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Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 09.01.2019 C1 18 143

9 gennaio 2019·Deutsch·Vallese·Sonstiges Gericht Sonstige Kammer·PDF·4,095 parole·~20 min·9

Riassunto

C1 18 34 C1 18 143 ENTSCHEID VOM 9. JANUAR 2019 Kantonsgericht Wallis I. Zivilrechtliche Abteilung Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Dr. Milan Kryka, Gerichtsschreiber in Sachen A. X. _________, Beschwerdeführerin 1 B. X. _________, Beschwerdeführerin 2 gegen KESB BEZIRK A _________, Beschwerdegegnerin sowie A. Y. _________, Beschwerdeführerin 3 B. Y. _________, Beschwerdeführer gegen KESB BEZIRK A _________, Beschwerdegegnerin (Erwachsenenschutz) Beschwerden gegen die Entscheide der KESB Bezirk A _________ vom 7. Dezember 2017 und vom 14. Mai 2018

Testo integrale

C1 18 34 C1 18 143

ENTSCHEID VOM 9. JANUAR 2019

Kantonsgericht Wallis I. Zivilrechtliche Abteilung

Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Dr. Milan Kryka, Gerichtsschreiber

in Sachen A. X. _________, Beschwerdeführerin 1 B. X. _________, Beschwerdeführerin 2 gegen KESB BEZIRK A _________, Beschwerdegegnerin sowie A. Y. _________, Beschwerdeführerin 3 B. Y. _________, Beschwerdeführer gegen KESB BEZIRK A _________, Beschwerdegegnerin

(Erwachsenenschutz) Beschwerden gegen die Entscheide der KESB Bezirk A _________ vom 7. Dezember 2017 und vom 14. Mai 2018

- 2 - Verfahren

A. Mit Beschluss vom 7. Dezember 2017 (S. 25 ff.) errichtete die KESB Bezirk A _________ für B _________ auf deren Antrag eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung. Gestützt auf ein Schreiben der Antragstellerin vom 22. November 2017 (Akten VI S. 21) wurde, wie beantragt, A. Y. _________ als Beiständin ernannt. Dieser Beschluss wurde am 11. Januar 2018 verschickt. B. A. X. _________ und B. X. _________ erhoben am 7. Februar 2018 Beschwerde gegen den besagten Beschluss und stellten den Antrag, es sei eine neutrale Person als Beistand zu ernennen und es seien allfällige einschneidendere Schutzmassnahmen zu prüfen, wozu vorab ein medizinisches Gutachten einzuholen sei (S. 1 ff., 2). Der vom Kantonsgericht auferlegte Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wurde fristgerecht geleistet. C. Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 13. März 2018 auf eine Stellungnahme zur Beschwerde (S. 42), während A. Y. _________ und B. Y. _________ unter dem 28. März 2018 eine Stellungnahme einreichten und dort beantragten, die Beschwerde kostenfällig abzuweisen (S. 47 ff.). Die Stellungnahme wurde der Vorinstanz, den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 sowie der Betroffenen zugestellt. B _________ liess sich nicht vernehmen. D. Mit Präsidialentscheid vom 14. Mai 2018 entliess die KESB Bezirk A _________ A. Y. _________ aus dem Amt der Beiständin, ernannte rückwirkend auf den 7. Dezember 2017 C _________ als Beistand und erteilte ihm unter anderem den Auftrag, Anträge bezüglich der Anpassung der behördlichen Massnahmen zu stellen (S. 95 ff.). Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Dieser Entscheid wurde am 17. Mai 2018 verschickt. E. Mit Eingabe vom 14. Juni 2016 erhoben A. Y. _________ und B. Y. _________ Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragten, diesen ersatzlos aufzuheben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen (S. 79 ff.). Der vom Kantonsgericht auferlegte Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wurde fristgerecht geleistet. F. Am 11. Juli 2018 versandte das Kantonsgericht die zweite Beschwerdeschrift an die Vorinstanz, die Beschwerdeführerinnen 1 und 2, B _________ und C _________ und setze ihnen Frist zur Stellungnahme (S. 110). Es sind keine weiteren Stellungnahmen zu den Beschwerden eingegangen. Mit Entscheid vom 27. Juli 2018 wurde der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen (S. 115 ff.).

- 3 -

Sachverhalt und Erwägungen

1. 1.1 Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde können die am Verfahren beteiligten Personen, die der betroffenen Person nahestehenden Personen und Personen mit einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids innert 30 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde an den Einzelrichter des Kantonsgerichts erheben (Art. 450, 450b Abs. 1 ZGB; Art. 20 Abs. 3 RPflG; Art. 114 Abs. 1 lit. c Ziff. 4 sowie Abs. 2, Art. 117 Abs. 3 EGZGB). Bei den beschwerdeführenden Parteien handelt es sich um die Enkelkinder der Betroffenen (Akten VI S. 14). Als solche gelten sie als nahestehende Personen im Sinne des Gesetzes. Sie sind damit grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerden wurden jeweils fristgerecht erhoben, weshalb unter Vorbehalt genügender Rügen auf diese einzutreten ist. 1.2 Die Beschwerde muss begründet werden (Art. 450 Abs. 3 ZGB) und in Art. 450a Abs. 1 ZGB wird das Rügeprinzip festgehalten (vgl. Steck, Basler Kommentar, N. 41 ff. zu Art. 450 ZGB sowie N. 5 zu Art. 450a ZGB), so dass die Beschwerdeinstanz - trotz der geltenden Untersuchungsmaxime - grundsätzlich lediglich die in der Beschwerde vorgebrachten und genügend substantiierten Rügen prüft, wobei rein appellatorische Vorbringen diese Anforderungen nicht erfüllen. Allerdings sind bei Laienbeschwerden geringere Anforderungen an die Formalitäten zu stellen, als wenn das Rechtsmittel von einem Rechtsanwalt eingereicht wird. Bei den erhobenen Beschwerden handelt es sich um solche Laienbeschwerden. Darin legen die Parteien ihren Standpunkt nachvollziehbar dar. Ihre Beschwerden sind damit genügend begründet. 1.3 Die beiden Beschwerden betreffen dieselbe Beistandschaft und fechten dieselbe Thematik an, nämlich die Person des Beistands, wenn auch mit entgegengesetzten Anträgen. Mit dem Präsidialentscheid der KESB vom 14. Mai 2018 wurden die Anliegen der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 zwar weitgehend erfüllt. Sollte das Gericht diese Verfügung wieder aufheben, bleibt das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 jedoch grundsätzlich bestehen. In diesem Sinne ist auf beide Beschwerden einzutreten. Aufgrund des engen Sachzusammenhangs der beiden Beschwerden ist es

- 4 gerechtfertigt, die Verfahren C1 2018 34 und C1 2018 143 zu vereinen und mit einem Entscheid zu erledigen (Art. 125 lit. c ZPO). 2. 2.1 Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1, Ziff. 1 ZGB). Die Erwachsenenschutzbehörde umschreibt die Aufgabenbereiche der Beistandschaft entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person (Art. 391 Abs. 1 ZGB). Die Aufgabenbereiche betreffen die Personensorge, die Vermögenssorge oder den Rechtsverkehr (Art. 391 Abs. 2 ZGB). Vorliegend wurde die Errichtung der Beistandschaft als solche von keiner der Parteien angefochten. Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 beantragen vielmehr noch weitergehende Schutzmassnahmen. 2.2 Die Erwachsenenschutzbehörde ernennt als Beistand oder Beiständin eine natürliche Person, die für die vorgesehenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist, die dafür erforderliche Zeit einsetzen kann und die Aufgaben selber wahrnimmt. Bei besonderen Umständen können mehrere Personen ernannt werden (Art. 400 Abs. 1 ZGB). Schlägt die betroffene Person eine Vertrauensperson als Beistand oder Beiständin vor, so entspricht die Erwachsenenschutzbehörde ihrem Wunsch, wenn die vorgeschlagene Person für die Beistandschaft geeignet und zu deren Übernahme bereit ist (Art. 401 Abs. 1 ZGB). Sie berücksichtigt, soweit tunlich, Wünsche der Angehörigen oder anderer nahestehender Personen (Art. 401 Abs. 2 ZGB). 3. Mit ihrer Beschwerde machen die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 in erster Linie geltend, dass die Betroffene am 22. November 2017, als sie das Schreiben mit dem Wunsch um Ernennung von A. Y. _________ als Beiständin unterzeichnete, bereits nicht mehr urteilsfähig war (S. 3). In zweiter Linie machen sie geltend, dass eine Beistandsperson aus dem anderen Familienzweig Y _________ nicht im Interesse der Betroffenen, sondern im Eigeninteresse handeln werde (S. 3). Zur Begründung verweisen sie auf Handlungen der Familie Y _________ in den vergangenen Jahren, ohne diese jedoch genauer auszuführen. 4. Mit Präsidialentscheid vom 14. Mai 2018 hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin 3 aus dem Amt als Beiständin entlassen und stattdessen C _________, pensionierter Bankfachmann, E _________, als neuen Beistand eingesetzt (S. 95 ff.). Zur Begründung

- 5 führt die Vorinstanz aus, dass es die Beschwerdeführerin 3 trotz mehrmaliger Nachfristsetzung unterlassen habe, das Anfangsinventar zu erstellen. Grund der Entlassung aus Sicht der Vorinstanz ist damit Inaktivität der Beiständin. 5. In der Beschwerde gegen diesen Entscheid der Vorinstanz wird vorgetragen, diese habe vorschnell agiert, da die Ernennung der Beschwerdeführerin 3 aufgrund der ersten Beschwerde der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei (S. 81, N 6 f.). Zudem sei die Erstellung eines Anfangsinventars nicht möglich gewesen, da die Beschwerdeführerinnen 1 und 2, welche zuvor die finanziellen Angelegenheiten der Betroffenen besorgten, sich schlicht weigerten, der Beschwerdeführerin 3 die dazu notwendigen Unterlagen herauszugeben und Aufschlüsse zu erteilen (S. 82, N 9). 6. Aufgrund der vorhandenen Akten ist nicht zu übersehen, dass zwischen den Familienzweigen X _________ und Y _________ ein tiefes Misstrauen besteht. Woraus dieses Zerwürfnis entstand und woraus es sich nährt, ist für das Gericht nicht ersichtlich, aber für einen Entscheid in der Sache letztlich auch nicht von entscheidender Bedeutung. Wesentlich ist aus Sicht des Gerichts vielmehr, wie der Schutz der Betroffenen am besten gewährleistet werden kann und wie ihren Wünschen am ehesten entsprochen wird. Vorliegend lassen sich den Akten keine Hinweise entnehmen, weshalb C _________ nicht geeignet sein soll, das Amt des Beistands zu versehen. Dem entgegen steht allein der Wunsch der Betroffenen (und der Beschwerdeführerin 3 sowie des Beschwerdeführers 4), dass die Beschwerdeführerin 3 als Beiständin amtet. 7. Mit ihrer Beschwerde tragen die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 vor, dass die Betroffene, im Zeitpunkt, als sie den Wunsch äusserte, die Beschwerdeführerin 3 als Beiständin einzusetzen, nicht mehr urteilsfähig war (S. 3). Die Vorinstanz hat die Betroffene persönlich angehört und war bereit, sowohl ihr persönliches Gesuch um Errichtung einer Beistandschaft sowie den Wunsch hinsichtlich der Person des Beistands entgegenzunehmen (Akten VI S. 14). Sie ist damit zur Auffassung gelangt, dass die Betroffene hinsichtlich dieser Geschäfte noch urteilsfähig war. Die pauschalen Ausführungen der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 sind nicht geeignet, Zweifel an der Einschätzung dieser Fachbehörde zu wecken. Auch wenn an die Begründungsanforderungen einer Laienbeschwerde geringere Anforderungen zu stellen sind, als dies bei einer anwaltlich vertretenen Partei der Fall wäre, so ist doch mindestens beispielhaft darzulegen, aus welchen Gründen die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 an der Urteilsfähigkeit der Betroffenen zweifeln, bzw. diese als nicht mehr gegeben erachten. Da sie dies nicht getan haben, ist ihr Argument im Hinblick auf die Entstehung der

- 6 - Erklärung zurückzuweisen. Soweit die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 weitergehende Abklärungen und Massnahmen verlangen, ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz dem neuen Beistand ausdrücklich den Auftrag erteilte, nötigenfalls solche weitergehenden Massnahmen zu beantragen. Das Kantonsgericht sieht vorliegend keinen Anlass, einer solchen Beurteilung durch den Beistand vorzugreifen. Damit ist ihr Antrag Ziff. 3 abzuweisen. 8. Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 rügen sodann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (S. 4). Dazu ist in einem ersten Schritt zu bemerken, dass die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 im Verfahren vor der Vorinstanz keine formelle Parteistellung hatten und haben. Sie gehören vielmehr zu den nahestehenden Personen, welche im Hinblick auf Art. 401 Abs. 2 ZGB anzuhören sind und die nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB berechtigt sind, Rechtsmittel zu erheben. Ihre Anliegen und Wünsche sind zu hören und mit zu erwägen, aber es steht ihnen weder ein unbedingter Anspruch auf rechtliches Gehör noch gar ein Vetorecht bezüglich der Person des Beistands zu. Ihren Einwänden, sofern diese verständlich vorgetragen werden, ist im Zuge der Erwägungen Rechnung zu tragen, ohne dass diesen bereits ein vorentscheidender Einfluss zukommt. Vorliegend wurden die Beschwerdeführerinnen mit E-Mail vom 26. Oktober 2017 (Akten VI S. 6) aufgefordert, zur Beistandschaft Stellung zu nehmen, was sie dann auch mit E-Mails vom 29. Oktober und 1. November 2017 (Akten VI S. 7 f.) taten. Weiter wurden sie mit E-Mail vom 17. November 2017 (Akten VI S. 15) darüber informiert, dass der Familienzweig Y _________ die Ernennung der Beschwerdeführerin 3 als Beiständin beantragt hatte. Ebenso wurde Ihnen mit E-Mail vom 23. November 2017 (Akten VI S. 22) vom Wunsch der Betroffenen Kenntnis gegeben, die Beschwerdeführerin 3 als Beiständin zu ernennen. Ebenso erhielten sie mit genannter E-Mail Kenntnis von der auf den 7. Dezember 2017 angesetzten Sitzung der Vorinstanz. Sie hatten damit hinreichend Gelegenheit, sich zu den neuen Entwicklungen zu äussern und ihre Bedenken vorzutragen, was sie dann allerdings erst mit E-Mail vom 19. Dezember 2017 (Akten VI S. 30) taten. Es ist nicht ersichtlich, warum die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 ihre Bedenken nicht schon vor dem 7. Dezember 2017 äusserten, waren ihnen doch die wesentlichen Sachverhalte ebenso wie die anstehende Sitzung bestens bekannt. Damit erweist sich die Gehörsrüge der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 als unberechtigt. Soweit die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 rügen, das rechtliche Gehör der Betroffenen sei verletzt worden, so wären sie (selbst wenn die Rüge zutreffend wäre) nicht beschwert und damit auch nicht legitimiert, eine solche Rüge zu erheben.

- 7 - Weitere Rügen lassen sich der Eingabe der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 nicht entnehmen. 9. Die Beschwerdeführerin 3 und der Beschwerdeführer wenden sich mit ihrem Rechtsmittel gegen die Entlassung und Ersetzung der Beschwerdeführerin 3 als Beiständin der Betroffenen. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, dass es die Beschwerdeführerin 3 unterlassen habe, ein vollständiges Anfangsinventar zu erstellen und einzureichen. Die Frage, ob dieser Vorhalt und das Vorgehen der Vorinstanz korrekt waren, ist im Folgenden zu prüfen. 10. In einer ersten Rüge wird in der Beschwerdeschrift vorgetragen, dass die Mahnungen und Aufforderungen der Vorinstanz ohnehin hinfällig seien, da der Entscheid, mit welchem die Beschwerdeführerin 3 zur Beiständin ernannt wurde, aufgrund der hängigen Beschwerde nicht in Rechtskraft erwuchs (S. 81, N 6 f.). 10.1 Die Beschwerdeführerin 3 und der Beschwerdeführer übersehen dabei, dass das Anfangsinventar ganz unabhängig von der Rechtskraft des Entscheids zu erstellen war, spricht die entsprechende Verfügung doch von 30 Tagen ab Erhalt des Entscheids (S. 27, Ziff. 3.a), also bewusst während noch laufender Rechtsmittelfrist. Dies gilt umso mehr, als bei einer Abweisung der Beschwerde der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 die Ernennung der Beschwerdeführerin 3 entsprechend rückwirkend in Rechtskraft erwachsen würde. Da die betroffene Person grundsätzlich noch urteilsfähig war und lediglich Unterstützung in ihren administrativen Angelegenheiten benötigte, hätte die Aufnahme eines entsprechenden Inventars in Zusammenarbeit mit der betroffenen Person nicht auf besondere Schwierigkeiten stossen sollen. Von der Beiständin war so oder anders zu erwarten, dass sie die sachdienlichen Massnahmen ergreift, um sich einen Überblick über das Vermögen der betroffenen Person zu verschaffen. Eben daran hat es die Beschwerdeführerin 3 allerding fehlen lassen, was ihr von der Vorinstanz vorgehalten wird. Aktenkundig sind lediglich die Nachfragen gegenüber den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 nach verschiedenen Unterlagen, von denen diese wiederholt behaupteten, sie nicht zu besitzen (Akten VI S. 72 ff.). Wie es sich damit im Einzelnen verhält, ist nachfolgend im Zusammenhang mit der nächsten Rüge zu erwägen. Festzuhalten bleibt an dieser Stelle, dass die Beschwerdeführerin 3 ganz unabhängig von der Rechtskraft ihrer Ernennung gehalten war, ein Anfangsinventar zu erstellen. Die erste Rüge geht demnach fehl. Falls sich dies als notwendig erwiesen hätte, hätte auch

- 8 die Möglichkeit bestanden, dem Kantonsgericht die Aufhebung der aufschiebenden Wirkung bezüglich der Beschwerde der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 zu beantragen. Dies wurde jedoch unterlassen. 10.2 In einer zweiten Rüge wird vorgetragen, dass es der Beschwerdeführerin 3 nicht möglich war, ein Anfangsinventar zu erstellen, weil ihr die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 die Herausgabe von Unterlagen verweigerten. Als Sachverhalt kann festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin 3 wiederholt mit den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 kommunizierte und diese bat, ihr Unterlagen auszuhändigen. Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 hingegen stellten sich auf den Standpunkt, dass sie alle Informationen bereits an die Beschwerdeführerin 3 übergegen hätten und keine weiteren Unterlagen besässen (Akten VI S. 72 ff.). Wie dem auch sei, ist hier festzuhalten, dass die Korrespondenz mit den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 eine gewisse Verzögerung in der Erstellung des Inventars zu erklären vermöchte, nicht aber die an Renitenz gemahnende Art der Eingabe vom 15. März 2018 (Akten VI S. 145). Wie die Vorinstanz mit E-Mail vom 3. April 2018 (Akten VI S. 148) und zuvor schon am 15. März 2018 (Akten VI S. 92) zutreffend mitteilte, stand es der Beschwerdeführerin 3 kraft ihrer Ernennungsurkunde zu Gebote, bei Bank und Post, Steuerbehörden etc. die sachdienlichen Auskünfte einzuholen. Weshalb diese Nachfragen unterblieben, wird in der Beschwerdeschrift nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Ebenso ist nicht einsichtig, weshalb die Beschwerdeführerin 3 nicht das direkte Gespräch mit der Betroffenen suchte, um allfällige Informationen einzuholen. Auch wenn die Betroffene keine vollständige Auskunft geben konnte, hätte dies eine Grundlage für weitere Abklärungen geboten. In der Summe zeigt sich, dass die Beschwerdeführerin 3 zahlreiche zumutbare Massnahmen zur Erstellung des Anfangsinventars unterliess und sich hinter der Weigerung der Beschwerdeführerinnen 1 und 2, ihr bestimmte Unterlagen herauszugeben, verschanzte. Dass sie es trotz der entsprechenden Hinweise durch die Vorinstanz unterliess, mögliche alternativen Wege zu beschreiten, muss ihr als Pflichtverletzung entgegengehalten werden. 10.3 Weiter stellen die Beschwerdeführerin 3 und der Beschwerdeführer die Kompetenz der Vorinstanz in Frage, mittels Präsidialentscheid einen neuen Beistand einzusetzen (S. 81 f., N 8). In einem ersten Schritt ist festzuhalten, dass es der Vorinstanz ganz grundsätzlich freisteht, ihren Entscheid in Kenntnis der Beschwerde in Wiedererwägung zu ziehen, was zumeist als Anerkennung der Beschwerdegründe zu werten ist. Fraglich

- 9 ist einzig, ob die KESB einen Kollegialentscheid hätte fällen müssen oder ob die Präsidialverfügung hinreichend ist. Dazu ist festzuhalten, dass die Errichtung der Beistandschaft als solche nicht angefochten wurde, so dass die KESB Bezirk A _________ auch während des hängigen Beschwerdeverfahrens für die Führung der Beiständin zuständig war. Wie wohl für die Errichtung der Beistandschaft (und die damit verbundene Beschränkung der Handlungsfähigkeit) die Kollegialbehörde zuständig ist, fällt die Ernennung (und damit auch die Entlassung) des Beistands in die ausschliessliche Kompetenz des Präsidenten (Art. 112 Abs. 3 lit. h EGZGB). Wenn die Vorinstanz ihren Entscheid, die Beschwerdeführerin 3 als Beiständin zu ersetzen, also in der Form eines Präsidialentscheids trifft, so ist dies nicht zu beanstanden. 10.4 Die Beschwerde stützt einen Teil ihrer Rügen auf das von der KOKES herausgegebene Handbuch (S. 82, N 10 f.). In einem ersten Schritt ist festzuhalten, dass dieses Handbuch keinerlei gesetzliche oder gesetzesvertretende Wirkung hat, sondern den beteiligten Behörden in erster Linie als Interpretationshilfe bei der individuellen Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen dient. Auch wenn grundsätzlich, im Sinne einer landesweit einheitlichen Gesetzesanwendung, zu erwarten und zu begrüssen ist, wenn sich die KESB am entsprechenden Handbuch orientieren, so erlaubt es dennoch, im spezifischen Einzelfall davon abweichende Regelungen zu treffen. Dies hat die Vorinstanz vorliegend getan, indem sie die Erstellung des Inventars noch während laufender Rechtsmittelfrist verlangte (S. 27). Freilich wäre es begrüssenswert gewesen, wenn die Vorinstanz in diesem Zusammenhang einem Rechtsmittel gegen ihren Beschluss auch gleich die aufschiebende Wirkung entzogen hätte, namentlich auch um die vorliegenden Misstöne zu vermeiden. Das ändert jedoch nichts an ihrem Recht, vom Handbuch abweichende Anordnungen zu treffen. Auch wenn in diesen Ausführungen eine mangelnde Unterstützung und Instruktion gerügt wird, kann dem auf Ebene des Sachverhalts nicht gefolgt werden. So wurde die Beschwerdeführerin 3 zur Sitzung eingeladen, an welcher sie ernannt wurde, eben in der Absicht, mit ihr bei dieser Gelegenheit das Einführungsgespräch zu führen, was denn auch erfolgt ist (S. 26, Akten VI S. 29). Die Nachfrage der Beschwerdeführerin 3 vom 14. März 2018 (S. 100) wurde umgehend am 15. März 2018 beantwortet (Akten VI S. 92). Welche ihrer E-Mails und Nachfragen an die KESB unbeantwortet blieben, wird in der Beschwerdeschrift nicht dargelegt. Der erhobene Vorwurf, die Vorinstanz habe es an der angezeigten Instruktion und Unterstützung fehlen lassen, erweist sich angesichts der Akten als nicht haltbar.

- 10 - 10.5 In Verbindung mit der vorstehend widerlegten Kritik, wird in der Beschwerde noch eine Gehörsrüge erhoben (S. 83, N 15). Auch dies zu Unrecht. Nach wiederholten Mahnungen wies die Vorinstanz mit E-Mail vom 3. April 2018 (Akten VI S. 148) die Beschwerdeführerin 3 erneut darauf hin, dass sie kraft ihrer Ernennungsurkunde berechtigt sei, die erforderlichen Auskünfte bei allen betroffenen Behörden einzuholen. Sie setzte eine Frist zur Einreichung des Inventars bis zum 15. April 2018 und stellte gleichzeitig in Aussicht, andernfalls einen neutralen Beistand zu ernennen. Darauf reagierte die Beschwerdeführerin 3 mit der Information, sie habe die entsprechenden Auskünfte angefordert, aber noch nicht erhalten und werde diese bei Erhalt an die Vorinstanz weiterleiten (Akten VI S. 175). Eine weitere Kommunikation der Beschwerdeführerin 3 mit der Vorinstanz vor deren Entscheid ist nicht aktenkundig. Die Beschwerdeführerin 3 machte weder Angaben dazu, welche Informationen sie konkret bei wem verlangt hatte, noch beantragte sie angesichts sich stellender Schwierigkeiten eine (weitere) Fristerstreckung oder unternahm sonstige Bemühungen. Ebenso hätte sie die Möglichkeit gehabt, zur angedrohten Einsetzung eines neutralen Beistands Stellung zu nehmen. Da ihr das rechtliche Gehör mithin gewährt, von ihr aber nicht wahrgenommen wurde, ist auch diese Rüge abzuweisen. 10.6 Schliesslich wird in der Beschwerde Willkür bzw. Unzweckmässigkeit geltend gemacht (S. 83, N 14). Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde wird aus dem vorinstanzlichen Entscheid vom 14. Mai 2018 vollumfänglich klar, was der Beschwerdeführerin 3 vorgeworfen wird und auf welcher Grundlage die Vorinstanz befand, ihren Entscheid vom 7. Dezember 2017 revidieren zu müssen. Der Grund liegt in erster Linie darin, dass es die Beschwerdeführerin trotz wiederholter Hinweise und Mahnungen unterlassen hat, die sachdienlichen Auskünfte bei den zuständigen Behörden einzuholen, nachdem die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 offenbar nicht in dem Masse kooperierten, wie dies wünschenswert gewesen wäre. Jedenfalls wird es auch in der Beschwerde unterlassen darzulegen, welche konkreten Demarchen die Beschwerdeführerin 3 unternahm und ob ihr Behörden Auskünfte verweigerten. Diese Pflicht zur Inventarerstellung ist abzugrenzen von der Frage der eigentlichen Vermögensverwaltung und dem Recht, Dispositionen für die Betroffene vorzunehmen. Für Letzteres ist durchaus verständlich, dass die Beschwerdeführerin 3 angesichts der hängigen Beschwerde bis zur Rechtskraft zuwarten wollte. Bezüglich des Inventars ist eine solche Zurückhaltung namentlich auch angesichts des Dispositivs und der Mahnungen der Vorinstanz nicht angezeigt.

- 11 - Gemäss Art. 401 Abs. 1 ZGB setzt die Erwachsenenschutzbehörde eine von der Betroffenen vorgeschlagene Vertrauensperson als Beistand ein, wenn diese zur Führung der Beistandschaft geeignet und bereit ist, das Amt zu übernehmen. Der Wunsch der betroffenen Person ist für die Behörde demnach nicht bindend, sondern sie hat selbst zu beurteilen und zu erwägen, ob die Wahl der betroffenen Person angemessen ist. Die Geeignetheit ist sodann nach allen Seiten zu prüfen, einerseits bezüglich der persönlichen Eignung und anderseits im Hinblick auf mögliches Konfliktpotential. Vorliegend zeigt sich, dass die beiden Familienzweige X _________ und Y _________ in einer Art und Weise über Kreuz liegen, dass eine gute, familieninterne Führung der Beistandschaft kaum möglich erscheint. Vielmehr besteht die reelle Gefahr, dass der bestehende Konflikt weiter zum Nachteil der Betroffenen ausgetragen wird. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der Erfahrung bezüglich der Erstellung des Inventars, würde eine Beibehaltung oder Wiedereinsetzung der Beschwerdeführerin 3 als Beiständin nur weiteres Konfliktpotential generieren, was der Betroffenen letztlich zum Nachteil gereicht. Ohne eine allgemeine Aussage über die Beschwerdeführerin 3 zu treffen, kommt das Gericht zu Auffassung, dass diese in diesem speziellen hier vorliegenden Fall bedauerlicherweise nicht (mehr) geeignet ist, die Beistandschaft zu führen. Die Einsetzung eines neutralen Beistands erweist sich damit als eine unter den gegebenen Umständen zweckmässige Lösung. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass beiden Beschwerden kein Erfolg beschieden ist. 11. 11.1 Die Kostenregelung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach der ZPO (vgl. Art. 450 f. ZGB; Art. 118 EGZGB). Danach hat das Gericht in seinem Entscheid die Prozesskosten von Amtes wegen festzulegen (Art. 104 f. ZPO). Diese umfassen sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigung (Art. 95 ZPO). Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Obsiegt keine Partei vollständig, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Höhe der Prozesskosten richtet sich nach kantonalem Recht (Art. 96 ZPO), für den Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend dem Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar) vom 11. Februar 2009, wobei gemäss (Art. 1 Abs. 3 GTar) die Bestimmungen der Spezialgesetzgebung vorbehalten bleiben.

- 12 - 11.2 Die Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) wird auf Grund des Streitwertes, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation und nach dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip festgesetzt (Art. 13 Abs. 1 und 2 GTar). Sie bewegt sich zwischen Fr. 90.--und Fr. 4‘800.-- (Art. 18 GTar), wobei im Beschwerdeverfahren ein Reduktions-Koeffizient von 60 % berücksichtig werden kann (Art. 19 GTar). Vorliegend rechtfertigt es sich, die Kosten des Entscheids auf Grund der vorgenannten Kriterien für beide Beschwerdeverfahren auf je Fr. 800.-- festzulegen. Auch wenn die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 mit ihrem Hauptanliegen, einen neutralen Beistand einzusetzen, letztlich durchdringen, ist nicht zu übersehen, dass ihre Beschwerde im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung abzuweisen gewesen wäre und dass sie durch ihr eigenes Verhalten wesentlich dazu beigetragen haben, dass dem Wunsch der Betroffenen um Einsetzung der Beschwerdeführerin 3 nicht mehr nachgelebt werden kann. Sie sind damit in ihrem Beschwerdeverfahren als unterliegend zu betrachten und es sind ihnen die Gerichtskosten von Fr. 800.-- unter solidarischer Haftung aufzuerlegen, mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. Auch die Beschwerdeführerin 3 und der Beschwerdeführer unterliegen mit den Anträgen in ihrer Beschwerde, sodass ihnen die Gerichtskosten von Fr. 800.-- unter solidarischer Haftung aufzuerlegen und diese mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. 11.3 Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen und die Kosten einer berufsmässigen Vertretung sowie in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Auf Grund des Ausgangs des Verfahrens steht den unterliegenden Beschwerdeführern, welche bei Beschwerdeerhebung nicht anwaltlich vertreten waren, keine Parteientschädigung zu, ebenso wenig wie der KESB Bezirk A _________ als Vorinstanz. Mangels eines beachtlichen Aufwands ist der Beschwerdeführerin 3 und dem Beschwerdeführer, welche nicht anwaltlich vertreten sind, auch für die Eingabe im Verfahren C1 2018 34 keine Parteientschädigung zuzusprechen.

- 13 - Das Kantonsgericht erkennt

1. Die Beschwerde von A. X. _________ und B. X. _________ wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde von A. Y. _________ und B. Y. _________ wird abgewiesen. 3. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens, bestimmt auf Fr 1’600.--, werden je unter solidarischer Haftung zur Hälfte A. X. _________ und B. X. _________ sowie A. Y. _________ und B. Y. _________ auferlegt und mit den jeweiligen Kostenvorschüssen verrechnet. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Sitten, 9. Januar 2019

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