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Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 22.12.2014 C3 14 197

22 dicembre 2014·Deutsch·Vallese·Sonstiges Gericht Sonstige Kammer·PDF·2,605 parole·~13 min·10

Riassunto

C3 14 197 URTEIL VOM 22. DEZEMBER 2014 Kantonsgericht Wallis Zivilkammer Hermann Murmann, Einzelrichter; Dr. Rochus Jossen, Gerichtsschreiber in Sachen X_________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt A_________ gegen Y_________ und Z_________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt B_________ Beschwerde gegen den Entscheid der Gemeinderichterin C_________ vom 11. September 2014

Testo integrale

C3 14 197

URTEIL VOM 22. DEZEMBER 2014

Kantonsgericht Wallis Zivilkammer

Hermann Murmann, Einzelrichter; Dr. Rochus Jossen, Gerichtsschreiber

in Sachen

X_________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt A_________

gegen

Y_________ und Z_________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt B_________

Beschwerde gegen den Entscheid der Gemeinderichterin C_________ vom 11. September 2014

- 2 eingesehen

das Schlichtungsgesuch und das Gesuch um Erlass eines Entscheides von Z_________ und Y_________ gegen X_________ vom 30. Juli 2014 an die Gemeinderichterin der Gemeinde C_________ mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Das angerufene Gemeindegericht hat die Parteien zum gesetzlich vorgeschriebenen Vermittlungsversuch vorzuladen. 2. Das Gemeindegericht erlässt ein Urteil. 3. Der Gesuchgegner bezahlt den Gesuchstellern je Fr. 300.-- für die Monate Februar, März, April, Mai, Juni und Juli, insgesamt also Fr. 1‘800.--. 4. Sämtliche Kosten dieses Verfahrens und des Entscheids gehen zulasten des Gesuchgegners. 5. Der Gesuchgegner bezahlt den Gesuchstellern eine angemessene Parteientschädigung gemäss noch beizubringender Kostenliste des Unterzeichnenden. das Protokoll der Schlichtungsverhandlung vom 11. September 2014, worin festgehalten wird, dass zwischen den Parteien keine Einigung erzielt worden sei und gemäss Antrag der Klägerpartei „mittels separatem Schreiben ein Urteil/Entscheid ausgesprochen und zugestellt“ werde; der Entscheid der Gemeinderichterin vom 11. September 2014, wonach Folgendes erkannt wurde: 1. Der Beklagte bezahlt den Klägern den Betrag von CHF 1‘800.-. Aus den Unterlagen und aus den Aussagen beider Parteien wird die Übernahme der Nebenkosten durch den Beklagten offenkundig. Unbestimmt bleibt die Dauer dieser Verpflichtung. 2. Die Gerichtskosten von CHF 300.- werden der beklagten Partei auferlegt und mit dem von der klagenden Partei geleisteten Vorschuss verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Eine schriftliche Begründung wird nachgeliefert, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen nach Zustellung/Eröffnung des Entscheids verlangt. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides mit Beschwerde (ZPO Art. 239 Abs. 2). 5. Der Urteilsvorschlag gilt als angenommen und hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids, wenn ihn keine Partei innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung ablehnt. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung (ZPO Art. 211 Abs. 1).

- 3 - 6. Nach Eingang der Ablehnung stellt die Schlichtungsbehörde der klagenden Partei die Klagebewilligung zu (ZPO Art. 211 Abs. 2 lit. b). das Begehren von Rechtsanwalt A_________ um eine Entscheidbegründung vom 18. September 2014 und die Entscheidbegründung des Gemeinderichteramts C_________ vom 2. Oktober 2014; die Beschwerde von X_________ vom 28. Oktober 2014 mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache mit der verbindlichen Aufforderung zur Ausstellung der Klagebewilligung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Die Beschwerdegegner seien zu verpflichten, die Kosten von Verfahren und Entscheid zu tragen. 3. Die Beschwerdegegner seien unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Gemeinderichteramt in C_________ und dem Verfahren vor Kantonsgericht eine Parteientschädigung gemäss GTar zu bezahlen. die Beschwerdeantwort von Z_________ und Y_________ vom 27. November 2014, worin diese die kosten- und entschädigungspflichtige Abweisung der Beschwerde beantragten, soweit auf diese überhaupt eingetreten werden könne; die Stellungnahme der Vorinstanz vom 28. November 2014, welche beantragte, dem Beschwerdeantrag stattzugeben und der klagenden Partei die Klagebewilligung auszustellen; die übrigen Akten;

erwägend

dass gemäss Art. 319 ZPO die Beschwerde zulässig ist gegen nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen (lit. a), andere erstinstanzliche Entscheide und prozessleitende Verfügungen in den vom Gesetz bestimmten Fällen (lit. b Ziff. 1) oder wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (lit. b Ziff. 2) sowie bei Rechtsverzögerung (lit. c);

- 4 dass darunter als vermögensrechtlicher Endentscheid auch der Entscheid der Schlichtungsbehörde im Sinne von Art. 212 Abs. 1 ZPO fällt (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 308 Abs. 2 ZPO); dass die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme im Beschwerdeverfahren den angefochtenen Entscheid als Urteilsvorschlag bezeichnet, mit welchem die beklagte Partei nicht einverstanden sei; dass eine Partei, die sich einem Urteilsvorschlag nicht unterziehen möchte, dagegen einzig über das Mittel der Ablehnung verfügt, eine Beschwerde an das Kantonsgericht hingegen nach publizierter Rechtsprechung des Bundesgerichts unzulässig ist (vgl. BGE 140 III 310 E. 1.3 und 1.4 mit zahlreichen Hinweisen); dass folglich eingangs zu prüfen ist, ob die Beschwerde ans Kantonsgericht im vorliegenden Fall überhaupt zulässig ist, was von der Natur des angefochtenen Entscheids abhängt; dass die Schlichtungsbehörde den Parteien bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 5‘000.-- einen Urteilsvorschlag unterbreiten kann und der Urteilsvorschlag eine kurze Begründung enthalten kann und im Übrigen Art. 238 ZPO sinngemäss gilt (Art. 210 ZPO); dass ein Urteilsvorschlag ein Mittel der vereinfachten Konfliktlösung darstellt und eine Mittelstellung einnimmt zwischen dem gerichtlichen Vergleich und einem Entscheid, er zunächst von der Schlichtungsbehörde als Vergleichsvorschlag unterbreitet wird und von den Parteien ohne weiteres abgelehnt werden kann (Rickli, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Zürich/St. Gallen 2011, N. 3 zu Art. 210 ZPO mit Hinweisen; Infanger, Basler Kommentar, 2. A., N. 1 zu Art. 210 ZPO; Alvarez/Peter, Berner Kommentar, N. 9 zu Art. 210 ZPO); dass der Urteilsvorschlag als angenommen gilt und die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids hat, wenn ihn keine Partei innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung ablehnt. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung (Art. 211 Abs. 1 ZPO) und nach Eingang der Ablehnung stellt die Schlichtungsbehörde der klagenden Partei die Klagebewilligung aus (Art. 211 Abs. 2 lit. b ZPO); dass ein Urteilsvorschlag den rechtsstaatlichen Anforderungen an einen Entscheid nicht zu genügen vermag und einem Entscheid auch nicht gleichgesetzt werden soll,

- 5 und die Parteien auf die Besonderheiten des Verfahrens gemäss Art. 210 f. ZPO hinzuweisen sind, die Schlichtungsbehörde namentlich offenlegen muss, dass sich der Urteilsvorschlag nicht alleine auf rechtliche Argumente stützt und sie die Parteien über die Wirkungen des Urteilsvorschlags aufklären muss (Art. 211 Abs. 4 ZPO; Rickli, a.a.O., N. 9 f. zu Art. 210 ZPO); dass die Schlichtungsbehörde in vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 2‘000.-- entscheiden kann, sofern die klagende Partei einen entsprechenden Antrag stellt (Art. 212 Abs. 1 ZPO); dass die Schlichtungsbehörde auch im Bereich, in welchem sie zum Erlass eines Urteils zuständig ist, darauf nach ihrem eigenen Ermessen verzichten und stattdessen den Parteien einen Urteilsvorschlag unterbreiten oder die Klagebewilligung ausstellen kann (Rickli, a.a.O., N. 15 ff. zu Art. 210 ZPO, N. 6 zu Art. 212 ZPO; Infanger, a.a.O, N. 4 zu Art. 210 ZPO; Wyss, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Bern 2010, N. 5 zu Art. 210 ZPO, N. 6 zu Art. 212 ZPO; Alvarez/Peter, a.a.O., N. 9 zu Art. 212 ZPO); dass vorliegend mit dem Gesuch um Durchführung der Schlichtung ein Gesuch um Erlass eines Entscheids gestellt und dabei ausdrücklich auf Art. 212 ZPO Bezug genommen wurde; dass die Gemeinderichterin im Protokoll der Schlichtungsverhandlung feststellte, dass es zu keiner Einigung zwischen den Parteien gekommen sei und dass „gemäss Antrag der klagenden Partei […] mittels separatem Schreiben ein Urteil/Entscheid ausgesprochen und zugestellt“ werde; dass die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid vom 11. September 2014 als „Entscheid / Urteil“ und dessen Urteilsformel mit „Es wird entschieden“ betitelte, jedoch ihren Entscheid nirgends als Urteilsvorschlag auswies; dass sie sowohl in den Ziffern 5 und 6 des Entscheiddispositivs vom 11. September 2014 als auch in der Entscheidbegründung vom 2. Oktober 2014 festgehalten hat, dass es sich um einen Urteilsvorschlag handle, welcher abgelehnt werden könne, und beide Parteien auf die Möglichkeit der Ablehnung und die Rechtsfolgen einer solchen Ablehnung und deren Unterlassung hingewiesen hat; dass sie in Ziffer 4 des Urteilsdispositivs gleichzeitig festhielt, dass eine schriftliche Begründung nachgeliefert werde, wenn eine Partei dies innert zehn Tagen nach Eröff-

- 6 nung des Entscheids verlange, samt dem Hinweis auf Art. 239 Abs. 2 ZPO, dass, wenn keine Begründung verlangt werde, dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides mit Beschwerde gelte; dass der Hinweis der Gemeinderichterin auf Art. 239 ZPO implizierte, dass es sich um einen verbindlichen Entscheid handelt, da ein Urteilsvorschlag nicht begründet werden muss und die Parteien auch keinen Anspruch auf eine solche haben (Rickli, a.a.O., N. 19 zu Art. 210 ZPO, N. 17 zu Art. 212 ZPO; Wyss, a.a.O., N. 7 zu Art. 210 ZPO; Alvarez/Peter, a.a.O., N. 17 zu Art. 210 ZPO), folglich Art. 239 ZPO im Bereich des Urteilsvorschlags nicht zur Anwendung gelangt (Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. A., Zürich 2013, § 20 N. 37); dass ebenso der Hinweis auf die grundsätzliche Anfechtbarkeit des Entscheids auf ein Urteil im Sinne von Art. 212 ZPO deutete; dass mithin aufgrund des Vorgehens, der Bezeichnung sowie der konkreten Ausgestaltung des Entscheids nicht von einem Urteilsvorschlag, sondern antragsgemäss von einem autoritativen Entscheid der Gemeinderichterin ausgegangen werden musste, wovon auch beide rechtskundigen Parteivertreter ausgegangen sind; dass gegen einen solchen Entscheid im Sinne von Art. 212 ZPO die Beschwerde an das Kantonsgericht offen steht und auf die Beschwerde einzutreten ist, da die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass geben; dass mit Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden kann (Art. 320 ZPO), wobei die Beschwerdeinstanz die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung mit freier Kognition prüft, die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung hingegen einer beschränkten Kognition unterliegt (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2013, N. 4 f. zu Art. 320 ZPO); dass im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel von Gesetzes wegen bis auf einzelne besondere Vorbehalte ausdrücklich ausgeschlossen sind (vgl. Bundesgerichtsurteil 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3; BGE 138 I 1 E. 2.4; Spühler, Basler Kommentar, 2. A., N. 2 zu Art. 326 ZPO), welcher Novenausschluss auch für Verfahren gilt, die der Untersuchungsmaxime unterstehen (vgl. Bundesgerichtsurteil 5A_405/2011

- 7 vom 25. September 2011 E. 4.5.3 mit Hinweisen, nicht publ. in BGE 137 III 470; Spühler, a.a.O., N. 2 zu Art. 326 ZPO); dass der Beschwerdeführer vorab die Verletzung von Art. 212 Abs. 1 ZPO rügt, da die Vorinstanz ohne ordnungsgemässes Erkenntnisverfahren geurteilt habe; dass, wenn die Schlichtungsbehörde dem Antrag auf Entscheidung stattgibt, das Schlichtungsverfahren formell zu schliessen ist, was im Protokoll zu vermerken ist, und das Entscheidverfahren formell zu eröffnen ist (Infanger, a.a.O., N. 13, 13b zu Art. 212 ZPO); dass das Verfahren im Hinblick auf ein Urteil des Gemeinderichters gemäss Art. 212 Abs. 2 ZPO zwar mündlich ist, es sich dabei jedoch trotz der Mündlichkeit um ein vollwertiges Erkenntnisverfahren handelt (Gasser/Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, 2. A., Zürich 2014, N. 5 zu Art. 212 ZPO) und die Bestimmungen über das vereinfachte Verfahren gemäss Art. 243 ff. ZPO zur Anwendung gelangen (Infanger, a.a.O., N. 13a zu Art. 212 ZPO; Alvarez/Peter, a.a.O., N. 11 zu Art. 212 ZPO; Hoffmann, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2013, N. 4 zu Art. 212 ZPO); dass über das mündliche Erkenntnisverfahren ein Protokoll zu führen ist (Art. 235 ZPO; Infanger, a.a.O., N. 6 zu Art. 212 ZPO) und die Parteien eingangs auf den Verfahrensablauf aufmerksam gemacht werden sollten (Alvarez/Peter, a.a.O., N. 5 zu Art. 212 ZPO); dass die Schlichtungsbehörde, wenn sie Beweis abnimmt, deren formellen Regeln und die Parteirechte zu beachten hat (Rickli, a.a.O., N. 14 zu Art. 212 ZPO), sie insbesondere eine Beweisverfügung zu erlassen hat und den Parteien die Möglichkeit geben muss, vor Erlass des Entscheides erhebliche Beweise beizubringen, bei der Beweiserhebung mitzuwirken und zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen (Gasser/Rickli, a.a.O., N. 5 ff. zu Art. 212 ZPO; Rickli, a.a.O., N. 14 zu Art. 212 ZPO; Infanger, a.a.O., N. 13a zu Art. 212 ZPO); dass in den Vorakten zwar ein Protokoll der Schlichtungsverhandlung existiert, worin festgehalten wird, dass die Sitzung nach Sitzungsbeginn am 11. September 2014 um 17.00 Uhr am 17.20 Uhr ohne Einigung geschlossen wurde und mittels separatem Schreiben ein Urteil ausgesprochen werde, die Vorakten jedoch kein Protokoll des Er-

- 8 kenntnisverfahrens enthalten, womit die Gemeinderichterin den Anforderungen von Art. 235 ZPO nicht nachgekommen ist; dass mangels Verhandlungsprotokolls nicht nachzuprüfen ist, ob die Vorinstanz die Parteirechte der Beteiligten wahrte, namentlich ob den Parteien die Möglichkeit gewährt wurde, vor Erlass des Entscheides erhebliche Beweise beizubringen und zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen; dass zudem die Parteiaussagen, auf welche die Vorinstanz in ihrem Entscheid abstellte, nicht protokolliert wurden, womit wiederum die Protokollpflichten der erkennenden Behörde verletzt wurden und der Beschwerdeinstanz verunmöglicht wird, die Rechtmässigkeit der vorgenommenen Beweiswürdigung zu überprüfen; dass daher zu Recht gefordert wird, dass Parteiaussagen im Erkenntnisverfahren zu protokollieren sind und das informelle Schlichtungsverfahren und das formelle Erkenntnisverfahren strikte zu trennen sind und die Parteien über den Wechsel vom informellen zum formellen Teil auch zu informieren sind (Urteil des Obergerichts Zürich RU110009 vom 8. August 2011; Egli, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Zürich/St. Gallen 2011, N. 6 ff. zu Art. 205 ZPO; Hoffmann, a.a.O., N. 5 zu Art. 205 ZPO, N. 5 zu Art. 212 ZPO), was vorliegend nicht geschehen ist; dass die Vorinstanz selbst ihren Entscheid im Beschwerdeverfahren als blossen Urteilsvorschlag bezeichnet, sie festhält, ein formelles Entscheidverfahren mit Berücksichtigung aller formeller und materieller Abwägungen für einen Urteilsspruch übersteige ihre personellen und finanziellen Möglichkeiten bei weitem und beantragt, das Beschwerdebegehren gutzuheissen; dass das Verfahren vor dem Gemeinderichteramt insgesamt den Anforderungen an ein ordentliches Erkenntnisverfahren nicht zu genügen vermag, was die Gemeinderichterin selbst einräumt; dass die Beschwerde somit gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO), wobei nach der Konzeption der ZPO die Gemeinderichterin nach freiem Ermessen darüber zu entscheiden hat, ob sie ein ordnungsgemässes Erkenntnisverfahren durchführen, den Parteien einen Urteilsvorschlag unterbreiten oder die Klagebewilligung ausstellen will;

- 9 dass ausgangsgemäss die Beschwerdegegner, welche sich am Beschwerdeverfahren beteiligt und die Beschwerdeabweisung beantragt haben, die Prozesskosten unter solidarischer Haftung aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 und 3 ZPO) und diese sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigung umfassen (Art. 95 ZPO); dass die Gerichtsgebühr auf Fr. 320.-- festgesetzt wird (Art. 13, 16 Abs. 1 und Art. 19 GTar) und mit dem Kostenvorschuss des Beschwerdeführers in gleicher Höhe verrechnet wird und die Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer unter solidarischer Haftung Fr. 320.-- für geleistete Vorschüsse schulden (Art. 111 Abs. 1 ZPO); dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer, der eine Parteientschädigung beantragt hat, im Gegensatz zu den Beschwerdegegnern Anspruch auf eine solche hat (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO), wobei diese den Ersatz notwendiger Auslagen und die Kosten einer berufsmässigen Vertretung sowie in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung umfasst, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (Art. 95 Abs. 3 ZPO); dass sich das Anwaltshonorar im gesetzlich vorgegebenen Rahmentarif nach der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, dem Umfang, der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei (Art. 27 Abs. 1 und 3 GTar) bemisst und im vorliegenden Beschwerdeverfahren mit einem Streitwert von Fr. 1‘800.-- zwischen Fr. 220.-- und Fr. 560.-- festgesetzt wird (Art. 32 Abs. 1 sowie 35 Abs. 1 lit. a analog GTar); dass sich für das vorliegende Verfahren, das Dossier war nicht umfangreich und die sich stellenden Rechtsfragen leicht, der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat sich jedoch eingehend mit der Problematik befasst, wenn seine Erwägungen auch weitgehend in einer wörtlichen Wiedergabe des Urteils 1C 11 37 des Obergerichts Luzern vom 23. März 2012 bestehen, eine Entschädigung von Fr. 550.-- (inkl. Auslagen) rechtfertigt, welche den Beschwerdegegnern unter solidarischer Haftung auferlegt wird; dass demgegenüber über die Kosten des Verfahrens vor Gemeindegericht nicht im vorliegenden Entscheid zu befinden ist, so dass diesbezüglich auch keine Parteientschädigung festgesetzt wird, wobei bei deren Festsetzung ohnehin zu beachten sein wird, dass für das Schlichtungsverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 113 Abs. 1 ZPO) und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers an der Verhandlung vom 11. September 2014 überdies auch nicht teilgenommen hat, so dass anwaltliche Aufwendungen zumindest nicht offenkundig erscheinen;

- 10 das Kantonsgericht erkennt

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid wird aufgehoben und die Sache wird zur Fortführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 320.-- werden den Beschwerdegegnern unter solidarischer Haftung auferlegt. Sie werden mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Vorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Die Beschwerdegegner schulden dem Beschwerdeführer Fr. 320.-- für geleistete Vorschüsse. 3. Die Beschwerdegegner bezahlen dem Beschwerdeführer unter solidarischer Haftung eine Parteientschädigung von Fr. 550.--. Sitten, 22. Dezember 2014