C2 17 7
URTEIL VOM 3. JULI 2018
Kantonsgericht Wallis Schiedsgerichtskammer
Besetzung: Jacques Berthouzoz, Präsident; Bertrand Dayer und Dr. Thierry Schnyder, Kantonsrichter; Aaron Kronig, Gerichtsschreiber ad hoc
in Sachen
X _________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt M _________,
gegen
Y _________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt N _________,
(Schiedssache) Beschwerde gegen das Urteil des Schiedsgerichts mit Sitz in A _________ vom 9. Februar 2017
- 2 - Sachverhalt und Verfahren
A. X _________ und Y _________ waren Eigentümer zu je 50 % der Namenaktien der B _________ AG sowie gleichberechtigte Gesellschafter der C _________, welche am 21. März 1993 im Handelsregister gelöscht wurde. Am 8. Mai 2001 schlossen die Gebrüder X _________ und Y _________ unter Beratung der D _________ AG einen Kaufvertrag, mit welchem Y _________ das hälftige Miteigentum an der B _________ AG an X _________ veräusserte. Die Parteien einigten sich auf einen Kaufpreis von Fr. 1‘600‘000.--. Zusätzlich wurde vereinbart, dass X _________ für die stillen Reserven der beiden Gesellschaften und die Erhöhung des Aktienkapitals als „Gewinnanteile“ weitere Fr. 215‘000.-- in Form von „Lohnbestandteilen“ zu begleichen habe. Der Gesamtkaufpreis betrug somit Fr. 1‘815‘000.--. Hiervon bezahlte X _________ insgesamt Fr. 1‘200‘000.--. Die ausstehenden Fr. 615‘000.-- vermochte er hingegen nicht mehr zu erstatten, weshalb er beabsichtigte, die Liegenschaft „Sägerei“ zu verkaufen. Dabei begann er an den damaligen Schatzungswerten der Liegenschaften zu zweifeln und beauftragte im Sommer 2006 die E _________ AG, sämtliche Unterlagen im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag vom 8. Mai 2001 zu prüfen, insbesondere ob der vom D _________ AG berechnete Unternehmenswert angemessen sei. Die E _________ AG kam zum Schluss, dass der Unternehmenswert im Jahre 2001 mindestens Fr. 500‘000.-- und maximal Fr. 950‘000.-und nicht Fr. 3‘200‘000.--, wie von F _________ angenommen worden war, betragen habe. Der Kaufpreis hätte sich demnach auf höchstens Fr. 475‘000.-- belaufen müssen. B. Mit Klage vom 9. Dezember 2010 gelangte X _________ an das hierzu gebildete Schiedsgericht, bestehend aus G _________ , H _________ und I _________ . Er brachte vor, wenn er gewusst hätte, dass der Unternehmenswert im Jahre 2001 mindestens Fr. 500‘000.-- und maximal Fr. 950‘000.-- statt Fr. 3‘200‘000.-- betragen hatte, so hätte er den Kaufvertrag vom 8. Mai 2001 nie unterzeichnet. Er habe sich diesbezüglich in einem wesentlichen Irrtum im Sinne von Art. 23 OR befunden. Entsprechend habe er bis heute Fr. 725‘000.-- zu viel bezahlt. Der Kläger forderte demnach, Y _________ sei zu verpflichten, die D _________ AG anzuweisen, seine 50 % der Aktien der B _________ AG an ihn zu übertragen sowie ihm die zu viel bezahlten Fr. 725‘000.-- zurückzuerstatten.
- 3 - Y _________ beantragte am 26. August 2011 die Abweisung der Klage sowie widerklageweise, X _________ sei zu verpflichten, ihm die Kaufpreisrestanz von Fr. 615‘000.-- zu bezahlen. C. Am 9. Februar 2017 wies das Schiedsgericht die Klage ab und verpflichtete X _________ in Gutheissung der Widerklage, Y _________ Fr. 615‘000.-- zzgl. Zins zu bezahlen. D. Gegen diesen Entscheid gelangte X _________ (fortan Beschwerdeführer) mit Beschwerde vom 9. März 2017 an das Kantonsgericht mit folgenden Rechtsbegehren: A. Primärbegehren 1. Die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides vom 9. Februar 2017 sei aufzuschieben. 2. In Gutheissung der Beschwerde sei der Beschwerdegegner zu verpflichten, der D _________ AG, Auftrag zu erteilen, 50 % der Aktien, d.h. 50 Namenaktien zu nominell CHF 1‘000.-- der B _________ AG, an den Beschwerdeführer auszuhändigen. 3. Y _________ sei zu verpflichten, X _________ den Betrag von CHF 725‘000.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Juni 2001 zu bezahlen. 4. Die Kosten von Verfahren und Entscheid des vorinstanzlichen Schiedsgerichtsverfahrens und des Verfahrens vor Kantonsgericht seien dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. 5. Der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Schiedsgerichtsverfahren und das Verfahren vor Kantonsgericht eine Parteientschädigung zu entrichten. B. Sekundärbegehren 1. Die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides vom 9. Februar 2017 sei aufzuschieben. 2. In Gutheissung der Beschwerde sei das Urteil des Schiedsgerichts vom 9. Februar 2017 aufzuheben und seien die Akten dem Schiedsgericht zur Neubeurteilung nach Massgabe der Erwägungen im Rückweisungsentscheid zuzustellen. 3. Die Kosten von Verfahren und Entscheid des vorinstanzlichen Schiedsgerichtsverfahrens und des Verfahrens vor Kantonsgericht seien dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. 4. Der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Schiedsgerichtsverfahren und das Verfahren vor Kantonsgericht eine Parteientschädigung zu entrichten.
- 4 - Mit Beschwerdeantwort vom 10. April 2017 stellte Y _________ (fortan Beschwerdegegner) folgende Rechtsbegehren:
1. Der Antrag auf Aufschiebung der Vollstreckung des angefochtenen Entscheids sei abzuweisen, resp. nur zu bewilligen, falls der Beschwerdeführer eine Kaution im Sinne von Art. 325 Abs. 2 ZPO im Umfang von Fr. 615‘000.-- nebst 5% Verzugszins für Fr. 100‘000.-- ab dem 01.12.2001, für Fr. 100‘000.-- ab dem 01.12.2002, für Fr. 100‘000.-- ab dem 01.12.2003, für Fr. 100‘000.-ab dem 01.12.2004, für Fr. 100‘000.-- ab dem 01.12.2005 und für Fr. 100‘000.-- ab dem 01.12.2006 sowie 5% Verzugszins seit dem 01.01.2008 auf dem Betrag von Fr. 15‘000.-- innert einer von der Schiedsgerichtskammer festgelegten Frist auf ein von derselben bezeichnetes Konto leistet. 2. Die Beschwerde sei abzuweisen, sofern darauf einzutreten ist. 3. Dies unter voller gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. 8% MwSt.) unter Berücksichtigung des Streitwerts nach GTar zulasten des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer reichte seine Replik am 24. April 2017, der Beschwerdegegner seine Duplik am 28. April 2017 ein. E. Am 17. Mai 2017 entschied die Schiedsgerichtskammer des Kantonsgerichts über die aufschiebende Wirkung. Diese wurde unter der Bedingung erteilt, dass von X _________ eine unbefristete, unwiderrufliche und unbedingte Bankgarantie einer Bank mit Sitz in der Schweiz in der Höhe von Fr. 615‘000.-- nebst 5% Verzugszins für Fr. 100‘000.-- ab dem 01.12.2001, für Fr. 100‘000.-- ab dem 01.12.2002, für Fr. 100‘000.-- ab dem 01.12.2003, für Fr. 100‘000.-- ab dem 01.12.2004, für Fr. 100‘000.-- ab dem 01.12.2005 und für Fr. 100‘000.-- ab dem 01.12.2006 sowie 5% Verzugszins seit dem 01.01.2008 auf dem Betrag von Fr. 15‘000.-- innert einer Frist von 30 Tagen beim Kantonsgericht zu hinterlegen sei, andernfalls der Suspensiveffekt dahinfalle. Am 14. Juni 2017 teilte der Beschwerdeführer dem Kantonsgericht mit, dass die L _________ ihm keine Bankgarantie in der erforderlichen Höhe ausstellen könne. Er beantragte, den Entscheid vom 17. Mai 2017 in Wiedererwägung zu ziehen und eine Leistung der Sicherheit in Form der Verpfändung der sich in seinem Eigentum befindenden Aktien der B _________ AG, zu verfügen. Am 26. Juni 2017 antwortete der Beschwerdegegner und stellte u.a. die Bedingungen, dass der Beschwerdeführer und Gesuchsteller innert 10 Tagen 50 Namenaktien der B _________ AG dem Kantonsgericht aushändige und diese 50 Namenaktien im Falle des Obsiegens des Beschwerdeund Gesuchgegners demselben übertragen würden. Der Beschwerdeführer wehrte
- 5 sich dagegen im Gegensatz zur ebenso geforderten Bedingung, wonach der Baurechtsvertrag vom 17. Februar 2017 aufzuheben sei, nicht. Mit Schreiben vom 3. August 2017 forderte das Kantonsgericht den Beschwerdeführer auf, ihm innert 10 Tagen 50 Namenaktien der B _________ AG auszuhändigen. Der Beschwerdeführer reichte mit Schreiben vom 9. August 2017 100 Namenaktien ein und präzisierte, dass das Aktienkapital Fr. 200‘000.-- betrage, weshalb 100 Namenaktien 50% des Aktienkapitals bildeten. Mit Wiedererwägungsentscheid der Schiedsgerichtskammer des Kantonsgerichts vom 2. Oktober 2017 wurde der Entscheid über die aufschiebende Wirkung wie folgt geändert: 1. Die aufschiebende Wirkung wird gewährt. 2. Es wird X _________ verboten, jegliche Mittel aus der Aktiengesellschaft zu beziehen bzw. Zahlungen an sich selber oder Dritte zu leisten sowie Aktiven zu veräussern und Passiven zu begründen unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB, wonach mit Busse bestraft wird, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. 3. X _________ hat im Falle des Obsiegens von Y _________ demselben diese 100 Namenaktien zu übertragen. 4. Die Zeichnungsberechtigung für die Auslösung von künftigen Zahlungsaufträgen der B _________ AG bedarf einer Kollektivunterschrift zu zweien, d.h. eine solche der beiden Aktionäre X _________ und Y _________. F. Am 10. Oktober 2017 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Erläuterung des Dispositivs des Entscheides des Kantonsgerichts vom 2. Oktober 2017 und beantragte die Anpassung der Dispositiv-Ziffer 3 wie folgt: Das Kantonsgericht hat im Falle des Obsiegens von Y _________ die 100 sich im Eigentum von X _________ und dem Kantonsgericht ausgehändigten Namenaktien der B _________ AG, als Sicherheit zu Gunsten von Y _________ zurückzubehalten, bis feststeht, dass X _________ im Falle des Obsiegens von Y _________ den Restkaufpreis bezahlt hat. Mit Entscheid vom 27. Oktober 2017 wies die Schiedsgerichtskammer des Kantonsgerichts das Erläuterungsgesuch ab.
- 6 -
Erwägungen
1. 1.1 Gemäss Art. 407 Abs. 3 ZPO gilt für das Rechtsmittelverfahren gegen einen Schiedsspruch das Recht, das bei dessen Eröffnung in Kraft ist. Vorliegend erging der am 9. Februar 2017 erlassene Schiedsspruch nach Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung am 1. Januar 2011. Er schliesst ein schweizerisches Schiedsverfahren ab, da beide Parteien, gleich wie das Schiedsgericht, ihren Sitz in der Schweiz (Art. 353 Abs. 1 ZPO) und von der in Art. 353 Abs. 2 ZPO vorgesehenen Möglichkeit eines „Opting-out“ keinen Gebrauch gemacht haben. Die Voraussetzungen für eine Beschwerde gegen diesen Entscheid fallen somit unter Art. 389-395 ZPO. 1.1.1 Der Schiedsspruch kann gemäss Art. 389 Abs. 1 ZPO direkt mittels Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Diese Bestimmung ist neu; das Konkordat vom 27. März 1969 über die Schiedsgerichtsbarkeit (KSG) hat noch vorgesehen, dass eine Beschwerde gegen einen Schiedsentscheid stets beim zuständigen kantonalen Gericht einzureichen sei (Art. 36 i. V. m. Art. 3 KSG). Die Parteien können aber stattdessen durch eine ausdrückliche Erklärung in der Schiedsvereinbarung oder in einer späteren Übereinkunft abmachen, dass der Schiedsspruch mit Beschwerde beim nach Art. 356 Abs. 1 ZPO zuständigen kantonalen Gericht angefochten werden kann (Art. 390 Abs. 1 ZPO). Diesfalls gelten für das Beschwerdeverfahren die Art. 319-327 ZPO, soweit das Kapitel über die Beschwerde gegen den Schiedsspruch selbst nichts anderes bestimmt. Das kantonale Gericht entscheidet dabei endgültig (Art. 390 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde in Zivilsachen wie auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht sind diesfalls ausgeschlossen (Regel des sogenannten einstufigen Rechtsmittelwegs; vgl. Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordung vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7404 Ziff. 5.25.8). Für die Beurteilung einer Beschwerde gegen einen Schiedsspruch ist im Kanton Wallis das Kantonsgericht zuständig (Art. 5 Abs. 3 EGZPO i.V.m. Art. 356 Abs. 1 lit. a ZPO). 1.1.2 Der Kaufvertrag vom 8. Mai 2001 hält in Art. 4 Abs. 4 fest, dass ein Schiedsgericht anzurufen sei, wenn unter den Parteien keine Lösung gefunden werden könne. Eine Wahl des Kantonsgerichts als Beschwerdebehörde findet sich dort freilich nicht, wurde der Kaufvertrag doch vor Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung und unter Geltung des KSG abgeschlossen. Demgegenüber haben die Parteien an-
- 7 lässlich der vorbereitenden Sitzung vor dem Schiedsgericht ausdrücklich das ordentliche Verfahren nach Art. 125 ff. ZPO/VS und gestützt auf Art. 390 der Schweizerischen ZPO das Kantonsgericht als Beschwerdeinstanz vereinbart (Protokoll zur Sitzung vom 12. November 2010, Ziff. 3 und 4). Das Kantonsgericht ist somit durch diese Vereinbarung gestützt auf Art. 5 Abs. 3 EGZPO i.V.m. Art. 356 Abs. 1 lit. a und Art. 390 Abs. 1 ZPO für die Beurteilung der Beschwerde zuständig, wobei es am Gerichtshof liegt, diese Beschwerde materiell zu beurteilen (Art. 20 Abs. 3 RPflG und Art. 5 Abs. 2 EG- ZPO e contrario). 1.2 Die Beschwerde ist erst nach Ausschöpfung der in der Schiedsvereinbarung vorgesehenen schiedsgerichtlichen Rechtsmittel zulässig (Subsidiarität der Beschwerde; Art. 391 ZPO). Die Parteien haben keine vorgängigen Rechtsmittel (Oberschiedsgericht) vereinbart. 1.3 Anfechtbar ist jeder Teil- oder Endschiedsspruch sowie ein Zwischenschiedsspruch aus den in Art. 393 lit. a und b ZPO genannten Gründen (Art. 392 ZPO). Vorliegend wird ein das Verfahren abschliessender Endschiedsspruch angefochten. Es liegt mithin ein gültiges Anfechtungsobjekt vor. 1.4 Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheides schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 i.V.m. Art. 390 Abs. 2 ZPO). Der Schiedsspruch wurde den Parteien frühestens am 10. Februar 2017 zugestellt. Die Beschwerde vom 9. März 2017 wurde somit fristgerecht hinterlegt, so dass – vorbehältlich einer hinreichenden Begründung – darauf einzutreten ist. 1.5 1.5.1 Der Streitwert bestimmt sich bei einer Widerklage aufgrund des höheren Rechtsbegehrens (Art. 94 Abs. 1 ZPO). Dieser beträgt Fr. 725‘000.--. 1.5.2 Stehen sich Klage und Widerklage gegenüber, werden zur Bestimmung der Prozesskosten die Streitwerte zusammengerechnet, sofern sich Klage und Widerklage nicht gegenseitig ausschliessen (Art. 94 Abs. 2 ZPO). Klageansprüche schliessen sich nach materiellem Recht aus, wenn der Zuspruch des einen notwendig die Abweisung des anderen zur Folge hat (Sterchi, Berner Kommentar, 2012, N. 5a zu Art. 93 ZPO). Vorliegend gründen beide Klageansprüche auf derselben Vertragsbeziehung und betreffen das gleiche Vertragsobjekt. Die eine Partei macht geltend, bereits zu viel bezahlt zu haben und fordert einen entsprechenden Betrag zurück, die andere entgegnet, der Kaufpreis sei noch nicht vollständig beglichen und verlangt die Erstattung der Restanz. Die Gutheissung des einen Anspruches hat mithin zwingend die Abweisung
- 8 des anderen zur Folge. Klage und Widerklage schliessen sich demnach gegenseitig aus. Die Streitwerte von Klage und Widerklage werden zur Fixierung der Gerichtsgebühr nicht addiert. 2. 2.1 Ein Schiedsspruch kann nur aus den Beschwerdegründen gemäss Art. 393 ZPO angefochten werden. Die allgemeinen Beschwerdegründe nach Art. 320 ZPO gelangen nicht zur Anwendung (Art. 390 Abs. 2 ZPO). Der Katalog der Beschwerdegründe ist abschliessend und der Staat übt lediglich eine sehr beschränkte Kontrolle über die Schiedsgerichtsbarkeit aus (Gasser/Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, 2. A, 2014, N. 1 zu Art. 393 ZPO). Demnach kann ein Schiedsspruch unter anderem angefochten werden, wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet worden sind, oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat (Art. 393 lit. c ZPO), wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt worden ist (Art. 393 lit. d ZPO) oder wenn der Schiedsspruch im Ergebnis willkürlich ist, weil er auf offensichtlich aktenwidrigen tatsächlichen Feststellungen oder auf einer offensichtlichen Verletzung des Rechts oder der Billigkeit beruht (Art. 393 lit. e ZPO). 2.2 Der Anfechtungsgrund von Art. 393 lit. c ZPO ist Ausfluss der Dispositionsmaxime: Das Schiedsgericht darf weder über ein Begehren hinausgehen (ultra petita) noch darf es gestellte Begehren unbeantwortet lassen (infra petita). Kein Entscheid infra petita liegt vor, wenn das Schiedsgericht gewisse Ansprüche lediglich pauschal, ohne Begründung, abweist; eine Begründungspflicht für Schiedsentscheide lässt sich auch mit diesem Rügegrund nicht herleiten (Bundesgerichtsurteile 4A_173/2016 vom 20. Juni 2016 E. 3.2 und 4A_635/2012 vom 10. Dezember 2012 E. 4.2). 2.3 Art. 393 lit. d ZPO ermöglicht die Anfechtung eines Schiedsentscheides bei Verletzung grundlegender Vorschriften, die ein faires Verfahren sicherstellen sollen. Es muss mithin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Parteien gemäss einer der in der Lehre und Rechtsprechung entwickelten Fallgruppen vorliegen (Bundesgerichtsurteil 4A_322/2015 vom 27. Juni 2016 E. 5). Der Anspruch auf rechtliches Gehör im Schiedsverfahren entspricht, mit Ausnahme des Anspruchs auf Begründung (vgl. hierzu E. 5.1), grundsätzlich dem in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleisteten Verfassungsrecht (Bundesgerichtsurteile 4A_478/2016 vom 7. Februar 2017 E. 3.1 und 4A_173/2016 vom 20. Juni 2016 E. 4.1; BGE 130 III 35
- 9 - E. 5; 128 III 234 E. 4b; 127 III 576 E. 2c). Die Rechtsprechung leitet daraus insbesondere das Recht der Parteien ab, sich zu allen für das Urteil wesentlichen Tatsachen zu äussern, ihren Rechtsstandpunkt zu vertreten, ihre entscheidwesentlichen Sachvorbringen mit tauglichen sowie rechtzeitig und formrichtig offerierten Mitteln zu beweisen, sich an den Verhandlungen zu beteiligen und in die Akten Einsicht zu nehmen (Bundesgerichtsurteile 4A_82/2016 vom 6.Juni 2016 E. 4.1; 4A_522/2012 vom 21. März 2013 E. 3.1 und 5A_634/2011 vom 16. Januar 2012 E. 2.2.1; BGE 133 III 139 E. 6.1; 130 III 35 E. 5; 127 III 576 E. 2c). Der Anspruch auf Gleichbehandlung verlangt vom Schiedsgericht, die Parteien in vergleichbarer Situation in allen Verfahrensfragen gleich zu behandeln (Bundesgerichtsurteile 4A_424/2011 vom 2. November 2011 E. 2.2 und 4A_672/2012 vom 23. April 2013 E. 4.1.1; BGE 133 III 139 E. 6.1) und das Verfahren in einer Weise zu führen, dass jede Partei die gleichen Möglichkeiten erhält, ihre Standpunkte einzubringen (Bundesgerichtsurteil 4A_440/2010 vom 7. Januar 2011 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 137 III 85). Hierzu gehören beispielsweise dieselbe Anzahl Stellungnahmen, dieselben Fristen zur Einreichung der Stellungnahmen, die Möglichkeit zum Zugang zu den Verfahrensdokumenten sowie das Recht der Parteien, genügend Sprechzeit zur Einvernahme von Zeugen und Experten oder zur mündlichen Darlegung des Standpunkts zu erhalten (Mráz/Peter, Basler Kommentar, 3. A., 2017, N. 68b zu Art. 393 ZPO). 2.4 Art. 393 lit. e ZPO, wonach der Schiedsspruch „im Ergebnis“ willkürlich sein muss, entspricht im Grundsatz dem bisherigen Art. 36 lit. f KSG, weshalb die bisherige Lehre und Rechtsprechung zu Art. 36 lit. f KSG vollumfänglich berücksichtigt werden kann (Mráz/Peter, a.a.O., N. 79 zu Art. 393 ZPO; Bundesgerichtsurteil 4A_355/2016 vom 5. August 2016 E. 3.1). Gemäss Art. 393 lit. e ZPO muss der Schiedsspruch „im Ergebnis“ willkürlich sein, damit er von der Rechtsmittelinstanz aufgehoben wird. Der willkürliche Akt muss sich mithin auch auf das Urteilsdispositiv auswirken, andernfalls erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Eine offensichtlich aktenwidrige Tatsachenfeststellung oder eine augenscheinliche Verletzung des Rechts für sich allein reicht demnach nicht aus, um ein Schiedsurteil aufzuheben (BGE 132 III 389 E. 2.2.2; 131 I 45 E. 3.7; 121 III 331 E. 3a; 116 II 634 E. 4). Art. 393 lit. e ZPO ist zudem der einzige Anfechtungsgrund, der eine inhaltliche Überprüfung des Schiedsentscheides ermöglicht (Mráz/Peter, a.a.O., N. 80 zu Art. 393 ZPO). Die Umschreibung der Willkür unter Art. 393 lit. e ZPO stimmt im Ergebnis mit dem durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 9 BV entwickelten Willkürbegriff überein (Bundesgerichtsurteile 4A_156/2016 vom 23. August 2016 E. 3.1 und 4A_110/2016 vom 3. August 2016
- 10 - E. 2.1), wobei dieser auf die drei in Art. 393 lit. e genannten Formen bzw. Situationen beschränkt wird: Ein Schiedsentscheid ist willkürlich, wenn er (1) auf offensichtlich aktenwidrigen Tatsachenfeststellungen gründet, (2) eine offenbare Verletzung des Rechts oder (3) der Billigkeit enthält (Bundesgerichtsurteil 4A_110/2016 vom 3. August 2016 E. 2.1). Willkür ist nicht bereits dann gegeben, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder sogar vorzuziehen wäre (Bundesgerichtsurteile 4A_110/2016 vom 3. August 2016 E. 2.1 und 4P.69/2006 vom 12. Mai 2006 E. 3.1.1). Willkür darf auch nicht mit Gesetzesverletzung gleichgestellt werden (BGE 103 Ia 356 E. 3), sondern ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts erst gegeben (und ein angefochtener Entscheid aufzuheben) wenn der Entscheid offensichtlich unhaltbar erscheint, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz in schwerwiegender Weise verkennt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (Bundesgerichtsurteile 4A_156/2016 vom 23. August 2016 E. 3.1 und 4A_511/2013 vom 27. Februar 2014 E. 2.3.2). Hieraus folgt für das Verfahren, dass die Beschwerdeinstanz dann, wenn sie ein sorgfältig begründetes Urteil zu überprüfen hat, ihre eigenen Erwägungen durchaus kurz halten darf (BGE 103 Ia 356 E. 3). 2.5 Für die Beschwerdegründe gegen einen Schiedsspruch gilt eine strenge Rügepflicht: Das Gericht prüft nur die Beschwerdegründe, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet werden (Art. 77 Abs. 3 BGG). Diese Anforderung entspricht der für die Verletzung von Grundrechten vorgesehenen Rügepflicht (vgl. Bundesgerichtsurteil 5A_634/2011 vom 16. Januar 2012 E. 1.4). Diese im BGG gründenden Voraussetzungen gelten auch für den Fall, dass die Parteien im Sinne von Art. 390 Abs. 1 ZPO statt dem Bundesgericht eine kantonale Beschwerdeinstanz vereinbart haben; anderenfalls könnten sie sich über Art. 390 Abs. 1 ZPO stets der strengen Rügepflicht entziehen (vgl. auch Gasser/Rickli, a.a.O., N. 3 zu Art. 390 ZPO). Der Beschwerdeführer muss demnach die einzelnen Beschwerdegründe, die nach seinem Dafürhalten erfüllt sind, benennen. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, danach zu forschen, welcher Beschwerdegrund nach Art. 393 ZPO mit den einzelnen erhobenen Rügen geltend gemacht werden soll, wenn dies vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit diesen nicht präzisiert wird. Den gesetzlichen Begründungsanforderungen wird auch nicht Genüge getan, wenn der Beschwerdeführer lediglich behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich und seine Sicht der Dinge derjenigen des Schiedsrichters gegenüberstellt. Vielmehr hat er im Detail aufzuzeigen, warum die angerufenen Beschwerdegründe erfüllt sind, wobei er mit seiner Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen hat (Bundesgerichtsurtei-
- 11 le 5A_634/2011 vom 16. Januar 2012 E. 1.4 und 4A_424/2011 vom 2. November 2011 E. 1.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 128 III 50 E. 1c ). 2.6 Die Schiedsbeschwerde wirkt grundsätzlich kassatorisch (Art. 395 Abs. 1 ZPO): Der Schiedsspruch wird aufgehoben und die Angelegenheit an das Schiedsgericht zurückgewiesen. Nur ausnahmsweise darf die Rechtsmittelinstanz reformatorisch entscheiden, nämlich bezüglich angefochtener Entschädigungen oder Auslagen der Schiedsrichter (Art. 395 Abs. 4 ZPO). Vorliegend werden nicht die Entschädigungen oder Auslagen der Schiedsrichter angefochten, weshalb die reformatorisch formulierten Primärbegehren der Beschwerde unzulässig sind und nicht darauf einzutreten ist (vgl. Bundesgerichtsurteil 4A_570/2016 vom 7. März 2017 E. 1.3). 3. Der Beschwerdeführer rügt zunächst, indem das Schiedsgericht davon ausgehe, im Zeitpunkt des Kaufvertrages habe keine (eigentliche) Unternehmensbewertung des Treuhänders F _________ vorgelegen, habe es aktenwidrige tatsächliche Feststellungen getroffen bzw. sei von unrichtigen tatsächlichen Prämissen ausgegangen und habe wesentlichen Aktenstellen einen anderen als den wirklichen Inhalt beigemessen (Beschwerde S. 7 f.). Der Beschwerdeführer unterlässt es, zu bezeichnen, welcher Beschwerdegrund nach Art. 393 ZPO geltend gemacht wird. Aufgrund der Übernahme der Formulierung der „aktenwidrigen tatsächlichen Feststellungen“ ist hingegen ersichtlich, dass der Beschwerdeführer den Beschwerdegrund nach Art. 393 lit. e ZPO (offensichtlich aktenwidrige tatsächliche Feststellung) anruft. Eine Versperrung des Rechtsweges würde bei dieser Sachlage gegen das Verbot des überspitzten Formalismus verstossen (vgl. BGE 135 I 6 E. 2.1), weshalb die Rüge als Willkürrüge im Sinne von Art. 393 lit. e ZPO entgegenzunehmen ist. 3.1 Der Beschwerdeführer führt aus, die Begründung des Schiedsgerichts, dass keine eigentliche Unternehmensbewertung vorgelegen hätte, müsse als willkürliche Sachverhaltsdarstellung qualifiziert werden (Beschwerde S. 5 ff.). Weitere Ausführungen betreffend Willkür fehlen. Erst in der Replik vom 24. April 2017 ergänzt er hierzu, da das Schiedsgericht aktenwidrige tatsächliche Feststellungen getroffen habe, läge ein willkürliches Ergebnis vor (Replik S. 3 Ziff. 2). Wie in E. 2.4 ausgeführt, muss der Schiedsspruch „im Ergebnis“ willkürlich sein, damit er von der Rechtsmittelinstanz aufgehoben wird. Eine offensichtlich aktenwidrige Tatsachenfeststellung für sich allein reicht nicht aus, um ein Schiedsurteil aufzuheben; der willkürliche Akt muss sich auch auf das Urteilsdispositiv auswirken. Es liegt dabei am
- 12 - Beschwerdeführer, darzulegen, dass tatsächlich eine offensichtlich aktenwidrige Tatsachenfeststellung vorliegt und inwiefern diese den Schiedsspruch als willkürlich erscheinen lässt. Den gesetzlichen Begründungsanforderungen wird nicht Genüge getan, wenn der Beschwerdeführer lediglich behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich, weil das Schiedsgericht aktenwidrige tatsächliche Feststellungen getroffen habe und seine Sicht der Dinge derjenigen der Schiedsrichter gegenüberstellt. Bereits aus diesem Grund erweist sich diese Rüge als unbegründet. 3.2 Selbst wenn die Rüge behandelt würde, wäre Folgendes beachtlich: Die Vorinstanz hält fest: „Der Treuhänder habe die Sägerei und die Zimmerei berechnet. Wenn dies eine Unternehmensbewertung darstelle, so habe eine solche vorgelegen. Eine anderslautende Berechnung habe nicht vorgelegen. Den rechtsgenüglichen Nachweis, dass im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung am 08. Mai 2001 eine eigentliche Unternehmensbewertung des Treuhänders vorlag, kann der Kläger nicht erbringen. Aufgrund der hinterlegten Akten und der Befragung des Zeugen F _________ steht tatbeständlich vielmehr fest, dass die Parteien vom Treuhänder über verschiedene Varianten beraten wurden und entsprechende Sitzungen stattfanden“ (Schiedsspruch S. 12 lit. a). Eine offensichtlich aktenwidrige Tatsachenfeststellung liegt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung vor, wenn sich das Schiedsgericht „infolge Versehens mit den Akten in Widerspruch gesetzt hat, sei es, dass es Aktenstellen übersehen oder ihnen einen anderen als den wirklichen Inhalt beigemessen hat, sei es, dass es irrig davon ausgegangen ist, eine Tatsache sei aktenmässig belegt, während die Akten in Wirklichkeit darüber keinen Aufschluss geben“ (Bundesgerichtsurteile 4A_156/2016 vom 23. August 2016 E. 3.1 und 4A_355/2016 vom 5. August 2016 E. 3.1). Anlässlich der Verhandlung vom 12. Dezember 2012 führte F _________ betreffend Kaufpreis aus, in erster Linie sei die Schatzung von Architekt J _________, welche im Rahmen der Erbteilung erstellt worden sei, massgebend gewesen. Zusätzlich habe man die Ergebnisse und die Lohnbezüge der letzten Jahre beigezogen (Protokoll der Einvernahme von F _________ A. zu F3). Die Frage, ob er bezüglich des Kaufvertrages vom 8. Mai 2001 eine Unternehmensbewertung der B _________ AG erstellt habe oder habe erstellen lassen verneinte er hingegen; er habe keine Ertragswertberechnung erstellen lassen oder erstellt (Protokoll der Einvernahme von F _________ A. zu F2). Aus den anlässlich der Erbteilung erstellten Schatzungen von J _________ ist sodann ersichtlich, dass es sich hierbei um Substanzwertberechnungen handelte. Un-
- 13 ter der Ziffer „Ertragswert“ wurde explizit vermerkt, dass dieser nicht einbezogen werde (Blatt 31 und 37 des Schatzungsberichts). Die Kritik des Beschwerdeführers (S. 5 zweitletzter Absatz) „die Begründung des Schiedsgerichts, dass keine Unternehmensbewertung vorlag, muss als willkürliche Sachverhaltsfeststellung qualifiziert werden. F _________ hat sehr wohl eine Unternehmensbewertung vorgenommen, weil er als Grundlage für den Kaufpreis einerseits die Ergebnisse der letzten Jahre und zusätzlich die Bewertung von Architekt J _________ als Grundlage für den Kaufpreis annahm“ belegt, dass er mit dem Schiedsgericht nicht einig ist, was unter „eigentliche“ Unternehmensbewertung zu verstehen ist. Das Schiedsgericht geht eher davon aus, eine solche („eigentliche“) bestehe erst, wenn diese im Sinn einer Expertise schriftlich vorliegt. Der Beschwerdeführer hält sie hingegen bereits als gegeben, wenn der Treuhänder eine Bewertung vornimmt. Das Vorliegen einer solchen ist aber nicht strittig. Die Erwägungen der Vorinstanz widersprechen den Aussagen von F _________ und den entsprechenden Akten demnach nicht; jedenfalls sind sie nicht offensichtlich aktenwidrig, weshalb der Beschwerdeführer mit seiner Rüge – ungeachtet der ungenügenden Begründung – nicht durchdringt. 4. Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, er habe mit Eingabe vom 25. Februar 2016 den Antrag auf Durchführung einer Oberexpertise, welche den Unternehmenswert hätte berechnen sollen, zurückgezogen, da das eingesetzte Schiedsgericht die Fragen der Unternehmensbewertung fachkundig beurteilen könne, was es auch selbst im Zwischenentscheid vom 18. Juni 2015 angekündigt habe. Indem es das Schiedsgericht nun unterlassen habe, eine Unternehmensbewertung vorzunehmen, habe es gegen den Grundsatz der Gewährung des rechtlichen Gehörs verstossen. Rechtserhebliche Vorbringen der Parteien seien tatsächlich zu hören und zu prüfen. Es sei das Recht des Beschwerdeführers, entscheidwesentliche Sachvorbringen mit tauglichen sowie rechtzeitig und formrichtig offerierten Mitteln zu beweisen. Das Schiedsgericht würde das rechtliche Gehör verletzen, wenn es auf die Einholung einer Expertise verzichte, da es selbst über die nötigen technischen Kenntnisse zur Lösung der sich stellenden Fragen verfüge, es dann aber unterlasse, eine Unternehmungsbewertung durchzuführen (Beschwerde S. 9 ff.). 4.1 Vorab ist festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer am 23. Dezember 2015 eingereichte Antrag auf Durchführung einer Oberexpertise unter anderem dieselben
- 14 - Expertenfragen beinhaltete, welche er bereits am 27. Februar 2015 hinterlegte und welche mit Zwischenentscheid vom 18. Juni 2015 vom Schiedsgericht bereits einmal abgelehnt wurden. Es handelte sich dabei insbesondere um Fragen der Unternehmensbewertung anhand des Ertragswerts bzw. um die Massgeblichkeit des Ertragswerts. Das Schiedsgericht erwähnt dort (S. 5), dass das eingesetzte Schiedsgericht Fragen der Unternehmensbewertung fachkundig beurteilen kann, diese Beurteilung jedoch im Rahmen der Beweiswürdigung und Urteilsfindung vorzunehmen ist. Das Schiedsgericht wies den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Januar 2016 auf das im Zwischenentscheid vom 18. Juni 2015 Ausgeführte hin und teilte ihm zugleich mit, dass die Fragen 1-4 aus diesen Gründen nicht zugelassen werden würden. In der Folge zog der Beschwerdeführer den Antrag mit Schreiben vom 25. Februar 2016 mit der Begründung zurück, dass das eingesetzte Schiedsgericht die aufgeworfenen Fragen der Unternehmensbewertung – wie mit Zwischenentscheid vom 18. Juni 2015 angekündigt – im Rahmen der Beweiswürdigung fachkundig beurteilen könne. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift, äusserte sich die Vorinstanz mithin lediglich dahingehend, dass sie Fragen zur Unternehmensbewertung fachkundig beurteilen könne, nicht jedoch, dass sie selbst eine die Expertengutachten ergänzende Bewertung (nach einer vom Beschwerdeführer vertretenen Methode) vornehmen werde. Ein solches Vorgehen stünde denn auch im Widerspruch zur Verhandlungsmaxime, hatte der Beschwerdeführer es doch unterlassen, die in seinen Augen massgebliche Bewertungsmethode in seiner Klageschrift oder Replik mitsamt den entsprechenden Beweismittelofferten vorzubringen. Die Vorinstanz hat sich in E. 5d S. 15 sowohl mit den schiedsgerichtlichen Gutachten als auch mit dem Parteigutachten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Bei dieser Würdigung hat sie die Ausführungen der K _________ betreffend das Parteigutachten, erstellt durch die E _________ AG, als zutreffend und schlüssig erachtet. Das Schiedsgericht ist in der Folge gestützt auf die Gutachten und nach eigener Beurteilung zum Schluss gekommen, dass – abgesehen von der beweisrechtlichen Würdigung, wonach der Bericht der E _________ AG einzig eine Parteibehauptung darstelle – die Behauptung des Klägers, wonach der Unternehmenswert mindestens Fr. 500‘000.-- und maximal Fr. 950‘000.-- betragen habe, nicht zutreffe. Die Vorinstanz hat sich demnach mit den vom Beschwerdeführer im Klagefundament dargelegten Ansichten und Beweismitteln befasst, weshalb die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs fehl geht. Der blosse, aufgrund eines Privatgutachtens behauptete Nachweis
- 15 eines andern ebenfalls vertretbaren oder gar naheliegenderen Werts reicht laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zur Annahme von Willkür aus (Bundesgerichtsurteil 1P.520/2003 vom 9. März 2004 E. 7.4.1). 4.2 Soweit der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen darüber hinaus rügen sollte, das Schiedsgericht verletze mit der Ansicht, wonach der ursprünglich festgelegte Kaufpreis bei objektiver Betrachtung durchaus realistisch sei (E. 5.e S. 15 f.), geltendes Recht (E. 5 S. 8 ff.), vermag er dem strengen Rügeprinzip (vgl. E. 2.5) nicht zu genügen: Diesbezüglich stünde ihm im Beschwerdeverfahren gegen einen Schiedsspruch lediglich Art. 393 lit. e ZPO zur Verfügung, wonach wiederum erforderlich wäre, dass der Schiedsspruch aufgrund einer offensichtlichen Verletzung des Rechts im Ergebnis willkürlich ist. Der Beschwerdeführer bringt jedoch weder eine offensichtliche Verletzung des Rechts noch eine daraus resultierende Willkür im Ergebnis vor. Insbesondere wäre zu berücksichtigen, dass eine offenbare Rechtsverletzung im Sinne von Art. 393 lit. e ZPO nur dann vorliegt, wenn ein Schiedsspruch einen klaren und unumstrittenen Rechtssatz, beruhe dieser auf Gesetz oder ständiger, unumstrittener Rechtsprechung, offensichtlich verletzt. Ist die Rechtsprechung umstritten, existieren unterschiedliche Lehrmeinungen (selbst wenn diese nicht gleichmässig verteilt sind), kann keine offenbare Rechtsverletzung vorliegen (Mráz/Peter, a.a.O., N. 88 zu Art. 393 ZPO mit Hinweisen). Eine schiedsgerichtliche Beweiswürdigung wäre ausserdem nicht von der Willkürrüge nach Art. 393 lit. e ZPO erfasst (Bundesgerichtsurteil 4A_355/2016 vom 5. August 2016 E. 3.1; BGE 131 I 45 E. 3.7). Die Beschwerde ist somit auch in dieser Hinsicht abzuweisen. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, das Schiedsgericht habe das Rechtsbegehren Ziffer 1 auf Aushändigung von 50 % der Aktien überhaupt nicht behandelt. Diesbezüglich liege eine formelle Rechtsverweigerung vor. Wie dargelegt (E. 2.2) kann mit dem Anfechtungsgrund von Art. 393 lit. c ZPO unter anderem geltend gemacht werden, das Schiedsgericht habe ein gestelltes Begehren unbeantwortet gelassen (infra petita). Kein Entscheid infra petita liegt jedoch vor, wenn das Schiedsgericht gewisse Ansprüche lediglich pauschal, ohne Begründung, abweist. Insbesondere umfasst der Grundsatz des rechtlichen Gehörs nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts bezüglich internationaler Schiedssprüche keinen Anspruch auf Begründung des Entscheids (Bundesgerichtsurteile 4A_478/2016 vom 7. Februar 2017 E. 3.1 und
- 16 - 4A_202/2016 vom 3. August 2016 E. 4.1). Im Bundesgerichtsurteil 5A_634/2011 vom 16. Januar 2012 E. 2.2.1 und 2.2.2 hat das Bundesgericht klargestellt, dass diese (strenge) Rechtsprechung auch für die Binnenschiedsgerichtsbarkeit gleichermassen Geltung beansprucht (bestätigt in Bundesgerichtsurteilen 4A_97/2015 vom 20. April 2015 E. 3.1.2 und 4A_253/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.2). 5.2 Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Klage mit dem Rechtsbegehren Ziffer 1, der Beklagte sei zu verpflichten, der D _________ AG, Auftrag zu erteilen, 50 % der Aktien, d.h. 100 Namenaktien zu nominell Fr. 1‘000.-- der B _________ AG an den Kläger auszuhändigen. Die Vorinstanz entschied am 9. Februar 2017 in Dispositiv-Ziffer 1: „Die Klage von X _________ gegen Y _________ wird abgewiesen“. Die Klage wurde mithin vollumfänglich abgewiesen, was auch die Ablehnung des Rechtsbegehrens Ziffer 1 umfasst. In ihrer Urteilsbegründung ist die Vorinstanz nach Würdigung der Beweise zum Schluss gelangt, dass der Kläger den rechtsgenüglichen Beweis für die Behauptung, wonach der Preis aufgrund einer falschen Unternehmensbewertung viel zu hoch angesetzt worden sei, nicht erbringen könne. Vielmehr stünde für das Schiedsgericht fest, dass bei dem im Kaufvertrag vom 8. Mai 2001 vereinbarten Preis von Fr. 1‘600‘000.-- für den Erwerb der Anteile des Beklagten an den beiden Gesellschaften (inkl. den Grundstücken) sowie dem Preis von Fr. 215‘000.-- für die „Gewinnanteile“ bei objektiver Betrachtung von Standpunkt des loyalen Geschäftsverkehrs keine fehlende Konkordanz zwischen dem, was der Kläger als Grundlage des Vertrages betrachtet und dem, was nach richtiger Vorstellung die Grundlage des Vertrages darstellt, erkannt werden könne (Schiedsspruch E. 5e). Es verneinte mithin einen wesentlichen Irrtum des Klägers. Voraussetzung für die Gutheissung des Rechtsbegehrens Ziffer 1 wäre jedoch gerade gewesen, dass der Kläger mit seiner Argumentation durchgedrungen wäre. Wird dagegen der Irrtum verneint, und damit eine bestehende Kaufpreisrestanz in Gutheissung der Widerklage bejaht (vgl. Schiedsspruch E. 6), besteht kein Raum für die geforderte Aktienübertragung. Mithin ist aus dem Entscheid auch ohne explizite Begründung ersichtlich, dass das Begehren um Übertragung der Aktien infolge Verneinung des Irrtums abgewiesen wird. Eine formelle Rechtsverweigerung liegt nicht vor. Die Beschwerde ist auch in dieser Hinsicht und damit gesamthaft abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6. Mit Schreiben vom 26. Juni 2017 machte der Beschwerdegegner seine Zustimmung zur Erteilung der aufschiebenden Wirkung unter anderem davon abhängig, dass ihm
- 17 - 50 Namenaktien im Falle seines Obsiegens übertragen werden (S. 3 Ziff. 5). Der Beschwerdeführer hat dies am 20. Juli 2017 akzeptiert. Am 2. Oktober 2017 gewährte die Schiedsgerichtskammer des Kantonsgerichts die aufschiebende Wirkung und entschied gleichzeitig, dass die Aktien im Falle des Obsiegens des Beschwerdegegners Letzterem zu übertragen sind. Mit Entscheid der Schiedsgerichtskammer des Kantonsgerichts vom 27. Oktober 2017 wurde ein Erläuterungsgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen und gleichzeitig klargestellt, dass die obgenannte Bedingung als Sicherheit im Falle des Obsiegens zu verstehen ist. Aufgrund der Tatsachen, dass der Beschwerdeführer diese Bedingung akzeptiert hat und dass die Beschwerde abgewiesen wird, werden die 100 Namenaktien der B _________ AG, welche dem Kantonsgericht im Rahmen des Verfahrens über die aufschiebende Wirkung übergeben worden sind, an den Beschwerdegegner als Garantie für die Bezahlung der Kaufpreisrestanz von Fr. 615‘000.-- samt Zins durch den Beschwerdeführer ausgehändigt. Er hat diese Zug um Zug gegen Zahlung der entsprechenden Summe zurückzuerstatten. 7. Die Prozesskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dieser hat den anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Höhe der Prozesskosten richtet sich nach kantonalem Recht (Art. 96, 105 Abs. 2 Satz 1 ZPO); für den Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigung vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar). 7.1 7.1.1 Die Gerichtsgebühr wird aufgrund des Streitwertes, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art von Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt und bewegt sich zwischen einem Minimum und einem Maximum, welche nach dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip festgesetzt werden (Art. 13 Abs. 1 und 2 GTar). Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 28 Abs. 1 GTar i.V.m. Art. 91 Abs. 1 ZPO). Da es sich bei vorliegender Schiedsbeschwerde um ein rein kassatorisches Rechtsmittel handelt (vgl. E. 2.6), enthalten die Beschwerdebegehren keine direkten Streitwertangaben. Die Bestimmung der Prozesskosten orientieren sich grundsätzlich an der wirtschaftlichen Bedeutung eines Prozesses (vgl. Rüegg/Rüegg, Basler Kommentar, 3. A., 2017, N. 3 zu Art. 94 ZPO), weshalb zur Bestimmung des Streitwerts auf die vor der Vorinstanz geltend gemachten Rechtsbegehren abgestellt wird. Der Beschwerdeführer verlangte dort (wie auch primär im Beschwerdeverfahren) die Zusprechung von Fr. 725‘000.--, der Beschwerdegegner
- 18 widerklageweise die Zusprechung von Fr. 615‘000.--. Es ist bei der Gebührenfestsetzung, wie bereits erwähnt (E. 1.5), auf den höheren Wert, Fr. 725‘000.-- abzustellen. 7.1.2 Für geldwerte Streitigkeiten des Zivilrechts wird bei einem Streitwert von Fr. 500‘001.-- bis Fr. 1‘000‘000.-- eine Gebühr zwischen Fr. 18‘000.-- und 60‘000.-festgesetzt (Art. 19 i.V.m. Art. 16 Abs. 1 GTar). Im Berufungs- und Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht kann bei der Festlegung der Gebühr ein Reduktions- Koeffizient von bis zu 60 % berücksichtigt werden (Art. 19 GTar), wobei es sich hierbei um eine „Kann-Vorschrift“ handelt. Im Beschwerdeverfahren wurden mehrere Schriftenwechsel durchgeführt und die Verfahrensakten waren eher umfangreich. Das Kantonsgericht hatte im Laufe des Verfahrens mehrere Zwischenentscheide zu fällen, namentlich zwei betreffend die aufschiebende Wirkung (Entscheid vom 17. Mai 2017 sowie Wiedererwägungsentscheid vom 2. Oktober 2017) und einen betreffend Erläuterung des Wiedererwägungsentscheids über die aufschiebende Wirkung vom 2. Oktober 2017 (Entscheid vom 27. Oktober 2017). Die Entscheidung über die Verteilung der Prozesskosten wurde jeweils auf den Endentscheid gelegt. Der Entscheid über die aufschiebende Wirkung vom 17. Mai 2017 entsprach mehrheitlich den Anträgen des Beschwerdegegners. Der Wiedererwägungsentscheid vom 2. Oktober 2017 entsprach der Einigung der Parteien, weshalb er mit Blick auf die Gesamtkosten vernachlässigbar erscheint. Das vom Beschwerdeführer gestellte Erläuterungsgesuch wurde mit Entschied vom 27. Oktober 2017 abgewiesen. Die sich im Verfahren gestellten Fragen können nicht ohne Weiteres als einfach und alltäglich bezeichnet werden. Unter Berücksichtigung der obgenannten Kriterien und namentlich der Art und des Aufwandes der Prozessführung rechtfertigt es sich, eine Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren, welche jene für die genannten Zwischenentscheide mitumfasst, auf Fr. 20‘000.-- festzusetzen. Die Kosten werden mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss verrechnet und der Saldo von Fr. 30‘000.-- wird ihm vom Kantonsgericht zurückerstattet. 7.2 Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten der berufsmässigen Vertretung und, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist, in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. a, b und c ZPO). Das Honorar des Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren wird zwischen Fr. 550.-- und Fr. 8‘880.-- festgesetzt (Art. 35 Abs. 2 lit. a GTar). Innerhalb des vorgegebenen Rahmens bemisst das Gericht das Honorar mit Rücksicht auf die Natur und Bedeutung des Falles, dessen Schwierigkeit und Umfang sowie der vom
- 19 - Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei (Art. 27 Abs. 1 GTar). Der Beschwerdegegner reichte eine umfassende Stellungnahme zur Beschwerde sowie weitere Rechtsschriften in Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer gestellten Gesuchen betreffend aufschiebende Wirkung, dem Gesuch um Fristerstreckung vom 14. Juni 2017 und dem Gesuch um Erläuterung ein. Mit Blick auf die Schwierigkeit und die finanzielle Bedeutung des Falles sowie auf die vom Rechtsvertreter nützlich aufgewandte Zeit, ist es gerechtfertigt, das Honorar auf Fr. 6‘500.-- (MwSt. und Auslagen inkl.) festzusetzen.
Das Kantonsgericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die 100 Namenaktien der B _________ AG, eingereicht von X _________, werden Y _________ als Garantie für die Bezahlung der Kaufpreisrestanz von Fr. 615‘000.-- samt Zins ausgehändigt. Er hat sie bei Eingang der Zahlung, Zug um Zug, wieder zurückzugeben. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 20‘000.-- werden X _________ auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 50‘000.-- verrechnet; der Saldo von Fr. 30‘000.-- wird ihm durch das Kantonsgericht zurückerstattet. 4. X _________ hat Y _________ für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 6‘500.-- zu entschädigen. Sitten, 3. Juli 2018