diese Ausdehnung der Expertise ab, da die Wärmedämmung in keinem Zusammenhang mit dem vorliegenden Prozessgegenstand (Dachsanierung) stehe (Z2 11 45 S. 299 ff.). In der Folge erstellte Dr. E_________, F_________ AG, im Auftrag des Gerichts eine Expertise, die vom 16. August 2012 datiert (Z2 11 45 S. 307 ff.). F. Mit Verfügung vom 14. September 2012 wurden die Verfahren Z2 11 38, Z2 11 45 und Z2 12 11 vereinigt und unter der Verfahrensnummer Z2 11 45 weitergeführt (Z2 11 45 S. 358 ff.). G. Am 19. Oktober 2012 fällte das Bezirksgericht folgendes Urteil (Z2 11 45 S. 377 ff.): 1. Das Verfahren Z2 2012 11 wird als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Die Gesuche werden, soweit sie gegen C_________ persönlich erhoben werden, mangels Passivlegitimation abgewiesen.

- 5 - 3. Die Gesuche im Verfahren Z2 2011 45 werden abgewiesen, das für die Dachsanierung bestehende Bauverbot wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Stockwerkeigentümergemeinschaft Z_________ die Dachsanierung gemäss der Variante B_________ AG / G_________ ausführen kann. 4. a) Die Stockwerkeigentümergemeinschaft Z_________ hat die Expertisekosten von Fr. 18'800.20 zu bezahlen. Hiefür werden die geleisteten Kostenvorschüsse von Fr. 7'800.00 und 3'200.00 (netto gemäss Ziff. 7b) verwendet. b) Die Stockwerkeigentümergemeinschaft Z_________ hat die Gesuchstellerin Erbengemeinschaft V_________ und W_________ für den von dieser übernommenen Kostenvorschuss für die Expertise mit Fr. 7'800.20 zu entschädigen. Fr. 3'199.80 werden der Gesuchstellerin zurückerstattet. 5. Im Verfahren Z2 2012 11 werden die Gerichtskosten (einschliesslich Auslagen) in Höhe von Fr. 800.00 der Stockwerkeigentümergemeinschaft Z_________ auferlegt und mit den von der Stockwerkeigentümergemeinschaft Z_________ im Verfahren Z2 2011 45 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4000.00 verrechnet (s. Ziff. 7b). 6. In den Verfahren Z2 2011 38 und Z2 2011 45 werden die Gerichtskosten (einschliesslich Auslagen) den Gesuchstellern unter solidarischer Haftung wie folgt auferlegt: - Verfahren Z2 2011 38: Fr. 1'000.00 - Verfahren Z2 2011 45: Fr. 1'500.00 und mit den geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. 7. a) Der von den Gesuchstellern im Verfahren Z2 2012 11 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.00 wird ihnen zurückerstattet. b) Der von der Stockwerkeigentümergemeinschaft Z_________ im Verfahren Z2 2011 45 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 4'000.00 wird, abzüglich der Gerichtskosten von Fr. 800.00 gemäss Ziff. 5, d.h. in Höhe von Fr. 3'200.00, für die Bezahlung der Expertisekosten verwendet. Die Gesuchsteller haben der Stockwerkeigentümergemeinschaft Z_________ für die Verfahren Z2 2011 38 und Z2 2011 45 unter solidarischer Haftbarkeit eine Parteientschädigung zu bezahlen. Diese wird mit separatem Entscheid festgesetzt. 8. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft Z_________ hat den Gesuchstellern für das Verfahren Z2 2012 11 eine Parteientschädigung zu bezahlen. Diese wird mit separatem Entscheid festgesetzt. H. Am 7. November 2012 beanstandeten die Gesuchsteller das Urteil vom 19. Oktober 2012 beim Bezirksgericht, verzichteten indessen ausdrücklich auf dessen Anfechtung (Z1 11 45 S. 391 ff.). Mit Verfügung vom 12. November 2012 entschied das Bezirksgericht in Ergänzung von Dispositiv-Ziff. 7 und 8 des Urteils vom 19. Oktober 2012 über die Parteientschädigung (Z1 11 45 S. 405 f.).

- 6 - I. Am 7. Oktober 2013 (bezeugter Briefkasteneinwurf) reichten die Erbengemeinschaften V_________ und W_________, bestehend aus X_________ und Y_________, sowie T_________ und U_________ beim Bezirksgericht N_________ ein Revisionsgesuch betreffend das Urteil des Bezirksgerichts Z2 11 45 vom 18. Oktober 2012 (recte: 19. Oktober 2012) und die Verfügung des Bezirksgerichts vom 12. November 2012 zur Festlegung der Parteikostenentschädigung ein. Sie stellten die folgenden Anträge: 1. Das Revisionsgesuch ist gutzuheissen. Das Urteil vom 18. Oktober 2012 (recte: 19. Oktober 2012) des Bezirksgerichts N_________ im Verfahren Z2 11 45 ist gemäss den vorausgehenden Darlegungen zu revidieren, a) durch Feststellung, dass die Dachsanierung allein, die Schädigung der Attikas nicht zu beheben vermag, dass zusätzlich die Dämmung der Hausfassade und mangels einer solchen des Wand- Decken-Bereichs der beschädigten Attikas, wie von I_________ gemäss Gutachten vom 6. Juni 2013 und Bericht H_________ vom 13. Juni 2013 aufgezeigt, notwendig ist; b) durch Feststellung, dass die Kläger im früheren Verfahren zu Recht ein mit der Dachsanierung zu koordinierendes bauphysikalisches Gutachten zu den Schädigungen der Attikas einverlangten; c) durch Feststellung, dass das Bauverbot zur Dachsanierung gemäss Variante/Offerte B_________ AG/G_________ deshalb zu Recht auferlegt wurde; d) durch Überbindung der Gerichts- und Parteikosten des früheren Verfahrens, auf die Beklagten. 2. Kosten von Verfahren und Entscheid des Revisionsverfahrens sind den Beklagten bzw. den Gesuchsgegnern aufzuerlegen. 3. Den Klägern ist eine angemessene Parteikostenentschädigung zuzusprechen. Die Gesuchsgegnerin beantragte mit Stellungnahme vom 18. November 2013 die Abweisung des Revisionsgesuchs unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Nach weiteren Eingaben vom 22. Dezember 2014 (Gesuchsteller) bzw. 23. Januar 2014 (Gesuchsgegner) wies das Bezirksgericht mit Entscheid Z2 13 116 vom 13. Februar 2014 das Revisionsbegehren ab, auferlegte den Gesuchstellern die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- und verpflichtete diese, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 800.-- zu bezahlen. J. Gegen den Entscheid vom 13. Februar 2014 reichten die Gesuchsteller beim Kantonsgericht am 20. März 2014 Beschwerde ein mit folgenden Anträgen: 1. Die vorliegende Beschwerde ist gutzuheissen bei Aufhebung des Entscheids vom 13. Februar 2014 des Bezirksrichters II des Bezirksgerichts N_________ im Verfahren Z2 13 116 ist aufzuheben.

- 7 - 2. 2.1 Reformatorisch: Das Revisionsgesuch ist gutzuheissen. Das Urteil vom 18. Oktober 2012 (recte: 19. Oktober 2012) des Bezirksgerichts N_________ im Verfahren Z2 11 45 ist gemäss den vorausgehenden Darlegungen zu revidieren. a) durch Feststellung, dass die Dachsanierung allein, die Schädigung der Attikas nicht zu beheben vermag, dass zusätzlich die Dämmung der Hausfassade und mangels einer solchen des Wand- Decken-Bereichs der beschädigten Attikas, wie von I_________ gemäss Gutachten vom 6. Juni 2013 und Bericht H_________ vom 13. Juni 2013 aufgezeigt, notwendig ist; b) durch Feststellung, dass die Kläger im früheren Verfahren zu Recht ein mit der Dachsanierung zu koordinierendes bauphysikalisches Gutachten zu den Schädigungen der Attikas einverlangten; c) durch Feststellung, dass das Bauverbot zur Dachsanierung gemäss Variante/Offerte B_________ AG/G_________ deshalb zu Recht auferlegt wurde; d) durch Überbindung der Gerichts- und Parteikosten des früheren Verfahrens, auf die Beklagten. 2.2 Allenfalls kassatorisch: Die Angelegenheit ist zu neuer Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Kosten von Verfahren und Entscheid des vorliegenden und des vorausgegangenen Verfahrens sind den Beschwerdegegnern aufzuerlegen. 4. Den Beschwerdeführern ist eine angemessene Parteikostenentschädigung zuzusprechen. Am 15. Mai 2014 nahm die Vorinstanz zur Beschwerde Stellung (S. 42 f.) und am 4. Juni 2014 die Beschwerdegegnerin (S. 45 ff.). Beide beantragten deren Abweisung, die Beschwerdegegnerin dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Am 20. Oktober 2014 reichten die Beschwerdeführenden eine Replik ein (S. 151 ff.), die Beschwerdegegnerin am 3. November 2014 eine Duplik (S. 238 ff.). Auf Gesuch der Gesuchsteller hin wurde das Verfahren am 19. Dezember 2014 bis zum 18. Januar 2015 und am 22. Januar 2015 bis zum 31. Januar 2015 sistiert. Mit Entscheid vom 10. Februar 2015 lehnte das Kantonsgericht das Gesuch um eine weitere Verlängerung der Sistierung ab. Ein weiteres Sistierungsgesuch wurde sodann am 26. März 2015 abgewiesen. Weitere Eingaben der Parteien vom 22. Juni 2015 (Beschwerdeführer) und 25. Juni 2015 (Beschwerdegegnerin) wurden diesen retourniert.

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Erwägungen

1. 1.1 Der Entscheid über ein Revisionsgesuch ist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 332 ZPO). 1.2 Mit Beschwerde kann unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Sie ist weder an die Argumente der Parteien noch an die Begründung des vorinstanzlichen Entscheides gebunden (BGE 138 III 374, 133 II 249 und 130 III 136). 1.3 In Angelegenheiten, die dem Kantonsgericht obliegen, ist ein einzelner Kantonsrichter zuständig über die Berufung oder die Beschwerde zu entscheiden, wenn das vereinfachte oder summarische Verfahren erstinstanzlich anwendbar war (Art. 5 Abs. 2 lit. c EGZPO). Das Revisionsgesuch vom 8. Oktober 2013 betrifft das Urteil des Bezirksgerichts N_________ Z2 11 45 vom 19. Oktober 2012 sowie die Verfügung des Bezirksgerichts N_________ vom 12. November 2012 zur Festlegung der Parteikostenentschädigung. Die „Klage“ im Verfahren Z2 11 45 auf Anordnung einer bauphysikalischen Expertise und des Verbots der Realisierung der Dachsanierung nach dem Angebot der B_________ AG stützte sich auf Art. 647 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB. Für die dort genannten Begehren um Verwaltungshandlungen, die für die Erhaltung des Wertes oder der Gebrauchsfähigkeit der Sache notwendig sind, gilt gemäss Art. 249 lit. d Ziff. 1 ZPO das summarische Verfahren, ebenso für die damals anbegehrten vorsorglichen Massnahmen (Art. 248 lit. d und Art. 261 ff. ZPO). Mit der Revision wird mithin die Änderung eines im summarischen Verfahren ergangenen Entscheids verlangt, weshalb der Einzelrichter zur Behandlung der Beschwerde zuständig ist. Wie nachfolgend gezeigt wird, führt ein Revisionsbegehren nicht dazu, dass die Vorschriften des ordentlichen Verfahrens anwendbar werden, wenn das Revisionsbegehren einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid betrifft.

- 9 - 1.4 Der angefochtene Entscheid wurde von der Vertreterin der Beschwerdeführenden gemäss eigenen Angaben am 18. Februar 2014 bei der Post abgeholt. Die Beschwerdefrist hat somit am 19. Februar 2014 zu Laufen begonnen. Art. 332 ZPO äussert sich nicht zur Beschwerdefrist. Gemäss Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids beträgt die Beschwerdefrist 10 Tage. Die Beschwerdeführenden vertreten demgegenüber die Ansicht, dass die Beschwerdefrist 30 Tage betrage. Der Entscheid über das Revisionsgesuch (einer unteren kantonalen Instanz), welcher sich über die Begründetheit des Revisionsgesuchs, also insbesondere über das Vorliegen des Revisionsgrundes und dessen Rechtzeitigkeit ausspricht, unterliegt nach Art. 332 i.V.m. Art. 319 Bst. b Ziff. 1 ZPO der Beschwerde und kann nicht mit Berufung weitergezogen werden. Kommt das erstinstanzliche Gericht zum Schluss, dass die Revisionsfrist eingehalten ist und ein Revisionsgrund vorliegt, so hebt es seinen früheren Entscheid gemäss Art. 333 Abs. 1 ZPO auf und es muss ein neues Urteil in der Sache gefällt werden, welches gemäss Art. 332 Abs. 3 ZPO stets schriftlich zu eröffnen ist. Dieser neu gefällte Sachentscheid unterliegt demselben Rechtsmittel wie seinerzeit der aufgehobene Entscheid. Er ist somit wiederum nach den allgemeinen Regeln mit Berufung anfechtbar (Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich/Basel/Genf 2013, N. 350; Sterchi, Berner Kommentar, N. 2 ff. zu Art. 332 und 333 ZPO). Die von den Beschwerdeführenden vertretene Auffassung, dass die Beschwerdefrist unabhängig davon, ob der dem Revisionsbegehren zugrundliegende Entscheid im summarischen oder ordentlichen Verfahren ergangen ist - 30 Tage betrage, führt zu unhaltbaren Ergebnissen. So würde für die Anfechtung eines abgelehnten Revisionsgesuchs betreffend einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid eine Rechtsmittelfrist von 30 Tagen gelten, währenddem bei Gutheissung der Revision und Erlass eines neuen Entscheides in der Sache eine Rechtsmittelfrist von 10 Tagen gelten würde (Art. 314 Abs. 1 ZPO für die Berufung bzw. 321 Abs. 1 ZPO für die Beschwerde). Auch hätte dies zur Folge, dass über ein abgelehntes Revisionsgesuch das Kantonsgericht in Dreierbesetzung entscheiden müsste, währenddem bei gutgeheissenem Revisionsbegehren über den Entscheid in der Sache ein Einzelrichter entscheiden könnte (Art. 5 Abs. 2 lit. c EGZPO). Der Auffassung der Beschwerdeführenden kann deshalb nicht gefolgt werden. Da die Revision eines im summarischen Verfahrens ergangenen Entscheides Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war, beträgt die Rechtsmittelfrist - wie die Rechtsmit-

- 10 telbelehrung des angefochtenen Entscheids richtig festhält - 10 Tage (Art. 251 lit. a, Art. 321 Abs. 2 und Art. 332 ZPO; ebenso Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich PS140249 vom 15. Oktober 2014; Gehri, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A., Zürich 2015, N. 2 zu Art. 332; a.M. Schwander, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N. 6 zu Art. 332 ZPO). Was die Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf Art. 94 Abs. 1 BGG - gemeint ist wohl Art. 100 Abs. 1 BGG - zu ihren Gunsten ableiten wollen, ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG unterscheidet - im Gegensatz zu Art. 321 und 314 ZPO - nicht zwischen Entscheiden, die im ordentlichen oder im summarischen Verfahren ergangen sind. Die Beschwerdefrist ist somit am 28. Februar 2014 abgelaufen, weshalb auf die Beschwerde vom 20. März 2014 nicht eingetreten wird. 2. 2.1 Das Gericht hat in seinem Urteil die Prozesskosten, welche sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigung umfassen (Art. 95 ZPO), von Amtes wegen festzulegen (Art. 104 f. ZPO). Die Höhe der Prozesskosten richtet sich dabei nach kantonalem Recht (Art. 96 ZPO), für den Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigung vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar). 2.2 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind vollständig den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 2.3 Die Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) wird auf Grund des Streitwertes, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation und nach dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip festgesetzt (Art. 13 Abs. 1 und 2 GTar). Im Revisionsverfahren liegt die Gebühr zwischen Fr. 90.-- und Fr. 4‘800.-- (Art. 18 GTar). Vorliegend hatte das Dossier einen gewissen Umfang, indessen musste lediglich die Eintretensfrage behandelt werden, weshalb sich eine Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-rechtfertigt. Diese wird den Beschwerdeführenden auferlegt. Nach Verrechnung mit dem von diesen geleisteten Kostenvorschuss ist sind ihnen Fr. 500.-- aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten.

- 11 - 2.4 Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten der berufsmässigen Vertretung und, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist, in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. a, b und c ZPO). Die Kosten der berufsmässigen Vertretung umfassen das Honorar und die Auslagen eines gemäss Art. 68 Abs. 2 ZPO zugelassenen Parteivertreters. Vorliegend wird die Beschwerdegegnerin durch den Verwalter vertreten, welcher kein berufsmässiger Vertreter im Sinne der ZPO darstellt. Der Stockwerkeigentümergemeinschaft ist deshalb ein Ersatz für notwendige Auslagen und eine Umtriebsentschädigung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO im Umfang von insgesamt Fr. 800.-- zuzusprechen.

Das Kantonsgericht erkennt

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘000.-- gehen zu Lasten der Beschwerdeführenden. Nach Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss werden diesen Fr. 500.-- aus der Gerichtskasse zurückerstattet. 3. Die Beschwerdeführenden bezahlen der Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren unter solidarischer Haftbarkeit eine Parteientschädigung von Fr. 800.--.

Sitten, 6. April 2016

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