JUGCIV
C3 12 111
URTEIL VOM 21. AUGUST 2012
Kantonsgericht Wallis Zivilkammer
Es wirken mit: Kantonsrichter Hermann Murmann, Gerichtsschreiber Dr. Rochus Jossen
in Sachen
X__________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt A__________
gegen
Y__________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt B__________
(Beweismittel/Streitwertberechnung)
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Nach Einsicht in die Beschwerde vom 12. Juli 2012 mit den Rechtsbegehren: 1. Die Beweismittelanträge Einvernahme von Zeugen: - C__________; - D__________; Editionen der Gemeinde: - Gesuchsunterlagen oder Bestätigung betr. Parkplatz auf Nr. 1790; - Gesuchsunterlagen Parkplatzobjekt auf Nr. 1940; - Stellungnahme der Gemeinde“ werden in Aufhebung der angefochtenen Prozessverfügung zugelassen. 2. Der Streitwert wird auf Fr. 44'090.-- festgesetzt. 3. Dem Beschwerdeführer wird eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen. 4. Die Kosten von Verfahren und Urteil werden auferlegt wie rechtens.
nach Einsicht in die Beweismittelverfügung des Bezirksgerichts E__________ vom 28. Juni 2012, mit welcher gewisse Beweismittel zugelassen, diverse jedoch abgewiesen wurden (Ziff. 1 a – c und Ziff. 2) und der Streitwert auf Fr. 60'000.-festgelegt wurde (Ziff. 3); nach Einsicht in die übrigen Akten; erwägend, dass gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 (SGS/VS 173.1) bei offensichtlicher Unzulässigkeit der Präsident eines Kollegialgerichts oder ein delegierter Richter ohne Verhandlung und ohne Schriftenwechsel als Einzelrichter entscheiden kann; erwägend, dass gemäss Art. 319 ZPO die Beschwerde zulässig ist gegen nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen (lit. a), andere erstinstanzliche Entscheide und prozessleitende Verfügungen in den vom Gesetz bestimmten Fällen (lit. b Ziff. 1) oder wenn durch sie ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (lit. b Ziff. 2) sowie bei Rechtsverzögerung (lit. c); erwägend, dass im Gesetz nicht vorgesehen ist, dass Beweismittelentscheide wie auch Verfügungen über die Streitwertfestlegung mit Beschwerde angefochten werden können, womit diese nur angefochten werden können, wenn ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO; ZWR 2012, S. 139; Brunner, in: Oberhammer [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, N. 12 zu Art. 319 ZPO; Jeandin, in: François Bohnet et. al. [Hrsg.], Code de procédure civile commenté, Basel 2011, N. 14 zu Art. 319 ZPO); erwägend, dass mithin der angefochtene Entscheid nur Anfechtungsobjekt einer Beschwerde an das Kantonsgericht sein kann, wenn dieser dem Beschwerdeführer einen nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil verursacht;
- 3 erwägend, dass der Nachteil nicht wieder gutzumachen ist, wenn er rechtlicher Natur ist, was der Fall ist, wenn er sich auch mit einem späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt (BGE 137 III 380 E. 1.2.1 und 2.2 mit Hinweisen); dass auch drohende Nachteile tatsächlicher Natur genügen können (Meier, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 2010, S. 470), insbesondere wenn die Lage der betroffenen Partei durch den angefochtenen Entscheid erheblich erschwert wird (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2010, N. 14 zu Art. 319 ZPO); dass der Begriff restriktiv auszulegen ist (Jeandin, a.a.O., N. 22 zu Art. 319 ZPO), da der Beschwerdeführer grundsätzlich immer die Möglichkeit hat, die streitige Verfügung zusammen mit der Hauptsache anzufechten (Brunner, a.a.O., N. 13 zu Art. 319 ZPO); dass in diesem Bereich die Unzulässigkeit der Beschwerde die Regel und die Zulässigkeit die Ausnahme ist (Donzallaz, La notion de "préjudice difficilement réparable" dans le CPC, in: Il Codice di diritto processuale civile svizzero, 2011, S. 191); erwägend, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, den nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil zu behaupten und nachzuweisen (ZWR 2012, S. 140; Brunner, a.a.O., N. 12 zu Art. 319 ZPO; ferner BGE 137 III 324 E. 1.1, 134 III 426 E. 1.2); erwägend, dass in der Beschwerde zwar dargelegt wird, weshalb den beantragten Beweise im laufenden Verfahren Beweisrelevanz zukommt und die abgelehnten Beweisbegehren erhoben werden müssten und der Beschwerdeführer damit den nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil irrigerweise als erwiesen ansieht, er jedoch mit keinem Wort geltend gemacht und auch nicht sinngemäss dargelegt hat, welcher Nachteil ihn ereilt, wenn die Fehlerhaftigkeit nicht sofort, sondern erst mit dem Endentscheid vorgebracht werden kann und er mithin den nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil nicht genügend begründet; erwägend, dass ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil auch aufgrund der Akten nicht einsehbar ist, zumal nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Beweisverfügungen als Zwischenentscheide grundsätzlich keinen nicht wieder gutzumachenden rechtlichen Nachteil zur Folge haben (vgl. BGE 99 Ia 437 E. 1) und Ausnahmen zwar insbesondere darin bestehen können, dass ein Beweismittel, dessen Existenz gefährdet ist, verweigert wird, oder dass bei Abnahme eines Beweismittels Geheimhaltungsinteressen auf dem Spiel stehen (Bundesgerichtsurteil 5A_603/2009 vom 26. Oktober 2009 E. 3.1; ferner Reich, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Bern 2010, N. 10 zu Art. 319 ZPO), vorliegend indessen keine solchen Umstände erkennbar sind; erwägend, dass mithin der angefochtene Entscheid, soweit er die strittige Beweismittelentscheid betrifft, mit dem Endentscheid angefochten werden muss (Brunner, a.a.O., N 13 zu Art. 319 ZPO; Reich, a.a.O., N. 11 zu Art. 319 ZPO) und daher nicht selbständig angefochten werden kann und kein taugliches Anfechtungsobjekt bildet;
- 4 erwägend, dass der Beschwerdeführer die Festlegung des Streitwerts auf Fr. 60'000.-als fehlerhaft rügt und vorbringt, richtigerweise betrage der Streitwert Fr. 44'090.--, er aber wiederum nicht darlegt, worin der ihm durch die angefochtene Verfügung drohende, nicht leicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO liegt; erwägend, dass an die Streitwertberechnung in concreto keine unmittelbaren rechtlichen Konsequenzen geknüpft sind, der Entscheid namentlich keine Auswirkungen auf die Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit, auf das anwendbare Verfahren oder die Zulässigkeit von Rechtsmitteln hat; erwägend, dass der Beschwerdeführer als beklagte Partei auch keine mit dem Streitwert möglicherweise zusammenhängende erhöhte Kostenvorschusspflicht trifft (Art. 98 ZPO) und selbst eine mit der Festlegung des Streitwerts zusammenhängende Aufforderung zur Einzahlung eines weiteren Kostenvorschusses nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keinen ausreichenden nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Bundesgerichtsurteil 4A_35/2012 vom 9. Februar 2012); erwägend, dass mithin der angefochtene Entscheid, auch soweit er die Streitwertfestlegung betrifft, mit dem Endentscheid angefochten werden muss und kein taugliches Anfechtungsobjekt bildet; erwägend, dass folglich auf die Beschwerde vom 12. Juli 2012 nicht einzutreten ist; erwägend, dass sich die Einholung einer Stellungnahme bei der Gegenpartei erübrigt; erwägend, dass ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer die Kosten dieses Entscheids aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO); erwägend, dass diese auf Fr. 300.-- festgesetzt werden (Art. 13, 14 Abs. 1 und 18 GTar), wobei dem Beschwerdeführer nach Verrechnung mit dem Kostenvorschuss durch die Gerichtskasse Fr. 500.-- zurückzuerstatten sind (Art. 111 Abs. 1 ZPO); erwägend, dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind, da der Beschwerdeführer als unterliegende Partei und die Beschwerdegegner, bei welchen keine Stellungnahme eingeholt wurde, mangels Aufwands keinen Anspruch auf eine solche haben (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 und 3 ZPO);
Demnach wird erkannt
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- trägt der Beschwerdeführer. Nach Verrechnung mit dem Kostenvorschuss ist ihm Fr. 500.-- zurückzuerstatten. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Sitten, 21. August 2012
URTEIL VOM 21. august 2012 Kantonsgericht Wallis Zivilkammer