C2 13 59
ENTSCHEID VOM 4. NOVEMBER 2013
Kantonsgericht Wallis I. Zivilrechtliche Abteilung
Hermann Murmann, Präsident; Dr. Rochus Jossen, Gerichtsschreiber
in Sachen
X_________ KOMMANDITGESELLSCHAFT IN NACHLASSLIQUIDATION, Gesuchstellerin, Y_________ KOMMANDITGESELLSCHAFT IN LIQUIDATION, Gesuchstellerin,beide vertreten durch Rechtsanwalt A_________
gegen
Z_________ Gesuchsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt B_________
(Verfahrenssistierung) Berufung gegen das Urteil Bezirksgerichts C_________ vom 18. Februar 2013
- 2 eingesehen
die Berufungsantwort der X_________ Kommanditgesellschaft in Nachlassliquidation (fortan KG X_________) sowie der Y_________ Kommanditgesellschaft in Liquidation (fortan KG Y_________) vom 14. August 2013, in welcher diese den Antrag stellten, das Verfahren zu sistieren; die Stellungnahme der Gesuchsgegnerin vom 19. August 2013, mit welcher diese die Gesuchsabweisung beantragte; den Entscheid C2 13 27 des Kantonsgerichts vom 11. Juni 2013, mit welchem der Präsident der I. Zivilrechtlichen Abteilung einen ersten Antrag der KG X_________ sowie KG Y_________ vom 5. April 2013 um Verfahrensistierung abgewiesen hat; die übrigen Akten;
erwägend
dass auf das Berufungsverfahren die Schweizerische ZPO anwendbar ist (Art. 405 Abs. 1 ZPO); dass das Kantonsgericht als Rechtsmittelinstanz vorliegende Berufungen gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid beurteilt und der Präsident der mit dem Fall beschäftigten Abteilung über das Sistierungsgesuch zu befinden hat (Art. 308 Abs. 1 lit. a sowie Abs. 2 ZPO; Art. 5 Abs. 1 lit. b sowie Abs. 2 lit. a EGZPO); dass das Gericht nach Art. 126 Abs. 1 ZPO das Verfahren sistieren kann, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt, namentlich wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist; dass die Gesuchstellerinnen ihren neuerlichen Antrag auf Sistierung damit begründen, dass sich im Vergleich zum Entscheid vom 11. Juni 2013 die Verfahrensausgangslage geändert habe, da mittlerweile das Kantonsgericht Nidwalden den Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung bestätigt habe, die D_________ AG dagegen zwar Beschwerde eingereicht habe, ohne jedoch einen Antrag auf aufschiebende Wirkung gestellt zu haben; dass die Gesuchstellerinnen den Bestätigungsentscheid des Kantonsgerichts Nidwalden vom 17. Juli 2013 hinterlegten und dieser Entscheid einzig mittels Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO anfechtbar ist (vgl. Art. 307 SchKG), welche als ausserordentliches Rechtsmittel den Eintritt der formellen Rechtskraft nicht hindert (Art. 325 Abs. 1 ZPO; Bundesgerichtsurteil 5A_241/2012 vom 3. Mai 2012 E. 2.3.1; Hardmeier, Basler
- 3 -
Kommentar, 2. A., N. 11 zu Art. 307 SchKG, N. 5 zu Art. 308 SchKG; Sterchi, Berner Kommentar, N. 1 zu Art. 325 ZPO); dass mit der aufschiebenden Wirkung ohnehin höchstens die Vollstreckbarkeit aufgeschoben werden könnte, dies indes nichts an der formellen Rechtskraft des Entscheides ändern würde (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberg [Hrsg.]. Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. A., Zürich 2013, N. 4 zu Art. 325 ZPO; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. A., Zürich 2013, § 24 N. 3, je mit Hinweisen); dass der Entscheid des Kantonsgerichts Nidwalden, nachdem er in Rechtskraft erwachsen war, gemäss Art. 308 Abs. 1 SchKG am 6. August 2013 im SHAB publiziert worden ist (vgl. Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 8. A., Bern 2008, § 54 N. 82, 85); dass mithin der Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung rechtskräftig bestätigt worden ist und durch dessen Publikation der gute Glaube Dritter nicht mehr geschützt ist (Bauer/Hari/Jeanneret/Wüthrich, Basler Kommentar, 2. A., N. 4 zu Art. 319 SchKG); dass beim Liquidationsvergleich hinsichtlich des Schicksals von hängigen Passivprozessen Art. 207 SchKG analoge Anwendung findet und die KG X_________ daher mit der rechtskräftigen Bestätigung des Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung als Schuldnerin die Verfügungsmacht über ihr Vermögen, das die Masse bildet, und insoweit die Parteifähigkeit verlor (ZWR 2002 S. 201 f. mit Hinweisen; Robert-Tissot, Les effects du concordat sur les obligations, Diss. Fribourg 2010, N. 349 ff. mit zahlreichen Hinweisen; Bauer/Hari/Jeanneret/Wüthrich, a.a.O., N. 40 zu Art. 319 SchKG; Hunziker/Pellascio, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, 2. A., Zürich 2012, S. 353; a.A. Wohlfart/Meyer, Basler Kommentar, 2. A., N. 14 zu Art. 207 SchKG; Lorandi, Die Wirkungen des Konkursaufschubes [Art. 725a OR]: Ausgewählte Fragen aus vollstreckungsrechtlicher Sicht. Ein Vergleich zum Konkurs- und zum Nachlassverfahren – mit Vorschlägen de lege feranda, in: Gehri et al. [Hrsg.], Festschrift für Karl Spühler, Zürich 2005, S. 222, da die Liquidatoren [allenfalls zusammen mit dem Gläubigerausschuss] innert kurzer Frist über die Fortsetzung hängiger Verfahren entscheiden könnten); dass gemäss Handelsregisterauszug des Kantons Zug die KG F_________ am 26. April 2013 „zwecks Liquidation aufgelöst“ hat und die D_________ AG, E_________, als Liquidatorin amtet; dass die KG X_________ die einzige Kommanditärin der KG Y_________ ist; dass das Berufungsverfahren C1 13 84 in analoger Anwendung von Art. 207 Abs. 1 SchKG eingestellt wird; dass der D_________ AG, E_________, als Liquidatorin eine Frist von zwanzig Tagen nach der Auflegung des Kollokationsplanes läuft, um dem Kantonsgericht Wallis schriftlich mitzuteilen, ob die Konkursmasse oder einzelne Gläubiger den Prozess weiterführen wollen und soweit notwendig, die entsprechende Zustimmung des Gläubiger-
- 4 ausschusses beizubringen hat (Art. 321 sowie Art. 207 Abs. 1 2. Satz SchKG analog; vgl. Robert-Tissot, a.a.O., N. 350); dass über die Prozesskosten im Endentscheid befunden wird (Art. 104 Abs. 1 ZPO);
erkennt
1. Der Zivilprozess C1 13 84 wird in analoger Anwendung von Art. 207 Abs. 1 SchKG eingestellt. 2. Der D_________ AG, E_________, als Liquidatorin läuft eine Frist von zwanzig Tagen nach der Auflegung des Kollokationsplanes, um dem Kantonsgericht Wallis schriftlich mitzuteilen, ob die Konkursmasse oder einzelne Gläubiger den Prozess weiterführen wollen und soweit notwendig, die entsprechende Zustimmung des Gläubigerausschusses beizubringen. 3. Der Entscheid über die Prozesskosten erfolgt im Endentscheid. Sitten, 4. November 2013